Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender burundischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Dezember 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl. B. Ein am 9. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. Dezember 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender (EB UMA) statt. D. Am 2. Februar 2023 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jah- ren aufweise. In der Folge verzichtete das SEM auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens und prüfte das Asylgesuch im nationalen Verfahren. E. Am 21. März 2023 fand die vertiefte Anhörung statt. F. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) geboren. Seine Mutter sei verstorben, als er noch sehr jung gewesen sei; sein Vater habe die Familie im Jahr 2015 verlassen. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe gemeinsam mit ihr in einer Mietwoh- nung gelebt. Sein Onkel habe ganz in der Nähe von ihnen gewohnt; den genauen Ort kenne er jedoch nicht. Er wisse auch nichts von weiteren Ver- wandten in seinem Heimatstaat, da er sich jeweils nur bei seiner Gross- mutter aufgehalten habe. Die Schule habe er bis in die neunte Klasse be- sucht und anschliessend "Kunst gelernt", jedoch nicht gearbeitet. Eines Nachts seien bei seiner Grossmutter zuhause unbekannte Personen aufgetaucht, welche Gegenstände im Haus zerstört hätten. Sie hätten sei- nen Onkel gesucht, der einer Oppositionspartei angehöre. Seine Gross- mutter habe ihn aufgefordert, sich im Haus zu verstecken. Die Personen seien mehrmals wiedergekommen, und zuletzt hätten sie angedroht, wenn
D-6183/2023 Seite 3 sie den "Mann im Haus" nicht fänden, würden sie das Haus abbrennen. Er selbst habe in Burundi niemals Schwierigkeiten gehabt. Im Oktober 2022 sei er zusammen mit seinem Onkel an einen ihm unbekannten Ort gegan- gen und habe sich während zwei bis drei Tagen dort aufgehalten. Sie hät- ten ein Büro aufgesucht, wo sie sich Reisepässe hätten ausstellen lassen. Anschliessend hätten sie Burundi gemeinsam mit dem Flugzeug verlas- sen. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg in die Schweiz verloren, da ihnen in Italien ihre Taschen gestohlen worden seien. Er stehe heute regel- mässig in Kontakt mit seiner Grossmutter. Diese sei mittlerweile umgezo- gen und wohne ihren Aussagen zufolge "an einem schöneren Ort". Eben- falls pflege er Kontakt zu seinen Schulfreunden aus Burundi. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schüler- ausweises zu den Akten. G. Am 21. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Infor- mationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden war. H. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. I. Am 8. Mai 2023 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 14. November 2022 gemeinsam mit sei- ner Mutter, D._______, geb. (…), und seinem Bruder E._______, geb. (…), um Asyl ersucht habe. Der Beschwerdeführer habe als sein Geburtsdatum ebenfalls den (…) angegeben. J. Am 30. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Anpassung seines bis zu diesem Zeitpunkt erfassten Geburtsdatums vom (…) auf den (…) und stellte ihm die Antwort der kroatischen Behörden auf die Anfrage des SEM zu. K. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt der Beschwer- deführer, in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht zu haben. Zudem ersuchte er darum, von einer Anpassung
D-6183/2023 Seite 4 seines Alters abzusehen. Der Stellungnahme legte er Fotografien seiner Geburtsurkunde, eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister und einer Sterbeurkunde (seinen Angaben zufolge seiner Mutter) bei. L. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (eröffnet am 20. Oktober 2023) stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (…) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dis- positiv-Ziff. 1); es verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 4) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Disposi- tiv-Ziffn. 5 und 6). M. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Auftrag des SEM für die Er- stellung eines Altersgutachtens zu edieren, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die ZEMIS-Änderung und im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS per super- provisorischer Massnahme per sofort auf den (…) rückanzupassen, even- tualiter sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt zwecks weiterer Abklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand. N. Am 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einerseits die Berichtigung seines Alters im ZEMIS und andererseits die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen die ver- fügte Anpassung seines Alters im ZEMIS (Dispositiv-Ziff. 1 der angefoch- tenen Verfügung) und andererseits gegen den verfügten Wegweisungsvoll- zug (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Die Feststel- lung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Ablehnung des Asyls sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffn. 2–
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerde- verfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl- Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylver- fahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6436/2023 eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert und – vorbe- hältlich des Unterschieds, dass das parallel ergehende Beschwerdeurteil betreffend Datenänderung durch drei Richter und Richterinnen ergeht – durch dasselbe Spruchgremium.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
D-6183/2023 Seite 6 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend ein medizinisches Altersgutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und dies sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt wurde beziehungsweise wird (vgl. dazu das am selben Tag ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6436/2023 vom 26. März 2024). Er war des- halb unter Berücksichtigung der entsprechenden Verfahrensbestimmun- gen bis zu seiner Volljährigkeit am 1. Januar 2024 als Minderjähriger zu behandeln.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
D-6183/2023 Seite 7 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi; abgeru- fen am 1. Februar 2023), sie lässt aber den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch ergibt sich weder aus den Vorakten des SEM noch aus der Beschwerdeschrift, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ein hohes Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung bestehen könnte. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6183/2023 Seite 8 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Pro- vinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. Urteile des BVGer D-5617/2023 vom 15. November 2023 E. 7.3.1 und E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2, je m.w.H.).
E. 6.3.3 Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann auch aus huma- nitären Gründen vorliegen, wenn der gesuchstellenden Person aufgrund einer schwierigen humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr- scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.).
E. 6.3.4 Bei unbegleiteten minderjährigen Personen sind im Rahmen der Zu- mutbarkeitsprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl die entsprechenden Normen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. No- vember 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; nachfolgend: KRK) zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter diesem Aspekt die folgenden Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Be- zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6).
E. 6.4.1 In seiner Verfügung führte das SEM im Hinblick auf den Wegwei- sungsvollzug aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Famili- enverhältnissen seien als unglaubhaft zu erachten. Vorweg bestünden Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Mann, mit welchem der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe
D-6183/2023 Seite 9 und den er als seinen Onkel – den Sohn seiner Grossmutter – bezeichne. Belege für dieses Verwandtschaftsverhältnis hätten weder er noch die als sein Onkel benannte Person geliefert. Auffällig sei, dass der Beschwerde- führer nichts über das politische Engagement seines Onkels und über des- sen Familienverhältnisse wisse. Auch habe er dessen Aufenthaltsort vor ihrer angeblich gemeinsamen Ausreise nicht gekannt und wisse auch nicht, wo sich dessen Familie zurzeit aufhalte. In Kroatien sei er zudem bei der Einreichung eines Asylgesuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder registriert worden, obwohl er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben habe, seine Mutter sei bereits vor langer Zeit verstorben. Es bestünden somit unklare und widersprüchliche Angaben im Hinblick auf seine Familienverhältnisse. Einziger Beleg für den Tod seiner Mutter sei der Umstand, dass er die in der Sterbeurkunde aufgeführte Frau in seinem Asylgesuch namentlich als seine verstorbene Mutter bezeichnet habe. Auch wenn diese tatsächlich verstorben sei, hätte dies auf den Aus- gang des Asylverfahrens keinen Einfluss. Demnach sei es – trotz der den Asylbehörden obliegenden Pflicht zur Prüfung, ob unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende bei der Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied, Dritten oder einer entsprechenden Einrichtung empfan- gen und betreut würden – vorliegend nicht möglich, allfällige Wegwei- sungsvollzugshindernisse abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerde- führer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und seines Sachverhaltsvortrages insofern zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden dem Wegweisungsvollzug in seinen Heimat- staat keine Vollzugshindernisse entgegen. Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass er gesund sei und aktuell Kon- takt zu seiner in B._______ lebenden Grossmutter pflege, bei der er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe. Die Grossmutter und sein Onkel seien seinen Angaben zufolge zudem für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Damit sprächen auch unter Berücksichtigung einer mutmasslichen Minder- jährigkeit keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug.
E. 6.4.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe keine konkreten Abklärungen getätigt, ob in seinem Heimatstaat seine El- tern oder andere Angehörige leben würden, sondern lediglich ausgeführt, er sei jung und gesund und stehe in Kontakt mit seiner Grossmutter, bei der er vor seiner Ausreise gewohnt habe. Das SEM habe damit seine Un- tersuchungspflicht verletzt. Dieser Missstand behebe sich in "wenigen Ta- gen", wenn er gemäss dem vom SEM eingetragenen Alter volljährig werde, von selbst. Offensichtlich habe das SEM auf die baldige Volljährigkeit
D-6183/2023 Seite 10 spekuliert, da die Begründung für die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs den Anforderungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung nicht standhalte. Entgegen den Aus- führungen des SEM habe der Beschwerdeführer zu seinen Familienver- hältnissen und seinem Alter glaubhafte Aussagen gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das SEM einen wesentlichen Teil der Begrün- dung des Wegweisungsvollzug auf eine angebliche Mitwirkungspflichtver- letzung stütze. Dass ihm eine solche Pflicht auferlegt worden sie, deute darauf hin, dass man ihn bereits als volljährig betrachtet oder aber darauf spekuliert habe, dass er noch während des hängigen Beschwerdeverfah- rens volljährig werde. Nur in Ausnahmefällen, in denen das Ausmass einer Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch das SEM vollkommen verunmögliche, da jegliche Anhaltspunkte fehlen würden, könne die dem SEM obliegende Abklärungspflicht erlöschen.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugsspunkt und die Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Diese ver- fahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, ebenda, Art. 49 N. 29).
E. 6.5.3 Das SEM ist nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhal- tes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten einge- schränkt, die das Gesetz vorsieht (Art. 13 VwVG, vgl. dazu auch BVGE 2021/10 E. 11.5.2., 2011/28 E. 3.4). Die für das Asylverfahren konkreti- sierte Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) verpflichtet Asyl- suchende dazu, ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben.
D-6183/2023 Seite 11 Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ih- rer Ausbildung dazu in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Vor dem Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen hat die zu- ständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG und den entsprechenden Bestimmungen der KRK sicherzustellen, dass diese im Heimatstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrich- tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Fehlen solche Abklärungen, gilt der Sachverhalt unter Umständen als nicht korrekt und vollständig festgestellt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Damit vom Vorliegen einer angemessenen Betreuungssituation ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tat- sachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer D-734/2022 vom 21. April 2022 E. 7.2). Bei diesen Abklä- rungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Steht die Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht das SEM – abgesehen von dem möglichen Ausnahmefall, in dem das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmöglicht – grund- sätzlich nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Die aus der Minderjäh- rigkeit der gesuchstellenden Person und den entsprechenden Bestimmun- gen resultierende Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen, begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Feststel- lung der Unzumutbarkeit. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Person wird regelmässig – nach erfolgten Abklärungen – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2021/10 E. 11.5.2).
E. 6.5.4 Das SEM begründete die von ihm angenommene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einerseits damit, dass es aufgrund der vagen Anga- ben des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Herkunft und seine per- sönlichen Verhältnisse das Vorliegen von Vollzugshindernissen nicht über- prüfen könne. Andererseits hielt es ergänzend fest, dass die den Asylbe- hörden bekannten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schwerdeführers ausreichend seien für die Annahme, einem Wegwei- sungsvollzug stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
D-6183/2023 Seite 12 Diese Ausführungen sind vom Gericht zu stützen. In grundsätzlicher Weise ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner Pflicht zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten nicht nachgekommen ist. Bei seiner Ausreise aus Burundi war er offenbar in Be- sitz eines gültigen Reisepasses, wobei er angibt, diesen auf seiner Reise in die Schweiz verloren zu haben (SEM-Akte A12 1.06 und 4.02). Die im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereichten Doku- mente (Kopien einer Geburtsbescheinigung, eines Auszuges aus dem Zi- vilstandsregister und einer Sterbeurkunde [seinen Angaben zufolge seiner Mutter]; SEM-Akte A36) stellen keine Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das- selbe gilt für die eingereichte Kopie eines Schülerausweises. Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel im Hinblick auf das vom Be- schwerdeführer gegenüber dem SEM angegebene Alter (Geburtsdatum […]), zumal er gegenüber den kroatischen Behörden ein anderes Geburts- datum als in der Schweiz angegeben hatte ([…]; vgl. dazu ausführlich das am selben Tag ergehende Urteil D-6436/2023 vom 26. März 2024). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz durchge- hend detailarme, vage und teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Identität, seinem sozialen Umfeld und seiner Verwandtschaft machte. So bleibt beispielsweise unklar, um wen es sich bei dem Mann mit Namen F._______ (N […]; vgl. A23 F72), mit welchem der Beschwerdeführer in die Schweiz gereist ist, handelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich dabei um seinen Onkel, den Bruder seines Vaters (A12 3.01). Aller- dings vermochte er über diesen Mann überhaupt keine konkreten Angaben zu machen. Gemäss seinen Angaben hatte er vor dem nächtlichen Besuch der Männer im Haus seiner Grossmutter keinen Kontakt zu ihm (A23 F69). Er will weder gewusst haben, wo sein angeblicher Onkel gewohnt habe (gemäss seiner Grossmutter "nicht weit weg von hier", das Wohnviertel kenne er jedoch nicht [vgl. A23 F23]), noch kennt er dessen Beruf (A12 1.17.05). Er weiss auch nichts über die politischen Aktivitäten dieses Man- nes, obwohl diese ursächlich für seine (des Beschwerdeführers) eigenen Schwierigkeiten gewesen sein sollen (A23 F31 f.), und konnte auch den Ort, wo er sich gemeinsam mit seinem angeblichen Onkel vor seiner Aus- reise aus Burundi aufgehalten haben will, nicht benennen (A12 2.01). Des Weiteren bleibt unklar, wer genau mit dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter im Haus gelebt hat. Der Beschwerdeführer gibt, wie eben er- wähnt, an, sein Onkel habe an einem anderen (ihm unbekannten) Ort nicht weit weg von ihm und seiner Grossmutter gewohnt (A23 F22). Schliesslich
D-6183/2023 Seite 13 gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, das Verhältnis mit dem Onkel sei nicht gut gewesen, dieser sei erst wieder nach Hause gekommen, als er (der Beschwerdeführer) schon so viele Probleme gehabt habe (A23 F68), er habe ihn vorher gar nie gesehen (A23 F69). Der Beschwerdeführer erklärte, er kenne von seinen Verwandten nur seine Grossmutter und sei- nen Onkel. Er gab diesbezüglich an, er wisse nichts von weiteren Verwand- ten, insbesondere auch nicht, ob er Geschwister (A12 3.01) oder weitere Onkel und Tanten oder Cousins und Cousinen habe (A12 3.03, A23 F8 f.). Schliesslich bestehen auch im Hinblick auf die Mutter des Beschwerdefüh- rers widersprüchliche Angaben beziehungsweise Anhaltspunkte in den Ak- ten. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren zwar an, seine Mutter sei verstorben, als er noch klein gewesen sei (A12 1.16.04; A23 F9). Er wurde aber gemäss Auskunft der kroatischen Behörden in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter – einer Frau mit Namen D._______, geb. (…) und seinem Bruder E._______, geb. (…) – registriert (A27). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie einer Sterbeurkunde seiner angeblichen Mutter trägt angesichts der geringen Beweiskraft dieses Dokuments nicht wesent- lich zur Klärung seiner tatsächlichen familiären Umstände bei.
E. 6.5.5 Seine gänzliche Unwissenheit im Hinblick auf seine persönlichen Umstände in seinem Heimatstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. So sind den dem Gericht vorliegenden Akten keinerlei Hin- weise dafür zu entnehmen, dass er an entwicklungsbedingten, kognitiven oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, welche die in jeglicher Hinsicht fehlenden Informationen zu seinem angeblichen Onkel und seinem sozialen Umfeld allenfalls zu begründen vermöchten. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er und seine Grossmutter (wie von ihm dargestellt) in völliger sozialer Abgeschiedenheit gelebt hätten. Vielmehr deuten die bis heute durch den Beschwerdeführer gepflegten Kontakte zu seinen Schulfreunden (vgl. A23 F100) darauf hin, dass er sehr wohl in der Lage gewesen war, sich ein soziales Umfeld auf- zubauen und dieses bis zum heutigen Tag und auch über eine weite örtli- che Distanz zu erhalten. Diesen Ausführungen zufolge kann der Eindruck nicht verwehrt werden, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die genauen Umstände seiner Lebenssituation in Bu- rundi zu verschleiern versucht. Er verkennt hierbei, dass ihm auch als (da- mals) minderjähriger Gesuchsteller eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung im Asylverfahren obliegt – so im Mindesten zu wahrheitsgemässen Angaben im Hinblick auf seine Identität und persönlichen Verhältnissen. Dieser ist er aber, wie aus den vorstehenden Erwägungen deutlich wird, nicht genügend nachgekommen.
D-6183/2023 Seite 14
E. 6.5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dies entband das SEM je- doch nicht davon, eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Burundi zu prüfen und sicherzustellen. Diesbezüg- lich ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, es stünden dem Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Voll- zugshindernisse entgegen. Aufgrund der (vom Beschwerdeführer konstant dargelegten und unbestrittenen) Tatsache, dass er bei seiner Grossmutter ein Zuhause und zu dieser eine dauerhafte und tragfähige Beziehung ge- pflegt habe und bis heute pflegt, durfte sich das SEM darauf stützen, dass er mangels gegenteiliger Hinweise bei einer Rückkehr in seinen Heimat- staat wieder in den Haushalt seiner Grossmutter wird zurückkehren kön- nen und von ihr unterstützt werden wird (vgl. dazu auch weiter unten E. 6.6.2). Somit war das SEM vom Treffen weiterer Abklärungen entbun- den und durfte vom Vorliegen einer genügenden Betreuung ausgehen.
E. 6.5.7 Nach dem Gesagten geht auch der Vorhalt des Beschwerdeführers, er sei bereits als volljährig betrachtet oder aber es sei darauf spekuliert worden, dass er noch während des Asyl(beschwerde)verfahrens volljährig werde, um ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht anzulasten, ins Leere.
E. 6.5.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen.
E. 6.6.1 Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung und seines neunjährigen Schulbesuchs kann insgesamt von einer gewissen Reife und Selbständigkeit des nunmehr knapp volljährigen Be- schwerdeführers ausgegangen werden. Er befindet sich seit rund vierzehn Monaten in der Schweiz, womit nicht davon auszugehen ist, er werde durch seine Rückkehr nach Burundi entwurzelt. Auch darf angenommen werden, er könne problemlos wieder an bestehende Beziehungen, welche er zu- mindest teilweise aufrechterhalten hat, anknüpfen sowie sich im Heimat- staat wiedereingliedern.
E. 6.6.2 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
D-6183/2023 Seite 15 Heimatstaat schliessen. Er ist jung und gesund und besuchte während neun Jahren die Schule. Er gibt an, nicht gearbeitet zu haben, habe aber "Kunst gelernt, zum Beispiel malen" (SEM-Akte A12 1.17.05). Seinen An- gaben zufolge hat er keine Eltern mehr. Nach Aktenlage ist jedoch (wie oben bereits dargelegt) unklar, ob seine Mutter verstorben ist oder noch lebt. Jedenfalls spricht vorliegend wie bereits ausgeführt nichts gegen die Annahme, der Beschwerdeführer könne in sein vertrautes Umfeld in die (neue) Wohnung seiner Grossmutter, zurückkehren. Seinen diesbezüglich konstanten Angaben zufolge lebte er seit seiner frühen Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise aus Burundi bei ihr; sie habe ihn grossgezogen und ist offenbar wie eine Mutter für ihn gewesen. So sei sie es gewesen, die ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter gestorben war (A12 1.16.04). Sie habe ihn versorgt, indem sie zum Markt gegangen und verschiedene Lebensmit- tel wie Obst und Gemüse verkauft habe (A12 1.17.05). Sie lebe nach wie vor in B._______ (A23 F4), jedoch mittlerweile an einem "schöneren Platz" (A23 F60 f.). Seine Grossmutter habe ein Haus gemietet (und ebenfalls wieder ein neues, nachdem sie nach seiner Ausreise aus dem alten Haus ausgezogen sei). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Des Weiteren hat er seinen Angaben zufolge Kontakte zu seinen Schulfreunden. Dass er keine weiteren Verwandte kennt bezie- hungsweise ausser seiner Grossmutter keine anderen Menschen getroffen haben will, kann dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nicht ge- glaubt werden. Insgesamt muss gemäss den vorliegenden Akten nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen oder ihm auf- grund von Hunger oder gesundheitlichen Gründen eine ernsthafte Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde.
E. 6.6.3 Somit sind keine Hinweise vorhanden, dass individuelle Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Insbesondere hat das SEM in sei- ner Beurteilung der Zumutbarkeit dem Kindswohl Rechnung getragen. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu einer an- deren Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich hauptsächlich in der wiederholten Rüge, bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei der Sachverhalt ungenügend erstellt worden (vgl. dazu oben E. 6.5). Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zumutbar erachtet.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-6183/2023 Seite 16 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, wes- halb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 8.2 Demnach ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab- zuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6183/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6183/2023 Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender burundischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Dezember 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl. B. Ein am 9. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. Dezember 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. D. Am 2. Februar 2023 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. In der Folge verzichtete das SEM auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens und prüfte das Asylgesuch im nationalen Verfahren. E. Am 21. März 2023 fand die vertiefte Anhörung statt. F. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) geboren. Seine Mutter sei verstorben, als er noch sehr jung gewesen sei; sein Vater habe die Familie im Jahr 2015 verlassen. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe gemeinsam mit ihr in einer Mietwohnung gelebt. Sein Onkel habe ganz in der Nähe von ihnen gewohnt; den genauen Ort kenne er jedoch nicht. Er wisse auch nichts von weiteren Verwandten in seinem Heimatstaat, da er sich jeweils nur bei seiner Grossmutter aufgehalten habe. Die Schule habe er bis in die neunte Klasse besucht und anschliessend "Kunst gelernt", jedoch nicht gearbeitet. Eines Nachts seien bei seiner Grossmutter zuhause unbekannte Personen aufgetaucht, welche Gegenstände im Haus zerstört hätten. Sie hätten seinen Onkel gesucht, der einer Oppositionspartei angehöre. Seine Grossmutter habe ihn aufgefordert, sich im Haus zu verstecken. Die Personen seien mehrmals wiedergekommen, und zuletzt hätten sie angedroht, wenn sie den "Mann im Haus" nicht fänden, würden sie das Haus abbrennen. Er selbst habe in Burundi niemals Schwierigkeiten gehabt. Im Oktober 2022 sei er zusammen mit seinem Onkel an einen ihm unbekannten Ort gegangen und habe sich während zwei bis drei Tagen dort aufgehalten. Sie hätten ein Büro aufgesucht, wo sie sich Reisepässe hätten ausstellen lassen. Anschliessend hätten sie Burundi gemeinsam mit dem Flugzeug verlassen. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg in die Schweiz verloren, da ihnen in Italien ihre Taschen gestohlen worden seien. Er stehe heute regelmässig in Kontakt mit seiner Grossmutter. Diese sei mittlerweile umgezogen und wohne ihren Aussagen zufolge "an einem schöneren Ort". Ebenfalls pflege er Kontakt zu seinen Schulfreunden aus Burundi. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schülerausweises zu den Akten. G. Am 21. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden war. H. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. I. Am 8. Mai 2023 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 14. November 2022 gemeinsam mit seiner Mutter, D._______, geb. (...), und seinem Bruder E._______, geb. (...), um Asyl ersucht habe. Der Beschwerdeführer habe als sein Geburtsdatum ebenfalls den (...) angegeben. J. Am 30. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Anpassung seines bis zu diesem Zeitpunkt erfassten Geburtsdatums vom (...) auf den (...) und stellte ihm die Antwort der kroatischen Behörden auf die Anfrage des SEM zu. K. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt der Beschwerdeführer, in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht zu haben. Zudem ersuchte er darum, von einer Anpassung seines Alters abzusehen. Der Stellungnahme legte er Fotografien seiner Geburtsurkunde, eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister und einer Sterbeurkunde (seinen Angaben zufolge seiner Mutter) bei. L. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (eröffnet am 20. Oktober 2023) stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositiv-Ziff. 1); es verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 4) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6). M. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Auftrag des SEM für die Erstellung eines Altersgutachtens zu edieren, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die ZEMIS-Änderung und im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS per superprovisorischer Massnahme per sofort auf den (...) rückanzupassen, eventualiter sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. N. Am 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einerseits die Berichtigung seines Alters im ZEMIS und andererseits die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen die verfügte Anpassung seines Alters im ZEMIS (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) und andererseits gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Ablehnung des Asyls sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffn. 2-4 der angefochtenen Verfügung) blieben demgegenüber unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylverfahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6436/2023 eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert und - vorbehältlich des Unterschieds, dass das parallel ergehende Beschwerdeurteil betreffend Datenänderung durch drei Richter und Richterinnen ergeht - durch dasselbe Spruchgremium.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend ein medizinisches Altersgutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und dies sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt wurde beziehungsweise wird (vgl. dazu das am selben Tag ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6436/2023 vom 26. März 2024). Er war deshalb unter Berücksichtigung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen bis zu seiner Volljährigkeit am 1. Januar 2024 als Minderjähriger zu behandeln. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi; abgerufen am 1. Februar 2023), sie lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch ergibt sich weder aus den Vorakten des SEM noch aus der Beschwerdeschrift, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ein hohes Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung bestehen könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. Urteile des BVGer D-5617/2023 vom 15. November 2023 E. 7.3.1 und E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2, je m.w.H.). 6.3.3 Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann auch aus humanitären Gründen vorliegen, wenn der gesuchstellenden Person aufgrund einer schwierigen humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). 6.3.4 Bei unbegleiteten minderjährigen Personen sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl die entsprechenden Normen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; nachfolgend: KRK) zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter diesem Aspekt die folgenden Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). 6.4 6.4.1 In seiner Verfügung führte das SEM im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen seien als unglaubhaft zu erachten. Vorweg bestünden Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Mann, mit welchem der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe und den er als seinen Onkel - den Sohn seiner Grossmutter - bezeichne. Belege für dieses Verwandtschaftsverhältnis hätten weder er noch die als sein Onkel benannte Person geliefert. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer nichts über das politische Engagement seines Onkels und über dessen Familienverhältnisse wisse. Auch habe er dessen Aufenthaltsort vor ihrer angeblich gemeinsamen Ausreise nicht gekannt und wisse auch nicht, wo sich dessen Familie zurzeit aufhalte. In Kroatien sei er zudem bei der Einreichung eines Asylgesuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder registriert worden, obwohl er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben habe, seine Mutter sei bereits vor langer Zeit verstorben. Es bestünden somit unklare und widersprüchliche Angaben im Hinblick auf seine Familienverhältnisse. Einziger Beleg für den Tod seiner Mutter sei der Umstand, dass er die in der Sterbeurkunde aufgeführte Frau in seinem Asylgesuch namentlich als seine verstorbene Mutter bezeichnet habe. Auch wenn diese tatsächlich verstorben sei, hätte dies auf den Ausgang des Asylverfahrens keinen Einfluss. Demnach sei es - trotz der den Asylbehörden obliegenden Pflicht zur Prüfung, ob unbegleitete minderjährige Asylsuchende bei der Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied, Dritten oder einer entsprechenden Einrichtung empfangen und betreut würden - vorliegend nicht möglich, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und seines Sachverhaltsvortrages insofern zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden dem Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass er gesund sei und aktuell Kontakt zu seiner in B._______ lebenden Grossmutter pflege, bei der er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe. Die Grossmutter und sein Onkel seien seinen Angaben zufolge zudem für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Damit sprächen auch unter Berücksichtigung einer mutmasslichen Minderjährigkeit keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. 6.4.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe keine konkreten Abklärungen getätigt, ob in seinem Heimatstaat seine Eltern oder andere Angehörige leben würden, sondern lediglich ausgeführt, er sei jung und gesund und stehe in Kontakt mit seiner Grossmutter, bei der er vor seiner Ausreise gewohnt habe. Das SEM habe damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Dieser Missstand behebe sich in "wenigen Tagen", wenn er gemäss dem vom SEM eingetragenen Alter volljährig werde, von selbst. Offensichtlich habe das SEM auf die baldige Volljährigkeit spekuliert, da die Begründung für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Anforderungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht standhalte. Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen und seinem Alter glaubhafte Aussagen gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das SEM einen wesentlichen Teil der Begründung des Wegweisungsvollzug auf eine angebliche Mitwirkungspflichtverletzung stütze. Dass ihm eine solche Pflicht auferlegt worden sie, deute darauf hin, dass man ihn bereits als volljährig betrachtet oder aber darauf spekuliert habe, dass er noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens volljährig werde. Nur in Ausnahmefällen, in denen das Ausmass einer Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch das SEM vollkommen verunmögliche, da jegliche Anhaltspunkte fehlen würden, könne die dem SEM obliegende Abklärungspflicht erlöschen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugsspunkt und die Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, ebenda, Art. 49 N. 29). 6.5.3 Das SEM ist nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (Art. 13 VwVG, vgl. dazu auch BVGE 2021/10 E. 11.5.2., 2011/28 E. 3.4). Die für das Asylverfahren konkretisierte Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) verpflichtet Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung dazu in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Vor dem Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG und den entsprechenden Bestimmungen der KRK sicherzustellen, dass diese im Heimatstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Fehlen solche Abklärungen, gilt der Sachverhalt unter Umständen als nicht korrekt und vollständig festgestellt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Damit vom Vorliegen einer angemessenen Betreuungssituation ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer D-734/2022 vom 21. April 2022 E. 7.2). Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Steht die Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM - abgesehen von dem möglichen Ausnahmefall, in dem das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmöglicht - grundsätzlich nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Die aus der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person und den entsprechenden Bestimmungen resultierende Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2021/10 E. 11.5.2). 6.5.4 Das SEM begründete die von ihm angenommene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einerseits damit, dass es aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse das Vorliegen von Vollzugshindernissen nicht überprüfen könne. Andererseits hielt es ergänzend fest, dass die den Asylbehörden bekannten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausreichend seien für die Annahme, einem Wegweisungsvollzug stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Diese Ausführungen sind vom Gericht zu stützen. In grundsätzlicher Weise ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner Pflicht zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten nicht nachgekommen ist. Bei seiner Ausreise aus Burundi war er offenbar in Besitz eines gültigen Reisepasses, wobei er angibt, diesen auf seiner Reise in die Schweiz verloren zu haben (SEM-Akte A12 1.06 und 4.02). Die im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereichten Dokumente (Kopien einer Geburtsbescheinigung, eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister und einer Sterbeurkunde [seinen Angaben zufolge seiner Mutter]; SEM-Akte A36) stellen keine Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie eines Schülerausweises. Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angegebene Alter (Geburtsdatum [...]), zumal er gegenüber den kroatischen Behörden ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben hatte ([...]; vgl. dazu ausführlich das am selben Tag ergehende Urteil D-6436/2023 vom 26. März 2024). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz durchgehend detailarme, vage und teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Identität, seinem sozialen Umfeld und seiner Verwandtschaft machte. So bleibt beispielsweise unklar, um wen es sich bei dem Mann mit Namen F._______ (N [...]; vgl. A23 F72), mit welchem der Beschwerdeführer in die Schweiz gereist ist, handelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich dabei um seinen Onkel, den Bruder seines Vaters (A12 3.01). Allerdings vermochte er über diesen Mann überhaupt keine konkreten Angaben zu machen. Gemäss seinen Angaben hatte er vor dem nächtlichen Besuch der Männer im Haus seiner Grossmutter keinen Kontakt zu ihm (A23 F69). Er will weder gewusst haben, wo sein angeblicher Onkel gewohnt habe (gemäss seiner Grossmutter "nicht weit weg von hier", das Wohnviertel kenne er jedoch nicht [vgl. A23 F23]), noch kennt er dessen Beruf (A12 1.17.05). Er weiss auch nichts über die politischen Aktivitäten dieses Mannes, obwohl diese ursächlich für seine (des Beschwerdeführers) eigenen Schwierigkeiten gewesen sein sollen (A23 F31 f.), und konnte auch den Ort, wo er sich gemeinsam mit seinem angeblichen Onkel vor seiner Ausreise aus Burundi aufgehalten haben will, nicht benennen (A12 2.01). Des Weiteren bleibt unklar, wer genau mit dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter im Haus gelebt hat. Der Beschwerdeführer gibt, wie eben erwähnt, an, sein Onkel habe an einem anderen (ihm unbekannten) Ort nicht weit weg von ihm und seiner Grossmutter gewohnt (A23 F22). Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, das Verhältnis mit dem Onkel sei nicht gut gewesen, dieser sei erst wieder nach Hause gekommen, als er (der Beschwerdeführer) schon so viele Probleme gehabt habe (A23 F68), er habe ihn vorher gar nie gesehen (A23 F69). Der Beschwerdeführer erklärte, er kenne von seinen Verwandten nur seine Grossmutter und seinen Onkel. Er gab diesbezüglich an, er wisse nichts von weiteren Verwandten, insbesondere auch nicht, ob er Geschwister (A12 3.01) oder weitere Onkel und Tanten oder Cousins und Cousinen habe (A12 3.03, A23 F8 f.). Schliesslich bestehen auch im Hinblick auf die Mutter des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben beziehungsweise Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren zwar an, seine Mutter sei verstorben, als er noch klein gewesen sei (A12 1.16.04; A23 F9). Er wurde aber gemäss Auskunft der kroatischen Behörden in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter - einer Frau mit Namen D._______, geb. (...) und seinem Bruder E._______, geb. (...) - registriert (A27). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie einer Sterbeurkunde seiner angeblichen Mutter trägt angesichts der geringen Beweiskraft dieses Dokuments nicht wesentlich zur Klärung seiner tatsächlichen familiären Umstände bei. 6.5.5 Seine gänzliche Unwissenheit im Hinblick auf seine persönlichen Umstände in seinem Heimatstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. So sind den dem Gericht vorliegenden Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass er an entwicklungsbedingten, kognitiven oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, welche die in jeglicher Hinsicht fehlenden Informationen zu seinem angeblichen Onkel und seinem sozialen Umfeld allenfalls zu begründen vermöchten. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er und seine Grossmutter (wie von ihm dargestellt) in völliger sozialer Abgeschiedenheit gelebt hätten. Vielmehr deuten die bis heute durch den Beschwerdeführer gepflegten Kontakte zu seinen Schulfreunden (vgl. A23 F100) darauf hin, dass er sehr wohl in der Lage gewesen war, sich ein soziales Umfeld aufzubauen und dieses bis zum heutigen Tag und auch über eine weite örtliche Distanz zu erhalten. Diesen Ausführungen zufolge kann der Eindruck nicht verwehrt werden, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die genauen Umstände seiner Lebenssituation in Burundi zu verschleiern versucht. Er verkennt hierbei, dass ihm auch als (damals) minderjähriger Gesuchsteller eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung im Asylverfahren obliegt - so im Mindesten zu wahrheitsgemässen Angaben im Hinblick auf seine Identität und persönlichen Verhältnissen. Dieser ist er aber, wie aus den vorstehenden Erwägungen deutlich wird, nicht genügend nachgekommen. 6.5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dies entband das SEM jedoch nicht davon, eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Burundi zu prüfen und sicherzustellen. Diesbezüglich ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, es stünden dem Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegen. Aufgrund der (vom Beschwerdeführer konstant dargelegten und unbestrittenen) Tatsache, dass er bei seiner Grossmutter ein Zuhause und zu dieser eine dauerhafte und tragfähige Beziehung gepflegt habe und bis heute pflegt, durfte sich das SEM darauf stützen, dass er mangels gegenteiliger Hinweise bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder in den Haushalt seiner Grossmutter wird zurückkehren können und von ihr unterstützt werden wird (vgl. dazu auch weiter unten E. 6.6.2). Somit war das SEM vom Treffen weiterer Abklärungen entbunden und durfte vom Vorliegen einer genügenden Betreuung ausgehen. 6.5.7 Nach dem Gesagten geht auch der Vorhalt des Beschwerdeführers, er sei bereits als volljährig betrachtet oder aber es sei darauf spekuliert worden, dass er noch während des Asyl(beschwerde)verfahrens volljährig werde, um ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht anzulasten, ins Leere. 6.5.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen. 6.6 6.6.1 Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und seines neunjährigen Schulbesuchs kann insgesamt von einer gewissen Reife und Selbständigkeit des nunmehr knapp volljährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Er befindet sich seit rund vierzehn Monaten in der Schweiz, womit nicht davon auszugehen ist, er werde durch seine Rückkehr nach Burundi entwurzelt. Auch darf angenommen werden, er könne problemlos wieder an bestehende Beziehungen, welche er zumindest teilweise aufrechterhalten hat, anknüpfen sowie sich im Heimat-staat wiedereingliedern. 6.6.2 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und gesund und besuchte während neun Jahren die Schule. Er gibt an, nicht gearbeitet zu haben, habe aber "Kunst gelernt, zum Beispiel malen" (SEM-Akte A12 1.17.05). Seinen Angaben zufolge hat er keine Eltern mehr. Nach Aktenlage ist jedoch (wie oben bereits dargelegt) unklar, ob seine Mutter verstorben ist oder noch lebt. Jedenfalls spricht vorliegend wie bereits ausgeführt nichts gegen die Annahme, der Beschwerdeführer könne in sein vertrautes Umfeld in die (neue) Wohnung seiner Grossmutter, zurückkehren. Seinen diesbezüglich konstanten Angaben zufolge lebte er seit seiner frühen Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise aus Burundi bei ihr; sie habe ihn grossgezogen und ist offenbar wie eine Mutter für ihn gewesen. So sei sie es gewesen, die ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter gestorben war (A12 1.16.04). Sie habe ihn versorgt, indem sie zum Markt gegangen und verschiedene Lebensmittel wie Obst und Gemüse verkauft habe (A12 1.17.05). Sie lebe nach wie vor in B._______ (A23 F4), jedoch mittlerweile an einem "schöneren Platz" (A23 F60 f.). Seine Grossmutter habe ein Haus gemietet (und ebenfalls wieder ein neues, nachdem sie nach seiner Ausreise aus dem alten Haus ausgezogen sei). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Des Weiteren hat er seinen Angaben zufolge Kontakte zu seinen Schulfreunden. Dass er keine weiteren Verwandte kennt beziehungsweise ausser seiner Grossmutter keine anderen Menschen getroffen haben will, kann dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nicht geglaubt werden. Insgesamt muss gemäss den vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen oder ihm aufgrund von Hunger oder gesundheitlichen Gründen eine ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. 6.6.3 Somit sind keine Hinweise vorhanden, dass individuelle Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Insbesondere hat das SEM in seiner Beurteilung der Zumutbarkeit dem Kindswohl Rechnung getragen. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich hauptsächlich in der wiederholten Rüge, bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei der Sachverhalt ungenügend erstellt worden (vgl. dazu oben E. 6.5). Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zumutbar erachtet. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 8.2 Demnach ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: