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E-4109/2020

E-4109/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 illegal aus seinem Heimatstaat Richtung Bulgarien ausgereist. Am

20. Dezember 2017 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Dezember 2017 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll BzP, A6) und am 6. Mai 2020 fand eine Anhörung zur Begründung seines Asyl- gesuchs statt (Protokoll Anhörung, A28). Bezugnehmend auf seine persönliche Situation berichtete der ursprünglich aus der Provinz Şanlıurfa stammende Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Töchter würden sich in B._______ (Provinz H._______) aufhalten, wohin er sich im Jahr 2014 aus beruflichen Gründen habe versetzen lassen. Seine Ehefrau sei dort als (…) tätig und seine Kin- der würden die Schule besuchen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass er während seines Studiums der (…) mehrmals festgenommen worden sei. Einmal, im (…) 1991, sei er in C._______ nach (…) Monaten Haft des Ver- dachts der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) frei- gesprochen worden. Ferner habe er schon immer als Gewerkschaftsmit- glied sowie als Kurde an diversen Kundgebungen oder Veranstaltungen teilgenommen. Seit dem Jahr 2002 sei er bei der (…) als (…) angestellt gewesen. Ende 2016 sei er zunächst freigestellt und später gestützt auf ein Notstandsdekret aufgrund seiner politischen Vergangenheit entlassen wor- den, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme. Sodann sei er im Frühsommer 2017 zum Protestantismus konvertiert. C. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kan- ton D._______ zugewiesen. D. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Kopien zu den Akten: ein Diplom der (…) Univer- sität in E._______ (Provinz E._______) aus dem Jahr 1995; ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 bezüglich seiner Freistel-

E-4109/2020 Seite 3 lung sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben der (…) vom 5. Dezem- ber 2016; ein Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 bezüglich seiner Entlassung; ein Schreiben der Gewerkschaft (…) ([…]) vom 8. Mai 2020 sowie einen Auszug des Mitgliedschaftsregisters derselben; einen Auszug aus dem Amtsblatt das Notstandsekret Nr. 679 betreffend; je ein Schreiben der (…) vom 24. November 2016 und der Ge- werkschaft (…) vom 3. Juni 2020 sowie diverse Fotos. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 – eröffnet am 17. Juli 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter am 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen und es sei ihm Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Auf die zahlreichen Beilagen der Beschwerde wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Am 19. August 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Ein- gang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Berichte über die politische Situation in der Türkei zu den Akten. I. Am 23. Februar 2023 teilte der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwer- deführers die Beendigung seines Mandats mit.

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Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, dass in der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst und im (faktischen) Berufsverbot als (…) keine Zwangssituation zu erkennen sei, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch deute nichts darauf hin, dass er und seine Familie durch den Verlust

E-4109/2020 Seite 5 der Arbeitsstelle in eine existentielle Notlage geraten wären. Somit ver- möge dieser Vorfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu errei- chen. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Vermutung, er sei aufgrund seiner politischen Vergangenheit aus dem Staatsdienst ent- lassen worden, zu untermauern. Bezüglich der weiteren Vorbringen – das Gerichtsverfahren, welches im Jahr 1991 in einem Freispruch geendet habe, und die Mitgliedschaft res- pektive Tätigkeiten für die Gewerkschaft – lasse nichts auf eine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer schlies- sen. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe einmal in D._______ an einer Kund- gebung gegen die türkische Intervention in Afrin teilgenommen und auf so- zialen Medien seine politischen Ansichten geäussert, könne sich das SEM mangels Beweismittel nicht eingehend äussern. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er über ein geschärftes exilpolitisches Profil verfüge res- pektive dass die türkischen Behörden von seinem entsprechenden Enga- gement Kenntnis genommen hätten. Schliesslich sei die vorgebrachte Unterdrückung der Kurden in der Türkei als asylunbeachtlich einzustufen. Auch habe er bezüglich seiner Konver- sion zum Christentum keine damit einhergehenden Schwierigkeiten gel- tend gemacht, welche im Übrigen in der Türkei nicht strafbewehrt sei. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli- chen entgegen, dass er aus einer politischen Familie stamme und in seiner Vergangenheit mehrere Male verhaftet und gefoltert worden sei. Ausser- dem habe er in dieser Zeit beabsichtigt, sich der PKK anzuschliessen. Weil er sich später zudem als Gewerkschaftsmitglied engagiert habe, sei er we- gen eines erneuten Terrorismusvorwurfs gestützt auf ein Notstandsdekret anfangs 2017 aus dem Staatsdienst entlassen worden. Ausserdem sei deswegen ein Ausreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Ferner sei offensichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch we- gen seiner Konversion und der entsprechend vorgeworfenen Staatsfeind- lichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E-4109/2020 Seite 6 Ferner erfülle er auch objektive und subjektive Nachfluchtgründe: Die Situ- ation in der Türkei habe sich seit seiner Ausreise massiv verschlechtert und er sei in der Schweiz, wo Kurden vom türkischen Geheimdienst eng über- wacht würden, auf verschiedene Weise politisch aktiv gewesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach sei- ner Rückkehr durch die türkischen Behörden befragt werde, was aufgrund seines politischen Profils und der Tatsache, dass er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, ein erhebliches Risiko einer Verfolgung darstelle.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verlangt, dass die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen

E-4109/2020 Seite 7 Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ord- nungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 4.3 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe diese zwar in seiner Ver- fügung erfasst, jedoch sei es in seiner Begründung nicht auf diese einge- gangen, was wohl auch damit im Zusammenhang stehe, dass es diese nicht übersetzt habe. Die eingebrachten Beweismittel – diese betreffen insbesondere seine Ent- lassung aus dem Staatsdienst und seine Mitgliedschaft bei der Gewerk- schaft (…) (vgl. Bst. D) – wurden vom SEM, wie auch vom Beschwerde- führer festgestellt wurde, in seiner Verfügung aufgenommen. Es hat sich mit ihnen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Sachum- stände – die Vorbringen der 1990er-Jahre sowie die Entlassung aus dem Staatsdienst – glaubhaft seien. Demzufolge hat es die Unterlagen, die es als tauglich anerkannt hatte, entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit ge- würdigt und in seine Prüfung einbezogen. Ferner hat sich das SEM die wichtigsten Schreiben, welche nicht übersetzt eingereicht wurden, an der Anhörung von der dolmetschenden Person erklären lassen (A28 F9 ff.), so dass es diese hat einschätzen können. Folglich erweist sich die Rüge, die Beweismittel seien weder übersetzt noch gewürdigt worden, als unbegrün- det und ist – wie auch der implizite Übersetzungsantrag (vgl. Art. 20 der Beschwerde) – abzuweisen.

E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt. So habe es seine Konversion zum Christentum, die damit zusammenhängende politische Komponente und den Umstand, dass seine Abkehr vom Islam im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Staatsdienst stehe, nicht gewürdigt. Ferner sei es nicht auf seine Absicht, in den 1990er Jahren habe er sich der PKK anschliessen wollen, und auf seine erlebten Misshandlungen eingegan- gen. Auch habe es die Bedeutung seiner Entlassung aus dem Staatsdienst

– all den entlassenen Personen sei in pauschaler Weise ein Zusammen- hang mit Terrorklagen unterstellt worden – nicht richtig verstanden und den weiteren Verlauf des (weiterhin hängigen) Entlassungsverfahrens nicht be- rücksichtigt.

E-4109/2020 Seite 8 Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit jedem einzelnen Standpunkt auseinandergesetzt hat. Dies ist je- doch nicht weiter zu beanstanden, hat sie doch nachvollziehbar und hinrei- chend differenziert aufgezeichnet, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend befasst hat. So hat sie dar- gelegt, weshalb in ihren Augen die Entlassung aus dem Staatsdienst kein ernsthafter Nachteil darstelle und auch den übrigen Vorfluchtgründen keine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme zu entnehmen sei. Sodann ist das SEM auf seine exilpolitischen Tätigkeiten, seine Konversion zum Christentum sowie auf seine Volkszugehörigkeit eingegangen und hat aus- geführt, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die Rüge, das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, ist da- her unbegründet und folglich abzuweisen.

E. 4.5 Das SEM habe ferner das Asylverfahren des Beschwerdeführers jah- relang ohne ersichtliche Gründe verschleppt. Ausserdem bemängelte er die Befragung zu seiner Person und die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zwar ist die Dauer, bis der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 angehört wurde, in der Tat als lang zu bezeichnen. Wie das SEM jedoch bereits in seinen Schreiben vom 5. Oktober 2018 und 13. Januar 2020 ausgeführt hat, ist dieser Umstand auf seine hohe Geschäftslast zurückzuführen. Diese Erklärung ist durchaus nachvollziehbar. Bedenkt man ausserdem, dass am 1. März 2019 ein neues Asylverfahren in der Schweiz eingeführt wurde, kann von einer "Verschleppung" nicht gesprochen werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. Dezember 2017 auch zu seiner Asylbegründung summarisch befragt, wie von ihm richtiger- weise festgestellt wurde. Jedoch ist an dieser Vorgehensweise keine Will- kür, wie behauptet, zu erkennen, zumal für ihn dadurch auch kein Nachteil entstanden ist. Ferner mag zwar die Anhörungsdauer von über sechs Stunden lang er- scheinen, doch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhö- rung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten. In erster Li- nie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was anhand ihrer Befindlichkeit individuell zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 m.w.H.). Vor- liegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Auch sei-

E-4109/2020 Seite 9 tens der anwesenden Hilfswerkvertretung wurde die Anhörung diesbezüg- lich nicht beanstandet. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustim- men, dass Unterbrechungen seitens der anhörenden Person den Erzähl- fluss der anzuhörenden Person grundsätzlich hemmen, jedoch können sie auch gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise die Ausführungen für den Asylentscheid nicht wesentlich sind. Vorliegend wurde der Beschwerdefüh- rer einmal unterbrochen (A28 F16) und einmal angehalten, sich kurz zu fassen (A28 F40). Der Beschwerdeführer konnte seine Asylbegründung und die Situation seiner Familie, soweit entscheidrelevant, jedoch vollum- fänglich darlegen, ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht ist folglich nicht erkennbar.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe- zügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfol- gung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren.

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E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entneh- men, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft geschildert hat, insgesamt seien sie jedoch nicht asylrelevant. Einzig sei er nicht in der Lage gewesen, die Vermutung, seine Entlassung aus dem Staatsdienst sei auf den Umstand, dass er in den 1990er-Jahren politisch aktiv gewesen und verhaftet worden sei, und auf seine gewerkschaftliche Tätigkeit zurück- zuführen, zu untermauern. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Nichtsdestotrotz kann Folgendes präzisiert werden:

E. 6.2 Als der Beschwerdeführer anfangs der 1990er-Jahre in E._______ (…) studierte, sei er mehrmals festgenommen worden (A28 F54). Im (…) 1991, als er kurz davorgestanden habe, sich der PKK anzuschliessen, sei er in C._______ festgenommen und wegen Verdacht auf Mitgliedschaft bei der PKK in F._______ angeklagt worden. Nach (…) Monaten Haft – er sei auch gefoltert worden (A28 F124) – sei er im (…) 1991 freigesprochen worden (A6 Ziff. 7.01; A28 F55 ff. und 122 ff.). Später sei er ständig von der türki- schen Polizei beschattet worden (A28 F66 und 121); weitere Konsequen- zen seitens der Behörden sind in den Akten nicht ersichtlich. Ferner sei er ungefähr im Jahr 2007 (A6 Ziff. 7.01) respektive im Jahr 2010 oder 2011 (A28 F60) als einfaches Mitglied der Gewerkschaft (…) beige- treten (A28 F88), was jedoch keine eigentlichen Probleme nach sich gezo- gen habe (A6 Ziff. 7.01). In dieser Funktion habe er an Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen und die Gewerkschaft auf illegale Weise finanziell unterstützt (A28 F63 f., 87 und 95). Von diesen Spenden habe vermutlich der türkische Geheimdienst erfahren (A28 F94), jedoch sind auch diesbezüglich keine eigentlichen Konsequenzen in den Akten erkenn- bar.

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E. 6.3 Diese politische Vergangenheit sowie seine Mitgliedschaft bei der Ge- werkschaft (…) seien vermutlich die Gründe dafür, dass er anfangs 2017 aus dem Staatsdienst entlassen worden sei (A28 F55, 84 und 86). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

E. 6.3.1 Mitte Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen des Militärs gegen Staatspräsident Erdoğan statt, der innerhalb weniger Stun- den durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdoğan und die Regierung machten den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fetullah Gü- len und dessen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung für den Putsch verant- wortlich. Durch verschiedene Notstandsdekrete kam es wegen mutmassli- cher Verbindung zu terroristischen Organisationen, gemeint war damit vor allem Fetullah Gülen, unter anderem zu über 100’000 Entlassungen von Staatsagestellten – insgesamt standen neben den Angehörigen der Gülen- Bewegung insbesondere Sicherheitskräfte, Militärangehörige, Lehrer/in- nen, Anwälte/innen, Justizbeamte/innen, Oppositionelle, Universitätsange- stellte/innen sowie Medienschaffende im Vordergrund (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 43 ff. m.w.H. und Urteil BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Trotz der Aufhe- bung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negati- ven Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungs- äusserungs- und die Versammlungsfreiheit von den erwähnten Personen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft ins- besondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 42 ff., 120 ff. und 203 ff. m.w.H.; Europäische Kom- mission, Commission Staff Working Document, Turkey 2021 Report,

19. Oktober 2021, S. 10 ff.).

E. 6.3.2 Eine Verbindung des Beschwerdeführers zu sogenannten terroristi- schen Organisationen ist jedoch nicht zu erkennen: So ist die Gewerk- schaft (…) nicht bekannt dafür, wie beispielsweise die Bildungsgewerk- schaft Aktif Egitim-Sen (vgl. Der Tagesspiegel, Erdogan macht wieder Jagd auf seine Kritiker, 8. Februar 2017), dass sie der Gülen-Bewegung nahe- stehen soll. Auch ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner illegalen Spenden an diese Gewerkschaft Nachteile

E-4109/2020 Seite 12 erfahren habe (A6 Ziff. 7.01) oder er vor dem Putschversuch auf eine an- dere Weise politisch aufgefallen wäre (A6 Ziff. 7.01) respektive je etwas mit der Gülen-Bewegung zu tun gehabt hätte (A28 F133). Ferner kann nicht gesagt werden, er stamme aus einer politisch engagierten Familie, da sein Vater – das einzig politisch aktive Familienmitglied – bereits 1991 oder 1992 aus der kurdischen Partei HADEP (Halkın Demokrasi Partisi) ausge- treten war (A28 F128 ff.). Schliesslich sind seit der Anklage gegen den Be- schwerdeführer wegen Verdacht der Mitgliedschaft bei der PKK in den 1990er-Jahren schon 30 Jahre vergangen, ohne dass er diesbezüglich in den Fokus des Staats geraten wäre. Auch hat dieses Verfahren 1991 in einem Freispruch geendet, weshalb auch die vorgebrachte Absicht, er habe sich damals der PKK anschliessen wollen, dahinfällt. Folglich ist kein Zusammenhang zwischen seiner einfachen Mitgliedschaft respektive Tä- tigkeit für die Gewerkschaft (…) oder seiner Inhaftierung in den 1990er- Jahren, während welcher er misshandelt worden sei, mit seiner Entlassung als Staatsangestellter (…) 2017 erkennbar. Dies wird dadurch unterstri- chen, dass er nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise (…) 2017 un- behelligt an seinem Wohnort verbleiben konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer gezielt aufgrund seines Profils aus dem Staatsdienst entlassen worden wäre, stellt dieser Vorfall – auch wenn er mit einem Stigma behaftet ist – mangels Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal davon auszugehen ist, dass in der Folge keine weiteren Massnahmen gegen ihn erlassen wurden und er daher nicht als Staatsfeind anerkannt werden kann.

E. 6.3.3 Obwohl zwar Zehntausende von Entlassenen in der Tat anschlies- send verhaftet, suspendiert oder auf andere Weise schikaniert wurden (wie beispielsweise mit einer Ungültigkeitserklärung der Reisepässe der be- troffenen Personen; vgl. ACCORD, a.a.O., S. 40 ff.), kann nicht gesagt werden, eine aufgrund eines Notstandsdekrets entlassene Person würde jederzeit – auch nach einer Rückkehr in die Türkei – verhaftet und ange- klagt werden (vgl. Art. 32 der Beschwerde). Eine bloss entfernte Möglich- keit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorlie- gen, die vorliegend fehlen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).

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E. 6.3.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Entlassungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Vorbringen ist keine flüchtlingsre- levante Benachteiligung zu entnehmen.

E. 6.3.5 Auch kann die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von G._______ (N […]), dessen Asylgesuch am 26. März 2020 vom SEM gutgeheissen wurde, verglichen werden. Aus dessen SEM-Akten ergibt sich, dass dieser seit Jahren für die Gewerkschaft (…) in verschiedenen führenden Funktionen tätig war. In diesem Zusammenhang geriet er wie- derholt in den Fokus der türkischen Behörden. Während eines Ausland- aufenthalts wurde er im (…) 2016 per Dekret aus dem Staatsdienst entlas- sen. Bei seiner Einreise in die Türkei wurde er während Stunden befragt und sein Reisepass für ungültig erklärt. Bis zu seiner definitiven Ausreise im (…) 2017 wurde er weiterhin durch die türkischen Behörden regelmäs- sig stark unter Druck gesetzt.

E. 6.4 Dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung dem Chris- tentum zugewandt hat, ist ein persönlicher Schritt, der ihn jedoch – soweit erkennbar – nicht in eine asylrelevante Gefahrenlage gebracht hat. Wes- halb die Konversion ein zusätzlicher Grund sein soll, den Beschwerdefüh- rer als Staatsfeind zu betrachten, ist mangels Begründung nicht nachvoll- ziehbar. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er der- selben Kirche angehöre wie (…) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt dar- zulegen. Im Ausreisezeitpunkt stand er nicht im Fokus der türkischen Be- hörden und hatte aufgrund der Vorfluchtgründe keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die vorgebrachten Nachfluchtgründe einzugehen.

E. 7.2 Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat – wie bereits erwähnt – die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Per- sonen in der Türkei zugenommen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Juli 2018 eigentlich aufgehoben, doch sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Die türkischen Behörden gehen weiterhin

E-4109/2020 Seite 14 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die Entlassung aus dem Staatsdienst, welche keine weiteren Benachteili- gungen seitens des Staates nach sich zog, reicht nicht aus, um als oppo- sitionell wahrgenommen zu werden. Aufgrund dessen ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Verände- rungen in der Türkei nach seiner Einreise in dieses Land mit Verfolgungs- massnahmen zu rechnen hat.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer sei ferner illegal ausgereist, weil gegen ihn – im Zuge der Entlassung (vgl. Art. 32 der Beschwerde) – eine Ausreisesperre verhängt worden sei (A28 F139). Somit werde er von den türkischen Be- hörden als Staatsfeind betrachtet (vgl. Art. 86 der Beschwerde). Gegen etliche aus dem Staatsdienst Entlassene wurde tatsächlich eine Ausreisesperre verhängt, weswegen diese die Türkei nicht verlassen konn- ten (vgl. Pro Asyl, Türkei: Kein Schutz für die Menschenrechte und ihre Verteidiger*innen, 8. Juli 2020, und Zeit Online, Amnesty kritisiert Massen- entlassungen in der Türkei, 22. Mai 2017 [Bm. 12 der Beschwerde]). Be- zogen auf den Beschwerdeführer liegt hierfür jedoch kein Beweis vor, zu- mal seit der Entlassung gegen ihn nie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (A28 F53 und 145), welches eine Ausreisesperre wegen Tatverdacht oder Fluchtgefahr rechtfertigen könnte. Folglich ist nicht davon auszuge- hen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreisesperre verhängt wor- den sei.

E. 7.4 Ferner ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorga- nisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rück- kehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis- triert worden ist. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsu-

E-4109/2020 Seite 15 chenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent- lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsu- chende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.). Die einmalige Teilnahme an einer Protestkundgebung gegen die türkische Invasion in Afrin (A28 F134), ohne dass er dabei irgendeine Funktion inne- gehabt hätte, und seine Äusserungen auf (…) (A28 F139 ff.) sind als nie- derschwelliges Engagement zu werten und stellen – entgegen der zahlrei- chen Eingaben auf Beschwerdeebene – keine öffentliche Exponierung sei- ner Person dar, zumal seine Familie wegen seinen Aktivitäten in B._______ nie Probleme hatte (A28 F146). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt daher die Schwelle der massentypi- schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsange- höriger nicht. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und expo- nierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte.

E. 8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res- pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-4109/2020 Seite 16 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten oder der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So ist weder aufgrund des

E-4109/2020 Seite 17 niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers noch auf- grund des Umstandes, dass er in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr von den türkischen Be- hörden befragt wird (vgl. Art. 90 der Beschwerde). Gemäss Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht. Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungs- gericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzu- mutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Da der Beschwerdeführer seinen letzten offiziellen Wohnsitz in B._______ hatte, welches H._______ liegt, ist der Vollzug seiner Wegweisung aus genereller Sicht als zumutbar zu erachten.

E. 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über einen universitären Abschluss und hat lange Jahre als (…) gearbeitet. Des Weiteren sind seine Ehefrau und seine Töchter in B._______ wohn- haft, wo auch er seit 2014 gelebt und gearbeitet hat (A28 F. 22). Seine

E-4109/2020 Seite 18 Ehefrau ist dort als (…) tätig (A28 F36 ff. und 150) und die Töchter besu- chen die (…)schule (A28 151). Auch wenn der Beschwerdeführer vor sei- ner Ausreise mit einem faktischen Berufsverbot belegt war, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge- raten wird. Schliesslich beklagt der Beschwerdeführer keine gesundheitli- chen Probleme.

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und angesichts der belegten Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. Fürsorgebestätigung von Asyl Berner Oberland vom

5. August 2020) das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4109/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4109/2020 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2017 illegal aus seinem Heimatstaat Richtung Bulgarien ausgereist. Am 20. Dezember 2017 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Dezember 2017 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll BzP, A6) und am 6. Mai 2020 fand eine Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs statt (Protokoll Anhörung, A28). Bezugnehmend auf seine persönliche Situation berichtete der ursprünglich aus der Provinz anliurfa stammende Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Töchter würden sich in B._______ (Provinz H._______) aufhalten, wohin er sich im Jahr 2014 aus beruflichen Gründen habe versetzen lassen. Seine Ehefrau sei dort als (...) tätig und seine Kinder würden die Schule besuchen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass er während seines Studiums der (...) mehrmals festgenommen worden sei. Einmal, im (...) 1991, sei er in C._______ nach (...) Monaten Haft des Verdachts der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) freigesprochen worden. Ferner habe er schon immer als Gewerkschaftsmitglied sowie als Kurde an diversen Kundgebungen oder Veranstaltungen teilgenommen. Seit dem Jahr 2002 sei er bei der (...) als (...) angestellt gewesen. Ende 2016 sei er zunächst freigestellt und später gestützt auf ein Notstandsdekret aufgrund seiner politischen Vergangenheit entlassen worden, was einem faktischen Berufsverbot gleichkomme. Sodann sei er im Frühsommer 2017 zum Protestantismus konvertiert. C. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. D. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Kopien zu den Akten: ein Diplom der (...) Universität in E._______ (Provinz E._______) aus dem Jahr 1995; ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 bezüglich seiner Freistellung sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben der (...) vom 5. Dezember 2016; ein Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 bezüglich seiner Entlassung; ein Schreiben der Gewerkschaft (...) ([...]) vom 8. Mai 2020 sowie einen Auszug des Mitgliedschaftsregisters derselben; einen Auszug aus dem Amtsblatt das Notstandsekret Nr. 679 betreffend; je ein Schreiben der (...) vom 24. November 2016 und der Gewerkschaft (...) vom 3. Juni 2020 sowie diverse Fotos. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 - eröffnet am 17. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die zahlreichen Beilagen der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Am 19. August 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte über die politische Situation in der Türkei zu den Akten. I. Am 23. Februar 2023 teilte der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beendigung seines Mandats mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, dass in der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst und im (faktischen) Berufsverbot als (...) keine Zwangssituation zu erkennen sei, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch deute nichts darauf hin, dass er und seine Familie durch den Verlust der Arbeitsstelle in eine existentielle Notlage geraten wären. Somit vermöge dieser Vorfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu erreichen. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Vermutung, er sei aufgrund seiner politischen Vergangenheit aus dem Staatsdienst entlassen worden, zu untermauern. Bezüglich der weiteren Vorbringen - das Gerichtsverfahren, welches im Jahr 1991 in einem Freispruch geendet habe, und die Mitgliedschaft respektive Tätigkeiten für die Gewerkschaft - lasse nichts auf eine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer schliessen. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe einmal in D._______ an einer Kundgebung gegen die türkische Intervention in Afrin teilgenommen und auf sozialen Medien seine politischen Ansichten geäussert, könne sich das SEM mangels Beweismittel nicht eingehend äussern. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er über ein geschärftes exilpolitisches Profil verfüge respektive dass die türkischen Behörden von seinem entsprechenden Engagement Kenntnis genommen hätten. Schliesslich sei die vorgebrachte Unterdrückung der Kurden in der Türkei als asylunbeachtlich einzustufen. Auch habe er bezüglich seiner Konversion zum Christentum keine damit einhergehenden Schwierigkeiten geltend gemacht, welche im Übrigen in der Türkei nicht strafbewehrt sei. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass er aus einer politischen Familie stamme und in seiner Vergangenheit mehrere Male verhaftet und gefoltert worden sei. Ausserdem habe er in dieser Zeit beabsichtigt, sich der PKK anzuschliessen. Weil er sich später zudem als Gewerkschaftsmitglied engagiert habe, sei er wegen eines erneuten Terrorismusvorwurfs gestützt auf ein Notstandsdekret anfangs 2017 aus dem Staatsdienst entlassen worden. Ausserdem sei deswegen ein Ausreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Ferner sei offensichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch wegen seiner Konversion und der entsprechend vorgeworfenen Staatsfeindlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ferner erfülle er auch objektive und subjektive Nachfluchtgründe: Die Situation in der Türkei habe sich seit seiner Ausreise massiv verschlechtert und er sei in der Schweiz, wo Kurden vom türkischen Geheimdienst eng überwacht würden, auf verschiedene Weise politisch aktiv gewesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr durch die türkischen Behörden befragt werde, was aufgrund seines politischen Profils und der Tatsache, dass er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, ein erhebliches Risiko einer Verfolgung darstelle. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.3 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe diese zwar in seiner Verfügung erfasst, jedoch sei es in seiner Begründung nicht auf diese eingegangen, was wohl auch damit im Zusammenhang stehe, dass es diese nicht übersetzt habe. Die eingebrachten Beweismittel - diese betreffen insbesondere seine Entlassung aus dem Staatsdienst und seine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft (...) (vgl. Bst. D) - wurden vom SEM, wie auch vom Beschwerdeführer festgestellt wurde, in seiner Verfügung aufgenommen. Es hat sich mit ihnen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Sachumstände - die Vorbringen der 1990er-Jahre sowie die Entlassung aus dem Staatsdienst - glaubhaft seien. Demzufolge hat es die Unterlagen, die es als tauglich anerkannt hatte, entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt und in seine Prüfung einbezogen. Ferner hat sich das SEM die wichtigsten Schreiben, welche nicht übersetzt eingereicht wurden, an der Anhörung von der dolmetschenden Person erklären lassen (A28 F9 ff.), so dass es diese hat einschätzen können. Folglich erweist sich die Rüge, die Beweismittel seien weder übersetzt noch gewürdigt worden, als unbegründet und ist - wie auch der implizite Übersetzungsantrag (vgl. Art. 20 der Beschwerde) - abzuweisen. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt. So habe es seine Konversion zum Christentum, die damit zusammenhängende politische Komponente und den Umstand, dass seine Abkehr vom Islam im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Staatsdienst stehe, nicht gewürdigt. Ferner sei es nicht auf seine Absicht, in den 1990er Jahren habe er sich der PKK anschliessen wollen, und auf seine erlebten Misshandlungen eingegangen. Auch habe es die Bedeutung seiner Entlassung aus dem Staatsdienst - all den entlassenen Personen sei in pauschaler Weise ein Zusammenhang mit Terrorklagen unterstellt worden - nicht richtig verstanden und den weiteren Verlauf des (weiterhin hängigen) Entlassungsverfahrens nicht berücksichtigt. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit jedem einzelnen Standpunkt auseinandergesetzt hat. Dies ist jedoch nicht weiter zu beanstanden, hat sie doch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeichnet, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend befasst hat. So hat sie dargelegt, weshalb in ihren Augen die Entlassung aus dem Staatsdienst kein ernsthafter Nachteil darstelle und auch den übrigen Vorfluchtgründen keine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme zu entnehmen sei. Sodann ist das SEM auf seine exilpolitischen Tätigkeiten, seine Konversion zum Christentum sowie auf seine Volkszugehörigkeit eingegangen und hat ausgeführt, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die Rüge, das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, ist daher unbegründet und folglich abzuweisen. 4.5 Das SEM habe ferner das Asylverfahren des Beschwerdeführers jahrelang ohne ersichtliche Gründe verschleppt. Ausserdem bemängelte er die Befragung zu seiner Person und die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zwar ist die Dauer, bis der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 angehört wurde, in der Tat als lang zu bezeichnen. Wie das SEM jedoch bereits in seinen Schreiben vom 5. Oktober 2018 und 13. Januar 2020 ausgeführt hat, ist dieser Umstand auf seine hohe Geschäftslast zurückzuführen. Diese Erklärung ist durchaus nachvollziehbar. Bedenkt man ausserdem, dass am 1. März 2019 ein neues Asylverfahren in der Schweiz eingeführt wurde, kann von einer "Verschleppung" nicht gesprochen werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. Dezember 2017 auch zu seiner Asylbegründung summarisch befragt, wie von ihm richtigerweise festgestellt wurde. Jedoch ist an dieser Vorgehensweise keine Willkür, wie behauptet, zu erkennen, zumal für ihn dadurch auch kein Nachteil entstanden ist. Ferner mag zwar die Anhörungsdauer von über sechs Stunden lang erscheinen, doch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was anhand ihrer Befindlichkeit individuell zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Auch seitens der anwesenden Hilfswerkvertretung wurde die Anhörung diesbezüglich nicht beanstandet. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass Unterbrechungen seitens der anhörenden Person den Erzählfluss der anzuhörenden Person grundsätzlich hemmen, jedoch können sie auch gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise die Ausführungen für den Asylentscheid nicht wesentlich sind. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer einmal unterbrochen (A28 F16) und einmal angehalten, sich kurz zu fassen (A28 F40). Der Beschwerdeführer konnte seine Asylbegründung und die Situation seiner Familie, soweit entscheidrelevant, jedoch vollumfänglich darlegen, ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht ist folglich nicht erkennbar. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft geschildert hat, insgesamt seien sie jedoch nicht asylrelevant. Einzig sei er nicht in der Lage gewesen, die Vermutung, seine Entlassung aus dem Staatsdienst sei auf den Umstand, dass er in den 1990er-Jahren politisch aktiv gewesen und verhaftet worden sei, und auf seine gewerkschaftliche Tätigkeit zurückzuführen, zu untermauern. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Nichtsdestotrotz kann Folgendes präzisiert werden: 6.2 Als der Beschwerdeführer anfangs der 1990er-Jahre in E._______ (...) studierte, sei er mehrmals festgenommen worden (A28 F54). Im (...) 1991, als er kurz davorgestanden habe, sich der PKK anzuschliessen, sei er in C._______ festgenommen und wegen Verdacht auf Mitgliedschaft bei der PKK in F._______ angeklagt worden. Nach (...) Monaten Haft - er sei auch gefoltert worden (A28 F124) - sei er im (...) 1991 freigesprochen worden (A6 Ziff. 7.01; A28 F55 ff. und 122 ff.). Später sei er ständig von der türkischen Polizei beschattet worden (A28 F66 und 121); weitere Konsequenzen seitens der Behörden sind in den Akten nicht ersichtlich. Ferner sei er ungefähr im Jahr 2007 (A6 Ziff. 7.01) respektive im Jahr 2010 oder 2011 (A28 F60) als einfaches Mitglied der Gewerkschaft (...) beigetreten (A28 F88), was jedoch keine eigentlichen Probleme nach sich gezogen habe (A6 Ziff. 7.01). In dieser Funktion habe er an Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen und die Gewerkschaft auf illegale Weise finanziell unterstützt (A28 F63 f., 87 und 95). Von diesen Spenden habe vermutlich der türkische Geheimdienst erfahren (A28 F94), jedoch sind auch diesbezüglich keine eigentlichen Konsequenzen in den Akten erkennbar. 6.3 Diese politische Vergangenheit sowie seine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft (...) seien vermutlich die Gründe dafür, dass er anfangs 2017 aus dem Staatsdienst entlassen worden sei (A28 F55, 84 und 86). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. 6.3.1 Mitte Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen des Militärs gegen Staatspräsident Erdo an statt, der innerhalb weniger Stunden durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdo an und die Regierung machten den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fetullah Gülen und dessen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung für den Putsch verantwortlich. Durch verschiedene Notstandsdekrete kam es wegen mutmasslicher Verbindung zu terroristischen Organisationen, gemeint war damit vor allem Fetullah Gülen, unter anderem zu über 100'000 Entlassungen von Staatsagestellten - insgesamt standen neben den Angehörigen der Gülen-Bewegung insbesondere Sicherheitskräfte, Militärangehörige, Lehrer/innen, Anwälte/innen, Justizbeamte/innen, Oppositionelle, Universitätsangestellte/innen sowie Medienschaffende im Vordergrund (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 43 ff. m.w.H. und Urteil BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von den erwähnten Personen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 42 ff., 120 ff. und 203 ff. m.w.H.; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2021 Report, 19. Oktober 2021, S. 10 ff.). 6.3.2 Eine Verbindung des Beschwerdeführers zu sogenannten terroristischen Organisationen ist jedoch nicht zu erkennen: So ist die Gewerkschaft (...) nicht bekannt dafür, wie beispielsweise die Bildungsgewerkschaft Aktif Egitim-Sen (vgl. Der Tagesspiegel, Erdogan macht wieder Jagd auf seine Kritiker, 8. Februar 2017), dass sie der Gülen-Bewegung nahestehen soll. Auch ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Spenden an diese Gewerkschaft Nachteile erfahren habe (A6 Ziff. 7.01) oder er vor dem Putschversuch auf eine andere Weise politisch aufgefallen wäre (A6 Ziff. 7.01) respektive je etwas mit der Gülen-Bewegung zu tun gehabt hätte (A28 F133). Ferner kann nicht gesagt werden, er stamme aus einer politisch engagierten Familie, da sein Vater - das einzig politisch aktive Familienmitglied - bereits 1991 oder 1992 aus der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) ausgetreten war (A28 F128 ff.). Schliesslich sind seit der Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Mitgliedschaft bei der PKK in den 1990er-Jahren schon 30 Jahre vergangen, ohne dass er diesbezüglich in den Fokus des Staats geraten wäre. Auch hat dieses Verfahren 1991 in einem Freispruch geendet, weshalb auch die vorgebrachte Absicht, er habe sich damals der PKK anschliessen wollen, dahinfällt. Folglich ist kein Zusammenhang zwischen seiner einfachen Mitgliedschaft respektive Tätigkeit für die Gewerkschaft (...) oder seiner Inhaftierung in den 1990er-Jahren, während welcher er misshandelt worden sei, mit seiner Entlassung als Staatsangestellter (...) 2017 erkennbar. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise (...) 2017 unbehelligt an seinem Wohnort verbleiben konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer gezielt aufgrund seines Profils aus dem Staatsdienst entlassen worden wäre, stellt dieser Vorfall - auch wenn er mit einem Stigma behaftet ist - mangels Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal davon auszugehen ist, dass in der Folge keine weiteren Massnahmen gegen ihn erlassen wurden und er daher nicht als Staatsfeind anerkannt werden kann. 6.3.3 Obwohl zwar Zehntausende von Entlassenen in der Tat anschliessend verhaftet, suspendiert oder auf andere Weise schikaniert wurden (wie beispielsweise mit einer Ungültigkeitserklärung der Reisepässe der betroffenen Personen; vgl. ACCORD, a.a.O., S. 40 ff.), kann nicht gesagt werden, eine aufgrund eines Notstandsdekrets entlassene Person würde jederzeit - auch nach einer Rückkehr in die Türkei - verhaftet und angeklagt werden (vgl. Art. 32 der Beschwerde). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die vorliegend fehlen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). 6.3.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Entlassungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Vorbringen ist keine flüchtlingsrelevante Benachteiligung zu entnehmen. 6.3.5 Auch kann die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von G._______ (N [...]), dessen Asylgesuch am 26. März 2020 vom SEM gutgeheissen wurde, verglichen werden. Aus dessen SEM-Akten ergibt sich, dass dieser seit Jahren für die Gewerkschaft (...) in verschiedenen führenden Funktionen tätig war. In diesem Zusammenhang geriet er wiederholt in den Fokus der türkischen Behörden. Während eines Auslandaufenthalts wurde er im (...) 2016 per Dekret aus dem Staatsdienst entlassen. Bei seiner Einreise in die Türkei wurde er während Stunden befragt und sein Reisepass für ungültig erklärt. Bis zu seiner definitiven Ausreise im (...) 2017 wurde er weiterhin durch die türkischen Behörden regelmässig stark unter Druck gesetzt. 6.4 Dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung dem Christentum zugewandt hat, ist ein persönlicher Schritt, der ihn jedoch - soweit erkennbar - nicht in eine asylrelevante Gefahrenlage gebracht hat. Weshalb die Konversion ein zusätzlicher Grund sein soll, den Beschwerdeführer als Staatsfeind zu betrachten, ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er derselben Kirche angehöre wie (...) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Im Ausreisezeitpunkt stand er nicht im Fokus der türkischen Behörden und hatte aufgrund der Vorfluchtgründe keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die vorgebrachten Nachfluchtgründe einzugehen. 7.2 Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat - wie bereits erwähnt - die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Personen in der Türkei zugenommen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Juli 2018 eigentlich aufgehoben, doch sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Die türkischen Behörden gehen weiterhin gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die Entlassung aus dem Staatsdienst, welche keine weiteren Benachteiligungen seitens des Staates nach sich zog, reicht nicht aus, um als oppositionell wahrgenommen zu werden. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Veränderungen in der Türkei nach seiner Einreise in dieses Land mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. 7.3 Der Beschwerdeführer sei ferner illegal ausgereist, weil gegen ihn - im Zuge der Entlassung (vgl. Art. 32 der Beschwerde) - eine Ausreisesperre verhängt worden sei (A28 F139). Somit werde er von den türkischen Behörden als Staatsfeind betrachtet (vgl. Art. 86 der Beschwerde). Gegen etliche aus dem Staatsdienst Entlassene wurde tatsächlich eine Ausreisesperre verhängt, weswegen diese die Türkei nicht verlassen konnten (vgl. Pro Asyl, Türkei: Kein Schutz für die Menschenrechte und ihre Verteidiger*innen, 8. Juli 2020, und Zeit Online, Amnesty kritisiert Massenentlassungen in der Türkei, 22. Mai 2017 [Bm. 12 der Beschwerde]). Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt hierfür jedoch kein Beweis vor, zumal seit der Entlassung gegen ihn nie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (A28 F53 und 145), welches eine Ausreisesperre wegen Tatverdacht oder Fluchtgefahr rechtfertigen könnte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreisesperre verhängt worden sei. 7.4 Ferner ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.). Die einmalige Teilnahme an einer Protestkundgebung gegen die türkische Invasion in Afrin (A28 F134), ohne dass er dabei irgendeine Funktion innegehabt hätte, und seine Äusserungen auf (...) (A28 F139 ff.) sind als niederschwelliges Engagement zu werten und stellen - entgegen der zahlreichen Eingaben auf Beschwerdeebene - keine öffentliche Exponierung seiner Person dar, zumal seine Familie wegen seinen Aktivitäten in B._______ nie Probleme hatte (A28 F146). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt daher die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte.

8. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten oder der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So ist weder aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers noch aufgrund des Umstandes, dass er in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr von den türkischen Behörden befragt wird (vgl. Art. 90 der Beschwerde). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Da der Beschwerdeführer seinen letzten offiziellen Wohnsitz in B._______ hatte, welches H._______ liegt, ist der Vollzug seiner Wegweisung aus genereller Sicht als zumutbar zu erachten. 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über einen universitären Abschluss und hat lange Jahre als (...) gearbeitet. Des Weiteren sind seine Ehefrau und seine Töchter in B._______ wohnhaft, wo auch er seit 2014 gelebt und gearbeitet hat (A28 F. 22). Seine Ehefrau ist dort als (...) tätig (A28 F36 ff. und 150) und die Töchter besuchen die (...)schule (A28 151). Auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit einem faktischen Berufsverbot belegt war, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Schliesslich beklagt der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Fürsorgebestätigung von Asyl Berner Oberland vom 5. August 2020) das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Patricia Petermann Loewe Versand: