Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2019 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Februar 2019 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Juli 2019 wurde er vertieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Im Jahre 2012 habe er das kurz zuvor begonnene Gymnasium in E._______ (Provinz D._______) aus finanziellen Gründen wieder verlassen müssen und fortan in verschiedenen Ortschaften (…) gearbeitet. In den Jahren 2017 und 2018 habe er Militärdienst geleistet.
Seit 2012 sei er – wie zahlreiche andere Angehörige seiner Familie – Sym- pathisant der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und habe als solcher Zei- tungen und Plakate verteilt, an Kundgebungen teilgenommen und bei Freunden und Bekannten für die Partei geworben. Wie er dann erfahren habe, sei er wegen dieser Tätigkeiten von der Gendarmerie gesucht wor- den. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Ausreise entschlos- sen. Beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz im Jahr 2018 sei er an- gehalten, kontrolliert und für eine Nacht in Haft genommen worden. Nach seiner Freilassung sei er umgehend in seine Heimat zurückgekehrt. Dort habe er seine Aktivitäten für die HDP wieder aufgenommen. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm ge- sucht, dann aber – weil er selber nicht da gewesen sei – seinen Vater mit- genommen hätten. Sein Vater sei nach zwei oder drei Tagen wieder frei- gelassen worden. Aus Furcht, ebenfalls inhaftiert zu werden, habe er – der Beschwerdeführer – am 26. Januar 2019 seine Heimatregion erneut ver- lassen und sei in einem Personenwagen nach Istanbul und anschliessend in einem Lastwagen sowie per Zug durch verschiedene ihm nicht nament- lich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP seinen Nüfus und eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten.
D-4815/2020 Seite 3 A.d Am 18. September 2019 verheiratete er sich mit der syrischen Staats- angehörigen F._______. Deren am 16. Oktober 2016 für sich und ihre aus einer früheren Ehe stammenden Tochter (G._______) gestellten Asylgesu- che wurden vom SEM mit Verfügung vom 31. März 2017 abgelehnt, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufgeschoben wurde; die dagegen eingereichte Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2580/2017 vom 19. Juli 2018 abgewiesen. Am (…) kam in H._______ die gemeinsame Tochter von F._______ und des Beschwerdeführers, I._______, zur Welt.
B. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. August 2020 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs, oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Mit der Beschwerde wurden eine am 14. September 2020 von der (…) ausgestellte Unterstützungsbestätigung und ein HDP- Mitgliedschaftsantragsformular zu den Akten gegeben. D. Am 30. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens
D-4815/2020 Seite 4 gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Da die von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, trat sie auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu stoppen, mangels Rechtsschutz- interesse nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 25. Mai 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
18. Juni 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.d Der Beschwerdeführer äusserte sich am 7. Juli 2021 zu den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung und stellte die Einreichung von Auszügen aus seinem "Facebook"-Account in Aussicht.
G. G.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner aktuellen familiären Situation (insbesondere zu den angeblich vom (…) am 15. Juni 2022 angeordneten Eheschutzmassnahmen) zu äussern und entsprechende Belege einzu- reichen.
G.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 21. Oktober 2022 verneh- men.
H. Am 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel (eine Vollmacht zugunsten eines Anwalts in der Türkei, zwei Erklärungen dieses Anwalts und eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft J._______) zu den Akten.
D-4815/2020 Seite 5 I. I.a In der Folge übermittelte die Instruktionsrichterin am 17. April 2023 die Akten ein weiteres Mal an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik.
I.b Mit Duplik vom 2. Mai 2023 beantragte das SEM erneut die Abweisung der Beschwerde.
I.c Am gleichen Tag, an dem das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Ausführungen in der Duplik zu äussern (10. Mai 2023), wandte sich ein weiterer Rechtsver- treter mit einem Akteneinsichtsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
I.d Die Instruktionsrichterin wies den am 10. Mai 2023 bevollmächtigten Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis anhin aus- schliesslich durch den rubrizierten Rechtevertreter vertreten worden sei, stellte ihm aber antragsgemäss die Akten des Bundesverwaltungsgerichts in Kopie zu.
I.e Der Beschwerdeführer äusserte sich durch den rubrizierten Rechtsver- treter mit Triplik vom 24. Mai 2021 (recte: 24. Mai 2023) zu den Ausführun- gen in der Duplik und gab gleichzeitig verschiedene, ein angeblich gegen ihn in der Türkei laufendes Strafverfahren betreffende Unterlagen in Kopie (einen Haftbefehl mit deutscher Übersetzung sowie verschiedene weitere, nicht übersetzte und nicht näher substanziierte, lediglich als "Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen" bezeichnete Dokumente), Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Account und ein an das (…) gerichtetes Schreiben, wonach er sich wieder mit seiner Ehefrau versöhnt habe, sowie eine Vor- ladung des besagten (…) betreffend Abänderung der Eheschutzmassnah- men zu den Akten.
I.f Am 19. Juni 2023, am 23. Dezember 2023, am 12. Januar 2024 sowie am 11. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere, sein angeblich in der Türkei bestehendes Strafverfahren betreffende Unterlagen in Kopie (teilweise mit deutschen Übersetzungen) sowie Screenshots, welche seine exilpolitischen Aktivitäten belegen sollen, zu den Akten.
J. J.a Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lebt der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2024 wieder an der gleichen Wohnadresse wie seine Ehefrau F._______. Am (…) kam in H._______
D-4815/2020 Seite 6 das zweite gemeinsame Kind der Eheleute, das Mädchen K._______, zur Welt.
J.b Aufgrund dieses neuen Sachverhalts gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 16. August 2024 Gelegenheit mitzuteilen, ob bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Verfahren um Erteilung einer auslän- derrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden sei, und forderte ihn auf, den entsprechenden Nachweis zu erbringe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälli- gen, aus der familiären Konstellation resultierenden Wegweisungshinder- nisses verzichte.
J.c Am 4. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht mit, dass er am 31. Mai 2024 beim Migrationsamt des Kan- tons L._______ ein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung einge- reicht, vom Migrationsamt jedoch noch keine (positive) Rückmeldung er- halten habe. Als Beleg dafür reichte er das entsprechende Gesuch, eine Eingangsbestätigung des Migrationsamtes sowie verschiedene Unterla- gen, welche seine Integration in der Schweiz belegen sollen, in Kopie zu den Akten.
K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamts des Kantons L._______ wurde von der Instruktionsrichterin am 29. August 2024 beant- wortet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-4815/2020 Seite 7 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik und in der Triplik wird ge- rügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Begründetheit geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2.1 Unter dem Rechtsbegehren Ziff. 7 der Beschwerdeeingabe wird kriti- siert, die vorinstanzliche Verfügung hätte in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton L._______ lebe und etwas Deutsch verstehe. Zudem seien bereits die BzP und die Anhörung auf Deutsch durchgeführt worden, und der Rechtsver- treter sei nur der deutschen Sprache mächtig.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet würden, welche am Woh- nort der asylsuchenden Person verwendet werde. Gleichzeitig verwies es auf Abs. 3 desselben Artikels, worin unter bestimmten Umständen von die- sem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine effiziente und fristgerechte
D-4815/2020 Seite 8 Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylge- suche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangs- datum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Ent- scheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asyl- suchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei im vorliegenden Fall für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/8 mit dieser Thematik befasst, darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton L._______ und da- mit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Vorliegend wurden sowohl das Dispositiv als auch die Rechtmit- telbelehrung auf Deutsch übersetzt. Aus den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift sowie den nachfolgenden Eingaben ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich ausei- nandergesetzt hat. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschut- zes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile hätten bestehen können.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vernehmlassung und auch die Duplik der Vorinstanz in französischer Sprache abgefasst wurden, obwohl die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt (vgl. aArt. 16 Abs. 1 AsylG).
E. 3.3 Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärun- gen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, das SEM hätte die "notwendigen Abklärungen für die geltend gemachten
D-4815/2020 Seite 9 Behauptungen beziehungsweise Angaben treffen müssen" (vgl. Be- schwerde S. 10). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise auf einen sol- chen Mangel ergeben. Ob die Schlüsse der Vorinstanz zu Recht erfolgten, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheides zu klären.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der An- trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sach- verhaltsabklärungen ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-4815/2020 Seite 10 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand.
E. 5.1.1 Zur Begründung hielt sie vorab fest, der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf. So sei er gemäss eigenen Angaben nie Mitglied, sondern nur Sympathisant und freiwilliger Helfer der HDP gewesen. Nach seinen Tätigkeiten für die Partei gefragt, habe er angegeben, Zeitungen und Plakate in umliegenden Dörfern verteilt, an Kundgebungen teilgenom- men und während der Wahlen um Stimmen geworben zu haben; eine be- sondere Funktion für die HDP habe er nicht ausgeübt. Überdies habe er keinerlei Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachten Aktivitäten belegen könnten.
Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, nach seiner erstmaligen Ausreise aus der Türkei in das Haus der Familie zurückgekehrt zu sein und dort seine Aktivitäten für die HDP wiederaufgenommen zu haben, ohne dass er dabei besonderen Problemen ausgesetzt gewesen wäre, was an- gesichts seiner Aussage, seine Heimat zuvor verlassen zu haben, weil die heimatlichen Behörden begonnen hätten, kurdische Leute zu verhaften, doch erstaune. Zur Abgabe einer Erklärung eingeladen, habe er lediglich erklärt, die Lage sei damals noch ruhig gewesen und die Verhaftungswelle habe erst nach den Gefechten im Dorf M._______ begonnen, was eben- falls nicht überzeuge. Die Vorbringen betreffend die angebliche Suche nach ihm entbehrten überdies jeder Logik und würden durch keine entspre- chenden Beweismittel untermauert. Vielmehr habe sich der Beschwerde- führer in seinen Aussagen darauf beschränkt anzugeben, sein Vater und ein Nachbar hätten ihm berichtet, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Auch die blosse Behauptung, sein Vater sei an seiner Stelle mitgenommen und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden, lasse noch nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Festnahme drohen könnte, und bei der Aussage, wenn er in der
D-4815/2020 Seite 11 Heimat geblieben wäre, wäre er verhaftet worden, handle es sich um eine blosse Mutmassung.
E. 5.1.2 Sodann erscheine auch eine Furcht vor einer Verfolgung im Zusam- menhang mit seinem den syrischen Volkverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) nahe stehenden und bei einem Bombenanschlag ge- töteten Cousin nicht begründet. Insbesondere handle es sich beim Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, es könnte ihm das gleiche Schicksal wie dem besagten Cousin widerfahren, ebenfalls nur um eine Mutmassung. Auch aus dem Vorbringen, ein im selben Dorf wohnhafter Onkel sei im Zusam- menhang mit dem besagten Cousin zu einer Einvernahme vorgeladen wor- den, könne nicht geschlossen werden, dass der Onkel oder andere Fami- lienmitglieder tatsächlich der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation verdächtigt würden. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auch erklärt habe, seine Familienangehörigen seien aktuell nicht in Gefahr, da sie sich ein wenig von der Partei distanziert hätten.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer den von ihm in der BzP sowie anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalt und hält am Wahrheitsgehalt sowie an der Asylrelevanz seiner Aussagen fest. Einer politischen Partei anzugehören bedeute noch nicht, auch Mit- glied dieser Partei zu sein; viele Kurden würden sich einer Partei anschlies- sen, ohne Mitglied zu sein oder über eine bestimmte Stellung beziehungs- weise Funktion in der Partei zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann wird gerügt, die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch und stützten sich nicht auf die "forensische Aussagepsychologie". Ausserdem seien die BzP und die Anhörung in Türkisch durchgeführt worden, was angesichts der historischen Feindschaft zwischen Kurden und Türken als Nachteil be- trachtet werden könne, zumal den Protokollen nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer gefragt worden wäre, ob er nicht lieber eine Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch durchführen wolle. Schliesslich wird geltend gemacht, die türkische Justiz habe den Druck auf die HDP erhöht und Haftbefehle gegen 82 HDP-Politiker ausgestellt. Wenn eine gesuchte Person fliehe, werde das nächste männliche Familienmit- glied belangt, was als Druckmittel benutzt werde, damit sich das zuerst ge- suchte Familienmitglied den Behörden stelle.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, der Beschwerde- führer habe in der BzP Türkisch als für die Durchführung der Anhörung ge- nügende Sprache genannt und sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann könnte das zusammen
D-4815/2020 Seite 12 mit der Beschwerdeschrift eingereichte HDP-Mitgliedschaftsantragsformu- lar zwar allenfalls auf einen Mitgliederstatus hinweisen, ohne aber einen Anhaltspunkt für ein politisches Profil zu geben. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer das von ihm drei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgefüllte und unterzeichnete For- mular erst auf Beschwerdeebene einreiche, beziehungsweise die in der Beschwerdeschrift dafür genannte Begründung überzeuge nicht.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die kurdische Spra- che sei in der Türkei nicht an Schulen gelehrt und sogar verboten worden, weshalb sich die meisten Kurden in der Türkei besser in Türkisch als in Kurdisch ausdrücken könnten. Das SEM habe kurdische Dolmetscher, die beide Sprachen übersetzen könnten, weshalb Asylsuchende das Recht ha- ben müssten, die Sprache zu wählen, in der sie sich am besten ausdrücken könnten. Ferner bestehe eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Parteizuge- hörigkeit und politischer Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- tritts in die Partei. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer "Facebook"- Auszüge als Beleg für seine politischen Beiträge in Aussicht.
E. 5.5 In seiner Duplik bemerkt das SEM, der Beschwerdeführer habe die von ihm in Aussicht gestellten "Facebook"-Auszüge bis anhin nicht vorgelegt. In Bezug auf die am 15. November 2022 eingereichten Unterlagen stellt es fest, die Vollmacht zugunsten eines Anwalts in der Türkei und das von die- sem Anwalt verfasste Schreiben stellten keine formellen Dokumente dar. Sodann handle es sich bei den beigelegten Unterlagen einerseits lediglich um Kopien, andererseits gehe aus ihnen bloss hervor, dass der Beschwer- deführer in zwei seit September 2022 gegen ihn eröffneten Verfahren als Verdächtiger gelte, ohne dass aber Angaben zum Delikt gemacht würden. Der Anwalt erwähne zwar, die Untersuchungen seien wegen terroristischer Propaganda und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden, welche Behaup- tung jedoch nicht mittels entsprechender Unterlagen untermauert werde. Die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei wegen der Unterstützung der HDP sowie wegen der Verbreitung von Posts betref- fend Abdullah Öcalan ein Verfahren eröffnet worden und es sei wahr- scheinlich, dass er deswegen auch verurteilt werde, vermöchten zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Der Beschwerdeführer sei – selbst wenn es sich bei den besagten Unterlagen um echte Dokumente handeln sollte – bis anhin in der Türkei nicht verurteilt worden beziehungs- weise er sei nicht vorbestraft. Es sei daher nach wie vor nicht wahrschein- lich, dass er künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt würde. Das Risiko, im Fall einer Festnahme oder
D-4815/2020 Seite 13 Inhaftierung Opfer schlechter Behandlung oder Folter zu werden, sei ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Personen, die wegen tat- sächlicher oder mutmasslicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK) gesucht würden, erhöht, was indessen beim Beschwerde- führer nicht der Fall sei. Zwar würden Personen, gegen die ein Haftbefehl oder ein Vorführungsbefehl vorliege, bei der Einreise in die Türkei festge- nommen und dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Befragung vorge- führt. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch aufgrund fehlender Vorstrafen keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werden könnte, zumal sich das Verfahren noch in der Ermitt- lungsphase befinde. Angesichts des Fehlens von Vorstrafen und eines po- litischen Profils sei die Wahrscheinlichkeit, selbst im – derzeit nicht abseh- baren – Fall einer Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe belegt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal aus seinem Profil keine ande- ren Risikogründe hervorgingen. Im Übrigen befinde sich das angeblich ge- gen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren noch in einem frü- hen Untersuchungsstadium und es wäre erst möglich, die Rechtmässigkeit der im Rahmen der Ermittlungen erhobenen Anschuldigungen zu beurtei- len, wenn ein Gericht darüber entschieden habe. Ungeachtet dessen sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der an- geblich gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse.
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik fest, sein Anwalt (in der Türkei; Anmerkung des Gerichts) könne sehr wohl beurteilen, was auf ihn zukomme, habe dieser doch bereits andere Mandanten in ähnlichen Fällen vertreten. Auch sei bekannt, dass die Originaldokumente immer in der Hauptakte bei der zuständigen Behörde verblieben und den Anwälten nur Kopien ausgehändigt würden. Mittlerweile habe er weitere Unterlagen aus seiner Untersuchungsakte erhalten, darunter einen Haftbefehl. In den Un- terlagen würden sich auch per "WhatsApp" verschickte Fotos als Beweis- mittel für seine Verurteilung finden. Des Weiteren bemerkt er, das SEM hätte seine "Facebook"-Seite öffnen und feststellen können, dass er ein Gegner Erdogans sei und laufend politische Botschaften veröffentliche. So zeige der Hintergrund seiner Seite das Bild eines bekannten kurdischen Politikers und entschiedenen Gegners von Erdogan.
E. 5.6.2 In seinen weiteren Eingaben vom 19. Juni 2023, 23. Dezember 2023,
12. Januar 2024 und 11. Mai 2024 gibt der Beschwerdeführer an, er werde weiterhin per Haftbefehl gesucht, was er mit den zahlreichen beigelegten
D-4815/2020 Seite 14 Unterlagen (Kopien aus seinen Untersuchungsakten und Ausdrucke von Screenshots) belegen könne.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt in einem anderen Licht erschei- nen zu lassen, beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbe- sondere auch die im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gemach- ten Vorbringen und eingereichten Unterlagen berücksichtigenden Ergän- zungen auf die sehr einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwie- sen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1, 5.3 und 5.5).
E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht da- von ausgeht, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei kein politisches Profil aufgewiesen, wobei seine Vorbringen betreffend seine (zweifellos nicht besonders exponierten) Aktivitäten für die HDP oder betreffend die behördlichen Suchen in seinem Elternhaus in der Tat auch gewisse Ungereimtheiten aufweisen beziehungsweise nicht nach- vollziehbar erscheinen. Die unsubstanziierten Rügen des Beschwerdefüh- rers an der Durchführung der BzP und der Anhörung in türkischer Sprache oder die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP- Zugehörigkeit vermögen daran nichts zu ändern. Mithin ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner letztmaligen Ausreise aus der Türkei im Januar 2019 in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte.
E. 6.2.2 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst gut zwei Jahre nach Erhalt der negativen SEM-Verfügung beziehungsweise erst in Ergänzung zu seiner Replik – und überdies auch erst nach der Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen durch das (…) – Unterlagen betreffend seine angebli- che Verfolgungssituation in der Türkei zu den Akten reichte. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik sehr eingehend aus, wieso sie trotz der nunmehr ein- gereichten Dokumente (insbesondere zwei Erklärungen eines Anwalts in der Türkei und eine Bestätigung der Staats-anwaltschaft J._______,
D-4815/2020 Seite 15 jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen) nicht davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen.
E. 6.3.1 Zusammen mit der Triplik sowie im weiteren Verlauf des Beschwer- deverfahrens wurden zahlreiche neue Dokumente eingereicht, welche be- legen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafver- fahren eröffnet wurde. Zu diesen (teilweise mehrfach eingereichten) Doku- menten gehören insbesondere je ein auf den 19. März 2023 und auf den
E. 6.3.2 Als Beilage zur Replik wurden auch "Facebook"-Ausdrucke einge- reicht, welche zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer regelmässig poli- tische Botschaften veröffentliche und sich dabei auch kritisch gegen
D-4815/2020 Seite 16 Präsident Erdogan äussere. Es ist aus den eingereichten Auszügen des Facebook-Accounts indessen nicht erkennbar, dass seine Publikationen sich markant von den diesbezüglich üblichen Aktivitäten junger kurdischer Männer unterscheiden würden und der Beschwerdeführer damit gegen- über den türkischen Behörden besonders auffallen würde. Ferner gab der Beschwerdeführer auch Unterlagen zu den Akten, welche einen Mann namens N._______ betreffen: ein Vernehmungs-protokoll (İfade Tutanağı) vom 19. September 2024 und eine Kopie von dessen Identitätskarte. Im Vernehmungsprotokoll wird der Name des Beschwerdeführers zwar einmal erwähnt, doch ist ansonsten nicht erkennbar – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erklärt – , in welcher Beziehung er zu N._______ stehen soll. Dessen ungeachtet han- delt es sich beim besagten Vernehmungsprotokoll ebenfalls erst um ein im Rahmen eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren ausgestelltes Doku- ment. Schliesslich ist in Bezug auf die eingereichten Screenshots von "WhatsApp"-Nachrichten festzustellen, dass schon aufgrund der privaten Natur des Austauschs von Nachrichten über diesen Dienst (und der auch in der Türkei vorhandenen End-zu-End-Verschlüsselung) nicht erkennbar ist, wie die türkischen Behörden Kenntnis von den Nachrichten erlangen könnten, es sei denn, die Mitteilungen würden vom Absender oder vom Empfänger absichtlich den Behörden zugespielt.
E. 6.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise auf "Facebook" publizierten beziehungsweise geteilten Beiträge zu verneinen.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht- lich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darle- gungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgenden Eingaben ein- zugehen.
D-4815/2020 Seite 17 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab- gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen auslän- derrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pen- dent ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4389/2020 vom 28. November 2022 E. 8.1 m.H.).
7.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hatte das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine auslän- derrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet und Vater des Kindes O._______ war, verfügte seine Ehefrau doch damals auch noch nicht über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung. 7.3 Mittlerweile hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, als seine Ehefrau nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt und er sich aufgrund der bestehenden Ehe (und der Vaterschaft zweier gemeinsamer Kinder) gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) potentiell auf einen solchen Bewilligungsanspruch be- rufen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 bei der zu- ständigen Behörde des Kantons L._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (unter Beilage verschiedener, insbeson- dere seine familiäre und wirtschaftliche Situation betreffender Unterlagen) eingereicht, was vom Migrationsamt des Kantons L._______ am 22. Au- gust 2024 auch bestätigt wurde. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Daran vermag nichts zu ändern, dass das vorliegende Gesuch um Erteilung einer Härte- fallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Eingabe vom 31. Mai 2024) beziehungsweise um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Vollmacht vom 29. Mai 2024) bezeichnet wurde, zumal der Beschwerde- führer sein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichte und dieses
D-4815/2020 Seite 18 insbesondere auch mit seiner familiären Situation – und unter Einreichung von Kopien des Familienausweises, Auszügen aus dem Ehe- und Geburts- register, der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter O._______, einer Ter- minbestätigung des (…) betreffend "Besprechung des Geburtsprozederes" sowie von Unterlagen betreffend die gemeinsame Wohnung – begründete. Damit erübrigen sich – da diesbezüglich gegenstandslos geworden – wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab-gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4389/2020 vom 28. November 2022 E. 8.1 m.H.).
E. 7.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hatte das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet und Vater des Kindes O._______ war, verfügte seine Ehefrau doch damals auch noch nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
E. 7.3 Mittlerweile hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, als seine Ehefrau nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt und er sich aufgrund der bestehenden Ehe (und der Vaterschaft zweier gemeinsamer Kinder) gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) potentiell auf einen solchen Bewilligungsanspruch berufen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 bei der zuständigen Behörde des Kantons L._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (unter Beilage verschiedener, insbesondere seine familiäre und wirtschaftliche Situation betreffender Unterlagen) eingereicht, was vom Migrationsamt des Kantons L._______ am 22. August 2024 auch bestätigt wurde. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Daran vermag nichts zu ändern, dass das vorliegende Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Eingabe vom 31. Mai 2024) beziehungsweise um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Vollmacht vom 29. Mai 2024) bezeichnet wurde, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichte und dieses insbesondere auch mit seiner familiären Situation - und unter Einreichung von Kopien des Familienausweises, Auszügen aus dem Ehe- und Geburtsregister, der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter O._______, einer Terminbestätigung des (...) betreffend "Besprechung des Geburtsprozederes" sowie von Unterlagen betreffend die gemeinsame Wohnung - begründete. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und diesem aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre beziehungsweise die teil- weise Erwerbstätigkeit der Ehefrau den Unterhalt der fünfköpfigen Familie sicherstellen könnte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asyl- verfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschä- digung entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4815/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betref- fend gutgeheissen, und die vom SEM verfügte Wegweisung wird aufgeho- ben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4815/2020 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Februar 2019 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Juli 2019 wurde er vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Im Jahre 2012 habe er das kurz zuvor begonnene Gymnasium in E._______ (Provinz D._______) aus finanziellen Gründen wieder verlassen müssen und fortan in verschiedenen Ortschaften (...) gearbeitet. In den Jahren 2017 und 2018 habe er Militärdienst geleistet. Seit 2012 sei er - wie zahlreiche andere Angehörige seiner Familie - Sympathisant der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und habe als solcher Zeitungen und Plakate verteilt, an Kundgebungen teilgenommen und bei Freunden und Bekannten für die Partei geworben. Wie er dann erfahren habe, sei er wegen dieser Tätigkeiten von der Gendarmerie gesucht worden. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Ausreise entschlossen. Beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz im Jahr 2018 sei er angehalten, kontrolliert und für eine Nacht in Haft genommen worden. Nach seiner Freilassung sei er umgehend in seine Heimat zurückgekehrt. Dort habe er seine Aktivitäten für die HDP wieder aufgenommen. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht, dann aber - weil er selber nicht da gewesen sei - seinen Vater mitgenommen hätten. Sein Vater sei nach zwei oder drei Tagen wieder freigelassen worden. Aus Furcht, ebenfalls inhaftiert zu werden, habe er - der Beschwerdeführer - am 26. Januar 2019 seine Heimatregion erneut verlassen und sei in einem Personenwagen nach Istanbul und anschliessend in einem Lastwagen sowie per Zug durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP seinen Nüfus und eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. A.d Am 18. September 2019 verheiratete er sich mit der syrischen Staatsangehörigen F._______. Deren am 16. Oktober 2016 für sich und ihre aus einer früheren Ehe stammenden Tochter (G._______) gestellten Asylgesuche wurden vom SEM mit Verfügung vom 31. März 2017 abgelehnt, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde; die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2580/2017 vom 19. Juli 2018 abgewiesen. Am (...) kam in H._______ die gemeinsame Tochter von F._______ und des Beschwerdeführers, I._______, zur Welt. B. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. August 2020 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Mit der Beschwerde wurden eine am 14. September 2020 von der (...) ausgestellte Unterstützungsbestätigung und ein HDP-Mitgliedschaftsantragsformular zu den Akten gegeben. D. Am 30. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Da die von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, trat sie auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu stoppen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 25. Mai 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer äusserte sich am 7. Juli 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung und stellte die Einreichung von Auszügen aus seinem "Facebook"-Account in Aussicht. G. G.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner aktuellen familiären Situation (insbesondere zu den angeblich vom (...) am 15. Juni 2022 angeordneten Eheschutzmassnahmen) zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. G.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 21. Oktober 2022 vernehmen. H. Am 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel (eine Vollmacht zugunsten eines Anwalts in der Türkei, zwei Erklärungen dieses Anwalts und eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft J._______) zu den Akten. I. I.a In der Folge übermittelte die Instruktionsrichterin am 17. April 2023 die Akten ein weiteres Mal an die Vorinstanz und gab dieser Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik. I.b Mit Duplik vom 2. Mai 2023 beantragte das SEM erneut die Abweisung der Beschwerde. I.c Am gleichen Tag, an dem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Ausführungen in der Duplik zu äussern (10. Mai 2023), wandte sich ein weiterer Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichtsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. I.d Die Instruktionsrichterin wies den am 10. Mai 2023 bevollmächtigten Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis anhin ausschliesslich durch den rubrizierten Rechtevertreter vertreten worden sei, stellte ihm aber antragsgemäss die Akten des Bundesverwaltungsgerichts in Kopie zu. I.e Der Beschwerdeführer äusserte sich durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Triplik vom 24. Mai 2021 (recte: 24. Mai 2023) zu den Ausführungen in der Duplik und gab gleichzeitig verschiedene, ein angeblich gegen ihn in der Türkei laufendes Strafverfahren betreffende Unterlagen in Kopie (einen Haftbefehl mit deutscher Übersetzung sowie verschiedene weitere, nicht übersetzte und nicht näher substanziierte, lediglich als "Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen" bezeichnete Dokumente), Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Account und ein an das (...) gerichtetes Schreiben, wonach er sich wieder mit seiner Ehefrau versöhnt habe, sowie eine Vorladung des besagten (...) betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu den Akten. I.f Am 19. Juni 2023, am 23. Dezember 2023, am 12. Januar 2024 sowie am 11. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere, sein angeblich in der Türkei bestehendes Strafverfahren betreffende Unterlagen in Kopie (teilweise mit deutschen Übersetzungen) sowie Screenshots, welche seine exilpolitischen Aktivitäten belegen sollen, zu den Akten. J. J.a Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lebt der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2024 wieder an der gleichen Wohnadresse wie seine Ehefrau F._______. Am (...) kam in H._______ das zweite gemeinsame Kind der Eheleute, das Mädchen K._______, zur Welt. J.b Aufgrund dieses neuen Sachverhalts gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 16. August 2024 Gelegenheit mitzuteilen, ob bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden sei, und forderte ihn auf, den entsprechenden Nachweis zu erbringe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus der familiären Konstellation resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. J.c Am 4. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er am 31. Mai 2024 beim Migrationsamt des Kantons L._______ ein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, vom Migrationsamt jedoch noch keine (positive) Rückmeldung erhalten habe. Als Beleg dafür reichte er das entsprechende Gesuch, eine Eingangsbestätigung des Migrationsamtes sowie verschiedene Unterlagen, welche seine Integration in der Schweiz belegen sollen, in Kopie zu den Akten. K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamts des Kantons L._______ wurde von der Instruktionsrichterin am 29. August 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik und in der Triplik wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Begründetheit geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 3.2 3.2.1 Unter dem Rechtsbegehren Ziff. 7 der Beschwerdeeingabe wird kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton L._______ lebe und etwas Deutsch verstehe. Zudem seien bereits die BzP und die Anhörung auf Deutsch durchgeführt worden, und der Rechtsvertreter sei nur der deutschen Sprache mächtig. 3.2.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet würden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person verwendet werde. Gleichzeitig verwies es auf Abs. 3 desselben Artikels, worin unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine effiziente und fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylgesuche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei im vorliegenden Fall für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/8 mit dieser Thematik befasst, darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton L._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Vorliegend wurden sowohl das Dispositiv als auch die Rechtmittelbelehrung auf Deutsch übersetzt. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den nachfolgenden Eingaben ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile hätten bestehen können. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vernehmlassung und auch die Duplik der Vorinstanz in französischer Sprache abgefasst wurden, obwohl die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt (vgl. aArt. 16 Abs. 1 AsylG). 3.3 Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, das SEM hätte die "notwendigen Abklärungen für die geltend gemachten Behauptungen beziehungsweise Angaben treffen müssen" (vgl. Beschwerde S. 10). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise auf einen solchen Mangel ergeben. Ob die Schlüsse der Vorinstanz zu Recht erfolgten, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheides zu klären. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. 5.1.1 Zur Begründung hielt sie vorab fest, der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf. So sei er gemäss eigenen Angaben nie Mitglied, sondern nur Sympathisant und freiwilliger Helfer der HDP gewesen. Nach seinen Tätigkeiten für die Partei gefragt, habe er angegeben, Zeitungen und Plakate in umliegenden Dörfern verteilt, an Kundgebungen teilgenommen und während der Wahlen um Stimmen geworben zu haben; eine besondere Funktion für die HDP habe er nicht ausgeübt. Überdies habe er keinerlei Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend gemachten Aktivitäten belegen könnten. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, nach seiner erstmaligen Ausreise aus der Türkei in das Haus der Familie zurückgekehrt zu sein und dort seine Aktivitäten für die HDP wiederaufgenommen zu haben, ohne dass er dabei besonderen Problemen ausgesetzt gewesen wäre, was angesichts seiner Aussage, seine Heimat zuvor verlassen zu haben, weil die heimatlichen Behörden begonnen hätten, kurdische Leute zu verhaften, doch erstaune. Zur Abgabe einer Erklärung eingeladen, habe er lediglich erklärt, die Lage sei damals noch ruhig gewesen und die Verhaftungswelle habe erst nach den Gefechten im Dorf M._______ begonnen, was ebenfalls nicht überzeuge. Die Vorbringen betreffend die angebliche Suche nach ihm entbehrten überdies jeder Logik und würden durch keine entsprechenden Beweismittel untermauert. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen darauf beschränkt anzugeben, sein Vater und ein Nachbar hätten ihm berichtet, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Auch die blosse Behauptung, sein Vater sei an seiner Stelle mitgenommen und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden, lasse noch nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Festnahme drohen könnte, und bei der Aussage, wenn er in der Heimat geblieben wäre, wäre er verhaftet worden, handle es sich um eine blosse Mutmassung. 5.1.2 Sodann erscheine auch eine Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seinem den syrischen Volkverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) nahe stehenden und bei einem Bombenanschlag getöteten Cousin nicht begründet. Insbesondere handle es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, es könnte ihm das gleiche Schicksal wie dem besagten Cousin widerfahren, ebenfalls nur um eine Mutmassung. Auch aus dem Vorbringen, ein im selben Dorf wohnhafter Onkel sei im Zusammenhang mit dem besagten Cousin zu einer Einvernahme vorgeladen worden, könne nicht geschlossen werden, dass der Onkel oder andere Familienmitglieder tatsächlich der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation verdächtigt würden. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auch erklärt habe, seine Familienangehörigen seien aktuell nicht in Gefahr, da sie sich ein wenig von der Partei distanziert hätten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer den von ihm in der BzP sowie anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalt und hält am Wahrheitsgehalt sowie an der Asylrelevanz seiner Aussagen fest. Einer politischen Partei anzugehören bedeute noch nicht, auch Mitglied dieser Partei zu sein; viele Kurden würden sich einer Partei anschliessen, ohne Mitglied zu sein oder über eine bestimmte Stellung beziehungsweise Funktion in der Partei zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann wird gerügt, die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch und stützten sich nicht auf die "forensische Aussagepsychologie". Ausserdem seien die BzP und die Anhörung in Türkisch durchgeführt worden, was angesichts der historischen Feindschaft zwischen Kurden und Türken als Nachteil betrachtet werden könne, zumal den Protokollen nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer gefragt worden wäre, ob er nicht lieber eine Anhörung in seiner Muttersprache Kurdisch durchführen wolle. Schliesslich wird geltend gemacht, die türkische Justiz habe den Druck auf die HDP erhöht und Haftbefehle gegen 82 HDP-Politiker ausgestellt. Wenn eine gesuchte Person fliehe, werde das nächste männliche Familienmitglied belangt, was als Druckmittel benutzt werde, damit sich das zuerst gesuchte Familienmitglied den Behörden stelle. 5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der BzP Türkisch als für die Durchführung der Anhörung genügende Sprache genannt und sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann könnte das zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte HDP-Mitgliedschaftsantragsformular zwar allenfalls auf einen Mitgliederstatus hinweisen, ohne aber einen Anhaltspunkt für ein politisches Profil zu geben. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer das von ihm drei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgefüllte und unterzeichnete Formular erst auf Beschwerdeebene einreiche, beziehungsweise die in der Beschwerdeschrift dafür genannte Begründung überzeuge nicht. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die kurdische Sprache sei in der Türkei nicht an Schulen gelehrt und sogar verboten worden, weshalb sich die meisten Kurden in der Türkei besser in Türkisch als in Kurdisch ausdrücken könnten. Das SEM habe kurdische Dolmetscher, die beide Sprachen übersetzen könnten, weshalb Asylsuchende das Recht haben müssten, die Sprache zu wählen, in der sie sich am besten ausdrücken könnten. Ferner bestehe eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Parteizugehörigkeit und politischer Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in die Partei. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer "Facebook"-Auszüge als Beleg für seine politischen Beiträge in Aussicht. 5.5 In seiner Duplik bemerkt das SEM, der Beschwerdeführer habe die von ihm in Aussicht gestellten "Facebook"-Auszüge bis anhin nicht vorgelegt. In Bezug auf die am 15. November 2022 eingereichten Unterlagen stellt es fest, die Vollmacht zugunsten eines Anwalts in der Türkei und das von diesem Anwalt verfasste Schreiben stellten keine formellen Dokumente dar. Sodann handle es sich bei den beigelegten Unterlagen einerseits lediglich um Kopien, andererseits gehe aus ihnen bloss hervor, dass der Beschwerdeführer in zwei seit September 2022 gegen ihn eröffneten Verfahren als Verdächtiger gelte, ohne dass aber Angaben zum Delikt gemacht würden. Der Anwalt erwähne zwar, die Untersuchungen seien wegen terroristischer Propaganda und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden, welche Behauptung jedoch nicht mittels entsprechender Unterlagen untermauert werde. Die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei wegen der Unterstützung der HDP sowie wegen der Verbreitung von Posts betreffend Abdullah Öcalan ein Verfahren eröffnet worden und es sei wahrscheinlich, dass er deswegen auch verurteilt werde, vermöchten zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Der Beschwerdeführer sei - selbst wenn es sich bei den besagten Unterlagen um echte Dokumente handeln sollte - bis anhin in der Türkei nicht verurteilt worden beziehungsweise er sei nicht vorbestraft. Es sei daher nach wie vor nicht wahrscheinlich, dass er künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Das Risiko, im Fall einer Festnahme oder Inhaftierung Opfer schlechter Behandlung oder Folter zu werden, sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Personen, die wegen tatsächlicher oder mutmasslicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gesucht würden, erhöht, was indessen beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Zwar würden Personen, gegen die ein Haftbefehl oder ein Vorführungsbefehl vorliege, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Befragung vorgeführt. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch aufgrund fehlender Vorstrafen keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werden könnte, zumal sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde. Angesichts des Fehlens von Vorstrafen und eines politischen Profils sei die Wahrscheinlichkeit, selbst im - derzeit nicht absehbaren - Fall einer Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe belegt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal aus seinem Profil keine anderen Risikogründe hervorgingen. Im Übrigen befinde sich das angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren noch in einem frühen Untersuchungsstadium und es wäre erst möglich, die Rechtmässigkeit der im Rahmen der Ermittlungen erhobenen Anschuldigungen zu beurteilen, wenn ein Gericht darüber entschieden habe. Ungeachtet dessen sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik fest, sein Anwalt (in der Türkei; Anmerkung des Gerichts) könne sehr wohl beurteilen, was auf ihn zukomme, habe dieser doch bereits andere Mandanten in ähnlichen Fällen vertreten. Auch sei bekannt, dass die Originaldokumente immer in der Hauptakte bei der zuständigen Behörde verblieben und den Anwälten nur Kopien ausgehändigt würden. Mittlerweile habe er weitere Unterlagen aus seiner Untersuchungsakte erhalten, darunter einen Haftbefehl. In den Unterlagen würden sich auch per "WhatsApp" verschickte Fotos als Beweismittel für seine Verurteilung finden. Des Weiteren bemerkt er, das SEM hätte seine "Facebook"-Seite öffnen und feststellen können, dass er ein Gegner Erdogans sei und laufend politische Botschaften veröffentliche. So zeige der Hintergrund seiner Seite das Bild eines bekannten kurdischen Politikers und entschiedenen Gegners von Erdogan. 5.6.2 In seinen weiteren Eingaben vom 19. Juni 2023, 23. Dezember 2023, 12. Januar 2024 und 11. Mai 2024 gibt der Beschwerdeführer an, er werde weiterhin per Haftbefehl gesucht, was er mit den zahlreichen beigelegten Unterlagen (Kopien aus seinen Untersuchungsakten und Ausdrucke von Screenshots) belegen könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gemachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen berücksichtigenden Ergänzungen auf die sehr einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1, 5.3 und 5.5). 6.2 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei kein politisches Profil aufgewiesen, wobei seine Vorbringen betreffend seine (zweifellos nicht besonders exponierten) Aktivitäten für die HDP oder betreffend die behördlichen Suchen in seinem Elternhaus in der Tat auch gewisse Ungereimtheiten aufweisen beziehungsweise nicht nachvollziehbar erscheinen. Die unsubstanziierten Rügen des Beschwerdeführers an der Durchführung der BzP und der Anhörung in türkischer Sprache oder die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP-Zugehörigkeit vermögen daran nichts zu ändern. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner letztmaligen Ausreise aus der Türkei im Januar 2019 in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. 6.2.2 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst gut zwei Jahre nach Erhalt der negativen SEM-Verfügung beziehungsweise erst in Ergänzung zu seiner Replik - und überdies auch erst nach der Anordnung von Eheschutzmassnahmen durch das (...) - Unterlagen betreffend seine angebliche Verfolgungssituation in der Türkei zu den Akten reichte. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik sehr eingehend aus, wieso sie trotz der nunmehr eingereichten Dokumente (insbesondere zwei Erklärungen eines Anwalts in der Türkei und eine Bestätigung der Staats-anwaltschaft J._______, jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen) nicht davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen. 6.3 6.3.1 Zusammen mit der Triplik sowie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden zahlreiche neue Dokumente eingereicht, welche belegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zu diesen (teilweise mehrfach eingereichten) Dokumenten gehören insbesondere je ein auf den 19. März 2023 und auf den 8. Dezember 2023 datierter Vorführbefehl (Yakalama Emri), Untersuchungsberichte (Ara tirma Raporu), ein Trennungsbeschluss (Ayirma Karari) vom 18. Januar 2023, ein Zusammenführungbeschluss (Birle tirme Karari) vom 1. Februar 2024 sowie ein Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik Karari) vom 18. Januar 2024. Bei diesen Unterlagen handelt es sich allerdings lediglich um Kopien. Dass türkische Verfahrensakten möglicherweise nur in Kopieform erhältlich sein könnten, ändert nichts daran, dass solchen schon aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit und der einfachen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass diese Beweismittel selbst unter der Annahme, es handle sich um echte, den Beschwerdeführer betreffende Dokumente, höchstens zeigen könnten, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist. Hingegen kann aus keinem einzigen der vorliegenden Dokumente geschlossen werden, dass betreffend den Beschwerdeführer auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. In der Türkei werden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, sehr häufig beziehungsweise in der Mehrheit der Fälle aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermittlungsphase (Soru turma) jemals in die Prozessphase (Kovu turma) überführt wird beziehungsweise ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder gar zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. 6.3.2 Als Beilage zur Replik wurden auch "Facebook"-Ausdrucke eingereicht, welche zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer regelmässig politische Botschaften veröffentliche und sich dabei auch kritisch gegen Präsident Erdogan äussere. Es ist aus den eingereichten Auszügen des Facebook-Accounts indessen nicht erkennbar, dass seine Publikationen sich markant von den diesbezüglich üblichen Aktivitäten junger kurdischer Männer unterscheiden würden und der Beschwerdeführer damit gegenüber den türkischen Behörden besonders auffallen würde. Ferner gab der Beschwerdeführer auch Unterlagen zu den Akten, welche einen Mann namens N._______ betreffen: ein Vernehmungs-protokoll ( fade Tutana i) vom 19. September 2024 und eine Kopie von dessen Identitätskarte. Im Vernehmungsprotokoll wird der Name des Beschwerdeführers zwar einmal erwähnt, doch ist ansonsten nicht erkennbar - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erklärt - , in welcher Beziehung er zu N._______ stehen soll. Dessen ungeachtet handelt es sich beim besagten Vernehmungsprotokoll ebenfalls erst um ein im Rahmen eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren ausgestelltes Dokument. Schliesslich ist in Bezug auf die eingereichten Screenshots von "WhatsApp"-Nachrichten festzustellen, dass schon aufgrund der privaten Natur des Austauschs von Nachrichten über diesen Dienst (und der auch in der Türkei vorhandenen End-zu-End-Verschlüsselung) nicht erkennbar ist, wie die türkischen Behörden Kenntnis von den Nachrichten erlangen könnten, es sei denn, die Mitteilungen würden vom Absender oder vom Empfänger absichtlich den Behörden zugespielt. 6.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise auf "Facebook" publizierten beziehungsweise geteilten Beiträge zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgenden Eingaben einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab-gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4389/2020 vom 28. November 2022 E. 8.1 m.H.). 7.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hatte das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet und Vater des Kindes O._______ war, verfügte seine Ehefrau doch damals auch noch nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. 7.3 Mittlerweile hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, als seine Ehefrau nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt und er sich aufgrund der bestehenden Ehe (und der Vaterschaft zweier gemeinsamer Kinder) gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) potentiell auf einen solchen Bewilligungsanspruch berufen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 bei der zuständigen Behörde des Kantons L._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (unter Beilage verschiedener, insbesondere seine familiäre und wirtschaftliche Situation betreffender Unterlagen) eingereicht, was vom Migrationsamt des Kantons L._______ am 22. August 2024 auch bestätigt wurde. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Daran vermag nichts zu ändern, dass das vorliegende Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Eingabe vom 31. Mai 2024) beziehungsweise um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Vollmacht vom 29. Mai 2024) bezeichnet wurde, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichte und dieses insbesondere auch mit seiner familiären Situation - und unter Einreichung von Kopien des Familienausweises, Auszügen aus dem Ehe- und Geburtsregister, der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter O._______, einer Terminbestätigung des (...) betreffend "Besprechung des Geburtsprozederes" sowie von Unterlagen betreffend die gemeinsame Wohnung - begründete. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und diesem aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre beziehungsweise die teilweise Erwerbstätigkeit der Ehefrau den Unterhalt der fünfköpfigen Familie sicherstellen könnte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutgeheissen, und die vom SEM verfügte Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: