Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Nachdem dieses mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 3. April 2014 abgewiesen wurde, wurde er am
22. Juli 2014 in die Türkei zurückgeführt. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
15. März 2023 erneut und gelangte über Bosnien nach Kroatien und von dort wieder nach Bosnien und anschliessend über weitere ihm unbekannte Länder und Italien am 12. September 2023 in die Schweiz, wo er am
18. September 2023 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2023 wurde er zu seinen Personalien befragt. C. Am 13. Oktober 2023 wurde ein sogenanntes Dublingespräch durchgeführt und die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers ersucht, da er dort bereits am 18. März 2023 um Asyl ersucht hatte. Dieses Ersuchen wurde am 27. Oktober 2023 und auf Remonstration des SEM hin am 9. November 2023 erneut abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichentags einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, er habe sich seit dem Jahr 2019 intensiver für die HDP (Halkların Demokratik Par- tisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt. Er sei Mitglied, habe sich aber nicht registrieren lassen. Die Gespräche vor den Wahlen für den Zu- sammenschluss der HDP mit der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republi- kanische Volkspartei) hätten in seinem (…) stattgefunden. Bei den Kom- munalwahlen habe ihr Kandidat von der CHP gewonnen und sei Gemein- depräsident geworden. Die Autos, die für die Wahlkampagnen benutzt wor- den seien, seien registriert worden, darunter auch sein Auto. Nach den Wahlen hätten sie sich weiterhin für die Partei eingesetzt. Sie hätten Jugendliche in die Dörfer geschickt, um die Bevölkerung über die Politik ihrer Partei aufzuklären. Er habe auch an ein paar solcher Besuche teilge- nommen. Er sei zwar nicht allzu aktiv gewesen, habe aber an den Ver- sammlungen mit den Parteipräsidenten der Kreisstadt teilgenommen, manchmal einmal pro Woche, manchmal einmal pro Monat. Sie seien
D-920/2024 Seite 3 immer wieder unter Druck gesetzt worden. Sein (…), wo es immer wieder Live-Musik Veranstaltungen gegeben habe, sei mehrere Male von der Po- lizei überfallen und es seien Identitätskontrollen durchgeführt worden. Er habe Fotos und Videos von diesen Schikanen. In ihren Autos seien sie im- mer wieder angehalten, durchsucht und kontrolliert worden. Nach dem Erd- beben in der Türkei habe er zusammen mit dem Gemeindepräsidenten sei- nes Wohnortes Hilfsgüter organisiert. Der Gouverneur der Kreisstadt und der Gemeindepräsident des Nachbarorts, der ein Gründungsmitglied der Regierungspartei (Adalet ve Kalkınma Partisi; AKP) sei, hätten die Lastwa- gen mit den Hilfsgütern aber beschlagnahmen lassen. Deshalb sei es zwi- schen ihm und dem Gemeindepräsidenten des Nachbarorts zu einer Aus- einandersetzung im Hilfskoordinationszentrum gekommen. Im Anschluss sei er (der Beschwerdeführer) von der Polizei mitgenommen worden, damit er sich beruhigen könne. Noch in derselben Nacht sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Ereignis sowie wegen der Informationen, die er von seinem Anwalt bekommen habe – es sei damals unklar gewesen, wie viele Verfahren gegen ihn hätten eröffnet werden können – habe er sich zur Aus- reise entschlossen. Er habe gewusst, dass dies aufgrund des Ausnahme- zustandes ohne Schwierigkeiten möglich sei. Später seien gegen ihn meh- rere Strafverfahren eröffnet worden. Nach der Aufhebung des Ausnahme- zustandes habe er ein paar Vorführbefehle erhalten. Bei einem Verfahren gehe es um Beleidigung des Präsidenten. In diesem sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Bei einem anderen Verfahren gehe es um Beleidigung des ehemaligen und des aktuellen Innenministers. Dieses Verfahren sei umgewandelt worden. Es seien auch zwei Verfahren wegen Unterstützung und Propaganda für den Terrorismus gegen ihn eröffnet worden. Im Ver- fahren betreffend Terrorpropaganda sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem zwei Überweisungsberichte der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 (Nr. […]) und (…) (Nr. […]), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (…) 2023 (Nr. […]), einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbefehl zur Einvernahme) der Friedensstrafrichterschaft vom (…) 2023 (Nr. […]), einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft zur Einvernahme vom (…) 2023 (Nr. […]) und eine Anklageschrift der Staats- anwaltschaft vom (…) 2023 (Nr. […]) zu den Akten. E. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. Januar 2024 – eröffnet am 19. Januar 2024 – ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an.
D-920/2024 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In for- meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel bis zum 11. März 2024 in eine Amtssprache zu übersetzen. H. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer am
27. April 2024 die eingeforderten Übersetzungen der eingereichten Be- weismittel zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.
D-920/2024 Seite 5
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der Folge nicht begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-920/2024 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die eingereichten und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälsch- baren Dokumente zum Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen, sodass kein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen möglich sei. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Ent- gelt über professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte be- schafft werden. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Prüfung der Echt- heit der eingereichten Verfahrensdokumente verzichtet werden, zumal die Frage angesichts der folgenden Ausführungen ohnehin offenbleiben könne. Die vorliegenden Beweismittel würden nämlich zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Un- tersuchungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl einge- leitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (mit Verweis auf die Rechtsprechung und offizielle türkische Statistiken zur Justiz). Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Unter- suchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsver- fahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einver- nahme handle und er danach wieder freizulassen sei. Die gegen ihn erho- benen Vorwürfe hinsichtlich Beleidigung einer Person im öffentlichen Dienst seien nicht offensichtlich haltlos. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein, was auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen könnte. So habe er den
D-920/2024 Seite 7 früheren sowie den aktuellen türkischen Innenminister als «Marionette» und «Vasallen» bezeichnet und angedroht, dass diese «eines Tages be- zahlen werden». Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als straf- rechtlich unbescholten gelte, wie auch der von ihm eingereichte Strafregis- terauszug belege. Zudem verfüge er nicht über ein exponiertes politisches Profil.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdefüh- rer habe die Strafakten von seinem türkischen Anwalt erhalten und alle Do- kumente seien vom Gerichtsschreiber beglaubigt worden. Die eingereich- ten Dokumente seien aus UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; türki- sches Justiz-Informationssystem) heruntergeladen worden und könnten deswegen nicht gefälscht sein. Der UYAP-Auszug werde der Beschwerde in guter Qualität ausgedruckt beigelegt. Die Verfahren wegen der Terror- propaganda seien nicht ersichtlich, da diese erst in der Anfangsphase seien. Entgegen der Erwägungen des SEM würden gegen ihn nicht nur zwei, sondern vier Verfahren laufen. Zwei wegen Terrorpropaganda und zwei weitere wegen Präsidentenbeleidigung und Beamtenbeleidigung. Zu- dem seien nicht nur ein, sondern vier verschiedene Vorführbefehle erlas- sen worden. Bei der Festnahme sei die Gefahr zu gross, dass er für die weiteren Einvernahmen festgenommen würde. Da er im Heimatstaat be- reits Vorverfolgungsmassnahmen beziehungsweise behördliche Behelli- gungen in dem von ihm beschriebenen Ausmass erlitten habe, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten würde, zumal sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren wesent- lich verändert habe. Er würde bereits am Flughafen oder kurz danach fest- genommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt. Dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien, ändere nichts an seiner objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Über ihn bestehe sicherlich ein Datenblatt als politisch unbequeme Person. Verfahren wür- den in der Türkei abgeschlossen werden, wenn die materiellen Beweismit- tel gesammelt worden seien, so etwa Einvernahmen. Dabei könne es zu einer Verjährung kommen. Die Statistiken der Vorinstanz würden sich auf Verfahren beziehen, die aus Mangel an Beweismitteln eingestellt worden seien. Die Posts des Beschwerdeführers seien derart gravierend, dass er nicht ohne eine Strafe davonkommen könne. Er habe Kommentare zu den Links zu Nachrichten gepostet und den Staat und den Staatspräsidenten erniedrigt. Da er in drei weiteren Verfahren strafrechtlich zu bedingten
D-920/2024 Seite 8 Tagessätzen verurteilt worden sei und es sich bei den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda um politische Delikte handle, könne keine Verschiebung der Urteilsverkündung erwartet werden. Er würde somit kettenweise zu einer mehrjährigen unbedingten Gefängnis- strafe verurteilt, zumal er per Haftbefehl gesucht werde. Bei politisch moti- vierten Delikten seien Folterungen und unmenschliche Behandlungen an der Tagesordnung. Das Schreiben seines türkischen Anwalts, welches das SEM nicht zur Kenntnis genommen habe, bestätige seine Asylgründe. Das SEM gehe fälschlicherweise von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Es führe zur Begründung seiner Verfügung nur vage Hinweise und unbe- legte Behauptungen an. Auch wenn er bis anhin nicht verurteilt worden sei, sei er aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien mit hoher Wahr- scheinlichkeit fichiert. Allein deshalb bestehe eine begründete Furcht vor Repressalien. Seit seiner Ausreise habe die Polizei mehrmals bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt, bei den Nachbarn nachgefragt und sein Haus durchsucht. Seine Mutter habe ihn in Kenntnis gesetzt, dass Antiter- ror-Einheiten vor Kurzem erneut eine Razzia in seinem Haus durchgeführt hätten. Angesichts des Umstandes, dass mittlerweile von der Oberstaats- anwaltschaft (…) gegen ihn ermittelt werde, könne nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Ermittlungen ausgegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offenstehe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem einen Vorführ- beschluss zur Einvernahme vom (…) 2023 (Nr. […]), einen Vorführbe- schluss zur Einvernahme und einen Beschluss in sonstiger Sache (Vor- führbefehl zur Einvernahme mit anschliessender Freilassung) vom (…) (Nr. […]), einen UYAP-Auszug, zwei Anklageschriften vom (…) 2023 (Nr. […]) und (…) 2024 (Nr. […]), zwei beglaubigte Vorführbefehle vom (…) 2023 (Nr. […] und Nr. […]) sowie ein Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2024 zu den Akten.
E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, den auf Beschwerde- ebene zusätzlich beziehungsweise teils erneut eingereichten Beweismit- teln zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Er- mittlungsverfahren wegen Beamtenbeleidigung und Terrorpropaganda (Nr. […] und […]) seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Bezüg- lich des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ermittlungsverfah- rens wegen Terrorpropaganda (Nr. […]) und der diesbezüglich eingereich- ten Beweismittel sei auf die Erwägungen zum bereits auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda zu verwei- sen, die analog gelten würden. Betreffend das ebenfalls neu geltend
D-920/2024 Seite 9 gemachte Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Nr. […]), das sich noch in einem frühen Verfahrensstadium befinde, sei anzumer- ken, dass trotz des bestehenden Vorführbefehls der Friedensstrafrichter- schaft vom (…) 2023, wonach der Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen sei, nicht mit einer Untersuchungshaft zu rech- nen sei. Da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafregis- terauszug, und anders als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, straf- rechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und auch kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, da türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und - praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen und käme direkt in den offenen Strafvollzug.
E. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei und des- wegen seine Strafe verschoben werde, sei zu betonen, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handle. In diesem Fall werde die Eröffnung der Urteilsverkündung nicht verschoben, da es sich um zwei Strafverfahren handle. Ausserdem sei der Beschwerdeführer vorbestraft und früher verur- teilt worden.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte
D-920/2024 Seite 10 (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die vor der Ausreise des Beschwerde- führers geltend gemachten Schikanen durch die türkischen Behörden auf- grund seines sehr niederschwelligen politischen Engagements für die HDP sowie die Mitnahme wegen eines Streits mit dem Gemeindepräsidenten der AKP anlässlich der Verteilung von Hilfsgütern nach dem Erdbeben nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Inte- resse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entneh- men. Der Beschwerdeführer wurde nach der Mitnahme durch die örtliche Polizei denn auch ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Identitätskontrollen sowie die Kontrollen in seinem (…) hatten keinerlei weitere Konsequenzen.
E. 6.3 Weiter hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Er- mittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsi- dentenbeleidigung zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den einge- reichten Beweismitteln – insbesondere auch den eingereichten Vorführbe- fehlen zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine lang- jährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind lediglich von der Friedensrichterschaft und zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vor- geworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erhe- ben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwer- deführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte- linstanzen bestehen könnte. Dass gegen den Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dagegen vorgebracht, vier Verfahren laufen würden und auch vier Vorführbefehle erlassen worden seien, vermag diese Schlussfolgerun- gen nicht umzustossen. Das SEM hat überdies zu Recht darauf hingewie- sen, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde und der Replik, in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht hat, wie auch der von ihm eingereichte Strafregisterauszug belegt.
D-920/2024 Seite 11 Es werden denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik nähere Ausführungen zur angeblichen strafrechtlichen Verurteilung zu bedingten Tagessätzen gemacht. Auch verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein exponiertes politisches Profil. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom
30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türkischen Anwalts, das als Gefälligkeitsschreiben zu wer- ten ist. Dass die Polizei, wie auf Beschwerdeebene erstmals behauptet, seit der Ausreise des Beschwerdeführers mehrmals sein Haus durchsucht und bei den Nachbarn nachgefragt habe, ist als nachgeschobene und un- belegte Parteibehauptung unglaubhaft. Bezeichnenderweise wurden we- der in der Beschwerde noch in der Replik hierzu nähere Angaben gemacht. Auch zu den in der Beschwerde geltend gemachten zu befürchtenden Nachteilen wegen der angeblichen Fichierung des Beschwerdeführers auf- grund seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken werden keine näheren Angaben gemacht. Es ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es in diesem Zusammenhang zu ernsthaften Nachteilen kommen könnte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgewor- fenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Be- schwerde nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-920/2024 Seite 12
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen ent- gegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich damit als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-920/2024 Seite 13
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
23. Februar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-920/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-920/2024 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom (...) / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Nachdem dieses mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 3. April 2014 abgewiesen wurde, wurde er am 22. Juli 2014 in die Türkei zurückgeführt. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 15. März 2023 erneut und gelangte über Bosnien nach Kroatien und von dort wieder nach Bosnien und anschliessend über weitere ihm unbekannte Länder und Italien am 12. September 2023 in die Schweiz, wo er am 18. September 2023 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2023 wurde er zu seinen Personalien befragt. C. Am 13. Oktober 2023 wurde ein sogenanntes Dublingespräch durchgeführt und die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, da er dort bereits am 18. März 2023 um Asyl ersucht hatte. Dieses Ersuchen wurde am 27. Oktober 2023 und auf Remonstration des SEM hin am 9. November 2023 erneut abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichentags einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, er habe sich seit dem Jahr 2019 intensiver für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt. Er sei Mitglied, habe sich aber nicht registrieren lassen. Die Gespräche vor den Wahlen für den Zusammenschluss der HDP mit der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei) hätten in seinem (...) stattgefunden. Bei den Kommunalwahlen habe ihr Kandidat von der CHP gewonnen und sei Gemeindepräsident geworden. Die Autos, die für die Wahlkampagnen benutzt worden seien, seien registriert worden, darunter auch sein Auto. Nach den Wahlen hätten sie sich weiterhin für die Partei eingesetzt. Sie hätten Jugendliche in die Dörfer geschickt, um die Bevölkerung über die Politik ihrer Partei aufzuklären. Er habe auch an ein paar solcher Besuche teilgenommen. Er sei zwar nicht allzu aktiv gewesen, habe aber an den Versammlungen mit den Parteipräsidenten der Kreisstadt teilgenommen, manchmal einmal pro Woche, manchmal einmal pro Monat. Sie seien immer wieder unter Druck gesetzt worden. Sein (...), wo es immer wieder Live-Musik Veranstaltungen gegeben habe, sei mehrere Male von der Polizei überfallen und es seien Identitätskontrollen durchgeführt worden. Er habe Fotos und Videos von diesen Schikanen. In ihren Autos seien sie immer wieder angehalten, durchsucht und kontrolliert worden. Nach dem Erdbeben in der Türkei habe er zusammen mit dem Gemeindepräsidenten seines Wohnortes Hilfsgüter organisiert. Der Gouverneur der Kreisstadt und der Gemeindepräsident des Nachbarorts, der ein Gründungsmitglied der Regierungspartei (Adalet ve Kalkinma Partisi; AKP) sei, hätten die Lastwagen mit den Hilfsgütern aber beschlagnahmen lassen. Deshalb sei es zwischen ihm und dem Gemeindepräsidenten des Nachbarorts zu einer Auseinandersetzung im Hilfskoordinationszentrum gekommen. Im Anschluss sei er (der Beschwerdeführer) von der Polizei mitgenommen worden, damit er sich beruhigen könne. Noch in derselben Nacht sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Ereignis sowie wegen der Informationen, die er von seinem Anwalt bekommen habe - es sei damals unklar gewesen, wie viele Verfahren gegen ihn hätten eröffnet werden können - habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe gewusst, dass dies aufgrund des Ausnahmezustandes ohne Schwierigkeiten möglich sei. Später seien gegen ihn mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes habe er ein paar Vorführbefehle erhalten. Bei einem Verfahren gehe es um Beleidigung des Präsidenten. In diesem sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Bei einem anderen Verfahren gehe es um Beleidigung des ehemaligen und des aktuellen Innenministers. Dieses Verfahren sei umgewandelt worden. Es seien auch zwei Verfahren wegen Unterstützung und Propaganda für den Terrorismus gegen ihn eröffnet worden. Im Verfahren betreffend Terrorpropaganda sei ein Vorführbefehl erlassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Überweisungsberichte der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 (Nr. [...]) und (...) (Nr. [...]), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (...) 2023 (Nr. [...]), einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbefehl zur Einvernahme) der Friedensstrafrichterschaft vom (...) 2023 (Nr. [...]), einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft zur Einvernahme vom (...) 2023 (Nr. [...]) und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 (Nr. [...]) zu den Akten. E. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Januar 2024 - eröffnet am 19. Januar 2024 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel bis zum 11. März 2024 in eine Amtssprache zu übersetzen. H. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer am 27. April 2024 die eingeforderten Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 20. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der Folge nicht begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die eingereichten und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbaren Dokumente zum Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen, sodass kein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen möglich sei. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt über professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte beschafft werden. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente verzichtet werden, zumal die Frage angesichts der folgenden Ausführungen ohnehin offenbleiben könne. Die vorliegenden Beweismittel würden nämlich zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (mit Verweis auf die Rechtsprechung und offizielle türkische Statistiken zur Justiz). Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme handle und er danach wieder freizulassen sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinsichtlich Beleidigung einer Person im öffentlichen Dienst seien nicht offensichtlich haltlos. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein, was auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen könnte. So habe er den früheren sowie den aktuellen türkischen Innenminister als «Marionette» und «Vasallen» bezeichnet und angedroht, dass diese «eines Tages bezahlen werden». Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte, wie auch der von ihm eingereichte Strafregisterauszug belege. Zudem verfüge er nicht über ein exponiertes politisches Profil. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Strafakten von seinem türkischen Anwalt erhalten und alle Dokumente seien vom Gerichtsschreiber beglaubigt worden. Die eingereichten Dokumente seien aus UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; türkisches Justiz-Informationssystem) heruntergeladen worden und könnten deswegen nicht gefälscht sein. Der UYAP-Auszug werde der Beschwerde in guter Qualität ausgedruckt beigelegt. Die Verfahren wegen der Terrorpropaganda seien nicht ersichtlich, da diese erst in der Anfangsphase seien. Entgegen der Erwägungen des SEM würden gegen ihn nicht nur zwei, sondern vier Verfahren laufen. Zwei wegen Terrorpropaganda und zwei weitere wegen Präsidentenbeleidigung und Beamtenbeleidigung. Zudem seien nicht nur ein, sondern vier verschiedene Vorführbefehle erlassen worden. Bei der Festnahme sei die Gefahr zu gross, dass er für die weiteren Einvernahmen festgenommen würde. Da er im Heimatstaat bereits Vorverfolgungsmassnahmen beziehungsweise behördliche Behelligungen in dem von ihm beschriebenen Ausmass erlitten habe, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten würde, zumal sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren wesentlich verändert habe. Er würde bereits am Flughafen oder kurz danach festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt. Dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien, ändere nichts an seiner objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Über ihn bestehe sicherlich ein Datenblatt als politisch unbequeme Person. Verfahren würden in der Türkei abgeschlossen werden, wenn die materiellen Beweismittel gesammelt worden seien, so etwa Einvernahmen. Dabei könne es zu einer Verjährung kommen. Die Statistiken der Vorinstanz würden sich auf Verfahren beziehen, die aus Mangel an Beweismitteln eingestellt worden seien. Die Posts des Beschwerdeführers seien derart gravierend, dass er nicht ohne eine Strafe davonkommen könne. Er habe Kommentare zu den Links zu Nachrichten gepostet und den Staat und den Staatspräsidenten erniedrigt. Da er in drei weiteren Verfahren strafrechtlich zu bedingten Tagessätzen verurteilt worden sei und es sich bei den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda um politische Delikte handle, könne keine Verschiebung der Urteilsverkündung erwartet werden. Er würde somit kettenweise zu einer mehrjährigen unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt, zumal er per Haftbefehl gesucht werde. Bei politisch motivierten Delikten seien Folterungen und unmenschliche Behandlungen an der Tagesordnung. Das Schreiben seines türkischen Anwalts, welches das SEM nicht zur Kenntnis genommen habe, bestätige seine Asylgründe. Das SEM gehe fälschlicherweise von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Es führe zur Begründung seiner Verfügung nur vage Hinweise und unbelegte Behauptungen an. Auch wenn er bis anhin nicht verurteilt worden sei, sei er aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien mit hoher Wahrscheinlichkeit fichiert. Allein deshalb bestehe eine begründete Furcht vor Repressalien. Seit seiner Ausreise habe die Polizei mehrmals bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt, bei den Nachbarn nachgefragt und sein Haus durchsucht. Seine Mutter habe ihn in Kenntnis gesetzt, dass Antiterror-Einheiten vor Kurzem erneut eine Razzia in seinem Haus durchgeführt hätten. Angesichts des Umstandes, dass mittlerweile von der Oberstaatsanwaltschaft (...) gegen ihn ermittelt werde, könne nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Ermittlungen ausgegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offenstehe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem einen Vorführbeschluss zur Einvernahme vom (...) 2023 (Nr. [...]), einen Vorführbeschluss zur Einvernahme und einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbefehl zur Einvernahme mit anschliessender Freilassung) vom (...) (Nr. [...]), einen UYAP-Auszug, zwei Anklageschriften vom (...) 2023 (Nr. [...]) und (...) 2024 (Nr. [...]), zwei beglaubigte Vorführbefehle vom (...) 2023 (Nr. [...] und Nr. [...]) sowie ein Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2024 zu den Akten. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, den auf Beschwerdeebene zusätzlich beziehungsweise teils erneut eingereichten Beweismitteln zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Beamtenbeleidigung und Terrorpropaganda (Nr. [...] und [...]) seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Bezüglich des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (Nr. [...]) und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel sei auf die Erwägungen zum bereits auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda zu verweisen, die analog gelten würden. Betreffend das ebenfalls neu geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Nr. [...]), das sich noch in einem frühen Verfahrensstadium befinde, sei anzumerken, dass trotz des bestehenden Vorführbefehls der Friedensstrafrichterschaft vom (...) 2023, wonach der Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen sei, nicht mit einer Untersuchungshaft zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug, und anders als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und auch kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, da türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen und käme direkt in den offenen Strafvollzug. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei und deswegen seine Strafe verschoben werde, sei zu betonen, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handle. In diesem Fall werde die Eröffnung der Urteilsverkündung nicht verschoben, da es sich um zwei Strafverfahren handle. Ausserdem sei der Beschwerdeführer vorbestraft und früher verurteilt worden. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die vor der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachten Schikanen durch die türkischen Behörden aufgrund seines sehr niederschwelligen politischen Engagements für die HDP sowie die Mitnahme wegen eines Streits mit dem Gemeindepräsidenten der AKP anlässlich der Verteilung von Hilfsgütern nach dem Erdbeben nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde nach der Mitnahme durch die örtliche Polizei denn auch ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Identitätskontrollen sowie die Kontrollen in seinem (...) hatten keinerlei weitere Konsequenzen. 6.3 Weiter hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere auch den eingereichten Vorführbefehlen zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind lediglich von der Friedensrichterschaft und zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Dass gegen den Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dagegen vorgebracht, vier Verfahren laufen würden und auch vier Vorführbefehle erlassen worden seien, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Das SEM hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde und der Replik, in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht hat, wie auch der von ihm eingereichte Strafregisterauszug belegt. Es werden denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik nähere Ausführungen zur angeblichen strafrechtlichen Verurteilung zu bedingten Tagessätzen gemacht. Auch verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein exponiertes politisches Profil. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türkischen Anwalts, das als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Dass die Polizei, wie auf Beschwerdeebene erstmals behauptet, seit der Ausreise des Beschwerdeführers mehrmals sein Haus durchsucht und bei den Nachbarn nachgefragt habe, ist als nachgeschobene und unbelegte Parteibehauptung unglaubhaft. Bezeichnenderweise wurden weder in der Beschwerde noch in der Replik hierzu nähere Angaben gemacht. Auch zu den in der Beschwerde geltend gemachten zu befürchtenden Nachteilen wegen der angeblichen Fichierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken werden keine näheren Angaben gemacht. Es ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es in diesem Zusammenhang zu ernsthaften Nachteilen kommen könnte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: