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D-5617/2023

D-5617/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 1. September 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einem Dorf in der Gemeinde (…), wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Ge- schwistern gelebt habe. Im August (…) sei er im Zusammenhang mit den damals herrschenden Unruhen aus Burundi ausgereist. In der Folge habe er zunächst in (…) und danach in (…) in Flüchtlingscamps gelebt. Am (…) sei er von (…) nach Serbien geflogen. Ferner erwähnte er, er habe als klei- nes Kind mehrere Jahre von seiner Mutter getrennt bei deren Ex-Liebhaber und dessen neuer Partnerin gelebt, weil seine Mutter ihn verlassen habe. Dort sei er misshandelt und vernachlässigt worden. Im Alter von sechs Jah- ren sei er davongelaufen. Seine Mutter habe ihn schliesslich wieder bei sich aufgenommen. Aufgrund dieser Erlebnisse in seiner Kindheit sei er traumatisiert. (…). A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens eine vom (…) datierende Refugee Identity Card von (…) zu den Akten (Kopie). A.d Mit Eingabe vom 12. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. September 2023 und reichte dabei einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 sowie eine Terminkarte betreffend einen Arzttermin vom 11. September 2023 zu den Akten (Kopien). B. Mit Verfügung vom 13 September 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

D-5617/2023 Seite 3 zurückzuweisen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestä- tigung, eine Vollmacht vom 27. Oktober 2023 sowie eine ärztliche Anord- nung für eine psychotherapeutische Behandlung vom 20. September 2023 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Oktober 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammen- hang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asyl- gesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Voll- zugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr ins Hei- matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit erwog das SEM, die Lage in Burundi habe sich seit dem Jahr 2016 verbes- sert und stabilisiert. Es bestehe aktuell keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt. Insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh- rers ([…]) sei die Sicherheitslage stabil. Sodann bestünden auch keine in- dividuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer habe die

E. 5.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in der Kindheit an (…). Um den Wegweisungs- vollzug hinreichend beurteilen zu können, hätte das SEM weitere Abklä- rungen tätigen müssen. Die in den Erwägungen geäusserte Annahme, er habe sich bisher nicht um psychiatrische Hilfe bemüht, treffe nicht zu. Im eingereichten medizinischen Verlaufsbericht würden (…) erwähnt. Auf- grund einer (…) habe sich die psychiatrische Abklärung des psychischen Leidens verzögert. Zudem habe er eine Überweisung durch einen Haus- arzt benötigt. Diese liege inzwischen vor. Aktuell seien weder der Behand- lungsbedarf noch die durch die psychische Erkrankung hervorgerufene Be- einträchtigung der Lebensführung bekannt. Somit könne auch die Recht- mässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beurteilt werden. Im Übrigen habe sich das SEM in seinen Erwägungen auf pauschale Aussagen zur Lage in Burundi beschränkt, anstatt insbesondere hinsichtlich der Frage seiner sozioökonomischen Perspektive Länderberichte einzuholen. Bu- rundi sei das ärmste Land der Welt. Es bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr dorthin in Armut und Verelendung abgleite, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zudem hätte das SEM angesichts der allgemeinen Lage in Burundi einlässlicher begründen müssen, weshalb der Vollzug in seine Herkunftsregion als zumutbar erachtet werde. Die Sa- che sei daher zu kassieren. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsge- richt in einigen Urteilen auf besonders begünstigende Umstände hingewie- sen, welche der beschwerdeführenden Person eine Zukunftsperspektive ermöglichten (Verweis auf mehrere Urteile des BVGers). Nicht nur fehle es in seinem Fall an begünstigenden Umständen, sondern es bestünden im Gegenteil erschwerende Umstände: er leide an chronischen psychischen Störungen, habe die Schule nach der ersten Sekundarstufe aus finanziel- len Gründen verlassen müssen und verfüge über keine relevante Arbeits- erfahrung. Dies erschwere den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit die Wiedereingliederung. Zudem drohten ihm gesellschaftliche Ausgrenzung und behördliche Schikanen. Ferner könne er nicht auf familiäre Unterstüt- zung zurückgreifen, zumal sich die Mutter und der jüngere Bruder um die (…) Schwester kümmern müssten und die Familie ihr Ackerland verloren habe. Bekannte habe er in Burundi auch keine mehr. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass er in Burundi von Sicherheitskräften behelligt werde, zu- mal er ein ethnischer (…) sei und die Sicherheitslage nach wie vor ange- spannt sei. Aus diesen Gründen sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. 6.

D-5617/2023 Seite 6 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den medizinischen Sach- verhalt mangelhaft erstellt und die Verfügung zudem in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte seine psy- chischen Probleme näher abklären und insbesondere die anstehende psy- chologische Untersuchung abwarten müssen, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr in der Schweiz. Er hat in dieser Zeit mehrfach ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, na- mentlich wegen (…) (vgl. den Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023; A20 S. 4). Seine (…) wurden indessen gemäss Angaben im Verlaufsbericht insge- samt lediglich einmal, und zwar erst am 22. Mai 2023, thematisiert. Auf- grund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwer- deführer erst nach der Anhörung vom 1. September 2023 um einen Haus- arzttermin zwecks Überweisung zur psychologischen Abklärung bemüht hat. Bis heute ist zudem nicht aktenkundig, dass er nun tatsächlich einen Termin bei einem Psychologen/Psychotherapeuten vereinbart hat; er hat auf Beschwerdeebene lediglich die Anordnung des Hausarztes für eine entsprechende Behandlung eingereicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit unter den geltend gemachten psychischen Problemen leidet (A17 F11), aber offensichtlich dennoch in der Lage gewesen ist, sein Leben eigenständig zu meistern, insbesondere die Schule zu besuchen, zu arbeiten und sich in fremden Ländern zurechtzufinden. Anlässlich der Anhörung bezeichnete er seinen Gesundheitszustand denn auch zunächst spontan als «gut» und erwähnte die (…) erst auf Nachfrage hin (A17 F6 ff.). Nach dem Gesagten enthalten weder die bestehenden medizinischen Unterlagen noch die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens substanzi- ierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften und drin- gend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung schliessen lassen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wird dazu nichts Näheres vorge- bracht, sondern lediglich darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe nun vom Hausarzt eine Anordnung zur psychologischen Psychotherapie erhalten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM – auch angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG)

– zu Recht davon ausgehen, dass dieser nicht an vollzugsrelevanten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; der Sachverhalt ist als spruchreif zu erachten.

D-5617/2023 Seite 7 6.3 Die Rüge, das SEM habe hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ihm obliegende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, ist ebenfalls als unbegründet zu er- achten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich und in nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Burundi als zumutbar zu erachten sei. Sie hat ins- besondere erwogen, die allgemeine Lage in Burundi habe sich seit dem Jahr 2016 verbessert und stabilisiert, und in seiner Herkunftsregion sei die Sicherheitslage stabil. Dem Beschwerdeführer könne angesichts seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung zugemutet werden, auch zukünftig seinen Lebensunterhat zu bestreiten, und die aktenkundi- gen gesundheitlichen Probleme sprächen ebenfalls nicht gegen den Voll- zug der Wegweisung nach Burundi (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Ver- fügung). Damit liegt eine rechtskonforme Begründung vor, und dem Be- schwerdeführer war es offenkundig auch problemlos möglich, die vorin- stanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5617/2023 Seite 8 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm allerdings nicht gelun- gen. Insbesondere stellt auch die in der Beschwerde geäusserte, rein hy- pothetische Befürchtung, als Rückkehrer von den burundischen Sicher- heitskräften schikaniert zu werden, kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 zu Burundi, https://www.hrw.org/world- report/2023/country-chapters/burundi), lässt aber den Wegweisungsvoll- zug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5617/2023 Seite 9 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, wo seine Mutter sowie zwei jüngere Geschwister nach wie vor leben. Seine älteren Brüder befinden sich seinen Angaben zufolge in C._______ bezie- hungsweise (…). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres zu seinen Angehörigen ins Herkunftsdorf zurückkehren und dort leben kann. Er ist jung, durchschnittlich gebildet und hat Arbeitserfah- rung in mehreren Bereichen (als […]). Zudem besitzt seine Familie land- wirtschaftliche Grundstücke. Zwar werden diese angeblich aktuell von an- deren Personen genutzt (vgl. A17 F137), aber der Beschwerdeführer hätte bei Bedarf zweifellos die Möglichkeit, die Grundstücke zurückzufordern und selber zu bewirtschaften. Damit verfügt er insgesamt über hinrei- chende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Soweit in der Beschwerde auf die psychischen Störungen des Beschwerdeführers ([…]) verwiesen wird, ist sodann festzustellen, dass diese aufgrund der Aktenlage nicht als derart gravierend zu erachten sind, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar erach- tet werden müsste. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.2) leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an diesen Problemen, und er macht nicht geltend, sie hätten sich in letzter Zeit verschlimmert. Ferner haben ihn diese psychischen Störungen, soweit ersichtlich, bisher bei der Bewälti- gung seines Alltags nicht in relevanter Weise behindert. Insbesondere war er offensichtlich trotz dieser Probleme sowie der im Transitland (…) herr- schenden schwierigen Umstände in der Lage, dort (…) Jahre lang zu ar- beiten und gar Geld für die Weiterreise nach Europa zu sparen (vgl. A17 F67, F70 ff. und F122). Auch ohne die angeblich ausstehende psychothe- rapeutische Behandlung abzuwarten, kann bei dieser Sachlage in antizi- pierter Würdigung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi weiterhin nicht zwingend auf eine medizini- sche Behandlung angewiesen sein und sich sein psychischer Zustand

D-5617/2023 Seite 10 nicht rapide sowie ernsthaft verschlechtern wird. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirt- schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesag- ten als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt mangelhaft erstellt und die Verfügung zudem in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte seine psychischen Probleme näher abklären und insbesondere die anstehende psychologische Untersuchung abwarten müssen, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr in der Schweiz. Er hat in dieser Zeit mehrfach ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, namentlich wegen (...) (vgl. den Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023; A20 S. 4). Seine (...) wurden indessen gemäss Angaben im Verlaufsbericht insgesamt lediglich einmal, und zwar erst am 22. Mai 2023, thematisiert. Aufgrund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung vom 1. September 2023 um einen Hausarzttermin zwecks Überweisung zur psychologischen Abklärung bemüht hat. Bis heute ist zudem nicht aktenkundig, dass er nun tatsächlich einen Termin bei einem Psychologen/Psychotherapeuten vereinbart hat; er hat auf Beschwerdeebene lediglich die Anordnung des Hausarztes für eine entsprechende Behandlung eingereicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit unter den geltend gemachten psychischen Problemen leidet (A17 F11), aber offensichtlich dennoch in der Lage gewesen ist, sein Leben eigenständig zu meistern, insbesondere die Schule zu besuchen, zu arbeiten und sich in fremden Ländern zurechtzufinden. Anlässlich der Anhörung bezeichnete er seinen Gesundheitszustand denn auch zunächst spontan als «gut» und erwähnte die (...) erst auf Nachfrage hin (A17 F6 ff.). Nach dem Gesagten enthalten weder die bestehenden medizinischen Unterlagen noch die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung schliessen lassen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wird dazu nichts Näheres vorgebracht, sondern lediglich darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe nun vom Hausarzt eine Anordnung zur psychologischen Psychotherapie erhalten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM - auch angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - zu Recht davon ausgehen, dass dieser nicht an vollzugsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; der Sachverhalt ist als spruchreif zu erachten.

E. 6.3 Die Rüge, das SEM habe hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ihm obliegende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burundi als zumutbar zu erachten sei. Sie hat insbesondere erwogen, die allgemeine Lage in Burundi habe sich seit dem Jahr 2016 verbessert und stabilisiert, und in seiner Herkunftsregion sei die Sicherheitslage stabil. Dem Beschwerdeführer könne angesichts seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung zugemutet werden, auch zukünftig seinen Lebensunterhat zu bestreiten, und die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sprächen ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung nach Burundi (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Damit liegt eine rechtskonforme Begründung vor, und dem Beschwerdeführer war es offenkundig auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Insbesondere stellt auch die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als Rückkehrer von den burundischen Sicherheitskräften schikaniert zu werden, kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, wo seine Mutter sowie zwei jüngere Geschwister nach wie vor leben. Seine älteren Brüder befinden sich seinen Angaben zufolge in C._______ beziehungsweise (...). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres zu seinen Angehörigen ins Herkunftsdorf zurückkehren und dort leben kann. Er ist jung, durchschnittlich gebildet und hat Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen (als [...]). Zudem besitzt seine Familie landwirtschaftliche Grundstücke. Zwar werden diese angeblich aktuell von anderen Personen genutzt (vgl. A17 F137), aber der Beschwerdeführer hätte bei Bedarf zweifellos die Möglichkeit, die Grundstücke zurückzufordern und selber zu bewirtschaften. Damit verfügt er insgesamt über hinreichende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Soweit in der Beschwerde auf die psychischen Störungen des Beschwerdeführers ([...]) verwiesen wird, ist sodann festzustellen, dass diese aufgrund der Aktenlage nicht als derart gravierend zu erachten sind, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar erachtet werden müsste. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.2) leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an diesen Problemen, und er macht nicht geltend, sie hätten sich in letzter Zeit verschlimmert. Ferner haben ihn diese psychischen Störungen, soweit ersichtlich, bisher bei der Bewältigung seines Alltags nicht in relevanter Weise behindert. Insbesondere war er offensichtlich trotz dieser Probleme sowie der im Transitland (...) herrschenden schwierigen Umstände in der Lage, dort (...) Jahre lang zu arbeiten und gar Geld für die Weiterreise nach Europa zu sparen (vgl. A17 F67, F70 ff. und F122). Auch ohne die angeblich ausstehende psychotherapeutische Behandlung abzuwarten, kann bei dieser Sachlage in antizipierter Würdigung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi weiterhin nicht zwingend auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein und sich sein psychischer Zustand nicht rapide sowie ernsthaft verschlechtern wird. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Schulklasse absolviert und spreche mehrere Sprachen. Zudem habe er durch verschiedene Tätigkeiten Geld für die Ausreise nach Serbien an- sparen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr nach Burundi in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eigenen Angaben zufolge leide er unter (…). Er habe es indes bisher un- terlassen, deswegen in der Schweiz einen Arzt aufzusuchen. Da diese Probleme seit seiner Kindheit bestünden, erscheine eine ambulante Be- handlung nicht notwendig, und es spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Burundi. Es stehe ihm frei, me- dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei der Wegweisungs- vollzug daher auch als zumutbar zu erachten. Schliesslich sei auch die Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen.

D-5617/2023 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5617/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 1. September 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einem Dorf in der Gemeinde (...), wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern gelebt habe. Im August (...) sei er im Zusammenhang mit den damals herrschenden Unruhen aus Burundi ausgereist. In der Folge habe er zunächst in (...) und danach in (...) in Flüchtlingscamps gelebt. Am (...) sei er von (...) nach Serbien geflogen. Ferner erwähnte er, er habe als kleines Kind mehrere Jahre von seiner Mutter getrennt bei deren Ex-Liebhaber und dessen neuer Partnerin gelebt, weil seine Mutter ihn verlassen habe. Dort sei er misshandelt und vernachlässigt worden. Im Alter von sechs Jahren sei er davongelaufen. Seine Mutter habe ihn schliesslich wieder bei sich aufgenommen. Aufgrund dieser Erlebnisse in seiner Kindheit sei er traumatisiert. (...). A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine vom (...) datierende Refugee Identity Card von (...) zu den Akten (Kopie). A.d Mit Eingabe vom 12. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. September 2023 und reichte dabei einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 sowie eine Terminkarte betreffend einen Arzttermin vom 11. September 2023 zu den Akten (Kopien). B. Mit Verfügung vom 13 September 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 27. Oktober 2023 sowie eine ärztliche Anordnung für eine psychotherapeutische Behandlung vom 20. September 2023 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Vollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit erwog das SEM, die Lage in Burundi habe sich seit dem Jahr 2016 verbessert und stabilisiert. Es bestehe aktuell keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ([...]) sei die Sicherheitslage stabil. Sodann bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer habe die 10. Schulklasse absolviert und spreche mehrere Sprachen. Zudem habe er durch verschiedene Tätigkeiten Geld für die Ausreise nach Serbien ansparen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eigenen Angaben zufolge leide er unter (...). Er habe es indes bisher unterlassen, deswegen in der Schweiz einen Arzt aufzusuchen. Da diese Probleme seit seiner Kindheit bestünden, erscheine eine ambulante Behandlung nicht notwendig, und es spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Burundi. Es stehe ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug daher auch als zumutbar zu erachten. Schliesslich sei auch die Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen. 5.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in der Kindheit an (...). Um den Wegweisungsvollzug hinreichend beurteilen zu können, hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen müssen. Die in den Erwägungen geäusserte Annahme, er habe sich bisher nicht um psychiatrische Hilfe bemüht, treffe nicht zu. Im eingereichten medizinischen Verlaufsbericht würden (...) erwähnt. Aufgrund einer (...) habe sich die psychiatrische Abklärung des psychischen Leidens verzögert. Zudem habe er eine Überweisung durch einen Hausarzt benötigt. Diese liege inzwischen vor. Aktuell seien weder der Behandlungsbedarf noch die durch die psychische Erkrankung hervorgerufene Beeinträchtigung der Lebensführung bekannt. Somit könne auch die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beurteilt werden. Im Übrigen habe sich das SEM in seinen Erwägungen auf pauschale Aussagen zur Lage in Burundi beschränkt, anstatt insbesondere hinsichtlich der Frage seiner sozioökonomischen Perspektive Länderberichte einzuholen. Burundi sei das ärmste Land der Welt. Es bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr dorthin in Armut und Verelendung abgleite, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zudem hätte das SEM angesichts der allgemeinen Lage in Burundi einlässlicher begründen müssen, weshalb der Vollzug in seine Herkunftsregion als zumutbar erachtet werde. Die Sache sei daher zu kassieren. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in einigen Urteilen auf besonders begünstigende Umstände hingewiesen, welche der beschwerdeführenden Person eine Zukunftsperspektive ermöglichten (Verweis auf mehrere Urteile des BVGers). Nicht nur fehle es in seinem Fall an begünstigenden Umständen, sondern es bestünden im Gegenteil erschwerende Umstände: er leide an chronischen psychischen Störungen, habe die Schule nach der ersten Sekundarstufe aus finanziellen Gründen verlassen müssen und verfüge über keine relevante Arbeitserfahrung. Dies erschwere den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit die Wiedereingliederung. Zudem drohten ihm gesellschaftliche Ausgrenzung und behördliche Schikanen. Ferner könne er nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, zumal sich die Mutter und der jüngere Bruder um die (...) Schwester kümmern müssten und die Familie ihr Ackerland verloren habe. Bekannte habe er in Burundi auch keine mehr. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass er in Burundi von Sicherheitskräften behelligt werde, zumal er ein ethnischer (...) sei und die Sicherheitslage nach wie vor angespannt sei. Aus diesen Gründen sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt mangelhaft erstellt und die Verfügung zudem in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte seine psychischen Probleme näher abklären und insbesondere die anstehende psychologische Untersuchung abwarten müssen, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr in der Schweiz. Er hat in dieser Zeit mehrfach ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, namentlich wegen (...) (vgl. den Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023; A20 S. 4). Seine (...) wurden indessen gemäss Angaben im Verlaufsbericht insgesamt lediglich einmal, und zwar erst am 22. Mai 2023, thematisiert. Aufgrund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung vom 1. September 2023 um einen Hausarzttermin zwecks Überweisung zur psychologischen Abklärung bemüht hat. Bis heute ist zudem nicht aktenkundig, dass er nun tatsächlich einen Termin bei einem Psychologen/Psychotherapeuten vereinbart hat; er hat auf Beschwerdeebene lediglich die Anordnung des Hausarztes für eine entsprechende Behandlung eingereicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit unter den geltend gemachten psychischen Problemen leidet (A17 F11), aber offensichtlich dennoch in der Lage gewesen ist, sein Leben eigenständig zu meistern, insbesondere die Schule zu besuchen, zu arbeiten und sich in fremden Ländern zurechtzufinden. Anlässlich der Anhörung bezeichnete er seinen Gesundheitszustand denn auch zunächst spontan als «gut» und erwähnte die (...) erst auf Nachfrage hin (A17 F6 ff.). Nach dem Gesagten enthalten weder die bestehenden medizinischen Unterlagen noch die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung schliessen lassen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wird dazu nichts Näheres vorgebracht, sondern lediglich darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe nun vom Hausarzt eine Anordnung zur psychologischen Psychotherapie erhalten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM - auch angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - zu Recht davon ausgehen, dass dieser nicht an vollzugsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; der Sachverhalt ist als spruchreif zu erachten. 6.3 Die Rüge, das SEM habe hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ihm obliegende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burundi als zumutbar zu erachten sei. Sie hat insbesondere erwogen, die allgemeine Lage in Burundi habe sich seit dem Jahr 2016 verbessert und stabilisiert, und in seiner Herkunftsregion sei die Sicherheitslage stabil. Dem Beschwerdeführer könne angesichts seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung zugemutet werden, auch zukünftig seinen Lebensunterhat zu bestreiten, und die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sprächen ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung nach Burundi (vgl. Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Damit liegt eine rechtskonforme Begründung vor, und dem Beschwerdeführer war es offenkundig auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Insbesondere stellt auch die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als Rückkehrer von den burundischen Sicherheitskräften schikaniert zu werden, kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen ferner auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, wo seine Mutter sowie zwei jüngere Geschwister nach wie vor leben. Seine älteren Brüder befinden sich seinen Angaben zufolge in C._______ beziehungsweise (...). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres zu seinen Angehörigen ins Herkunftsdorf zurückkehren und dort leben kann. Er ist jung, durchschnittlich gebildet und hat Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen (als [...]). Zudem besitzt seine Familie landwirtschaftliche Grundstücke. Zwar werden diese angeblich aktuell von anderen Personen genutzt (vgl. A17 F137), aber der Beschwerdeführer hätte bei Bedarf zweifellos die Möglichkeit, die Grundstücke zurückzufordern und selber zu bewirtschaften. Damit verfügt er insgesamt über hinreichende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Soweit in der Beschwerde auf die psychischen Störungen des Beschwerdeführers ([...]) verwiesen wird, ist sodann festzustellen, dass diese aufgrund der Aktenlage nicht als derart gravierend zu erachten sind, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar erachtet werden müsste. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.2) leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an diesen Problemen, und er macht nicht geltend, sie hätten sich in letzter Zeit verschlimmert. Ferner haben ihn diese psychischen Störungen, soweit ersichtlich, bisher bei der Bewältigung seines Alltags nicht in relevanter Weise behindert. Insbesondere war er offensichtlich trotz dieser Probleme sowie der im Transitland (...) herrschenden schwierigen Umstände in der Lage, dort (...) Jahre lang zu arbeiten und gar Geld für die Weiterreise nach Europa zu sparen (vgl. A17 F67, F70 ff. und F122). Auch ohne die angeblich ausstehende psychotherapeutische Behandlung abzuwarten, kann bei dieser Sachlage in antizipierter Würdigung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi weiterhin nicht zwingend auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein und sich sein psychischer Zustand nicht rapide sowie ernsthaft verschlechtern wird. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: