Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2024 festgehalten hat, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» und/oder «Präsidentenbeleidigung» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Po- litmalus zu befürchten, vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (vgl. a.a.O. E.8),
E-7044/2025 Seite 6 dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwer- deführers vorliegend nicht wahrscheinlich scheint und entsprechend zu verneinen ist, dass sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorher- sagen lässt, der Beschwerdeführer aber strafrechtlich nicht vorbelastet ist, als «Ersttäter» gilt und kein relevantes oppositionelles Profil aufweist, dass vor diesem Hintergrund offengelassen werden kann, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismit- tel handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-380/2025 vom 21. März 2025 E. 5.2 m.w.H.), dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen auf allge- meine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und da- her nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeu- gender Begründung zum Schluss gelangt ist, es sei nicht davon auszuge- hen, dass namentlich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine kon- krete Gefährdung nach Art. 3 AsylG drohe, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
E-7044/2025 Seite 7 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli- chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei vorsorglich das Beste- hen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz (recte: der Heimatprovinz D._______ [Anm. des BVGer]) zu bejahen, die Beschwerdeführenden würden über ein grosses familiäres Beziehungs- netz verfügen, der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss und über reichlich Arbeitserfahrung, und es würden keine gesundheitlichen Be- schwerden geltend gemacht, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs entgegenstehen würden, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehaltenwird, der Beschwerdeführer und das Kind seien beide gesundheitlich angeschlagen, die erforderliche medizinische Behandlung sei in der Türkei nicht verfügbar,
E-7044/2025 Seite 8 es bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative und das familiäre Be- ziehungsnetz sei nicht tragfähig, weshalb der Vollzug der Wegweisung un- zulässig oder unzumutbar sei, dass es den Beschwerdeführenden mit diesen allgemeinen und nicht wei- ter substanziierten Vorbringen nichtgelingt, eine seit Abschluss des ersten ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen und vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V), dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, und die Beschwerdeführenden ihre nicht näher sub- bezeichneten gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in der Türkei be- handeln lassen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, da das Kind der Beschwer- deführenden den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Türkei ver- bracht hat, mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut ist und aus den vorliegenden Akten – und in Anbetracht des Alters und der Aufenthalts- dauer in der Schweiz – keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich ist, dass daher weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-7044/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo- bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos- tenzu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7044/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7044/2025 Urteil vom14. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2024 das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. April 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-15/2025 vom 18. März 2025 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch ein-reichten und unter anderem beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie im Wesentlichen ausführten, mit den neu eingereichten Beweis-mitteln (vgl. Beilagenverzeichnis Mehrfachgesuch) würde eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung belegt, dass gegen den Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Anzeige einer Privatperson am (...) 2025 Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) eingeleitet worden seien (Vorführbefehl und Vorführbeschluss vom [...] 2025), wobei die Anschuldigungen auf kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers gegen den türkischen Präsidenten in den sozialen Medien (Facebook) basierten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2025 (eröffnet am 15. August 2025) feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Mehrfachgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ebenfalls abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass das SEM im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens (Präsidentenbeleidigung) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, so dass ihr Mehrfachgesuch abzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, das SEM habe den eingereichten Dokumenten zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen, ohne diese eingehend und einzelfallspezifisch zu würdigen, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die im Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts skizzierten Kriterien vorliegend erfüllt seien, und das SEM die Risikofaktoren des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass ein konkretes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme in Untersuchungshaft genommen, misshandelt und gefoltert werde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 verlangte Kostenvorschuss am 26. September 2025 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb sie zum Schluss kommt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass das Vorbringen, wonach die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien zu starr angewandt habe, Aspekte der materiellen Würdigung betrifft, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zu Fragen der Verfahrenspflichtverletzungen insgesamt als unbegründet erweisen und der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden im Mehrfachgesuch geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV), zumal in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen, dass sich aus den im Mehrfachgesuch eingereichten Justizdokumenten - soweit von deren Authentizität ausgegangen wird - die Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gem. Art. 299 TCK ergibt (Vorführbefehl und Vorführbeschluss vom [...] 2025 nach erfolgter Anzeige durch Dritte am [...] 2025), dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten hat, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» und/oder «Präsidentenbeleidigung» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten, vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (vgl. a.a.O. E.8), dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich scheint und entsprechend zu verneinen ist, dass sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lässt, der Beschwerdeführer aber strafrechtlich nicht vorbelastet ist, als «Ersttäter» gilt und kein relevantes oppositionelles Profil aufweist, dass vor diesem Hintergrund offengelassen werden kann, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-380/2025 vom 21. März 2025 E. 5.2 m.w.H.), dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen auf allgemeine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, es sei nicht davon auszugehen, dass namentlich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 AsylG drohe, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei vorsorglich das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz (recte: der Heimatprovinz D._______ [Anm. des BVGer]) zu bejahen, die Beschwerdeführenden würden über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss und über reichlich Arbeitserfahrung, und es würden keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehaltenwird, der Beschwerdeführer und das Kind seien beide gesundheitlich angeschlagen, die erforderliche medizinische Behandlung sei in der Türkei nicht verfügbar, es bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative und das familiäre Beziehungsnetz sei nicht tragfähig, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, dass es den Beschwerdeführenden mit diesen allgemeinen und nicht weiter substanziierten Vorbringen nichtgelingt, eine seit Abschluss des ersten ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen und vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V), dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, und die Beschwerdeführenden ihre nicht näher subbezeichneten gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in der Türkei behandeln lassen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, da das Kind der Beschwerdeführenden den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht hat, mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut ist und aus den vorliegenden Akten - und in Anbetracht des Alters und der Aufenthaltsdauer in der Schweiz - keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich ist, dass daher weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskostenzu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: