Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo er am 1. Juli 2023 um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 1. Juli 2023. Nachdem die kro- atischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der Dublin-Bestimmungen abgelehnt hatten, informierte ihn das SEM, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, und hörte ihn am 22. November 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Bereits in der Kindheit hätten er und seine Familie als Kurden Diskri- minierung erfahren, weshalb sie nach D._______ in E._______ (Provinz F._______) gezogen seien. In D._______ fänden viele politische kurdische Aktivitäten statt. Er habe als Jugendlicher unter anderem in Zusammen- hang mit den Kobane- und Graben-Ereignissen sowie mit der Ülkücü-Be- wegung an Demonstrationen teilgenommen. Hierbei habe er teilweise po- lizeiliche Gewalt erfahren und sei bei Polizeikontrollen festgehalten wor- den. Zudem habe er die Jugendorganisation der Halkların Demokratik Par- tisi (HDP) freiwillig unterstützt, ohne offizielles Mitglied der Organisation zu sein. Er habe Flyer verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und bei de- ren Organisation geholfen. Im Jahr 2019 habe er sich für die Aufnahme- prüfung zum Studium vorbereiten und daher dem politischen Umfeld fern- bleiben wollen, weshalb er für etwa ein Jahr nach G._______ (Provinz C._______) zu seiner Schwester gegangen sei. Im September 2019 sei dort eine fünfundvierzig Tage andauernde staatliche Sicherheitsoperation durchgeführt worden, bei der es viele Tote durch Bombenangriffe gegeben habe. Nach der Vorbereitungsschule in G._______ habe er in H._______ an der Universität (…) (…)technik mit Abschluss im Juli 2022 studiert. Danach habe er wieder in F._______ mit seiner Familie zusammengelebt. Zuletzt habe er am 18. Dezember 2022 an einer unbewilligten Demonstra- tion in I._______ teilgenommen, bei der es um die Rechte kranker Gefan- gener gegangen sei. Hierbei sei er zusammen mit etwa siebzig weiteren
D-153/2024 Seite 3 Personen zu Unrecht festgenommen worden. Er sei mit dem Tode bedroht, beleidigt, als Terrorist beschimpft und geschlagen worden. Nach etwa fünf Stunden sei er ohne Einvernahme freigelassen worden. Er habe nach sechs bis sieben Tagen über einen Bekannten erfahren, dass ein Festnah- mebefehl gegen ihn ergangen worden sei. Ein befreundeter Anwalt der Fa- milie habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Er vermute, dass der Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei, weil er an einer un- bewilligten Demonstration teilgenommen habe und weil er bei der Jugend- organisation der HDP tätig gewesen sei. Daraufhin sei er am 27. Dezember 2022 mit Hilfe von Schleppern ausge- reist und zwei Tage später in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden, wobei ihm auch gewaltsam die Fingerabdrücke abgenommen und ihm sein Geld und Handy weggenommen worden seien. Am 30. oder 31. Dezember 2022 sei er wegen der in Kroatien erlebten Polizeigewalt wieder in die Tür- kei zurückgekehrt. Er habe sich wegen des Festnahmebefehls ab Februar 2023 bei Freunden beziehungsweise Verwandten in F._______ aufgehalten. Dann sei er für einen Monat in G._______ (C._______) gewesen, anschliessend wieder in F._______. Zwischenzeitlich seien Polizisten in seinem Elternhaus und bei einem Freund aus der Nachbarschaft erschienen und hätten nach ihm gefragt. Am 17. Juni 2023 sei er von F._______ aus mit Hilfe von Schleppern aus- gereist. Er habe in der Schweiz an einer pro-kurdischen Kundgebung in Basel teil- genommen Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente im vorinstanzlichen verfahren ein: ldentitätskarte, Führerausweis, Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz lebenden Onkels, zwei Zeitungsberichte, eine Zusiche- rung über eine Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz, eine Spendenquittung (Kopie) und ein Wählerinformationsblatt der HDP (Kopie), Fotos einer Kundgebung in Basel. C. Am 4. Dezember 2023 wurde der zugewiesen Rechtsvertretung der Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt.
D-153/2024 Seite 4 Die Stellungnahme erfolgte am 5. Dezember 2023. Hierbei wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Erwachsener wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen drei Tage lang als politischer Häftling in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert worden. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom
1. Juli 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ebenfalls am 6. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Beschwerde seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu ge- währen; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Be- schwerdeführers vom 5. Januar 2024 mit deutscher Übersetzung bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsver- ordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zu dem Ergebnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es fehle an
D-153/2024 Seite 6 objektiven Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein werde. Die geltend gemachte subjektive Furcht vor flüchtlingserechtlich re- levanten Nachteilen erweise sich somit als objektiv unbegründet. Zugleich wurde ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angebracht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe die HPD nur freiwillig bei Kundgebungen unterstützt, sei kein offizielles HPD-Mitglied gewesen, weshalb er ange- sichts seiner niederschwelligen Tätigkeiten keine politische Exponiertheit aufweise. Er sei zwar verschiedentlich bei Demonstrationsteilnahmen von der Polizei festgenommen worden, aber jeweils wenig später freigelassen worden. Ausserhalb der Kundgebungen habe er nie Probleme mit der Po- lizei gehabt habe und sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Der politi- sche Aktivismus des Beschwerdeführers beinhalte somit nur ein sehr ge- ringes Risikoprofil. In Bezug auf die letzte Teilnahme an einer illegalen Demonstration im De- zember 2022, bei welcher er festgehalten, geschlagen und bedroht worden sei und später nach der Entlassung ein Festnahmebefehl gegen ihn ergan- gen sei, beruhten die Angaben des Beschwerdeführers lediglich auf Hören- sagen. Es lägen keine konkreten Hinweise für ein laufendes Ermittlungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zur HDP beziehungswiese Jugendorganisation derselben vor. Auch handle es sich bei der HDP um eine legale Partei, weshalb der Terrorismuswurf gegen- über HDP-Wählern durch die türkischen Behörden unwahrscheinlich er- scheine. Es fehlten somit objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr- dung. Auch liessen die gegebenenfalls risikoschärfenden Umstände der kurdischen Ethnie und Herkunft nicht darauf schliessen, dass er in den Fo- kus der türkischen Behörden geraten sei. Des Weiteren führte das SEM aus, die eingereichten Zeitungsartikel lies- sen keinen Rückschluss auf seine individuelle Situation zu. Überdies er- reichten die beschriebenen polizeilichen Festhaltungen nicht die für die An- nahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität. Auch das nicht besonders exponierte exilpolitische Engagement lasse nicht auf eine tat- sächliche Gefährdung bei Rückkehr in die Türkei schliessen.
E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei es zwar allgemein bekannt, dass Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art vorlägen. Dabei
D-153/2024 Seite 7 handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset- zes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Be- völkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtern- den Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbe- sondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Eth- nie seien somit nicht als ernsthaft und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren.
E. 5.4 Betreffend die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Behauptung, der Beschwerdeführer sei von der Polizei in Untersuchungs- haft genommen und drei Tage festgehalten und misshandelt worden, sei anzumerken, dass er eine solche in der Anhörung nicht erwähnt habe. Viel- mehr habe er ausgesagt, sich in der Türkei niemals in Haft befunden zu haben.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde der Argumentation der Vorinstanz entgegen- gehalten, die geltend gemachten Repressalien, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und politischen Aktivitäten erlitten habe, seien sowohl asylrelevant als auch glaubhaft.
E. 6.2 Es sei etwa eine Woche nach seiner Freilassung nach der letzten De- monstrationsteilnahme ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wor- den. Wegen Propaganda zugunsten der Terrororganisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK sei durch die Oberstaatsanwaltschaft J._______ ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was einem beiliegenden Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 zu entnehmen sei. Bezüglich des eingeleiteten Verfahrens bestehe ein Geheimhaltungsbe- schluss, weshalb zurzeit keine Beweismittel beschafft werden könnten. So- bald diese vorlägen, würden sie nachgereicht. Wegen der Vorwürfe der Propaganda zugunsten der PKK und Mitgliedschaft in der Vereinigung sei er gefährdet.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlittenen jahrelangen polizei- lichen Repressionen traumatisiert worden und habe unter unerträglichem
D-153/2024 Seite 8 psychischem Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, was ihn zur Flucht veranlasst habe.
E. 6.4 Aufgrund der mehrmaligen Festnahmen habe er schwere Nachteile er- litten und es existiere mit Sicherheit auch ein Datenblatt in Bezug auf seine Person, wie es bei Verhaftungen aus politischen Gründen wegen Terroris- musverdachtes üblich sei. Eine solche Fiche werde nicht gelöscht. Allein deswegen wäre er bei einer Rückkehr konkret gefährdet, erneut festge- nommen, verurteilt und misshandelt zu werden.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die im Verfahren eingereichten Be- weismittel ungeeignet sind, eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Zwar ist davon auszugehen, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vor- geworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben, da die türkischen Behörden gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgehen und es zu fingierten Terrorismus-Anklagen sowie willkürliche Inhaftierun- gen kommt (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.3 Bei dem Beschwerdeführer ist jedoch kein relevantes Risikoprofil vor- handen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türki- schen Behörden zu erwarten hätte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu seinem niederschwelligen politischen Engagement verwiesen werden. Auch sind die nicht näher substantiierten kurzzeitigen Festhaltungen und Schikanen aufgrund der Demonstrations- teilnahmen mangels genügender Intensivität flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Die erst in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 erhobene Be- hauptung, drei Tage in Untersuchungshaft festgehalten und misshandelt worden zu sein, wurde vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.
D-153/2024 Seite 9
E. 7.4 Bis heute liegen, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, keine konkreten Hinweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren laufen würde und er bei der Rückkehr gefährdet wäre. Auch das eingereichte Schreiben des türkischen Anwaltes stellt kei- nen ausreichenden Beleg dar.
E. 7.4.1 Zum einen spricht bereits sein niederschwelliges politisches Profil ge- gen das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens, zum anderen auch sein Verhalten nach der letzten und für ihn ausreiserelevanten Demonstrations- teilnahme: So erschliesst es sich nicht, warum der Beschwerdeführer nach der Flucht nach Kroatien wieder sogleich in die Türkei zurückgekehrt sein soll, wenn er doch befürchtete, dort verhaftet zu werden. Dies hat er auch in der Anhörung nicht erklären können (vgl. act. A29, F47, F48, S. 7). Auch wirft es Fragen auf, dass er am 25. Dezember 2022 vom Festnahmebefehl erfahren haben will, aber sich dennoch nach seiner Rückkehr am 30. oder
31. Dezember 2022 erst ab Februar 2023 und nicht bereits gleich nach der Rückkehr bei Freunden und Verwandten aufgehalten haben will (vgl. act. A29. F27, S. 5). Er hätte doch befürchten müssen, zu Hause gesucht zu werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer denn auch bis zur (er- neuten) Ausreise Ende Juni 2023 offenbar keine Verfolgung erlitten.
E. 7.4.2 Auch hat er in der Anhörung nur pauschale Angaben über den ver- meintlichen Festnahmebefehl gemacht, von dem er nur vom Hörensagen erfahren haben will. Es fragt sich zudem, aus welchem konkreten Grund ein Festnahmebefehl ausgeschrieben worden sein soll, da er gemäss ei- genen Angaben nach der letzten kurzen Festhaltung Ende Dezember 2022 als einer von mehr als 70 Festgenommen als blosser Demonstrationsteil- nehmer nach einigen Stunden wieder freigelassen wurde. Auch bei den vorherigen Demonstrationsteilnahmen sei er nur kurz festgehalten worden. Zudem habe er kein schriftliches Dokument gesehen. Auch den Eltern und Bekannten, bei denen nach ihm gefragt sein soll, sei kein Untersuchungs- oder Festnahmebefehl vorgelegt worden. Da seine Familie aber mit einem Anwalt befreundet sei, der ihm auch zur Flucht geraten habe (vgl. act. A29, F4, S. 4), verwundert es, dass er keinen Nachweis über ein bestehendes Verfahren, wie einen UYAP-Auszug, einreicht. Bis dato hat er weder den Festnahmebefehl noch ein anderweitiges amtliches Dokument zu den Ak- ten gereicht.
E. 7.4.3 Bei dem erst nachträglich mit der Beschwerde eingereichten Schrei- ben des türkischen Anwalts, mit dem ein laufendes Ermittlungsverfahren bestätigt werden soll, handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument.
D-153/2024 Seite 10 Auch liegt es lediglich in Kopie vor, weshalb ihm bereits mangels Überprüf- barkeit keine massgebliche Beweiskraft zukommt. Hinzu kommt, dass es wahrscheinlich als Gefälligkeitsschreiben des befreundeten Familienan- walts einzuordnen ist. Und es fragt sich auch, warum es erst jetzt im Januar 2024, über ein Jahr nach der vermeintlichen Kenntnisnahme vom Ermitt- lungsverfahren Ende Dezember 2022, beigebracht wird.
E. 7.4.4 Auch der Inhalt des Anwaltsschreibens überzeugt nicht. Es ist nur pauschal von einem Ermittlungsverfahren die Rede, ohne dass ein konkre- ter Tatvorwurf genannt wird. Gegen den Beschwerdeführer sei wegen Pro- paganda zugunsten der Terrororganisation PKK und wegen Mitgliedschaft in derselben ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Es liege je- doch ein Geheimhaltungsbeschluss über das Ermittlungsverfahren vor. An- lass des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer seien dessen politi- sches Engagement für die HDP. In der Beschwerde heisst es, Beweismittel zum Verfahren würden nachgereicht, sobald diese vorlägen. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist es in diesem Verfahren für die Ent- scheidfindung aber nicht notwendig, weitere Unterlagen beziehungsweise mutmassliche Strafakten abzuwarten, zumal diesbezüglich in der Be- schwerde nichts weiter substanziiert wird.
E. 7.4.5 Die Behauptung im Anwaltsschreiben, es lägen keinerlei Beweismit- tel vor, da es sich um ein geheimes Verfahren handle, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Zwar ist es in türkischen Verfahren durchaus möglich, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten eingeschränkt sein kann. Dass jedoch von vornherein – aufgrund von Geheimhaltungsinteres- sen – gar kein offizielles, sondern nur ein geheimes Verfahren geführt wird, wie dies vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, ent- spricht nach Kenntnisstand des Gerichts jedoch nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden. Auch müsste der türkische Rechtsanwalt zu- mindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheim- haltung erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4 sowie E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom
1. Februar 2019). Es handelt sich somit sowohl in Bezug auf die Behauptungen zum Vorlie- gen eines geheimen Verfahrens als auch in Bezug auf das mutmasslich vorliegende Datenblatt zum Beschwerdeführer um unbelegte Parteibe- hauptungen und Mutmassungen, die bereits angesichts des fehlenden
D-153/2024 Seite 11 massgeblichen Profils des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweisen aus den Akten unglaubhaft sind.
E. 7.4.6 Auch ist den Anhörungsprotokollen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der überdies zwischenzeitlich von Kroatien in die Türkei zurückkehrt ist, unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden haben soll.
E. 7.4.7 Die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Basel als exilpolitische Tätigkeit stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar (vgl. Art. 54 AsylG) dar (vgl. Verfü- gung des SEM, S. 5).
E. 7.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-153/2024 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Nach konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wie- deraufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten
D-153/2024 Seite 13 Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der junge und gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Er verfügt über ein abgeschlossenes Studium als (…) und weist Arbeitserfahrung im Bereich der (…) (vgl. act. A29, F15, S. 4, F17, S. 5). Seine Familie, der es seinen Aussagen gemäss finanziell gut geht (vgl. act. A29, F18, S. 5), lebt noch in F._______ (vgl. act. A29, F9, F10, S. 4), weshalb er dort über ein soziales Umfeld verfügt, in welches er zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar in allgemeiner und individueller Hinsicht.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-153/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-153/2024 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo er am 1. Juli 2023 um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 1. Juli 2023. Nachdem die kroatischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-Bestimmungen abgelehnt hatten, informierte ihn das SEM, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, und hörte ihn am 22. November 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Bereits in der Kindheit hätten er und seine Familie als Kurden Diskriminierung erfahren, weshalb sie nach D._______ in E._______ (Provinz F._______) gezogen seien. In D._______ fänden viele politische kurdische Aktivitäten statt. Er habe als Jugendlicher unter anderem in Zusammenhang mit den Kobane- und Graben-Ereignissen sowie mit der Ülkücü-Bewegung an Demonstrationen teilgenommen. Hierbei habe er teilweise polizeiliche Gewalt erfahren und sei bei Polizeikontrollen festgehalten worden. Zudem habe er die Jugendorganisation der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) freiwillig unterstützt, ohne offizielles Mitglied der Organisation zu sein. Er habe Flyer verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und bei deren Organisation geholfen. Im Jahr 2019 habe er sich für die Aufnahmeprüfung zum Studium vorbereiten und daher dem politischen Umfeld fernbleiben wollen, weshalb er für etwa ein Jahr nach G._______ (Provinz C._______) zu seiner Schwester gegangen sei. Im September 2019 sei dort eine fünfundvierzig Tage andauernde staatliche Sicherheitsoperation durchgeführt worden, bei der es viele Tote durch Bombenangriffe gegeben habe. Nach der Vorbereitungsschule in G._______ habe er in H._______ an der Universität (...) (...)technik mit Abschluss im Juli 2022 studiert. Danach habe er wieder in F._______ mit seiner Familie zusammengelebt. Zuletzt habe er am 18. Dezember 2022 an einer unbewilligten Demonstration in I._______ teilgenommen, bei der es um die Rechte kranker Gefangener gegangen sei. Hierbei sei er zusammen mit etwa siebzig weiteren Personen zu Unrecht festgenommen worden. Er sei mit dem Tode bedroht, beleidigt, als Terrorist beschimpft und geschlagen worden. Nach etwa fünf Stunden sei er ohne Einvernahme freigelassen worden. Er habe nach sechs bis sieben Tagen über einen Bekannten erfahren, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen worden sei. Ein befreundeter Anwalt der Familie habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Er vermute, dass der Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei, weil er an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe und weil er bei der Jugendorganisation der HDP tätig gewesen sei. Daraufhin sei er am 27. Dezember 2022 mit Hilfe von Schleppern ausgereist und zwei Tage später in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden, wobei ihm auch gewaltsam die Fingerabdrücke abgenommen und ihm sein Geld und Handy weggenommen worden seien. Am 30. oder 31. Dezember 2022 sei er wegen der in Kroatien erlebten Polizeigewalt wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich wegen des Festnahmebefehls ab Februar 2023 bei Freunden beziehungsweise Verwandten in F._______ aufgehalten. Dann sei er für einen Monat in G._______ (C._______) gewesen, anschliessend wieder in F._______. Zwischenzeitlich seien Polizisten in seinem Elternhaus und bei einem Freund aus der Nachbarschaft erschienen und hätten nach ihm gefragt. Am 17. Juni 2023 sei er von F._______ aus mit Hilfe von Schleppern ausgereist. Er habe in der Schweiz an einer pro-kurdischen Kundgebung in Basel teilgenommen Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente im vorinstanzlichen verfahren ein: ldentitätskarte, Führerausweis, Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz lebenden Onkels, zwei Zeitungsberichte, eine Zusicherung über eine Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz, eine Spendenquittung (Kopie) und ein Wählerinformationsblatt der HDP (Kopie), Fotos einer Kundgebung in Basel. C. Am 4. Dezember 2023 wurde der zugewiesen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme erfolgte am 5. Dezember 2023. Hierbei wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Erwachsener wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen drei Tage lang als politischer Häftling in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert worden. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 1. Juli 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ebenfalls am 6. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Beschwerde seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 mit deutscher Übersetzung bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zu dem Ergebnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es fehle an objektiven Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein werde. Die geltend gemachte subjektive Furcht vor flüchtlingserechtlich relevanten Nachteilen erweise sich somit als objektiv unbegründet. Zugleich wurde ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angebracht. 5.2 Der Beschwerdeführer habe die HPD nur freiwillig bei Kundgebungen unterstützt, sei kein offizielles HPD-Mitglied gewesen, weshalb er angesichts seiner niederschwelligen Tätigkeiten keine politische Exponiertheit aufweise. Er sei zwar verschiedentlich bei Demonstrationsteilnahmen von der Polizei festgenommen worden, aber jeweils wenig später freigelassen worden. Ausserhalb der Kundgebungen habe er nie Probleme mit der Polizei gehabt habe und sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Der politische Aktivismus des Beschwerdeführers beinhalte somit nur ein sehr geringes Risikoprofil. In Bezug auf die letzte Teilnahme an einer illegalen Demonstration im Dezember 2022, bei welcher er festgehalten, geschlagen und bedroht worden sei und später nach der Entlassung ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen sei, beruhten die Angaben des Beschwerdeführers lediglich auf Hörensagen. Es lägen keine konkreten Hinweise für ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zur HDP beziehungswiese Jugendorganisation derselben vor. Auch handle es sich bei der HDP um eine legale Partei, weshalb der Terrorismuswurf gegenüber HDP-Wählern durch die türkischen Behörden unwahrscheinlich erscheine. Es fehlten somit objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. Auch liessen die gegebenenfalls risikoschärfenden Umstände der kurdischen Ethnie und Herkunft nicht darauf schliessen, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Des Weiteren führte das SEM aus, die eingereichten Zeitungsartikel liessen keinen Rückschluss auf seine individuelle Situation zu. Überdies erreichten die beschriebenen polizeilichen Festhaltungen nicht die für die Annahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität. Auch das nicht besonders exponierte exilpolitische Engagement lasse nicht auf eine tatsächliche Gefährdung bei Rückkehr in die Türkei schliessen. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei es zwar allgemein bekannt, dass Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art vorlägen. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie seien somit nicht als ernsthaft und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. 5.4 Betreffend die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Behauptung, der Beschwerdeführer sei von der Polizei in Untersuchungshaft genommen und drei Tage festgehalten und misshandelt worden, sei anzumerken, dass er eine solche in der Anhörung nicht erwähnt habe. Vielmehr habe er ausgesagt, sich in der Türkei niemals in Haft befunden zu haben. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die geltend gemachten Repressalien, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und politischen Aktivitäten erlitten habe, seien sowohl asylrelevant als auch glaubhaft. 6.2 Es sei etwa eine Woche nach seiner Freilassung nach der letzten Demonstrationsteilnahme ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Wegen Propaganda zugunsten der Terrororganisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK sei durch die Oberstaatsanwaltschaft J._______ ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was einem beiliegenden Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 zu entnehmen sei. Bezüglich des eingeleiteten Verfahrens bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss, weshalb zurzeit keine Beweismittel beschafft werden könnten. Sobald diese vorlägen, würden sie nachgereicht. Wegen der Vorwürfe der Propaganda zugunsten der PKK und Mitgliedschaft in der Vereinigung sei er gefährdet. 6.3 Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlittenen jahrelangen polizeilichen Repressionen traumatisiert worden und habe unter unerträglichem psychischem Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, was ihn zur Flucht veranlasst habe. 6.4 Aufgrund der mehrmaligen Festnahmen habe er schwere Nachteile erlitten und es existiere mit Sicherheit auch ein Datenblatt in Bezug auf seine Person, wie es bei Verhaftungen aus politischen Gründen wegen Terrorismusverdachtes üblich sei. Eine solche Fiche werde nicht gelöscht. Allein deswegen wäre er bei einer Rückkehr konkret gefährdet, erneut festgenommen, verurteilt und misshandelt zu werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die im Verfahren eingereichten Beweismittel ungeeignet sind, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 7.2 Zwar ist davon auszugehen, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben, da die türkischen Behörden gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgehen und es zu fingierten Terrorismus-Anklagen sowie willkürliche Inhaftierungen kommt (vgl. Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Bei dem Beschwerdeführer ist jedoch kein relevantes Risikoprofil vorhanden, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu seinem niederschwelligen politischen Engagement verwiesen werden. Auch sind die nicht näher substantiierten kurzzeitigen Festhaltungen und Schikanen aufgrund der Demonstrationsteilnahmen mangels genügender Intensivität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die erst in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 erhobene Behauptung, drei Tage in Untersuchungshaft festgehalten und misshandelt worden zu sein, wurde vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. 7.4 Bis heute liegen, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, keine konkreten Hinweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren laufen würde und er bei der Rückkehr gefährdet wäre. Auch das eingereichte Schreiben des türkischen Anwaltes stellt keinen ausreichenden Beleg dar. 7.4.1 Zum einen spricht bereits sein niederschwelliges politisches Profil gegen das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens, zum anderen auch sein Verhalten nach der letzten und für ihn ausreiserelevanten Demonstrationsteilnahme: So erschliesst es sich nicht, warum der Beschwerdeführer nach der Flucht nach Kroatien wieder sogleich in die Türkei zurückgekehrt sein soll, wenn er doch befürchtete, dort verhaftet zu werden. Dies hat er auch in der Anhörung nicht erklären können (vgl. act. A29, F47, F48, S. 7). Auch wirft es Fragen auf, dass er am 25. Dezember 2022 vom Festnahmebefehl erfahren haben will, aber sich dennoch nach seiner Rückkehr am 30. oder 31. Dezember 2022 erst ab Februar 2023 und nicht bereits gleich nach der Rückkehr bei Freunden und Verwandten aufgehalten haben will (vgl. act. A29. F27, S. 5). Er hätte doch befürchten müssen, zu Hause gesucht zu werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer denn auch bis zur (erneuten) Ausreise Ende Juni 2023 offenbar keine Verfolgung erlitten. 7.4.2 Auch hat er in der Anhörung nur pauschale Angaben über den vermeintlichen Festnahmebefehl gemacht, von dem er nur vom Hörensagen erfahren haben will. Es fragt sich zudem, aus welchem konkreten Grund ein Festnahmebefehl ausgeschrieben worden sein soll, da er gemäss eigenen Angaben nach der letzten kurzen Festhaltung Ende Dezember 2022 als einer von mehr als 70 Festgenommen als blosser Demonstrationsteilnehmer nach einigen Stunden wieder freigelassen wurde. Auch bei den vorherigen Demonstrationsteilnahmen sei er nur kurz festgehalten worden. Zudem habe er kein schriftliches Dokument gesehen. Auch den Eltern und Bekannten, bei denen nach ihm gefragt sein soll, sei kein Untersuchungs- oder Festnahmebefehl vorgelegt worden. Da seine Familie aber mit einem Anwalt befreundet sei, der ihm auch zur Flucht geraten habe (vgl. act. A29, F4, S. 4), verwundert es, dass er keinen Nachweis über ein bestehendes Verfahren, wie einen UYAP-Auszug, einreicht. Bis dato hat er weder den Festnahmebefehl noch ein anderweitiges amtliches Dokument zu den Akten gereicht. 7.4.3 Bei dem erst nachträglich mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts, mit dem ein laufendes Ermittlungsverfahren bestätigt werden soll, handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument. Auch liegt es lediglich in Kopie vor, weshalb ihm bereits mangels Überprüfbarkeit keine massgebliche Beweiskraft zukommt. Hinzu kommt, dass es wahrscheinlich als Gefälligkeitsschreiben des befreundeten Familienanwalts einzuordnen ist. Und es fragt sich auch, warum es erst jetzt im Januar 2024, über ein Jahr nach der vermeintlichen Kenntnisnahme vom Ermittlungsverfahren Ende Dezember 2022, beigebracht wird. 7.4.4 Auch der Inhalt des Anwaltsschreibens überzeugt nicht. Es ist nur pauschal von einem Ermittlungsverfahren die Rede, ohne dass ein konkreter Tatvorwurf genannt wird. Gegen den Beschwerdeführer sei wegen Propaganda zugunsten der Terrororganisation PKK und wegen Mitgliedschaft in derselben ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Es liege jedoch ein Geheimhaltungsbeschluss über das Ermittlungsverfahren vor. Anlass des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer seien dessen politisches Engagement für die HDP. In der Beschwerde heisst es, Beweismittel zum Verfahren würden nachgereicht, sobald diese vorlägen. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist es in diesem Verfahren für die Entscheidfindung aber nicht notwendig, weitere Unterlagen beziehungsweise mutmassliche Strafakten abzuwarten, zumal diesbezüglich in der Beschwerde nichts weiter substanziiert wird. 7.4.5 Die Behauptung im Anwaltsschreiben, es lägen keinerlei Beweismittel vor, da es sich um ein geheimes Verfahren handle, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Zwar ist es in türkischen Verfahren durchaus möglich, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten eingeschränkt sein kann. Dass jedoch von vornherein - aufgrund von Geheimhaltungsinteressen - gar kein offizielles, sondern nur ein geheimes Verfahren geführt wird, wie dies vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, entspricht nach Kenntnisstand des Gerichts jedoch nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden. Auch müsste der türkische Rechtsanwalt zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheimhaltung erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4 sowie E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019). Es handelt sich somit sowohl in Bezug auf die Behauptungen zum Vorliegen eines geheimen Verfahrens als auch in Bezug auf das mutmasslich vorliegende Datenblatt zum Beschwerdeführer um unbelegte Parteibehauptungen und Mutmassungen, die bereits angesichts des fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweisen aus den Akten unglaubhaft sind. 7.4.6 Auch ist den Anhörungsprotokollen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der überdies zwischenzeitlich von Kroatien in die Türkei zurückkehrt ist, unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden haben soll. 7.4.7 Die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachte einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Basel als exilpolitische Tätigkeit stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar (vgl. Art. 54 AsylG) dar (vgl. Verfügung des SEM, S. 5). 7.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Nach konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der junge und gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Er verfügt über ein abgeschlossenes Studium als (...) und weist Arbeitserfahrung im Bereich der (...) (vgl. act. A29, F15, S. 4, F17, S. 5). Seine Familie, der es seinen Aussagen gemäss finanziell gut geht (vgl. act. A29, F18, S. 5), lebt noch in F._______ (vgl. act. A29, F9, F10, S. 4), weshalb er dort über ein soziales Umfeld verfügt, in welches er zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar in allgemeiner und individueller Hinsicht. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau