Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2022 zusammen mit ihrer Schwester, B._______ (N […]), und ihrer Cousine, C._______ (N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzent- rum Region D._______ am 20. September 2022 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde am 4. Oktober 2022 das Dublin-Gespräch durchgeführt. In der Folge verfügte das SEM am 3. November 2022 die Zuweisung in den Kanton E._______. Am 4. Au- gust 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Hierauf teilte das SEM das Asylgesuch am 9. August 2023 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 11. Oktober 2023 in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______, eine ergänzende Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf geltend, sie sei burundische Staatsangehörige vom Volk der F._______ und in G._______ geboren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in G._______ und in H._______ gelebt. Sie habe nach dem Abschluss des Gymnasiums von (…) 2019 bis (…) 2020 in I._______ das Fach «(…)» studiert, das Studium jedoch we- gen der Covid-Pandemie nicht weiterführen können. Beruflich sei sie im (…) und zusätzlich im (…) ihrer Familie tätig gewesen. Neben ihrer Mutter und ihrem Vater seien noch (…) Onkel und (…) Tanten in Burundi wohnhaft. Ihr Bruder halte sich derzeit in J._______ auf. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, ihr Vater sei in Burundi als (…) tätig und Mitglied der Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie). Mitglieder der (…) seien mit seiner politischen Tätigkeit nicht einverstanden gewesen und hätten geäussert, dass ihr Vater als (…) eigentlich neutral sein müsse und keiner Partei angehören dürfe und dass der Reichtum des Vaters eigentlich der (…) gehöre. Von zwei Männern, K._______ und L._______, sei ihr persönlich angedroht worden, dass sie, ihre Geschwister und ihr Vater umgebracht würden. Sie habe auch erfah- ren, dass andere (…) sie hätten umbringen wollen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei, dass sie und ihre Schwester von ihrem Vater und dem (…) hätten gezwungen werden sollen, den (…). (…) selbst habe das bei einem persönlichen Besuch bei ihnen zuhause von ihnen verlangt. Hierzu
D-3865/2024 Seite 3 hätten sie und ihre Schwester am (…) 2022 im (…) eine schriftliche Erklä- rung vortragen sollen. Dies hätten sie beide jedoch abgelehnt. Am (…) 2022 sei sie deswegen von mehreren Personen auf dem Rückweg von der (…) entführt worden. Auch ihre Schwester hätte entführt werden sollen, sei dem jedoch entgangen, weil sie sich noch mit einer Freundin unterhalten habe. Sie sei von den Männern an einen unbekannten Ort verbracht, nackt ausgezogen und geschlagen worden. Zwei Tage später sei sie wieder frei- gelassen worden. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter, M._______, versteckt, sei dann mit deren Hilfe zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Cousine zunächst auf dem Luftweg nach Serbien und dann über Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Italien in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten sie von der Mutter erfahren, dass Per- sonen wegen Schulden, die beglichen werden müssten, nach ihnen gefragt hätten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Beweismittel zu den Akten: - Burundischer Reisepass vom (…) (1. Seite in Kopie); - Burundische Geburtsurkunde vom (…) (in Kopie); - Foto des (…) in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (Beweismittel 1); - Foto des (…) in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (Beweismittel 2); - Foto der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (Beweismittel 3); - Foto von N._______, (…), und der Eltern der Beschwerdeführerin in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (Beweismittel 4); - USB-Stick mit Video des Besuchs des (…) in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (Beweismittel 5). A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such vom 7. September 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.e Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2023, der eine polizeiliche Vorladung vom (…) 2023 (in Kopie) beilag, beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. A.f Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 qualifizierte die In- struktionsrichterin im Verfahren D-6653/2023 die Beschwerdebegehren als
D-3865/2024 Seite 4 aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. A.g Weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6653/2023 vom 15. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. März 2024 liess die Beschwerdeführerin eine als «Wiedererwägung/Revision» bezeichnete Eingabe beim SEM einreichen. In dieser wird Kritik an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen·durch das SEM im ordentlichen Verfahren geübt und eine erneute Anhörung in französischer Sprache sowie der Bei- zug des Dossiers der Cousine beantragt. Des Weiteren sei die Schwester der Beschwerdeführerin am (…) 2024 dem burundischen Botschafter ge- genübergestellt worden. Nun wüssten die burundischen Behörden über ih- ren Aufenthalt in der Schweiz Bescheid. Die Kommunikation des SEM mit der burundischen Botschaft sei offenzulegen. Die erfolgte Gegenüberstel- lung habe ein zusätzliches Gefährdungsmoment geschaffen. Zudem habe das SEM durch die Schweizerische Vertretung in Burundi die Gefährdungs- lage abzuklären. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel zeige auf, dass die Beschwerdeführerin in Burundi asylrechtlich verfolgt werde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Sie sei derzeit wegen erheblicher Belastungsstörungen, welche bei einer erzwungenen Rück- kehr nach Burundi in erhöhter und akuter Suizidalität enden würden, bei (…) in O._______ in Behandlung. B.b Dieser Eingabe lagen – nebst einer Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Stellungnahme von P._______, (…), vom 13. März 2024 (WEG-Beilage 2); - Formular «(…)», (…), vom 13. März 2024 (WEG-Beilage 3); - Bericht (…) betreffend Anlass in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (WEG-Bei- lage 4); - (…) des Vaters der Beschwerdeführerin als (…) vom (…) 2019 (WEG-Beilage 5); - Bericht Burundi News Agency zur (…) vom (…) 2023 (WEG-Beilage 6); - Polizeiliche Vorladung vom (…) 2023 (WEG-Beilage 7); - Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2023 (WEG-Beilage 8); - Foto des (…) in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (WEG-Beilage 9); - Foto der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in der «(…)» in G._______ vom (…) 2022 (WEG-Beilage 10);
D-3865/2024 Seite 5 - Gedächtnisprotokoll der Schwester der Beschwerdeführerin betreffend Gegenüberstel- lung mit dem burundischen Botschafter am (…) 2024 (WEG-Beilage 11). C. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der (…) vom 27. März 2024 die Beschwerdeführerin betreffend nach. Gleichzeitig machte er geltend, ihre Fluchtvorbringen – Befehlsver- weigerung gegenüber dem Vater, dem (…) – seien ebenfalls im Kontext von Art. 65, 66 und 68 der burundischen Verfassung zu prüfen. D. Am 23. April 2024 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Das SEM wies mit Verfügung vom 17. Mai 2024 – eröffnet am 21. Mai 2024
– das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. Ok- tober 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. F. F.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2024 liess die Be- schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom
17. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlingsfrau anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 der Folter- konvention (FoK, SR 0.105) und Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Be- seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletze, und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Beschwerde- führerin sei zu erlauben, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Zudem seien das SEM und der Vollzugskanton E._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf weitere
D-3865/2024 Seite 6 Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Schliesslich sei der Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unent- geltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. F.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und ei- ner Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Ärztlicher Bericht der (…) vom 27. März 2024 (Beschwerdebeilage 3; vgl. Bst. C); - Psychotherapiebericht von Q._______, (…), O._______, vom 13. Juni 2024 (Be- schwerdebeilage 4); - Französischsprachiges Transskript eines Gesprächs mit M._______ vom (…) 2024 (Beschwerdebeilage 5); - Französischsprachige schriftliche Aussage von C._______ vom 13. Juni 2024 (Be- schwerdebeilage 6); - Französischsprachiges Transskript der Beschwerdefussnoten 6 und 7 durch die Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 7); - Gedächtnisprotokoll der Schwester der Beschwerdeführerin betreffend Gegenüberstel- lung mit der burundischen Botschafterin am (…) 2024 (Beschwerdebeilage 8; vgl. Bst. B.b); - USB-Stick mit zwei Videosequenzen eines Telefongesprächs mit M._______ (Be- schwerdebeilage 9). G. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
21. Juni 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 9. Juli 2024 eine Stellungnahme von P._______, (…), O._______, vom 5. Juli 2024 (Be- schwerdebeilage 10) die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend zu- kommen. I. Mit Eingabe vom 16. August 2024, der eine Kostennote per 19. Juni 2024 beilag, berichtete der Rechtsvertreter über einen Kontakt mit einer (…).
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester der Be- schwerdeführerin, B._______ (D-3870/2024), koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).
E. 3.2 Die Asylakten der Schwester B._______ (N […]), und der Cousine, C._______ (N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehr- fachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen, prozessuale Versäumnisse nachzu- holen oder blosse Urteilskritik zu üben. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen
D-3865/2024 Seite 8 Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im or- dentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht be- kannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensicht- lich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behand- lung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylre- kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel 4 bis 10 seien bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden und in Kenntnis derselben seien das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung in Burundi nicht glaubhaft sei. Der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdefüh- rerin nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am (…) 2024 dem burundischen Botschafter gegenübergestellt worden sei, stelle ein Routineprozedere im Rahmen der Reisepapierbeschaffung dar. Dabei würden bloss die Personalien von Asylsuchenden aufgenommen und übermittelt, jedoch keine Protokolle angefertigt, die ausgehändigt wer- den könnten. Eine «zusätzliche Gefährdung», wie behauptet, ergebe sich aus diesem Routineprozedere weder für sie noch für ihre Schwester. Im Übrigen sei ein solches Prozedere für alle asylsuchenden Personen sämt- licher Herkunftsstaaten im Rahmen der Papierbeschaffung vorgesehen und Teil deren Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Das dazu eingereichte Gedächtnisprotokoll der Schwester ändere daran nichts, da sich daraus keine individuelle Gefährdung für die Be- schwerdeführerin herleiten lasse und der Inhalt bloss die subjektive Emp- findung der Schwester wiedergebe. Im Weiteren seien im ordentlichen Ver- fahren sämtliche Anhörungsprotokolle rückübersetzt worden und die Be- schwerdeführerin habe deren Richtigkeit und Vollständigkeit in Anwesen- heit ihrer damaligen Rechtsvertretung mit ihrer Unterschrift bestätigt, so- dass sie sich darauf behaften lassen müsse. Ihre Asylgründe seien daher im ordentlichen Verfahren vollständig erfasst worden, womit sich eine er- neute Anhörung in französischer Sprache erübrige. Ebenso seien vorlie- gend keine weiteren Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage notwen- dig, da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits im ordentlichen Verfahren
D-3865/2024 Seite 9 vollumfänglich erstellt worden sei und dessen Würdigung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt habe, dass die Fluchtvor- bringen nicht glaubhaft seien. Deshalb vermöge auch der Verweis auf eine mögliche Gefährdung gestützt auf Art. 65, 66 und 68 der burundischen Ver- fassung nicht zu greifen. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch würden – unter Berücksichtigung des Dossiers der Schwester – wiederer- wägungsrechtlich weder zur Anerkennung als Flüchtling noch zur Gewäh- rung von Asyl führen.
E. 5.1.2 Sodann würden sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal das SEM und das Bundesverwaltungsgericht be- reits im ordentlichen Verfahren festgestellt hätten, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien und sie auch kein spezielles Gefährdungsprofil auf- weise. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der Bericht der (…) vom
27. März 2024 nichts. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewie- sen werden. Aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) dürfte praxisgemäss einzig glaubhaft ge- macht sein, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt habe. Auch müsse nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es diverse andere Ursachen geben. Ohnehin sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe der Asylbehörden und nicht von Ärz- ten sei. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände teile das SEM die Einschätzung im Bericht der (…) vom 27. März 2024, wonach die schwere depressive Episode beziehungsweise die festgestellte PTBS auf eine erlit- tene menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat zurückzuführen sei, nicht. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren keine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen können, zumal das SEM und das Bundesverwaltungsgericht ihre Kernvorbringen als unglaubhaft qualifiziert hätten. Der Umstand, dass die Schwester nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfah- rens dem burundischen Botschafter gegenübergestellt worden sei, stelle
D-3865/2024 Seite 10 ein Routineprozedere im Rahmen der Reisepapierbeschaffung dar. Eine «zusätzliche Gefährdung» ergebe sich daraus nicht. Da sich die Beschwer- deführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und thera- peutisch entgegengewirkt werden. Aufgrund der Aktenlage und der Ausfüh- rungen im Bericht der (…) vom 27. März 2024 könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche me- dizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die in- tensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Hei- matland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Sodann sei in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich, so beispielsweise im öffentlichen (…), oder im privaten (…). Beide Spitäler befänden sich in (…). Das vorhandene Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Burundi sowie ihre Arbeitserfahrung dürften ihr bei der Wiedereingliederung in Bu- rundi ebenfalls helfen. Schliesslich stehe es ihr offen, medizinische Rück- kehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Der Wegwei- sungsvollzug nach Burundi erweise sich daher als zulässig und individuell zumutbar.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich nicht die Frage gestellt, wie es komme, dass eine junge, gebildete Frau (…) das Land in Panik verlasse, obwohl sie dort, bei entsprechender An- passung, ein besseres Leben hätte führen können, als dies auf der Flucht mit grösster Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde. Es habe keine fun- dierte Abklärung des Kontextes stattgefunden. Vielmehr sei das Asylge- such aufgrund von wenig relevanten Widersprüchen abgewiesen worden, welche jedoch keine genügenden Hinweise darauf geben würden, dass der von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester dargestellte Sachverhalt nicht zutreffen sollte. Das SEM habe demnach die Untersuchungsmaxime und auch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der vorgebrachte Sachverhalt sei nicht objektiv und unter Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» beurteilt worden. Abklärungen des Rechtsvertreters hätten ergeben, dass (…) am (…) 2022 tatsächlich mit dem Vater der Beschwerdeführerin in dessen (…) in G._______ einen Auftritt gehabt habe (vgl. WEG-Beilage 4). Weiter habe festgestellt werden können, dass der Vater (…) sei (vgl. WEG-Beilage 5). Der in der Anhörung vom 4. August 2023 erwähnte N._______ sei (…). Im Weiteren wird in der Beschwerde mit Verweis auf diverse Berichte, eingereichte Beweismittel, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2023, Passagen in den Anhörungsprotokollen, welche überdies teilweise unge-
D-3865/2024 Seite 11 nau oder fehlerhaft übersetzt worden seien, und das Beschwerdeverfahren E-987/2024 die Cousine betreffend dargelegt, weshalb die Fluchtvorbrin- gen der Beschwerdeführerin entgegen der Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 glaubhaft seien. Seitens des SEM werde nicht in Frage gestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester um die Töchter der von ihnen angegebenen Eltern handle. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht einmal den Versuch unternommen, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen abzuklären. Es werde beantragt, Abklä- rungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester durch die Schweizerische Vertretung in Burundi durchzuführen. Lasse man sich im Gespräch auf die Beschwerdeführerin ein, bemerke man bald, dass sie nicht politisch motiviert sei. Sie hege vielmehr eine Abneigung gegen- über einer Politik, die nicht auf freier Meinungs- und Willensbildung basiere, sondern auf absoluter Kontrolle, Manipulation und Gewalt. Hätte sie die Konsequenzen ihres Tuns absehen können, hätte sie möglicherweise in den sauren Apfel gebissen und mitgespielt, auch um ihre Schwester und ihre Mutter zu schützen. Sie verzichte bewusst darauf, mit ihrer Mutter, der (…) M._______ oder anderen Bekannten in Burundi Kontakt aufzuneh- men. Sie gehe davon aus, dass ihr familiäres und soziales Beziehungsnetz überwacht werde und ohnehin niemand wagen würde, ihnen Auskunft zu geben. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Beschwerdeführerin ausnahmsweise direkt durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören und zu befragen; dies direkt in französischer Sprache und ohne Überset- zung. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass die sowohl von der (…) als auch von der behandelnden Psychotherapeutin diagnostizierte komplexe PTBS eine andere Ursache habe, als die von der Beschwerdeführerin ge- schilderten Erlebnisse, welche zur Flucht geführt hätten. Befragungen durch das SEM seien bekanntlich mit grossem Stress verbunden und hät- ten für Betroffene in der Regel Verhörcharakter. Darüber hinaus entfalle wegen der Übersetzung die Unmittelbarkeit. Widersprüche in der Schilde- rung seien dann entstanden, wenn die Ereignisse mit maximalem Stress- faktor verbunden gewesen seien. Die Situation im Setting mit der Psychia- terin und Psychotherapeutin sei ganz anders. Das SEM verfalle in Willkür und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die aussagekräfti- gen Berichte (Beschwerdebeilagen 3 und 4) nicht gebührend in die Ana- lyse miteinbezogen würden. Der Mutter der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine Vorladung des (…) zu fotografieren (WEG-Beilage 7), und sie habe mitgeteilt, dass
D-3865/2024 Seite 12 weitere Vorladungen eingetroffen seien und die beiden Schwestern ge- sucht würden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden und auch der Vater seit der Konfrontation mit der Botschafterin von Burundi nun wüssten, dass die beiden Schwestern und die Cousine in der Schweiz ein Asylge- such gestellt hätten und in diesem Rahmen Aussagen gemacht hätten, die für die (…) nicht schmeichelhaft seien. Es sei nicht Routine, dass eine Bot- schafterin oder ein Botschafter bei der Identifizierung von Landsleuten an- wesend sei. Ebenfalls sei nicht Routine, eine Gegenüberstellung zu orga- nisieren, wenn das SEM genau wisse, dass noch eine Cousine der zu iden- tifizierenden Asylsuchenden im Asylverfahren sei. Das SEM sei aufzufor- dern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Be- schwerdeführerin und ihre Schwester vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen. Im Gespräch mit der (…) M._______ am (…) 2024 habe diese erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dürften auf keinen Fall nach Burundi zurückkehren. Sowohl ihre Mutter als auch M._______ seien bei einer Rückkehr nach Burundi in grösster Gefahr, da beide Schwestern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit verhört und gefoltert würden, um die Namen und Rollen der verschiedenen Fluchthelfer bekannt zu geben. M._______ habe Angst, dass mit der Aufdeckung ihrer Rolle bei der Flucht auch ihre Familie zer- stört würde. Gemäss deren Information sei die Mutter im Zusammenhang mit der Flucht der Töchter und allenfalls auch der Nichte festgenommen und verhört worden. Wie lange sie festgehalten worden sei und was sie ausgesagt habe, sei nicht bekannt. Eine erhebliche Zahl von Mitgliedern aus der Familie des Vaters werde der Opposition zugerechnet. Diverse Familienmitglieder seien in den letzten Jahren ermordet worden oder verschwunden. Ein Onkel väterlicherseits sei Mitglied der Oppositionspartei CNL (Congrès national pour la liberté) und befinde sich seit 2018 ohne Anklage im Gefängnis, woran der Vater der Beschwerdeführerin mitschuldig sei. Ebenso sei der Vater mitschuldig, dass ihre Tante, die Mutter der sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Cousine (vgl. Bst. A.a), von den Imbonerakure (Jugendliga der Regie- rungspartei) und dem Geheimdienst verschleppt, gefoltert, vergewaltigt und kurz nach der Freilassung an ihren Verletzungen verstorben sei. Der Vater habe der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine Teilnahme an der Beerdigung verboten. Das SEM habe sich mit diesem Aspekt des Falles, der im Wiedererwägungsgesuch eingebracht worden sei, in keiner Art und Weise befasst und damit den Anspruch auf Gewährung des recht- lichen Gehörs verletzt. Mit ihrer Flucht werde der Verdacht aufkommen, sie
D-3865/2024 Seite 13 habe sich der Opposition angeschlossen. Die Konsequenzen seien Verfol- gung, Folter, Verschwindenlassen und Ermordung. Nach Burundi zurück- kehrende Asylsuchende würden verfolgt, weil sie das Image von Burundi im Ausland beschmutzt hätten. Die Erlebnisse, welche zu ihrer, ihrer Schwester und ihrer Cousine Flucht beigetragen hätten, seien eng mitei- nander verbunden und im politischen Kontext von Burundi, jedoch auch im familiären Kontext der Betroffenen zu sehen. Sie sei jedoch nicht nach dem Schicksal ihres Onkels und ihrer Tante befragt worden und das SEM habe sich mit diesem Aspekt des Falles in keiner Art und Weise befasst, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 5.2.2 Sodann sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Burundi müsste die Beschwerdeführerin mit umgehender Verhaftung beim Grenzübertritt rechnen. Rückkehrende, besonders wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachgesucht hätten, würden als Oppositionelle behandelt. Als Frau müsste sie mit besonders üblen, auch auf ihre Weib- lichkeit gerichteten Übergriffen rechnen, was auch Art. 2 Bst. d CEDAW verletzen würde. Sie habe glaubhaft dargelegt, wie sie verschleppt, nackt ausgezogen und misshandelt worden sei. Dass sie nicht auch vergewaltigt worden sei, habe sie wohl nur ihrer Monatsblutung zu verdanken. Mit der durch das SEM organisierten Begegnung der Schwester mit der Botschaf- terin von Burundi habe das SEM ein zusätzliches Gefährdungsmoment der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihrer Cousine geschaffen. Die Befragungen durch die Sicherheitsbehörden und die Schlägertrupps der CNDD-FDD dürften rasch in Folter und Misshandlung übergehen. Die Be- schwerdeführerin leide schon jetzt unter erheblichen Belastungsstörungen, welche bei einer Ausschaffung nach Burundi oder deren letztinstanzlicher Anordnung – mit Verweis auf die eingereichten Berichte (Beschwerdebei- lagen 3 und 4) – in erhöhter und akuter Suizidalität enden würden. Das Suizidrisiko ergebe sich aus der Ausweglosigkeit der Situation, in der sich die Beschwerdeführerin unbestreitbar befinde. Sie habe in Burundi auch kein Netz, um sich zu schützen. Ihr Vater werde sie nicht mehr schützen, da er nur seinen eigenen Interessen diene. Die Mutter habe sich schon sehr exponiert und müsse um ihre eigene Sicherheit besorgt sein. Bruder und Schwester hätten Burundi verlassen. Im Weiteren blieben die Bedro- hung durch (…) und die Tatsache, dass sie der (…) F._______ angehöre, bei einer Rückkehr nach Burundi ein Sicherheitsproblem ersten Ranges. Ohne Schutz von Familie und Staat werde es für sie, ihre Schwester und
D-3865/2024 Seite 14 ihre Cousine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich, in Burundi ein Leben in Sicherheit und Würde aufzubauen. Unter diesen Umständen könne auch ausgeschlossen werden, dass sie in Burundi in Sicherheit und Würden psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wer- den könnte. Ohne Patronage hätte sie keinen Zugang zu adäquater medi- zinischer und psychosozialer Versorgung. Sie werde, wenn sie bei der Rückkehr nicht verhaftet werde, auf der Strasse landen und ein Leben füh- ren müssen, das die Voraussetzungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfülle. Auch ihre Würde als Frau stehe wieder zur Disposi- tion. Das SEM habe zudem keinen Einfluss darauf, was vor der Durchfüh- rung der Ausschaffung passiere und ob sich die Beschwerdeführerin nach der erzwungenen Rückkehr umbringe, bevor sie zu Aussagen gezwungen werde, die andere gefährden würden. Es stelle auch eine Verletzung der Regeln von Art. 3 EMRK, Art. 2 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 2 Bst. d CEDAW dar, wenn aufgrund jetzt vorliegender Einschätzungen von Fachpersonen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr nach Burundi Suizid begehen. Belgien etwa nehme für eine burundische Staatsangehörige ein konkretes Gefährdungspotential an, wenn sie in Bel- gien um Schutz nachgesucht habe. Die generalisierenden Argumente des SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht schlüssig und würden das Gebot der genügenden Begründungsdichte ver- letzen. Die Beschwerdeführerin habe gezielte gegen sie gerichtete Bedro- hungsszenarien aufgezeigt, die unter Berücksichtigung der spezifischen Menschenrechtslage in Burundi einer vertieften Beurteilung bedürften. Das SEM habe in unzulässiger Weise von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt auf die Zulässigkeit des Wegwei-sungsvollzugs geschlossen. Insbesondere habe das SEM nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin we- gen ihrer Ausreise aus Burundi und weil sie sich der Kontrolle des Sicher- heitsapparates entzogen habe, bei einer allfälligen Rückkehr nicht zu ei- nem Personenkreis zähle, dem die Unterstützung der Opposition unter- stellt werde. Das SEM weigere sich, den Sachverhalt und die Gefährdungs- lage über die schweizerische Vertretung in Burundi abzuklären.
E. 5.3 In der Eingabe vom 16. August 2024 führt der Rechtsvertreter aus, er habe Kontakt aufnehmen können mit einer (…). Diese habe erklärt, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester seien sehr nachvollziehbar. Der geschilderte Ablauf mit dem (…) und dessen Wün- sche seien nachvollziehbar und könnten so nicht erfunden sein. Die Be- schwerdeführerin und ihre Schwester seien bei einer Rückkehr nach Bu- rundi in höchstem Masse an Leib und Leben gefährdet. Vor den Wahlen im Jahr 2025 sei diese Gefahr noch viel akuter als üblich. Der Kontakt zur
D-3865/2024 Seite 15 Mutter sei in der Zwischenzeit ganz abgebrochen. Frühere Accounts seien blockiert oder gelöscht und auch die früher aktive Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar. Das Gleiche gelte für die (…), welche der Beschwerde- führerin und ihrer Schwester geholfen habe, das Land zu verlassen. Auch die (…) sei für sie nicht mehr erreichbar. Sie würden von überall geblockt und hätten keinen Zugang mehr zu direkten Informationen über ihre Fami- lien. Zudem seien sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung, seien erheblich verunsichert und würden unter der gegenwärtigen Situation leiden.
E. 6.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen und der damit verbundenen prozessualen Anträge ist folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe im ordentlichen Asylver- fahren mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungs- weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig er- stellt (vgl. vorstehend E. 5.2: Fehlende fundierte Abklärung des Kontextes, keine objektive Beurteilung des Sachverhalts, Übersetzungsmängel, Feh- lende Befragung zum Onkel und der Tante, keine Abklärung des Wahr- heitsgehalts der Aussagen), ist festzustellen, dass diese Rügen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-6653/2023 gegen die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, vgl. vorstehend E. 4), was in der Beschwerde vom
1. Dezember 2023 teilweise auch geschah (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Be- schwerdeverfahren nach der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2023 nicht eintrat (vgl. Sachverhalt Bst. A.g), ändert an dieser Beurteilung nichts. Demzufolge erweist sich auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwal- tungsgericht in französischer Sprache und ohne Übersetzung als nicht an- gezeigt.
E. 6.3 Im Zusammenhang mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereich- ten medizinischen Unterlagen begründet das SEM mit Verweis auf die bun- desverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, weshalb es die Einschätzung im Bericht der (…) vom 27. März 2024, wonach die schwere depressive Episode beziehungsweise die festgestellte PTBS der Beschwerdeführerin auf eine im Heimatstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung zu- rückzuführen sei, nicht teile. Alleine der Umstand, dass das SEM die in den
D-3865/2024 Seite 16 medizinischen Berichten aufgeführte Ursache der PTBS anders beurteilt als vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots dar, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. nachfolgend E. 7.3).
E. 6.4 Sodann ist im Umstand, dass sich das SEM in seinem Wiedererwä- gungsentscheid nicht mit den neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der vermuteten Rolle des Vaters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaf- tierung des Onkels und der Verschleppung, Folterung und Vergewaltigung der Tante sowie dem vom Vater unter Drohungen gegenüber der Be- schwerdeführerin ausgesprochenen Verbot, an der Beerdigung der Tante teilzunehmen, befasste, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli- cken. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem dieses Sachverhaltselement, wel- ches im Übrigen im ordentlichen Verfahren unerwähnt blieb, vor dem Hin- tergrund der mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe nicht geeignet ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen, musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. nachfolgend E. 7.5).
E. 6.5 Sodann legt das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen An- sicht in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dar, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten sei (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Im Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrück- lich dazu äussert, ob die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Burundi zu einem Personenkreis zähle, dem die Unterstützung der Oppo- sition unterstellt werde (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist keine Verletzung der Untersuchungsmaxime oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erbli- cken. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sach- verhalts.
E. 6.6 Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die ent- sprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kom- mentierung vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn
D-3865/2024 Seite 17 in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbeson- dere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 2. Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA/DE WECK, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekannt- gabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersicht- lich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung 7.6 zu verweisen.
E. 6.7 Was schliesslich die im Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde beantragte amtliche Erkundigung bei der schweizerischen Vertretung in Burundi zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwes- ter) im Falle einer Rückkehr anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass das SEM im ordentlichen Verfahren die Fluchtvorbringen aufgrund von diver- sen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin als un- glaubhaft qualifizierte und – mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7
– auch die im Wiedererwägungsverfahren eingebrachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG oder Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin dar- zutun. Angesichts des vollständig erstellten rechtserheblichen Sachver- halts bestand für das SEM und besteht auch heute keine Veranlassung, Abklärungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Vertretung in Burundi vorzunehmen.
E. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge auf Kassation der vor- instanzlichen Verfügung, auf Befragung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache, auf Einholung von Er- kundigungen bei der Schweizer Vertretung in Burundi sowie auf Bekannt- gabe der der burundischen Botschaft vom SEM zur Identifikation vorgeleg- ten Daten und auf Vorlage der entsprechenden schriftlichen Kommunika- tion zur Kommentierung sind folglich abzuweisen.
E. 7.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2024 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel
D-3865/2024 Seite 18 und die Ausführungen in den Rechtsschriften nichts an den Schlussfolge- rungen des SEM in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu ändern ver- mögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführ- liche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist fol- gendes festzuhalten:
E. 7.2 Im ordentlichen Verfahren vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Soweit in der Beschwerde der bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Sachverhalt aufgegriffen und argumentiert wird, das SEM habe die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, ist auf diese Vorbringen, bei welchen es sich um reine Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid handelt, nicht weiter einzugehen. Auch die mit dem Wiederer- wägungsgesuch eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Ein- schätzung. Die WEG-Beilagen 4, 9 und 10 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) be- treffen – wie bereits die im ordentlichen vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Beweismittel 1 bis 5 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) – den Anlass in der «(…)» vom (…) 2022. Die WEG-Beilagen 5 und 6 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b: (…) des Vaters der Beschwerdeführerin als (…) vom (…) 2019 [WEG-Beilage 5] und der Bericht der Burundi News Agency zur […] vom […] 2023 [WEG-Beilage 6]) lagen zwar im ordentlichen Verfahren nicht vor, betreffen jedoch keine (gänzlich) neuen Sachverhaltselemente (vgl. etwa SEM-act. […]-22/18 F38, F127 ff. und F132) und sind darüber hinaus nicht geeignet, die als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Auch die polizeiliche Vorladung vom (…) 2023 (WEG-Beilage 7; vgl. Sachverhalt Bst. B.b), welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, nur als Kopie vor- liegt und im Übrigen keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält, ist nicht geeig- net, zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 im Beschwerdeverfahren D-6653/2023 S. 4 f.). Letzteres gilt ebenso hinsichtlich der Einschätzung der (…), wonach die Fluchtgründe nachvollziehbar seien und nicht erfunden sein könnten (vgl. vorstehend E. 5.3). Zwar ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Jedoch können die Schweizer Asylbehörden nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreise- gründen zu forschen.
E. 7.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ein- schätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen,
D-3865/2024 Seite 19 welche als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ledig- lich ein Indiz (und keinen Beweis) bildet, welches im Rahmen der Beweis- würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Der Verweis auf die im ärztlichen Bericht der (…) vom 27. März 2024 aufgeführte biografische Anamnese und Beurteilung sowie die im Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024 (Beschwerde- beilagen 3 und 4; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) geäusserte Ansicht, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin seien ausgeschlossen, ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Befragungen durch das SEM mit einem gewissen Stress verbunden sind, nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären. Auch die Stellungnahme von P._______ vom 5. Juli 2024 die Schwester der Beschwerdeführerin betref- fend (Beschwerdebeilage 10; vgl. Sachverhalt Bst. H), worin ausgeführt wird, beim Vorliegen von sympathischen und parasympathischen Sympto- men beim Bericht zu den Trauma-Ereignissen handle es sich um einen un- trüglichen Beweis der Glaubhafthaftigkeit (vgl. a.a.O. S. 2), führt – mit Ver- weis auf die erwähnte Rechtsprechung – zu keinem anderen Ergebnis.
E. 7.4 Die mit der Beschwerde neu eingereichten Videodateien eines Telefon- gesprächs mit M._______ und das entsprechende Transskript (Beschwer- debeilagen 5 und 9; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) vermögen die geltend ge- machten Asylgründe nicht zu belegen, zumal die dargestellte Situation ohne weiteres inszeniert worden sein kann. Im Übrigen erstaunt, dass M._______ trotz ihrer im Transskript festgehaltenen Befürchtung, ihr Tele- fon werde abgehört («[…] nos portables sont surveillés. J’ai peur de ma vie. […]», am (…) 2024 mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester über ihre Mithilfe bei der Ausreise gesprochen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zwei Tage zuvor (…) kontaktiert hätten. Weitere Zweifel an der Authentizität dieses Telefonats ergeben sich angesichts des Vorbringens in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin nehme bewusst keinen Kontakt mit der Mutter, M._______ oder anderen Bekannten in Burundi auf, da sie davon ausgehe, ihr familiäres und sozia- les Netzwerk werde überwacht und ohnehin niemand wagen werde, ihr Auskunft zu geben, welche Befürchtung durch die Begegnung der Schwes- ter mit der Botschafterin von Burundi – notabene am (…) 2024 – erhärtet worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt überdies, dass die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 ausführen lässt, ihre Mutter, M._______ und (…) seien nicht mehr erreichbar, und sie und ihre Schwes- ter würden von überall geblockt. Nach dem Gesagten kann offenbleiben,
D-3865/2024 Seite 20 ob und aus welchen Gründen die Mutter der Beschwerdeführerin festge- nommen und verhört worden sei.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit der dargelegten po- litischen Stellung des Vaters, dessen geltend gemachten Rolle hinsichtlich des Schicksals des Onkels und der Tante, dessen angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der Beerdigung der Tante (vgl. vorstehend E. 6.4) und dem Vorbringen, eine erhebliche Anzahl von Familienmitgliedern aus der Familie des Vaters werde der Opposition zugerechnet, verschiedene Familienmitglieder seien in den letzten Jahren ermordet worden oder ver- schwunden, und mit ihrer Flucht habe sie dokumentiert, dass sie mit der Politik ihres Vaters nicht einverstanden sei, keine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Ihre Fluchtvorbringen haben sich im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen und den Schweizer Behörden ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Heimat- land tatsächlich verlassen hat. An dieser Einschätzung vermag auch die schriftliche Aussage von C._______ vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebei- lage 6; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) nichts zu ändern. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass die bereits im ordentlichen Verfahren vertretene Beschwer- deführerin diese Sachverhaltselemente im Rahmen ihrer Anhörungen nicht als Gefährdungselement vorbrachte.
E. 7.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann – unter anderem mit Ver- weis auf das Gedächtnisprotokoll ihrer Schwester (Beschwerdebeilage 8; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) – nicht darzutun, inwiefern bei der Gegenüber- stellung der Schwester mit der burundischen Botschafterin am (…) 2024 vom Routineprozedere abgewichen worden sein soll. Bei der Ersatzreise- papierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, gesetzlich ge- regeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen und zur Identifikation notwendigen Daten übermittelt werden (vgl. vorstehend E. 6.6; vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Bei der Behauptung, mit der Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Botschafterin von Burundi habe das SEM ein zusätzliches Gefährdungsmoment geschaffen, da die burundischen Behörden nun wüssten, dass sie sich in der Schweiz aufhalte, und sie nun bei der Rückkehr nach Burundi mit Folter und Misshandlung durch die Si- cherheitsbehörden und die Schlägertrupps der CNDD-FDD zu rechnen habe (vgl. Bst. B.a und E. 5.2.1 und E. 5.2.2), handelt es sich um reine Mutmassungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Vor- sprache eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin entstan- den sein soll (vgl. auch nachfolgend E. 7.7).
D-3865/2024 Seite 21
E. 7.7.1 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nun- mehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problema- tisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/ 2023/country-chapters/burundi, abgerufen am 21.10.2024). Sie lässt aber den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. unter anderen etwa die Urteile des BVGer D-4333/2024 vom 23. August 2024 E. 10.2.4, D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.2.2, D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.2.3, E-6426/2023 vom 28. März 2024 E. 9.3, D-6183/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2). Sodann hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es – trotz gegenteiliger Instruk- tionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure – Hinweise gebe, wonach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshan- delt worden seien (UNO Menschenrechtsrat, A/HRC/48/68, Ziff. 41-42, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g21/223/37/pdf/g2122337.pdf, abgerufen am 21.10.2024). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung ge- treten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (a.a.O. Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – wie der Beschwerdeführerin – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlun- gen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteil des BVGer E-10/2024, E-14/2024 vom 17. Januar 2024 E. 10.2.3).
E. 7.7.2 Im Weiteren sind auch die eingereichten medizinischen Berichte (Stellungnahme von P._______ vom 13. März 2024 inklusive Formular «(…)» [WEG-Beilagen 2 und 3; vgl. Sachverhalt Bst. B.b], ärztlicher Be- richt der (…) vom 27. März 2024 [vgl. Beschwerdebeilage 3; vgl. Sachver- halt F.b], Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024 [Be- schwerdebeilage 4; vgl. Sachverhalt Bst. F.b]) auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten komplexen PTBS (ICD-11 6B41) und schwergradigen einzelnen depressiven Episode (ICD-11 6A70.3; vgl. Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024) nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Diesbezüglich kann vorab voll- umfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Der Vorinstanz ist insbesondere darin zuzustimmen, dass aufgrund der Aktenlage nicht auf
D-3865/2024 Seite 22 eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden kann, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkür- zung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Vielmehr kann einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizi- dalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Auch hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass in Burundi eine psychi- atrisch-psychologische Behandlung möglich ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin laut der Einschätzung von Fachpersonen nach der Rückkehr nach Burundi Suizid begehen würde, sobald sie die Gelegenheit dazu habe beziehungs- weise bevor sie zu Aussagen gezwungen werde, die andere gefährden würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ihre Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen haben. Es ist deshalb auch davon auszugehen, sie werde weiterhin den Schutz ihrer (vermögenden) Familie geniessen, weshalb es ihr auch ohne weiteres möglich sein dürfte, allfällige medizini- sche Behandlungskosten selbst zu tragen.
E. 7.8 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeig- net wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Okto- ber 2023 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das Wiedererwägungsge- such zu Recht abgewiesen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichts- los betrachtet werden können und aufgrund der Akten von der prozessua- len Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
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E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichts- losen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi- schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtli- chen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksa- men Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus die- sen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel- chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be- stehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3865/2024 law/gnb Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2022 zusammen mit ihrer Schwester, B._______ (N [...]), und ihrer Cousine, C._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region D._______ am 20. September 2022 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde am 4. Oktober 2022 das Dublin-Gespräch durchgeführt. In der Folge verfügte das SEM am 3. November 2022 die Zuweisung in den Kanton E._______. Am 4. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Hierauf teilte das SEM das Asylgesuch am 9. August 2023 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 11. Oktober 2023 in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______, eine ergänzende Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf geltend, sie sei burundische Staatsangehörige vom Volk der F._______ und in G._______ geboren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in G._______ und in H._______ gelebt. Sie habe nach dem Abschluss des Gymnasiums von (...) 2019 bis (...) 2020 in I._______ das Fach «(...)» studiert, das Studium jedoch wegen der Covid-Pandemie nicht weiterführen können. Beruflich sei sie im (...) und zusätzlich im (...) ihrer Familie tätig gewesen. Neben ihrer Mutter und ihrem Vater seien noch (...) Onkel und (...) Tanten in Burundi wohnhaft. Ihr Bruder halte sich derzeit in J._______ auf. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, ihr Vater sei in Burundi als (...) tätig und Mitglied der Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie). Mitglieder der (...) seien mit seiner politischen Tätigkeit nicht einverstanden gewesen und hätten geäussert, dass ihr Vater als (...) eigentlich neutral sein müsse und keiner Partei angehören dürfe und dass der Reichtum des Vaters eigentlich der (...) gehöre. Von zwei Männern, K._______ und L._______, sei ihr persönlich angedroht worden, dass sie, ihre Geschwister und ihr Vater umgebracht würden. Sie habe auch erfahren, dass andere (...) sie hätten umbringen wollen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei, dass sie und ihre Schwester von ihrem Vater und dem (...) hätten gezwungen werden sollen, den (...). (...) selbst habe das bei einem persönlichen Besuch bei ihnen zuhause von ihnen verlangt. Hierzu hätten sie und ihre Schwester am (...) 2022 im (...) eine schriftliche Erklärung vortragen sollen. Dies hätten sie beide jedoch abgelehnt. Am (...) 2022 sei sie deswegen von mehreren Personen auf dem Rückweg von der (...) entführt worden. Auch ihre Schwester hätte entführt werden sollen, sei dem jedoch entgangen, weil sie sich noch mit einer Freundin unterhalten habe. Sie sei von den Männern an einen unbekannten Ort verbracht, nackt ausgezogen und geschlagen worden. Zwei Tage später sei sie wieder freigelassen worden. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter, M._______, versteckt, sei dann mit deren Hilfe zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Cousine zunächst auf dem Luftweg nach Serbien und dann über Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Italien in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten sie von der Mutter erfahren, dass Personen wegen Schulden, die beglichen werden müssten, nach ihnen gefragt hätten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Burundischer Reisepass vom (...) (1. Seite in Kopie);
- Burundische Geburtsurkunde vom (...) (in Kopie);
- Foto des (...) in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (Beweismittel 1);
- Foto des (...) in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (Beweismittel 2);
- Foto der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (Beweismittel 3);
- Foto von N._______, (...), und der Eltern der Beschwerdeführerin in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (Beweismittel 4);
- USB-Stick mit Video des Besuchs des (...) in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (Beweismittel 5). A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 7. September 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.e Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2023, der eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2023 (in Kopie) beilag, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. A.f Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 qualifizierte die Instruktionsrichterin im Verfahren D-6653/2023 die Beschwerdebegehren als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. A.g Weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6653/2023 vom 15. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. März 2024 liess die Beschwerdeführerin eine als «Wiedererwägung/Revision» bezeichnete Eingabe beim SEM einreichen. In dieser wird Kritik an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen·durch das SEM im ordentlichen Verfahren geübt und eine erneute Anhörung in französischer Sprache sowie der Beizug des Dossiers der Cousine beantragt. Des Weiteren sei die Schwester der Beschwerdeführerin am (...) 2024 dem burundischen Botschafter gegenübergestellt worden. Nun wüssten die burundischen Behörden über ihren Aufenthalt in der Schweiz Bescheid. Die Kommunikation des SEM mit der burundischen Botschaft sei offenzulegen. Die erfolgte Gegenüberstellung habe ein zusätzliches Gefährdungsmoment geschaffen. Zudem habe das SEM durch die Schweizerische Vertretung in Burundi die Gefährdungslage abzuklären. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel zeige auf, dass die Beschwerdeführerin in Burundi asylrechtlich verfolgt werde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Sie sei derzeit wegen erheblicher Belastungsstörungen, welche bei einer erzwungenen Rückkehr nach Burundi in erhöhter und akuter Suizidalität enden würden, bei (...) in O._______ in Behandlung. B.b Dieser Eingabe lagen - nebst einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:
- Stellungnahme von P._______, (...), vom 13. März 2024 (WEG-Beilage 2);
- Formular «(...)», (...), vom 13. März 2024 (WEG-Beilage 3);
- Bericht (...) betreffend Anlass in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (WEG-Beilage 4);
- (...) des Vaters der Beschwerdeführerin als (...) vom (...) 2019 (WEG-Beilage 5);
- Bericht Burundi News Agency zur (...) vom (...) 2023 (WEG-Beilage 6);
- Polizeiliche Vorladung vom (...) 2023 (WEG-Beilage 7);
- Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2023 (WEG-Beilage 8);
- Foto des (...) in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (WEG-Beilage 9);
- Foto der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in der «(...)» in G._______ vom (...) 2022 (WEG-Beilage 10);
- Gedächtnisprotokoll der Schwester der Beschwerdeführerin betreffend Gegenüberstellung mit dem burundischen Botschafter am (...) 2024 (WEG-Beilage 11). C. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der (...) vom 27. März 2024 die Beschwerdeführerin betreffend nach. Gleichzeitig machte er geltend, ihre Fluchtvorbringen - Befehlsverweigerung gegenüber dem Vater, dem (...) - seien ebenfalls im Kontext von Art. 65, 66 und 68 der burundischen Verfassung zu prüfen. D. Am 23. April 2024 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Das SEM wies mit Verfügung vom 17. Mai 2024 - eröffnet am 21. Mai 2024 - das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. Oktober 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlingsfrau anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 der Folterkonvention (FoK, SR 0.105) und Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletze, und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Zudem seien das SEM und der Vollzugskanton E._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:
- Ärztlicher Bericht der (...) vom 27. März 2024 (Beschwerdebeilage 3; vgl. Bst. C);
- Psychotherapiebericht von Q._______, (...), O._______, vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 4);
- Französischsprachiges Transskript eines Gesprächs mit M._______ vom (...) 2024 (Beschwerdebeilage 5);
- Französischsprachige schriftliche Aussage von C._______ vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 6);
- Französischsprachiges Transskript der Beschwerdefussnoten 6 und 7 durch die Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 7);
- Gedächtnisprotokoll der Schwester der Beschwerdeführerin betreffend Gegenüberstellung mit der burundischen Botschafterin am (...) 2024 (Beschwerdebeilage 8; vgl. Bst. B.b);
- USB-Stick mit zwei Videosequenzen eines Telefongesprächs mit M._______ (Beschwerdebeilage 9). G. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juni 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 9. Juli 2024 eine Stellungnahme von P._______, (...), O._______, vom 5. Juli 2024 (Beschwerdebeilage 10) die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend zukommen. I. Mit Eingabe vom 16. August 2024, der eine Kostennote per 19. Juni 2024 beilag, berichtete der Rechtsvertreter über einen Kontakt mit einer (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester der Beschwerdeführerin, B._______ (D-3870/2024), koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). 3.2 Die Asylakten der Schwester B._______ (N [...]), und der Cousine, C._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, prozessuale Versäumnisse nachzuholen oder blosse Urteilskritik zu üben. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel 4 bis 10 seien bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden und in Kenntnis derselben seien das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung in Burundi nicht glaubhaft sei. Der Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am (...) 2024 dem burundischen Botschafter gegenübergestellt worden sei, stelle ein Routineprozedere im Rahmen der Reisepapierbeschaffung dar. Dabei würden bloss die Personalien von Asylsuchenden aufgenommen und übermittelt, jedoch keine Protokolle angefertigt, die ausgehändigt werden könnten. Eine «zusätzliche Gefährdung», wie behauptet, ergebe sich aus diesem Routineprozedere weder für sie noch für ihre Schwester. Im Übrigen sei ein solches Prozedere für alle asylsuchenden Personen sämtlicher Herkunftsstaaten im Rahmen der Papierbeschaffung vorgesehen und Teil deren Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Das dazu eingereichte Gedächtnisprotokoll der Schwester ändere daran nichts, da sich daraus keine individuelle Gefährdung für die Beschwerdeführerin herleiten lasse und der Inhalt bloss die subjektive Empfindung der Schwester wiedergebe. Im Weiteren seien im ordentlichen Verfahren sämtliche Anhörungsprotokolle rückübersetzt worden und die Beschwerdeführerin habe deren Richtigkeit und Vollständigkeit in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung mit ihrer Unterschrift bestätigt, sodass sie sich darauf behaften lassen müsse. Ihre Asylgründe seien daher im ordentlichen Verfahren vollständig erfasst worden, womit sich eine erneute Anhörung in französischer Sprache erübrige. Ebenso seien vorliegend keine weiteren Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage notwendig, da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits im ordentlichen Verfahren vollumfänglich erstellt worden sei und dessen Würdigung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt habe, dass die Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Deshalb vermöge auch der Verweis auf eine mögliche Gefährdung gestützt auf Art. 65, 66 und 68 der burundischen Verfassung nicht zu greifen. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch würden - unter Berücksichtigung des Dossiers der Schwester - wiedererwägungsrechtlich weder zur Anerkennung als Flüchtling noch zur Gewährung von Asyl führen. 5.1.2 Sodann würden sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt hätten, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien und sie auch kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der Bericht der (...) vom 27. März 2024 nichts. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dürfte praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht sein, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt habe. Auch müsse nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es diverse andere Ursachen geben. Ohnehin sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der Asylbehörden und nicht von Ärzten sei. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände teile das SEM die Einschätzung im Bericht der (...) vom 27. März 2024, wonach die schwere depressive Episode beziehungsweise die festgestellte PTBS auf eine erlittene menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat zurückzuführen sei, nicht. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren keine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen können, zumal das SEM und das Bundesverwaltungsgericht ihre Kernvorbringen als unglaubhaft qualifiziert hätten. Der Umstand, dass die Schwester nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens dem burundischen Botschafter gegenübergestellt worden sei, stelle ein Routineprozedere im Rahmen der Reisepapierbeschaffung dar. Eine «zusätzliche Gefährdung» ergebe sich daraus nicht. Da sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Bericht der (...) vom 27. März 2024 könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Sodann sei in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich, so beispielsweise im öffentlichen (...), oder im privaten (...). Beide Spitäler befänden sich in (...). Das vorhandene Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Burundi sowie ihre Arbeitserfahrung dürften ihr bei der Wiedereingliederung in Burundi ebenfalls helfen. Schliesslich stehe es ihr offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug nach Burundi erweise sich daher als zulässig und individuell zumutbar. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich nicht die Frage gestellt, wie es komme, dass eine junge, gebildete Frau (...) das Land in Panik verlasse, obwohl sie dort, bei entsprechender Anpassung, ein besseres Leben hätte führen können, als dies auf der Flucht mit grösster Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde. Es habe keine fundierte Abklärung des Kontextes stattgefunden. Vielmehr sei das Asylgesuch aufgrund von wenig relevanten Widersprüchen abgewiesen worden, welche jedoch keine genügenden Hinweise darauf geben würden, dass der von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester dargestellte Sachverhalt nicht zutreffen sollte. Das SEM habe demnach die Untersuchungsmaxime und auch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der vorgebrachte Sachverhalt sei nicht objektiv und unter Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» beurteilt worden. Abklärungen des Rechtsvertreters hätten ergeben, dass (...) am (...) 2022 tatsächlich mit dem Vater der Beschwerdeführerin in dessen (...) in G._______ einen Auftritt gehabt habe (vgl. WEG-Beilage 4). Weiter habe festgestellt werden können, dass der Vater (...) sei (vgl. WEG-Beilage 5). Der in der Anhörung vom 4. August 2023 erwähnte N._______ sei (...). Im Weiteren wird in der Beschwerde mit Verweis auf diverse Berichte, eingereichte Beweismittel, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2023, Passagen in den Anhörungsprotokollen, welche überdies teilweise ungenau oder fehlerhaft übersetzt worden seien, und das Beschwerdeverfahren E-987/2024 die Cousine betreffend dargelegt, weshalb die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 glaubhaft seien. Seitens des SEM werde nicht in Frage gestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester um die Töchter der von ihnen angegebenen Eltern handle. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht einmal den Versuch unternommen, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen abzuklären. Es werde beantragt, Abklärungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester durch die Schweizerische Vertretung in Burundi durchzuführen. Lasse man sich im Gespräch auf die Beschwerdeführerin ein, bemerke man bald, dass sie nicht politisch motiviert sei. Sie hege vielmehr eine Abneigung gegenüber einer Politik, die nicht auf freier Meinungs- und Willensbildung basiere, sondern auf absoluter Kontrolle, Manipulation und Gewalt. Hätte sie die Konsequenzen ihres Tuns absehen können, hätte sie möglicherweise in den sauren Apfel gebissen und mitgespielt, auch um ihre Schwester und ihre Mutter zu schützen. Sie verzichte bewusst darauf, mit ihrer Mutter, der (...) M._______ oder anderen Bekannten in Burundi Kontakt aufzunehmen. Sie gehe davon aus, dass ihr familiäres und soziales Beziehungsnetz überwacht werde und ohnehin niemand wagen würde, ihnen Auskunft zu geben. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Beschwerdeführerin ausnahmsweise direkt durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören und zu befragen; dies direkt in französischer Sprache und ohne Übersetzung. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass die sowohl von der (...) als auch von der behandelnden Psychotherapeutin diagnostizierte komplexe PTBS eine andere Ursache habe, als die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, welche zur Flucht geführt hätten. Befragungen durch das SEM seien bekanntlich mit grossem Stress verbunden und hätten für Betroffene in der Regel Verhörcharakter. Darüber hinaus entfalle wegen der Übersetzung die Unmittelbarkeit. Widersprüche in der Schilderung seien dann entstanden, wenn die Ereignisse mit maximalem Stressfaktor verbunden gewesen seien. Die Situation im Setting mit der Psychiaterin und Psychotherapeutin sei ganz anders. Das SEM verfalle in Willkür und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die aussagekräftigen Berichte (Beschwerdebeilagen 3 und 4) nicht gebührend in die Analyse miteinbezogen würden. Der Mutter der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine Vorladung des (...) zu fotografieren (WEG-Beilage 7), und sie habe mitgeteilt, dass weitere Vorladungen eingetroffen seien und die beiden Schwestern gesucht würden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden und auch der Vater seit der Konfrontation mit der Botschafterin von Burundi nun wüssten, dass die beiden Schwestern und die Cousine in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten und in diesem Rahmen Aussagen gemacht hätten, die für die (...) nicht schmeichelhaft seien. Es sei nicht Routine, dass eine Botschafterin oder ein Botschafter bei der Identifizierung von Landsleuten anwesend sei. Ebenfalls sei nicht Routine, eine Gegenüberstellung zu organisieren, wenn das SEM genau wisse, dass noch eine Cousine der zu identifizierenden Asylsuchenden im Asylverfahren sei. Das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin und ihre Schwester vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen. Im Gespräch mit der (...) M._______ am (...) 2024 habe diese erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dürften auf keinen Fall nach Burundi zurückkehren. Sowohl ihre Mutter als auch M._______ seien bei einer Rückkehr nach Burundi in grösster Gefahr, da beide Schwestern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhört und gefoltert würden, um die Namen und Rollen der verschiedenen Fluchthelfer bekannt zu geben. M._______ habe Angst, dass mit der Aufdeckung ihrer Rolle bei der Flucht auch ihre Familie zerstört würde. Gemäss deren Information sei die Mutter im Zusammenhang mit der Flucht der Töchter und allenfalls auch der Nichte festgenommen und verhört worden. Wie lange sie festgehalten worden sei und was sie ausgesagt habe, sei nicht bekannt. Eine erhebliche Zahl von Mitgliedern aus der Familie des Vaters werde der Opposition zugerechnet. Diverse Familienmitglieder seien in den letzten Jahren ermordet worden oder verschwunden. Ein Onkel väterlicherseits sei Mitglied der Oppositionspartei CNL (Congrès national pour la liberté) und befinde sich seit 2018 ohne Anklage im Gefängnis, woran der Vater der Beschwerdeführerin mitschuldig sei. Ebenso sei der Vater mitschuldig, dass ihre Tante, die Mutter der sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Cousine (vgl. Bst. A.a), von den Imbonerakure (Jugendliga der Regierungspartei) und dem Geheimdienst verschleppt, gefoltert, vergewaltigt und kurz nach der Freilassung an ihren Verletzungen verstorben sei. Der Vater habe der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine Teilnahme an der Beerdigung verboten. Das SEM habe sich mit diesem Aspekt des Falles, der im Wiedererwägungsgesuch eingebracht worden sei, in keiner Art und Weise befasst und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Mit ihrer Flucht werde der Verdacht aufkommen, sie habe sich der Opposition angeschlossen. Die Konsequenzen seien Verfolgung, Folter, Verschwindenlassen und Ermordung. Nach Burundi zurückkehrende Asylsuchende würden verfolgt, weil sie das Image von Burundi im Ausland beschmutzt hätten. Die Erlebnisse, welche zu ihrer, ihrer Schwester und ihrer Cousine Flucht beigetragen hätten, seien eng miteinander verbunden und im politischen Kontext von Burundi, jedoch auch im familiären Kontext der Betroffenen zu sehen. Sie sei jedoch nicht nach dem Schicksal ihres Onkels und ihrer Tante befragt worden und das SEM habe sich mit diesem Aspekt des Falles in keiner Art und Weise befasst, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5.2.2 Sodann sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Burundi müsste die Beschwerdeführerin mit umgehender Verhaftung beim Grenzübertritt rechnen. Rückkehrende, besonders wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachgesucht hätten, würden als Oppositionelle behandelt. Als Frau müsste sie mit besonders üblen, auch auf ihre Weiblichkeit gerichteten Übergriffen rechnen, was auch Art. 2 Bst. d CEDAW verletzen würde. Sie habe glaubhaft dargelegt, wie sie verschleppt, nackt ausgezogen und misshandelt worden sei. Dass sie nicht auch vergewaltigt worden sei, habe sie wohl nur ihrer Monatsblutung zu verdanken. Mit der durch das SEM organisierten Begegnung der Schwester mit der Botschafterin von Burundi habe das SEM ein zusätzliches Gefährdungsmoment der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihrer Cousine geschaffen. Die Befragungen durch die Sicherheitsbehörden und die Schlägertrupps der CNDD-FDD dürften rasch in Folter und Misshandlung übergehen. Die Beschwerdeführerin leide schon jetzt unter erheblichen Belastungsstörungen, welche bei einer Ausschaffung nach Burundi oder deren letztinstanzlicher Anordnung - mit Verweis auf die eingereichten Berichte (Beschwerdebeilagen 3 und 4) - in erhöhter und akuter Suizidalität enden würden. Das Suizidrisiko ergebe sich aus der Ausweglosigkeit der Situation, in der sich die Beschwerdeführerin unbestreitbar befinde. Sie habe in Burundi auch kein Netz, um sich zu schützen. Ihr Vater werde sie nicht mehr schützen, da er nur seinen eigenen Interessen diene. Die Mutter habe sich schon sehr exponiert und müsse um ihre eigene Sicherheit besorgt sein. Bruder und Schwester hätten Burundi verlassen. Im Weiteren blieben die Bedrohung durch (...) und die Tatsache, dass sie der (...) F._______ angehöre, bei einer Rückkehr nach Burundi ein Sicherheitsproblem ersten Ranges. Ohne Schutz von Familie und Staat werde es für sie, ihre Schwester und ihre Cousine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich, in Burundi ein Leben in Sicherheit und Würde aufzubauen. Unter diesen Umständen könne auch ausgeschlossen werden, dass sie in Burundi in Sicherheit und Würden psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werden könnte. Ohne Patronage hätte sie keinen Zugang zu adäquater medizinischer und psychosozialer Versorgung. Sie werde, wenn sie bei der Rückkehr nicht verhaftet werde, auf der Strasse landen und ein Leben führen müssen, das die Voraussetzungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfülle. Auch ihre Würde als Frau stehe wieder zur Disposition. Das SEM habe zudem keinen Einfluss darauf, was vor der Durchführung der Ausschaffung passiere und ob sich die Beschwerdeführerin nach der erzwungenen Rückkehr umbringe, bevor sie zu Aussagen gezwungen werde, die andere gefährden würden. Es stelle auch eine Verletzung der Regeln von Art. 3 EMRK, Art. 2 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 2 Bst. d CEDAW dar, wenn aufgrund jetzt vorliegender Einschätzungen von Fachpersonen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr nach Burundi Suizid begehen. Belgien etwa nehme für eine burundische Staatsangehörige ein konkretes Gefährdungspotential an, wenn sie in Belgien um Schutz nachgesucht habe. Die generalisierenden Argumente des SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht schlüssig und würden das Gebot der genügenden Begründungsdichte verletzen. Die Beschwerdeführerin habe gezielte gegen sie gerichtete Bedrohungsszenarien aufgezeigt, die unter Berücksichtigung der spezifischen Menschenrechtslage in Burundi einer vertieften Beurteilung bedürften. Das SEM habe in unzulässiger Weise von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt auf die Zulässigkeit des Wegwei-sungsvollzugs geschlossen. Insbesondere habe das SEM nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Burundi und weil sie sich der Kontrolle des Sicherheitsapparates entzogen habe, bei einer allfälligen Rückkehr nicht zu einem Personenkreis zähle, dem die Unterstützung der Opposition unterstellt werde. Das SEM weigere sich, den Sachverhalt und die Gefährdungslage über die schweizerische Vertretung in Burundi abzuklären. 5.3 In der Eingabe vom 16. August 2024 führt der Rechtsvertreter aus, er habe Kontakt aufnehmen können mit einer (...). Diese habe erklärt, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester seien sehr nachvollziehbar. Der geschilderte Ablauf mit dem (...) und dessen Wünsche seien nachvollziehbar und könnten so nicht erfunden sein. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien bei einer Rückkehr nach Burundi in höchstem Masse an Leib und Leben gefährdet. Vor den Wahlen im Jahr 2025 sei diese Gefahr noch viel akuter als üblich. Der Kontakt zur Mutter sei in der Zwischenzeit ganz abgebrochen. Frühere Accounts seien blockiert oder gelöscht und auch die früher aktive Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar. Das Gleiche gelte für die (...), welche der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester geholfen habe, das Land zu verlassen. Auch die (...) sei für sie nicht mehr erreichbar. Sie würden von überall geblockt und hätten keinen Zugang mehr zu direkten Informationen über ihre Familien. Zudem seien sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung, seien erheblich verunsichert und würden unter der gegenwärtigen Situation leiden. 6. 6.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen und der damit verbundenen prozessualen Anträge ist folgendes festzuhalten: 6.2 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe im ordentlichen Asylverfahren mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt (vgl. vorstehend E. 5.2: Fehlende fundierte Abklärung des Kontextes, keine objektive Beurteilung des Sachverhalts, Übersetzungsmängel, Fehlende Befragung zum Onkel und der Tante, keine Abklärung des Wahrheitsgehalts der Aussagen), ist festzustellen, dass diese Rügen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-6653/2023 gegen die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, vgl. vorstehend E. 4), was in der Beschwerde vom 1. Dezember 2023 teilweise auch geschah (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren nach der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2023 nicht eintrat (vgl. Sachverhalt Bst. A.g), ändert an dieser Beurteilung nichts. Demzufolge erweist sich auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache und ohne Übersetzung als nicht angezeigt. 6.3 Im Zusammenhang mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen begründet das SEM mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, weshalb es die Einschätzung im Bericht der (...) vom 27. März 2024, wonach die schwere depressive Episode beziehungsweise die festgestellte PTBS der Beschwerdeführerin auf eine im Heimatstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung zurückzuführen sei, nicht teile. Alleine der Umstand, dass das SEM die in den medizinischen Berichten aufgeführte Ursache der PTBS anders beurteilt als vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots dar, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. nachfolgend E. 7.3). 6.4 Sodann ist im Umstand, dass sich das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid nicht mit den neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der vermuteten Rolle des Vaters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftierung des Onkels und der Verschleppung, Folterung und Vergewaltigung der Tante sowie dem vom Vater unter Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Verbot, an der Beerdigung der Tante teilzunehmen, befasste, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem dieses Sachverhaltselement, welches im Übrigen im ordentlichen Verfahren unerwähnt blieb, vor dem Hintergrund der mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe nicht geeignet ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen, musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. nachfolgend E. 7.5). 6.5 Sodann legt das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dar, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten sei (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Im Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich dazu äussert, ob die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Burundi zu einem Personenkreis zähle, dem die Unterstützung der Opposition unterstellt werde (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist keine Verletzung der Untersuchungsmaxime oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. 6.6 Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 2. Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekanntgabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersichtlich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung 7.6 zu verweisen. 6.7 Was schliesslich die im Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde beantragte amtliche Erkundigung bei der schweizerischen Vertretung in Burundi zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) im Falle einer Rückkehr anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass das SEM im ordentlichen Verfahren die Fluchtvorbringen aufgrund von diversen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizierte und - mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7 - auch die im Wiedererwägungsverfahren eingebrachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG oder Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin darzutun. Angesichts des vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalts bestand für das SEM und besteht auch heute keine Veranlassung, Abklärungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Vertretung in Burundi vorzunehmen. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, auf Befragung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache, auf Einholung von Erkundigungen bei der Schweizer Vertretung in Burundi sowie auf Bekanntgabe der der burundischen Botschaft vom SEM zur Identifikation vorgelegten Daten und auf Vorlage der entsprechenden schriftlichen Kommunikation zur Kommentierung sind folglich abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2024 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel und die Ausführungen in den Rechtsschriften nichts an den Schlussfolgerungen des SEM in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu ändern vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 7.2 Im ordentlichen Verfahren vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Soweit in der Beschwerde der bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Sachverhalt aufgegriffen und argumentiert wird, das SEM habe die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, ist auf diese Vorbringen, bei welchen es sich um reine Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid handelt, nicht weiter einzugehen. Auch die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Die WEG-Beilagen 4, 9 und 10 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) betreffen - wie bereits die im ordentlichen vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 1 bis 5 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) - den Anlass in der «(...)» vom (...) 2022. Die WEG-Beilagen 5 und 6 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b: (...) des Vaters der Beschwerdeführerin als (...) vom (...) 2019 [WEG-Beilage 5] und der Bericht der Burundi News Agency zur [...] vom [...] 2023 [WEG-Beilage 6]) lagen zwar im ordentlichen Verfahren nicht vor, betreffen jedoch keine (gänzlich) neuen Sachverhaltselemente (vgl. etwa SEM-act. [...]-22/18 F38, F127 ff. und F132) und sind darüber hinaus nicht geeignet, die als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Auch die polizeiliche Vorladung vom (...) 2023 (WEG-Beilage 7; vgl. Sachverhalt Bst. B.b), welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, nur als Kopie vorliegt und im Übrigen keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 im Beschwerdeverfahren D-6653/2023 S. 4 f.). Letzteres gilt ebenso hinsichtlich der Einschätzung der (...), wonach die Fluchtgründe nachvollziehbar seien und nicht erfunden sein könnten (vgl. vorstehend E. 5.3). Zwar ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Jedoch können die Schweizer Asylbehörden nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. 7.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, lediglich ein Indiz (und keinen Beweis) bildet, welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Der Verweis auf die im ärztlichen Bericht der (...) vom 27. März 2024 aufgeführte biografische Anamnese und Beurteilung sowie die im Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilagen 3 und 4; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) geäusserte Ansicht, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin seien ausgeschlossen, ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Befragungen durch das SEM mit einem gewissen Stress verbunden sind, nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären. Auch die Stellungnahme von P._______ vom 5. Juli 2024 die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend (Beschwerdebeilage 10; vgl. Sachverhalt Bst. H), worin ausgeführt wird, beim Vorliegen von sympathischen und parasympathischen Symptomen beim Bericht zu den Trauma-Ereignissen handle es sich um einen untrüglichen Beweis der Glaubhafthaftigkeit (vgl. a.a.O. S. 2), führt - mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung - zu keinem anderen Ergebnis. 7.4 Die mit der Beschwerde neu eingereichten Videodateien eines Telefongesprächs mit M._______ und das entsprechende Transskript (Beschwerdebeilagen 5 und 9; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) vermögen die geltend gemachten Asylgründe nicht zu belegen, zumal die dargestellte Situation ohne weiteres inszeniert worden sein kann. Im Übrigen erstaunt, dass M._______ trotz ihrer im Transskript festgehaltenen Befürchtung, ihr Telefon werde abgehört («[...] nos portables sont surveillés. J'ai peur de ma vie. [...]», am (...) 2024 mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester über ihre Mithilfe bei der Ausreise gesprochen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zwei Tage zuvor (...) kontaktiert hätten. Weitere Zweifel an der Authentizität dieses Telefonats ergeben sich angesichts des Vorbringens in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin nehme bewusst keinen Kontakt mit der Mutter, M._______ oder anderen Bekannten in Burundi auf, da sie davon ausgehe, ihr familiäres und soziales Netzwerk werde überwacht und ohnehin niemand wagen werde, ihr Auskunft zu geben, welche Befürchtung durch die Begegnung der Schwester mit der Botschafterin von Burundi - notabene am (...) 2024 - erhärtet worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt überdies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 ausführen lässt, ihre Mutter, M._______ und (...) seien nicht mehr erreichbar, und sie und ihre Schwester würden von überall geblockt. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob und aus welchen Gründen die Mutter der Beschwerdeführerin festgenommen und verhört worden sei. 7.5 Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit der dargelegten politischen Stellung des Vaters, dessen geltend gemachten Rolle hinsichtlich des Schicksals des Onkels und der Tante, dessen angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der Beerdigung der Tante (vgl. vorstehend E. 6.4) und dem Vorbringen, eine erhebliche Anzahl von Familienmitgliedern aus der Familie des Vaters werde der Opposition zugerechnet, verschiedene Familienmitglieder seien in den letzten Jahren ermordet worden oder verschwunden, und mit ihrer Flucht habe sie dokumentiert, dass sie mit der Politik ihres Vaters nicht einverstanden sei, keine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Ihre Fluchtvorbringen haben sich im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen und den Schweizer Behörden ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Heimatland tatsächlich verlassen hat. An dieser Einschätzung vermag auch die schriftliche Aussage von C._______ vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 6; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) nichts zu ändern. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bereits im ordentlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführerin diese Sachverhaltselemente im Rahmen ihrer Anhörungen nicht als Gefährdungselement vorbrachte. 7.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann - unter anderem mit Verweis auf das Gedächtnisprotokoll ihrer Schwester (Beschwerdebeilage 8; vgl. Sachverhalt Bst. F.b) - nicht darzutun, inwiefern bei der Gegenüberstellung der Schwester mit der burundischen Botschafterin am (...) 2024 vom Routineprozedere abgewichen worden sein soll. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen und zur Identifikation notwendigen Daten übermittelt werden (vgl. vorstehend E. 6.6; vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Bei der Behauptung, mit der Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Botschafterin von Burundi habe das SEM ein zusätzliches Gefährdungsmoment geschaffen, da die burundischen Behörden nun wüssten, dass sie sich in der Schweiz aufhalte, und sie nun bei der Rückkehr nach Burundi mit Folter und Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden und die Schlägertrupps der CNDD-FDD zu rechnen habe (vgl. Bst. B.a und E. 5.2.1 und E. 5.2.2), handelt es sich um reine Mutmassungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Vorsprache eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin entstanden sein soll (vgl. auch nachfolgend E. 7.7). 7.7 7.7.1 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi, abgerufen am 21.10.2024). Sie lässt aber den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. unter anderen etwa die Urteile des BVGer D-4333/2024 vom 23. August 2024 E. 10.2.4, D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.2.2, D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.2.3, E-6426/2023 vom 28. März 2024 E. 9.3, D-6183/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2). Sodann hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es - trotz gegenteiliger Instruktionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure - Hinweise gebe, wonach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshandelt worden seien (UNO Menschenrechtsrat, A/HRC/48/68, Ziff. 41-42, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g21/223/37/pdf/g2122337.pdf, abgerufen am 21.10.2024). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (a.a.O. Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - wie der Beschwerdeführerin - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteil des BVGer E-10/2024, E-14/2024 vom 17. Januar 2024 E. 10.2.3). 7.7.2 Im Weiteren sind auch die eingereichten medizinischen Berichte (Stellungnahme von P._______ vom 13. März 2024 inklusive Formular «(...)» [WEG-Beilagen 2 und 3; vgl. Sachverhalt Bst. B.b], ärztlicher Bericht der (...) vom 27. März 2024 [vgl. Beschwerdebeilage 3; vgl. Sachverhalt F.b], Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024 [Beschwerdebeilage 4; vgl. Sachverhalt Bst. F.b]) auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten komplexen PTBS (ICD-11 6B41) und schwergradigen einzelnen depressiven Episode (ICD-11 6A70.3; vgl. Psychotherapiebericht von Q._______ vom 13. Juni 2024) nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Der Vorinstanz ist insbesondere darin zuzustimmen, dass aufgrund der Aktenlage nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden kann, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Vielmehr kann einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Auch hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin laut der Einschätzung von Fachpersonen nach der Rückkehr nach Burundi Suizid begehen würde, sobald sie die Gelegenheit dazu habe beziehungsweise bevor sie zu Aussagen gezwungen werde, die andere gefährden würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ihre Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen haben. Es ist deshalb auch davon auszugehen, sie werde weiterhin den Schutz ihrer (vermögenden) Familie geniessen, weshalb es ihr auch ohne weiteres möglich sein dürfte, allfällige medizinische Behandlungskosten selbst zu tragen. 7.8 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: