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E-3387/2024

E-3387/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 1. Juli 2024 und suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 22. Juli 2024 die Personalien des Beschwer- deführers auf und hörte ihn am 7. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. Gleichentags legte er unter anderem folgende Beweismittel ins Recht: - Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 16. April 2024 - Auszug aus dem Register der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, Büro für politische Parteien vom (…) Juni 20(…) - Ermittlungsakten des Gendarmeriekommandos B._______ vom (…) Juli 20(…) - Antrag auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) Juli 20(…) - Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters B._______ vom (…) Juli 20(…) - Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (…) Juli 20(…) - Übermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Ermitt- lungsakten vom (…) Juli 20(…) - Ermittlungsakten der Sicherheitsdirektion B._______ vom (…) Dezember 20(…) B.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung im Wesentli- chen geltend, er sei in D._______, Provinz B._______, geboren und auf- gewachsen. Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschlies- send bis zu seiner Ausreise im (…) der Familie gearbeitet. Er sei Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und entstamme einer patriotischen Familie. Mehrere Familienangehörige hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdis- tans) angeschlossen und seien als Märtyrer gefallen. Deshalb sei er von türkischen Behörden mehrmals in Gewahrsam genommen und misshan- delt worden. Auch sei ihm Geld angeboten worden, um mit ihnen zusam- men zu arbeiten. Alle Kurden in der Türkei hätten diese Probleme und wür- den beispielsweise trotz absolvierter Ausbildungen keine Arbeitsstellen fin- den. Kurz vor seiner Ausreise habe er zudem angefangen, auf den sozialen Medien Fotos seiner bei der PKK gefallenen Verwandten zu

E-3387/2024 Seite 3 veröffentlichen. Es seien deshalb Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem mehrere Screenshots seines UYAP-Auszuges vom 9. Mai 2024 ein. D. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 den vom selben Tag datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichen- tags äusserte er sich zum Entwurf. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergän- zung des Beweisverfahrens neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Verfügung Asyl zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren bis zur Klärung der (strafrechtlichen) Vorkommnisse gegen ihn in der Türkei zu sistieren und die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Beschwerdeschrift lag ein wei- teres Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 17. Juni 2024 bei der Gerichts- kasse ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch

E-3387/2024 Seite 4 vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung oder der Verfahrensausgang von der vor- gängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (SEETHA- LER/PORTMANN in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,

3. Aufl. 2023, Art. 52 N 60). Das Rechtsbegehren, das vorliegende Verfah- ren bis zur Klärung der in der Türkei laufenden (strafrechtlichen) Ermittlun- gen zu sistieren, ist abzuweisen, da über die vorliegende Beschwerde so- fort und ohne Klärung anderer Fragen entschieden werden kann. Der An- trag wurde in der Rechtsmitteleingabe zudem nicht substanziiert, und auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes sind keine Gründe für eine Sis- tierung ersichtlich. Ausserdem würde eine Sistierung dem Beschleuni- gungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Ver- zögerung durchzuführen ist, widersprechen, zumal unter anderem auch

E-3387/2024 Seite 5 zum zeitlichen Aspekt der vorgebrachten Ermittlungen sehr viele Unklar- heiten bestehen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vor- instanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Namentlich habe sie es unterlassen, den eingereichten «Strafregisterauszug» auf seine Gül- tigkeit zu überprüfen.

E. 5.2 Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, was mit dem «Strafregis- terauszug» genau gemeint ist. Ein solcher liegt jedenfalls nicht bei den Ak- ten. Sofern die Rüge den UYAP-Auszug betreffen sollte, so hat sich die Vorinstanz ausführlich dazu geäussert, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Verfahrensdokumente auf deren Authentizität zu überprüfen. Un- ter den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Umständen (viele Möglichkeiten in der Türkei in einfacher Art und Weise gefälschte/unechte Verfahrensakten zu erlangen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweis- würdigung von der Überprüfung der Authentizität der eingereichten türki- schen Verfahrensdokumente absehen. Ausserdem hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutref- fend dargelegt, dass – wie unter Ziff. 8.3 der nachfolgenden Erwägungen bestätigt wird – letztlich offenbleiben kann, ob es sich um echte Dokumente handelt (vgl. Ziff. II/1., S.5 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuwei- sen.

E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E-3387/2024 Seite 6 Betreffend die geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B.a. hiervor), abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern aus standardisierten Text- bausteinen bestehen und einfach zu fälschen seien, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Doku- menten sei zudem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei – sei es durch professionelle Fälscher oder via korrupte Justizangestellte – problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aus diesen Gründen könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungs- merkmale aufweisen würden. Die eingereichten Beweismittel würden zei- gen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Er- mittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfah- ren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurtei- lung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiv führen werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass zu be- hördlichen Aufgriffen wegen seines Engagements bei der HDP gekommen sei; Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben sich aller- dings auch in diesem Zusammenhang nicht. Er sei zwar Parteimitglied, habe indes keine aktive Rolle innegehabt und sich nicht in exponierter Stel- lung für die Partei eingesetzt. Ferner würden die geltend gemachten Fest- nahmen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Soweit er geltend mache, er entstamme einer patriotischen Familie, sei er gemäss eigenen Angaben anlässlich der erfolgten Festnahmen zwar zu seinen Verwandten befragt, anschliessend aber ohne Weiteres freigelas- sen worden sein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfol- gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei wegen seiner Ethnie ständig misshandelt und diskriminiert wor- den. Diese Übergriffe seitens der türkischen Behörden würden einen ernst- haften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ausserdem sei das gegen ihn geführte Strafverfahren politisch motiviert. Es sei das Ziel der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung)

E-3387/2024 Seite 7 die Kurden aus der Türkei zu vertreiben. Das neuste Schreiben seines Rechtsanwalts belege, dass er eine Haftstrafe zu befürchten habe, wobei erneut auf die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Verfahrensdoku- mente verwiesen wird.

E. 8.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus wel- chen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerken- nung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander. Seine Aus- führungen beschränken sich auf appellatorische Kritik und Wiederholun- gen der vor der Vorinstanz bereits vorgetragenen Ausreisegründe.

E. 8.2 Mit der Vorinstanz ist aber nochmals festzuhalten, dass für die An- nahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Ohne die Benach- teiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, zu verharmlosen, führen diese praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist. Auch unter Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, bei der er gemäss eigenen Angaben keine exponierte Stellung einnahm, und seiner geltend gemachten Sympathie für die PKK, sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangen Koor- dinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsi- dentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisa- tion» – auch in Kombination – hängig sind, nicht zur Annahme führe, dass Betroffene generell einen Politmalus zu befürchten hätten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Polit- malus vorliegen (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Wie in Erwä- gung 8.2 hiervor erwähnt, hat der Beschwerdeführer lediglich ein nieder- schwelliges politisches Profil. Zudem sind keine einschlägigen Vorstrafen oder früheren Verurteilungen bekannt, was ebenfalls nicht dafürspricht, der

E-3387/2024 Seite 8 Beschwerdeführer hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheits- strafe zu befürchten. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom

7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Das eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 – bei wel- chem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um ein Gefällig- keitsschreiben handelt – vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter äussert, zu bestätigen. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-3387/2024 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).

E. 10.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren eine Neubeurteilung der Lage in den Provinzen Hakkâri und Şırnak vorgenommen und dabei die bisherige Rechtsprechung, wonach der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen ge- nerell als unzumutbar galt, aufgehoben. Künftig sei stets eine Einzelfallprü- fung vorzunehmen, wobei nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei (a.a.O. E. 13.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich

E-3387/2024 Seite 10 um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der über einen Gymnasialabschluss und mehrere Jahre Berufserfahren in (…) ver- fügt, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausge- gangen werden kann. In der Rechtsmitteleingabe bringt er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vor.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3387/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3387/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2024 und suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 22. Juli 2024 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 7. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. Gleichentags legte er unter anderem folgende Beweismittel ins Recht:

- Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 16. April 2024

- Auszug aus dem Register der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, Büro für politische Parteien vom (...) Juni 20(...)

- Ermittlungsakten des Gendarmeriekommandos B._______ vom (...) Juli 20(...)

- Antrag auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Juli 20(...)

- Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) Juli 20(...)

- Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (...) Juli 20(...)

- Übermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Ermittlungsakten vom (...) Juli 20(...)

- Ermittlungsakten der Sicherheitsdirektion B._______ vom (...) Dezember 20(...) B.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, Provinz B._______, geboren und aufgewachsen. Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend bis zu seiner Ausreise im (...) der Familie gearbeitet. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und entstamme einer patriotischen Familie. Mehrere Familienangehörige hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und seien als Märtyrer gefallen. Deshalb sei er von türkischen Behörden mehrmals in Gewahrsam genommen und misshandelt worden. Auch sei ihm Geld angeboten worden, um mit ihnen zusammen zu arbeiten. Alle Kurden in der Türkei hätten diese Probleme und würden beispielsweise trotz absolvierter Ausbildungen keine Arbeitsstellen finden. Kurz vor seiner Ausreise habe er zudem angefangen, auf den sozialen Medien Fotos seiner bei der PKK gefallenen Verwandten zu veröffentlichen. Es seien deshalb Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Screenshots seines UYAP-Auszuges vom 9. Mai 2024 ein. D. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 den vom selben Tag datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags äusserte er sich zum Entwurf. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren bis zur Klärung der (strafrechtlichen) Vorkommnisse gegen ihn in der Türkei zu sistieren und die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Beschwerdeschrift lag ein weiteres Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 17. Juni 2024 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung oder der Verfahrensausgang von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N 60). Das Rechtsbegehren, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der in der Türkei laufenden (strafrechtlichen) Ermittlungen zu sistieren, ist abzuweisen, da über die vorliegende Beschwerde sofort und ohne Klärung anderer Fragen entschieden werden kann. Der Antrag wurde in der Rechtsmitteleingabe zudem nicht substanziiert, und auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich. Ausserdem würde eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung durchzuführen ist, widersprechen, zumal unter anderem auch zum zeitlichen Aspekt der vorgebrachten Ermittlungen sehr viele Unklarheiten bestehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Namentlich habe sie es unterlassen, den eingereichten «Strafregisterauszug» auf seine Gültigkeit zu überprüfen. 5.2 Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, was mit dem «Strafregisterauszug» genau gemeint ist. Ein solcher liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Sofern die Rüge den UYAP-Auszug betreffen sollte, so hat sich die Vorinstanz ausführlich dazu geäussert, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Verfahrensdokumente auf deren Authentizität zu überprüfen. Unter den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Umständen (viele Möglichkeiten in der Türkei in einfacher Art und Weise gefälschte/unechte Verfahrensakten zu erlangen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Überprüfung der Authentizität der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente absehen. Ausserdem hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass - wie unter Ziff. 8.3 der nachfolgenden Erwägungen bestätigt wird - letztlich offenbleiben kann, ob es sich um echte Dokumente handelt (vgl. Ziff. II/1., S.5 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Betreffend die geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B.a. hiervor), abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern aus standardisierten Textbausteinen bestehen und einfach zu fälschen seien, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei zudem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei - sei es durch professionelle Fälscher oder via korrupte Justizangestellte - problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aus diesen Gründen könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass zu behördlichen Aufgriffen wegen seines Engagements bei der HDP gekommen sei; Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben sich allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht. Er sei zwar Parteimitglied, habe indes keine aktive Rolle innegehabt und sich nicht in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Ferner würden die geltend gemachten Festnahmen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Soweit er geltend mache, er entstamme einer patriotischen Familie, sei er gemäss eigenen Angaben anlässlich der erfolgten Festnahmen zwar zu seinen Verwandten befragt, anschliessend aber ohne Weiteres freigelassen worden sein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei wegen seiner Ethnie ständig misshandelt und diskriminiert worden. Diese Übergriffe seitens der türkischen Behörden würden einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ausserdem sei das gegen ihn geführte Strafverfahren politisch motiviert. Es sei das Ziel der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) die Kurden aus der Türkei zu vertreiben. Das neuste Schreiben seines Rechtsanwalts belege, dass er eine Haftstrafe zu befürchten habe, wobei erneut auf die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Verfahrensdokumente verwiesen wird. 8. 8.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich auf appellatorische Kritik und Wiederholungen der vor der Vorinstanz bereits vorgetragenen Ausreisegründe. 8.2 Mit der Vorinstanz ist aber nochmals festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGerE-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Ohne die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, zu verharmlosen, führen diese praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist. Auch unter Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, bei der er gemäss eigenen Angaben keine exponierte Stellung einnahm, und seiner geltend gemachten Sympathie für die PKK, sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht zur Annahme führe, dass Betroffene generell einen Politmalus zu befürchten hätten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Wie in Erwägung 8.2 hiervor erwähnt, hat der Beschwerdeführer lediglich ein niederschwelliges politisches Profil. Zudem sind keine einschlägigen Vorstrafen oder früheren Verurteilungen bekannt, was ebenfalls nicht dafürspricht, der Beschwerdeführer hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Das eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 - bei welchem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt - vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter äussert, zu bestätigen. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 10.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren eine Neubeurteilung der Lage in den Provinzen Hakkâri und irnak vorgenommen und dabei die bisherige Rechtsprechung, wonach der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen generell als unzumutbar galt, aufgehoben. Künftig sei stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei (a.a.O. E. 13.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der über einen Gymnasialabschluss und mehrere Jahre Berufserfahren in (...) verfügt, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. In der Rechtsmitteleingabe bringt er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vor. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: