Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 16. Oktober 2016 von C._______ aus mit humanitären Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande gleichentags um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 26. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 20. März 2017 durch das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Sie habe dort mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammengelebt; der Vater sei bereits im Jahr (...) verstorben. Sie sei sieben Jahre zur Schule gegangen und habe danach als (...) gearbeitet. Sie sei nie politisch tätig gewesen. Sie habe Syrien im Jahr 2015 wegen des Bürgerkriegs verlassen. Als ihr Wohnquartier F._______ im Jahr 2013 bombardiert worden sei, sei sie, wie fast alle Anwohner, mit ihrer Familie geflohen und in ein anderes Stadtviertel (G._______) gezogen. Man habe sich aber auch dort kaum frei bewegen können. Einmal sei sie auf dem Weg zur Arbeit wegen Gefechten zwischen der Freien Syrischen Armee (FSA), dem syrischen Regime und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) von der FSA aufgrund von Sicherheitsbedenken am Weitergehen gehindert worden, worauf sie zusammen mit anderen Personen in einem verlassenen Haus Unterschlupf gesucht habe. Beim Verlassen des Gebäudes am nächsten Morgen habe sie mitansehen müssen, wie zwei ihr unbekannte Männer von Scharfschützen getötet worden seien. Eines Morgens im Jahr 2014 sei auch das Stadtviertel G._______ beschossen worden. Sie sei aus dem Haus gerannt und dabei von Splittern einer nebenan eingeschlagenen Granate im (...) und am (...) verletzt worden. Daraufhin sei sie von E._______ nach H._______ geflohen. Als dann aber auch H._______ unter Beschuss gekommen sei, habe sie Syrien illegal in Richtung I._______ verlassen. Sie sei damals im (...) Monat schwanger gewesen. Vor der Ausreise habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, nachdem dieser sie verlassen habe, vermutlich weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sie zu sorgen. Nach der Ausreise habe sie gerüchteweise gehört, dass ihr Ex-Mann bei seiner Tätigkeit an einem Checkpoint der YPG umgekommen sei. Sie habe ihr Kind in J._______ zur Welt gebracht. Kurz nach der Geburt habe ihr Schwager ihr zwei Mal telefonisch gedroht, das Kind wegzunehmen und zu seiner Familie zu bringen. Anfangs 2016 sei sie deshalb mit ihrem Kind auf dem Seeweg nach C._______ weitergereist. Seit Februar 2016 hätten sie sich dort aufgehalten und schliesslich am 16. Oktober 2016 dank Schweizer Visa legal in die Schweiz fliegen können. Eine Rückkehr nach Syrien könne sie sich angesichts des Krieges nicht vorstellen. Als Kurdin würde sie sich dort insbesondere vor dem sogenannten Islamischen Staat (IS) fürchten. Zur Familie ihres Ex-Mannes habe sie keinerlei Kontakt mehr. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 4. April 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen aufschob. B.b Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 143.31) nicht standzuhalten. Die von ihr erlebten Kriegshandlungen seien zweifelsohne tragisch und die Beweggründe ihrer Ausreise nachvollziehbar. Jedoch lägen keine Hinweise vor, wonach die erlittenen Nachteile gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen oder aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen geschehen wären. Die Beschwerdeführerin 1 mache Nachteile geltend, von denen zahlreiche Menschen in ihrer Herkunftsregion betroffen und daher nicht asylrelevant seien. Die Sorgen bezüglich der Drohung des Schwagers, ihr das Kind wegzunehmen, könnten mangels asylbeachtlicher Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. Aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung dorthin aber als unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2017 und um Gewährung des Asyls oder zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 könne nicht mit Personen gleichgesetzt werden, denen es gelungen sei, dem Krieg in Syrien unverletzt zu entrinnen. Ihr Schicksal sei besonders hart. Sie sei drei Mal intern vertrieben und von den Splittern einer Granate verletzt worden; sie sei von schweren Brandverletzungen im (...) gezeichnet. Zwar sei es gut möglich, dass nicht sie persönlich das Ziel des Granatenabwurfs gewesen sei, aber wer eine Granate in einem Wohnquartier platziere wisse, dass diese dort lebende Menschen verletzen oder gar töten werde. In Bezug auf die betreffende Wohnbevölkerung sei daher die Gezieltheit des Angriffs zu bejahen und diese als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nicht vom syrischen Staat, dessen Schutzsystem derzeit nicht effizient sei, vor der Familie ihres Ex-Mannes geschützt, sollte diese ihr das Kind weiterhin wegnehmen wollen. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wurde eine vom 4. Mai 2017 datierende Vollmacht für den Rechtsvertreter nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 19. Mai 2017 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert 7 Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. F. Am 23. Mai 2017 (vorab am 18. Mai 2017 per Fax) ging beim Gericht die vom 17. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Rechtsvertreter den Beschwerdeführerinnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Anhand der Aktenlage gebe es keine Hinweise darauf, dass die Luftangriffe auf F._______ und G._______ gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtet gewesen wären. Auch hinsichtlich der Schutzsuche in einem verlassenen Haus aufgrund von Gefechten im Jahr 2013 und der geschilderten Ausreise in die I._______ im Jahr 2015 seien keine Hinweise auf gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens einer Kriegspartei vorhanden. Ihren Angaben zufolge sei sie nie politisch in Erscheinung getreten und verfüge somit über kein exponierendes Profil. Eine gezielte Verfolgungsabsicht seitens des syrischen Regimes oder anderer Kriegsparteien sei nicht erkennbar. I. In ihrer Replik vom 20. Juni 2017 entgegneten die Beschwerdeführerinnen, die Ansicht, die Bevölkerung eines bombardierten Quartiers sei von den kriegerischen Ereignissen nicht gezielt betroffen, sei nicht angemessen. Auch sei zwischen Menschen, die einem Krieg unverletzt entronnen seien und solchen, denen dies nicht gelungen sei, zu unterscheiden. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde zweifelsohne hart von den Auswirkungen des Bürgerkriegs in ihrem Heimatland getroffen. Sie sah sich nicht nur mehrmals gezwungen, ihren jeweiligen Wohnort nach Bombardements zu verlassen (2013 F._______, 2014 G._______, 2015 H._______) und an einem anderen Ort Zuflucht zu suchen, sondern erlitt darüber hinaus im Jahr 2014 bei einem Angriff auf ihr damaliges Wohnviertel G._______ erhebliche Verletzungen durch Splitter einer neben ihrem Haus eingeschlagenen Granate. Indes vermag das von der Beschwerdeführerin 1 Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Anderes gilt nur bei der sogenannten Kollektivverfolgung, wobei dort der beschriebene Verfolgungswille gezielt auf die Gruppe, zu der die betroffene Person gehören muss, gerichtet ist. Die diesbezüglichen Anforderungen sind hoch; die Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen somit keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen gezielt aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen, individuell fokussierten Gezieltheit der Angriffe. Es gibt keine Hinweise, dass die Angriffe gezielt auf die Beschwerdeführerin 1 persönlich gerichtet gewesen wären, um sie aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Sie hat die geschilderten Nachteile vielmehr tragischerweise als am Kampfgeschehen unbeteiligte Person erlitten. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage einer möglichen gezielten Kollektivverfolgung der gesamten Wohnbevölkerung des Stadtviertels G._______ im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin 1 weiter geäusserte Angst vor Übergriffen radikaler Islamisten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ist angesichts der Kriegswirren verständlich, lässt aber nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Die Beschwerdeführerin 1 machte nicht geltend, konkret von Islamisten bedroht worden zu sein. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 5.3 und 5.4).
E. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Angst vor dem Schwager respektive der Familie ihres Ex-Mannes aufgrund einer während ihres Aufenthalts in I._______ ausgesprochenen Drohung, ihr das Kind wegnehmen zu wollen, ist in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls die Asylrelevanz abzusprechen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 5.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 24. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. Mai 2017 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 9. Januar 2018 seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1465.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1465.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2580/2017 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und das Kind
2. B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 16. Oktober 2016 von C._______ aus mit humanitären Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande gleichentags um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 26. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 20. März 2017 durch das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Sie habe dort mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammengelebt; der Vater sei bereits im Jahr (...) verstorben. Sie sei sieben Jahre zur Schule gegangen und habe danach als (...) gearbeitet. Sie sei nie politisch tätig gewesen. Sie habe Syrien im Jahr 2015 wegen des Bürgerkriegs verlassen. Als ihr Wohnquartier F._______ im Jahr 2013 bombardiert worden sei, sei sie, wie fast alle Anwohner, mit ihrer Familie geflohen und in ein anderes Stadtviertel (G._______) gezogen. Man habe sich aber auch dort kaum frei bewegen können. Einmal sei sie auf dem Weg zur Arbeit wegen Gefechten zwischen der Freien Syrischen Armee (FSA), dem syrischen Regime und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) von der FSA aufgrund von Sicherheitsbedenken am Weitergehen gehindert worden, worauf sie zusammen mit anderen Personen in einem verlassenen Haus Unterschlupf gesucht habe. Beim Verlassen des Gebäudes am nächsten Morgen habe sie mitansehen müssen, wie zwei ihr unbekannte Männer von Scharfschützen getötet worden seien. Eines Morgens im Jahr 2014 sei auch das Stadtviertel G._______ beschossen worden. Sie sei aus dem Haus gerannt und dabei von Splittern einer nebenan eingeschlagenen Granate im (...) und am (...) verletzt worden. Daraufhin sei sie von E._______ nach H._______ geflohen. Als dann aber auch H._______ unter Beschuss gekommen sei, habe sie Syrien illegal in Richtung I._______ verlassen. Sie sei damals im (...) Monat schwanger gewesen. Vor der Ausreise habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, nachdem dieser sie verlassen habe, vermutlich weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sie zu sorgen. Nach der Ausreise habe sie gerüchteweise gehört, dass ihr Ex-Mann bei seiner Tätigkeit an einem Checkpoint der YPG umgekommen sei. Sie habe ihr Kind in J._______ zur Welt gebracht. Kurz nach der Geburt habe ihr Schwager ihr zwei Mal telefonisch gedroht, das Kind wegzunehmen und zu seiner Familie zu bringen. Anfangs 2016 sei sie deshalb mit ihrem Kind auf dem Seeweg nach C._______ weitergereist. Seit Februar 2016 hätten sie sich dort aufgehalten und schliesslich am 16. Oktober 2016 dank Schweizer Visa legal in die Schweiz fliegen können. Eine Rückkehr nach Syrien könne sie sich angesichts des Krieges nicht vorstellen. Als Kurdin würde sie sich dort insbesondere vor dem sogenannten Islamischen Staat (IS) fürchten. Zur Familie ihres Ex-Mannes habe sie keinerlei Kontakt mehr. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 4. April 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen aufschob. B.b Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 143.31) nicht standzuhalten. Die von ihr erlebten Kriegshandlungen seien zweifelsohne tragisch und die Beweggründe ihrer Ausreise nachvollziehbar. Jedoch lägen keine Hinweise vor, wonach die erlittenen Nachteile gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen oder aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen geschehen wären. Die Beschwerdeführerin 1 mache Nachteile geltend, von denen zahlreiche Menschen in ihrer Herkunftsregion betroffen und daher nicht asylrelevant seien. Die Sorgen bezüglich der Drohung des Schwagers, ihr das Kind wegzunehmen, könnten mangels asylbeachtlicher Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. Aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung dorthin aber als unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2017 und um Gewährung des Asyls oder zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 könne nicht mit Personen gleichgesetzt werden, denen es gelungen sei, dem Krieg in Syrien unverletzt zu entrinnen. Ihr Schicksal sei besonders hart. Sie sei drei Mal intern vertrieben und von den Splittern einer Granate verletzt worden; sie sei von schweren Brandverletzungen im (...) gezeichnet. Zwar sei es gut möglich, dass nicht sie persönlich das Ziel des Granatenabwurfs gewesen sei, aber wer eine Granate in einem Wohnquartier platziere wisse, dass diese dort lebende Menschen verletzen oder gar töten werde. In Bezug auf die betreffende Wohnbevölkerung sei daher die Gezieltheit des Angriffs zu bejahen und diese als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nicht vom syrischen Staat, dessen Schutzsystem derzeit nicht effizient sei, vor der Familie ihres Ex-Mannes geschützt, sollte diese ihr das Kind weiterhin wegnehmen wollen. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wurde eine vom 4. Mai 2017 datierende Vollmacht für den Rechtsvertreter nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 19. Mai 2017 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert 7 Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. F. Am 23. Mai 2017 (vorab am 18. Mai 2017 per Fax) ging beim Gericht die vom 17. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Rechtsvertreter den Beschwerdeführerinnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Anhand der Aktenlage gebe es keine Hinweise darauf, dass die Luftangriffe auf F._______ und G._______ gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtet gewesen wären. Auch hinsichtlich der Schutzsuche in einem verlassenen Haus aufgrund von Gefechten im Jahr 2013 und der geschilderten Ausreise in die I._______ im Jahr 2015 seien keine Hinweise auf gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens einer Kriegspartei vorhanden. Ihren Angaben zufolge sei sie nie politisch in Erscheinung getreten und verfüge somit über kein exponierendes Profil. Eine gezielte Verfolgungsabsicht seitens des syrischen Regimes oder anderer Kriegsparteien sei nicht erkennbar. I. In ihrer Replik vom 20. Juni 2017 entgegneten die Beschwerdeführerinnen, die Ansicht, die Bevölkerung eines bombardierten Quartiers sei von den kriegerischen Ereignissen nicht gezielt betroffen, sei nicht angemessen. Auch sei zwischen Menschen, die einem Krieg unverletzt entronnen seien und solchen, denen dies nicht gelungen sei, zu unterscheiden. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde zweifelsohne hart von den Auswirkungen des Bürgerkriegs in ihrem Heimatland getroffen. Sie sah sich nicht nur mehrmals gezwungen, ihren jeweiligen Wohnort nach Bombardements zu verlassen (2013 F._______, 2014 G._______, 2015 H._______) und an einem anderen Ort Zuflucht zu suchen, sondern erlitt darüber hinaus im Jahr 2014 bei einem Angriff auf ihr damaliges Wohnviertel G._______ erhebliche Verletzungen durch Splitter einer neben ihrem Haus eingeschlagenen Granate. Indes vermag das von der Beschwerdeführerin 1 Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Anderes gilt nur bei der sogenannten Kollektivverfolgung, wobei dort der beschriebene Verfolgungswille gezielt auf die Gruppe, zu der die betroffene Person gehören muss, gerichtet ist. Die diesbezüglichen Anforderungen sind hoch; die Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen somit keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen gezielt aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen, individuell fokussierten Gezieltheit der Angriffe. Es gibt keine Hinweise, dass die Angriffe gezielt auf die Beschwerdeführerin 1 persönlich gerichtet gewesen wären, um sie aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Sie hat die geschilderten Nachteile vielmehr tragischerweise als am Kampfgeschehen unbeteiligte Person erlitten. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage einer möglichen gezielten Kollektivverfolgung der gesamten Wohnbevölkerung des Stadtviertels G._______ im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin 1 weiter geäusserte Angst vor Übergriffen radikaler Islamisten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ist angesichts der Kriegswirren verständlich, lässt aber nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Die Beschwerdeführerin 1 machte nicht geltend, konkret von Islamisten bedroht worden zu sein. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 5.3 und 5.4). 4.3 Der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Angst vor dem Schwager respektive der Familie ihres Ex-Mannes aufgrund einer während ihres Aufenthalts in I._______ ausgesprochenen Drohung, ihr das Kind wegnehmen zu wollen, ist in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls die Asylrelevanz abzusprechen. 4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 5.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 24. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. Mai 2017 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 9. Januar 2018 seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1465.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1465.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: