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D-1371/2024

D-1371/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen An- gaben gemäss am 4. Januar 2024 und reiste am 10. Januar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Januar 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zuge- wiesene Rechtsvertretung. A.b Am 16. Januar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. Am gleichen Tag teilte seine Rechtsvertretung mit, er leide aufgrund des Erdbebens in der Türkei und des erlittenen polizeilichen Drucks an psychischen Proble- men. Aufgrund der Lebensumstände in der Kollektivunterkunft habe er ver- stärkt Schlafstörungen und Ängste, weshalb um Verlegung in eine geeig- netere Unterkunft gebeten werde. A.c Am 14. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er aus, er stamme aus D._______, einem Dorf in der Provinz E._______, in dem noch seine Eltern und eine Schwester lebten. Eine seiner Schwestern, welche die Türkei aus politischen Gründen ver- lassen habe, lebe in der Schweiz. Er habe einen (…) Abschluss (…) und habe in der (…) sowie in der (…) gearbeitet. Am 6. Februar 2023 habe sich an seinem Wohnort ein Erdbeben ereignet, weshalb er mit seiner Familie nach F._______ gezogen sei. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte der Beschwer- deführer, er fühle sich sehr gestresst. Von seiner Familie getrennt zu wer- den und die politischen Vorfälle, die er in der Türkei erlebt habe, empfinde er als sehr belastend. Trotz seines jungen Alters fühle er sich ausgelaugt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in seinem Herkunftsort lebten Kurden und Aleviten. In der Primar- und in der Mittelschule sowie im Gymnasium sei er gezwun- gen worden, in einen Korankurs zu gehen. Sie seien immer einem Druck von den Behörden und der Regionalregierung ausgesetzt gewesen. Nach- dem es in E._______ (…) ein Pogrom gegen Aleviten gegeben habe, von dem auch sein Dorf betroffen gewesen sei, habe seine Familie ihren alevi- tischen Glauben nur noch versteckt praktiziert. Als er zwischen (…) das Gymnasium besucht habe, habe er die «Halklarin Demokratik Partisi»

D-1371/2024 Seite 3 (HDP) kennengelernt und verschiedene ihrer Seminare besucht. Im Jahr 2017 sei in der Türkei ein Verfassungs-Referendum durchgeführt wor- den. Die jungen Menschen seien in die Dörfer gegangen, um der Bevölke- rung das «Nein» nahezubringen, und hätten diesbezüglich Broschüren und Informationsmaterial verteilt. In dieser Zeit sei die Polizei das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen. Seinen Eltern sei gesagt worden, er betreibe Propaganda für eine Terrororganisation, was sie sehr besorgt habe. Die anderen Dorfbewohner hätten davon erfahren und er sei in der Schule von Mitschülern als Terrorist bezeichnet worden. Er sei dem Druck der Mitschü- ler und der Polizei ausgesetzt gewesen, obwohl er lediglich seine Gedan- ken geteilt und von Freiheit gesprochen habe. Mitschüler hätten ihn in die Toilette gedrängt und ihn als Terroristen bezeichnet, den sie nicht haben wollten. Seine Lehrer und die Schulleitung hätten ihn nicht beschützt. Auf- grund der psychischen Belastung habe er psychologische Hilfe in An- spruch nehmen müssen. Während seines Studiums in G._______ habe er seine Ansichten unproblematischer teilen können. Dort habe er an Veran- staltungen und Seminaren der Jugendorganisation der HDP teilgenom- men. 2021 habe er bei der Veranstaltung der Nevroz-Feier eine Rolle ge- spielt. Er habe Busse gemietet, mit denen Leute zur Nevroz-Feier ins Zent- rum von G._______ gefahren worden seien. Nach dem Abschluss seines Studiums habe er noch drei weitere Monate (…) gearbeitet. Sein Chef habe ihn eines Tages angerufen und gesagt, sie könnten nicht mehr mit ihm zu- sammenarbeiten. Als er der Sache nachgegangen sei, habe er erfahren, dass die Polizei seinen Arbeitgeber wegen seiner Organisationstätigkeit während der Nevroz-Feier unter Druck gesetzt habe. Er sei gezwungen gewesen, zurück zu seiner Familie nach E._______ zu gehen. Die Folgen des Erdbebens seien für ihn unerträglich gewesen. Sein Vater habe an (…) gelitten, weshalb sie nach H._______ gezogen seien, wo er (der Be- schwerdeführer) das HDP-Gebäude besucht habe. Er habe Broschüren verkauft, einen monatlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, an den dortigen Tä- tigkeiten teilgenommen und alevitische Vereine aufgesucht. Er habe in ei- nem (…) gearbeitet. Während er gearbeitet habe, sei die Polizei immer wieder vor ihr Wohnhaus gekommen. Auf dem Arbeitsweg sei er mit einem zivilen PKW verfolgt worden. Er habe sich einen Anwalt genommen. Am

15. Dezember 2023 habe der Ortsvorsteher von D._______ seinem Vater erzählt, dass die Behörden die Haustüre aufgebrochen und seine Bücher mitgenommen hätten. Der Ortsvorsteher habe in einem Schreiben bestä- tigt, dass nach ihm gefragt worden sei. Sobald er das gehört habe, sei er nach B._______ geflohen. Sein Anwalt habe ihn angerufen und gesagt, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er nicht mehr in der Türkei bleiben dürfe. Seine in der Schweiz lebende Schwester habe

D-1371/2024 Seite 4 sich in ähnlicher Weise wie er betätigt. Auf Nachfrage führte er aus, er habe in Facebook seit vielen Jahren Posts zur HDP, zur Freiheit und zur Demo- kratie geteilt. Er sei letztmals im November 2023 in den sozialen Medien aktiv gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe die Polizei sich bei seiner Familie noch einige Male nach ihm erkundigt. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM seine Identitätskarte und Ko- pien verschiedener Beweismittel ab (drei Berichte des […]-Spitals vom

17. Februar 2017, 25. November 2019 und 25. Februar 2021, Anzeige ge- gen ihn vom 23. Oktober 2023, Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft I._______ an die Antiterrorabteilung I._______ vom 1. November 2023, Untersuchungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität der Provinzpoli- zeidirektion I._______ vom 8. November 2023, Schreiben der Provinzpoli- zeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom 12. Dezember 2023, des Ortsvorstehers des Quartiers D._______ vom 15. Dezember 2023 und seines Anwalts, J._______, vom 26. Januar 2024). A.e Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 21. Februar 2024 einen Verfügungsentwurf zur Stel- lungnahme. Die Rechtsvertretung übermittelte am folgenden Tag ihre Stel- lungnahme. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

1. März 2024 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. März 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

D-1371/2024 Seite 5 In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und (die Sache) zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein medizinisches Datenblatt bezüglich des Be- schwerdeführers vom 29. Februar 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2024 erklärte das SEM, die Be- schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 20. März 2024 von der Vernehmlassung des SEM in Kenntnis. F. Die Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. März 2024 mit, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass in der Türkei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, das einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege. Sein türkischer Anwalt versuche, von der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Bestätigung zu erhalten. G. Mit Eingabe vom 3. April 2024 reichte die Rechtvertreterin ein Schreiben türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, J._______, vom 2. Ap- ril 2024 zu den Akten. H. Am 18. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Dorf- vorstehers von D._______ vom 18. April 2024 und zwei ärztliche Kurz- berichte (Formular F2) von L._______, Zentrum für psychische

D-1371/2024 Seite 6 Gesundheit M._______, vom 24. April und 14. Mai 2024 den Beschwer- deführer betreffend ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1371/2024 Seite 7

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwer- deführer geschilderten Schikanen, die er in seiner Jugendzeit wegen sei- ner kurdisch-alevitischen Identität und seines politischen Engagements er- lebt habe, ihm verständlicherweise psychisch zugesetzt hätten. Diese Nachteile seien nicht als derart ernsthaft zu qualifizieren, als dass er sich der Situation nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Aus den abgegebenen Beweismitteln gehe hervor, dass die Oberstaatsanwalt- schaft I._______ auf Anzeige hin bei der Antiterrorabteilung einen Bericht betreffend seine Personalien und seine Posts in den sozialen Medien an- gefordert habe. Dieser sei erstellt und der Oberstaatsanwaltschaft zuge- stellt worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfol- gungsbehörden einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn er- lassen hätten, weshalb das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, gering sei. In der Türkei würden oft Ermittlungsver- fahren in teils hoher Zahl eingeleitet, die häufig wieder eingestellt würden. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Das SEM ziehe den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Schlussfolgerung, so das SEM weiter, ändere das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn vor und nach seiner Ausreise aus der Türkei zuhause gesucht, nichts. Er stütze sich auf Aussagen Dritter und in den eingereichten Beweismitteln fänden sich Unstimmigkeiten zu seinen Äusserungen. Während er angebe, der Dorfvorsteher habe seinen Vater am 15. Dezember 2023 angerufen, um mitzuteilen, dass die Gendarmerie aus ihrem Haus seine Sachen mitgenommen habe – weitere solche Vor- fälle habe es nicht gegeben –, sei dem Schreiben des Dorfvorstehers, le- diglich zu entnehmen, dass die Gendarmerie zwei Mal nach ihm gefragt habe. Diese unstimmigen Angaben sowie der Umstand, dass der

D-1371/2024 Seite 8 Beschwerdeführer die «Besuche» der Polizei nach seiner Ausreise aus der Türkei erst auf entsprechende Nachfrage vorgebracht habe, legten den Schluss nahe, dass diese Punkte als reine Parteibehauptungen und das Schreiben des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an ihm erscheine aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils ge- nerell fraglich. Dass die Schwester des Beschwerdeführers, N._______, in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten habe, ändere nichts an der Feststellung, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile drohten, zumal er keine Probleme in Zusammenhang mit ihr geltend mache und ihr erst durch ihr Handeln im Ausland die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Schwierigkeiten aufgrund der politischen Aktivitäten seines in O._______ lebenden Onkels habe er keine erwähnt, womit eine mögliche Risikoschärfung aufgrund des familiären Umfelds zu verneinen sei. Es sei anzumerken, dass mehrere Gründe gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. Er habe keine Auskunft über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren geben können, und habe dies damit begründet, dass sich sein Anwalt mit dem Verfahren befasst habe und er zu diesem wegen Problemen mit dem Internet bei seiner An- kunft in der Schweiz keinen Kontakt habe aufnehmen können. Das Verfah- ren sei der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise aus der Türkei ge- wesen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich vor der Ausreise über dasselbe informiert hätte. Die Erklärung, er habe keinen Kontakt zum Anwalt aufnehmen können, überzeuge nicht, habe er doch ein von ihm ver- fasstes Schreiben eingereicht, das auf den 26. Januar 2024 datiert sei. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich auf die Aussagen Dritter stütze, so etwa auch bezüglich des angeblichen Zusammenhangs zwischen dem Verlust seiner Arbeit (…) und seiner Teilnahme an der Or- ganisation der Nevroz-Feier im Jahr 2021. Seine Schilderungen betreffend den Druck und die Verfolgung durch die Polizei seien oberflächlich und all- gemeingültig ausgefallen und auf Nachfragen habe er stets knapp und aus- weichend geantwortet, was gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Asylgründe spreche. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung sei anzumerken, dass die Anfor- derungen an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks hoch seien. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den

D-1371/2024 Seite 9 geltend gemachten Druck durch die Polizei substantiiert und nachvollzieh- bar zu beschreiben, lasse sich ein solcher nicht bejahen. Der Antrag auf eine medizinische Behandlung beziehungsweise eine Untersuchung der psychischen Beschwerden werde unter Hinweis auf die Ausführungen zu seinem gesundheitlichen Zustand beziehungsweise die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Abschnitt III der Verfügung abgewiesen. Die Einwände hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz und der Glaub- haftigkeit der Vorbringen überzeugten nicht. Die Rechtsvertretung habe sich mit wesentlichen Argumenten des SEM – etwa in Bezug auf das Er- mittlungsverfahren und die Unglaubhaftigkeitselemente – nicht näher aus- einandergesetzt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, in der Türkei würden seit Jahren vermehrt auch einfache HDP-Mitglieder verfolgt und unter dem Vorwand terroristischer Handlun- gen ungerechtfertigterweise verurteilt. Bereits die Mitgliedschaft bei der HDP, die Teilnahme an deren Aktivitäten und Demonstrationen, das Besit- zen und Verteilen von Flyern der HDP, das Teilen von pro-HDP-Posts in den sozialen Medien und der Besitz von spezifischen Büchern könnten die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erwecken. Der Aussage des SEM, Personen mit niederschwelligen politischen Profilen drohten keine negativen Konsequenzen, sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner frühen Jugend bei der HDP mitgewirkt und zudem ver- schiedene Posts in Facebook veröffentlicht, in denen er Aussagen und Fo- tos geteilt habe, mit denen er für die HDP geworben habe. Gemäss den Statistiken der türkischen Behörden werde das Ermittlungsverfahren ver- einzelt ohne Anklage eingestellt. Diese Statistiken entsprächen noch nicht den Regulatorien der Europäischen Union (EU), weshalb sie kritisch zu be- trachten seien. In der Türkei würden jährlich zehntausende Personen le- diglich aufgrund von Posts in sozialen Medien verurteilt. Aufgrund der Aktenlage sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von den Behörden fest- genommen worden wäre. Folglich werde er bei einer Rückkehr in die Tür- kei mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Angesichts der derzeitigen Lage in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Das gegen ihn geführte Verfahren sei politisch motiviert und illegitim. Entgegen der Ansicht des

D-1371/2024 Seite 10 SEM sei das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu bejahen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass Verurteilungen aufgrund po- litischer Aktivitäten wie den seinen sehr häufig vorkämen, sei nachvollzieh- bar, dass er nach dem Anruf seines Anwalts sofort begonnen habe, die Flucht zu planen. Anwälten werde während des Ermittlungsverfahrens nur sehr begrenzt Akteneinsicht gewährt, weshalb nicht erstaune, dass sein Anwalt und er noch nichts Genaueres über den Stand des Ermittlungsver- fahrens gewusst hätten. Selbst wenn angenommen würde, dass er nicht festgenommen werde, drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Er leide aufgrund seiner kurdischen und alevitischen Identität seit seiner Jugend unter Druck (Ausgrenzungen während der Schulzeit auf- grund seiner HDP-Zugehörigkeit). Die polizeilichen «Besuche» bei der Fa- milie hätten ihn zusätzlich belastet, da er befürchtet habe, das Ausleben seiner kurdischen und alevitischen Identität könnte zu weiteren negativen Konsequenzen führen. Ausgrenzung und Druck hätten dazu geführt, dass er bereits im Jahr 2019 in psychologischer Behandlung gewesen sei. Seit- her leide er unter Angstzuständen und Panikattacken. Das Führen eines regulären Lebens sei ihm in der Türkei nicht möglich gewesen. Seine Ar- beitsstellen seien ihm wegen seiner politischen Aktivitäten gekündigt wor- den und er habe sich stets unter Beobachtung gefühlt. Sein psychischer Zustand habe sich angesichts einer möglichen Wegweisung in die Türkei erheblich verschlechtert. Der psychische Druck, der auf ihm laste, sei un- erträglich geworden. Deshalb und aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe es für ihn keinen anderen Ausweg gegeben, als die Heimat zu ver- lassen, da er seine Persönlichkeit und seine Ethnie hätte verbergen müs- sen, um nicht sanktioniert und diskriminiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe alle erhaltenen Akten eingereicht und erklärt, dass das Ermittlungsverfahren wegen der Posts, die er in sozialen Medien verfasst habe, eingeleitet worden sei. Detailliertes juristisches Wissen könne von ihm nicht verlangt werden. Diesbezüglich habe er auf dasjenige seines Anwalts abgestellt. Die Feststellung des SEM, er stütze sich mehr- heitlich auf Aussagen Dritter ab, sei unangebracht. Die Tatsache, dass er nicht dabei gewesen sei, als die Polizei seinen Arbeitgeber (…) aufgrund seiner politischen Aktivitäten besucht habe, mache den Vorfall nicht per se unglaubhaft. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das Schreiben des Dorf- vorstehers nicht der Wahrheit entspreche. Es komme häufig vor, dass Asyl- suchende während Anhörungen nicht von sich aus alle Gründe für das Ver- lassen der Heimat anführten und erst auf Nachfrage auf Vorfälle nach ihrer

D-1371/2024 Seite 11 Ausreise eingingen. Die Frage 45 während der Anhörung habe darauf ab- gezielt festzustellen, was ihn dazu gebracht habe, das Land zu verlassen. Die Schlussfolgerung, die erzählten Vorfälle seien reine Parteibehauptun- gen und das Schreiben des Dorfvorstehers ein Gefälligkeitsschreiben, ent- behre jeglicher Grundlage.

E. 5.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass P._______ durch seinen Anwalt bei der Ober-staats- anwaltschaft I._______ am 23. Oktober 2023 Anzeige gegen den Be- schwerdeführer erstatten liess, weil er auf Posts des Beschwerdeführers gestossen sei, die ihn gestört hätten. Die Oberstaatsanwaltschaft I._______ wies die Antiterrorabteilung I._______ am 1. November 2023 an, im Rahmen der Untersuchung Nr. 2023/(…) ein Protokoll mit den Per- sonalien und den «Social Media-Posts» des Verdächtigen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität der Provinzpoli- zeidirektion I._______, in dem Posts aus dem öffentlichen «Facebook-Ac- count» des Beschwerdeführers zu sehen sind, datiert vom 7. November

2023. Die Provinzpolizeidirektion übermittelte den Untersuchungsbericht am 12. Dezember 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft I._______ (vgl. SEM-act. […]-3/- ID-Nr. 003–006 und […]-21/2).

E. 5.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers führt in seinem Schreiben vom 26. Januar 2024 aus, gegen den Beschwerdeführer werde in der Provinz E._______ von der dortigen Oberstaatsanwaltschaft eine Untersuchung durchgeführt. Die übermittelten Akten 2023/(…) gründeten auf der Straftat «Propaganda für eine Terrororganisation». Am 13. Dezem- ber 2023 habe die Staatsanwaltschaft I._______ ihre Unzuständigkeit be- schlossen und die Akte an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ gesandt. Dort sei diese mit der zur Last gelegten Tat unter dem Geschäftszeichen 2023/(…) registriert worden. Für «Propaganda für eine Terrororganisation» sei gemäss den türkischen Gesetzen eine Haftstrafe vorgesehen. Wäh- rend des Verfahrens werde von den Gerichten in der Untersuchungs- oder Ermittlungsphase eine Haftmassnahme angeordnet. Im Falle einer Verur- teilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe sei ein Freiheitsentzug von zwei bis neun Jahren wahrscheinlich (vgl. SEM-act. […]-3/- ID-Nr. 008 und […]-21/2).

E. 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der türkische Rechtsan- walt des Beschwerdeführers mit, dass gegen seinen Klienten von der Oberstaatsanwaltschaft I._______ unter der Nummer 2024/(…) ein

D-1371/2024 Seite 12 Verfahren durchgeführt werde. Das Verfahren basiere auf dem «Terörle Mücadele Yasasi» (Anti-Terror-Gesetz [ATG]) und den allgemeinen Best- immungen des türkischen Strafgesetzbuchs. Seine Befugnis, Einsicht in die Akten zu nehmen, sei vom Gericht gestützt auf Art. 153 Abs. 2 «Ceza Muhakemesi Kanunu» (CMK; türkische Strafprozessordnung [tStPO]) ein- geschränkt worden. In den letzten zehn Jahren hätten hunderte Menschen für die Meinungsfreiheit demonstriert, die festgenommen und zu langjähri- gen Haftstrafen verurteilt worden seien.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 8. November 2024 E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im kon- kreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der

D-1371/2024 Seite 13 Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozia- len Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 6.3 Vorliegend ist – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen und der Authentizität der eingereichten Beweismittel – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Posts in seinem Facebook- Profil den Eindruck erweckt haben könnte, das gewaltsame Auftreten der Guerillas respektive den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicher- heitskräfte gutzuheissen und zu loben (vgl. SEM-act. […]-3/- ID-Nr. 005). Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG er- scheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. Es steht im Übrigen nicht fest, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien über- haupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als be- gründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 und beispielsweise die Urteile D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.3, E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 und D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 5 und 6). In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbe- dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten für die HDP, die sich insbesondere für die Rechte der kurdischen Minderheit in der Türkei einsetzt, begründen kein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, dass er seit geraumer Zeit von der türkischen Polizei beobachtet wurde (vgl. SEM-act. […]-18/15 F68–73), von direkten Begegnungen mit den türkischen Sicherheitsbehörden berich- tete er indessen nicht. Seinen Angaben gemäss sei er seit vielen Jahren ein aktiver Nutzer der sozialen Medien gewesen (vgl. SEM-act. […]-18/15 F76–F81), was auch zusammen mit seinen Aktivitäten für die HDP nicht dazu führte, dass die türkischen Sicherheitskräfte Kontakt mit ihm aufgenommen hätten, um ihn zu ermahnen. Er wurde bisher weder festgenommen noch

D-1371/2024 Seite 14 von den Behörden befragt noch anderweitig von ihnen behelligt. Der Be- schwerdeführer betonte denn auch, seine Aktivitäten seien legal gewesen, er habe nichts Falsches getan (vgl. SEM-act. […]-18/15 F45, F64).

E. 6.4 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundes- verwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer (möglicherweise) eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Ihm kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vom Be- schwerdeführer geschilderten Benachteiligungen während seiner Schul- zeit und die vermutete Beobachtung durch die Polizei aufgrund seiner Ak- tivitäten für die HDP bei ihm seelische Verletzungen verursachten sowie Spuren und Verunsicherung hinterliessen. Die von ihm geschilderte Le- benssituation und die allenfalls in beruflicher Hinsicht erlittenen Benachtei- ligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt nament- lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden zu können. Letz- terer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbe- stand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die ei- nen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei- nen von den türkischen Behörden ausgehenden Übergriffen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von Mitschülern ausgegangenen Schikanen und Übergriffe, die sich während seiner Schulzeit zutrugen, nicht derart ge- wesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumut- bar erschwert hätten. Nach seiner Schulzeit studierte er während einiger Jahre in G._______ und lebte mehrere Monate in F._______, wo er keinen direkten behördlichen Behelligungen oder von Privatpersonen ausgehen- den Belästigungen ausgesetzt war. Er gab zwar an, ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle (…) aufgrund seiner politischen

D-1371/2024 Seite 15 Aktivitäten gekündigt worden sei (vgl. SEM-act. […]-18/15 F45 S.7, F54, F59), bezeichnete aber keine ihn unmittelbar betreffenden Vorkommnisse, die als asylrechtlich relevante Nachteile gewertet werden könnten.

E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-1371/2024 Seite 16 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt. Unter Hinweis auf die vorstehend vorge- nommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1371/2024 Seite 17

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 9.4.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 9.4.4 Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Aus- bildung und erste Berufserfahrung (vgl. SEM-act. […]-18/15 F18-F21 und F28-F31). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungs- netz (vgl. SEM-act. […]-18/15 F6-F12). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in D._______, während seiner Studienzeit in G._______ und nach dem Erdbeben für kurze Zeit in F._______ (vgl. SEM-act. […]-18/15 F3 ff. und F22 ff.). In E._______ lebt seine verheiratete Schwester Q._______ (vgl. SEM-act. […]-18/15 F12). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Eltern zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – Stress, psy- chische Belastung, Panikattacken (vgl. SEM-act. […]-18/15 F42 f.; […]- 13/1; medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 19. Februar

2024) – stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige

D-1371/2024 Seite 18 Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezem- ber 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Der Beschwer- deführer machte im Rahmen der Anhörung denn auch geltend, er habe in seinem Heimatland psychologische Hilfe in Anspruch genommen, und gab dazu drei Berichte des städtischen Krankenhauses (…) E._______ ab (vgl. SEM-act. […]-18/15 F45 S. 7, […]-18/15-3/- ID-Nr. 002).

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

E. 11 Ergänzend festzuhalten ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als er- stellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht sich ein umfas- sendes Bild von den Vorbringen des Beschwerdeführers machen konnte. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung und die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. Beschwerde Ziff. 20). Der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. März

D-1371/2024 Seite 19 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1371/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1371/2024 law/bah Urteil vom 21. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Livia Häberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 4. Januar 2024 und reiste am 10. Januar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Januar 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 16. Januar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. Am gleichen Tag teilte seine Rechtsvertretung mit, er leide aufgrund des Erdbebens in der Türkei und des erlittenen polizeilichen Drucks an psychischen Problemen. Aufgrund der Lebensumstände in der Kollektivunterkunft habe er verstärkt Schlafstörungen und Ängste, weshalb um Verlegung in eine geeignetere Unterkunft gebeten werde. A.c Am 14. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er aus, er stamme aus D._______, einem Dorf in der Provinz E._______, in dem noch seine Eltern und eine Schwester lebten. Eine seiner Schwestern, welche die Türkei aus politischen Gründen verlassen habe, lebe in der Schweiz. Er habe einen (...) Abschluss (...) und habe in der (...) sowie in der (...) gearbeitet. Am 6. Februar 2023 habe sich an seinem Wohnort ein Erdbeben ereignet, weshalb er mit seiner Familie nach F._______ gezogen sei. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, er fühle sich sehr gestresst. Von seiner Familie getrennt zu werden und die politischen Vorfälle, die er in der Türkei erlebt habe, empfinde er als sehr belastend. Trotz seines jungen Alters fühle er sich ausgelaugt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in seinem Herkunftsort lebten Kurden und Aleviten. In der Primar- und in der Mittelschule sowie im Gymnasium sei er gezwungen worden, in einen Korankurs zu gehen. Sie seien immer einem Druck von den Behörden und der Regionalregierung ausgesetzt gewesen. Nachdem es in E._______ (...) ein Pogrom gegen Aleviten gegeben habe, von dem auch sein Dorf betroffen gewesen sei, habe seine Familie ihren alevitischen Glauben nur noch versteckt praktiziert. Als er zwischen (...) das Gymnasium besucht habe, habe er die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) kennengelernt und verschiedene ihrer Seminare besucht. Im Jahr 2017 sei in der Türkei ein Verfassungs-Referendum durchgeführt worden. Die jungen Menschen seien in die Dörfer gegangen, um der Bevölkerung das «Nein» nahezubringen, und hätten diesbezüglich Broschüren und Informationsmaterial verteilt. In dieser Zeit sei die Polizei das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen. Seinen Eltern sei gesagt worden, er betreibe Propaganda für eine Terrororganisation, was sie sehr besorgt habe. Die anderen Dorfbewohner hätten davon erfahren und er sei in der Schule von Mitschülern als Terrorist bezeichnet worden. Er sei dem Druck der Mitschüler und der Polizei ausgesetzt gewesen, obwohl er lediglich seine Gedanken geteilt und von Freiheit gesprochen habe. Mitschüler hätten ihn in die Toilette gedrängt und ihn als Terroristen bezeichnet, den sie nicht haben wollten. Seine Lehrer und die Schulleitung hätten ihn nicht beschützt. Aufgrund der psychischen Belastung habe er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Während seines Studiums in G._______ habe er seine Ansichten unproblematischer teilen können. Dort habe er an Veranstaltungen und Seminaren der Jugendorganisation der HDP teilgenommen. 2021 habe er bei der Veranstaltung der Nevroz-Feier eine Rolle gespielt. Er habe Busse gemietet, mit denen Leute zur Nevroz-Feier ins Zentrum von G._______ gefahren worden seien. Nach dem Abschluss seines Studiums habe er noch drei weitere Monate (...) gearbeitet. Sein Chef habe ihn eines Tages angerufen und gesagt, sie könnten nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Als er der Sache nachgegangen sei, habe er erfahren, dass die Polizei seinen Arbeitgeber wegen seiner Organisationstätigkeit während der Nevroz-Feier unter Druck gesetzt habe. Er sei gezwungen gewesen, zurück zu seiner Familie nach E._______ zu gehen. Die Folgen des Erdbebens seien für ihn unerträglich gewesen. Sein Vater habe an (...) gelitten, weshalb sie nach H._______ gezogen seien, wo er (der Beschwerdeführer) das HDP-Gebäude besucht habe. Er habe Broschüren verkauft, einen monatlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, an den dortigen Tätigkeiten teilgenommen und alevitische Vereine aufgesucht. Er habe in einem (...) gearbeitet. Während er gearbeitet habe, sei die Polizei immer wieder vor ihr Wohnhaus gekommen. Auf dem Arbeitsweg sei er mit einem zivilen PKW verfolgt worden. Er habe sich einen Anwalt genommen. Am 15. Dezember 2023 habe der Ortsvorsteher von D._______ seinem Vater erzählt, dass die Behörden die Haustüre aufgebrochen und seine Bücher mitgenommen hätten. Der Ortsvorsteher habe in einem Schreiben bestätigt, dass nach ihm gefragt worden sei. Sobald er das gehört habe, sei er nach B._______ geflohen. Sein Anwalt habe ihn angerufen und gesagt, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er nicht mehr in der Türkei bleiben dürfe. Seine in der Schweiz lebende Schwester habe sich in ähnlicher Weise wie er betätigt. Auf Nachfrage führte er aus, er habe in Facebook seit vielen Jahren Posts zur HDP, zur Freiheit und zur Demokratie geteilt. Er sei letztmals im November 2023 in den sozialen Medien aktiv gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe die Polizei sich bei seiner Familie noch einige Male nach ihm erkundigt. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM seine Identitätskarte und Kopien verschiedener Beweismittel ab (drei Berichte des [...]-Spitals vom 17. Februar 2017, 25. November 2019 und 25. Februar 2021, Anzeige gegen ihn vom 23. Oktober 2023, Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft I._______ an die Antiterrorabteilung I._______ vom 1. November 2023, Untersuchungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion I._______ vom 8. November 2023, Schreiben der Provinzpolizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom 12. Dezember 2023, des Ortsvorstehers des Quartiers D._______ vom 15. Dezember 2023 und seines Anwalts, J._______, vom 26. Januar 2024). A.e Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2024 einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. März 2024 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. März 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein medizinisches Datenblatt bezüglich des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2024 erklärte das SEM, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 20. März 2024 von der Vernehmlassung des SEM in Kenntnis. F. Die Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. März 2024 mit, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass in der Türkei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, das einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege. Sein türkischer Anwalt versuche, von der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Bestätigung zu erhalten. G. Mit Eingabe vom 3. April 2024 reichte die Rechtvertreterin ein Schreiben türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, J._______, vom 2. April 2024 zu den Akten. H. Am 18. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ vom 18. April 2024 und zwei ärztliche Kurzberichte (Formular F2) von L._______, Zentrum für psychische Gesundheit M._______, vom 24. April und 14. Mai 2024 den Beschwerdeführer betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen, die er in seiner Jugendzeit wegen seiner kurdisch-alevitischen Identität und seines politischen Engagements erlebt habe, ihm verständlicherweise psychisch zugesetzt hätten. Diese Nachteile seien nicht als derart ernsthaft zu qualifizieren, als dass er sich der Situation nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Aus den abgegebenen Beweismitteln gehe hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft I._______ auf Anzeige hin bei der Antiterrorabteilung einen Bericht betreffend seine Personalien und seine Posts in den sozialen Medien angefordert habe. Dieser sei erstellt und der Oberstaatsanwaltschaft zugestellt worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, weshalb das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, gering sei. In der Türkei würden oft Ermittlungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, die häufig wieder eingestellt würden. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Das SEM ziehe den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Schlussfolgerung, so das SEM weiter, ändere das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn vor und nach seiner Ausreise aus der Türkei zuhause gesucht, nichts. Er stütze sich auf Aussagen Dritter und in den eingereichten Beweismitteln fänden sich Unstimmigkeiten zu seinen Äusserungen. Während er angebe, der Dorfvorsteher habe seinen Vater am 15. Dezember 2023 angerufen, um mitzuteilen, dass die Gendarmerie aus ihrem Haus seine Sachen mitgenommen habe - weitere solche Vorfälle habe es nicht gegeben -, sei dem Schreiben des Dorfvorstehers, lediglich zu entnehmen, dass die Gendarmerie zwei Mal nach ihm gefragt habe. Diese unstimmigen Angaben sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die «Besuche» der Polizei nach seiner Ausreise aus der Türkei erst auf entsprechende Nachfrage vorgebracht habe, legten den Schluss nahe, dass diese Punkte als reine Parteibehauptungen und das Schreiben des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an ihm erscheine aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils generell fraglich. Dass die Schwester des Beschwerdeführers, N._______, in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten habe, ändere nichts an der Feststellung, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile drohten, zumal er keine Probleme in Zusammenhang mit ihr geltend mache und ihr erst durch ihr Handeln im Ausland die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Schwierigkeiten aufgrund der politischen Aktivitäten seines in O._______ lebenden Onkels habe er keine erwähnt, womit eine mögliche Risikoschärfung aufgrund des familiären Umfelds zu verneinen sei. Es sei anzumerken, dass mehrere Gründe gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. Er habe keine Auskunft über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren geben können, und habe dies damit begründet, dass sich sein Anwalt mit dem Verfahren befasst habe und er zu diesem wegen Problemen mit dem Internet bei seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt habe aufnehmen können. Das Verfahren sei der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich vor der Ausreise über dasselbe informiert hätte. Die Erklärung, er habe keinen Kontakt zum Anwalt aufnehmen können, überzeuge nicht, habe er doch ein von ihm verfasstes Schreiben eingereicht, das auf den 26. Januar 2024 datiert sei. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich auf die Aussagen Dritter stütze, so etwa auch bezüglich des angeblichen Zusammenhangs zwischen dem Verlust seiner Arbeit (...) und seiner Teilnahme an der Organisation der Nevroz-Feier im Jahr 2021. Seine Schilderungen betreffend den Druck und die Verfolgung durch die Polizei seien oberflächlich und allgemeingültig ausgefallen und auf Nachfragen habe er stets knapp und ausweichend geantwortet, was gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe spreche. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung sei anzumerken, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks hoch seien. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den geltend gemachten Druck durch die Polizei substantiiert und nachvollziehbar zu beschreiben, lasse sich ein solcher nicht bejahen. Der Antrag auf eine medizinische Behandlung beziehungsweise eine Untersuchung der psychischen Beschwerden werde unter Hinweis auf die Ausführungen zu seinem gesundheitlichen Zustand beziehungsweise die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Abschnitt III der Verfügung abgewiesen. Die Einwände hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überzeugten nicht. Die Rechtsvertretung habe sich mit wesentlichen Argumenten des SEM - etwa in Bezug auf das Ermittlungsverfahren und die Unglaubhaftigkeitselemente - nicht näher auseinandergesetzt. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, in der Türkei würden seit Jahren vermehrt auch einfache HDP-Mitglieder verfolgt und unter dem Vorwand terroristischer Handlungen ungerechtfertigterweise verurteilt. Bereits die Mitgliedschaft bei der HDP, die Teilnahme an deren Aktivitäten und Demonstrationen, das Besitzen und Verteilen von Flyern der HDP, das Teilen von pro-HDP-Posts in den sozialen Medien und der Besitz von spezifischen Büchern könnten die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erwecken. Der Aussage des SEM, Personen mit niederschwelligen politischen Profilen drohten keine negativen Konsequenzen, sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner frühen Jugend bei der HDP mitgewirkt und zudem verschiedene Posts in Facebook veröffentlicht, in denen er Aussagen und Fotos geteilt habe, mit denen er für die HDP geworben habe. Gemäss den Statistiken der türkischen Behörden werde das Ermittlungsverfahren vereinzelt ohne Anklage eingestellt. Diese Statistiken entsprächen noch nicht den Regulatorien der Europäischen Union (EU), weshalb sie kritisch zu betrachten seien. In der Türkei würden jährlich zehntausende Personen lediglich aufgrund von Posts in sozialen Medien verurteilt. Aufgrund der Aktenlage sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von den Behörden festgenommen worden wäre. Folglich werde er bei einer Rückkehr in die Türkei mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Angesichts der derzeitigen Lage in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Das gegen ihn geführte Verfahren sei politisch motiviert und illegitim. Entgegen der Ansicht des SEM sei das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu bejahen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass Verurteilungen aufgrund politischer Aktivitäten wie den seinen sehr häufig vorkämen, sei nachvollziehbar, dass er nach dem Anruf seines Anwalts sofort begonnen habe, die Flucht zu planen. Anwälten werde während des Ermittlungsverfahrens nur sehr begrenzt Akteneinsicht gewährt, weshalb nicht erstaune, dass sein Anwalt und er noch nichts Genaueres über den Stand des Ermittlungsverfahrens gewusst hätten. Selbst wenn angenommen würde, dass er nicht festgenommen werde, drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Er leide aufgrund seiner kurdischen und alevitischen Identität seit seiner Jugend unter Druck (Ausgrenzungen während der Schulzeit auf-grund seiner HDP-Zugehörigkeit). Die polizeilichen «Besuche» bei der Familie hätten ihn zusätzlich belastet, da er befürchtet habe, das Ausleben seiner kurdischen und alevitischen Identität könnte zu weiteren negativen Konsequenzen führen. Ausgrenzung und Druck hätten dazu geführt, dass er bereits im Jahr 2019 in psychologischer Behandlung gewesen sei. Seither leide er unter Angstzuständen und Panikattacken. Das Führen eines regulären Lebens sei ihm in der Türkei nicht möglich gewesen. Seine Arbeitsstellen seien ihm wegen seiner politischen Aktivitäten gekündigt worden und er habe sich stets unter Beobachtung gefühlt. Sein psychischer Zustand habe sich angesichts einer möglichen Wegweisung in die Türkei erheblich verschlechtert. Der psychische Druck, der auf ihm laste, sei unerträglich geworden. Deshalb und aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe es für ihn keinen anderen Ausweg gegeben, als die Heimat zu verlassen, da er seine Persönlichkeit und seine Ethnie hätte verbergen müssen, um nicht sanktioniert und diskriminiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe alle erhaltenen Akten eingereicht und erklärt, dass das Ermittlungsverfahren wegen der Posts, die er in sozialen Medien verfasst habe, eingeleitet worden sei. Detailliertes juristisches Wissen könne von ihm nicht verlangt werden. Diesbezüglich habe er auf dasjenige seines Anwalts abgestellt. Die Feststellung des SEM, er stütze sich mehrheitlich auf Aussagen Dritter ab, sei unangebracht. Die Tatsache, dass er nicht dabei gewesen sei, als die Polizei seinen Arbeitgeber (...) aufgrund seiner politischen Aktivitäten besucht habe, mache den Vorfall nicht per se unglaubhaft. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das Schreiben des Dorfvorstehers nicht der Wahrheit entspreche. Es komme häufig vor, dass Asylsuchende während Anhörungen nicht von sich aus alle Gründe für das Verlassen der Heimat anführten und erst auf Nachfrage auf Vorfälle nach ihrer Ausreise eingingen. Die Frage 45 während der Anhörung habe darauf abgezielt festzustellen, was ihn dazu gebracht habe, das Land zu verlassen. Die Schlussfolgerung, die erzählten Vorfälle seien reine Parteibehauptungen und das Schreiben des Dorfvorstehers ein Gefälligkeitsschreiben, entbehre jeglicher Grundlage. 5. 5.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass P._______ durch seinen Anwalt bei der Ober-staatsanwaltschaft I._______ am 23. Oktober 2023 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatten liess, weil er auf Posts des Beschwerdeführers gestossen sei, die ihn gestört hätten. Die Oberstaatsanwaltschaft I._______ wies die Antiterrorabteilung I._______ am 1. November 2023 an, im Rahmen der Untersuchung Nr. 2023/(...) ein Protokoll mit den Personalien und den «Social Media-Posts» des Verdächtigen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht der Abteilung für Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion I._______, in dem Posts aus dem öffentlichen «Facebook-Account» des Beschwerdeführers zu sehen sind, datiert vom 7. November 2023. Die Provinzpolizeidirektion übermittelte den Untersuchungsbericht am 12. Dezember 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft I._______ (vgl. SEM-act. [...]-3/- ID-Nr. 003-006 und [...]-21/2). 5.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers führt in seinem Schreiben vom 26. Januar 2024 aus, gegen den Beschwerdeführer werde in der Provinz E._______ von der dortigen Oberstaatsanwaltschaft eine Untersuchung durchgeführt. Die übermittelten Akten 2023/(...) gründeten auf der Straftat «Propaganda für eine Terrororganisation». Am 13. Dezember 2023 habe die Staatsanwaltschaft I._______ ihre Unzuständigkeit beschlossen und die Akte an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ gesandt. Dort sei diese mit der zur Last gelegten Tat unter dem Geschäftszeichen 2023/(...) registriert worden. Für «Propaganda für eine Terrororganisation» sei gemäss den türkischen Gesetzen eine Haftstrafe vorgesehen. Während des Verfahrens werde von den Gerichten in der Untersuchungs- oder Ermittlungsphase eine Haftmassnahme angeordnet. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe sei ein Freiheitsentzug von zwei bis neun Jahren wahrscheinlich (vgl. SEM-act. [...]-3/- ID-Nr. 008 und [...]-21/2). 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass gegen seinen Klienten von der Oberstaatsanwaltschaft I._______ unter der Nummer 2024/(...) ein Verfahren durchgeführt werde. Das Verfahren basiere auf dem «Terörle Mücadele Yasasi» (Anti-Terror-Gesetz [ATG]) und den allgemeinen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs. Seine Befugnis, Einsicht in die Akten zu nehmen, sei vom Gericht gestützt auf Art. 153 Abs. 2 «Ceza Muhakemesi Kanunu» (CMK; türkische Strafprozessordnung [tStPO]) eingeschränkt worden. In den letzten zehn Jahren hätten hunderte Menschen für die Meinungsfreiheit demonstriert, die festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 8. November 2024 E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3 Vorliegend ist - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Authentizität der eingereichten Beweismittel - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Posts in seinem Facebook-Profil den Eindruck erweckt haben könnte, das gewaltsame Auftreten der Guerillas respektive den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben (vgl. SEM-act. [...]-3/- ID-Nr. 005). Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. Es steht im Übrigen nicht fest, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 und beispielsweise die Urteile D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.3, E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 und D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 5 und 6). In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten für die HDP, die sich insbesondere für die Rechte der kurdischen Minderheit in der Türkei einsetzt, begründen kein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, dass er seit geraumer Zeit von der türkischen Polizei beobachtet wurde (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F68-73), von direkten Begegnungen mit den türkischen Sicherheitsbehörden berichtete er indessen nicht. Seinen Angaben gemäss sei er seit vielen Jahren ein aktiver Nutzer der sozialen Medien gewesen (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F76-F81), was auch zusammen mit seinen Aktivitäten für die HDP nicht dazu führte, dass die türkischen Sicherheitskräfte Kontakt mit ihm aufgenommen hätten, um ihn zu ermahnen. Er wurde bisher weder festgenommen noch von den Behörden befragt noch anderweitig von ihnen behelligt. Der Beschwerdeführer betonte denn auch, seine Aktivitäten seien legal gewesen, er habe nichts Falsches getan (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F45, F64). 6.4 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer (möglicherweise) eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem verurteilt und die Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Ihm kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Benachteiligungen während seiner Schulzeit und die vermutete Beobachtung durch die Polizei aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP bei ihm seelische Verletzungen verursachten sowie Spuren und Verunsicherung hinterliessen. Die von ihm geschilderte Lebenssituation und die allenfalls in beruflicher Hinsicht erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden zu können. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von den türkischen Behörden ausgehenden Übergriffen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von Mitschülern ausgegangenen Schikanen und Übergriffe, die sich während seiner Schulzeit zutrugen, nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumutbar erschwert hätten. Nach seiner Schulzeit studierte er während einiger Jahre in G._______ und lebte mehrere Monate in F._______, wo er keinen direkten behördlichen Behelligungen oder von Privatpersonen ausgehenden Belästigungen ausgesetzt war. Er gab zwar an, ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle (...) aufgrund seiner politischen Aktivitäten gekündigt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F45 S.7, F54, F59), bezeichnete aber keine ihn unmittelbar betreffenden Vorkommnisse, die als asylrechtlich relevante Nachteile gewertet werden könnten. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt. Unter Hinweis auf die vorstehend vorge-nommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.4.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba-kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.4.4 Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung und erste Berufserfahrung (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F18-F21 und F28-F31). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F6-F12). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in D._______, während seiner Studienzeit in G._______ und nach dem Erdbeben für kurze Zeit in F._______ (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F3 ff. und F22 ff.). In E._______ lebt seine verheiratete Schwester Q._______ (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F12). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Eltern zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - Stress, psychische Belastung, Panikattacken (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F42 f.; [...]-13/1; medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 19. Februar 2024) - stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung denn auch geltend, er habe in seinem Heimatland psychologische Hilfe in Anspruch genommen, und gab dazu drei Berichte des städtischen Krankenhauses (...) E._______ ab (vgl. SEM-act. [...]-18/15 F45 S. 7, [...]-18/15-3/- ID-Nr. 002). 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Ergänzend festzuhalten ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht sich ein umfassendes Bild von den Vorbringen des Beschwerdeführers machen konnte. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung und die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 20). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: