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E-6426/2023

E-6426/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Dezember 2022 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Reiseweg be- fragt. Zur Ausreise brachte er vor, er habe sein Heimatland am (…) 2022 verlassen und sei dann über B._______ am (…) 2022 illegal in die Schweiz eingereist. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei bu- rundischer Staatsangehöriger vom Volk der Hutu und in der Provinz Bujum- bura geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Bezirk C._______ gelebt habe. An einem Tag im (…) 2022 sei er zusammen mit seinem Vater von unbekannten Personen eines vorbeifahrenden Wagens angehalten und gewaltsam an einen dunklen Ort gebracht worden. Sie seien gefesselt und mehrfach geschlagen worden. Sein Vater sei Mitglied bei der Partei Con- grès National pour la liberté (CNL) und sei gefragt worden, weshalb er kei- nen Betrag für die Partei Conseil National pour la défense de la démocratie

– Forces pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD) zahle. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, die Rebellen in Burundi finanziell zu unter- stützen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei vorgeworfen worden, den Rebel- len «Red Tabara» anzugehören. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschla- gen worden und schliesslich im Krankenhaus aufgewacht. Ein guter Freund seines Vaters habe ihn dort darüber informiert, dass sein Vater ge- tötet worden sei und dass diese Leute auch ihn und seine ganze Familie zu töten beabsichtigten. Der Freund seines Vaters sei Mitarbeiter beim (…) respektive bei der (…) und habe ihm gesagt, er müsse flüchten. Dieser Freund habe dies durch Nachfragen bei seinen Kollegen erfahren. Nach- dem er (der Beschwerdeführer) aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er sich noch ungefähr einen bis anderthalb Monate im Haus des Freundes seines Vaters aufgehalten, bis er mit dessen Hilfe legal auf dem Luftweg über B._______ aus Burundi ausgereist sei respektive habe er sein Heimatland zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus dem

E-6426/2023 Seite 3 Krankenhaus verlassen. Nach der Ausreise habe er von seiner Schwester per E-Mail einen ihn betreffenden Fahndungsaufruf zugeschickt bekom- men. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, (…)probleme beziehungs- weise Probleme mit der (…) zu haben, weswegen er eine Zeit lang Medi- kamente eingenommen habe. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 19. Oktober 2023. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 23. Oktober 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts sowie Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 wies die zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–, wel- cher in der Folge fristgerecht beglichen wurde.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. Novem- ber 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Fest- stellung des Sachverhalts indem sich die Vorinstanz nur ungenügend mit seiner Situation auseinandergesetzt habe. Sie hätte abklären müssen, ob er im Falle einer Rückkehr mit Ahndungsmassnahmen, einer erneuten Ent- führung oder Misshandlung in einer genügend hohen Intensität rechnen müsste, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu bejahen oder zu verneinen. Zudem hätte sie abklären müssen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der in Burundi erlittenen Verfolgung und der damit einhergehenden Traumatisierung für ihn zumutbar sei, um die Anerkennung als Flüchtling ausschliessen zu können. Da die Vorinstanz – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – zu Recht die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers verneint hat, war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft respektive allfälliger Ahndungsmassnahmen zu treffen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festge- stellt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) ist nicht verletzt. Es besteht mithin keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es erscheine auffällig, dass er die Ereignisse nach seiner Freilassung und die genauen Umstände des Todes seines Vaters im freien Sachvortrag nur kurz und knapp geschildert und erst auf mehrfache konkrete Nachfrage weitere Angaben schrittweise nachgeschoben habe. Dadurch entstehe der Eindruck eines gesteigerten Vorbringens. In der Gesamtbetrachtung seien seine Ausführungen zur geltend gemach- ten Verfolgung unsubstantiiert und in wesentlichen Teilen zudem wider- sprüchlich, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine konstru- ierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Erlebnisse handle. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, seine beiden jüngeren Geschwister hiel- ten sich in C._______ auf, später habe er jedoch erklärt, den aktuellen Auf- enthaltsort seiner Mutter und seines Bruders nicht zu kennen, da diese ebenfalls auf der Flucht seien. Seine Schwester halte sich im Haushalt des Freundes seines Vaters auf. Widersprüchlich sei auch, dass er zunächst angegeben habe, der Freund seines Vaters habe als Leiter bei der (…) gearbeitet, wohingegen er später mehrfach erklärt habe, jener sei beim (…) tätig gewesen. Widersprüchlich sei zudem der geschilderte Zeitablauf der wesentlichen Ereignisse: Zunächst habe er angegeben, im (…) 2022 mit- genommen worden zu sein und sein Heimatland zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus verlassen zu haben; er habe ver- mutlich eine Woche im Krankenhaus verbracht. Demzufolge hätte er – bei wohlwollender Rechnung – spätestens Mitte (…) 2022 sein Heimatland verlassen müssen und nicht, wie von ihm angegeben, am (…) 2022. Später habe er erklärt, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus einen bis anderthalb Monate im Haus des Freundes seines Vaters aufge- halten habe. Auch diese Schilderung stehe im Widerspruch zu der zu Be- ginn der Anhörung gemachten Aussage, wonach er sich bis zu seiner Aus- reise unter seiner gewöhnlichen Adresse in C._______ aufgehalten habe. Daneben widersprächen auch seine Angaben zu seinen erlittenen Verlet- zungen dem von ihm eingebrachten Arztbericht. Er habe angegeben, am (…), am (…) und am (…) verletzt worden zu sein, was er später damit er- gänzt habe, dass er gegen die (…) geschlagen worden sei. Im Arztbericht sei hingegen von «Blessuren vor allem (…), am (…) und (…)» die Rede. Betreffend den Fahndungsaufruf habe er keine näheren Angaben machen

E-6426/2023 Seite 7 können, was ungewöhnlich sei. Er habe die hierzu gestellten Nachfragen nur lapidar und oberflächlich beantwortet. Zur Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung vom 20. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz fest, sie komme angesichts der zahlreichen Ungereimthei- ten weiterhin zum Schluss, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seien nicht erfüllt. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der Nachforschun- gen zum Tod seines Vaters auf Nachfrage hin im Grunde nur pauschal die bereits gemachten Angaben wiederholt. Hinsichtlich der Widersprüche be- züglich seines Aufenthaltsorts und desjenigen seiner Geschwister gehe aus dem Anhörungsprotokoll deutlich hervor, dass die gestellten Fragen auf die Aufenthalts- und nicht die Wohnorte abgezielt hätten. Er hätte be- reits bei diesen Fragen angeben müssen, dass er sich bis zur Ausreise beim Freund seines Vaters aufgehalten habe beziehungsweise wo sich seine Geschwister aktuell aufhielten. Auch die Abweichungen zwischen den Angaben bezüglich der erlittenen Verletzungen und der Angaben im Arztbericht blieben weiterhin bestehen. Beim Fahndungsaufruf handle es sich um ein zentrales Beweismittel, weshalb dem Einwand, die Situation habe sich dadurch für ihn nicht verändert und er könne deshalb keine ge- naueren Angaben machen, nicht gefolgt werden könne.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerde im Wesent- lichen auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen in der Stel- lungnahme vom 20. Oktober 2023 (vgl. Bst. C supra). Er macht geltend, insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, substantiiert, plausibel, mit Beweismitteln belegt und sie enthielten zahlreiche Realkennzeichen, wel- che er unter Ziffer 1.2.2 der Beschwerde ausführt. Die Würdigung seiner Aussagen sei äusserst einseitig ausgefallen. Die Vorinstanz stelle aufgrund einiger weniger vermeintlicher Widersprüche die gesamte Glaubhaftigkeit infrage. Die freie Schilderung der Asylgründe habe er im Wissen vorge- nommen, dass ihm Rückfragen zu den geltend gemachten Vorbringen ge- stellt würden und er diese später noch ausführen könne. Auch wenn er die Rückfragen teils eher knapp beantwortet habe, habe er doch gesagt, was er dazu gewusst habe. Der Befrager habe an keiner Stelle nochmals ge- nauer nachgefragt, weshalb er nicht davon habe ausgehen müssen, diese Punkte genauer auszuführen. Es sei nicht klar, was er zum Fahndungsauf- ruf noch weiter hätte sagen sollen. Er sei nicht persönlich dabei gewesen, weshalb er viele Details nicht kenne. Der letzte offizielle Wohnort seiner Mutter sowie seiner Geschwister sei C._______, wobei er den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter sowie seines Bruders nicht kenne. Was den Beruf des Freundes seines Vaters angehe, habe er stets von «(…)», einer

E-6426/2023 Seite 8 speziellen Einheit der (…), gesprochen, und er könne sich nicht erklären, weshalb die Dolmetscherin dies unterschiedlich übersetzt habe. Die Ereig- nisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung bereits über ein Jahr zurückgele- gen; zudem seien die Misshandlungen für ihn traumatisierend gewesen, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, sich an das exakte Datum zu erinnern. Die Zeit des Aufenthalts beim Freund des Vaters habe er nicht als Wohnort, sondern bereits als vorbereitender Teil seiner Flucht betrach- tet. Sein offizieller Wohnort sei zu diesem Zeitpunkt noch immer C._______ gewesen. Was die Verletzungen anbelange, sei er auf die (…) sowie auf die (…) geschlagen worden, was auf beiden Körperseiten starke Schmer- zen verursacht habe. Es sei völlig plausibel, dass er am ganzen Körper Schmerzen habe, wie auch im Arztbericht festgehalten worden sei. Sein Aussageverhalten sei im Übrigen unter dem Aspekt seiner persönlichen Lage und der erlittenen traumatisierenden Erlebnisse zu berücksichtigen. Er habe seiner Ärztin gegenüber geäussert, dass er eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötige, habe jedoch aufgrund langer Wartezeiten noch keinen Termin erhalten. Ohne weitere Abklärung könne nicht geklärt werden, ob seine psychischen Probleme schon vorbestanden hätten oder diese erst durch die erlittenen Misshandlungen entstanden seien. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur flücht- lingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte […]-22/10) sowie die Zusammenfassung in E. 6 supra verwiesen werden. Dem Beschwerdefüh- rer gelingt es nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Vorbringen des Be- schwerdeführers festgestellt hat. Eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Aufenthaltsort ist angesichts der Art der Fragestellungen sowie des Wortlauts der Antworten im Anhörungsprotokoll nicht glaubhaft (vgl. insb. SEM-Akte […]-18/14 F8, F10 f., F25, F33, F35). Hätte der Beschwerdefüh- rer tatsächlich eine solche Differenzierung vornehmen wollen, hätte er im Rahmen der Anhörung darauf aufmerksam machen müssen.

E-6426/2023 Seite 9 Hervorzuheben ist, dass es dem Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe die Zeit beim Freund seines Vaters als Teil der Flucht betrachtet, in keiner Weise gelungen ist, den Widerspruch im Zeitablauf aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat klar ausgesagt, «ungefähr noch zwei bis drei Tage in seinem Heimatland gelebt» zu haben, nachdem er aus dem Kranken- haus entlassen worden sei (SEM-Akte […]-18/14 F59); später gab er je- doch an, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus für einen bis andert- halb Monate (von […] bis […]) beim Freund seines Vaters gelebt zu haben (SEM-Akte […]-18/14 F69, F100). Zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Dolmetscherin habe den gleichen Begriff «(…)» (vgl. Beschwerde S. 9 Bst. b) respektive «(…)» – wie in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 geltend gemacht (vgl. SEM-Akte […]-21/4) – unterschiedlich übersetzt, nicht überzeugt, zumal der Be- schwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte, ohne diesbezüglich Korrekturen oder Anmerkungen vorzunehmen. Die An- gabe, der Freund seines Vaters habe sowohl für den (…) als auch die (…) gearbeitet (Beschwerde S. 9 Bst. b), vermag ebenfalls nicht zu überzeu- gen, widerspricht zudem der Angabe, er habe immer den gleichen Begriff verwendet, und wird anlässlich des Zeitpunkts (erstmaliges Vorbringen an- lässlich der Beschwerde) als nachgeschoben erachtet. Betreffend die Ver- letzungen schiebt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann nach, er habe durch Schläge auf die (…) am ganzen Körper Schmerzen erlitten (vgl. Beschwerde S. 11 Bst. e), womit ein weiterer Widerspruch zu dem in der Anhörung Gesagten (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F60), dem Arzt- bericht (vgl. SEM-Akte ID-[…]) sowie dem anlässlich der Stellungnahme Vorgebrachten (vgl. SEM-Akte […]-21/4) vorliegt. Hätte der Beschwerde- führer durch Schläge auf die (…) Schmerzen am ganzen Körper erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies direkt in der Anhörung so geschil- dert und erklärt hätte, weshalb das Arztzeugnis dem Gesagten wider- spricht. Die Vorinstanz hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Befrager habe an keiner Stelle nochmals genauer nachgefragt, weshalb er es nicht als notwendig erachtet habe, diese Punkte genauer auszuführen, trifft nicht zu. Der Befrager hat an diversen Stellen Nachfragen gestellt und diese auf die jeweils vorangehenden Antworten des Beschwerdeführers bezogen (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F54 ff.). So wurde er beispielsweise gebeten, Schritt für Schritt den Ablauf zu erklären, als er mit einem Tuch

E-6426/2023 Seite 10 über dem Kopf in einen Raum gebracht worden sei (vgl. SEM-Akte […]- 18/14 F83–F85). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits un- mittelbar vor dem freien Sachvortrag vom Befrager darauf hingewiesen, «ab jetzt möglichst detaillierte Angaben zu machen» und «ausführlich zu schildern», wie es dazu gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlas- sen habe, sowie alles zu nennen, was «in Erinnerung geblieben ist», auch wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F50). Auf die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als we- sentlich erachte, gab er an, «Ja, habe ich.», woraufhin der Befrager ent- gegnete, es seien auch aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt (vgl. SEM- Akte […]-18/14 F98 f.). Daraufhin hat die damalige Rechtsvertretung zwei Fragen gestellt, woraufhin der Befrager drei Nachfragen gestellt hat (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F100, F101). Trotz alldem sind detaillierte Ausführun- gen ausgeblieben. Selbst in der Beschwerde wird festgehalten, der Be- schwerdeführer habe die Rückfragen in der Asylanhörung teils eher knapp beantwortet, aber das gesagt, was er dazu gewusst habe. Im Hinblick da- rauf ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern «genauere» Nachfragen zu weiteren Informationen hätten führen sollen. Das gleiche gilt auch für das zum Fahndungsaufruf Gesagte (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F74 f.; Be- schwerde S. 7 Bst. c). Im Übrigen kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, ohne we- sentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise zu schildern; dies auch im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auf die Mitwirkung des Be- schwerdeführers angewiesen ist (vgl. Art. 8 AsylG). Zwar enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers einzelne De- tails und Realkennzeichen (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F50, F83 f., F103). Gesamthaft betrachtet vermögen diese die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalles sprechen, aber nicht aufzuwiegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdefüh- rer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten.

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Burundi glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab- gelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation aufgrund der Schwere der geltend gemachten Probleme dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer- deführer seiner eigenen Aussage zufolge bereits in Burundi wegen seiner (…)schmerzen behandeln liess (vgl. SEM-Akte […]-18/14 F43). Es ist da- her davon auszugehen, dass er erneut Zugang zu einer medizinischen Be- handlung in Burundi erhalten wird. Aus aktueller Sicht ist zudem nicht da- von auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztbericht geeignet sein könnte, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit (vgl. nachfolgende E. 9.4) eines Wegweisungsvollzugs zu ändern. Es braucht daher das Nachreichen dieses allfälligen Berichts auf Beschwerdeebene nicht abgewartet zu wer- den (vgl. antizipierte Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2). Die nun- mehr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme beziehen sich auf die geltend gemachten Vorbringen, die sowohl

E-6426/2023 Seite 13 von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft eingestuft werden (vgl. E. 7 supra). Sie werden denn auch nicht näher substantiiert, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusam- menhang erübrigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in sei- ner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. Urteil des BVGer D-5617/2023 vom 15. November 2023 E. 7.3.1 m.w.H.). Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.3 supra). Es liegen demzufolge keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen könnten (vgl. SEM-Akte […]-22/10 S. 6 Ziff. III). Es bestehen auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und zum Abschluss seines Studiums fehlt ihm le- diglich die Fertigstellung seiner Abschlussarbeit (SEM-Akte […]-18/14 F15–F20). Er stammt zudem gemäss eigenen Angaben aus guten wirt- schaftlichen Verhältnissen und hat in seiner Ferienzeit den Eltern im Laden ausgeholfen (SEM-Akte […]-18/14 F21–23), womit er über erste Arbeitser- fahrung verfügt. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, wo- nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedro- hende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6426/2023 Seite 14

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6426/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6426/2023 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Noémi Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Dezember 2022 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt. Zur Ausreise brachte er vor, er habe sein Heimatland am (...) 2022 verlassen und sei dann über B._______ am (...) 2022 illegal in die Schweiz eingereist. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger vom Volk der Hutu und in der Provinz Bujumbura geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Bezirk C._______ gelebt habe. An einem Tag im (...) 2022 sei er zusammen mit seinem Vater von unbekannten Personen eines vorbeifahrenden Wagens angehalten und gewaltsam an einen dunklen Ort gebracht worden. Sie seien gefesselt und mehrfach geschlagen worden. Sein Vater sei Mitglied bei der Partei Congrès National pour la liberté (CNL) und sei gefragt worden, weshalb er keinen Betrag für die Partei Conseil National pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD) zahle. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, die Rebellen in Burundi finanziell zu unterstützen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei vorgeworfen worden, den Rebellen «Red Tabara» anzugehören. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und schliesslich im Krankenhaus aufgewacht. Ein guter Freund seines Vaters habe ihn dort darüber informiert, dass sein Vater getötet worden sei und dass diese Leute auch ihn und seine ganze Familie zu töten beabsichtigten. Der Freund seines Vaters sei Mitarbeiter beim (...) respektive bei der (...) und habe ihm gesagt, er müsse flüchten. Dieser Freund habe dies durch Nachfragen bei seinen Kollegen erfahren. Nachdem er (der Beschwerdeführer) aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er sich noch ungefähr einen bis anderthalb Monate im Haus des Freundes seines Vaters aufgehalten, bis er mit dessen Hilfe legal auf dem Luftweg über B._______ aus Burundi ausgereist sei respektive habe er sein Heimatland zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus verlassen. Nach der Ausreise habe er von seiner Schwester per E-Mail einen ihn betreffenden Fahndungsaufruf zugeschickt bekommen. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, (...)probleme beziehungsweise Probleme mit der (...) zu haben, weswegen er eine Zeit lang Medikamente eingenommen habe. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 19. Oktober 2023. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 23. Oktober 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts sowie Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Feststellung des Sachverhalts indem sich die Vorinstanz nur ungenügend mit seiner Situation auseinandergesetzt habe. Sie hätte abklären müssen, ob er im Falle einer Rückkehr mit Ahndungsmassnahmen, einer erneuten Entführung oder Misshandlung in einer genügend hohen Intensität rechnen müsste, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu bejahen oder zu verneinen. Zudem hätte sie abklären müssen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der in Burundi erlittenen Verfolgung und der damit einhergehenden Traumatisierung für ihn zumutbar sei, um die Anerkennung als Flüchtling ausschliessen zu können. Da die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers verneint hat, war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft respektive allfälliger Ahndungsmassnahmen zu treffen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) ist nicht verletzt. Es besteht mithin keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es erscheine auffällig, dass er die Ereignisse nach seiner Freilassung und die genauen Umstände des Todes seines Vaters im freien Sachvortrag nur kurz und knapp geschildert und erst auf mehrfache konkrete Nachfrage weitere Angaben schrittweise nachgeschoben habe. Dadurch entstehe der Eindruck eines gesteigerten Vorbringens. In der Gesamtbetrachtung seien seine Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung unsubstantiiert und in wesentlichen Teilen zudem widersprüchlich, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine konstruierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Erlebnisse handle. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, seine beiden jüngeren Geschwister hielten sich in C._______ auf, später habe er jedoch erklärt, den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter und seines Bruders nicht zu kennen, da diese ebenfalls auf der Flucht seien. Seine Schwester halte sich im Haushalt des Freundes seines Vaters auf. Widersprüchlich sei auch, dass er zunächst angegeben habe, der Freund seines Vaters habe als Leiter bei der (...) gearbeitet, wohingegen er später mehrfach erklärt habe, jener sei beim (...) tätig gewesen. Widersprüchlich sei zudem der geschilderte Zeitablauf der wesentlichen Ereignisse: Zunächst habe er angegeben, im (...) 2022 mitgenommen worden zu sein und sein Heimatland zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus verlassen zu haben; er habe vermutlich eine Woche im Krankenhaus verbracht. Demzufolge hätte er - bei wohlwollender Rechnung - spätestens Mitte (...) 2022 sein Heimatland verlassen müssen und nicht, wie von ihm angegeben, am (...) 2022. Später habe er erklärt, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus einen bis anderthalb Monate im Haus des Freundes seines Vaters aufgehalten habe. Auch diese Schilderung stehe im Widerspruch zu der zu Beginn der Anhörung gemachten Aussage, wonach er sich bis zu seiner Ausreise unter seiner gewöhnlichen Adresse in C._______ aufgehalten habe. Daneben widersprächen auch seine Angaben zu seinen erlittenen Verletzungen dem von ihm eingebrachten Arztbericht. Er habe angegeben, am (...), am (...) und am (...) verletzt worden zu sein, was er später damit ergänzt habe, dass er gegen die (...) geschlagen worden sei. Im Arztbericht sei hingegen von «Blessuren vor allem (...), am (...) und (...)» die Rede. Betreffend den Fahndungsaufruf habe er keine näheren Angaben machen können, was ungewöhnlich sei. Er habe die hierzu gestellten Nachfragen nur lapidar und oberflächlich beantwortet. Zur Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung vom 20. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz fest, sie komme angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten weiterhin zum Schluss, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seien nicht erfüllt. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der Nachforschungen zum Tod seines Vaters auf Nachfrage hin im Grunde nur pauschal die bereits gemachten Angaben wiederholt. Hinsichtlich der Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltsorts und desjenigen seiner Geschwister gehe aus dem Anhörungsprotokoll deutlich hervor, dass die gestellten Fragen auf die Aufenthalts- und nicht die Wohnorte abgezielt hätten. Er hätte bereits bei diesen Fragen angeben müssen, dass er sich bis zur Ausreise beim Freund seines Vaters aufgehalten habe beziehungsweise wo sich seine Geschwister aktuell aufhielten. Auch die Abweichungen zwischen den Angaben bezüglich der erlittenen Verletzungen und der Angaben im Arztbericht blieben weiterhin bestehen. Beim Fahndungsaufruf handle es sich um ein zentrales Beweismittel, weshalb dem Einwand, die Situation habe sich dadurch für ihn nicht verändert und er könne deshalb keine genaueren Angaben machen, nicht gefolgt werden könne. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 (vgl. Bst. C supra). Er macht geltend, insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, substantiiert, plausibel, mit Beweismitteln belegt und sie enthielten zahlreiche Realkennzeichen, welche er unter Ziffer 1.2.2 der Beschwerde ausführt. Die Würdigung seiner Aussagen sei äusserst einseitig ausgefallen. Die Vorinstanz stelle aufgrund einiger weniger vermeintlicher Widersprüche die gesamte Glaubhaftigkeit infrage. Die freie Schilderung der Asylgründe habe er im Wissen vorgenommen, dass ihm Rückfragen zu den geltend gemachten Vorbringen gestellt würden und er diese später noch ausführen könne. Auch wenn er die Rückfragen teils eher knapp beantwortet habe, habe er doch gesagt, was er dazu gewusst habe. Der Befrager habe an keiner Stelle nochmals genauer nachgefragt, weshalb er nicht davon habe ausgehen müssen, diese Punkte genauer auszuführen. Es sei nicht klar, was er zum Fahndungsaufruf noch weiter hätte sagen sollen. Er sei nicht persönlich dabei gewesen, weshalb er viele Details nicht kenne. Der letzte offizielle Wohnort seiner Mutter sowie seiner Geschwister sei C._______, wobei er den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter sowie seines Bruders nicht kenne. Was den Beruf des Freundes seines Vaters angehe, habe er stets von «(...)», einer speziellen Einheit der (...), gesprochen, und er könne sich nicht erklären, weshalb die Dolmetscherin dies unterschiedlich übersetzt habe. Die Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung bereits über ein Jahr zurückgelegen; zudem seien die Misshandlungen für ihn traumatisierend gewesen, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, sich an das exakte Datum zu erinnern. Die Zeit des Aufenthalts beim Freund des Vaters habe er nicht als Wohnort, sondern bereits als vorbereitender Teil seiner Flucht betrachtet. Sein offizieller Wohnort sei zu diesem Zeitpunkt noch immer C._______ gewesen. Was die Verletzungen anbelange, sei er auf die (...) sowie auf die (...) geschlagen worden, was auf beiden Körperseiten starke Schmerzen verursacht habe. Es sei völlig plausibel, dass er am ganzen Körper Schmerzen habe, wie auch im Arztbericht festgehalten worden sei. Sein Aussageverhalten sei im Übrigen unter dem Aspekt seiner persönlichen Lage und der erlittenen traumatisierenden Erlebnisse zu berücksichtigen. Er habe seiner Ärztin gegenüber geäussert, dass er eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötige, habe jedoch aufgrund langer Wartezeiten noch keinen Termin erhalten. Ohne weitere Abklärung könne nicht geklärt werden, ob seine psychischen Probleme schon vorbestanden hätten oder diese erst durch die erlittenen Misshandlungen entstanden seien. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-22/10) sowie die Zusammenfassung in E. 6 supra verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Aufenthaltsort ist angesichts der Art der Fragestellungen sowie des Wortlauts der Antworten im Anhörungsprotokoll nicht glaubhaft (vgl. insb. SEM-Akte [...]-18/14 F8, F10 f., F25, F33, F35). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Differenzierung vornehmen wollen, hätte er im Rahmen der Anhörung darauf aufmerksam machen müssen. Hervorzuheben ist, dass es dem Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe die Zeit beim Freund seines Vaters als Teil der Flucht betrachtet, in keiner Weise gelungen ist, den Widerspruch im Zeitablauf aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat klar ausgesagt, «ungefähr noch zwei bis drei Tage in seinem Heimatland gelebt» zu haben, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei (SEM-Akte [...]-18/14 F59); später gab er jedoch an, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus für einen bis anderthalb Monate (von [...] bis [...]) beim Freund seines Vaters gelebt zu haben (SEM-Akte [...]-18/14 F69, F100). Zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Dolmetscherin habe den gleichen Begriff «(...)» (vgl. Beschwerde S. 9 Bst. b) respektive «(...)» - wie in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 geltend gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-21/4) - unterschiedlich übersetzt, nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte, ohne diesbezüglich Korrekturen oder Anmerkungen vorzunehmen. Die Angabe, der Freund seines Vaters habe sowohl für den (...) als auch die (...) gearbeitet (Beschwerde S. 9 Bst. b), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, widerspricht zudem der Angabe, er habe immer den gleichen Begriff verwendet, und wird anlässlich des Zeitpunkts (erstmaliges Vorbringen anlässlich der Beschwerde) als nachgeschoben erachtet. Betreffend die Verletzungen schiebt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann nach, er habe durch Schläge auf die (...) am ganzen Körper Schmerzen erlitten (vgl. Beschwerde S. 11 Bst. e), womit ein weiterer Widerspruch zu dem in der Anhörung Gesagten (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F60), dem Arztbericht (vgl. SEM-Akte ID-[...]) sowie dem anlässlich der Stellungnahme Vorgebrachten (vgl. SEM-Akte [...]-21/4) vorliegt. Hätte der Beschwerdeführer durch Schläge auf die (...) Schmerzen am ganzen Körper erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies direkt in der Anhörung so geschildert und erklärt hätte, weshalb das Arztzeugnis dem Gesagten widerspricht. Die Vorinstanz hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Befrager habe an keiner Stelle nochmals genauer nachgefragt, weshalb er es nicht als notwendig erachtet habe, diese Punkte genauer auszuführen, trifft nicht zu. Der Befrager hat an diversen Stellen Nachfragen gestellt und diese auf die jeweils vorangehenden Antworten des Beschwerdeführers bezogen (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F54 ff.). So wurde er beispielsweise gebeten, Schritt für Schritt den Ablauf zu erklären, als er mit einem Tuch über dem Kopf in einen Raum gebracht worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F83-F85). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor dem freien Sachvortrag vom Befrager darauf hingewiesen, «ab jetzt möglichst detaillierte Angaben zu machen» und «ausführlich zu schildern», wie es dazu gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, sowie alles zu nennen, was «in Erinnerung geblieben ist», auch wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F50). Auf die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, gab er an, «Ja, habe ich.», woraufhin der Befrager entgegnete, es seien auch aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F98 f.). Daraufhin hat die damalige Rechtsvertretung zwei Fragen gestellt, woraufhin der Befrager drei Nachfragen gestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F100, F101). Trotz alldem sind detaillierte Ausführungen ausgeblieben. Selbst in der Beschwerde wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Rückfragen in der Asylanhörung teils eher knapp beantwortet, aber das gesagt, was er dazu gewusst habe. Im Hinblick darauf ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern «genauere» Nachfragen zu weiteren Informationen hätten führen sollen. Das gleiche gilt auch für das zum Fahndungsaufruf Gesagte (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F74 f.; Beschwerde S. 7 Bst. c). Im Übrigen kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise zu schildern; dies auch im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen ist (vgl. Art. 8 AsylG). Zwar enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers einzelne Details und Realkennzeichen (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F50, F83 f., F103). Gesamthaft betrachtet vermögen diese die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalles sprechen, aber nicht aufzuwiegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten. 7.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Burundi glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation aufgrund der Schwere der geltend gemachten Probleme dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zufolge bereits in Burundi wegen seiner (...)schmerzen behandeln liess (vgl. SEM-Akte [...]-18/14 F43). Es ist daher davon auszugehen, dass er erneut Zugang zu einer medizinischen Behandlung in Burundi erhalten wird. Aus aktueller Sicht ist zudem nicht davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztbericht geeignet sein könnte, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit (vgl. nachfolgende E. 9.4) eines Wegweisungsvollzugs zu ändern. Es braucht daher das Nachreichen dieses allfälligen Berichts auf Beschwerdeebene nicht abgewartet zu werden (vgl. antizipierte Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2). Die nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme beziehen sich auf die geltend gemachten Vorbringen, die sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft eingestuft werden (vgl. E. 7 supra). Sie werden denn auch nicht näher substantiiert, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. Urteil des BVGer D-5617/2023 vom 15. November 2023 E. 7.3.1 m.w.H.). Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.3 supra). Es liegen demzufolge keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten (vgl. SEM-Akte [...]-22/10 S. 6 Ziff. III). Es bestehen auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und zum Abschluss seines Studiums fehlt ihm lediglich die Fertigstellung seiner Abschlussarbeit (SEM-Akte [...]-18/14 F15-F20). Er stammt zudem gemäss eigenen Angaben aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen und hat in seiner Ferienzeit den Eltern im Laden ausgeholfen (SEM-Akte [...]-18/14 F21-23), womit er über erste Arbeitserfahrung verfügt. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: