Datenschutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni E-1837/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1837/2024 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass die Vorinstanz am 10. November 2023 bei den französischen Behörden ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. Dezember 2023 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) angab, er habe sein Geburtsdatum vor einigen Tagen von seiner Mutter erfahren, zudem habe er in Frankreich erfolglos um Asyl ersucht und sei dort als (...)-Jähriger registriert, dass er Handyfotos seiner Tazkira sowie seines Impfausweises zu den Akten reichte, dass die französischen Behörden der Vorinstanz am 31. Januar 2024 in Beantwortung der Informationsanfrage vom 10. November 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 27. Februar 2024 in seiner zusammenfassenden Beurteilung festhält, die Untersuchung ergebe für den Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 18 bis 21 Jahren, wobei von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen sei und das von ihm angegebene Alter von (...) nicht zutreffen könne, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2024 zur Altersabklärung sowie zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen, Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung in den Dublin-Staat Frankreich anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen und ferner darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; ferner sei sie anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-1795/2024 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Gericht mit Urteil E-1795/2024 vom 9. April 2024 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. Regina Kiener, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, Art. 55 N. 2), dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise er mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass, sofern - wie vorliegend - weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-6436/2023 vom 26. März 2024 E. 8.1 m.w.H.), dass das Altersgutachten die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltend gemachten Altersangaben nicht stützt, dass der Tazkira - insbesondere in der vom Beschwerdeführer (als Handyfoto) vorgelegten veralteten Form - vor dem Hintergrund des Länderkontextes kein relevanter Beweiswert beziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2), dass auf dem Impfausweis - wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat - Überschreibungen beim Geburtsdatum erkennbar sind, und dieses Geburtsdatum ([...], entspricht dem [...]) wiederum von den in der Schweiz ([...]) und in Frankreich ([...]) jeweils angegebenen Daten abweicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch das schweizerische Grenzwachtkorps im (...) nochmals ein anderes Geburtsjahr ([...]) angegeben hatte, und seine Aussage anlässlich der EB UMA, der Grenzwächter habe das Geburtsdatum falsch erfasst, nicht zu überzeugen vermag, dass ebenso der Erklärungsversuch, in Frankreich habe ein anderer Junge das Personalienblatt für ihn ausgefüllt und dabei das Geburtsdatum falsch aufgeschrieben, nicht stichhaltig ist, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein erst- und zweitinstanzliches Asylverfahren durchlaufen hat und dabei gemäss seinen Aussagen wegen des angeblich falschen Geburtsdatums nicht remonstriert hat, dass er schliesslich widersprüchliche Angaben machte bezüglich der Art und des Zeitpunktes der Kenntnisnahme seines Geburtsdatums, dass schliesslich im Urteil des BVGer E-1795/2024 vom 9. April 2024 festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: