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E-3516/2024

E-3516/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. August 2022 und der Anhörung vom 13. Mai 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Batman. 1992 seien die Häuser seiner Familie von türkischen Soldaten niedergebrannt worden. Eine dagegen er- hobene Klage und ein Gesuch um Entschädigung seien von den türkischen Behörden abgewiesen worden. Sein Vater sei ein Kämpfer der PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und im Jahr (…) in C._______ gefallen. Dessen ehemalige Freunde seien wiederholt mit der Familie des Beschwerdeführers in Kontakt getreten. Er selbst sei für die Jugendorganisation der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) tätig gewesen und habe beispielsweise Familien von Gefallenen besucht. Wegen der Bekanntheit seines Nachnamens sei er immer wieder von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Zweimal habe man ihm den Arm gebrochen. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer an ei- nem Parteitreffen der HDP teilgenommen. Danach habe die Polizei ihn und seinen Freund festgenommen. Die Beamten hätten sie nach bestimmten Personen befragt, auch nach Freunden seines Vaters. Sie hätten sich aus- ziehen müssen und seien gefoltert worden. Aus Furcht vor weiteren Verfol- gungsmassnahmen sei er in die D._______ ausgereist und habe sich so- wohl von der Partei als auch von seiner Familie entfernt. Im Jahr 2017 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Ende (…) oder Anfang (…) habe er seinen Nachnamen ändern lassen. Anlässlich der Hochzeit seiner Cousine im August 2022 habe ihn ein fremder älterer Herr nach einem Mitglied der HDP gefragt, das sich inzwischen in Polen befunden habe. Er habe dem Beschwerdeführer seine Freude darüber ausgedrückt, dass er den glei- chen Weg wie sein Vater eingeschlagen habe. Dies habe er (der Beschwer- deführer) jedoch abgestritten. Zwei bis drei Tage später sei die Polizei bei ihm zuhause erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei geschlagen und erneut nach der Person gefragt worden, die sich in Polen befinde. Die Polizisten hätten ihm mit demselben Schicksal gedroht, das seinem Vater widerfahren sei. Dies habe ihm Angst gemacht, weshalb er nach Istanbul gereist sei und am (…) August 2022 die Türkei verlassen habe. Während seines Aufenthalts in Istanbul und in D._______ hätten ihn Zivilpersonen verfolgt und beobachtet. Nach seiner Ausreise im August 2022 seien

E-3516/2024 Seite 3 einmal der Nachrichtendienst bei seinem Bruder und einmal Mitglieder des Terrorbekämpfungsbüros bei seiner Mutter erschienen. Beide Male hätten die Beamten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt und ihn dazu aufgefordert, sich zwecks Einvernahme auf dem Polizeiposten zu melden. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seine aktuelle Identi- tätskarte und seinen Führerschein (beide im Original), seinen Pass, seine abgelaufene Identitätskarte, einen Einwohnerregisterauszug, ein Doku- ment mit seiner Wohnadresse und Auszüge aus e-Devlet (jeweils in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er Dokumente betreffend seine Mit- gliedschaft bei der HDP, einen Familienregisterauszug, Dokumente über ein Verwaltungsverfahren betreffend «Anti-Terror-Entschädigung», ein Bildschirmfoto der Whatsapp-Nachricht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters (jeweils in Kopie) ein. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten ge- reicht.

E-3516/2024 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wies die damals zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 18. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht einen ärztli- chen Bericht des «E._______» in F._______ vom 5. Juli 2024 nach, ge- mäss welchem er an einer (…) leide, die einer mittel- bis langfristig ange- legten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der ein- gereichte Bericht deute nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hin und die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 behalte ihre vollumfängliche Gültigkeit. H. Am 29. Juli 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kosten- vorschuss. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufge- nommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab ist die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, Verfahrensvorschriften respektive die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Das SEM habe die im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Behandlungs- fristen massiv überschritten, ohne dass ein Grund dafür erkennbar sei. Die erstmalige Anhörung zu den Asylgründen sei erst 630 Tage nach der Stel- lung des Asylgesuchs erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sein Verfah- ren derart in die Länge gezogen worden sei. Auch bleibe unklar, weshalb eine vorzeitige Kantonszuweisung stattgefunden habe.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, dass sein Ver- fahren tatsächlich lange gedauert hat und die Behandlungsfristen für be- schleunigte Verfahren überschritten worden sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indes nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sach- fragen und es waren keine weiteren Abklärungen notwendig. Vor diesem Hintergrund kann darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich kein ge- setzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleu- nigten oder erweiterten Verfahren besteht (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2 so- wie statt vieler: Urteil des BVGer D-4089/2019 vom 30. August 2019 E.4.4). Zwar hat das SEM die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist für ein be- schleunigtes Verfahren (gemäss Art. 26c und Art. 37 Abs. 2 AsylG) vorlie- gend klarerweise nicht eingehalten (zur Verfahrensdauer siehe auch Urteil

E-3516/2024 Seite 6 des BVGer D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.2.1). Allerdings hat das SEM nach Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu Recht festgestellt, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich waren (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.] 18/21 S. 19). Über den Grund für die vor- zeitige Kantonszuweisung (erheblicher Anstieg der Asylgesuche) wurde der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 2. November 2022 infor- miert (vgl. SEM act. 13/2; Art. 24 Abs. 6 AsylG). Soweit der Beschwerde- führer die Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfah- rensdauer bemängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ord- nungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerde- führer hat sodann nicht dargetan, inwiefern ihm durch die vorzeitige Kan- tonszuweisung oder die Überschreitung der Verfahrensfristen ein Rechts- nachteil entstanden sein soll. Er war auch nach der Kantonszuweisung – bis zur Mandatsniederlegung der zugewiesenen Rechtsvertretung am

23. Mai 2024 – weiterhin rechtlich vertreten. Vollständigkeitshalber ist fest- zuhalten, dass insbesondere keine Verletzung seines Rechts auf eine wirk- same Beschwerde zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer war es nämlich möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen einlässlich sowie sachgerecht Beschwerde zu erheben. Die Rüge, Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien aufgrund der frühzeitigen Kantonszuweisung und der Überschreitung der im beschleu- nigten Verfahren geltenden Behandlungsfristen verletzt worden, geht nach dem Gesagten fehl (vgl. Urteil des BVGer D-3021/2024 vom 17. Septem- ber 2024 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Es bestehe kein Kau- salzusammenhang zwischen den Ereignissen vor 2017, als der Beschwer- deführer aus D._______ zurückgekehrt sei, und seiner Ausreise aus der Türkei im August 2022. Die polizeiliche Befragung zur PKK im August 2022 sei staatsrechtlich legitim gewesen und beruhe auf keinem asylrelevanten Motiv. Der dabei einmalig erlittene Schaden sei ohnehin nicht intensiv

E-3516/2024 Seite 8 genug, um Asylrelevanz zu entfalten. Ausserdem habe es ihm offen ge- standen, die einzelnen Beamten, welche sich falsch verhalten hätten, an- zuzeigen. Dies könne ihm zugemutet werden, zumal er bereits in einem anderen Zusammenhang (Klage und Schadenersatzforderung für die nie- dergebrannten Familienhäuser) gegen den Staat vorgegangen sei. Die Su- che nach ihm nach der Ausreise sei ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich re- levant. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für diese Suche selbst nicht. Seine Vermutung, die Behörden könnten denken, dass er sich der PKK angeschlossen habe, beruhe auf einer reinen Mutmassung und ent- behre einer faktischen Grundlage. Die Behördenmitglieder hätten sodann ausgeführt, dass es nur um eine Einvernahme gehe. Sein Engagement für die HDP zeuge nicht von einer exponierten Stellung. Gemäss dem einge- reichten e-Devlet-Auszug sei er mehrmals in die Türkei ein- und ausgereist, habe im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 einen Reisepass ausstellen und im Jahr (…) beziehungsweise (…) seinen Namen ändern lassen. Es sei deshalb nicht von einem staatlichen Verfolgungsinteresse an ihm auszu- gehen.

E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die ständigen Behelligungen hätten bei ihm einen unerträglichen psychi- schen Druck ausgelöst. Er habe seine Familie nur ein- bis zweimal pro Jahr im Geheimen sehen können und seinen Namen wechseln müssen. Um dem Druck zu entgehen, habe er die meiste Zeit im Ausland oder in ver- schiedenen Städten leben müssen. Seine Festnahme im August 2022 sei kausal für die Ausreise gewesen. Er sei Mitglied der HDP und habe an De- monstrationen und Wahlbeobachtungen teilgenommen. Er habe nichts Verbotenes gemacht, werde aber immer wieder mit seinem Vater in Ver- bindung gebracht und deshalb verfolgt. Als er im Jahr 2022 zu seiner Fa- milie nach G._______ zurückgekehrt sei, sei er sofort wieder verfolgt wor- den. Die Behauptung des SEM, er könne sich auf dem rechtlichen Weg gegen die Misshandlung der Polizei wehren, entbehre jeder Realität.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 6.1); diese sind nicht zu bean- standen.

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E. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Kau- salzusammenhang zwischen den Ereignissen vor dem Aufenthalt des Be- schwerdeführers in D._______ im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 und seiner definitiven Ausreise aus der Türkei im August 2022 besteht. Aus dem eingereichten e-Devlet-Auszug ergibt sich sodann, dass er zwischen dem (…) 2021 und seiner definitiven Ausreise am (…) August 2022 insge- samt zehnmal aus der Türkei ausgereist und neunmal eingereist ist (vgl. SEM act. […] ID-008/2). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entneh- men, dass er bei diesen Ein- und Ausreisen mit irgendwelchen Schwierig- keiten konfrontiert gewesen wäre. Er macht in seiner Beschwerde hinge- gen geltend, er habe seine Familie nur ein- bis zweimal pro Jahr im Gehei- men sehen können. Als er im August 2022 an einer Hochzeit in G._______ teilgenommen habe, sei er sofort wieder verfolgt worden. Bei Wahrunter- stellung der behaupteten geheimen Reisen nach G._______ und ange- sichts der Belege über die legalen Ein- und Ausreisen über die Landes- grenze ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Verfolgung lokal beschränkt ist. Seine beschriebene Angst, in Istanbul und in D._______ in diesem Zusammenhang von Zivilpersonen beobachtet worden zu sein, ist zwar allenfalls subjektiv nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit dieses Vor- bringens kann allerdings offen gelassen werden, da auch bei Wahrunter- stellung dieser Beobachtungen nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlos- sen werden kann. Seine Vermutung, von Drittpersonen verfolgt worden zu sein, ist objektiv nicht begründet. Hätte er tatsächlich in seinem ganzen Heimatland (und im Übrigen auch in D._______) mit Verfolgungsmassnah- men zu rechnen, wäre es ihm nämlich nicht möglich gewesen, mehrmals auf legale Weise ungehindert ein- und auszureisen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufent- haltsalternative offen steht. Vor diesem Hintergrund können die Fragen nach der Legitimität sowie der Intensität der Befragung und Handlungen von Polizisten in G._______ im August 2022 offen gelassen werden. Auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ist bereits ange- sichts des Umstands, dass er sich diesem Druck durch eine Wohnsitz- nahme an einem anderen Ort in der Türkei entziehen kann, zu verneinen.

E. 7.3 Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Abgesehen davon, dass er nur oppositionell-politische Aktivitäten geltend machte, welche von einem niederschwelligen politischen Engagement zeugen ([…]), stehen diese ebenfalls nicht in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2022 (vgl. SEM act. 18/21 F103, F109 f.). Wie er nämlich in der Anhörung ausführte, habe er sich nach der im Jahr 2017 erlebten Folter nicht nur von

E-3516/2024 Seite 10 seiner Familie, sondern auch von der Partei distanziert (vgl. a.a.O. 18/21 F110). Für den Zeitpunkt danach macht er keine politischen Tätigkeiten geltend. In der Beschwerde bestätigt er, keine wichtige Person der HDP gewesen zu sein (vgl. dort S. 5). Auch die Verwandtschaft zu seinem Vater führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Dieser ist bereits im Jahr (…) gefallen, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt war (vgl. SEM act. 18/21 F35 und eingereichte Beweismittel betreffend den Tod des Vaters). Dass er nun immer noch mit seinem Vater in Verbindung ge- bracht oder wegen ihm in irgendeiner Weise verdächtigt würde, ist – ins- besondere nachdem der Beschwerdeführer im Jahr (…) beziehungsweise (…) seinen Nachnamen gewechselt hat – nicht nachvollziehbar (vgl. SEM act. 18/21 F69 ff.). Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweimalige Befragung seiner Familienmitglieder nach seiner Ausreise im Jahr 2022 zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylre- levanter Verfolgung führen (vgl. a.a.O. F48, F113).

E. 7.4 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdi- sche Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). Die Ausführun- gen in der Beschwerdeeingabe zur Situation kurdischer Oppositioneller in der Türkei vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")

E-3516/2024 Seite 12 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Berichte und Artikel nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 9.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Batman, war zu- dem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens an- fangs Februar 2023 betroffen. In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwer- deführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, wel- cher unter anderem über Arbeitserfahrungen als (…), als (…) und als (…) vorweisen kann. Ausserdem war er früher Inhaber einer (…) und beschäf- tigte dort mehrere Mitarbeiter (vgl. SEM act. 18/21 F28 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein wird, sich in der Türkei – auch ausserhalb des Heimatorts seiner Familie – wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat er in der Türkei schon an verschiedenen Orten gelebt und hat während (…) Jahren die (…) in G._______ besucht (vgl. a.a.O. F25). Es ist daher davon auszu- gehen, dass er über ein soziales Umfeld verfügt, welches ihn gegebenen- falls unterstützen kann. Unter diesen Umständen muss nicht davon ausge- gangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Seine belegten psychischen Beschwerden ([…]) sind ge- nauso wie seine (…) nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten.

E-3516/2024 Seite 13 Ausserdem ist gemäss gefestigter Rechtsprechung davon auszugehen, dass insbesondere psychische Erkrankungen in der Türkei behandelt wer- den können (vgl. Urteil des BVGer E-4746/2024 vom 27. September 2024 S. 9 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3516/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3516/2024 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. August 2022 und der Anhörung vom 13. Mai 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Batman. 1992 seien die Häuser seiner Familie von türkischen Soldaten niedergebrannt worden. Eine dagegen erhobene Klage und ein Gesuch um Entschädigung seien von den türkischen Behörden abgewiesen worden. Sein Vater sei ein Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und im Jahr (...) in C._______ gefallen. Dessen ehemalige Freunde seien wiederholt mit der Familie des Beschwerdeführers in Kontakt getreten. Er selbst sei für die Jugendorganisation der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) tätig gewesen und habe beispielsweise Familien von Gefallenen besucht. Wegen der Bekanntheit seines Nachnamens sei er immer wieder von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Zweimal habe man ihm den Arm gebrochen. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer an einem Parteitreffen der HDP teilgenommen. Danach habe die Polizei ihn und seinen Freund festgenommen. Die Beamten hätten sie nach bestimmten Personen befragt, auch nach Freunden seines Vaters. Sie hätten sich ausziehen müssen und seien gefoltert worden. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen sei er in die D._______ ausgereist und habe sich sowohl von der Partei als auch von seiner Familie entfernt. Im Jahr 2017 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Ende (...) oder Anfang (...) habe er seinen Nachnamen ändern lassen. Anlässlich der Hochzeit seiner Cousine im August 2022 habe ihn ein fremder älterer Herr nach einem Mitglied der HDP gefragt, das sich inzwischen in Polen befunden habe. Er habe dem Beschwerdeführer seine Freude darüber ausgedrückt, dass er den gleichen Weg wie sein Vater eingeschlagen habe. Dies habe er (der Beschwerdeführer) jedoch abgestritten. Zwei bis drei Tage später sei die Polizei bei ihm zuhause erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei geschlagen und erneut nach der Person gefragt worden, die sich in Polen befinde. Die Polizisten hätten ihm mit demselben Schicksal gedroht, das seinem Vater widerfahren sei. Dies habe ihm Angst gemacht, weshalb er nach Istanbul gereist sei und am (...) August 2022 die Türkei verlassen habe. Während seines Aufenthalts in Istanbul und in D._______ hätten ihn Zivilpersonen verfolgt und beobachtet. Nach seiner Ausreise im August 2022 seien einmal der Nachrichtendienst bei seinem Bruder und einmal Mitglieder des Terrorbekämpfungsbüros bei seiner Mutter erschienen. Beide Male hätten die Beamten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt und ihn dazu aufgefordert, sich zwecks Einvernahme auf dem Polizeiposten zu melden. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seine aktuelle Identitätskarte und seinen Führerschein (beide im Original), seinen Pass, seine abgelaufene Identitätskarte, einen Einwohnerregisterauszug, ein Dokument mit seiner Wohnadresse und Auszüge aus e-Devlet (jeweils in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er Dokumente betreffend seine Mitgliedschaft bei der HDP, einen Familienregisterauszug, Dokumente über ein Verwaltungsverfahren betreffend «Anti-Terror-Entschädigung», ein Bildschirmfoto der Whatsapp-Nachricht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters (jeweils in Kopie) ein. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 18. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht einen ärztlichen Bericht des «E._______» in F._______ vom 5. Juli 2024 nach, gemäss welchem er an einer (...) leide, die einer mittel- bis langfristig angelegten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der eingereichte Bericht deute nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hin und die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 behalte ihre vollumfängliche Gültigkeit. H. Am 29. Juli 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, Verfahrensvorschriften respektive die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Das SEM habe die im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen massiv überschritten, ohne dass ein Grund dafür erkennbar sei. Die erstmalige Anhörung zu den Asylgründen sei erst 630 Tage nach der Stellung des Asylgesuchs erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sein Verfahren derart in die Länge gezogen worden sei. Auch bleibe unklar, weshalb eine vorzeitige Kantonszuweisung stattgefunden habe. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, dass sein Verfahren tatsächlich lange gedauert hat und die Behandlungsfristen für beschleunigte Verfahren überschritten worden sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indes nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen und es waren keine weiteren Abklärungen notwendig. Vor diesem Hintergrund kann darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-4089/2019 vom 30. August 2019 E.4.4). Zwar hat das SEM die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist für ein beschleunigtes Verfahren (gemäss Art. 26c und Art. 37 Abs. 2 AsylG) vorliegend klarerweise nicht eingehalten (zur Verfahrensdauer siehe auch Urteil des BVGer D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.2.1). Allerdings hat das SEM nach Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu Recht festgestellt, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich waren (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 18/21 S. 19). Über den Grund für die vorzeitige Kantonszuweisung (erheblicher Anstieg der Asylgesuche) wurde der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 2. November 2022 informiert (vgl. SEM act. 13/2; Art. 24 Abs. 6 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer die Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht dargetan, inwiefern ihm durch die vorzeitige Kantonszuweisung oder die Überschreitung der Verfahrensfristen ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Er war auch nach der Kantonszuweisung - bis zur Mandatsniederlegung der zugewiesenen Rechtsvertretung am 23. Mai 2024 - weiterhin rechtlich vertreten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass insbesondere keine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer war es nämlich möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen einlässlich sowie sachgerecht Beschwerde zu erheben. Die Rüge, Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien aufgrund der frühzeitigen Kantonszuweisung und der Überschreitung der im beschleunigten Verfahren geltenden Behandlungsfristen verletzt worden, geht nach dem Gesagten fehl (vgl. Urteil des BVGer D-3021/2024 vom 17. September 2024 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vor 2017, als der Beschwerdeführer aus D._______ zurückgekehrt sei, und seiner Ausreise aus der Türkei im August 2022. Die polizeiliche Befragung zur PKK im August 2022 sei staatsrechtlich legitim gewesen und beruhe auf keinem asylrelevanten Motiv. Der dabei einmalig erlittene Schaden sei ohnehin nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten. Ausserdem habe es ihm offen gestanden, die einzelnen Beamten, welche sich falsch verhalten hätten, anzuzeigen. Dies könne ihm zugemutet werden, zumal er bereits in einem anderen Zusammenhang (Klage und Schadenersatzforderung für die niedergebrannten Familienhäuser) gegen den Staat vorgegangen sei. Die Suche nach ihm nach der Ausreise sei ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für diese Suche selbst nicht. Seine Vermutung, die Behörden könnten denken, dass er sich der PKK angeschlossen habe, beruhe auf einer reinen Mutmassung und entbehre einer faktischen Grundlage. Die Behördenmitglieder hätten sodann ausgeführt, dass es nur um eine Einvernahme gehe. Sein Engagement für die HDP zeuge nicht von einer exponierten Stellung. Gemäss dem eingereichten e-Devlet-Auszug sei er mehrmals in die Türkei ein- und ausgereist, habe im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 einen Reisepass ausstellen und im Jahr (...) beziehungsweise (...) seinen Namen ändern lassen. Es sei deshalb nicht von einem staatlichen Verfolgungsinteresse an ihm auszugehen. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die ständigen Behelligungen hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst. Er habe seine Familie nur ein- bis zweimal pro Jahr im Geheimen sehen können und seinen Namen wechseln müssen. Um dem Druck zu entgehen, habe er die meiste Zeit im Ausland oder in verschiedenen Städten leben müssen. Seine Festnahme im August 2022 sei kausal für die Ausreise gewesen. Er sei Mitglied der HDP und habe an Demonstrationen und Wahlbeobachtungen teilgenommen. Er habe nichts Verbotenes gemacht, werde aber immer wieder mit seinem Vater in Verbindung gebracht und deshalb verfolgt. Als er im Jahr 2022 zu seiner Familie nach G._______ zurückgekehrt sei, sei er sofort wieder verfolgt worden. Die Behauptung des SEM, er könne sich auf dem rechtlichen Weg gegen die Misshandlung der Polizei wehren, entbehre jeder Realität. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 6.1); diese sind nicht zu beanstanden. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vor dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 und seiner definitiven Ausreise aus der Türkei im August 2022 besteht. Aus dem eingereichten e-Devlet-Auszug ergibt sich sodann, dass er zwischen dem (...) 2021 und seiner definitiven Ausreise am (...) August 2022 insgesamt zehnmal aus der Türkei ausgereist und neunmal eingereist ist (vgl. SEM act. [...] ID-008/2). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei diesen Ein- und Ausreisen mit irgendwelchen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre. Er macht in seiner Beschwerde hingegen geltend, er habe seine Familie nur ein- bis zweimal pro Jahr im Geheimen sehen können. Als er im August 2022 an einer Hochzeit in G._______ teilgenommen habe, sei er sofort wieder verfolgt worden. Bei Wahrunterstellung der behaupteten geheimen Reisen nach G._______ und angesichts der Belege über die legalen Ein- und Ausreisen über die Landesgrenze ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Verfolgung lokal beschränkt ist. Seine beschriebene Angst, in Istanbul und in D._______ in diesem Zusammenhang von Zivilpersonen beobachtet worden zu sein, ist zwar allenfalls subjektiv nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann allerdings offen gelassen werden, da auch bei Wahrunterstellung dieser Beobachtungen nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann. Seine Vermutung, von Drittpersonen verfolgt worden zu sein, ist objektiv nicht begründet. Hätte er tatsächlich in seinem ganzen Heimatland (und im Übrigen auch in D._______) mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, wäre es ihm nämlich nicht möglich gewesen, mehrmals auf legale Weise ungehindert ein- und auszureisen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen steht. Vor diesem Hintergrund können die Fragen nach der Legitimität sowie der Intensität der Befragung und Handlungen von Polizisten in G._______ im August 2022 offen gelassen werden. Auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ist bereits angesichts des Umstands, dass er sich diesem Druck durch eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort in der Türkei entziehen kann, zu verneinen. 7.3 Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Abgesehen davon, dass er nur oppositionell-politische Aktivitäten geltend machte, welche von einem niederschwelligen politischen Engagement zeugen ([...]), stehen diese ebenfalls nicht in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2022 (vgl. SEM act. 18/21 F103, F109 f.). Wie er nämlich in der Anhörung ausführte, habe er sich nach der im Jahr 2017 erlebten Folter nicht nur von seiner Familie, sondern auch von der Partei distanziert (vgl. a.a.O. 18/21 F110). Für den Zeitpunkt danach macht er keine politischen Tätigkeiten geltend. In der Beschwerde bestätigt er, keine wichtige Person der HDP gewesen zu sein (vgl. dort S. 5). Auch die Verwandtschaft zu seinem Vater führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Dieser ist bereits im Jahr (...) gefallen, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt war (vgl. SEM act. 18/21 F35 und eingereichte Beweismittel betreffend den Tod des Vaters). Dass er nun immer noch mit seinem Vater in Verbindung gebracht oder wegen ihm in irgendeiner Weise verdächtigt würde, ist - insbesondere nachdem der Beschwerdeführer im Jahr (...) beziehungsweise (...) seinen Nachnamen gewechselt hat - nicht nachvollziehbar (vgl. SEM act. 18/21 F69 ff.). Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweimalige Befragung seiner Familienmitglieder nach seiner Ausreise im Jahr 2022 zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung führen (vgl. a.a.O. F48, F113). 7.4 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Situation kurdischer Oppositioneller in der Türkei vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Berichte und Artikel nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Batman, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, welcher unter anderem über Arbeitserfahrungen als (...), als (...) und als (...) vorweisen kann. Ausserdem war er früher Inhaber einer (...) und beschäftigte dort mehrere Mitarbeiter (vgl. SEM act. 18/21 F28 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein wird, sich in der Türkei - auch ausserhalb des Heimatorts seiner Familie - wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat er in der Türkei schon an verschiedenen Orten gelebt und hat während (...) Jahren die (...) in G._______ besucht (vgl. a.a.O. F25). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein soziales Umfeld verfügt, welches ihn gegebenenfalls unterstützen kann. Unter diesen Umständen muss nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Seine belegten psychischen Beschwerden ([...]) sind genauso wie seine (...) nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Ausserdem ist gemäss gefestigter Rechtsprechung davon auszugehen, dass insbesondere psychische Erkrankungen in der Türkei behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-4746/2024 vom 27. September 2024 S. 9 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: