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E-1263/2021

E-1263/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) Januar 2021 unter dem Falschnamen B._______ beim Einwohneramt C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit ein. Dabei wies er sich mit einer bulgarischen Identitätskarte sowie einem bulgarischen Reisepass aus. Am (...) Januar 2021 wurde er in D._______ von der Grenzwache kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei den bulgarischen Identitätsdokumenten um Fälschungen handelt. In der Folge suchte er gleichentags - nunmehr unter dem Namen A._______, türkischer Staatsangehöriger - in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen (vgl. zum Ganzen vorinstanzliche Akten [...]-18/4 [nachfolgend act. 18] sowie act. 22). A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Januar 2021 (PA) und der Anhörung vom 10. Februar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester gelebt habe; seine ältere Schwester sei bereits verheiratet. Er habe das Gymnasium besucht und nach dessen Abschluss hauptsächlich als (...) gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis Februar 2019 ausgeübt und danach bis circa im Oktober 2020 in der (...) seines Vaters mitgearbeitet. Er und seine Familie hätten nie finanzielle Probleme gehabt. Seit seiner Jugendzeit habe er sich politisch engagiert, zunächst in der damaligen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, dt. Partei des Friedens und der Demokratie) und später in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt. Demokratische Partei der Völker). Im (...) 2017 habe er im Hinblick auf die Wahlen Parteiwerbung gemacht und sei während einem Tag festgehalten worden. Im (...) 2018 habe er an Protesten zugunsten von (...) teilgenommen und sei vorübergehend festgehalten worden; ebenso im (...) 2018, als er sich an einer Demonstration für die Rechte von LGBT-Personen beteiligt habe und (...) Tage festgehalten worden sei. Ein Jahr später, im (...) 2019, sei er einmal im Vorfeld einer Demonstration im Parteilokal für einige Stunden festgehalten worden, wie auch tags darauf an der Demonstration, wo er für einen Tag festgehalten worden sei. Erst ein Jahr später im (...) 2020 sei dann die Polizei beim Geschäft seines Vaters erschienen und habe mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) bei der Polizei erscheinen müsse, um «Aussagen zu machen». Zu welcher Sache genau er eine Aussage hätte machen sollen, sei ihm nicht bekannt. Daraufhin habe er vorsichtshalber die Adresse gewechselt. Er sei aber die kommenden Monate im Land verblieben und habe auch weiterhin im Geschäft des Vaters mitgearbeitet. Er habe damals vermutet, dass die Behörden ihn womöglich inhaftieren würden. Er und sein Vater hätten daher beschlossen, dass er lieber ausreisen solle. Am (...) 2020 habe er die Türkei schliesslich verlassen und sei auf dem Landweg am (...) 2020 in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden, dass Polizisten im (...) 2021 zuhause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Die Polizisten hätten seinem Vater gesagt, dass angeblich ein Suchbefehl gegen ihn (Beschwerdeführer) bestehe. Er sei überdies auch auf den sozialen Medien Facebook und Twitter aktiv, wo er Beiträge mit politischen Inhalten veröffentlicht habe. Diese habe er jedoch vorsichtshalber wieder gelöscht. Auch Fotos von Demonstrationen habe er aus Sicherheitsüberlegungen von seinem Computer entfernt. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte sowie einen beruflichen Kompetenzausweis zu den Akten. B. Am 16. Februar 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte tags darauf. Darin zeigte sich der Beschwerdeführers mit der beabsichtigten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. Er führte weiter aus, dass er die Türkei nicht freiwillig verlassen habe und dort gesucht werde. Er bemühe sich zurzeit intensiv darum, den Suchbefehl schnellstmöglich zu beschaffen und einzureichen. C. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts F._______ vom (...) Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Februar 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit, der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit. Bei den Kurzfestnahmen in den Jahren 2017 bis 2019 handle es sich um Eingriffe geringer Dauer und Intensität. Diese hätten sich zudem eineinhalb bis drei Jahre vor der Ausreise zugetragen und hätten ihn somit augenscheinlich nicht zur Flucht veranlasst. Auch wenn ihm die Behördenvertreter dabei separatistisches Handeln vorgeworfen hätten, stehe dennoch fest, dass in der Folge nicht weiter gegen ihn vorgegangen sei. Der türkische Staat schrecke bekanntlich nicht davor zurück, gegen politisch tätige Personen Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, Gerichtsverfahren zu eröffnen und gar langjährige Haftstrafen auszusprechen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Seine Vorbringen in Bezug auf die Jahre 2017 bis 2019 hielten damit den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung diesbezüglich verzichtet werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Aktivität in den sozialen Medien habe er keine Dokumente eingereicht, welche den politischen Inhalt seiner Beiträge bestätigen würden. Auch habe er Fotos von Demonstrationen von seinem Computer von sich aus entfernt. Er habe auch kein Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Internetaktivitäten geltend gemacht. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregt hätte und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. Im Weiteren sei sein Vorbringen, wonach im (...) 2020 Polizeibeamte im Geschäft des Vaters vorbeigekommen seien und ihm ausgerichtet hätten, dass er (Beschwerdeführer) zur Aussage bei der Polizei erscheinen solle, nicht plausibel und widerspreche den Tatsachen in der Türkei. Eine derartige Aufforderung würde von den Behörden nicht einzig mündlich ausgesprochen. Zudem wäre die Polizei früher gegen ihn vorgegangen als erst ein Jahr nach den Demonstrationsteilnahmen im (...) 2019. Es mute zudem stereotyp an, dass die Polizisten ausgerechnet dann zum Geschäft des Vaters gekommen seien, als er gerade nicht dort gewesen sei. Dies weise auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Zusätzlich sei er nach der angeblichen Aufforderung im (...) 2020 noch bis zum (...) 2020 mehrere Monate im Heimatland geblieben und habe keine weiteren Massnahmen mehr geltend gemacht. Wäre er im (...) 2020 tatsächlich zu einer Befragung aufgeboten worden, könne davon ausgegangen werden, dass sein Nichterscheinen Folgen gehabt hätte. Dass er dennoch weiterhin im Geschäft des Vaters mitgeholfen habe, deute nicht auf eine bestehende Angst vor Verfolgungsmassnahmen hin. Er habe offensichtlich auch keine schriftliche Vorladung bekommen. Seine Angaben, dass ein Suchbefehl existiere, sei als blosse Annahme zu werten und stelle kein sicheres Element dar. Das Akteneinsichtsrecht in der Türkei bestehe grundsätzlich bereits während des Untersuchungsverfahrens. Er habe jedoch keine Dokumente eingereicht, welche ein Untersuchungsverfahren gegen seine Person bestätigen würden. Sollte ein Geheimhaltungsbeschluss betreffend seine Akten bestehen, müsste zumindest der diesbezügliche richterliche Beschluss vorhanden sein. Das völlige Fehlen jeglicher Dokumente weise darauf hin, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig sei. Zum Vorbringen, dass nach der Ausreise erneut nach ihm gefragt worden sei, sei auszuführen, dass er diese Aussagen von einer abwesenden Drittperson vernommen habe, womit diese zur Annahme des Bestehens einer Verfolgung nicht herangezogen werden könnten, da eine Überprüfung auf ihren Tatsachengehalt nicht möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass er vor seinem Asylgesuch unter anderer Identität und mit gefälschten Identitätsdokumenten ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit eingereicht habe, lege nahe, dass sein ursprünglicher Einreisegrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht der Schutzfindung gedient habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er stamme aus einer politisch engagierten Familie, der Vater habe in der Vergangenheit aufgrund seiner politischen Aktivität schwere Nachteile erlitten. Seither sei die ganze Familie der türkischen Behörden als «terroristenfreundlich» bekannt. Seit Beginn seiner politischen Aktivitäten im Jahr 2017 sei er Schikanen, Behelligungen und Beschattungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen. Der psychische Druck auf ihn habe ihm Laufe der Zeit dermassen zugenommen, dass es unerträglich geworden sei. Diesbezüglich habe er an der Anhörung auf frühere psychische Probleme hingewiesen. Es sei im weiteren eine bekannte Tatsache, dass der türkische Staat die HDP als Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) ansehe und entsprechend gegen deren Mitglieder und Sympathisanten vorgehe. Die HDP werde in den letzten Monaten sogar als eine terroristische Organisation angesehen. Er sei über eine lange Zeit und insbesondere im letzten Jahr vor seiner Flucht durch die Polizei behelligt, schikaniert, bedroht und eingeschüchtert worden. Um sich einer Festnahme zu entziehen, habe er seine Fotosammlung verbrannt und sogar die Adresse gewechselt. All diese Umstände hätten bei ihm zu einer derart grossen Angst geführt, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser unerträglichen psychischen Lage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG habe er sich nur noch durch die Flucht ins Ausland entziehen können. Sodann treffe nicht zu, dass es sich bei seinen Angaben hinsichtlich der polizeilichen Suche nach ihm und der Existenz eines Suchbefehls bloss um eine simple Annahme handle. Es sei eine Tatsache, dass in manchen Strafverfahren, insbesondere im Anfangsstadium, ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe und das Akteneinsichtsrecht sehr eingeschränkt sei. Aus diesem Grund habe er den Suchbefehl nicht beschaffen können. Die Polizisten hätten seinem Vater gesagt, dass es nicht möglich sei, ihm einen Suchbefehl auszuhändigen. Wäre er nicht rechtzeitig geflüchtet, wäre er verhaftet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die diesbezüglichen Angaben als ein Konstrukt bezeichne, weil er keine gerichtlichen Dokumente vorlegen könne. Er sei immer noch daran, diese gerichtlichen Dokumente zu beschaffen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein politisches Datenblatt gegen ihn vorliege, was bei der mit der Wiedereinreise verbundene Kontrolle ein Verfolgungsrisiko darstelle. Dass bereits Polizisten bei seiner Familie erschienen seien, zeuge davon, dass er tatsächlich gesucht werde. Er sei demnach im Visier der türkischen Behörden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich seine Befürchtung, staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, verwirklichen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Es hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit, noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Argumenten mit seiner Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen erschöpft, nichts entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.

E. 6.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten bulgarischen Identitätsdokumenten illegal in die Schweiz einreiste und dies zunächst augenscheinlich ohne Absicht, hier überhaupt ein Asylgesuch zu stellen. Dies, zumal er mit ebendiesen gefälschten Dokumenten und unter Angabe eines falschen Namens beim Einwohneramt G._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ersuchte. Dieser Umstand weckt bereits erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen nachfolgend zu berücksichtigen.

E. 6.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der kurzzeitigen Verhaftungen respektive Festhaltungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2017 bis 2019 äusserte er sich in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen dahingehend, dass er aus einer den Behörden bereits einschlägig bekannten Familie stamme und die HDP von den türkischen Behörden seit kurzem als terroristische Organisation angesehen werde, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe und aufgrund der bisherigen Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Aus seinen Schilderungen geht jedoch nicht hervor, dass sein Vater oder seine Familie im Allgemeinen (weiterhin) behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen wären. Er scheint aufgrund der angeblichen Vorgeschichte seiner Familie deswegen auch keine konkreten behördlichen weitergehenden Nachteile erfahren zu haben. Er sei stets nach kurzer Zeit und ohne weiteren Auflagen - abgesehen von der Warnung, von solchen Tätigkeiten inskünftig abzusehen - freigelassen worden (vgl. act. 19, F38, F42, F48, F70 f.). Dies deutet nicht auf ein besonderes behördliches Interesse an seiner Person hin. Sodann handelt es sich bei der HDP - auch wenn jüngst der Druck auf die Partei und ihre Mitglieder erhöht wurde (vgl. etwa < https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-kurdenpartei-hdp-droht-das-aus/a-56710435 , zuletzt abgerufen am 24. März 2021) - um eine in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor anerkannte und legale Oppositionspartei, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass an ihm als einfaches HDP-Mitglied per se ein asylrelevantes behördliches Verfolgungsinteresse besteht. Im Weiteren mangelt es den geltend gemachten Eingriffen in seine persönliche Freiheit - wie vom SEM zu Recht festgestellt - sowohl an der erforderlichen Intensität als auch am erforderlichen Kausalzusammenhang mit seiner Flucht, welche er erst über ein Jahr nach seinem letzten Kontakt mit den Sicherheitsbehörden im (...) 2019 angetreten habe. Selbst der Familienanwalt soll ihm im Jahr 2018 gesagt haben, dass ihm nichts passieren würde (vgl. act. 19, F88). Das Argument des Beschwerdeführers, die vorgebrachten Ereignisse hätten in Kombination zu einer Situation des unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt, überzeugt indes klar nicht, zumal er - abgesehen von der angeblichen Adressänderung, welche er im Übrigen nicht überzeugend erklären konnte (vgl. act. 19, F79 ff.) - im Geschäft des Vaters weitergearbeitet habe (vgl. act. 19, F53, F79). Dies notabene, nachdem die Behörden bereits mehrere Male im Geschäft des Vaters erschienen seien, um nach ihm zu suchen (vgl. act. 19, F49, F76). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich vor dem Hintergrund des angeblich erheblichen psychischen Druckes weiter einem derartigen Risiko ausgesetzt haben soll. Ferner steht dem auch entgegen, dass er nach der angeblichen polizeilichen Vorsprache im (...) 2020 noch monatelang im Land verblieben ist. Dieses Verhalten ist mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Gegen das Vorhandensein einer effektiven Furcht vor asylrelevanter Verfolgung spricht sodann auch, dass er wie erwähnt augenscheinlich gar nicht mit der Absicht in die Schweiz gereist ist, hier um Asyl nachzusuchen, sondern - wie sein Bruder (ZEMIS-Nr. [...]; vgl. act.9, Ziff. 3.01) - eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Aus den genannten Gründen erfüllen die geltend gemachten Behelligungen die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht.

E. 6.4 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens respektive der behördlichen Suche nach ihm kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der angebliche Suchbefehl gegen ihn ist bis heute eine unbelegte Parteibehauptung beziehungsweise eine Spekulation des Beschwerdeführers geblieben. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung nicht einmal schlüssig ausführen, in welchem Zusammenhang der Suchbefehl ausgestellt worden sein sollte und was ihm überhaupt angeblich zur Last gelegt werde. Er wisse nur, dass man ihn für eine Aussagen zur Polizei bestellt habe (vgl. act. 19, F 95-96). Mit seinem Hinweis auf Beschwerdeebene, dass im Anfangsstadium eines Verfahrens ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, vermag er die Feststellung des SEM, dass er zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheimhaltung hätte erhalten müssen, nicht auszuräumen. Dies zumal er sogar auf die Hilfe eines heimatlichen Rechtsanwalts zurückgreifen könnte (vgl. act. 19, F88). Mit seiner einfachen Behauptung, er versuche, den angeblichen Suchbefehl zu beschaffen, zeigt er zudem nicht auf, welche angeblich intensiven Bemühungen zur Beschaffung desselben er konkret unternommen hat respektive unternimmt. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das SEM die diesbezüglichen Vorbringen alleine aufgrund des Umstandes, dass er keine gerichtlichen Dokumente habe vorlegen können, als Konstrukt bezeichnet. Das SEM führte stattdessen zu Recht an, dass die beschriebene Vorgehensweise der türkischen Behörden vor den bekannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar sei. Hierzu schweigt sich die Beschwerde aus. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist demnach zu bestätigen. Betreffend die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ist ebenfalls den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Weder äusserte sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik auf Beschwerdeebene noch reichte er entsprechende Beweismittel zu den Akten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Subjektive Nachfluchtgründe wurden keine geltend gemacht. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt sie fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei kein Vollzugshindernis darstelle. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal er in E._______ über Familienangehörige, einen Bekannten- und Freundeskreis sowie über eine Freundin verfüge. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung könne als gesichert gelten, dass er nach seiner Rückkehr ein seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechendes Leben werde führen können.

E. 8.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Visier der türkischen Behörden stehe und gefährdet sei. Es drohten ihm aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung des Terrorismus und Propaganda zugunsten der HDP Folter sowie überlange und unverhältnismässige Freiheitsstrafen. Es sei eine Tatsache, dass Personen, welche des Separatismus, Unterstützung des Terrorismus oder Propaganda beschuldigt würden, kein faires Gerichtsverfahren erwarten könnten. Im Falle einer Festnahme drohe ihm eine langjährige Gefängnisstrafe mit menschenunwürdiger Behandlung in Haft. Bei einer Rückschaffung wäre er deshalb an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).

E. 8.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegensetzte.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Direktentscheid ist der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2021 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) Januar 2021 unter dem Falschnamen B._______ beim Einwohneramt C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit ein. Dabei wies er sich mit einer bulgarischen Identitätskarte sowie einem bulgarischen Reisepass aus. Am (...) Januar 2021 wurde er in D._______ von der Grenzwache kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei den bulgarischen Identitätsdokumenten um Fälschungen handelt. In der Folge suchte er gleichentags - nunmehr unter dem Namen A._______, türkischer Staatsangehöriger - in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen (vgl. zum Ganzen vorinstanzliche Akten [...]-18/4 [nachfolgend act. 18] sowie act. 22). A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Januar 2021 (PA) und der Anhörung vom 10. Februar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester gelebt habe; seine ältere Schwester sei bereits verheiratet. Er habe das Gymnasium besucht und nach dessen Abschluss hauptsächlich als (...) gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis Februar 2019 ausgeübt und danach bis circa im Oktober 2020 in der (...) seines Vaters mitgearbeitet. Er und seine Familie hätten nie finanzielle Probleme gehabt. Seit seiner Jugendzeit habe er sich politisch engagiert, zunächst in der damaligen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, dt. Partei des Friedens und der Demokratie) und später in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt. Demokratische Partei der Völker). Im (...) 2017 habe er im Hinblick auf die Wahlen Parteiwerbung gemacht und sei während einem Tag festgehalten worden. Im (...) 2018 habe er an Protesten zugunsten von (...) teilgenommen und sei vorübergehend festgehalten worden; ebenso im (...) 2018, als er sich an einer Demonstration für die Rechte von LGBT-Personen beteiligt habe und (...) Tage festgehalten worden sei. Ein Jahr später, im (...) 2019, sei er einmal im Vorfeld einer Demonstration im Parteilokal für einige Stunden festgehalten worden, wie auch tags darauf an der Demonstration, wo er für einen Tag festgehalten worden sei. Erst ein Jahr später im (...) 2020 sei dann die Polizei beim Geschäft seines Vaters erschienen und habe mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) bei der Polizei erscheinen müsse, um «Aussagen zu machen». Zu welcher Sache genau er eine Aussage hätte machen sollen, sei ihm nicht bekannt. Daraufhin habe er vorsichtshalber die Adresse gewechselt. Er sei aber die kommenden Monate im Land verblieben und habe auch weiterhin im Geschäft des Vaters mitgearbeitet. Er habe damals vermutet, dass die Behörden ihn womöglich inhaftieren würden. Er und sein Vater hätten daher beschlossen, dass er lieber ausreisen solle. Am (...) 2020 habe er die Türkei schliesslich verlassen und sei auf dem Landweg am (...) 2020 in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden, dass Polizisten im (...) 2021 zuhause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Die Polizisten hätten seinem Vater gesagt, dass angeblich ein Suchbefehl gegen ihn (Beschwerdeführer) bestehe. Er sei überdies auch auf den sozialen Medien Facebook und Twitter aktiv, wo er Beiträge mit politischen Inhalten veröffentlicht habe. Diese habe er jedoch vorsichtshalber wieder gelöscht. Auch Fotos von Demonstrationen habe er aus Sicherheitsüberlegungen von seinem Computer entfernt. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte sowie einen beruflichen Kompetenzausweis zu den Akten. B. Am 16. Februar 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte tags darauf. Darin zeigte sich der Beschwerdeführers mit der beabsichtigten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. Er führte weiter aus, dass er die Türkei nicht freiwillig verlassen habe und dort gesucht werde. Er bemühe sich zurzeit intensiv darum, den Suchbefehl schnellstmöglich zu beschaffen und einzureichen. C. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts F._______ vom (...) Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Februar 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit, der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit. Bei den Kurzfestnahmen in den Jahren 2017 bis 2019 handle es sich um Eingriffe geringer Dauer und Intensität. Diese hätten sich zudem eineinhalb bis drei Jahre vor der Ausreise zugetragen und hätten ihn somit augenscheinlich nicht zur Flucht veranlasst. Auch wenn ihm die Behördenvertreter dabei separatistisches Handeln vorgeworfen hätten, stehe dennoch fest, dass in der Folge nicht weiter gegen ihn vorgegangen sei. Der türkische Staat schrecke bekanntlich nicht davor zurück, gegen politisch tätige Personen Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, Gerichtsverfahren zu eröffnen und gar langjährige Haftstrafen auszusprechen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Seine Vorbringen in Bezug auf die Jahre 2017 bis 2019 hielten damit den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung diesbezüglich verzichtet werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Aktivität in den sozialen Medien habe er keine Dokumente eingereicht, welche den politischen Inhalt seiner Beiträge bestätigen würden. Auch habe er Fotos von Demonstrationen von seinem Computer von sich aus entfernt. Er habe auch kein Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Internetaktivitäten geltend gemacht. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregt hätte und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. Im Weiteren sei sein Vorbringen, wonach im (...) 2020 Polizeibeamte im Geschäft des Vaters vorbeigekommen seien und ihm ausgerichtet hätten, dass er (Beschwerdeführer) zur Aussage bei der Polizei erscheinen solle, nicht plausibel und widerspreche den Tatsachen in der Türkei. Eine derartige Aufforderung würde von den Behörden nicht einzig mündlich ausgesprochen. Zudem wäre die Polizei früher gegen ihn vorgegangen als erst ein Jahr nach den Demonstrationsteilnahmen im (...) 2019. Es mute zudem stereotyp an, dass die Polizisten ausgerechnet dann zum Geschäft des Vaters gekommen seien, als er gerade nicht dort gewesen sei. Dies weise auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Zusätzlich sei er nach der angeblichen Aufforderung im (...) 2020 noch bis zum (...) 2020 mehrere Monate im Heimatland geblieben und habe keine weiteren Massnahmen mehr geltend gemacht. Wäre er im (...) 2020 tatsächlich zu einer Befragung aufgeboten worden, könne davon ausgegangen werden, dass sein Nichterscheinen Folgen gehabt hätte. Dass er dennoch weiterhin im Geschäft des Vaters mitgeholfen habe, deute nicht auf eine bestehende Angst vor Verfolgungsmassnahmen hin. Er habe offensichtlich auch keine schriftliche Vorladung bekommen. Seine Angaben, dass ein Suchbefehl existiere, sei als blosse Annahme zu werten und stelle kein sicheres Element dar. Das Akteneinsichtsrecht in der Türkei bestehe grundsätzlich bereits während des Untersuchungsverfahrens. Er habe jedoch keine Dokumente eingereicht, welche ein Untersuchungsverfahren gegen seine Person bestätigen würden. Sollte ein Geheimhaltungsbeschluss betreffend seine Akten bestehen, müsste zumindest der diesbezügliche richterliche Beschluss vorhanden sein. Das völlige Fehlen jeglicher Dokumente weise darauf hin, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig sei. Zum Vorbringen, dass nach der Ausreise erneut nach ihm gefragt worden sei, sei auszuführen, dass er diese Aussagen von einer abwesenden Drittperson vernommen habe, womit diese zur Annahme des Bestehens einer Verfolgung nicht herangezogen werden könnten, da eine Überprüfung auf ihren Tatsachengehalt nicht möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass er vor seinem Asylgesuch unter anderer Identität und mit gefälschten Identitätsdokumenten ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit eingereicht habe, lege nahe, dass sein ursprünglicher Einreisegrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht der Schutzfindung gedient habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er stamme aus einer politisch engagierten Familie, der Vater habe in der Vergangenheit aufgrund seiner politischen Aktivität schwere Nachteile erlitten. Seither sei die ganze Familie der türkischen Behörden als «terroristenfreundlich» bekannt. Seit Beginn seiner politischen Aktivitäten im Jahr 2017 sei er Schikanen, Behelligungen und Beschattungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen. Der psychische Druck auf ihn habe ihm Laufe der Zeit dermassen zugenommen, dass es unerträglich geworden sei. Diesbezüglich habe er an der Anhörung auf frühere psychische Probleme hingewiesen. Es sei im weiteren eine bekannte Tatsache, dass der türkische Staat die HDP als Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) ansehe und entsprechend gegen deren Mitglieder und Sympathisanten vorgehe. Die HDP werde in den letzten Monaten sogar als eine terroristische Organisation angesehen. Er sei über eine lange Zeit und insbesondere im letzten Jahr vor seiner Flucht durch die Polizei behelligt, schikaniert, bedroht und eingeschüchtert worden. Um sich einer Festnahme zu entziehen, habe er seine Fotosammlung verbrannt und sogar die Adresse gewechselt. All diese Umstände hätten bei ihm zu einer derart grossen Angst geführt, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser unerträglichen psychischen Lage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG habe er sich nur noch durch die Flucht ins Ausland entziehen können. Sodann treffe nicht zu, dass es sich bei seinen Angaben hinsichtlich der polizeilichen Suche nach ihm und der Existenz eines Suchbefehls bloss um eine simple Annahme handle. Es sei eine Tatsache, dass in manchen Strafverfahren, insbesondere im Anfangsstadium, ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe und das Akteneinsichtsrecht sehr eingeschränkt sei. Aus diesem Grund habe er den Suchbefehl nicht beschaffen können. Die Polizisten hätten seinem Vater gesagt, dass es nicht möglich sei, ihm einen Suchbefehl auszuhändigen. Wäre er nicht rechtzeitig geflüchtet, wäre er verhaftet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die diesbezüglichen Angaben als ein Konstrukt bezeichne, weil er keine gerichtlichen Dokumente vorlegen könne. Er sei immer noch daran, diese gerichtlichen Dokumente zu beschaffen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein politisches Datenblatt gegen ihn vorliege, was bei der mit der Wiedereinreise verbundene Kontrolle ein Verfolgungsrisiko darstelle. Dass bereits Polizisten bei seiner Familie erschienen seien, zeuge davon, dass er tatsächlich gesucht werde. Er sei demnach im Visier der türkischen Behörden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich seine Befürchtung, staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, verwirklichen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Es hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit, noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Argumenten mit seiner Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen erschöpft, nichts entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 6.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten bulgarischen Identitätsdokumenten illegal in die Schweiz einreiste und dies zunächst augenscheinlich ohne Absicht, hier überhaupt ein Asylgesuch zu stellen. Dies, zumal er mit ebendiesen gefälschten Dokumenten und unter Angabe eines falschen Namens beim Einwohneramt G._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ersuchte. Dieser Umstand weckt bereits erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen nachfolgend zu berücksichtigen. 6.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der kurzzeitigen Verhaftungen respektive Festhaltungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2017 bis 2019 äusserte er sich in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen dahingehend, dass er aus einer den Behörden bereits einschlägig bekannten Familie stamme und die HDP von den türkischen Behörden seit kurzem als terroristische Organisation angesehen werde, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe und aufgrund der bisherigen Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Aus seinen Schilderungen geht jedoch nicht hervor, dass sein Vater oder seine Familie im Allgemeinen (weiterhin) behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen wären. Er scheint aufgrund der angeblichen Vorgeschichte seiner Familie deswegen auch keine konkreten behördlichen weitergehenden Nachteile erfahren zu haben. Er sei stets nach kurzer Zeit und ohne weiteren Auflagen - abgesehen von der Warnung, von solchen Tätigkeiten inskünftig abzusehen - freigelassen worden (vgl. act. 19, F38, F42, F48, F70 f.). Dies deutet nicht auf ein besonderes behördliches Interesse an seiner Person hin. Sodann handelt es sich bei der HDP - auch wenn jüngst der Druck auf die Partei und ihre Mitglieder erhöht wurde (vgl. etwa < https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-kurdenpartei-hdp-droht-das-aus/a-56710435 , zuletzt abgerufen am 24. März 2021) - um eine in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor anerkannte und legale Oppositionspartei, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass an ihm als einfaches HDP-Mitglied per se ein asylrelevantes behördliches Verfolgungsinteresse besteht. Im Weiteren mangelt es den geltend gemachten Eingriffen in seine persönliche Freiheit - wie vom SEM zu Recht festgestellt - sowohl an der erforderlichen Intensität als auch am erforderlichen Kausalzusammenhang mit seiner Flucht, welche er erst über ein Jahr nach seinem letzten Kontakt mit den Sicherheitsbehörden im (...) 2019 angetreten habe. Selbst der Familienanwalt soll ihm im Jahr 2018 gesagt haben, dass ihm nichts passieren würde (vgl. act. 19, F88). Das Argument des Beschwerdeführers, die vorgebrachten Ereignisse hätten in Kombination zu einer Situation des unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt, überzeugt indes klar nicht, zumal er - abgesehen von der angeblichen Adressänderung, welche er im Übrigen nicht überzeugend erklären konnte (vgl. act. 19, F79 ff.) - im Geschäft des Vaters weitergearbeitet habe (vgl. act. 19, F53, F79). Dies notabene, nachdem die Behörden bereits mehrere Male im Geschäft des Vaters erschienen seien, um nach ihm zu suchen (vgl. act. 19, F49, F76). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich vor dem Hintergrund des angeblich erheblichen psychischen Druckes weiter einem derartigen Risiko ausgesetzt haben soll. Ferner steht dem auch entgegen, dass er nach der angeblichen polizeilichen Vorsprache im (...) 2020 noch monatelang im Land verblieben ist. Dieses Verhalten ist mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Gegen das Vorhandensein einer effektiven Furcht vor asylrelevanter Verfolgung spricht sodann auch, dass er wie erwähnt augenscheinlich gar nicht mit der Absicht in die Schweiz gereist ist, hier um Asyl nachzusuchen, sondern - wie sein Bruder (ZEMIS-Nr. [...]; vgl. act.9, Ziff. 3.01) - eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Aus den genannten Gründen erfüllen die geltend gemachten Behelligungen die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. 6.4 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens respektive der behördlichen Suche nach ihm kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der angebliche Suchbefehl gegen ihn ist bis heute eine unbelegte Parteibehauptung beziehungsweise eine Spekulation des Beschwerdeführers geblieben. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung nicht einmal schlüssig ausführen, in welchem Zusammenhang der Suchbefehl ausgestellt worden sein sollte und was ihm überhaupt angeblich zur Last gelegt werde. Er wisse nur, dass man ihn für eine Aussagen zur Polizei bestellt habe (vgl. act. 19, F 95-96). Mit seinem Hinweis auf Beschwerdeebene, dass im Anfangsstadium eines Verfahrens ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe, vermag er die Feststellung des SEM, dass er zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheimhaltung hätte erhalten müssen, nicht auszuräumen. Dies zumal er sogar auf die Hilfe eines heimatlichen Rechtsanwalts zurückgreifen könnte (vgl. act. 19, F88). Mit seiner einfachen Behauptung, er versuche, den angeblichen Suchbefehl zu beschaffen, zeigt er zudem nicht auf, welche angeblich intensiven Bemühungen zur Beschaffung desselben er konkret unternommen hat respektive unternimmt. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das SEM die diesbezüglichen Vorbringen alleine aufgrund des Umstandes, dass er keine gerichtlichen Dokumente habe vorlegen können, als Konstrukt bezeichnet. Das SEM führte stattdessen zu Recht an, dass die beschriebene Vorgehensweise der türkischen Behörden vor den bekannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar sei. Hierzu schweigt sich die Beschwerde aus. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist demnach zu bestätigen. Betreffend die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ist ebenfalls den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Weder äusserte sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik auf Beschwerdeebene noch reichte er entsprechende Beweismittel zu den Akten. 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Subjektive Nachfluchtgründe wurden keine geltend gemacht. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt sie fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei kein Vollzugshindernis darstelle. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal er in E._______ über Familienangehörige, einen Bekannten- und Freundeskreis sowie über eine Freundin verfüge. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung könne als gesichert gelten, dass er nach seiner Rückkehr ein seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechendes Leben werde führen können. 8.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Visier der türkischen Behörden stehe und gefährdet sei. Es drohten ihm aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung des Terrorismus und Propaganda zugunsten der HDP Folter sowie überlange und unverhältnismässige Freiheitsstrafen. Es sei eine Tatsache, dass Personen, welche des Separatismus, Unterstützung des Terrorismus oder Propaganda beschuldigt würden, kein faires Gerichtsverfahren erwarten könnten. Im Falle einer Festnahme drohe ihm eine langjährige Gefängnisstrafe mit menschenunwürdiger Behandlung in Haft. Bei einer Rückschaffung wäre er deshalb an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 8.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegensetzte. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Direktentscheid ist der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: