Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, ver- liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2024. Am 6. Januar 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die kurdische Bevölkerung werde diskriminiert und er habe als Kurde viele Ungerechtigkeiten erlebt. Er habe an pro-kurdischen Veranstaltungen und Feierlichkeiten teilgenommen, um sich für die Gleichberechtigung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei einzusetzen. Am Rande solcher Ver- anstaltungen sei er zwei- oder dreimal – letztmals im August 2022 – für kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen und anschliessend wieder frei- gelassen worden. Die Polizei habe bei ihm zu Hause und in seinem Laden regelmässig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dies habe die Kund- schaft einbrechen lassen. Aufgrund der Ungerechtigkeiten, die der kurdi- schen Bevölkerung widerfahren würden, habe er im Oktober 2023 begon- nen, auf Facebook politische Inhalte zu posten. Als er sich bei seinem An- walt über mögliche Konsequenzen seiner online-Aktivitäten informiert habe, habe dieser ihm zur Ausreise geraten; erfahrungsgemäss seien viele Personen aufgrund von Äusserungen in den Sozialen Medien inhaftiert worden. In der Folge habe er sich zehn Tage bei entfernten Verwandten versteckt und sei schliesslich illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Dossier über ihn angelegt worden sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Ak- ten: • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (…); • ein undatiertes polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion B._______ betreffend das Ermittlungsverfahren (…) inklusive Beilagen;
E-5158/2024 Seite 3 • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (…); • ein polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terror- bekämpfung der Polizeidirektion B._______ vom (…) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (…) inklusive Beilagen; • ein polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terror- bekämpfung der Polizeidirektion B._______ vom (…) 2024 betref- fend das Ermittlungsverfahren (…) inklusive Beilagen. C. Am 26. Januar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet am Folgetag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 19. August 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ohne einen solchen konkret zu bezeichnen. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am
20. August 2024 bestätigt.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne – soweit von deren Authentizität auszugehen sei – nicht darauf ge- schlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung drohe. Gegen ihn seien wegen des Verdachts auf Terrorpropa- ganda Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsver- fahren würden in der Türkei in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asylent- scheids offen, ob die Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden wegen seines Engage- ments bei der Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi (HEDEP; seit Dezem- ber 2023: DEM-Partei) ein gewisses Interesse an ihm gehabt hätten; Hin- weise auf asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben sich allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht. Er sei kein Parteimitglied und habe sich nicht in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Die geltend gemach- ten Benachteiligungen und Schikanen würden diejenigen, die ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erfahre, nicht übersteigen und somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten.
E. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei nicht nur von Alltagsdiskriminierung betroffen, zumal auch "Strafverfahren" gegen ihn eingeleitet worden seien. Er stehe unter behörd- licher Beobachtung und ihm drohe bei seiner Rückkehr unmenschliche Be- handlung. Ohnehin habe er in den Sozialen Medien lediglich auf Miss- stände hingewiesen – dass in diesem Zusammenhang nun gegen ihn er- mittelt werde, beschneide sein Recht auf freie Meinungsäusserung. Aus- serdem belaste seine Verfolgung seine Kinder psychisch und er wolle nicht, dass diese in einem diskriminierenden Umfeld aufwachsen müssten.
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass weder die geltend gemach- ten Kontrollen noch die Vorbringen im Zusammenhang mit den eingereich- ten türkischen Justizdokumenten betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation von asylrechtlicher Relevanz sind. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine gelegentlichen Veranstaltungsteil- nahmen nicht in einer Weise politisch exponiert, die ein konkretes und an- haltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu begründen ver- mocht hätte (vgl. SEM-act. A16 F89 f.). Weder die beiden polizeilichen Mit- nahmen und ein- bis zweistündige Festhaltungen – letztmals im August 2022 – noch die geschilderten fünf- bis sechsmaligen Haus- und Laden- durchsuchungen (die letzte soll sich im Januar 2023 ereignet haben), sind von asylrechtlich relevanter Intensität (vgl. a.a.O. F86, F91 ff. und F100 ff.).
E. 6.3 Sodann ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere den Vorführbefehlen zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. Ap- ril 2024 E. 7.2 m.w.H.).
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E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
E-5158/2024 Seite 9 in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, B._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.3.2 Schliesslich vermögen auch die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwer- deführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zu- mutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen ei- ner einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffe- nen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Probleme gel- tend. Er verfügt neben einer abgeschlossenen Gymnasialausbildung über mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen (vgl. SEM- act. A16 F15 und F19). Das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung seiner Familie befunden habe, sei zwar durch die Erdbeben beschädigt worden; er und seine Frau und Kinder seien aber bei seinen Eltern untergekommen (vgl. SEM-act. A16 F11 f.). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über zahlreiche weitere Verwandte, insbesondere Geschwister, in der Region. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägun- gen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts ent- gegengesetzt.
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeich- nen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuwei- sen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5158/2024 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2024. Am 6. Januar 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die kurdische Bevölkerung werde diskriminiert und er habe als Kurde viele Ungerechtigkeiten erlebt. Er habe an pro-kurdischen Veranstaltungen und Feierlichkeiten teilgenommen, um sich für die Gleichberechtigung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei einzusetzen. Am Rande solcher Veranstaltungen sei er zwei- oder dreimal - letztmals im August 2022 - für kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Die Polizei habe bei ihm zu Hause und in seinem Laden regelmässig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dies habe die Kundschaft einbrechen lassen. Aufgrund der Ungerechtigkeiten, die der kurdischen Bevölkerung widerfahren würden, habe er im Oktober 2023 begonnen, auf Facebook politische Inhalte zu posten. Als er sich bei seinem Anwalt über mögliche Konsequenzen seiner online-Aktivitäten informiert habe, habe dieser ihm zur Ausreise geraten; erfahrungsgemäss seien viele Personen aufgrund von Äusserungen in den Sozialen Medien inhaftiert worden. In der Folge habe er sich zehn Tage bei entfernten Verwandten versteckt und sei schliesslich illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Dossier über ihn angelegt worden sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erst-instanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (...); ein undatiertes polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terrorbekämpfung der Polizeidirektion B._______ betreffend das Ermittlungsverfahren (...) inklusive Beilagen; einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (...); ein polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terror-bekämpfung der Polizeidirektion B._______ vom (...) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (...) inklusive Beilagen; ein polizeiliches Übermittlungsschreiben der Abteilung zur Terror-bekämpfung der Polizeidirektion B._______ vom (...) 2024 betreffend das Ermittlungsverfahren (...) inklusive Beilagen. C. Am 26. Januar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ohne einen solchen konkret zu bezeichnen. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne - soweit von deren Authentizität auszugehen sei - nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asylentscheids offen, ob die Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden wegen seines Engagements bei der Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi (HEDEP; seit Dezember 2023: DEM-Partei) ein gewisses Interesse an ihm gehabt hätten; Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben sich allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht. Er sei kein Parteimitglied und habe sich nicht in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen würden diejenigen, die ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erfahre, nicht übersteigen und somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei nicht nur von Alltagsdiskriminierung betroffen, zumal auch "Strafverfahren" gegen ihn eingeleitet worden seien. Er stehe unter behördlicher Beobachtung und ihm drohe bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung. Ohnehin habe er in den Sozialen Medien lediglich auf Missstände hingewiesen - dass in diesem Zusammenhang nun gegen ihn ermittelt werde, beschneide sein Recht auf freie Meinungsäusserung. Ausserdem belaste seine Verfolgung seine Kinder psychisch und er wolle nicht, dass diese in einem diskriminierenden Umfeld aufwachsen müssten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass weder die geltend gemachten Kontrollen noch die Vorbringen im Zusammenhang mit den eingereichten türkischen Justizdokumenten betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation von asylrechtlicher Relevanz sind. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine gelegentlichen Veranstaltungsteilnahmen nicht in einer Weise politisch exponiert, die ein konkretes und anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu begründen vermocht hätte (vgl. SEM-act. A16 F89 f.). Weder die beiden polizeilichen Mitnahmen und ein- bis zweistündige Festhaltungen - letztmals im August 2022 - noch die geschilderten fünf- bis sechsmaligen Haus- und Ladendurchsuchungen (die letzte soll sich im Januar 2023 ereignet haben), sind von asylrechtlich relevanter Intensität (vgl. a.a.O. F86, F91 ff. und F100 ff.). 6.3 Sodann ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Vorführbefehlen zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Be-schwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, B._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Schliesslich vermögen auch die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Probleme geltend. Er verfügt neben einer abgeschlossenen Gymnasialausbildung über mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen (vgl. SEM-act. A16 F15 und F19). Das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung seiner Familie befunden habe, sei zwar durch die Erdbeben beschädigt worden; er und seine Frau und Kinder seien aber bei seinen Eltern untergekommen (vgl. SEM-act. A16 F11 f.). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über zahlreiche weitere Verwandte, insbesondere Geschwister, in der Region. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts entgegengesetzt. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumentezu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: