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D-1468/2024

D-1468/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, diese sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde vom 5. Januar 2024 mit Urteil D-153/2024 vom 24. Ja- nuar 2024 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom

24. Februar 2024 gelangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers (unter Beilage der unter Bst. C. erwähnten Beweismittel) an das SEM und bean- tragte, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Februar 2024 auf die als Wieder- erwägungsgesuch bezeichnete Eingabe infolge fehlender funktionaler Zu- ständigkeit nicht ein. C. Mit als «Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 6. März 2024 ge- langte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, es sei das Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 revisionsweise aufzuheben. Es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rah- men einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Untersuchungsberichte vom 25. Januar 2024 (Bei- lage 1) und 20. Dezember 2023 (Beilagen 4 und 5), ein Schreiben des Po- lizeipräsidiums B._______ vom 23. Januar 2024 (Beilage 2), ein Schreiben der Generaldirektion der Polizei vom 18. Januar 2024 (Beilage 3), ein

D-1468/2024 Seite 3 Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. Januar 2024 (Bei-lage 6) sowie in Deutsch verfasste Übersetzungen der eingereichten Dokumente bei. D. Der Instruktionsrichter liess den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 126 BGG) am 12. März 2024 per sofort einstweilen aussetzen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh- rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 1.3 Im Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund des nachträglichen Er- fahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderhebli- cher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend ge- macht. Vorliegend ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) auszugehen. Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

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E. 2.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, der in der Türkei praktizie- rende Anwalt des Gesuchstellers habe die beigelegten Beweismittel erst kürzlich erhalten und sie unverzüglich an diesen weitergeleitet. Der Ge- suchsteller habe bereits im ordentlichen Asylverfahren versucht, Beweise für seine Vorbringen erhältlich zu machen. In der Anhörung vom 22. No- vember 2023 habe er zu Protokoll gegeben, dass gegen ihn ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden seien. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten und mindestens dreimal festgenommen worden. Letztmals habe er im Dezember 2022 an einer Demonstration teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Er sei geschlagen, beleidigt und mit dem Tod be- droht worden. Zirka eine Woche nach seiner Freilassung sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Gemäss Angaben seines Anwalts im Schreiben vom 5. Januar 2024 habe die Oberstaatsanwaltschaft D._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation – ge- meint sei die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) – sowie wegen Mitglied- schaft bei derselben ein Strafverfahren (Aktenzeichen 2023/[…]) gegen den Gesuchsteller eingeleitet, über das bis vor kurzem ein Geheimhal- tungsbeschluss bestanden habe. Diese Tatsache sei neu. Im Falle einer Rückkehr würde der Gesuchsteller bereits am Flughafen Istanbul festge- nommen und später zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Angesichts der politischen Verhältnisse in der Türkei könne er nicht mit einem fairen Prozess rechnen. Mehreren Länderberichten sei zu entnehmen, dass in der Türkei prekäre Haftbedingungen herrschten und Misshandlungen und Folter an der Tagesordnung seien. Das Bundesverwaltungsgericht sehe in ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung als gegeben, wenn Personen ein Engagement für die PKK oder eine Zusammenarbeit mit derselben vor- geworfen werde.

E. 2.2.1 Bereits im Beschwerdeverfahren wurde unter Hinweis auf das Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. Januar 2024 geltend ge- macht, etwa eine Woche nach der Freilassung des Gesuchstellers nach der letzten Demonstrationsteilnahme sei gegen diesen ein Ermittlungsver- fahren eingeleitet worden. Wegen Propaganda zugunsten und wegen Mit- gliedschaft bei der Terrororganisation PKK sei durch die Oberstaatsanwalt- schaft D._______ ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bezüg- lich des eingeleiteten Verfahrens bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss, weshalb keine Beweismittel beschafft werden könnten. Sobald diese vor- lägen, würden sie nachgereicht.

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E. 2.2.2 Das im Revisionsverfahren erneut eingereichte Schreiben des türki- schen Rechtsanwalts des Gesuchstellers, C._______, vom 5. Januar 2024 (Beilage 6) ist mithin revisionsrechtlich nicht neu, da es bereits dem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zugrunde lag und in diesem gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 ff.). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die im Beschwerdeurteil vorgenommene Würdigung von Vorbringen beziehungs- weise Beweismitteln zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7).

E. 2.3.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen erheblich sein. Dies sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 5.51).

E. 2.3.2 Mit dem Revisionsgesuch wurden die unter Bst. C erwähnten Doku- mente eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass in einem Facebook- Konto mit dem Namen/Spitznamen des Gesuchstellers «geteilte» Beiträge zu finden seien, in denen kriminelle Elemente/terroristische Organisationen (PKK) gelobt würden (Beilagen 1–5). Beamte der Anti-Terror-Abteilung hät- ten am 25. Januar 2024 an der Adresse des Gesuchstellers eine Kontrolle durchgeführt. Eine Person, die erklärt habe, sie sei seine Schwester, habe gesagt, der Gesuchsteller habe vor sieben bis acht Monaten angerufen und gesagt, er gehe ins Ausland. Danach habe er nie wieder angerufen; die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte (Beilage 1).

E. 2.3.3 Unbesehen der Frage ihrer Authentizität ergibt sich aus den einge- reichten Dokumenten, dass gegen den Gesuchsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, weil er in einem unter seinem Namen eröffneten Facebook-Profil Beiträge «geteilt» haben soll, mit denen die PKK beziehungsweise deren Aktivitäten gelobt worden sein sollen. Aus den Übersetzungen der Dokumente geht weiter hervor, dass derzeit zwar Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, ge- führt werden. Dass auch Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer ter- roristischen Organisation geführt werden, lässt sich diesen jedoch nicht entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Revisionseingabe und im Schreiben von Rechtsanwalt C._______ geht aus diesen auch nicht her- vor, dass gegen den Gesuchsteller wegen seiner Aktivitäten für die

D-1468/2024 Seite 6 «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) ermittelt wird. Die eingereichten Be- weismittel sind insoweit revisionsrechtlich unerheblich.

E. 2.3.4 Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 22. November 2023 führte der Gesuchsteller aus, er habe am 18. Dezember 2022 in E._______ an einer unbewilligten Demonstration für Gefangene, die trotz Erkrankung nicht freigelassen worden seien, teilgenommen. Die Polizei habe 70 Per- sonen festgenommen. Er sei auf einem Polizeiposten misshandelt und nach fünf Stunden freigelassen worden. Sechs oder sieben Tage später sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Auf Anraten des Famili- enanwalts sei er am 27. Dezember 2022 ausgereist (vgl. SEM-Akte […]- 29/10 F4 und F20). Am 29. Dezember 2022 sei er von der kroatischen Po- lizei aufgegriffen worden und einen oder zwei Tage später sei er in die Tür- kei zurückgekehrt, die er am 17. Juni 2023 wieder verlassen habe (vgl. SEM-Akte […]-29/10 F23–F26). Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei be- ziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte […]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom

24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung ent- scheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Do- kumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG.

E. 2.3.5 In der Türkei werden im Übrigen zahlreiche polizeiliche und staats- anwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und wieder eingestellt. Auf- grund der eingereichten Dokumente ist der weitere Verfahrensgang derzeit offen. Es steht weder fest, dass gegen den Gesuchsteller Anklage erhoben wird, noch, dass eine Anklage vom Gericht angenommen, ein Gerichtsver- fahren eröffnet und er verurteilt wird (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 sowie D-4815/2020 vom

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30. September 2024 E. 5 und 6). Damit kann dem gegen ihn offenbar im Dezember 2023 eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Einträgen in sei- nem Facebook-Profil keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zugesprochen werden.

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-153/2024 vom 24. Januar 2024 ist dem- nach abzuweisen.

E. 4 Durch den Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhe- bung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 12. März 2024 fällt dahin.

E. 5 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1468/2024 law/bah Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Gesuchsteller, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-153/2024 vom 24. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, diese sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2024 mit Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 24. Februar 2024 gelangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers (unter Beilage der unter Bst. C. erwähnten Beweismittel) an das SEM und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Februar 2024 auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. C. Mit als «Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 6. März 2024 gelangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 revisionsweise aufzuheben. Es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Untersuchungsberichte vom 25. Januar 2024 (Beilage 1) und 20. Dezember 2023 (Beilagen 4 und 5), ein Schreiben des Polizeipräsidiums B._______ vom 23. Januar 2024 (Beilage 2), ein Schreiben der Generaldirektion der Polizei vom 18. Januar 2024 (Beilage 3), ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. Januar 2024 (Bei-lage 6) sowie in Deutsch verfasste Übersetzungen der eingereichten Dokumente bei. D. Der Instruktionsrichter liess den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 126 BGG) am 12. März 2024 per sofort einstweilen aussetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.3 Im Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht. Vorliegend ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) auszugehen. Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, der in der Türkei praktizierende Anwalt des Gesuchstellers habe die beigelegten Beweismittel erst kürzlich erhalten und sie unverzüglich an diesen weitergeleitet. Der Gesuchsteller habe bereits im ordentlichen Asylverfahren versucht, Beweise für seine Vorbringen erhältlich zu machen. In der Anhörung vom 22. November 2023 habe er zu Protokoll gegeben, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden seien. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten und mindestens dreimal festgenommen worden. Letztmals habe er im Dezember 2022 an einer Demonstration teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Er sei geschlagen, beleidigt und mit dem Tod bedroht worden. Zirka eine Woche nach seiner Freilassung sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Gemäss Angaben seines Anwalts im Schreiben vom 5. Januar 2024 habe die Oberstaatsanwaltschaft D._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - gemeint sei die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) - sowie wegen Mitgliedschaft bei derselben ein Strafverfahren (Aktenzeichen 2023/[...]) gegen den Gesuchsteller eingeleitet, über das bis vor kurzem ein Geheimhaltungsbeschluss bestanden habe. Diese Tatsache sei neu. Im Falle einer Rückkehr würde der Gesuchsteller bereits am Flughafen Istanbul festgenommen und später zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Angesichts der politischen Verhältnisse in der Türkei könne er nicht mit einem fairen Prozess rechnen. Mehreren Länderberichten sei zu entnehmen, dass in der Türkei prekäre Haftbedingungen herrschten und Misshandlungen und Folter an der Tagesordnung seien. Das Bundesverwaltungsgericht sehe in ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung als gegeben, wenn Personen ein Engagement für die PKK oder eine Zusammenarbeit mit derselben vorgeworfen werde. 2.2 2.2.1 Bereits im Beschwerdeverfahren wurde unter Hinweis auf das Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. Januar 2024 geltend gemacht, etwa eine Woche nach der Freilassung des Gesuchstellers nach der letzten Demonstrationsteilnahme sei gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Wegen Propaganda zugunsten und wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK sei durch die Oberstaatsanwaltschaft D._______ ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bezüglich des eingeleiteten Verfahrens bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss, weshalb keine Beweismittel beschafft werden könnten. Sobald diese vorlägen, würden sie nachgereicht. 2.2.2 Das im Revisionsverfahren erneut eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers, C._______, vom 5. Januar 2024 (Beilage 6) ist mithin revisionsrechtlich nicht neu, da es bereits dem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zugrunde lag und in diesem gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 ff.). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die im Beschwerdeurteil vorgenommene Würdigung von Vorbringen beziehungsweise Beweismitteln zu überprüfen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7). 2.3 2.3.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen erheblich sein. Dies sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 5.51). 2.3.2 Mit dem Revisionsgesuch wurden die unter Bst. C erwähnten Dokumente eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass in einem Facebook-Konto mit dem Namen/Spitznamen des Gesuchstellers «geteilte» Beiträge zu finden seien, in denen kriminelle Elemente/terroristische Organisationen (PKK) gelobt würden (Beilagen 1-5). Beamte der Anti-Terror-Abteilung hätten am 25. Januar 2024 an der Adresse des Gesuchstellers eine Kontrolle durchgeführt. Eine Person, die erklärt habe, sie sei seine Schwester, habe gesagt, der Gesuchsteller habe vor sieben bis acht Monaten angerufen und gesagt, er gehe ins Ausland. Danach habe er nie wieder angerufen; die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte (Beilage 1). 2.3.3 Unbesehen der Frage ihrer Authentizität ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten, dass gegen den Gesuchsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, weil er in einem unter seinem Namen eröffneten Facebook-Profil Beiträge «geteilt» haben soll, mit denen die PKK beziehungsweise deren Aktivitäten gelobt worden sein sollen. Aus den Übersetzungen der Dokumente geht weiter hervor, dass derzeit zwar Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, geführt werden. Dass auch Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation geführt werden, lässt sich diesen jedoch nicht entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Revisionseingabe und im Schreiben von Rechtsanwalt C._______ geht aus diesen auch nicht hervor, dass gegen den Gesuchsteller wegen seiner Aktivitäten für die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) ermittelt wird. Die eingereichten Beweismittel sind insoweit revisionsrechtlich unerheblich. 2.3.4 Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 22. November 2023 führte der Gesuchsteller aus, er habe am 18. Dezember 2022 in E._______ an einer unbewilligten Demonstration für Gefangene, die trotz Erkrankung nicht freigelassen worden seien, teilgenommen. Die Polizei habe 70 Personen festgenommen. Er sei auf einem Polizeiposten misshandelt und nach fünf Stunden freigelassen worden. Sechs oder sieben Tage später sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Auf Anraten des Familienanwalts sei er am 27. Dezember 2022 ausgereist (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F4 und F20). Am 29. Dezember 2022 sei er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden und einen oder zwei Tage später sei er in die Türkei zurückgekehrt, die er am 17. Juni 2023 wieder verlassen habe (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F23-F26). Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG. 2.3.5 In der Türkei werden im Übrigen zahlreiche polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und wieder eingestellt. Aufgrund der eingereichten Dokumente ist der weitere Verfahrensgang derzeit offen. Es steht weder fest, dass gegen den Gesuchsteller Anklage erhoben wird, noch, dass eine Anklage vom Gericht angenommen, ein Gerichtsverfahren eröffnet und er verurteilt wird (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 sowie D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 5 und 6). Damit kann dem gegen ihn offenbar im Dezember 2023 eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Einträgen in seinem Facebook-Profil keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zugesprochen werden.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-153/2024 vom 24. Januar 2024 ist demnach abzuweisen.

4. Durch den Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 12. März 2024 fällt dahin.

5. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: