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D-6436/2023

D-6436/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-26 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender burundischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Dezember 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl. B. Ein am 9. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. Dezember 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjäh- rige Asylsuchender (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei am (…) geboren. D. Am 11. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schü- lerausweises zu den Akten. E. Am 2. Februar 2023 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jah- ren aufweise. Daraufhin verzichtete das SEM auf ein Dublin-Verfahren und trat auf das Asylgesuch ein. F. Am 21. März 2023 fand die vertiefte Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte dabei wie bereits in der EB UMA geltend, er sei am (…) geboren. G. Ebenfalls am 21. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdoku- mente, mit denen der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden war. H. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu.

D-6436/2023 Seite 3 I. Am 8. Mai 2023 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 14. November 2022 gemeinsam mit sei- ner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht habe. Der Beschwerdefüh- rer habe damals als Geburtsdatum den (…) angegeben. J. Am 30. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Anpassung seines bis zu diesem Zeitpunkt erfassten Geburtsdatums vom (…) auf den (…) und stellte ihm die Antwort der kroatischen Behörden auf seine Anfrage zu. K. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt der Beschwer- deführer, in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht zu haben. Zudem ersuchte er darum, von einer Anpassung seines Alters abzusehen. Der Stellungnahme legte er Fotografien seiner Geburtsurkunde, eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister und einer Sterbeurkunde (seinen Angaben zufolge seiner Mutter) bei. L. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (eröffnet am 20. Oktober 2023) stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (…) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dis- positiv-Ziff. 1). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 4) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Disposi- tiv-Ziffn. 5 und 6). M. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Auftrag des SEM für die Er- stellung eines Altersgutachtens zu edieren, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die ZEMIS-Änderung und im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS per super- provisorischer Massnahme per sofort auf den (…) rückanzupassen, even- tualiter sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-6436/2023 Seite 4 festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt zwecks weiterer Abklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand. N. Am 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Ver- fügung somit hinsichtlich Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unan- gemessenheit.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde einerseits die Berichtigung seines Alters im ZEMIS und andererseits die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen die ver- fügte Anpassung seines Alters im ZEMIS (Dispositiv-Ziff. 1 der angefoch- tenen Verfügung) und andererseits gegen den verfügten Wegweisungs-

D-6436/2023 Seite 5 vollzug (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Die Ziffn. 2–4 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerde- verfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl- Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der be- antragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vorliegende vom Asylverfahren (D-6183/2023) abgetrennte Verfahren er- öffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert – vorbehältlich des Unterschieds, dass das parallel ergehende Beschwerdeurteil betref- fend Wegweisungsvollzug nur durch zwei Richter und Richterinnen ergeht (vgl. D-6183/2023 E. 4) – durch dasselbe Spruchgremium.

E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 5 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die ange- fochtene Verfügung datiert vom 19. Oktober 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwie- sen werden.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar

D-6436/2023 Seite 6 betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweis- führungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss wel- cher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun- gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM damit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM sein Geburtsdatum abgeändert habe, obwohl seine Vor- bringen – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe

– als glaubhaft erachtet worden seien. Das SEM habe in seinem Schreiben vom 30. August 2023 mitgeteilt, seine Einschätzung betreffend die Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sei mit dem Asylent- scheid anfechtbar. Daraus könne einzig der Schluss gezogen werden, dass das SEM geplant habe, den Asylentscheid erst dann zu fällen, wenn er in dessen Augen volljährig geworden sei. Das SEM und auch alle ande- ren Beteiligten würden unbestritten von seiner Minderjährigkeit ausgehen, und es bestehe der Verdacht, dass das SEM ihn mit dieser Aussage habe in die Irre führen wollen. Das Verfahren sei bewusst in die Länge gezogen worden, damit er um seine Verfahrensrechte als minderjährige Person ge- bracht werde und es für ihn schwierig werde, sich rechtlich dagegen zu wehren. Zudem habe das SEM sein Geburtsdatum willkürlich innerhalb der Zeitspanne der bestehenden Minderjährigkeit gesetzt. Mit seinem Verhal- ten habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und es sei nicht möglich gewesen, die Verfügung wirksam anzufechten. Im Hinblick auf die Akten der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer Zweifel geltend, dass das SEM ihm im Rahmen der gewährten Aktenein- sicht dasselbe Gutachten zugestellt hatte, welches in den Akten liegt (SEM- Akte A16) und am 7. Februar 2023 erstellt wurde. Er beantragte die Edition

D-6436/2023 Seite 7 des Auftrags das SEM für die Erstellung eines Altersgutachtens mit der Be- gründung, er zweifle an, dass die das Gutachten erstellenden Ärzte ihm gut gesinnt gewesen seien. Zudem beantragt er, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen. Die Gutachter seien parteiisch gewesen und das Gutachten sei veraltet und hätte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr verwendet werden dürfen.

E. 6.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus resultie- rende Begründungspflicht nicht von der rechtlichen Würdigung der Sache unterscheidet, welche die materielle Entscheidung im Hinblick auf die An- passung seines Alters im ZEMIS betrifft. Der Umstand, dass das SEM sein Alter anders einschätzte als von ihm im vorinstanzlichen Verfahren angege- ben und in der Beschwerde gefordert (vgl. dazu die entsprechenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung [SEM-Akte A38 II 1.] sowie die Aus- führungen in der Beschwerde [Beschwerdeschrift IV 2.2 S. 6 ff.) spricht al- leine für sich noch nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht und ebenso wenig für eine durch das SEM absichtlich vorgenommene Ver- schleppung des Verfahrens, um den Beschwerdeführer "volljährig zu ma- chen". Dasselbe gilt, wenn das SEM nach der Erstellung des Altersgutach- tens im Februar 2023 nicht – wie der Beschwerdeführer dem SEM in der Beschwerde vorhält – umgehend entscheidet, sondern in den darauffolgen- den Monaten weitere notwendige Verfahrensschritte vornimmt (Anhörung und Zuteilung ins erweiterte Verfahren im März 2023, Informationsaustausch mit den kroatischen Behörden zwischen März und Mai 2023, Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Altersanpassung im August 2023) und im September 2023 schliesslich die angefochtene Verfügung erlässt. In diesem Vorgehen kann weder eine absichtliche Verschleppung des Verfah- rens erblickt werden noch "pures Kalkül", wie der Beschwerdeführer dem SEM unterstellt. Es wäre ihm – sollte er im Hinblick auf die Verfahrensdauer einen Verfahrensfehler erkannt haben – jederzeit unbenommen gewesen, während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde einzureichen und eine allfällige Verschleppung des Verfahrens ge- richtlich überprüfen zu lassen. Von der Einreichung einer solchen hat er aber abgesehen.

E. 6.4.2 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Beschwer- deführer mit der Aussage, "die Würdigung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ist mit dem Asylentscheid anfechtbar" in die Irre habe führen wollen (vgl. Schreiben des SEM vom 30. August 2023, mit

D-6436/2023 Seite 8 welchem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersein- schätzung und beabsichtigen Anpassung seines Alters gewährt hatte, A35 S.2). Von einer willkürlichen Vorgehensweise – eine solche will der Be- schwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz und den entsprechenden Formulierungen offenbar aufzeigen – ist nur dann auszu- gehen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dies ist jedoch, wie sowohl die vorstehenden als auch die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist der Hinweis ei- ner verfügenden Behörde im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs auf die Anfechtbarkeit einer vor Erlass der Verfügung getroffenen An- nahme nicht zu beanstanden und dieses Vorgehen erscheint auch nicht willkürlich.

E. 6.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei dem in der angefochte- nen Verfügung enthaltenen Satz, welcher die Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit im Hinblick auf die persönlichen und familiären Umstände des Be- schwerdeführers abschliesst ("Die Vorbringen halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand", vgl. SEM-Akte A38 Ziff. II 2, S. 8) offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und in diesem Satz versehentlich das Wort "nicht" fehlt. In den diesem Satz vorstehenden Er- wägungen führt die Vorinstanz ausführlich aus, aus welchen Gründen die vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers ange- zweifelt werden müssten und in welchen seiner Vorbringen sie Widersprü- che erkennt. So wird denn dieser Abschnitt auch mit dem Satz "Vorlieg besten Zweifel (recte: Vorliegend bestehen Zweifel) an der geltend ge- machten Verwandtschaft zu dieser Person, die Sie als ihren Onkel väterli- cherseits bezeichnen" eingeleitet. Dass die Schlussfolgerung einer Aufzäh- lung von zahlreichen Unklarheiten und Widersprüchen ohne weitere Erklä- rung oder entsprechende Gegenargumente nicht jene sein kann, dass diese Vorbringen als glaubhaft eingestuft würden, ist für den (durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretenen) Beschwerdeführer ohne je- den Zweifel erkennbar gewesen. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung in diesem Punkt dem- nach ausführlich genug begründet, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Somit ist auch diesbezüglich kein Verfahrensfehler zu erken- nen.

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E. 6.4.4 Zusammenfassend wird festgehalten, dass das SEM seine Verfü- gung klar und ausführlich genug begründete, damit diese sachgerecht an- gefochten werden konnte. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch ist in der Vorgehensweise des SEM keine Willkür erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM ist demnach abzuweisen.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die seinen Aussagen zu- folge mangelhafte Aktenführungspflicht der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass in den Akten des SEM nur das Originalgutachten vom 2. Februar 2023 (A16) sowie dessen anonymisierte Fassung (A17) zu finden ist. Der Be- schwerdeführer übersieht dabei, dass das im Aktenverzeichnis aufgeführte Datum vom 7. Februar 2023 (in der Rubrik "Datum Eingang/Ausgang" ein- getragen) nicht das Erstellungsdatum des Altersgutachten darstellt, son- dern, wie im Titel dieser Rubrik ersichtlich, den Eingang des Gutachtens beim SEM. Der Unterschied zwischen dem auf dem Gutachten aufgeführ- ten (2. Februar 2023) und dem im Aktenverzeichnis eingetragenen Datum (7. Februar 2023) rührt somit daher, dass es sich beim früheren Datum um dasjenige handelt, an welchem die Begutachtung durchgeführt wurde, und beim späteren um das Datum, an welchem das Gutachten beim SEM ein- gegangen ist. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, über eventuell unterschiedliche Erstellungsdaten von mehre- ren Gutachten Klarheit zu schaffen, wird demnach abgewiesen.

E. 6.5.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Auftrag des SEM an das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ für die Erstellung des Altersgutachtens. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Auftrag für die Erstellung eines Gut- achtens wurde vom SEM nicht in den Akten abgelegt. Es handelt sich dabei um eine standardisierte, interne Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______, welche als Grundlage dient, damit das für den Verfügungsinhalt relevante Gutachten überhaupt hat erstellt werden können. Die Erstellung eines medizinischen Altersgutachten hat zum Ziel, das biologische Alter einer asylsuchenden Person einzuschätzen und als Indiz für die Alterseinschätzung der verfü- genden Behörde zu dienen. Im Gegensatz dazu entfaltet der im Vorfeld zwingend zu erlassende Auftrag für dessen Erstellung keine Relevanz für den Verfügungsinhalt, zumal das vorliegend in Frage stehende Gutachten standardisiert und gesetzeskonform erging (vgl. dazu weiter unten E. 8.3).

D-6436/2023 Seite 10 Der Auftrag kann somit nicht als Entscheidgrundlage dienen und gilt per se als nicht entscheidwesentlich (vgl. zur Aktenführungspflicht einer Behörde BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Das SEM war demnach nicht gehalten, den Auftrag in den Akten abzulegen, womit dieses Dokument auch nicht dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG unterliegt. Der Antrag, der Auftrag des SEM für die Erstellung des durchgeführten Altersgutachtens sei dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen, wird demnach abgewiesen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Be- tracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache ent- scheidet.

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

E. 7.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegeh- ren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach

D-6436/2023 Seite 11 dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 7.3 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentli- che Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 7.4.1 Das SEM führte zur Begründung des ZEMIS-Entscheids aus, der Be- schwerdeführer habe das angegebene Geburtsdatum ([…]) weder mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren beweisen noch glaubhaft machen können. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter von (…) Jahren erge- ben und das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten erscheine nicht möglich. Auch die ins Recht gelegten Dokumente zum Nachweis seines Alters vermöchten das von ihm angegebene Alter nicht zu belegen, da es sich dabei nicht um rechtsgenügliche Dokumente, son- dern um nicht fälschungssichere Kopien handle. Die Fotografie auf dem Schülerausweis zeige nicht zweifelsfrei den Beschwerdeführer, und die Personalien seien von Hand eingetragen worden. Die Geburtsbescheini- gung und der Auszug aus dem Zivilstandsregister seien erst im Laufe des Asylverfahrens ausgestellt worden und wiesen ebenfalls keinen Beweis- wert auf. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei er mit seinem eigenen Reisepass nach Serbien eingereist. Seine Angabe, er habe diesen in Italien verloren, wirke stereotyp. Sein Alter kenne er nur vom Hörensa- gen von seiner Grossmutter. In Kroatien habe er ein anderes Alter angege- ben als in der Schweiz, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör

D-6436/2023 Seite 12 jedoch bestritten, überhaupt in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu ha- ben. Dass dort aber ein Asylgesuch registriert worden sei, sei eine durch die Erfassung seiner Fingerabdrücke bewiesene Tatsache, die er nicht zu- rückweisen könne. Seine Erklärung, er habe den kroatischen Behörden le- diglich sein Geburtsdatum genannt, wohingegen die Behörden das Ge- burtsjahr anhand seines Aussehens selbst ermittelt hätten, entspreche kaum dem Vorgehen der europäischen Asylbehörden. Entgegen den Aus- führungen seiner Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zudem in den Befragungen äusserst unsubstantiierte Angaben zu seiner Biografie gemacht. Dem Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 22. Sep- tember 2023, im Gutachten sei nicht auf das Mindestalter von 16,1 Jahren gemäss dem Stand der Verknöcherung der Handknochen und der Schlüs- selbeinanteile eingegangen, sondern einzig die Untersuchung der dritten Molaren (grosse Backenzähne; Anmerkung des Gerichts) berücksichtigt worden, hielt das SEM entgegen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Voll- jährigkeit bei einer Person, deren Weisheitszähne das Mineralisierungssta- dium H erreicht hätten, sehr hoch sei. Das Mindestalter von 16,1 Jahren beziehe sich ausschliesslich auf das Handgelenk, was bedeute, dass das Skelettwachstum abgeschlossen sei. Aufgrund dieses Ergebnisses sei beim Beschwerdeführer auch zusätzlich eine Untersuchung der beiden Schlüsselbeine durchgeführt worden mit dem Ergebnis eines Mindestalters von 17,2 und 20,4 Jahren. Da bei einem Altersgutachten stets das höhere Mindestalter berücksichtigt werde, was vorliegend das Mindestalter der Zahnanalyse gewesen sei, sei im Altersgutachten das Mindestalter des Be- schwerdeführers zu Recht auf (…) Jahre festgelegt worden. Dies führe dazu, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den «(…)» ge- ändert werde.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, das Gutachten liefere keinen Beweis für seine Volljährigkeit. Im Gegenteil seien damit die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit beseitigt worden. Es sei auf sehr abstrakte Weise erklärt worden, wie das Mindestalter von (…) Jah- ren ermittelt worden sei. Weshalb das Gutachten überhaupt erstellt worden sei, sei unklar, da es überhaupt keinen Grund gegeben habe, an dem von ihm genannten Alter zu zweifeln. Er habe konstant angegeben, am (…) geboren zu sein, und dieses Alter mit verschiedenen Dokumenten belegt. Ein Gutachten dürfe nicht durchgeführt werden, um eine asylsuchende Person innerhalb der Minderjährigkeit älter zu machen, indem man das Geburtsdatum willkürlich auf den 1. Januar festsetze und die Volljährigkeit

D-6436/2023 Seite 13 wenige Tage nach der Entscheidfindung eintreffe. Die Festsetzung seines Geburtsdatums auf den (…) sei nicht nachvollziehbar, da es gemäss der Einschätzung im Gutachten am 2. Februar 2023 naheliegender gewesen wäre, sein Alter auf den (…) festzulegen.

E. 8.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 7.2), obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seiner- seits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutra- gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM verwies in seiner Verfügung nachvollziehbar auf das von den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Be- hörden abweichende Geburtsdatum in Kroatien (vgl. dazu oben Sachver- halt C., F. und I.). Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer den kroatischen Behörden ein anderes Geburtsdatum an- gegeben haben sollte. Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel an der Richtigkeit der in der Schweiz dem SEM gegenüber ge- machten Angaben betreffend sein Alter. Selbst wenn sein Geburtsdatum von den kroatischen Behörden falsch erfasst worden sein sollte, ist immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb er dort angegeben haben soll, ge- meinsam mit seiner Mutter (die seinen Aussagen zufolge aber schon lange verstorben sein soll, vgl. SEM-Akte A12 1.16.04; A23 F9) und seinem Zwil- lingsbruder (von dessen Existenz er nichts wissen will, vgl. SEM-Akte A12 3.01) zu reisen. Seine Erklärung für die Registrierung in Kroatien mit Mutter und Zwillingsbruder, er und sein Onkel hätten sich einer angeblich fremden Frau und deren Sohn angeschlossen, um von den Behörden nicht an der Durchreise behindert zu werden, lieferte der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A35 f.). Bis zu diesem Zeit- punkt erwähnte er diesen Zusammenschluss in den Ausführungen zu sei- nen Reiseumständen mit keinem Wort (A12 5.02). Dies liess bei der Vor- instanz zu Recht erste Zweifel an seinen in der Schweiz gemachten Anga- ben betreffend sein Alter entstehen.

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E. 8.2.2 Als schwacher Hinweis für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Kopien eines Schülerausweises, einer Geburtsbescheinigung und eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister) zu werten. Diese stellen keine Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf deren Grundlage das Ge- burtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegen diese vom Beschwer- deführer als "starke Indizien" für sein angegebenes Alter bezeichneten Do- kumente zudem sämtlich in Kopie vor. Sie vermögen folglich in Bezug auf sein Alter respektive Geburtsdatum keinen relevanten Beweiswert zu ent- falten. Zur von vornherein geringen Beweiskraft der Dokumente ist im Wei- teren auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche vom Gericht gestützt werden (vgl. SEM-Akte A38 II 1. S. 5; vgl. auch oben E. 7.4.1). Anderweitige Anhaltspunkte, die mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind – abgesehen von seinen mündlichen und schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfah- ren – den Vorakten nicht zu entnehmen.

E. 8.3.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Mindestalter von (…) Jahren aufweist (vgl. A16 S.4). Hinweise auf eine relevante Ent- wicklungsstörung bestünden keine. Das Zahnröntgen habe ergeben, dass das Wachstum der apikalen Enden der Wurzeln von zwei untersuchten Zähnen abgeschlossen sei, was dem Stadium "H" gemäss Demirijian ent- spreche. Daraus resultiere ein chronologisches Mindestalter von (…) Jah- ren. Das skelettale Alter der linken Hand habe gemäss Tisé ein Mindestal- ter von 16,1 Jahren ergeben; ein Schichtröntgen der medialen Schlüssel- beinanteile gemäss Kellinghaus rechts ein Stadium 2b und links 2a. Bei einer Differenz zwischen den beiden Seiten werde das höhere Stadium zur Altersschätzung berücksichtigt, was gemäss Wittschieber einem Mindest- alter von 16,1 Jahren, einem Median von 17,2 Jahren und einem Maximum von 20,4 Jahren entspreche. Angesichts des zu berücksichtigenden Min- destalters von (…) Jahren sei die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, das angegebene Alter von (…) Jahren und etwa (…) Monaten erscheine jedoch nicht möglich (vgl. A16, S 4 f.).

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E. 8.3.2 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Metho- den der medizinischen Altersabklärung ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen. Bei medizini- schen Altersabklärungen sind gemäss diesem Grundsatzurteil von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenanalyse) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljäh- rigkeit einer Person geeignet. Anhand der forensischen Altersabklärung lässt sich dann keine Aussage zur Minder- bzw. Volljährigkeit machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.).

E. 8.3.3 Im Hinblick auf die im Gutachten getroffenen Aussagen ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Ergebnisse des Gutachtens grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. zur Methodik eines Altersgutachtens "Forensische Altersdiagnostik", Schweizerische Gesell- schaft für Rechtsmedizin SGRM, Juni 2022). Das Gutachten stützt sich auf das sogenannte "3-Säulen-Prinzip". Es wurde eine körperliche Untersu- chung, eine skelettale Untersuchung mittels Röntgen der Hand und eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Beurteilung einer Röntgenuntersuchung des Kiefers vorge- nommen. Im Gutachten wurde das höchste ermittelte Mindestalter der ein- zelnen Untersuchungen (Zahnuntersuchung; […] Jahre), aus welchen die Festlegung eines Mindestalters folgte (Handröntgen, Schlüsselbeine und Zähne), als Endergebnis der Altersschätzung verwendet, womit es den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin folgte. Des Wei- teren hielt es als Ergebnis der körperlichen Untersuchung fest, dass keine Hinweise auf Krankheiten oder Medikamenteneinnahme vorlägen, welche auf das Wachstum und die Entwicklung Einfluss nehmen könnten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten materiellen Argumente gegen die Richtigkeit des Gutachtens werden vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. So kritisiert er in der Beschwerde den Inhalt des Gutachtens insofern, als dass er ausführt, die Altersfestsetzung "sei auf sehr abstrakte Weise erklärt worden". Dabei führt er aber nicht weiter aus, welche fal- schen Schlussfolgerungen getroffen worden sein sollen. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von rund (…) Jahren aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung einer Röntgen- untersuchung des Kiefers ist das Altersgutachten im Rahmen der

D-6436/2023 Seite 16 Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für das vom SEM festgelegte Alter des Beschwerdeführers die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu be- rücksichtigen.

E. 8.3.4 Das SEM hat vorliegend den Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung des Ergebnisses des Altersgutachtens als weiterhin minderjährig ein- gestuft, jedoch in der Verfügung vom 19. Oktober 2023 entschieden, sein Geburtsdatum auf den (…) festzusetzen. Es hat ihm somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Alter von (…) Jahren und (…) Monate zuerkannt, obwohl er gemäss dem Ergebnis des Gutachtens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits volljährig gewesen wäre. Es hat somit den in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung veran- kerten Grundsatz, bei einem minderjährigen Mindestalter bei der zahnärzt- lichen und Schlüsselbeinanalyse keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu machen (vgl. oben E. 8.3.2), vollumfäng- lich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

E. 8.3.5 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, er zweifle an, dass die das Gutachten erstellenden Ärzte ihm gut gesinnt gewesen seien, ist fest- zuhalten, dass dem Gutachten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass die das Gutachten erstellenden Personen voreingenommen gewesen seien und gestützt auf eine persönliche Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer eine dadurch beeinflusste Beurteilung seines Al- ters vorgenommen hätten. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer auch nicht weiter aus, inwiefern er die Unparteilichkeit der Gutachter anzweifelt. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Auswertung der Untersuchungsergeb- nisse gemäss den Empfehlungen der AGFAD (E. 8.3.3). Dass das von ihm angegebene Alter im Gutachten aufgeführt und die Schlussfolgerung ge- troffen wurde, dieses könne nicht zutreffen, spricht jedenfalls keineswegs für eine Voreingenommenheit. Vielmehr entspricht es der Praxis des SEM, die Personalien eines Probanden (inklusive des bisher angenommenen Al- ters) den das Gutachten durchführenden Personen zu übermitteln.

E. 8.3.6 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ein Altersgutachten nicht mehrere Monate nach dessen Erstellung zur Begründung einer Altersein- schätzung hinzugezogen werden soll, zumal das SEM die seit der Durch- führung des Gutachtens verstrichene Zeit bei der Altersfestsetzung des Be- schwerdeführers nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr zu Gunsten eines jüngeren Alters berücksichtigte (vgl. vorstehend E. 8.3.4). Das Vorbringen, das Gutachten sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung veraltet gewesen, ist demnach unbegründet.

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E. 8.3.7 Schliesslich geht auch die Rüge beziehungsweise der Antrag des Be- schwerdeführers ins Leere, das Altersgutachten hätte gar nicht erst durch- geführt werden dürfen und sei deshalb aus dem Recht zu weisen. Wie oben dargelegt, hatte das SEM aus mehreren Gründen berechtigte Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Ein Altersgutachten stellt in solchen Fällen ein geeignetes Mittel dar, diese Zweifel entweder auszu- räumen oder aber zu verstärken. Insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein- gereicht hatte und in Anbetracht der oben erwogenen weiteren Gründe, warum das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln ist, durfte das SEM ohne weiteres ein solches Altersgutachten anordnen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten – wie vom Beschwerdeführer gerügt wird – durchgeführt worden sein soll, um den Beschwerdeführer innerhalb der Minderjährigkeit möglichst älter zu machen. Ebenfalls entspricht es der langjährigen und gefestigten Praxis des SEM, abgeänderte Geburtsdaten auf den Anfang eines Jahres des wahrscheinlichsten Geburtsjahres fest- zusetzen. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Verfahrensbestim- mungen zu erkennen.

E. 8.3.8 Zum Altersgutachten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine inhaltlichen Fehler ersichtlich und sowohl durch die Erstellung des Gutach- tens als auch durch seine Würdigung in der angefochtenen Verfügung durch das SEM keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Der Antrag, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, ist daher abzuweisen.

E. 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder dem Be- schwerdeführer noch dem SEM der sichere Nachweis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers gelungen ist. Hinsichtlich der Frage des wahr- scheinlicheren Datums ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum bezweifelt werden müssen und die eingereichten Dokumente keine überzeugenden Indizien für deren Richtigkeit darstellen. Das Ergebnis des Altersgutachtens deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls noch min- derjährig, aber dennoch mehrere Jahre älter ist als von ihm behauptet. Ins- gesamt ergibt sich, dass das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum ([…]) zwar wahrscheinlich nicht dem genauen Geburtsdatum des Be- schwerdeführers entspricht, aber jedenfalls als wahrscheinlicher zu erach- ten ist als das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ([…]). Der bestehende (geänderte) ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen.

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E. 9 Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS per superprovisorischer Massnahme per sofort auf den (…) rückanzupassen, ist mit Erlass des vorliegenden Urteils gegen- standslos geworden. Gleiches gilt für den Eventualantrag, es sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es da- mit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-6436/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6436/2023 Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender burundischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Dezember 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl. B. Ein am 9. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. Dezember 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjährige Asylsuchender (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei am (...) geboren. D. Am 11. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schülerausweises zu den Akten. E. Am 2. Februar 2023 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. Daraufhin verzichtete das SEM auf ein Dublin-Verfahren und trat auf das Asylgesuch ein. F. Am 21. März 2023 fand die vertiefte Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte dabei wie bereits in der EB UMA geltend, er sei am (...) geboren. G. Ebenfalls am 21. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden war. H. Am 30. März 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. I. Am 8. Mai 2023 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 14. November 2022 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht habe. Der Beschwerdeführer habe damals als Geburtsdatum den (...) angegeben. J. Am 30. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Anpassung seines bis zu diesem Zeitpunkt erfassten Geburtsdatums vom (...) auf den (...) und stellte ihm die Antwort der kroatischen Behörden auf seine Anfrage zu. K. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt der Beschwerdeführer, in Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder um Asyl ersucht zu haben. Zudem ersuchte er darum, von einer Anpassung seines Alters abzusehen. Der Stellungnahme legte er Fotografien seiner Geburtsurkunde, eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister und einer Sterbeurkunde (seinen Angaben zufolge seiner Mutter) bei. L. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (eröffnet am 20. Oktober 2023) stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositiv-Ziff. 1). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 4) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6). M. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Auftrag des SEM für die Erstellung eines Altersgutachtens zu edieren, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die ZEMIS-Änderung und im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS per superprovisorischer Massnahme per sofort auf den (...) rückanzupassen, eventualiter sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. N. Am 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Verfügung somit hinsichtlich Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde einerseits die Berichtigung seines Alters im ZEMIS und andererseits die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen die verfügte Anpassung seines Alters im ZEMIS (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) und andererseits gegen den verfügten Wegweisungs-vollzug (Dispositiv-Ziffn. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Die Ziffn. 2-4 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vorliegende vom Asylverfahren (D-6183/2023) abgetrennte Verfahren eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert - vorbehältlich des Unterschieds, dass das parallel ergehende Beschwerdeurteil betreffend Wegweisungsvollzug nur durch zwei Richter und Richterinnen ergeht (vgl. D-6183/2023 E. 4) - durch dasselbe Spruchgremium.

4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

5. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Oktober 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM damit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM sein Geburtsdatum abgeändert habe, obwohl seine Vorbringen - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe - als glaubhaft erachtet worden seien. Das SEM habe in seinem Schreiben vom 30. August 2023 mitgeteilt, seine Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sei mit dem Asylentscheid anfechtbar. Daraus könne einzig der Schluss gezogen werden, dass das SEM geplant habe, den Asylentscheid erst dann zu fällen, wenn er in dessen Augen volljährig geworden sei. Das SEM und auch alle anderen Beteiligten würden unbestritten von seiner Minderjährigkeit ausgehen, und es bestehe der Verdacht, dass das SEM ihn mit dieser Aussage habe in die Irre führen wollen. Das Verfahren sei bewusst in die Länge gezogen worden, damit er um seine Verfahrensrechte als minderjährige Person gebracht werde und es für ihn schwierig werde, sich rechtlich dagegen zu wehren. Zudem habe das SEM sein Geburtsdatum willkürlich innerhalb der Zeitspanne der bestehenden Minderjährigkeit gesetzt. Mit seinem Verhalten habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und es sei nicht möglich gewesen, die Verfügung wirksam anzufechten. Im Hinblick auf die Akten der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer Zweifel geltend, dass das SEM ihm im Rahmen der gewährten Akteneinsicht dasselbe Gutachten zugestellt hatte, welches in den Akten liegt (SEM-Akte A16) und am 7. Februar 2023 erstellt wurde. Er beantragte die Edition des Auftrags das SEM für die Erstellung eines Altersgutachtens mit der Begründung, er zweifle an, dass die das Gutachten erstellenden Ärzte ihm gut gesinnt gewesen seien. Zudem beantragt er, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen. Die Gutachter seien parteiisch gewesen und das Gutachten sei veraltet und hätte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr verwendet werden dürfen. 6.4 6.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus resultierende Begründungspflicht nicht von der rechtlichen Würdigung der Sache unterscheidet, welche die materielle Entscheidung im Hinblick auf die Anpassung seines Alters im ZEMIS betrifft. Der Umstand, dass das SEM sein Alter anders einschätzte als von ihm im vorinstanzlichen Verfahren angegeben und in der Beschwerde gefordert (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung [SEM-Akte A38 II 1.] sowie die Ausführungen in der Beschwerde [Beschwerdeschrift IV 2.2 S. 6 ff.) spricht alleine für sich noch nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht und ebenso wenig für eine durch das SEM absichtlich vorgenommene Verschleppung des Verfahrens, um den Beschwerdeführer "volljährig zu machen". Dasselbe gilt, wenn das SEM nach der Erstellung des Altersgutachtens im Februar 2023 nicht - wie der Beschwerdeführer dem SEM in der Beschwerde vorhält - umgehend entscheidet, sondern in den darauffolgenden Monaten weitere notwendige Verfahrensschritte vornimmt (Anhörung und Zuteilung ins erweiterte Verfahren im März 2023, Informationsaustausch mit den kroatischen Behörden zwischen März und Mai 2023, Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Altersanpassung im August 2023) und im September 2023 schliesslich die angefochtene Verfügung erlässt. In diesem Vorgehen kann weder eine absichtliche Verschleppung des Verfahrens erblickt werden noch "pures Kalkül", wie der Beschwerdeführer dem SEM unterstellt. Es wäre ihm - sollte er im Hinblick auf die Verfahrensdauer einen Verfahrensfehler erkannt haben - jederzeit unbenommen gewesen, während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen und eine allfällige Verschleppung des Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Von der Einreichung einer solchen hat er aber abgesehen. 6.4.2 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Beschwerdeführer mit der Aussage, "die Würdigung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ist mit dem Asylentscheid anfechtbar" in die Irre habe führen wollen (vgl. Schreiben des SEM vom 30. August 2023, mit welchem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und beabsichtigen Anpassung seines Alters gewährt hatte, A35 S.2). Von einer willkürlichen Vorgehensweise - eine solche will der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz und den entsprechenden Formulierungen offenbar aufzeigen - ist nur dann auszugehen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dies ist jedoch, wie sowohl die vorstehenden als auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist der Hinweis einer verfügenden Behörde im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Anfechtbarkeit einer vor Erlass der Verfügung getroffenen Annahme nicht zu beanstanden und dieses Vorgehen erscheint auch nicht willkürlich. 6.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei dem in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Satz, welcher die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit im Hinblick auf die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers abschliesst ("Die Vorbringen halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand", vgl. SEM-Akte A38 Ziff. II 2, S. 8) offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und in diesem Satz versehentlich das Wort "nicht" fehlt. In den diesem Satz vorstehenden Erwägungen führt die Vorinstanz ausführlich aus, aus welchen Gründen die vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers angezweifelt werden müssten und in welchen seiner Vorbringen sie Widersprüche erkennt. So wird denn dieser Abschnitt auch mit dem Satz "Vorlieg besten Zweifel (recte: Vorliegend bestehen Zweifel) an der geltend gemachten Verwandtschaft zu dieser Person, die Sie als ihren Onkel väterlicherseits bezeichnen" eingeleitet. Dass die Schlussfolgerung einer Aufzählung von zahlreichen Unklarheiten und Widersprüchen ohne weitere Erklärung oder entsprechende Gegenargumente nicht jene sein kann, dass diese Vorbringen als glaubhaft eingestuft würden, ist für den (durch einen professionellen Rechtsvertreter vertretenen) Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel erkennbar gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung in diesem Punkt demnach ausführlich genug begründet, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Somit ist auch diesbezüglich kein Verfahrensfehler zu erkennen. 6.4.4 Zusammenfassend wird festgehalten, dass das SEM seine Verfügung klar und ausführlich genug begründete, damit diese sachgerecht angefochten werden konnte. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch ist in der Vorgehensweise des SEM keine Willkür erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ist demnach abzuweisen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die seinen Aussagen zufolge mangelhafte Aktenführungspflicht der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass in den Akten des SEM nur das Originalgutachten vom 2. Februar 2023 (A16) sowie dessen anonymisierte Fassung (A17) zu finden ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das im Aktenverzeichnis aufgeführte Datum vom 7. Februar 2023 (in der Rubrik "Datum Eingang/Ausgang" eingetragen) nicht das Erstellungsdatum des Altersgutachten darstellt, sondern, wie im Titel dieser Rubrik ersichtlich, den Eingang des Gutachtens beim SEM. Der Unterschied zwischen dem auf dem Gutachten aufgeführten (2. Februar 2023) und dem im Aktenverzeichnis eingetragenen Datum (7. Februar 2023) rührt somit daher, dass es sich beim früheren Datum um dasjenige handelt, an welchem die Begutachtung durchgeführt wurde, und beim späteren um das Datum, an welchem das Gutachten beim SEM eingegangen ist. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, über eventuell unterschiedliche Erstellungsdaten von mehreren Gutachten Klarheit zu schaffen, wird demnach abgewiesen. 6.5.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Auftrag des SEM an das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ für die Erstellung des Altersgutachtens. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens wurde vom SEM nicht in den Akten abgelegt. Es handelt sich dabei um eine standardisierte, interne Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______, welche als Grundlage dient, damit das für den Verfügungsinhalt relevante Gutachten überhaupt hat erstellt werden können. Die Erstellung eines medizinischen Altersgutachten hat zum Ziel, das biologische Alter einer asylsuchenden Person einzuschätzen und als Indiz für die Alterseinschätzung der verfügenden Behörde zu dienen. Im Gegensatz dazu entfaltet der im Vorfeld zwingend zu erlassende Auftrag für dessen Erstellung keine Relevanz für den Verfügungsinhalt, zumal das vorliegend in Frage stehende Gutachten standardisiert und gesetzeskonform erging (vgl. dazu weiter unten E. 8.3). Der Auftrag kann somit nicht als Entscheidgrundlage dienen und gilt per se als nicht entscheidwesentlich (vgl. zur Aktenführungspflicht einer Behörde BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Das SEM war demnach nicht gehalten, den Auftrag in den Akten abzulegen, womit dieses Dokument auch nicht dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG unterliegt. Der Antrag, der Auftrag des SEM für die Erstellung des durchgeführten Altersgutachtens sei dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen, wird demnach abgewiesen. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet. 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 7.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 7.3 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 7.4 7.4.1 Das SEM führte zur Begründung des ZEMIS-Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe das angegebene Geburtsdatum ([...]) weder mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren beweisen noch glaubhaft machen können. Das Altersgutachten habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben und das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine nicht möglich. Auch die ins Recht gelegten Dokumente zum Nachweis seines Alters vermöchten das von ihm angegebene Alter nicht zu belegen, da es sich dabei nicht um rechtsgenügliche Dokumente, sondern um nicht fälschungssichere Kopien handle. Die Fotografie auf dem Schülerausweis zeige nicht zweifelsfrei den Beschwerdeführer, und die Personalien seien von Hand eingetragen worden. Die Geburtsbescheinigung und der Auszug aus dem Zivilstandsregister seien erst im Laufe des Asylverfahrens ausgestellt worden und wiesen ebenfalls keinen Beweiswert auf. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei er mit seinem eigenen Reisepass nach Serbien eingereist. Seine Angabe, er habe diesen in Italien verloren, wirke stereotyp. Sein Alter kenne er nur vom Hörensagen von seiner Grossmutter. In Kroatien habe er ein anderes Alter angegeben als in der Schweiz, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör jedoch bestritten, überhaupt in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Dass dort aber ein Asylgesuch registriert worden sei, sei eine durch die Erfassung seiner Fingerabdrücke bewiesene Tatsache, die er nicht zurückweisen könne. Seine Erklärung, er habe den kroatischen Behörden lediglich sein Geburtsdatum genannt, wohingegen die Behörden das Geburtsjahr anhand seines Aussehens selbst ermittelt hätten, entspreche kaum dem Vorgehen der europäischen Asylbehörden. Entgegen den Ausführungen seiner Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zudem in den Befragungen äusserst unsubstantiierte Angaben zu seiner Biografie gemacht. Dem Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 22. September 2023, im Gutachten sei nicht auf das Mindestalter von 16,1 Jahren gemäss dem Stand der Verknöcherung der Handknochen und der Schlüsselbeinanteile eingegangen, sondern einzig die Untersuchung der dritten Molaren (grosse Backenzähne; Anmerkung des Gerichts) berücksichtigt worden, hielt das SEM entgegen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Volljährigkeit bei einer Person, deren Weisheitszähne das Mineralisierungsstadium H erreicht hätten, sehr hoch sei. Das Mindestalter von 16,1 Jahren beziehe sich ausschliesslich auf das Handgelenk, was bedeute, dass das Skelettwachstum abgeschlossen sei. Aufgrund dieses Ergebnisses sei beim Beschwerdeführer auch zusätzlich eine Untersuchung der beiden Schlüsselbeine durchgeführt worden mit dem Ergebnis eines Mindestalters von 17,2 und 20,4 Jahren. Da bei einem Altersgutachten stets das höhere Mindestalter berücksichtigt werde, was vorliegend das Mindestalter der Zahnanalyse gewesen sei, sei im Altersgutachten das Mindestalter des Beschwerdeführers zu Recht auf (...) Jahre festgelegt worden. Dies führe dazu, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den «(...)» geändert werde. 7.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, das Gutachten liefere keinen Beweis für seine Volljährigkeit. Im Gegenteil seien damit die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit beseitigt worden. Es sei auf sehr abstrakte Weise erklärt worden, wie das Mindestalter von (...) Jahren ermittelt worden sei. Weshalb das Gutachten überhaupt erstellt worden sei, sei unklar, da es überhaupt keinen Grund gegeben habe, an dem von ihm genannten Alter zu zweifeln. Er habe konstant angegeben, am (...) geboren zu sein, und dieses Alter mit verschiedenen Dokumenten belegt. Ein Gutachten dürfe nicht durchgeführt werden, um eine asylsuchende Person innerhalb der Minderjährigkeit älter zu machen, indem man das Geburtsdatum willkürlich auf den 1. Januar festsetze und die Volljährigkeit wenige Tage nach der Entscheidfindung eintreffe. Die Festsetzung seines Geburtsdatums auf den (...) sei nicht nachvollziehbar, da es gemäss der Einschätzung im Gutachten am 2. Februar 2023 naheliegender gewesen wäre, sein Alter auf den (...) festzulegen. 8. 8.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 7.2), obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM verwies in seiner Verfügung nachvollziehbar auf das von den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Behörden abweichende Geburtsdatum in Kroatien (vgl. dazu oben Sachverhalt C., F. und I.). Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den kroatischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben haben sollte. Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel an der Richtigkeit der in der Schweiz dem SEM gegenüber gemachten Angaben betreffend sein Alter. Selbst wenn sein Geburtsdatum von den kroatischen Behörden falsch erfasst worden sein sollte, ist immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb er dort angegeben haben soll, gemeinsam mit seiner Mutter (die seinen Aussagen zufolge aber schon lange verstorben sein soll, vgl. SEM-Akte A12 1.16.04; A23 F9) und seinem Zwillingsbruder (von dessen Existenz er nichts wissen will, vgl. SEM-Akte A12 3.01) zu reisen. Seine Erklärung für die Registrierung in Kroatien mit Mutter und Zwillingsbruder, er und sein Onkel hätten sich einer angeblich fremden Frau und deren Sohn angeschlossen, um von den Behörden nicht an der Durchreise behindert zu werden, lieferte der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A35 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt erwähnte er diesen Zusammenschluss in den Ausführungen zu seinen Reiseumständen mit keinem Wort (A12 5.02). Dies liess bei der Vor-instanz zu Recht erste Zweifel an seinen in der Schweiz gemachten Angaben betreffend sein Alter entstehen. 8.2.2 Als schwacher Hinweis für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Kopien eines Schülerausweises, einer Geburtsbescheinigung und eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister) zu werten. Diese stellen keine Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf deren Grundlage das Geburtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegen diese vom Beschwerdeführer als "starke Indizien" für sein angegebenes Alter bezeichneten Dokumente zudem sämtlich in Kopie vor. Sie vermögen folglich in Bezug auf sein Alter respektive Geburtsdatum keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Zur von vornherein geringen Beweiskraft der Dokumente ist im Weiteren auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche vom Gericht gestützt werden (vgl. SEM-Akte A38 II 1. S. 5; vgl. auch oben E. 7.4.1). Anderweitige Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind - abgesehen von seinen mündlichen und schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren - den Vorakten nicht zu entnehmen. 8.3 8.3.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Mindestalter von (...) Jahren aufweist (vgl. A16 S.4). Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung bestünden keine. Das Zahnröntgen habe ergeben, dass das Wachstum der apikalen Enden der Wurzeln von zwei untersuchten Zähnen abgeschlossen sei, was dem Stadium "H" gemäss Demirijian entspreche. Daraus resultiere ein chronologisches Mindestalter von (...) Jahren. Das skelettale Alter der linken Hand habe gemäss Tisé ein Mindestalter von 16,1 Jahren ergeben; ein Schichtröntgen der medialen Schlüsselbeinanteile gemäss Kellinghaus rechts ein Stadium 2b und links 2a. Bei einer Differenz zwischen den beiden Seiten werde das höhere Stadium zur Altersschätzung berücksichtigt, was gemäss Wittschieber einem Mindestalter von 16,1 Jahren, einem Median von 17,2 Jahren und einem Maximum von 20,4 Jahren entspreche. Angesichts des zu berücksichtigenden Mindestalters von (...) Jahren sei die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, das angegebene Alter von (...) Jahren und etwa (...) Monaten erscheine jedoch nicht möglich (vgl. A16, S 4 f.). 8.3.2 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen. Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss diesem Grundsatzurteil von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenanalyse) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der forensischen Altersabklärung lässt sich dann keine Aussage zur Minder- bzw. Volljährigkeit machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). 8.3.3 Im Hinblick auf die im Gutachten getroffenen Aussagen ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Ergebnisse des Gutachtens grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. zur Methodik eines Altersgutachtens "Forensische Altersdiagnostik", Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Juni 2022). Das Gutachten stützt sich auf das sogenannte "3-Säulen-Prinzip". Es wurde eine körperliche Untersuchung, eine skelettale Untersuchung mittels Röntgen der Hand und eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Beurteilung einer Röntgenuntersuchung des Kiefers vorgenommen. Im Gutachten wurde das höchste ermittelte Mindestalter der einzelnen Untersuchungen (Zahnuntersuchung; [...] Jahre), aus welchen die Festlegung eines Mindestalters folgte (Handröntgen, Schlüsselbeine und Zähne), als Endergebnis der Altersschätzung verwendet, womit es den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin folgte. Des Weiteren hielt es als Ergebnis der körperlichen Untersuchung fest, dass keine Hinweise auf Krankheiten oder Medikamenteneinnahme vorlägen, welche auf das Wachstum und die Entwicklung Einfluss nehmen könnten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten materiellen Argumente gegen die Richtigkeit des Gutachtens werden vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. So kritisiert er in der Beschwerde den Inhalt des Gutachtens insofern, als dass er ausführt, die Altersfestsetzung "sei auf sehr abstrakte Weise erklärt worden". Dabei führt er aber nicht weiter aus, welche falschen Schlussfolgerungen getroffen worden sein sollen. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von rund (...) Jahren aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung einer Röntgenuntersuchung des Kiefers ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für das vom SEM festgelegte Alter des Beschwerdeführers die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 8.3.4 Das SEM hat vorliegend den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens als weiterhin minderjährig eingestuft, jedoch in der Verfügung vom 19. Oktober 2023 entschieden, sein Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. Es hat ihm somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Alter von (...) Jahren und (...) Monate zuerkannt, obwohl er gemäss dem Ergebnis des Gutachtens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits volljährig gewesen wäre. Es hat somit den in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verankerten Grundsatz, bei einem minderjährigen Mindestalter bei der zahnärztlichen und Schlüsselbeinanalyse keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu machen (vgl. oben E. 8.3.2), vollumfänglich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. 8.3.5 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, er zweifle an, dass die das Gutachten erstellenden Ärzte ihm gut gesinnt gewesen seien, ist festzuhalten, dass dem Gutachten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass die das Gutachten erstellenden Personen voreingenommen gewesen seien und gestützt auf eine persönliche Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer eine dadurch beeinflusste Beurteilung seines Alters vorgenommen hätten. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer auch nicht weiter aus, inwiefern er die Unparteilichkeit der Gutachter anzweifelt. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Auswertung der Untersuchungsergebnisse gemäss den Empfehlungen der AGFAD (E. 8.3.3). Dass das von ihm angegebene Alter im Gutachten aufgeführt und die Schlussfolgerung getroffen wurde, dieses könne nicht zutreffen, spricht jedenfalls keineswegs für eine Voreingenommenheit. Vielmehr entspricht es der Praxis des SEM, die Personalien eines Probanden (inklusive des bisher angenommenen Alters) den das Gutachten durchführenden Personen zu übermitteln. 8.3.6 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ein Altersgutachten nicht mehrere Monate nach dessen Erstellung zur Begründung einer Alterseinschätzung hinzugezogen werden soll, zumal das SEM die seit der Durchführung des Gutachtens verstrichene Zeit bei der Altersfestsetzung des Beschwerdeführers nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr zu Gunsten eines jüngeren Alters berücksichtigte (vgl. vorstehend E. 8.3.4). Das Vorbringen, das Gutachten sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung veraltet gewesen, ist demnach unbegründet. 8.3.7 Schliesslich geht auch die Rüge beziehungsweise der Antrag des Beschwerdeführers ins Leere, das Altersgutachten hätte gar nicht erst durchgeführt werden dürfen und sei deshalb aus dem Recht zu weisen. Wie oben dargelegt, hatte das SEM aus mehreren Gründen berechtigte Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Ein Altersgutachten stellt in solchen Fällen ein geeignetes Mittel dar, diese Zweifel entweder auszuräumen oder aber zu verstärken. Insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hatte und in Anbetracht der oben erwogenen weiteren Gründe, warum das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln ist, durfte das SEM ohne weiteres ein solches Altersgutachten anordnen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten - wie vom Beschwerdeführer gerügt wird - durchgeführt worden sein soll, um den Beschwerdeführer innerhalb der Minderjährigkeit möglichst älter zu machen. Ebenfalls entspricht es der langjährigen und gefestigten Praxis des SEM, abgeänderte Geburtsdaten auf den Anfang eines Jahres des wahrscheinlichsten Geburtsjahres festzusetzen. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen zu erkennen. 8.3.8 Zum Altersgutachten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine inhaltlichen Fehler ersichtlich und sowohl durch die Erstellung des Gutachtens als auch durch seine Würdigung in der angefochtenen Verfügung durch das SEM keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Der Antrag, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, ist daher abzuweisen. 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder dem Beschwerdeführer noch dem SEM der sichere Nachweis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers gelungen ist. Hinsichtlich der Frage des wahrscheinlicheren Datums ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum bezweifelt werden müssen und die eingereichten Dokumente keine überzeugenden Indizien für deren Richtigkeit darstellen. Das Ergebnis des Altersgutachtens deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls noch minderjährig, aber dennoch mehrere Jahre älter ist als von ihm behauptet. Insgesamt ergibt sich, dass das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum ([...]) zwar wahrscheinlich nicht dem genauen Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspricht, aber jedenfalls als wahrscheinlicher zu erachten ist als das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ([...]). Der bestehende (geänderte) ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen.

9. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS per superprovisorischer Massnahme per sofort auf den (...) rückanzupassen, ist mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Eventualantrag, es sei über die Änderung im ZEMIS rechtskräftig vor dem 1. Januar 2024 zu entscheiden.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: