Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (…) 2021 legal mit ei- nem Visum und reiste am 29. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Das SEM nahm seine Personalien am 4. No- vember 2021 auf. Am 14. Januar 2022 folgte die Anhörung zu den Asylgrün- den. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sich unter anderem seine Frau und sein Kind aufhalten wür- den. Bis im Jahr (…) habe er in einer anderen Provinz gelebt und als (…) gearbeitet. Nach seiner Suspendierung sei er zurück nach B._______ gezo- gen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Dort habe er mit seinem Vater (…) Tätigkeiten ausgeführt. Er sei per Dekret suspendiert und mit der Gülen-Be- wegung in Verbindung gebracht worden. Auch eine Ausreisesperre sei ge- gen ihn verhängt worden. Einige Kollegen seien sogar inhaftiert worden. Eine Kommission habe bestätigt, dass die Suspendierungen zu Recht erfolgt seien. Er habe sich ans Arbeitsgericht gewandt, und auch dort einen negati- ven Entscheid erhalten. Danach habe er keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgehen können. Seine Verwandten und Freunde hätten sich von ihm dis- tanziert. Er sei als Terrorist abgestempelt worden und habe juristisch nichts machen können. Wegen seiner Einstellung habe er sich seither in seinem Land nicht frei bewegen können. Sein Onkel, ebenfalls (…), sei festgenom- men worden, woraufhin seine Familie in Angst gelebt habe. Auch sein Schwiegervater, der Mitglied bei einer Gewerkschaft gewesen sei und ein Konto bei der Bank Asya gehabt habe, sei verurteilt worden. Und sein Schwager sei in Haft, weil er früher in einer Unterkunft der Gülen-Bewegung gelebt habe. Er selbst sei fichiert und angeschuldigt worden, die App ByLock benutzt, an einer Gewerkschaft teilgenommen und ein Konto bei der Bank Asya gehabt zu haben. Er sei seit dem Jahr (…) Mitglied einer legalen Ge- werkschaft gewesen, habe ein Konto bei genannter Bank gehabt und diese App kurzzeitig benutzt. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei unter an- derem die Gewerkschaft geschlossen worden. Er sei regelmässig mit der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü) konfrontiert worden. Einmal sei er im Jahr (…) polizeilich befragt worden. Aus Angst, jederzeit mitgenommen und in- haftiert werden zu können, habe er nicht an seiner früheren Adresse weiter- leben können. Deshalb sei er, als sein Ausreiseverbot aufgehoben worden sei, legal ausgereist. Eine Rückkehr in die Türkei wäre eine Katastrophe für ihn. Schliesslich habe seine Frau in Unternehmen der Gülen-Bewegung ge- arbeitet und ByLock benutzt. Er habe deshalb grosse Angst, dass dies
E-1420/2022 Seite 3 bekannt sei und sie gemeinsam mit ihrem Kind inhaftiert werde. Bislang sei weder gegen ihn noch gegen seine Frau ein Strafverfahren eröffnet worden. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, er habe nichts Ernsthaftes, habe aber bereits in der Türkei (…) gehabt, an (…) gelitten und deswegen Tablet- ten erhalten. Er reichte dem SEM seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führer- schein (Originale), eine Wohnsitzbescheinigung, eine Abschlussbestätigung einer Universität, einen Sozialversicherungs- sowie Familienregisterauszug, ein Infoblatt zum Dekret, einen Entlassungsentscheid vom (…), einen ableh- nenden Entscheid eines Verwaltungsgerichts aus dem Jahr (…) (beide mit Kurzübersetzung), Angaben aus CİMER (Cumhurbaşkanlığı İletişim Mer- kezi) mit Übersetzung, einen Zeitungsartikel, eine Fotografie, einen Strafre- gisterauszug vom 15. Dezember 2021 und eine Militärdienstbestätigung, ei- nen Sozialversicherungsauszug seiner Frau, zwei Urteile seinen Schwieger- vater respektive seinen Schwager betreffend (Kopien) sowie einen staats- anwaltschaftlichen Einstellungsbeschluss vom (…) und eine Aufhebung des Ausreiseverbots vom (…) (beide mit kurzer Übersetzung) ein. B. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vom November und Dezember 2021. C. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (eröffnet am 1. März 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Auf- nahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
E-1420/2022 Seite 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden neben mehreren bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln Ausdrucke einer Fürsorgebestätigung vom 25. März 2022, ei- ner Anklageschrift einen Freund betreffend aus dem Jahr 2022, von Zei- tungsberichten, einer Fotografie aus dem Jahr 2015, eines Polizeiprotokolls aus dem Jahr (…), eines Schreibens einer türkischen Anwältin des Be- schwerdeführers vom (…) 2022 und eines Bestätigungsschreibens seines Bruders vom 15. März 2022 (mit Übersetzung) beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, angekündigte Informationen / Beweismittel nachzureichen und die bereits eingereichten Beweismittel, soweit noch nicht geschehen, zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtete sie sodann einstweilen und hielt fest, über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Eingabe vom 29. April 2022 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen und gab Ausdrucke eines Schreibens seiner Anwältin vom (…) 2022 (mit Übersetzung), einer Übersetzung eines Vernehmungsproto- kolls vom (…) sowie von Untersuchungsunterlagen aus der Türkei (mit Über- setzung einiger Punkte) ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 zugestellt, mit Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer gab innert Frist keine Rep- lik zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel in Form eines Polizeiregisterauszugs mit einem Eintrag aus dem Jahr (…), eines behördlichen Schreibens vom (…) sowie eines Urteils eines
E-1420/2022 Seite 5 Bezirksverwaltungsgerichts vom (…) (Abweisung Berufung) ein (alles Aus- drucke mit Übersetzungen). Ferner wies er darauf hin, dass er die Türkei verlassen habe, als sein Kind (…) alt gewesen sei. Seine Frau sei (…). Er bitte darum, seinen Asylantrag herannahend zu prüfen. K. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht sinnge- mäss um Verfahrensbeschleunigung. Das Schreiben wurde seitens des Ge- richts am 9. Januar 2024 beantwortet. L. Am 14. und 20. Februar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht, mit zusätzlichen Angaben sowie der Bitte um einen baldigen Verfahrensabschluss. Das Gericht beantwortete die Eingaben mit Schreiben vom 20. Februar 2024.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund obgenannter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben- solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol- gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. u.a. Ur- teil des BVGer E-7097/2023 vom 8. Februar 2024 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein- zustufen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach dem Putsch- versuch von seinem Dienst als (…) suspendiert worden zu sein. Es sei ihm vorgeworfen worden, ByLock benutzt zu haben, ein Gewerkschaftsmitglied zu sein sowie ein Konto bei der Bank Asya zu haben. Er sei im Jahr (…) zu einer Befragung vorgeladen und gegen ihn sei ein Ausreiseverbot verhängt worden. Dieses sei im (…) aufgehoben worden. Seine Schilderungen und eingereichten Beweismittel würden gegen eine subjektive Angst sprechen, dass nach so vielen Jahren ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden könne. Nach seiner Einvernahme im Jahr (…) sei nichts weiter passiert. Viel- mehr habe die Staatsanwaltschaft im eingereichten Einstellungsbeschluss festgestellt, dass in seinem Fall wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in
E-1420/2022 Seite 7 einer bewaffneten Terrororganisation keine Dokumente oder Informationen über seine Person vorhanden seien und somit keine rechtliche Klärung not- wendig sei. Der Beschwerdeführer habe selbst gesagt, dass gegen ihn bis- her kein Strafverfahren eröffnet worden sei, was er mit dem eingereichten Strafregisterauszug belegt habe. Schliesslich sei das Ausreiseverbot aufge- hoben worden. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Per- son gehabt, hätten sie dies kaum getan. Die Tatsache, dass der Beschwer- deführer (…) Jahre lang mit seiner Ausreise gewartet habe, bis er Gelegen- heit gehabt habe, legal auszureisen, spreche ebenfalls gegen eine begrün- dete Furcht vor Verfolgung. Bei seiner Ausreise habe es auch keine beson- deren Vorkommnisse oder Probleme gegeben. Wäre seine Angst begründet oder sein Leidensdruck so gross gewesen, wäre er, wie viele andere, bereits viel früher auf illegalem Weg ausgereist. Es gebe somit keine Hinweise, dass ein objektives Risiko einer künftigen Verfolgung bestehe.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, die Gründe, auf die sich das SEM stütze, seien haltlos und die Feststellungen ungenau. Die Türkei sei kein demokratischer Rechtsstaat mehr und erkenne Entschei- dungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht an. Er sei zum Terroristen erklärt und aus dem Job entlassen worden, aufgrund einer erfundenen Verbindung zur Hizmet-Bewegung. Entgegen der Ansicht des SEM habe es eine aussergerichtliche Vollstreckung gegeben. An ihm und Leuten wie ihm sei sozialer Völkermord begangen worden. Es seien Listen mit den Entlassenen veröffentlicht worden. Die Entlassung sei willkürlich per Gesetzesdekret erfolgt, ohne faires Verfahren. Es handle sich um systema- tische Diskriminierung. Ihm und seiner Familie sei es nicht möglich, in der Türkei eine Zukunft zu finden und wie Menschen zu leben. Hierzu habe er an der Befragung nicht im Detail erzählen können, da der SEM-Beamte ge- sagt habe, er kenne die allgemeine Situation in der Türkei. Aus der begrün- deten Entscheidung gehe jedoch hervor, dass der zuständige SEM-Beamte die Angelegenheit, seine Probleme und die Situation, die sein Leben be- drohe, nicht ausreichend verstanden habe. Das Thema müsse neu bewertet werden. Er wolle frei und ohne Diskriminierung sein. Wenn er in die Türkei zurückgeschickt werde, werde die Qual weitergehen und die Lebensgefahr nehme zu. Er würde mit Sicherheit inhaftiert werden. Der SEM-Beamte habe ihm nicht zugehört. An den Mitgliedern der Hizmet-Bewegung werde sozialer Völkermord begangen und sie seien stigmatisiert. Gesetzesdekret sei ein Stigma. Damit würden die Menschen ständig polizeilicher Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Es drohe jederzeit eine Verhaftung. Es sei inakzep- tabel, dass das SEM festgestellt habe, ihm passiere in der Türkei nichts. Gegen seinen (…), seinen Onkel und seinen Schwager seien im (…), lange
E-1420/2022 Seite 8 nach dem Putsch, Verfahren eingeleitet worden wegen früherer Verbindun- gen zur Hizmet-Bewegung. Ihm werde dies in naher Zukunft definitiv auch passieren, da er an Aktivitäten der Hizmet-Bewegung teilgenommen habe. Da er in D._______ gewesen sei, eine sehr grosse Stadt, in der die Ermitt- lungen länger dauern würden, sei er noch nicht an der Reihe gewesen. Das bedeute nicht, dass es kein Gefängnis oder keine Verhaftung für ihn geben werde. Das sei nur eine Frage der Zeit, da jeden Tag neue unfaire und rechtswidrige Verfahren eröffnet würden. Mehrere seiner (…) (vgl. Fotografie aus dem Jahr 2015) seien im Gefängnis. Nur er sei noch nicht bestraft wor- den. Wenn er nicht aus der Türkei geflohen wäre, wäre er verfolgt und ge- foltert worden. Sein Bruder habe seine Situation verheimlichen müssen, sonst wäre dieser ebenfalls untersucht worden. Im (…) sei eine Person na- mens M. T. zu seinem Bruder gekommen und habe nach ihm gefragt. Dieses Ereignis habe seinen Bruder und die Familie sehr unruhig gemacht. Nach- dem ihn sein Bruder über diesen Vorfall informiert habe, habe er seinem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht erteilt, um herauszufinden, ob eine Un- tersuchung gegen ihn durchgeführt werde (vgl. Schreiben seines Anwalts). Der Zugang in Terrorismusfällen werde eingeschränkt. Ermittlungen würden im Geheimen geführt. Wenn sein Anwalt Zugang zu Akten erhalte, werde er das unverzüglich mitteilen. Wenn zu befürchten sei, künftig unfairen und rechtswidrigen Strafmassnahmen ausgesetzt zu sein, und begründeter An- lass zur Annahme bestehe, es komme zu einer Verfolgung, liege aus flücht- lingsrechtlicher Sicht Schutzbedarf vor. Deshalb sei er ins Ausland geflohen. Sein Leben wäre in der Türkei in Gefahr. Im Moment lebe er in der Angst, dass wieder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er wieder festge- nommen werde. Er sei ein Freiwilliger der Hizmet-Bewegung, könne seine persönlichen Ansichten und Überzeugungen in der Türkei nicht frei äussern und müsse weit entfernt von seiner Familie leben. Bei einer Rückkehr wäre er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Mit dem Asylantrag in der Schweiz habe er sich offenbart. Er habe sich hier unter anderem mit Mitglie- dern der Hizmet-Bewegung aufgehalten. Es sei unmöglich zu glauben, dass die türkische Regierung nicht wisse, dass er als Asylbewerber in der Schweiz sei. Wenn er zurückgeschickt werde, werde er am Flughafen verhört und verhaftet. Sein Leben und seine Freiheit wären in grosser Gefahr. Diese Si- tuation sei nicht hinnehmbar. Die Entscheidung zur Rücksendung sei rechts- widrig und ungerecht. Er habe in den letzten Jahren versteckt und in der Angst gelebt, verhaftet zu werden. Er habe zudem Angst gehabt, illegal aus- zureisen, weshalb er auf eine Möglichkeit gewartet habe. Als die Ausreise- sperre aufgehoben worden sei, habe er sofort seine Ausreise organisiert. Er habe in der Vergangenheit ein Konto bei der Bank Asya eröffnet, ByLock verwendet und sei Mitglied von Gewerkschaften gewesen. Das reiche aus.
E-1420/2022 Seite 9 Die Staatsanwaltschaft habe im (…) die Untersuchung sistiert. (…) habe die ausserordentliche Kommission seine Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bestätigt. Dieser Entscheid sei im (…) durch das Gericht endgültig bestätigt worden. Auf seine Anfrage an die Kommunikationsabteilung des Staatsprä- sidiums (CİMER) sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Mitglied der Gülen- Bewegung keine staatliche Stelle bekommen könne. Das habe das SEM nicht in Frage gestellt. Er sei für die Behörden offiziell als Mitglied der Ter- rorbewegung und Staatsfeind anerkannt. Es sei nur eine Frage der Zeit und Kapazitäten, bis sich diese an ihn wenden würden.
E. 4.3 In seiner weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund der Nachforschungen seiner Anwältin in der Türkei habe diese Informationen er- halten und ihm Untersuchungsunterlagen zusenden können. Wegen Ge- heimhaltung der Akten habe sie nicht die Möglichkeit, alle gegen ihn einge- leiteten Strafverfolgungen durch einen offiziellen Antrag zu erfahren. Sie habe aber über Beziehungen herausgefunden, dass zwei Strafverfahren ein- geleitet worden seien – das Hauptverfahren ([…]) und das abgetrennte Ver- fahren ([…]), welches aus Mangel an Beweisen nicht weiterverfolgt worden sei. Auf den Akteneinsichtsantrag hin habe die Anwältin Akten des Verfah- rens einsehen und elektronisch erhalten können, in dem entschieden wor- den sei, dass er nicht strafrechtlich verfolgt werde. Das Ergebnis der Haupt- akte, in der gegen ihn und weitere Personen ermittelt werde, kenne er jedoch nicht (Vertraulichkeitsanordnungen). Diese scheine im System UYAP (Yargi Ağı Bilişim Sistemi) immer noch offen zu sein. Er wisse daher nicht, ob er erneut vor Gericht gestellt werde. In der Akte (…) sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er sei in Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der politischen Lage in der Türkei und der bisherigen unrechtmässigen Praktiken gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung sei es offensichtlich, dass die Ermitt- lungen wieder aufgenommen würden, wenn neue Beweise vorlägen. Die Be- weise in der Akte (…) seien mehr als genug, um ihn zu verurteilen. Es sei fast unmöglich, dass er aus dieser Akte entlassen werden könne. Bei einer Einreise in die Türkei werde er verhaftet und verurteilt werden. Es sei damals auch festgestellt worden, dass zwischen (…) kein Geld auf sein Konto bei der Bank Asya eingegangen sei. Den Anhängen des Erlassbeschlusses des Präsidenten vom (…) sei jedoch zu entnehmen, dass es im Jahr (…) Gelder- höhungen auf seinem Konto gegeben habe. Dieser Punkt müsse bei der Entscheidung des Staatsanwalts übersehen worden sei. Wenn dies korri- giert werde, werde sich herausstellen, dass er Mitglied der Organisation sei, und er werde wegen eines Verbrechens angeklagt und verurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft habe auch entschieden, dass er kein ByLock verwendet habe, was nicht wahr sei. Es sei einfach noch nicht erkannt worden. Es
E-1420/2022 Seite 10 würden immer noch Informationen von der ByLock-Datenbank entschlüsselt. Er habe damals auch gegenüber der Polizei fälschlicherweise gesagt, By- Lock nicht benutzt zu haben, um sich vor einer Bestrafung zu bewahren. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis festgestellt werde, dass er ByLock verwende, und dann werde er sicher wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver- einigung bestraft werden.
E. 4.4 Anlässlich ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die einge- reichten Beweismittel würden entweder nicht den Beschwerdeführer persön- lich betreffen, sich auf das abgeschlossene Verfahren beziehen oder seine Vorbringen nicht belegen. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerde- führer angegeben, eine Person habe seinen Bruder nach ihm gefragt. Das angegebene Datum dieses Treffens liege in der Zukunft. Ferner gehe nicht hervor, wer diese Person sei und warum sie sich nach dem Beschwerdefüh- rer hätte erkundigen sollen. Unklar sei auch, weshalb sein Bruder einem Un- bekannten Informationen über den Beschwerdeführer gegeben habe. Weiter gebe es – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keinerlei konkrete Hinweise, dass die türkische Regierung über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert worden sei. Es handle sich um eine reine Mutmas- sung des Beschwerdeführers. Sodann gehe aus dem eingereichten Verfah- renstrennungsentscheid vom (…) hervor, dass entschieden worden sei, die Akten der Beschuldigten von der Hauptakte ([…]) zu trennen und die Ent- scheidung einzeln oder in Gruppen zu fällen. Dabei sei beschlossen worden, dass die Akte des Beschwerdeführers unter der Nummer (…) weitergeführt werde. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen (…) weiter belastet oder erwähnt werde. Ihm stehe es offen, einen aktuellen UYAP-Auszug und einen Geheimhal- tungsbeschluss einzureichen, um seine Vorbringen zu untermauern. Schliesslich sei es eine reine Mutmassung, dass das Verfahren (…) wieder aufgenommen werden könne.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, führte in einer späte- ren Eingabe aber aus, er reiche einen Polizeiregisterauszug ein, in dem stehe, dass er gesucht werde. Seine eingereichten Beweismittel zeigten, dass ihn die türkischen Behörden für die Beteiligung an FETÖ nach wie vor verfolgten. Solchen Personen drohten Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche, mehrjährige Haft und Folter.
E. 4.6 In seinen weiteren Eingaben hinsichtlich Verfahrensbeschleunigung wies der Beschwerdeführer auf seine Erlebnisse in der Heimat hin und er- klärte, er mache sich Sorgen um seine Frau und sein Kind. Er habe Angst
E-1420/2022 Seite 11 und könne nicht in die Türkei zurückkehren, bis es dort ein Gesetz gebe. Er habe die gegen seine Frau eingereichten Akten weitergeleitet ([…]), (…) Jahre nach den Ereignissen. Weiter seien am (…) bewaffnete Polizisten zur Wohnung seiner Mutter gekommen. Jeden Tag werde morgens eine Opera- tion gemacht. Dies sei schon vielen seiner Verwandten und Freunden pas- siert. Die Justiz und das Recht in der Türkei seien ein Instrument der Verfol- gung durch die Politik. Er könne nicht zurückkehren und müsse in einem Land leben, das weit entfernt von seiner Familie sei.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner ande- ren Betrachtungsweise.
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht her- vorgeht, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend äussern können (vgl. SEM-Akte A16 u.a. F45 ff., 51–56), und auch die anwesende Rechts- vertretung hat diesbezüglich nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat darauf hingewiesen, dass es nicht nötig sei, mehr über die gene- relle Situation in der Türkei zu erzählen, da er merke, dass die Befragerin gute Kenntnisse habe (SEM-Akte A16 F82). Auch ist der angefochtenen Ver- fügung nicht zu entnehmen, dass seine Angaben unvollständig aufgenom- men oder nicht verstanden worden wären. Eine andere Würdigung der Vor- bringen durch die Vorinstanz als durch den Beschwerdeführer bedeutet nicht, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unzureichend festgestellt. Es be- steht mithin keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.3 Weiter weist der Beschwerdeführer mit Zeitungsberichten und Urteilen von Bekannten auf die allgemeine Lage in der Türkei seit dem Putschver- such im Jahr 2016 sowie auf die Situation seiner früheren Kollegen und Ver- wandten hin, welchen eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei. Damit kann er nicht aufzeigen, weshalb ihm persönlich bei ei- nem Verbleib in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zeit eine Verfolgung gedroht hätte. Zwischen der Suspendierung von sei- ner Anstellung als (…) im (…) und der Ausreise im (…) habe er sich stets in B._______ aufgehalten (SEM-Akte A16 F13 f., 21). Einmal (…) sei er zu ei- ner polizeilichen Befragung zitiert worden. Man habe ihn unter anderem
E-1420/2022 Seite 12 gefragt, weshalb er Gewerkschaftsmitglied geworden sei (SEM-Akte A16 F58–60; gemäss Eingabe vom 29. April 2022 im Auftrag der Staatsanwalt- schaft D._______ im Ermittlungsverfahren (…) [vgl. Übersetzungen der Ak- ten]). Für ihn sei daraufhin ein separates Untersuchungsverfahren eröffnet worden ([…]), welches im (…) aber eingestellt worden sei (a.a.O.; SEM-Akte A3 BM20). Weshalb dies aufgrund von Fehlern der Staatsanwaltschaft hätte passiert sein sollen (vgl. Eingabe vom 29.4.2022 S. 3 f. Ziffn. 8 f.), er- schliesst sich dem Gericht nicht. Dass der Beschwerdeführer wegen An- schuldigungen in den Akten hinsichtlich seiner Suspendierung (vgl. u.a. SEM-Akte A16 F47, 62, 75; Eingabe vom 29.4.2022 S. 5, Ziff. 12) gefährdet gewesen wäre, kann sodann nicht angenommen werden. Die Entscheidun- gen datieren aus den Jahren (…) sowie (…) und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese hätten zur Wiederaufnahme des Ermittlungsver- fahrens gegen ihn geführt. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, ist nicht zu erblicken. Obwohl die Behörden gemäss Beschwerdeführer Kenntnis von einem Konto bei der Bank Asya, der Nutzung von ByLock sowie der Zuge- hörigkeit zu einer Gewerkschaft gehabt hätten, war es ihm zudem möglich, seine Ausreisesperre per (…) aufheben zu lassen und in der Folge legal und problemlos auszureisen (SEM-Akte A16 F34–38, 77 ff.). Dies spricht klar ge- gen ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. An der Anhö- rung Anfang 2022 hat er bestätigt, es gebe keine Strafverfahren gegen ihn (SEM-Akte A16 F57). Ernsthafte Nachteile vor seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer somit nicht geltend. Dass er mit der Ausreise zugewartet habe, bis diese legal möglich gewesen sei, deutet ebenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung hin (SEM-Akte A16 F83 f.). Daran vermögen die ein- gereichten Schreiben seiner Anwältin oder seines Bruders nichts zu ändern. Weshalb der Beschwerdeführer erst im März 2022 einen Anwalt in der Türkei mit Ermittlungen beauftragt habe, legt er nicht nachvollziehbar dar. Sodann hat die Vor-instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer mit den eingereichten Ermittlungsunterlagen nicht aufzeigt, inwiefern er im Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Verfahren (…) (vgl. Trennungsentscheid vom […]) heute eine Gefährdung befürchten müsste, nachdem das ihn betreffende abgetrennte Verfahren ([…]) einge- stellt worden sei und er, wie oben erwähnt, bis zur Ausreise im (…) diesbe- züglich nicht behelligt worden zu sein scheint. Auch die zuletzt eingegebe- nen Dokumente (u.a. Urteil vom […] in Bezug auf seine Suspendierung) sind nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung auf- zuzeigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieses Urteil habe konkrete strafrechtliche Folgen gehabt. Ferner reichte er – trotz Hinweis der Vorinstanz – keinen aktuellen Strafregister- oder UYAP-Auszug ein, der da- rauf hinweisen würde, dass ihm bei der Einreise eine Verhaftung drohen
E-1420/2022 Seite 13 könnte. Auch die geltend gemachten Polizeieinsätze bei seiner Mutter zei- gen keine konkrete Bedrohung für den Beschwerdeführer auf, zumal ein Zu- sammenhang zu ihm nicht festzustellen ist. Entgegen den Darlegungen und Beweismittel auf Beschwerdeebene sind insgesamt keine stichhaltigen An- haltspunkte ersichtlich, wonach es als sicher gelten kann, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde (SEM-Akte A16 F80, 82). Auch wenn er seine Befürchtung nachvollziehbar darlegt, es könnte ihm noch Jahre nach seiner Suspendierung wie einigen Personen aus seinem Umfeld ergehen, denen eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei (u.a. SEM-Akte A16 F45), genügt die blosse Mög- lichkeit einer künftig drohenden Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben E. 3.2; u.a. Urteil des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 6.3.3). Schliesslich sind die geltend gemachten allgemeinen Schwierigkeiten im Land, die erlebten Prob- leme aufgrund seiner Einstellung und in Bezug auf das wirtschaftliche Fort- kommen (u.a. SEM-Akte A16 F48, 55, 58, 82; Beschwerde S. 4 f.) verständ- lich, zur Untermauerung konkret drohender, asylrelevanter Nachteile aber ungeeignet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-95/2024 vom 15. Januar 2024 E. 7.2 f.).
E. 5.4 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-1420/2022 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer erachtete den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei als unzulässig. Folter und unmenschliche Behandlungen seien in der ganzen Türkei weit verbrei- tet. Seit dem Putschversuch seien er und seine Familie ständig unter Druck gesetzt worden. Als ehemaliger (…) der Hizmet-Bewegung seien seine Frei- heit und sein Leben immer noch in grosser Gefahr.
E. 7.2.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen- der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, da der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
E-1420/2022 Seite 15 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach obigen Ausführungen gelingt ihm das nicht. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in seinem Heimatstaat trotz Verschlechterung nament- lich nach dem Putschversuch im Jahr 2016 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das SEM stufte den Vollzug als zumutbar ein. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung. Auch wenn er nicht mehr als (…) arbeiten könne, sei es ihm zuzumuten, sich einen anderen Beruf zu suchen. Abgesehen davon sei er in den letzten Jahren von seiner Familie unterstützt worden, habe seinem Vater (…) geholfen und (…) erteilt, was er bei der Rückkehr wieder tun könne. Zum Gesundheitszustand habe er an der Anhö- rung angegeben, dass ihm nichts Ernsthaftes fehle. In der Heimat und in der Schweiz sei er wegen (…) in Behandlung (gewesen) und habe für eine be- stimmte Zeit – der (…) habe sich verbessert – Medikamente erhalten. Sollte es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen, könne der Beschwerdeführer erneut die Behandlungsmöglichkeiten im Hei- matstaat in Anspruch nehmen.
E. 7.3.3 Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer den Wegweisungs- vollzug aufgrund des Drucks und der Gefahr für seine Freiheit und sein Le- ben als unzumutbar.
E-1420/2022 Seite 16
E. 7.3.4 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher ein Wegweisungsvoll- zug – namentlich in die Provinz C._______ – generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kur- dischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1807/2020 vom 15. Januar 2024 E. 8.3.1, m.w.H.).
E. 7.3.5 Weiter sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Voll- zug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der Beschwerdeführer kaum etwas entgegensetzt. Er verfügt über Familienangehörige in der Hei- mat, eine Ausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Fer- ner darf mangels gegenteiliger Hinweise angenommen werden, dass seine (früheren) gesundheitlichen Beschwerden kein Vollzugshindernis darstellen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegwei- sungsvollzug in die Provinz C._______, einer von den Erdbeben nicht be- troffenen Provinz, nicht entgegen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
E-1420/2022 Seite 17 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von seiner Mit- tellosigkeit auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut- zuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1420/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1420/2022 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...) 2021 legal mit einem Visum und reiste am 29. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Das SEM nahm seine Personalien am 4. November 2021 auf. Am 14. Januar 2022 folgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sich unter anderem seine Frau und sein Kind aufhalten würden. Bis im Jahr (...) habe er in einer anderen Provinz gelebt und als (...) gearbeitet. Nach seiner Suspendierung sei er zurück nach B._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Dort habe er mit seinem Vater (...) Tätigkeiten ausgeführt. Er sei per Dekret suspendiert und mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht worden. Auch eine Ausreisesperre sei gegen ihn verhängt worden. Einige Kollegen seien sogar inhaftiert worden. Eine Kommission habe bestätigt, dass die Suspendierungen zu Recht erfolgt seien. Er habe sich ans Arbeitsgericht gewandt, und auch dort einen negativen Entscheid erhalten. Danach habe er keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgehen können. Seine Verwandten und Freunde hätten sich von ihm distanziert. Er sei als Terrorist abgestempelt worden und habe juristisch nichts machen können. Wegen seiner Einstellung habe er sich seither in seinem Land nicht frei bewegen können. Sein Onkel, ebenfalls (...), sei festgenommen worden, woraufhin seine Familie in Angst gelebt habe. Auch sein Schwiegervater, der Mitglied bei einer Gewerkschaft gewesen sei und ein Konto bei der Bank Asya gehabt habe, sei verurteilt worden. Und sein Schwager sei in Haft, weil er früher in einer Unterkunft der Gülen-Bewegung gelebt habe. Er selbst sei fichiert und angeschuldigt worden, die App ByLock benutzt, an einer Gewerkschaft teilgenommen und ein Konto bei der Bank Asya gehabt zu haben. Er sei seit dem Jahr (...) Mitglied einer legalen Gewerkschaft gewesen, habe ein Konto bei genannter Bank gehabt und diese App kurzzeitig benutzt. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei unter anderem die Gewerkschaft geschlossen worden. Er sei regelmässig mit der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) konfrontiert worden. Einmal sei er im Jahr (...) polizeilich befragt worden. Aus Angst, jederzeit mitgenommen und inhaftiert werden zu können, habe er nicht an seiner früheren Adresse weiterleben können. Deshalb sei er, als sein Ausreiseverbot aufgehoben worden sei, legal ausgereist. Eine Rückkehr in die Türkei wäre eine Katastrophe für ihn. Schliesslich habe seine Frau in Unternehmen der Gülen-Bewegung gearbeitet und ByLock benutzt. Er habe deshalb grosse Angst, dass dies bekannt sei und sie gemeinsam mit ihrem Kind inhaftiert werde. Bislang sei weder gegen ihn noch gegen seine Frau ein Strafverfahren eröffnet worden. Zur gesundheitlichen Situation gab er an, er habe nichts Ernsthaftes, habe aber bereits in der Türkei (...) gehabt, an (...) gelitten und deswegen Tabletten erhalten. Er reichte dem SEM seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein (Originale), eine Wohnsitzbescheinigung, eine Abschlussbestätigung einer Universität, einen Sozialversicherungs- sowie Familienregisterauszug, ein Infoblatt zum Dekret, einen Entlassungsentscheid vom (...), einen ablehnenden Entscheid eines Verwaltungsgerichts aus dem Jahr (...) (beide mit Kurzübersetzung), Angaben aus C MER (Cumhurba kanli i leti im Merkezi) mit Übersetzung, einen Zeitungsartikel, eine Fotografie, einen Strafregisterauszug vom 15. Dezember 2021 und eine Militärdienstbestätigung, einen Sozialversicherungsauszug seiner Frau, zwei Urteile seinen Schwiegervater respektive seinen Schwager betreffend (Kopien) sowie einen staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbeschluss vom (...) und eine Aufhebung des Ausreiseverbots vom (...) (beide mit kurzer Übersetzung) ein. B. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vom November und Dezember 2021. C. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (eröffnet am 1. März 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden neben mehreren bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln Ausdrucke einer Fürsorgebestätigung vom 25. März 2022, einer Anklageschrift einen Freund betreffend aus dem Jahr 2022, von Zeitungsberichten, einer Fotografie aus dem Jahr 2015, eines Polizeiprotokolls aus dem Jahr (...), eines Schreibens einer türkischen Anwältin des Beschwerdeführers vom (...) 2022 und eines Bestätigungsschreibens seines Bruders vom 15. März 2022 (mit Übersetzung) beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, angekündigte Informationen / Beweismittel nachzureichen und die bereits eingereichten Beweismittel, soweit noch nicht geschehen, zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie sodann einstweilen und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Eingabe vom 29. April 2022 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen und gab Ausdrucke eines Schreibens seiner Anwältin vom (...) 2022 (mit Übersetzung), einer Übersetzung eines Vernehmungsprotokolls vom (...) sowie von Untersuchungsunterlagen aus der Türkei (mit Übersetzung einiger Punkte) ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 zugestellt, mit Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer gab innert Frist keine Replik zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form eines Polizeiregisterauszugs mit einem Eintrag aus dem Jahr (...), eines behördlichen Schreibens vom (...) sowie eines Urteils eines Bezirksverwaltungsgerichts vom (...) (Abweisung Berufung) ein (alles Ausdrucke mit Übersetzungen). Ferner wies er darauf hin, dass er die Türkei verlassen habe, als sein Kind (...) alt gewesen sei. Seine Frau sei (...). Er bitte darum, seinen Asylantrag herannahend zu prüfen. K. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht sinngemäss um Verfahrensbeschleunigung. Das Schreiben wurde seitens des Gerichts am 9. Januar 2024 beantwortet. L. Am 14. und 20. Februar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht, mit zusätzlichen Angaben sowie der Bitte um einen baldigen Verfahrensabschluss. Das Gericht beantwortete die Eingaben mit Schreiben vom 20. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund obgenannter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7097/2023 vom 8. Februar 2024 E. 4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) einzustufen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach dem Putschversuch von seinem Dienst als (...) suspendiert worden zu sein. Es sei ihm vorgeworfen worden, ByLock benutzt zu haben, ein Gewerkschaftsmitglied zu sein sowie ein Konto bei der Bank Asya zu haben. Er sei im Jahr (...) zu einer Befragung vorgeladen und gegen ihn sei ein Ausreiseverbot verhängt worden. Dieses sei im (...) aufgehoben worden. Seine Schilderungen und eingereichten Beweismittel würden gegen eine subjektive Angst sprechen, dass nach so vielen Jahren ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden könne. Nach seiner Einvernahme im Jahr (...) sei nichts weiter passiert. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft im eingereichten Einstellungsbeschluss festgestellt, dass in seinem Fall wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation keine Dokumente oder Informationen über seine Person vorhanden seien und somit keine rechtliche Klärung notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe selbst gesagt, dass gegen ihn bisher kein Strafverfahren eröffnet worden sei, was er mit dem eingereichten Strafregisterauszug belegt habe. Schliesslich sei das Ausreiseverbot aufgehoben worden. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt, hätten sie dies kaum getan. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre lang mit seiner Ausreise gewartet habe, bis er Gelegenheit gehabt habe, legal auszureisen, spreche ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Bei seiner Ausreise habe es auch keine besonderen Vorkommnisse oder Probleme gegeben. Wäre seine Angst begründet oder sein Leidensdruck so gross gewesen, wäre er, wie viele andere, bereits viel früher auf illegalem Weg ausgereist. Es gebe somit keine Hinweise, dass ein objektives Risiko einer künftigen Verfolgung bestehe. 4.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, die Gründe, auf die sich das SEM stütze, seien haltlos und die Feststellungen ungenau. Die Türkei sei kein demokratischer Rechtsstaat mehr und erkenne Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht an. Er sei zum Terroristen erklärt und aus dem Job entlassen worden, aufgrund einer erfundenen Verbindung zur Hizmet-Bewegung. Entgegen der Ansicht des SEM habe es eine aussergerichtliche Vollstreckung gegeben. An ihm und Leuten wie ihm sei sozialer Völkermord begangen worden. Es seien Listen mit den Entlassenen veröffentlicht worden. Die Entlassung sei willkürlich per Gesetzesdekret erfolgt, ohne faires Verfahren. Es handle sich um systematische Diskriminierung. Ihm und seiner Familie sei es nicht möglich, in der Türkei eine Zukunft zu finden und wie Menschen zu leben. Hierzu habe er an der Befragung nicht im Detail erzählen können, da der SEM-Beamte gesagt habe, er kenne die allgemeine Situation in der Türkei. Aus der begründeten Entscheidung gehe jedoch hervor, dass der zuständige SEM-Beamte die Angelegenheit, seine Probleme und die Situation, die sein Leben bedrohe, nicht ausreichend verstanden habe. Das Thema müsse neu bewertet werden. Er wolle frei und ohne Diskriminierung sein. Wenn er in die Türkei zurückgeschickt werde, werde die Qual weitergehen und die Lebensgefahr nehme zu. Er würde mit Sicherheit inhaftiert werden. Der SEM-Beamte habe ihm nicht zugehört. An den Mitgliedern der Hizmet-Bewegung werde sozialer Völkermord begangen und sie seien stigmatisiert. Gesetzesdekret sei ein Stigma. Damit würden die Menschen ständig polizeilicher Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Es drohe jederzeit eine Verhaftung. Es sei inakzeptabel, dass das SEM festgestellt habe, ihm passiere in der Türkei nichts. Gegen seinen (...), seinen Onkel und seinen Schwager seien im (...), lange nach dem Putsch, Verfahren eingeleitet worden wegen früherer Verbindungen zur Hizmet-Bewegung. Ihm werde dies in naher Zukunft definitiv auch passieren, da er an Aktivitäten der Hizmet-Bewegung teilgenommen habe. Da er in D._______ gewesen sei, eine sehr grosse Stadt, in der die Ermittlungen länger dauern würden, sei er noch nicht an der Reihe gewesen. Das bedeute nicht, dass es kein Gefängnis oder keine Verhaftung für ihn geben werde. Das sei nur eine Frage der Zeit, da jeden Tag neue unfaire und rechtswidrige Verfahren eröffnet würden. Mehrere seiner (...) (vgl. Fotografie aus dem Jahr 2015) seien im Gefängnis. Nur er sei noch nicht bestraft worden. Wenn er nicht aus der Türkei geflohen wäre, wäre er verfolgt und gefoltert worden. Sein Bruder habe seine Situation verheimlichen müssen, sonst wäre dieser ebenfalls untersucht worden. Im (...) sei eine Person namens M. T. zu seinem Bruder gekommen und habe nach ihm gefragt. Dieses Ereignis habe seinen Bruder und die Familie sehr unruhig gemacht. Nachdem ihn sein Bruder über diesen Vorfall informiert habe, habe er seinem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht erteilt, um herauszufinden, ob eine Untersuchung gegen ihn durchgeführt werde (vgl. Schreiben seines Anwalts). Der Zugang in Terrorismusfällen werde eingeschränkt. Ermittlungen würden im Geheimen geführt. Wenn sein Anwalt Zugang zu Akten erhalte, werde er das unverzüglich mitteilen. Wenn zu befürchten sei, künftig unfairen und rechtswidrigen Strafmassnahmen ausgesetzt zu sein, und begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es komme zu einer Verfolgung, liege aus flüchtlingsrechtlicher Sicht Schutzbedarf vor. Deshalb sei er ins Ausland geflohen. Sein Leben wäre in der Türkei in Gefahr. Im Moment lebe er in der Angst, dass wieder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er wieder festgenommen werde. Er sei ein Freiwilliger der Hizmet-Bewegung, könne seine persönlichen Ansichten und Überzeugungen in der Türkei nicht frei äussern und müsse weit entfernt von seiner Familie leben. Bei einer Rückkehr wäre er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Mit dem Asylantrag in der Schweiz habe er sich offenbart. Er habe sich hier unter anderem mit Mitgliedern der Hizmet-Bewegung aufgehalten. Es sei unmöglich zu glauben, dass die türkische Regierung nicht wisse, dass er als Asylbewerber in der Schweiz sei. Wenn er zurückgeschickt werde, werde er am Flughafen verhört und verhaftet. Sein Leben und seine Freiheit wären in grosser Gefahr. Diese Situation sei nicht hinnehmbar. Die Entscheidung zur Rücksendung sei rechtswidrig und ungerecht. Er habe in den letzten Jahren versteckt und in der Angst gelebt, verhaftet zu werden. Er habe zudem Angst gehabt, illegal auszureisen, weshalb er auf eine Möglichkeit gewartet habe. Als die Ausreisesperre aufgehoben worden sei, habe er sofort seine Ausreise organisiert. Er habe in der Vergangenheit ein Konto bei der Bank Asya eröffnet, ByLock verwendet und sei Mitglied von Gewerkschaften gewesen. Das reiche aus. Die Staatsanwaltschaft habe im (...) die Untersuchung sistiert. (...) habe die ausserordentliche Kommission seine Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bestätigt. Dieser Entscheid sei im (...) durch das Gericht endgültig bestätigt worden. Auf seine Anfrage an die Kommunikationsabteilung des Staatspräsidiums (C MER) sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Mitglied der Gülen-Bewegung keine staatliche Stelle bekommen könne. Das habe das SEM nicht in Frage gestellt. Er sei für die Behörden offiziell als Mitglied der Terrorbewegung und Staatsfeind anerkannt. Es sei nur eine Frage der Zeit und Kapazitäten, bis sich diese an ihn wenden würden. 4.3 In seiner weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund der Nachforschungen seiner Anwältin in der Türkei habe diese Informationen erhalten und ihm Untersuchungsunterlagen zusenden können. Wegen Geheimhaltung der Akten habe sie nicht die Möglichkeit, alle gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgungen durch einen offiziellen Antrag zu erfahren. Sie habe aber über Beziehungen herausgefunden, dass zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien - das Hauptverfahren ([...]) und das abgetrennte Verfahren ([...]), welches aus Mangel an Beweisen nicht weiterverfolgt worden sei. Auf den Akteneinsichtsantrag hin habe die Anwältin Akten des Verfahrens einsehen und elektronisch erhalten können, in dem entschieden worden sei, dass er nicht strafrechtlich verfolgt werde. Das Ergebnis der Hauptakte, in der gegen ihn und weitere Personen ermittelt werde, kenne er jedoch nicht (Vertraulichkeitsanordnungen). Diese scheine im System UYAP (Yargi A i Bili im Sistemi) immer noch offen zu sein. Er wisse daher nicht, ob er erneut vor Gericht gestellt werde. In der Akte (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er sei in Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der politischen Lage in der Türkei und der bisherigen unrechtmässigen Praktiken gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung sei es offensichtlich, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen würden, wenn neue Beweise vorlägen. Die Beweise in der Akte (...) seien mehr als genug, um ihn zu verurteilen. Es sei fast unmöglich, dass er aus dieser Akte entlassen werden könne. Bei einer Einreise in die Türkei werde er verhaftet und verurteilt werden. Es sei damals auch festgestellt worden, dass zwischen (...) kein Geld auf sein Konto bei der Bank Asya eingegangen sei. Den Anhängen des Erlassbeschlusses des Präsidenten vom (...) sei jedoch zu entnehmen, dass es im Jahr (...) Gelderhöhungen auf seinem Konto gegeben habe. Dieser Punkt müsse bei der Entscheidung des Staatsanwalts übersehen worden sei. Wenn dies korrigiert werde, werde sich herausstellen, dass er Mitglied der Organisation sei, und er werde wegen eines Verbrechens angeklagt und verurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft habe auch entschieden, dass er kein ByLock verwendet habe, was nicht wahr sei. Es sei einfach noch nicht erkannt worden. Es würden immer noch Informationen von der ByLock-Datenbank entschlüsselt. Er habe damals auch gegenüber der Polizei fälschlicherweise gesagt, ByLock nicht benutzt zu haben, um sich vor einer Bestrafung zu bewahren. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis festgestellt werde, dass er ByLock verwende, und dann werde er sicher wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bestraft werden. 4.4 Anlässlich ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel würden entweder nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, sich auf das abgeschlossene Verfahren beziehen oder seine Vorbringen nicht belegen. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Person habe seinen Bruder nach ihm gefragt. Das angegebene Datum dieses Treffens liege in der Zukunft. Ferner gehe nicht hervor, wer diese Person sei und warum sie sich nach dem Beschwerdeführer hätte erkundigen sollen. Unklar sei auch, weshalb sein Bruder einem Unbekannten Informationen über den Beschwerdeführer gegeben habe. Weiter gebe es - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keinerlei konkrete Hinweise, dass die türkische Regierung über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert worden sei. Es handle sich um eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Sodann gehe aus dem eingereichten Verfahrenstrennungsentscheid vom (...) hervor, dass entschieden worden sei, die Akten der Beschuldigten von der Hauptakte ([...]) zu trennen und die Entscheidung einzeln oder in Gruppen zu fällen. Dabei sei beschlossen worden, dass die Akte des Beschwerdeführers unter der Nummer (...) weitergeführt werde. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen (...) weiter belastet oder erwähnt werde. Ihm stehe es offen, einen aktuellen UYAP-Auszug und einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen, um seine Vorbringen zu untermauern. Schliesslich sei es eine reine Mutmassung, dass das Verfahren (...) wieder aufgenommen werden könne. 4.5 Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, führte in einer späteren Eingabe aber aus, er reiche einen Polizeiregisterauszug ein, in dem stehe, dass er gesucht werde. Seine eingereichten Beweismittel zeigten, dass ihn die türkischen Behörden für die Beteiligung an FETÖ nach wie vor verfolgten. Solchen Personen drohten Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche, mehrjährige Haft und Folter. 4.6 In seinen weiteren Eingaben hinsichtlich Verfahrensbeschleunigung wies der Beschwerdeführer auf seine Erlebnisse in der Heimat hin und erklärte, er mache sich Sorgen um seine Frau und sein Kind. Er habe Angst und könne nicht in die Türkei zurückkehren, bis es dort ein Gesetz gebe. Er habe die gegen seine Frau eingereichten Akten weitergeleitet ([...]), (...) Jahre nach den Ereignissen. Weiter seien am (...) bewaffnete Polizisten zur Wohnung seiner Mutter gekommen. Jeden Tag werde morgens eine Operation gemacht. Dies sei schon vielen seiner Verwandten und Freunden passiert. Die Justiz und das Recht in der Türkei seien ein Instrument der Verfolgung durch die Politik. Er könne nicht zurückkehren und müsse in einem Land leben, das weit entfernt von seiner Familie sei. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend äussern können (vgl. SEM-Akte A16 u.a. F45 ff., 51-56), und auch die anwesende Rechtsvertretung hat diesbezüglich nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat darauf hingewiesen, dass es nicht nötig sei, mehr über die generelle Situation in der Türkei zu erzählen, da er merke, dass die Befragerin gute Kenntnisse habe (SEM-Akte A16 F82). Auch ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass seine Angaben unvollständig aufgenommen oder nicht verstanden worden wären. Eine andere Würdigung der Vorbringen durch die Vorinstanz als durch den Beschwerdeführer bedeutet nicht, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unzureichend festgestellt. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5.3 Weiter weist der Beschwerdeführer mit Zeitungsberichten und Urteilen von Bekannten auf die allgemeine Lage in der Türkei seit dem Putschversuch im Jahr 2016 sowie auf die Situation seiner früheren Kollegen und Verwandten hin, welchen eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei. Damit kann er nicht aufzeigen, weshalb ihm persönlich bei einem Verbleib in der Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Verfolgung gedroht hätte. Zwischen der Suspendierung von seiner Anstellung als (...) im (...) und der Ausreise im (...) habe er sich stets in B._______ aufgehalten (SEM-Akte A16 F13 f., 21). Einmal (...) sei er zu einer polizeilichen Befragung zitiert worden. Man habe ihn unter anderem gefragt, weshalb er Gewerkschaftsmitglied geworden sei (SEM-Akte A16 F58-60; gemäss Eingabe vom 29. April 2022 im Auftrag der Staatsanwaltschaft D._______ im Ermittlungsverfahren (...) [vgl. Übersetzungen der Akten]). Für ihn sei daraufhin ein separates Untersuchungsverfahren eröffnet worden ([...]), welches im (...) aber eingestellt worden sei (a.a.O.; SEM-Akte A3 BM20). Weshalb dies aufgrund von Fehlern der Staatsanwaltschaft hätte passiert sein sollen (vgl. Eingabe vom 29.4.2022 S. 3 f. Ziffn. 8 f.), erschliesst sich dem Gericht nicht. Dass der Beschwerdeführer wegen Anschuldigungen in den Akten hinsichtlich seiner Suspendierung (vgl. u.a. SEM-Akte A16 F47, 62, 75; Eingabe vom 29.4.2022 S. 5, Ziff. 12) gefährdet gewesen wäre, kann sodann nicht angenommen werden. Die Entscheidungen datieren aus den Jahren (...) sowie (...) und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese hätten zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, ist nicht zu erblicken. Obwohl die Behörden gemäss Beschwerdeführer Kenntnis von einem Konto bei der Bank Asya, der Nutzung von ByLock sowie der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gehabt hätten, war es ihm zudem möglich, seine Ausreisesperre per (...) aufheben zu lassen und in der Folge legal und problemlos auszureisen (SEM-Akte A16 F34-38, 77 ff.). Dies spricht klar gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. An der Anhörung Anfang 2022 hat er bestätigt, es gebe keine Strafverfahren gegen ihn (SEM-Akte A16 F57). Ernsthafte Nachteile vor seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer somit nicht geltend. Dass er mit der Ausreise zugewartet habe, bis diese legal möglich gewesen sei, deutet ebenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung hin (SEM-Akte A16 F83 f.). Daran vermögen die eingereichten Schreiben seiner Anwältin oder seines Bruders nichts zu ändern. Weshalb der Beschwerdeführer erst im März 2022 einen Anwalt in der Türkei mit Ermittlungen beauftragt habe, legt er nicht nachvollziehbar dar. Sodann hat die Vor-instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Ermittlungsunterlagen nicht aufzeigt, inwiefern er im Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Verfahren (...) (vgl. Trennungsentscheid vom [...]) heute eine Gefährdung befürchten müsste, nachdem das ihn betreffende abgetrennte Verfahren ([...]) eingestellt worden sei und er, wie oben erwähnt, bis zur Ausreise im (...) diesbezüglich nicht behelligt worden zu sein scheint. Auch die zuletzt eingegebenen Dokumente (u.a. Urteil vom [...] in Bezug auf seine Suspendierung) sind nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieses Urteil habe konkrete strafrechtliche Folgen gehabt. Ferner reichte er - trotz Hinweis der Vorinstanz - keinen aktuellen Strafregister- oder UYAP-Auszug ein, der darauf hinweisen würde, dass ihm bei der Einreise eine Verhaftung drohen könnte. Auch die geltend gemachten Polizeieinsätze bei seiner Mutter zeigen keine konkrete Bedrohung für den Beschwerdeführer auf, zumal ein Zusammenhang zu ihm nicht festzustellen ist. Entgegen den Darlegungen und Beweismittel auf Beschwerdeebene sind insgesamt keine stichhaltigen Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es als sicher gelten kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde (SEM-Akte A16 F80, 82). Auch wenn er seine Befürchtung nachvollziehbar darlegt, es könnte ihm noch Jahre nach seiner Suspendierung wie einigen Personen aus seinem Umfeld ergehen, denen eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei (u.a. SEM-Akte A16 F45), genügt die blosse Möglichkeit einer künftig drohenden Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben E. 3.2; u.a. Urteil des BVGer E-4109/2020 vom 6. April 2023 E. 6.3.3). Schliesslich sind die geltend gemachten allgemeinen Schwierigkeiten im Land, die erlebten Probleme aufgrund seiner Einstellung und in Bezug auf das wirtschaftliche Fortkommen (u.a. SEM-Akte A16 F48, 55, 58, 82; Beschwerde S. 4 f.) verständlich, zur Untermauerung konkret drohender, asylrelevanter Nachteile aber ungeeignet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-95/2024 vom 15. Januar 2024 E. 7.2 f.). 5.4 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer erachtete den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei als unzulässig. Folter und unmenschliche Behandlungen seien in der ganzen Türkei weit verbreitet. Seit dem Putschversuch seien er und seine Familie ständig unter Druck gesetzt worden. Als ehemaliger (...) der Hizmet-Bewegung seien seine Freiheit und sein Leben immer noch in grosser Gefahr. 7.2.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach obigen Ausführungen gelingt ihm das nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat trotz Verschlechterung namentlich nach dem Putschversuch im Jahr 2016 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM stufte den Vollzug als zumutbar ein. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung. Auch wenn er nicht mehr als (...) arbeiten könne, sei es ihm zuzumuten, sich einen anderen Beruf zu suchen. Abgesehen davon sei er in den letzten Jahren von seiner Familie unterstützt worden, habe seinem Vater (...) geholfen und (...) erteilt, was er bei der Rückkehr wieder tun könne. Zum Gesundheitszustand habe er an der Anhörung angegeben, dass ihm nichts Ernsthaftes fehle. In der Heimat und in der Schweiz sei er wegen (...) in Behandlung (gewesen) und habe für eine bestimmte Zeit - der (...) habe sich verbessert - Medikamente erhalten. Sollte es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen, könne der Beschwerdeführer erneut die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat in Anspruch nehmen. 7.3.3 Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug aufgrund des Drucks und der Gefahr für seine Freiheit und sein Leben als unzumutbar. 7.3.4 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher ein Wegweisungsvollzug - namentlich in die Provinz C._______ - generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1807/2020 vom 15. Januar 2024 E. 8.3.1, m.w.H.). 7.3.5 Weiter sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der Beschwerdeführer kaum etwas entgegensetzt. Er verfügt über Familienangehörige in der Heimat, eine Ausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ferner darf mangels gegenteiliger Hinweise angenommen werden, dass seine (früheren) gesundheitlichen Beschwerden kein Vollzugshindernis darstellen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______, einer von den Erdbeben nicht betroffenen Provinz, nicht entgegen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: