Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. August 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. August 2023 und der Anhö- rung vom 12. Dezember 2023 (Protokoll in den SEM-Akten […]-15/9) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und er sei in C._______, Provinz D._______, geboren und auf- gewachsen. 2006 sei er nach E._______ und 2009 nach F._______ gezo- gen. Ab 2011 habe er sich teilweise in seinem Heimatdorf und in F._______ aufgehalten. Als Kurde und Alevit sei er in der Türkei ausgegrenzt worden. Er habe des- wegen verschiedene gravierende Nachteile erlebt. Zudem sei er wiederholt von der Polizei behelligt worden. Seit 2014 sei er Mitglied bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und in deren Kommission für (…) tätig. Im Jahr 2017 habe er seine Stelle verloren, weil er nicht für die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) Werbung habe machen wollen. Seit 2019 sei er in der Parteiführung der HDP. Er habe Veranstaltungen moderiert und sei so in den Fokus der Polizei geraten. Zwischen 2014 und 2019 sei er auch mehr- mals festgenommen worden. Einmal, im Jahr 2019, habe ihm die Polizei angeboten, für sie als Spitzel tätig zu sein, was er aber abgelehnt habe. Ein Strafverfahren sei nie gegen ihn eingeleitet worden. Im (…) 2023 hätten Quartierwächter versucht, ihn mit dem Auto anzufahren. Nach diesem Vor- fall habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Serbien gereist und von dort illegal mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte (im Original), Zeitungs- artikel, Fotos von ihm bei politischen Aktivitäten und als Schauspieler, Re- ferenzschreiben der HDP über seine politischen Tätigkeiten sowie einen Forschungsbericht eines Menschenrechtsvereines betreffend Übergriffe auf Aleviten zu den Akten. C. Im Rahmen des vom SEM am 19. Dezember 2023 gewährten rechtlichen
E-7097/2023 Seite 3 Gehörs reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 eine Stel- lungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2023 unter Verneinung der Flücht- lingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Am 21. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Man- dat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventua- liter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-7097/2023 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe- halt von E. 1.3 – einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-7097/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht stand. Zur Begründung führte es aus, die geschilder- ten Nachteile seien nicht als ernsthaft und damit nicht als flüchtlingsrecht- lich relevant zu qualifizieren. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Verhaftungen und Schika- nen seitens der türkischen Behörden gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Er – der Beschwerdeführer – mache zwar geltend, dass er ab 2019 in der Parteileitung tätig gewesen sei. Allerdings sei er in keiner ausreichend exponierten Stellung tätig ge- wesen. Die eingereichten Fotos datierten aus dem Jahr 2014 und seien damit nicht aktuell. Auch die eingereichten Schreiben der HDP würden
E-7097/2023 Seite 6 keine konkreten Hinweise enthalten, dass er wegen seiner Parteiarbeit ei- ner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er erklärt, dass er bisher in der Türkei nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, obwohl er vier- bis fünfmal verhaftet worden sei. Weiter gehe aus seinen Aussagen hervor, dass es seit dem Spitzelangebot, welches er im Jahr 2019 erhalten habe, nicht mehr zu Festnahmen gekommen sei. Entsprechende negative Konsequenzen wegen der Ablehnung des Spitzelangebots habe er nicht geltend gemacht. Somit sei nicht von einem erhöhten Interesse des türki- schen Staates an seiner Person auszugehen. Er mache sodann geltend, dass kurz vor den Wahlen im Jahr 2023 Quartierwächter versucht hätten, ihn mit dem Auto zu überfahren. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er den Grund nicht kenne und keine konkreten und begründeten Hin- weise vorlägen, dass man ihn aus politischen Gründen habe anfahren wol- len. Auch habe es sich dabei wohl um ein lokales Problem gehandelt, wel- chem er durch einen Umzug in eine andere Region entgehen könnte. Be- züglich der geltend gemachten Schikanen (Personenkontrollen, Leibesvi- sitationen und Beschimpfungen als Terrorist), denen er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und/oder seines alevitischen Glaubens ausgesetzt ge- wesen sei, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen/aleviti- schen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, dass viele Beweismittel seit dem Erdbeben nicht mehr auf- findbar seien. Wenn er aber mehr Zeit erhalten würde, könnte er mehr Be- weismaterial beschaffen. Die bisher eingereichten Beweismittel seien zwar nicht aktuell, sie würden aber belegen, dass er der Polizei bereits bekannt sei und diese ihn auch in Zukunft nicht in Frieden lassen werde. Auch wenn er nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, fürchte er, dass heimliche Dos- siers auf seinen Namen vorhanden seien, da gegen jedes wichtige Mitglied der HDP Verfahren geführt würden. Zwar habe er 2022 aufgrund seiner
E-7097/2023 Seite 7 neuen Arbeit die Mitgliedschaft kündigen müssen, nach wie vor sei er aber anderweitig für die Partei aktiv. Auch stimme nicht, dass nach 2019 nichts mehr passiert sei, diesbezüglich habe er in der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt, sich auszudrücken. Immerhin habe er den Vorfall mit den Quartierwächtern erwähnt. Diesbezüglich bringt er vor, er habe die beiden Männer bei der Polizei angezeigt und sie seien auch durch die Gendarme- rie angehört worden. Sie hätten den Vorfall aber abgestritten und der Fall sei somit geschlossen worden. Er bestreitet schliesslich, dass die Lebens- umstände für Kurden und Aleviten nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifi- zieren seien. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Schreibens über Brandstiftung im Dorf C._______ sowie eine Liste mit Telefonnummern von älteren Be- zirkspräsidenten der HDP ein.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Ohne einen formellen Rückweisungsantrag zu stellen, bestreitet der Beschwerdeführer, dass er nach der Ablehnung des Spitzelangebotes keine weiteren negativen Konsequenzen erlitten habe. Vielmehr habe er während der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt, seine Fluchtgründe detaillierter vorzutragen. Eine Überprüfung der Akten ergibt aber, dass er ausführlich zu seinen Asylgründen befragt worden ist. Die Rechtsvertre- tung machte diesbezüglich keinerlei kritische Anmerkungen, auch nicht im Rahmen der Stellungnahme. Insbesondere regte sie auch keine weiteren Abklärungen an. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ausdrücklich, dass er keine weiteren Asylgründe habe, wobei er anlässlich der Rückübersetzung weitere Angaben machte, die allerdings zeitlich vor 2019 datieren (A15 F55 ff.). Bezeichnenderweise bringt er in der Beschwerde auch nicht vor, welche weiteren Konsequenzen er erlitten habe. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Ent- scheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dar. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich.
E-7097/2023 Seite 8
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Parteiführung der HDP mitgewirkt. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die vom Be- schwerdeführer beschriebenen politischen Tätigkeiten keine Exponiertheit erkennen lassen. Auch den eingereichten Fotografien betreffend sein poli- tisches Engagement in der Türkei ist nicht zu entnehmen, dass er in quali- fizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht hätte. Es handelt sich dabei um Aufnahmen aus dem Jahr 2014. Den zutreffenden Argumenten der Vo- rinstanz setzt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen. Insbe- sondere konnte er auch auf Beschwerdeebene keine tauglichen Beweis- mittel beibringen, zumal die Liste mit Telefonnummern von «älteren Bezirk- spräsidenten der HDP» nicht geeignet ist entsprechendes zu beweisen, da es sich bei den Aussagen dieser Personen auch um reine Gefälligkeiten handeln könnte. Mit der Vorinstanz ist sodann weiter festzustellen, dass bis heute keine Hinweise dafür vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein heimliches Ermittlungsverfahren laufen würde und er deshalb bei der Rückkehr im massgeblichen Sinne gefährdet wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte seinen Heimatstaat legal über den Flughafen F._______ verlassen können, wäre er aufgrund seines politischen Profils tatsächlich im Fokus der türki- schen Behörden gestanden. Zwar ersucht der Beschwerdeführer um mehr Zeit, um Beweismittel zu beschaffen. Einerseits präzisiert er aber nicht nä- her, um welche Beweismittel es sich dabei handeln solle. Andererseits ist seit dem erstinstanzlichen Asylentscheid mehr als ein Monat vergangen; bis heute reichte er jedoch keine neuen Beweismittel ein. Im Übrigen ent- spricht es nach Kenntnisstand des Gerichts auch nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden, dass sie heimliche Verfahren führen würden (vgl. Urteile des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4 sowie E- 2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlings- hilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019).
E. 6.4 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt – vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entgegen- gesetzten Ansicht des Beschwerdeführers – nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), wel- che im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind
E-7097/2023 Seite 9 (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September 2023 E. 7.3; E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6; D-2424/2021 vom
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss einen unerträgli- chen psychischen Druck geltend, indem er ausführt, die Art und Weise der Schikanen würden ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verun- möglichen. Als Alevit könne man nicht heiraten oder Kulturhäuser würden geschlossen werden. Die Anforderungen zur Anerkennung eines unerträg- lichen psychischer Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG sind praxisgemäss hoch (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Die vom Beschwerdeführer – teilweise nur sehr pauschal – vorgebrachten Schikanen genügen diesen hohen Anforderun- gen von ihrer Intensität her offenkundig nicht. Dies gilt auch für den geltend gemachten Druck seitens türkischer Beamter, eine Spitzeltätigkeit anzu- nehmen. Schliesslich ist auch die Einschätzung des SEM zu stützen, wo- nach es dem Beschwerdeführer freisteht, sich (auch) künftig allfälligen Be- helligungen in seiner Herkunftsregion durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei zu entziehen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzu- tun und es ist auch nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rück- kehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Be- schwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Würdigung führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7097/2023 Seite 10 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-7097/2023 Seite 11 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er- scheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie
– auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenz- urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türki- sche Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf
E-7097/2023 Seite 12 betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vo- rinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Be- schwerdeführer geltend gemacht habe, vor seiner Ausreise im Haus seines Cousins gewohnt zu haben, welches grundsätzlich intakt geblieben sei. Zu- dem sei er jung und gesund. Angesichts dessen sei es ihm zuzumuten, ausserhalb der vom Erdbeben zerstörten Gebiete eine Anstellung zu finden und sich dort niederzulassen, zumal er auch bereits eine lange Zeit in E._______ und F._______ gelebt und gearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Den Akten lassen sich keine individuellen Gründe entneh- men, die auf eine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne schlies- sen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Berufser- fahrung (A15 F28 ff.). Er hat sodann bereits vor seiner Ausreise an unter- schiedlichen Orten in der Türkei gelebt (A15, F24, F30). Des Weiteren le- ben auch zahlreiche seiner Verwandten nach wie vor in der Türkei (A15 F41 f.), die ihn nötigenfalls unterstützen könnten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gül- tigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, vor seiner Ausreise im Haus seines Cousins gewohnt zu haben, welches grundsätzlich intakt geblieben sei. Zudem sei er jung und gesund. Angesichts dessen sei es ihm zuzumuten, ausserhalb der vom Erdbeben zerstörten Gebiete eine Anstellung zu finden und sich dort niederzulassen, zumal er auch bereits eine lange Zeit in E._______ und F._______ gelebt und gearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Den Akten lassen sich keine individuellen Gründe entnehmen, die auf eine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne schliessen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Berufserfahrung (A15 F28 ff.). Er hat sodann bereits vor seiner Ausreise an unterschiedlichen Orten in der Türkei gelebt (A15, F24, F30). Des Weiteren leben auch zahlreiche seiner Verwandten nach wie vor in der Türkei (A15 F41 f.), die ihn nötigenfalls unterstützen könnten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-7097/2023 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit worden ist, ist auch sein Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7097/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7097/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. August 2023 und der Anhörung vom 12. Dezember 2023 (Protokoll in den SEM-Akten [...]-15/9) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und er sei in C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. 2006 sei er nach E._______ und 2009 nach F._______ gezogen. Ab 2011 habe er sich teilweise in seinem Heimatdorf und in F._______ aufgehalten. Als Kurde und Alevit sei er in der Türkei ausgegrenzt worden. Er habe deswegen verschiedene gravierende Nachteile erlebt. Zudem sei er wiederholt von der Polizei behelligt worden. Seit 2014 sei er Mitglied bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und in deren Kommission für (...) tätig. Im Jahr 2017 habe er seine Stelle verloren, weil er nicht für die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) Werbung habe machen wollen. Seit 2019 sei er in der Parteiführung der HDP. Er habe Veranstaltungen moderiert und sei so in den Fokus der Polizei geraten. Zwischen 2014 und 2019 sei er auch mehrmals festgenommen worden. Einmal, im Jahr 2019, habe ihm die Polizei angeboten, für sie als Spitzel tätig zu sein, was er aber abgelehnt habe. Ein Strafverfahren sei nie gegen ihn eingeleitet worden. Im (...) 2023 hätten Quartierwächter versucht, ihn mit dem Auto anzufahren. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Serbien gereist und von dort illegal mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte (im Original), Zeitungsartikel, Fotos von ihm bei politischen Aktivitäten und als Schauspieler, Referenzschreiben der HDP über seine politischen Tätigkeiten sowie einen Forschungsbericht eines Menschenrechtsvereines betreffend Übergriffe auf Aleviten zu den Akten. C. Im Rahmen des vom SEM am 19. Dezember 2023 gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Am 21. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Begründung führte es aus, die geschilderten Nachteile seien nicht als ernsthaft und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Verhaftungen und Schikanen seitens der türkischen Behörden gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Er - der Beschwerdeführer - mache zwar geltend, dass er ab 2019 in der Parteileitung tätig gewesen sei. Allerdings sei er in keiner ausreichend exponierten Stellung tätig gewesen. Die eingereichten Fotos datierten aus dem Jahr 2014 und seien damit nicht aktuell. Auch die eingereichten Schreiben der HDP würden keine konkreten Hinweise enthalten, dass er wegen seiner Parteiarbeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er erklärt, dass er bisher in der Türkei nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, obwohl er vier- bis fünfmal verhaftet worden sei. Weiter gehe aus seinen Aussagen hervor, dass es seit dem Spitzelangebot, welches er im Jahr 2019 erhalten habe, nicht mehr zu Festnahmen gekommen sei. Entsprechende negative Konsequenzen wegen der Ablehnung des Spitzelangebots habe er nicht geltend gemacht. Somit sei nicht von einem erhöhten Interesse des türkischen Staates an seiner Person auszugehen. Er mache sodann geltend, dass kurz vor den Wahlen im Jahr 2023 Quartierwächter versucht hätten, ihn mit dem Auto zu überfahren. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er den Grund nicht kenne und keine konkreten und begründeten Hinweise vorlägen, dass man ihn aus politischen Gründen habe anfahren wollen. Auch habe es sich dabei wohl um ein lokales Problem gehandelt, welchem er durch einen Umzug in eine andere Region entgehen könnte. Bezüglich der geltend gemachten Schikanen (Personenkontrollen, Leibesvisitationen und Beschimpfungen als Terrorist), denen er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und/oder seines alevitischen Glaubens ausgesetzt gewesen sei, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen/alevitischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass viele Beweismittel seit dem Erdbeben nicht mehr auffindbar seien. Wenn er aber mehr Zeit erhalten würde, könnte er mehr Beweismaterial beschaffen. Die bisher eingereichten Beweismittel seien zwar nicht aktuell, sie würden aber belegen, dass er der Polizei bereits bekannt sei und diese ihn auch in Zukunft nicht in Frieden lassen werde. Auch wenn er nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, fürchte er, dass heimliche Dossiers auf seinen Namen vorhanden seien, da gegen jedes wichtige Mitglied der HDP Verfahren geführt würden. Zwar habe er 2022 aufgrund seiner neuen Arbeit die Mitgliedschaft kündigen müssen, nach wie vor sei er aber anderweitig für die Partei aktiv. Auch stimme nicht, dass nach 2019 nichts mehr passiert sei, diesbezüglich habe er in der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt, sich auszudrücken. Immerhin habe er den Vorfall mit den Quartierwächtern erwähnt. Diesbezüglich bringt er vor, er habe die beiden Männer bei der Polizei angezeigt und sie seien auch durch die Gendarmerie angehört worden. Sie hätten den Vorfall aber abgestritten und der Fall sei somit geschlossen worden. Er bestreitet schliesslich, dass die Lebensumstände für Kurden und Aleviten nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren seien. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Schreibens über Brandstiftung im Dorf C._______ sowie eine Liste mit Telefonnummern von älteren Bezirkspräsidenten der HDP ein. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Ohne einen formellen Rückweisungsantrag zu stellen, bestreitet der Beschwerdeführer, dass er nach der Ablehnung des Spitzelangebotes keine weiteren negativen Konsequenzen erlitten habe. Vielmehr habe er während der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt, seine Fluchtgründe detaillierter vorzutragen. Eine Überprüfung der Akten ergibt aber, dass er ausführlich zu seinen Asylgründen befragt worden ist. Die Rechtsvertretung machte diesbezüglich keinerlei kritische Anmerkungen, auch nicht im Rahmen der Stellungnahme. Insbesondere regte sie auch keine weiteren Abklärungen an. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ausdrücklich, dass er keine weiteren Asylgründe habe, wobei er anlässlich der Rückübersetzung weitere Angaben machte, die allerdings zeitlich vor 2019 datieren (A15 F55 ff.). Bezeichnenderweise bringt er in der Beschwerde auch nicht vor, welche weiteren Konsequenzen er erlitten habe. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dar. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Parteiführung der HDP mitgewirkt. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen politischen Tätigkeiten keine Exponiertheit erkennen lassen. Auch den eingereichten Fotografien betreffend sein politisches Engagement in der Türkei ist nicht zu entnehmen, dass er in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht hätte. Es handelt sich dabei um Aufnahmen aus dem Jahr 2014. Den zutreffenden Argumenten der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere konnte er auch auf Beschwerdeebene keine tauglichen Beweismittel beibringen, zumal die Liste mit Telefonnummern von «älteren Bezirkspräsidenten der HDP» nicht geeignet ist entsprechendes zu beweisen, da es sich bei den Aussagen dieser Personen auch um reine Gefälligkeiten handeln könnte. Mit der Vorinstanz ist sodann weiter festzustellen, dass bis heute keine Hinweise dafür vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein heimliches Ermittlungsverfahren laufen würde und er deshalb bei der Rückkehr im massgeblichen Sinne gefährdet wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte seinen Heimatstaat legal über den Flughafen F._______ verlassen können, wäre er aufgrund seines politischen Profils tatsächlich im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Zwar ersucht der Beschwerdeführer um mehr Zeit, um Beweismittel zu beschaffen. Einerseits präzisiert er aber nicht näher, um welche Beweismittel es sich dabei handeln solle. Andererseits ist seit dem erstinstanzlichen Asylentscheid mehr als ein Monat vergangen; bis heute reichte er jedoch keine neuen Beweismittel ein. Im Übrigen entspricht es nach Kenntnisstand des Gerichts auch nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden, dass sie heimliche Verfahren führen würden (vgl. Urteile des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4 sowie E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019). 6.4 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt - vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entgegengesetzten Ansicht des Beschwerdeführers - nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September 2023 E. 7.3; E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss einen unerträglichen psychischen Druck geltend, indem er ausführt, die Art und Weise der Schikanen würden ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Als Alevit könne man nicht heiraten oder Kulturhäuser würden geschlossen werden. Die Anforderungen zur Anerkennung eines unerträglichen psychischer Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG sind praxisgemäss hoch (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Die vom Beschwerdeführer - teilweise nur sehr pauschal - vorgebrachten Schikanen genügen diesen hohen Anforderungen von ihrer Intensität her offenkundig nicht. Dies gilt auch für den geltend gemachten Druck seitens türkischer Beamter, eine Spitzeltätigkeit anzunehmen. Schliesslich ist auch die Einschätzung des SEM zu stützen, wonach es dem Beschwerdeführer freisteht, sich (auch) künftig allfälligen Behelligungen in seiner Herkunftsregion durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei zu entziehen. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun und es ist auch nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Würdigung führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, vor seiner Ausreise im Haus seines Cousins gewohnt zu haben, welches grundsätzlich intakt geblieben sei. Zudem sei er jung und gesund. Angesichts dessen sei es ihm zuzumuten, ausserhalb der vom Erdbeben zerstörten Gebiete eine Anstellung zu finden und sich dort niederzulassen, zumal er auch bereits eine lange Zeit in E._______ und F._______ gelebt und gearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Den Akten lassen sich keine individuellen Gründe entnehmen, die auf eine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne schliessen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Berufserfahrung (A15 F28 ff.). Er hat sodann bereits vor seiner Ausreise an unterschiedlichen Orten in der Türkei gelebt (A15, F24, F30). Des Weiteren leben auch zahlreiche seiner Verwandten nach wie vor in der Türkei (A15 F41 f.), die ihn nötigenfalls unterstützen könnten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit worden ist, ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner