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E-4746/2024

E-4746/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 März 2024 E. 11.2 f.), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, eine ge- sicherte Wohnsituation sowie über genügende Schulbildung und Arbeits- erfahrung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb (vgl. SEM-act. A46 ad F16, F20 f., F23 ff. und F35 ff.),

E-4746/2024 Seite 9 dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem an- deren Landesteil offensteht, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn die notendige medizinische Behandlung im Heimat- staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), dass vorliegend keine Hinweise auf eine lebensgefährdende Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestehen und von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen ist der Türkei auszugehen ist (vgl. etwa Urteil E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 8.3.3 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Ver- fahrenskosten zu werden ist.

E-4746/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4746/2024 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - erstmals im Jahr 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das durch das SEM abgelehnt wurde, was mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5868/2017) vom 5. Februar 2018 bestätigt wurde, dass das SEM auf ein daraufhin eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. April 2018 mit Verfügung vom 26. Juni 2018 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer am 24. April 2018 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2022 erneut verliess und am 15. September 2022 in die Schweiz einreiste, wo er mit Eingabe vom 29. September 2022 ein Mehrfachgesuch einreichte, das mit Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2022 als nicht begründetes respektive wiederholt gleich begründetes Gesuch abschrieben wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 ein weiteres Asylgesuch einreichte und am 3. März 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass das Verfahren am 5. Mai 2023 durch das SEM wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden abschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens einreichen liess und er zur Erklärung für sein Untertauchen angab, er habe sich in einer psychischen Notlage befunden, weil er nach der gemeinsamen Einreise mit seiner Schwester und seinem Cousin von diesen getrennt worden sei, dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. September 2023 dazu aufforderte, sein Gesuch um Wiederaufnahme nachzubessern und darzulegen, aus welchen Gründen und durch wen er in seinem Heimatstaat verfolgt sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. September und 11. Oktober 2023 das Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylgesuchs ergänzen liess, dass das SEM dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit Verfügung vom 6. November 2023 stattgab und das Asylverfahren wiederaufnahm, dass am 11. Juni 2024 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand und der Beschwerdeführer in der Folge am 12. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juni 2024 - eröffnet am 4. Juli 2024 - ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, die Nachteile, welche ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung erleide, würden keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes darstellen, dass die kurzzeitigen Festnahmen zu Befragungszwecken keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden und den eingereichten polizeilichen Ermittlungsdokumenten zufolge kein Verfahren eröffnet worden sei, dass er entgegen des Inhalts eines eingereichten Beweismittels an der Anhörung nicht geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2022 erneut einer Unterschriftenleistungspflicht unterstanden, solche Massnahmen aber ohnehin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden, dass dem Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat keine Gründe entgegenstehen würden, nachdem er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfüge und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft habe sammeln können, dass er seine psychischen Probleme bereits im Jahr 2019 in seinem Heimatstaat habe behandeln lassen können, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (elektronisch übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeanträge im Wesentlichen angab, ihm und seiner Familie drohe Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, weil ihnen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen werde und sein Bruder als PKK-Kämpfer getötet worden sei, dass ihm zudem wegen des bereits hängigen Straf- und Gerichtsverfahrens in absehbarer Zeit weitere Strafverfolgung drohe, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen systematisch und in nachvollziehbarer Weise vorzutragen, dass er nämlich nicht nur zur Befragung in Polizeigewahrsam genommen worden, sondern dort auch massiver psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, dass er an einer Vielzahl von Zwangsstörungen leide, was auf einen unerträglichen psychischen Druck hinweise, dass er als Beweismittel unter anderem Gerichtsdokumente betreffend seinen Vater aus dem Jahr 2019 ins Recht legte und er um Setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Gerichtsdokumente ersuchte, weil in der Türkei vom 20. Juli bis Ende August 2024 Gerichtsferien seien, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 die Anträge auf Fristsetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde sowie Einreichung weiterer Beweismittel und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht beglich, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben sollte, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 11. Juni 2024 zu Protokoll gab, er sei in der Türkei wegen Angststörungen medizinisch behandelt worden, aktuell gehe es ihm aber gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. A46 ad F5 ff.), dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift dem Anhörungsprotokoll auch keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen wegen psychischer Beschwerden nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM besteht, womit dieser Kassationsantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Mehrfachgesuch vom 29. September 2022 geltend gemacht hatte, seine ganze Familie sei wegen des im Jahr 2022 verstorbenen Bruders, der Kämpfer bei der PKK gewesen sei, ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, und dieses Gesuch durch das SEM als wiederholt gleich begründete Gesuch abgeschrieben wurde, dass sich die im Asylgesuch vom 21. Februar 2023 vorgebrachten Ereignisse vor seiner Ausreise im September 2022 und damit noch vor Einreichung seines Mehrfachgesuchs vom 29. September 2022 ereigneten, dass auch das Gericht die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 und 2022 nicht als genügend intensive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung einstuft, dass das SEM sodann zu Recht den vorgebrachten Schikanen, denen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sind, sowie den Massnahmen, wie die nach bestimmten Ereignissen auferlegte Unterschriftenleistungspflicht, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abgesprochen hat (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass der eingereichte Auszug der Dossier-Abfrage beim türkischen Justizministerium, wonach per Januar 2023 ein Verfahren beim Strafgericht hängig sei, an dieser Einschätzung nicht zu ändern vermag, nachdem der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 11. Juni 2024 zu Protokoll gab, aktuell sei kein ihn betreffendes Verfahren hängig und sein Vater sei nach (...) Jahren aus der Haft entlassen worden (vgl. SEM-act. A46 ad F76, F91 ff. und F96), dass der Beschwerdeführer auch keine weiteren Beweismittel mehr ins Recht legte, womit die in der Zwischenverfügung vom 14. August 2024 geäusserte Vermutung bestätigt wird, dass keine Hinweise auf das Vorliegen neuer Gerichtsdokumente bestehen, dass im Übrigen die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung einen zweifelhaften Eindruck hinterlassen (vgl. a.a.O., ad F136 ff., F147 ff. und F151 ff.), dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen respektive würde ihm solche im Falle seiner Rückkehr drohen, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle (etwa medizinische) Grün-de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinandersetzt hat und dabei zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen - unter anderem B._______ - sei nicht generell unzumutbar, vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen und dabei der Lage vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über genügende Schulbildung und Arbeits-erfahrung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb (vgl. SEM-act. A46 ad F16, F20 f., F23 ff. und F35 ff.), dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil offensteht, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn die notendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), dass vorliegend keine Hinweise auf eine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestehen und von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen ist der Türkei auszugehen ist (vgl. etwa Urteil E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 8.3.3 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu werden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: