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D-2770/2024

D-2770/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, anschliessend erfolgte die Kantonszuweisung. Am 12. April 2024 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Heimatland zusammen mit seinem (Halb-)Bruder B._______ in C._______ gelebt. Die- ser habe bis ins Jahr (…) im ruandischen Militär gedient. Am (…) sei sein Bruder vom burundischen Geheimdienst verhaftet worden, weil er verdäch- tigt worden sei, für den ruandischen Geheimdienst zu arbeiten. B._______ sei zwar am (…) freigelassen, aber am (…) erneut verhaftet worden. Seit- her habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Am (…)sei dann auch er (Beschwerdeführer) von Angehörigen des burundischen Geheimdienstes mitgenommen und sieben Tage lang festgehalten worden. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt und ihn verdächtigt, ebenfalls für den ruandischen Geheimdienst tätig zu sein. Zudem hätten sie ihn derart stark geschlagen, dass er bewusstlos geworden sei. Er sei in einer psychiatri- schen Einrichtung wieder zu sich gekommen. Zwei Wochen später sei er entlassen worden, worauf er umgehend in die Provinz D._______ geflüch- tet sei. Als er fünf Monate später erfahren habe, dass erneut nach ihm ge- sucht worden sei, sei er in die Provinz E._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Am (…) sei er aus Burundi ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland getötet oder entführt zu werden. Aufgrund der geschilderten Verfolgung sei er traumatisiert und leide unter Schlafproblemen. Er befinde sich deswegen in ärztlicher Be- handlung. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte, einen Arztbericht aus Burundi vom (…) sowie ärztliche Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom

3. Februar 2023 und 31. März 2023 zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom selben Datum. B. Mit Verfügung vom 23. April 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-

D-2770/2024 Seite 3 gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schen- gen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Angelegenheit sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). In der Beschwerdebegründung führt er diesbezüglich aus, das SEM habe erwogen, er könne in seine Her- kunftsprovinz D._______ zurückkehren; es habe jedoch die dort herr- schende Menschenrechtssituation sowie die menschenrechtswidrigen Ak- tivitäten des burundischen Geheimdienstes in dieser Region weder genü- gend abgeklärt noch in seinen Erwägungen angemessen berücksichtigt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend. Das SEM hat im Gegenteil in Berücksichtigung der in der Provinz D._______ herr- schenden Menschenrechts- respektive Sicherheitslage erwogen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz sei zurzeit nicht zumutbar; es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, sich in einer anderen Region, beispielsweise in C._______ oder E._______, niederzulassen. Die sinngemäss erhobenen Rügen, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, sind daher als unbegründet zu erachten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das SEM habe die maximale Verfahrensdauer im beschleunigten Verfahren ohne ersichtlichen Grund massiv überschritten; sein Fall hätte angesichts der langen Verfahrens- dauer dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Diesbezüg- lich ist Folgendes festzustellen:

E. 4.2.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleu- nigten Verfahren behandelt. Beschleunigte Verfahren werden grundsätz- lich in den Bundesasylzentren (BAZ) geführt und sind gemäss der Konzep- tion des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschlies- sen; diese Frist beinhaltet das erstinstanzliche und ein allfälliges Be- schwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren. Das

D-2770/2024 Seite 5 erstinstanzliche Verfahren besteht aus einer 21-tägigen Vorbereitungs- phase und einer daran anschliessenden, achttägigen Entscheidphase, welche mit dem Abschluss der Vorbereitungsphase zu laufen beginnt (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Gesamtfrist von 140 Tagen entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Diese Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Wegweisungsvollzug erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mög- lich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. zum ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; s. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).

E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits elf Tage nach Einreichung des Asylgesuchs – im Anschluss an die PA – dem Kanton zugewiesen. Die Anhörung erfolgte dann erst rund eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung, und elf Tage später (nach antragsgemäss gewähr- ter Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf) erging der Asylentscheid. Es ist davon auszugehen, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers in den Kanton (vgl. dazu Art. 24 Abs. 6 AsylG) und die danach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung auf die hohen Asyl- und Schutzgesuchszahlen in den Jahren 2022 und 2023 und die damit zusammenhängenden Kapazitätsengpässe in den BAZ zurückzuführen sind. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass das Verfahren aus gesuchsspezifischen Gründen – nament- lich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte – so lange gedauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit der Beschwerdeführer die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer be- mängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist han- delt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Recht- mässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf

D-2770/2024 Seite 6 [SEM Akten Vorhaben 1216528-28/4] und Beschwerde vom 3. Mai 2024), und auch von Amtes wegen ist kein entsprechender Nachteil ersichtlich. So hat er namentlich innert der verkürzten Frist eine ausführliche und voll- umfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Demnach ist fest- zustellen, dass die übermässig lange Verfahrensdauer zwar unbefriedi- gend ist, aber im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) – bewirkt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Freilas- sung des Beschwerdeführers nach dessen Haft sowie die Tatsache, dass er nach der Entlassung aus der Klinik nur noch einmal zuhause gesucht worden sei, sprächen gegen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des Geheimdienstes. Der Beschwerdeführer habe bis am (…)in Burundi gelebt, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Auch seine legale Aus- reise habe keine weiteren Verfolgungshandlungen ausgelöst. Es sei daher

D-2770/2024 Seite 7 nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Burundi erneut ver- folgt werden sollte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich der Ge- heimdienst in erster Linie für seinen Bruder interessiert habe, zumal der Beschwerdeführer zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht politisch aktiv gewesen sei. Da der Bruder jedoch bereits entführt wor- den sei, fehlten stichhaltige Gründe für eine Reflexverfolgung. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen seien daher nicht asylrelevant; die Frage der Glaubhaftigkeit könne damit dahingestellt bleiben. Die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei auf- grund der Verfolgung seines Halbbruders reflexverfolgt. Zudem sei auch ihm persönlich die Zusammenarbeit mit dem ruandischen Geheimdienst vorgeworfen worden. Nach seiner Entführung sei er auf einer Palmenplan- tage zurückgelassen worden; vermutlich hätten die Geheimdienstleute ge- dacht, er sei tot. Fünf Monate nach seiner Entlassung aus der Klinik habe der Geheimdienst erneut nach ihm gesucht. Die Beamten hätten seinen Vater bedrängt und überdies in seiner Geburtsstadt nach ihm gesucht. Sie wüssten offenbar, dass er lebe, und würden ihn bei einer Rückkehr verfol- gen und foltern. Soweit das SEM argumentiere, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal seit seiner Ausreise mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien, sei anzumerken, dass diese lange Zeitdauer auf einen Verfahrens- fehler des SEM (vgl. dazu vorstehend E. 4.2) zurückzuführen und es daher stossend sei, ihm dieses Argument entgegenzuhalten. Da er sein Mobilte- lefon verloren habe, habe er nicht in Erfahrung bringen können, ob der Ge- heimdienst seinen Vater oder andere Personen weiter belästigt habe. Eine Verfolgung könne daher nicht ausgeschlossen werden; vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Er wäre weder in C._______ noch in D._______ vor Verfolgung sicher, da der Geheimdienst seine Identität kenne. Zudem gelte er bereits aufgrund seiner langen Ab- wesenheit sowie seiner Herkunft aus D._______ als verdächtige Person. Personen aus D._______ würden oftmals verdächtigt, Verbindungen zu bewaffneten Oppositionsgruppen zu haben. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge letztmals unge- fähr Ende November (…) von Verfolgungshandlungen betroffen. Damals hätten mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter bei seinem Vater in D._______ nach ihm gesucht; dies, nachdem er erst rund fünf Monate zu- vor nach siebentägiger Haft freigelassen worden sei. Davor hatte der Be- schwerdeführer offenbar nie Probleme mit den heimatlichen Behörden, und er war auch nie politisch tätig (vgl. A20 F69 und F71). Nach der angebli- chen Suche nach ihm Ende November (…) hielt sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge bis zur Ausreise im Oktober (…), d.h. fast ein Jahr lang, in der Provinz E._______ auf. Dort war er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (vgl. A20 F84 und F88). Auch seine Angehörigen wurden wäh- rend dieser Zeit offenbar nicht weiter behelligt. Der burundische Geheim- dienst wäre zweifellos ohne weiteres in der Lage gewesen, den Beschwer- deführer trotz seines Umzugs nach E._______ ausfindig zu machen, falls er an seiner erneuten Verhaftung interessiert gewesen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer dem eingereichten burundischen Arztbericht zu- folge offenbar bis im Juni (…) jeden Monat zur Nachbehandlung in jene Klinik in (…) begab, in welcher er bereits im Juni (…) zwei Wochen lang behandelt worden war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ein Jahr lang unbehelligt im Heimatland lebte, ist daher zu schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi nicht (mehr) im Visier des burundischen Geheimdienstes stand. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die offenbar problemlose Ausreise mit dem eige- nen Reisepass. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, ein Mann am Flughafen habe ihm gegen Bezahlung die nötigen Stempel beschafft, ist festzustellen, dass dadurch kaum hätte verhindert werden können, dass er bei einer der an internationalen Flughäfen üblichen mehreren Passkon- trollen aufgehalten worden wäre, wenn der Geheimdienst tatsächlich nach ihm gesucht hätte. Inzwischen liegt die letzte Verfolgungshandlung bereits zweieinhalb Jahre zurück. Es ist nicht aktenkundig, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers erneut bei seinen Angehörigen nach ihm gesucht wurde oder sonst etwas geschehen ist (vgl. A20 F98). Das Vorbringen, er habe sich nicht bei seinem Umfeld nach allfälligen Geschehnissen erkun- digen können, da er sein Mobiltelefon verloren habe, ist als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren, da eine Kontaktaufnahme respektive Suche nach An- gehörigen auch via Internet, namentlich Social Media, erfolgen kann (vgl. dazu auch A20 F79). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer asylbe- achtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder oder wegen Verdachts auf eigene nachrichtendienstliche Aktivitäten zugunsten von

D-2770/2024 Seite 9 Ruanda ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr nach Burundi eine ent- sprechende (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh- rer müsse bei einer Rückkehr nach Burundi bereits aufgrund seiner Her- kunft aus der Provinz D._______ sowie seiner längeren Auslandsabwesen- heit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, ist Folgendes festzustellen: Die familiäre Herkunft aus der Provinz D._______ bestand offensichtlich bereits vor der Ausreise; dennoch konnte keine im Ausreisezeitpunkt bestehende Verfolgung durch die burundischen Behörden festgestellt werden (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Dem- nach ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Eine längere Landesabwesenheit ist sodann per se ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Schliesslich ist auch die Befürchtung, als Rückkehrer aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage Opfer von kriminellen Hand- lungen zu werden, offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2770/2024 Seite 10 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde

D-2770/2024 Seite 11 Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm allerdings nicht gelun- gen. Insbesondere stellt auch die in der Beschwerde geäusserte, rein hy- pothetische Befürchtung, als Rückkehrer von burundischen Sicherheits- kräften oder Angehörigen der Imbonerakure-Miliz schikaniert zu werden, kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bu- rundi), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen sodann auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und hat vor der Ausreise eine Ausbildung im Bereich (…) besucht. Zuletzt hat er in der Provinz E._______ bei Freunden seines Vaters gelebt und zuvor über zehn Jahre im Grossraum C._______. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach Burundi an einem dieser Orte niederzulassen und sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder seine Ausbil- dung abzuschliessen, wobei er bei Bedarf die Unterstützung seiner in rela- tiv guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Verwandten (vgl. A20 F25, F34 und F42) in Anspruch nehmen kann. Seine soziale und wirtschaft- liche Reintegration dürfte damit gesichert sein.

E. 9.3.3 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten vom Februar 2023 und März 2023 zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer (…). Zur Behandlung wird ihm alle 28 Tage der Wirk-stoff (…) in Form einer

D-2770/2024 Seite 12 Depot-Spritze verabreicht. Seine Erkrankung bestand bereits vor der Aus- reise aus dem Heimatland, und er wurde deswegen im Juni (…) zwei Wo- chen lang stationär in der Neuropsychiatrischen Klinik von (…) sowie an- schliessend bis im Juni (…) ambulant behandelt. Der Arzt erachtete die Behandlung als erfolgreich (vgl. den burundischen Arztbericht vom […]). Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Störung (ebenso wie die bestehenden Schlafprobleme) bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut in derselben Klinik behandeln lassen kann. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, sind entsprechende Medikamente auch in Burundi erhält- lich (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung, m.w.H.). Bei Bedarf und ent- sprechendem Antrag des Beschwerdeführers könnte ihm zudem im Rah- men der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Hinsichtlich der Bemerkung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell stationär in ei- ner psychiatrischen Klinik und sei suizidal, ist sodann festzustellen, dass in den aktenkundigen Arztberichten Suizidalität stets verneint wurde. Zudem wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene weitere beziehungsweise aktuellere ärztliche Unterlagen eingereicht, wel- che die angebliche stationäre Behandlung und Suizidalität belegen könn- ten. Diese Vorbringen sind daher zu bezweifeln. Im Übrigen wäre einer al- lenfalls auftretenden Suizidalität im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, und auch die Frage der Reisefähigkeit wird erst im effektiven Ausreisezeitpunkt zu prüfen sein. Nach dem Gesagten stehen die geltend gemachten medizinischen Probleme einem Vollzug der Weg- weisung nicht entgegen, und es ist insbesondere nicht damit zu rechnen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi zu einer drasti- schen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes führen würde.

E. 9.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2770/2024 Seite 13

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2770/2024 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, anschliessend erfolgte die Kantonszuweisung. Am 12. April 2024 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Heimatland zusammen mit seinem (Halb-)Bruder B._______ in C._______ gelebt. Dieser habe bis ins Jahr (...) im ruandischen Militär gedient. Am (...) sei sein Bruder vom burundischen Geheimdienst verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, für den ruandischen Geheimdienst zu arbeiten. B._______ sei zwar am (...) freigelassen, aber am (...) erneut verhaftet worden. Seither habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Am (...)sei dann auch er (Beschwerdeführer) von Angehörigen des burundischen Geheimdienstes mitgenommen und sieben Tage lang festgehalten worden. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt und ihn verdächtigt, ebenfalls für den ruandischen Geheimdienst tätig zu sein. Zudem hätten sie ihn derart stark geschlagen, dass er bewusstlos geworden sei. Er sei in einer psychiatrischen Einrichtung wieder zu sich gekommen. Zwei Wochen später sei er entlassen worden, worauf er umgehend in die Provinz D._______ geflüchtet sei. Als er fünf Monate später erfahren habe, dass erneut nach ihm gesucht worden sei, sei er in die Provinz E._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Am (...) sei er aus Burundi ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland getötet oder entführt zu werden. Aufgrund der geschilderten Verfolgung sei er traumatisiert und leide unter Schlafproblemen. Er befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Arztbericht aus Burundi vom (...) sowie ärztliche Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 3. Februar 2023 und 31. März 2023 zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom selben Datum. B. Mit Verfügung vom 23. April 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Angelegenheit sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). In der Beschwerdebegründung führt er diesbezüglich aus, das SEM habe erwogen, er könne in seine Herkunftsprovinz D._______ zurückkehren; es habe jedoch die dort herrschende Menschenrechtssituation sowie die menschenrechtswidrigen Aktivitäten des burundischen Geheimdienstes in dieser Region weder genügend abgeklärt noch in seinen Erwägungen angemessen berücksichtigt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend. Das SEM hat im Gegenteil in Berücksichtigung der in der Provinz D._______ herrschenden Menschenrechts- respektive Sicherheitslage erwogen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz sei zurzeit nicht zumutbar; es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, sich in einer anderen Region, beispielsweise in C._______ oder E._______, niederzulassen. Die sinngemäss erhobenen Rügen, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, sind daher als unbegründet zu erachten. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das SEM habe die maximale Verfahrensdauer im beschleunigten Verfahren ohne ersichtlichen Grund massiv überschritten; sein Fall hätte angesichts der langen Verfahrensdauer dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 4.2.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren behandelt. Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den Bundesasylzentren (BAZ) geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen; diese Frist beinhaltet das erstinstanzliche und ein allfälliges Beschwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren. Das erstinstanzliche Verfahren besteht aus einer 21-tägigen Vorbereitungsphase und einer daran anschliessenden, achttägigen Entscheidphase, welche mit dem Abschluss der Vorbereitungsphase zu laufen beginnt (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Gesamtfrist von 140 Tagen entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Diese Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Wegweisungsvollzug erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. zum ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; s. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits elf Tage nach Einreichung des Asylgesuchs - im Anschluss an die PA - dem Kanton zugewiesen. Die Anhörung erfolgte dann erst rund eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung, und elf Tage später (nach antragsgemäss gewährter Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) erging der Asylentscheid. Es ist davon auszugehen, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers in den Kanton (vgl. dazu Art. 24 Abs. 6 AsylG) und die danach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung auf die hohen Asyl- und Schutzgesuchszahlen in den Jahren 2022 und 2023 und die damit zusammenhängenden Kapazitätsengpässe in den BAZ zurückzuführen sind. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass das Verfahren aus gesuchsspezifischen Gründen - namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte - so lange gedauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit der Beschwerdeführer die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf [SEM Akten Vorhaben 1216528-28/4] und Beschwerde vom 3. Mai 2024), und auch von Amtes wegen ist kein entsprechender Nachteil ersichtlich. So hat er namentlich innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Demnach ist festzustellen, dass die übermässig lange Verfahrensdauer zwar unbefriedigend ist, aber im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - bewirkt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1). 4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Freilassung des Beschwerdeführers nach dessen Haft sowie die Tatsache, dass er nach der Entlassung aus der Klinik nur noch einmal zuhause gesucht worden sei, sprächen gegen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des Geheimdienstes. Der Beschwerdeführer habe bis am (...)in Burundi gelebt, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Auch seine legale Ausreise habe keine weiteren Verfolgungshandlungen ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Burundi erneut verfolgt werden sollte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich der Geheimdienst in erster Linie für seinen Bruder interessiert habe, zumal der Beschwerdeführer zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht politisch aktiv gewesen sei. Da der Bruder jedoch bereits entführt worden sei, fehlten stichhaltige Gründe für eine Reflexverfolgung. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Seine Vorbringen seien daher nicht asylrelevant; die Frage der Glaubhaftigkeit könne damit dahingestellt bleiben. Die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei aufgrund der Verfolgung seines Halbbruders reflexverfolgt. Zudem sei auch ihm persönlich die Zusammenarbeit mit dem ruandischen Geheimdienst vorgeworfen worden. Nach seiner Entführung sei er auf einer Palmenplantage zurückgelassen worden; vermutlich hätten die Geheimdienstleute gedacht, er sei tot. Fünf Monate nach seiner Entlassung aus der Klinik habe der Geheimdienst erneut nach ihm gesucht. Die Beamten hätten seinen Vater bedrängt und überdies in seiner Geburtsstadt nach ihm gesucht. Sie wüssten offenbar, dass er lebe, und würden ihn bei einer Rückkehr verfolgen und foltern. Soweit das SEM argumentiere, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal seit seiner Ausreise mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien, sei anzumerken, dass diese lange Zeitdauer auf einen Verfahrensfehler des SEM (vgl. dazu vorstehend E. 4.2) zurückzuführen und es daher stossend sei, ihm dieses Argument entgegenzuhalten. Da er sein Mobiltelefon verloren habe, habe er nicht in Erfahrung bringen können, ob der Geheimdienst seinen Vater oder andere Personen weiter belästigt habe. Eine Verfolgung könne daher nicht ausgeschlossen werden; vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Er wäre weder in C._______ noch in D._______ vor Verfolgung sicher, da der Geheimdienst seine Identität kenne. Zudem gelte er bereits aufgrund seiner langen Abwesenheit sowie seiner Herkunft aus D._______ als verdächtige Person. Personen aus D._______ würden oftmals verdächtigt, Verbindungen zu bewaffneten Oppositionsgruppen zu haben. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge letztmals ungefähr Ende November (...) von Verfolgungshandlungen betroffen. Damals hätten mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter bei seinem Vater in D._______ nach ihm gesucht; dies, nachdem er erst rund fünf Monate zuvor nach siebentägiger Haft freigelassen worden sei. Davor hatte der Beschwerdeführer offenbar nie Probleme mit den heimatlichen Behörden, und er war auch nie politisch tätig (vgl. A20 F69 und F71). Nach der angeblichen Suche nach ihm Ende November (...) hielt sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge bis zur Ausreise im Oktober (...), d.h. fast ein Jahr lang, in der Provinz E._______ auf. Dort war er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (vgl. A20 F84 und F88). Auch seine Angehörigen wurden während dieser Zeit offenbar nicht weiter behelligt. Der burundische Geheimdienst wäre zweifellos ohne weiteres in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer trotz seines Umzugs nach E._______ ausfindig zu machen, falls er an seiner erneuten Verhaftung interessiert gewesen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer dem eingereichten burundischen Arztbericht zufolge offenbar bis im Juni (...) jeden Monat zur Nachbehandlung in jene Klinik in (...) begab, in welcher er bereits im Juni (...) zwei Wochen lang behandelt worden war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ein Jahr lang unbehelligt im Heimatland lebte, ist daher zu schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi nicht (mehr) im Visier des burundischen Geheimdienstes stand. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die offenbar problemlose Ausreise mit dem eigenen Reisepass. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, ein Mann am Flughafen habe ihm gegen Bezahlung die nötigen Stempel beschafft, ist festzustellen, dass dadurch kaum hätte verhindert werden können, dass er bei einer der an internationalen Flughäfen üblichen mehreren Passkontrollen aufgehalten worden wäre, wenn der Geheimdienst tatsächlich nach ihm gesucht hätte. Inzwischen liegt die letzte Verfolgungshandlung bereits zweieinhalb Jahre zurück. Es ist nicht aktenkundig, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers erneut bei seinen Angehörigen nach ihm gesucht wurde oder sonst etwas geschehen ist (vgl. A20 F98). Das Vorbringen, er habe sich nicht bei seinem Umfeld nach allfälligen Geschehnissen erkundigen können, da er sein Mobiltelefon verloren habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da eine Kontaktaufnahme respektive Suche nach Angehörigen auch via Internet, namentlich Social Media, erfolgen kann (vgl. dazu auch A20 F79). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder oder wegen Verdachts auf eigene nachrichtendienstliche Aktivitäten zugunsten von Ruanda ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr nach Burundi eine entsprechende (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hätte. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Burundi bereits aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz D._______ sowie seiner längeren Auslandsabwesenheit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, ist Folgendes festzustellen: Die familiäre Herkunft aus der Provinz D._______ bestand offensichtlich bereits vor der Ausreise; dennoch konnte keine im Ausreisezeitpunkt bestehende Verfolgung durch die burundischen Behörden festgestellt werden (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Eine längere Landesabwesenheit ist sodann per se ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Schliesslich ist auch die Befürchtung, als Rückkehrer aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage Opfer von kriminellen Handlungen zu werden, offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Insbesondere stellt auch die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als Rückkehrer von burundischen Sicherheitskräften oder Angehörigen der Imbonerakure-Miliz schikaniert zu werden, kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 9.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und hat vor der Ausreise eine Ausbildung im Bereich (...) besucht. Zuletzt hat er in der Provinz E._______ bei Freunden seines Vaters gelebt und zuvor über zehn Jahre im Grossraum C._______. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach Burundi an einem dieser Orte niederzulassen und sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder seine Ausbildung abzuschliessen, wobei er bei Bedarf die Unterstützung seiner in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Verwandten (vgl. A20 F25, F34 und F42) in Anspruch nehmen kann. Seine soziale und wirtschaftliche Reintegration dürfte damit gesichert sein. 9.3.3 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten vom Februar 2023 und März 2023 zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer (...). Zur Behandlung wird ihm alle 28 Tage der Wirk-stoff (...) in Form einer Depot-Spritze verabreicht. Seine Erkrankung bestand bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland, und er wurde deswegen im Juni (...) zwei Wochen lang stationär in der Neuropsychiatrischen Klinik von (...) sowie anschliessend bis im Juni (...) ambulant behandelt. Der Arzt erachtete die Behandlung als erfolgreich (vgl. den burundischen Arztbericht vom [...]). Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Störung (ebenso wie die bestehenden Schlafprobleme) bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut in derselben Klinik behandeln lassen kann. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, sind entsprechende Medikamente auch in Burundi erhältlich (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung, m.w.H.). Bei Bedarf und entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers könnte ihm zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Hinsichtlich der Bemerkung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell stationär in einer psychiatrischen Klinik und sei suizidal, ist sodann festzustellen, dass in den aktenkundigen Arztberichten Suizidalität stets verneint wurde. Zudem wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene weitere beziehungsweise aktuellere ärztliche Unterlagen eingereicht, welche die angebliche stationäre Behandlung und Suizidalität belegen könnten. Diese Vorbringen sind daher zu bezweifeln. Im Übrigen wäre einer allenfalls auftretenden Suizidalität im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, und auch die Frage der Reisefähigkeit wird erst im effektiven Ausreisezeitpunkt zu prüfen sein. Nach dem Gesagten stehen die geltend gemachten medizinischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, und es ist insbesondere nicht damit zu rechnen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. 9.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: