Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 7. Juni 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom
22. Juni 2021 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz Elazig. Er sei der Äl- teste von fünf Kindern. Seine Familie besitze Ländereien und Vieh. Nach der Schule habe er als Verkäufer und auf dem Bau gearbeitet. Als Kurde und Alevit sei er stets diskriminiert worden und unter Druck ge- standen. Als er in Istanbul im Verkauf gearbeitet habe, habe sich ein Sunnit nicht von ihm bedienen lassen wollen und sich bei seinem Vorgesetzten beschwert, worauf er, der Beschwerdeführer, entlassen worden sei. Sein Onkel habe am (…) bei den Lokalwahlen als Bürgermeister für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ kandidiert. Er, der Beschwerdeführer, sei im Wahlkampfkomi- tee tätig gewesen, wodurch er Probleme bekommen habe; so hätten seine Lehrer ihm absichtlich schlechte Noten gegeben und Disziplinarmassnah- men gegen ihn ergriffen. Sein Onkel habe später fliehen müssen und lebe heute in D._______. Ab 2015 sei er, der Beschwerdeführer, sehr häufig – 200 bis 300 Mal – in Buskontrollen geraten, welche jeweils ein bis zwei Stunden gedauert hätten. Anlässlich dieser Kontrollen, bei welchen alle Buspassagiere kontrolliert worden seien, sei er nach kurdischen Personen und Verwandten gefragt worden. Dabei sei er auch geschlagen und einmal an der Hand verletzt worden. Im Jahr 2019 habe er öfters in Cafés von umliegenden Dörfern politische Reden gehalten. Im Jahr 2020 sei der Druck auf ihn besonders gross ge- worden, weswegen er seine politischen Aktivitäten eingestellt habe. Inhaf- tierte HDP-Mitglieder hätten unter Druck die Namen von anderen Mitglie- dern verraten, wobei auch sein Name erwähnt worden sei. Im (…) dessel- ben Jahres habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, bei welcher er auf den Militärposten gebracht und befragt worden sei. Namentlich sei er zu seinem Onkel und seinem Cousin befragt worden, wobei Letzterer als Flüchtling in E._______ lebe. Er habe aber nichts verraten und die Behör- den hätten auch nichts Belastendes gegen ihn vorgebracht, so habe er
E-3917/2021 Seite 3 nach ein bis zwei Stunden wieder gehen können. Im (…) 2020 hätten wei- tere Mitnahmen und Befragungen stattgefunden, welche sehr ähnlich wie die ersten abgelaufen seien. Obwohl nichts gegen ihn vorgelegen habe, habe er ob dieser Befragungen Angst bekommen, dass er inhaftiert und in einem Gerichtsverfahren zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werde, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden habe. So habe er die Türkei im (…) 2020 verlassen und sei in einem Lastwagen nach Ru- mänien gelangt, von wo er durch weitere europäische Länder am (…) 2021 in die Schweiz eingereist sei. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel betreffend seinen Onkel, eine Aufforderung, sich beim Mili- tär zu melden, und ein Fürspracheschreiben seines Onkels zu den Akten. B. Am 22. Juni 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 6. August 2021 – eröffnet am 10. August 2021 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine gültige Voll- macht sowie die angefochtene Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 setzte die Instruktionsrich- terin Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher fristge- recht bei der Gerichtskasse einging. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine E-Mail vom 4. Oktober 2021 sowie Kopien eines Chatverlaufes ein. Antragsgemäss liess das Gericht den Chatverlauf über- setzen.
E-3917/2021 Seite 4
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3917/2021 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen, welche sich mehrere Jahre vor seiner Ausreise zugetragen hätten, namentlich seine Probleme im Zusammenhang mit seiner Unterstützungsarbeit im Wahlkomitee seines Onkels im Jahre (…), nicht asylrelevant seien, da die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Im Weiteren seien die vorgebrachten 200 bis 300 Buskontrollen, welche ein bis zwei Stunden gedauert hätten und deren sich auch andere Jugend- liche hätten unterziehen müssen, nicht gezielt gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtet und daher nicht asylrelevant gewesen. Bei den Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welche An- gehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen würden. Die allgemeine
E-3917/2021 Seite 6 Situation, in welcher sich die kurdische und alevitische Bevölkerung be- finde, führe auch unter Berücksichtigung des Putschversuches im Juli 2016 und der damit verbundenen allgemein verschlechterten Menschenrechts- lage insbesondere für Kurden im Südosten der Türkei, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem würden die geltend gemachten Nachteile, welche im Übrigen "zu- meist vage und allgemein gehalten" seien, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Die Mitnahmen im Jahr 2020, bei welcher die Behörden nichts Belastendes gegen den Beschwerdeführer vorgebracht hätten und er zu seiner Person und zu seinen Verwandten befragt worden sei, hätten jeweils ein bis zwei Stunden gedauert. Mangels Intensität würden diese Vorbringen den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten. Die Wehrdienstverweigerung sei gemäss ständiger Praxis der schweizeri- schen Asylbehörden flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant. Die türkischen Behörden seien sehr schnell bereit, bei Verdacht auf sezes- sionistische Handlungen oder bei Vermutungen einer Nähe zu Terrorismus Anklagen zu erheben, Gerichtsverfahren durchzuführen und die Betroffe- nen zu hohen Haftstrafen zu verurteilen. Da sie dies beim Beschwerdefüh- rer augenscheinlich nicht gemacht hätten, bestünden naheliegend keine Anhaltpunkte, dass künftig in der erwähnten Weise gegen ihn vorgegangen würde. Betreffend die Angst des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung, einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung könne daher gesagt wer- den, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwer- deführer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarere Zu- kunft verfolgt werden.
E. 5.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer unter anderem, sein Onkel sei Gemeindepräsident der HDP in C._______ gewesen, sei vor Jahren verhaftet worden und habe später in D._______ Asyl erhalten. Auf- grund der Sippenhaft, welche die türkische Regierung und die Polizei aus- übe, sei er bedroht und gedrängt worden, Informationen herauszugeben. Dies sei drei bis fünf Mal während des Jahres 2020 geschehen, wobei er nach jeder Hausdurchsuchung auf den Posten gebracht worden sei. Zudem habe er als aktives Mitglied der HDP Wahlkampf betrieben.
E-3917/2021 Seite 7 In der Türkei herrsche Willkür. Er könne nicht sagen, wieso die Behörden erst Jahre nach dem eigentlichen Ereignis illegale Hausdurchsuchungen und willkürliche Befragungen durchführen würden. Vor allem seit der Ver- weigerung, Militärdienst zu leisten, werde er bedroht und faktisch verfolgt.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es bei den geltend gemachten Buskon- trollen und den damit verbundenen kurzzeitigen Festhaltungen im Jahr 2015 zur Begründung der Asylrelevanz offensichtlich an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt und, aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zur Aus- reise, auch an deren Kausalität.
E. 6.3 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch die Behelligungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens bis zu seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, welche die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Die Benachteiligungen in der Schule wie auch am Arbeitsplatz gingen nicht über jene von Teilen der kurdischen Bevölkerung sowie jener alevitischen Glaubens in der Türkei im Allgemeinen hinaus. Hinzu kommt, dass praxis- gemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfol- gung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen po- litischen Entwicklungen in der Türkei.
E. 6.4 Auch die drei bis fünf Mitnahmen und die damit verbundenen Befra- gungen aufgrund der Wahl und der anschliessenden politischen Tätigkeit des Onkels als Gemeindepräsident der HDP in C._______ erreichten kein Ausmass, welches auf eine Reflexverfolgung bei der Ausreise oder für die Zukunft schliessen lassen könnte. Im Übrigen erscheint es als unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer für die hinsichtlich des Wahlkamp- fes getätigte Unterstützung für seinen Onkel bei den Wahlen im Jahr (…) erst im Jahr 2020 durch die Behörden behelligt worden sein soll.
E-3917/2021 Seite 8 Auch die eingereichten Kopien der Chat-Verläufe sowie die E-Mail vom
4. Oktober 2021 ändern nichts an dieser Einschätzung. Weder sind die sich in den Chats unterhaltenden Personen identifizierbar, noch ist eine Datie- rung der Chat-Nachrichten ersichtlich, weswegen das Beweismittel zur Be- weisführung untauglich ist. Auf den Inhalt wird somit nicht eingegangen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-3917/2021 Seite 9 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3917/2021 Seite 10
E. 8.3.2 Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschie- denen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss kon- stanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1659/2020 vom
5. Januar 2022, E. 7.3.1., E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 7.4.1 und D-1935/2018 vom 17. November 2021 E. 8.3.2). Der Vollzug der Weg- weisung in den letzten offiziellen Wohnsitzort des Beschwerdeführers in die Provinz Elazig ist somit grundsätzlich zumutbar.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat einen Primarschulabschluss, war eine kurze Zeit im Gymnasium und verfügt über Arbeitserfahrung. Seine Familie besitzt Ländereien und Vieh. Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er über ein soziales Beziehungs- netz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen kön- nen. Die (…), weswegen er am (…) das Inselspital Bern aufgesucht hat, können in den medizinischen Strukturen in der Türkei behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporä- res Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeit- punkt des Vollzugs der Situation in der Türkei angepasst wird.
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E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3917/2021 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Galligani, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 7. Juni 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 22. Juni 2021 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz Elazig. Er sei der Älteste von fünf Kindern. Seine Familie besitze Ländereien und Vieh. Nach der Schule habe er als Verkäufer und auf dem Bau gearbeitet. Als Kurde und Alevit sei er stets diskriminiert worden und unter Druck gestanden. Als er in Istanbul im Verkauf gearbeitet habe, habe sich ein Sunnit nicht von ihm bedienen lassen wollen und sich bei seinem Vorgesetzten beschwert, worauf er, der Beschwerdeführer, entlassen worden sei. Sein Onkel habe am (...) bei den Lokalwahlen als Bürgermeister für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ kandidiert. Er, der Beschwerdeführer, sei im Wahlkampfkomitee tätig gewesen, wodurch er Probleme bekommen habe; so hätten seine Lehrer ihm absichtlich schlechte Noten gegeben und Disziplinarmassnahmen gegen ihn ergriffen. Sein Onkel habe später fliehen müssen und lebe heute in D._______. Ab 2015 sei er, der Beschwerdeführer, sehr häufig - 200 bis 300 Mal - in Buskontrollen geraten, welche jeweils ein bis zwei Stunden gedauert hätten. Anlässlich dieser Kontrollen, bei welchen alle Buspassagiere kontrolliert worden seien, sei er nach kurdischen Personen und Verwandten gefragt worden. Dabei sei er auch geschlagen und einmal an der Hand verletzt worden. Im Jahr 2019 habe er öfters in Cafés von umliegenden Dörfern politische Reden gehalten. Im Jahr 2020 sei der Druck auf ihn besonders gross geworden, weswegen er seine politischen Aktivitäten eingestellt habe. Inhaftierte HDP-Mitglieder hätten unter Druck die Namen von anderen Mitgliedern verraten, wobei auch sein Name erwähnt worden sei. Im (...) desselben Jahres habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, bei welcher er auf den Militärposten gebracht und befragt worden sei. Namentlich sei er zu seinem Onkel und seinem Cousin befragt worden, wobei Letzterer als Flüchtling in E._______ lebe. Er habe aber nichts verraten und die Behörden hätten auch nichts Belastendes gegen ihn vorgebracht, so habe er nach ein bis zwei Stunden wieder gehen können. Im (...) 2020 hätten weitere Mitnahmen und Befragungen stattgefunden, welche sehr ähnlich wie die ersten abgelaufen seien. Obwohl nichts gegen ihn vorgelegen habe, habe er ob dieser Befragungen Angst bekommen, dass er inhaftiert und in einem Gerichtsverfahren zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werde, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden habe. So habe er die Türkei im (...) 2020 verlassen und sei in einem Lastwagen nach Rumänien gelangt, von wo er durch weitere europäische Länder am (...) 2021 in die Schweiz eingereist sei. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel betreffend seinen Onkel, eine Aufforderung, sich beim Militär zu melden, und ein Fürspracheschreiben seines Onkels zu den Akten. B. Am 22. Juni 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 6. August 2021 - eröffnet am 10. August 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine gültige Vollmacht sowie die angefochtene Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher fristgerecht bei der Gerichtskasse einging. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine E-Mail vom 4. Oktober 2021 sowie Kopien eines Chatverlaufes ein. Antragsgemäss liess das Gericht den Chatverlauf übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen, welche sich mehrere Jahre vor seiner Ausreise zugetragen hätten, namentlich seine Probleme im Zusammenhang mit seiner Unterstützungsarbeit im Wahlkomitee seines Onkels im Jahre (...), nicht asylrelevant seien, da die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Im Weiteren seien die vorgebrachten 200 bis 300 Buskontrollen, welche ein bis zwei Stunden gedauert hätten und deren sich auch andere Jugendliche hätten unterziehen müssen, nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet und daher nicht asylrelevant gewesen. Bei den Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welche Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, führe auch unter Berücksichtigung des Putschversuches im Juli 2016 und der damit verbundenen allgemein verschlechterten Menschenrechtslage insbesondere für Kurden im Südosten der Türkei, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem würden die geltend gemachten Nachteile, welche im Übrigen "zumeist vage und allgemein gehalten" seien, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Die Mitnahmen im Jahr 2020, bei welcher die Behörden nichts Belastendes gegen den Beschwerdeführer vorgebracht hätten und er zu seiner Person und zu seinen Verwandten befragt worden sei, hätten jeweils ein bis zwei Stunden gedauert. Mangels Intensität würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Wehrdienstverweigerung sei gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant. Die türkischen Behörden seien sehr schnell bereit, bei Verdacht auf sezessionistische Handlungen oder bei Vermutungen einer Nähe zu Terrorismus Anklagen zu erheben, Gerichtsverfahren durchzuführen und die Betroffenen zu hohen Haftstrafen zu verurteilen. Da sie dies beim Beschwerdeführer augenscheinlich nicht gemacht hätten, bestünden naheliegend keine Anhaltpunkte, dass künftig in der erwähnten Weise gegen ihn vorgegangen würde. Betreffend die Angst des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung, einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung könne daher gesagt werden, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarere Zukunft verfolgt werden. 5.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer unter anderem, sein Onkel sei Gemeindepräsident der HDP in C._______ gewesen, sei vor Jahren verhaftet worden und habe später in D._______ Asyl erhalten. Aufgrund der Sippenhaft, welche die türkische Regierung und die Polizei ausübe, sei er bedroht und gedrängt worden, Informationen herauszugeben. Dies sei drei bis fünf Mal während des Jahres 2020 geschehen, wobei er nach jeder Hausdurchsuchung auf den Posten gebracht worden sei. Zudem habe er als aktives Mitglied der HDP Wahlkampf betrieben. In der Türkei herrsche Willkür. Er könne nicht sagen, wieso die Behörden erst Jahre nach dem eigentlichen Ereignis illegale Hausdurchsuchungen und willkürliche Befragungen durchführen würden. Vor allem seit der Verweigerung, Militärdienst zu leisten, werde er bedroht und faktisch verfolgt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es bei den geltend gemachten Buskontrollen und den damit verbundenen kurzzeitigen Festhaltungen im Jahr 2015 zur Begründung der Asylrelevanz offensichtlich an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt und, aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zur Ausreise, auch an deren Kausalität. 6.3 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch die Behelligungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens bis zu seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, welche die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Die Benachteiligungen in der Schule wie auch am Arbeitsplatz gingen nicht über jene von Teilen der kurdischen Bevölkerung sowie jener alevitischen Glaubens in der Türkei im Allgemeinen hinaus. Hinzu kommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei. 6.4 Auch die drei bis fünf Mitnahmen und die damit verbundenen Befragungen aufgrund der Wahl und der anschliessenden politischen Tätigkeit des Onkels als Gemeindepräsident der HDP in C._______ erreichten kein Ausmass, welches auf eine Reflexverfolgung bei der Ausreise oder für die Zukunft schliessen lassen könnte. Im Übrigen erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für die hinsichtlich des Wahlkampfes getätigte Unterstützung für seinen Onkel bei den Wahlen im Jahr (...) erst im Jahr 2020 durch die Behörden behelligt worden sein soll. Auch die eingereichten Kopien der Chat-Verläufe sowie die E-Mail vom 4. Oktober 2021 ändern nichts an dieser Einschätzung. Weder sind die sich in den Chats unterhaltenden Personen identifizierbar, noch ist eine Datierung der Chat-Nachrichten ersichtlich, weswegen das Beweismittel zur Beweisführung untauglich ist. Auf den Inhalt wird somit nicht eingegangen. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 7.3.1., E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 7.4.1 und D-1935/2018 vom 17. November 2021 E. 8.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in den letzten offiziellen Wohnsitzort des Beschwerdeführers in die Provinz Elazig ist somit grundsätzlich zumutbar. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat einen Primarschulabschluss, war eine kurze Zeit im Gymnasium und verfügt über Arbeitserfahrung. Seine Familie besitzt Ländereien und Vieh. Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Die (...), weswegen er am (...) das Inselspital Bern aufgesucht hat, können in den medizinischen Strukturen in der Türkei behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in der Türkei angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: