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D-297/2024

D-297/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus B._______, aus der gleichnamigen Provinz stammend, am 27. Dezember 2022 illegal sein Heimatland. Am 4. Januar 2023 reiste er in die Schweiz ein, stellte gleichentags ein Asylgesuch und legte seine türkische Identi- tätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Vollmacht vom 11. Januar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ ihr Mandat an.

B.b In den Akten befinden sich eine Überweisung des Beschwerdeführers wegen psychischer Probleme und ein F2-Formular vom 24. Januar 2023 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Hinweis auf psychische und physische Traumata, ein ärztliches Dokument vom 7. März 2023, diverse Fotos (von Parteiversammlungen seines Vaters in der Türkei und von Hausdurchsuchungen) sowie Ausweise seiner Cous- ins und seines Vaters. C. C.a Am 21. März 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (EB UMA) statt.

C.b Gleichentags fand auch die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.c Darin machte der Beschwerdeführer zusammenfassend zu seiner Bio- graphie geltend, er sei in B._______ mit seinen Eltern und seinen vier jün- geren Geschwistern aufgewachsen. Er habe zuerst die Grundschule, da- nach die Mittelschule und die höhere Berufsschule besucht. Im Jahr 2020 sei er aus der Berufsschule rausgeworfen worden. Seit ungefähr 2016 habe er zudem als (…) gearbeitet, bis ihm – ungefähr vier Monate vor sei- ner Ausreise – gekündigt worden sei. Da sei Vater invalid sei, habe er als einziges Mitglied seiner Familie als (…) gearbeitet. C.d Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater, welcher seit 2018 der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) an- gehöre, werde behördlich gesucht. Er habe eine leitende Funktion innege- habt und Parteitreffen sowie Newroz-Festivitäten organisiert. Auch habe er

D-297/2024 Seite 3 Personen zu den Anlässen transportiert. Er habe seine beiden Fahrzeuge an die Partei vermietet. Der Beschwerdeführer habe ihn jeweils an Veran- staltungen begleitet. Am 14. Februar 2019 hätten gegen acht Uhr abends etwa sechs oder sieben schwer bewaffnete, vermummte Personen die Haustüre seines Elternhauses aufgebrochen und seine Eltern geschlagen. Danach hätten sie dem Vater Fotos gezeigt, auf welchen er Parteitätigkei- ten ausgeübt habe und ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er die Partei nicht verlassen. Nach diesem Ereignis sei der Vater auf Anraten eines Par- teivorsitzenden untergetaucht und sei seither nicht mehr nach Hause ge- kommen, habe aber bis etwa 2021 noch gearbeitet respektive der Familie jeweils Geld gesendet. In der Folge seien Beamte noch insgesamt acht oder neun Mal in das Haus eingedrungen und hätten Gewalt gegen ihn, seine ältere Schwester und seine Mutter ausgeübt. Im Jahr 2020 sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule ebenfalls von Polizisten aufgegriffen, in ein Auto gezerrt, geschlagen und nach seinem Vater gefragt worden. Da sich dieser Vorfall in der Nähe der Schule ereignet habe, hätten er und seine Mutter die Schule aufgesucht, um die Aufzeichnungen der Schulka- meras zu erhalten, welche den Vorfall gefilmt hätten. Kurze Zeit später sei er von seinem damaligen Lehrer angegriffen und von der Schule geworfen worden. Im Jahr 2021 sei die Polizei zum letzten Mal bei ihnen gewesen; um Mitternacht seien vier Personen mit Sturmhauben ins Haus eingedrun- gen, hätten seine Mutter und ihn mit einer Waffe geschlagen und er sei aufgefordert worden, seinen Vater anzurufen. 2022 habe er seine Schwes- ter von der Schule abgeholt, als beide von zwei Polizisten in Uniform be- droht worden seien. Danach habe er als (…) gearbeitet. Nachdem die Po- lizei drei Mal wegen ihm respektive wegen seinem Vater am Arbeitsplatz erschienen sei, sei ihm zwei Tage nach dem vierten (und letzten) Polizei- besuch respektive vier Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei gekün- digt worden. Er habe sich nicht gegen die Entlassung gewehrt, da er auf- grund seiner Minderjährigkeit illegal gearbeitet habe, jedoch habe die Poli- zei dem Arbeitgeber erzählt, dass er und seine Familie Terroristen seien, da sein Vater für die HDP gearbeitet habe. Sodann habe er durch seine Onkel väterlicherseits Gewalt erfahren. Zu- sammen mit seinen sich ebenfalls in der Schweiz befindenden Cousins sei er während zwei Tagen angekettet in einem Lagerraum gefangen gehalten worden und habe weder zu trinken noch zu essen erhalten. Die Onkel hät- ten ihn unter Gewaltanwendung ermahnt, den Beamten den Aufenthaltsort des Vaters nicht zu verraten und dem Vater nicht zu sagen, dass er (der Beschwerdeführer) von Polizisten geschlagen worden sei. Ein anderes Mal sei er von seinem Onkel, der im selben Haus im ersten Stock gewohnt

D-297/2024 Seite 4 habe, mit einem Stock verprügelt worden, als er (der Beschwerdeführer) ein ärztliches Attest habe einholen wollen, um eine Anzeige zu erstatten. D. Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Identitätskarte seines Vaters und dessen Parteiausweises der HDP sowie dessen Mitgliedschaftsformular der HDP der Zweigstelle B._______ ein. E. E.a Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Gesuch des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E.c Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. F. Am 6. September 2023 zeigte die Rechtsvertretung des zuständigen Kan- tons mittels einer undatierten Vollmacht ihr Mandat an und beantragte Ak- teneinsicht. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 – am Folgetag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flücht- lingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfas- senden Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

D-297/2024 Seite 5 unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsbeistän- din als amtliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 und der Vollmacht (Beilagen 1 und 2), eine Pati- entenanmeldung für die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) D._______ vom 18. Juli 2023, eine E-Mailkorrespondenz (vom

6. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024) betreffend Anmeldung zu einem Erstgespräch bei den KJPD E._______ (Beilagen 3a und 3b), eine Beweismitteleingabe vom 9. Oktober 2023 an das SEM (Beilagen 4a und 4b), eine Stellungnahme des Beschwerdeführers auf WhatsApp in türki- scher Sprache mit deutscher Übersetzung bezüglich seiner Fluchtgründe (Beilage 5) und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2024 (Beilage 6) eingereicht. Eine provisorische Kostennote werde nachgereicht. I. Am 15. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be- schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-297/2024 Seite 6

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG).

E. 4.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung an die Vor- instanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung beantragt (vgl. Rechtsbegehren 3). Es wurden die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige sowie unkorrekte Abklärung des Sachverhalts und die Verletzung der Aktenführungspflicht respektive die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt sowie die koordinierte Be- handlung seines Asylgesuches mit denjenigen seiner in der Schweiz asyl- suchenden Cousins (F._______ [N {…}], G._______ [N {…}], H._______ [N {…}]) beantragt. Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden

D-297/2024 Seite 7 Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.5 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver- fügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer

D-297/2024 Seite 8 Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesent- lich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Aktenein- sicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Akten- verzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 4.6.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf koordinierte Behandlung sei- nes Verfahrens mit denjenigen seiner Cousins (vgl. E. 4.1 hiervor) ist ab- zuweisen. Der Sachverhalt bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerde- führers wurde auch ohne den Beizug der Akten der Cousins hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und kommt – wie das Gericht (vgl. E. 8 hiernach) – hinsichtlich der materiellen Frage nach der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zum Schluss, dass seine Fluchtgründe nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sind. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorbringen der Cousins zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers führen könnten.

E. 4.6.2 Sodann wurde in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte nicht in italieni- scher, sondern in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Be- schwerdeführer im deutschsprachigen Kanton D._______ lebe. Dadurch sei ihm ein Nachteil erwachsen, weil an seinem deutschsprachigen Woh- nort niemand den Entscheid habe wörtlich übersetzen können. Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchen- den Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung ver- treten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021

D-297/2024 Seite 9 E. 4.5 ff.). Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der man- datierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu ver- stehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinanderge- setzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben und es ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus Nachteile entstanden sind.

E. 4.6.3 Ebenfalls kann der Rüge, es hätte eine (weitere) Anhörung mit einem geschlechtsspezifischen Team stattfinden müssen, weil die Vorinstanz über die sexuelle Gewalt der Onkel gegenüber den Cousins im Bilde ge- wesen sei, nicht gefolgt werden. Den Anhörungsprotokollen des Beschwer- deführers sind keine Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Verfol- gungsgründe zu entnehmen. Auch wurde die vorgebrachte sexualisierte Gewalt erstmals in der Beschwerde vom 12. Januar 2024 erwähnt und konnte dementsprechend im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksich- tigt werden. Wie nachfolgend ausgeführt, hätte dieses Vorbringen im Hin- blick auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl vorlie- gend auch zu keinem anderen Schluss geführt (vgl. E. 8 hiernach).

E. 4.6.4 Weiter wurde die Verletzung der Aktenführungspflicht gerügt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer offenbar eine Stellungnahme des Beistandes des Beschwerdeführers vom 21. Sep- tember 2023 (Beilage 1), zwei Sprachnachrichten mit Drohungen auf ei- nem USB-Stick (Beilage 2) sowie diverse Bildschirmfotos von Drohnach- richten auf WhatsApp, an den Beschwerdeführer und an seine Cousin ge- richtet, ein (Beilagen 3 und 4) und informierte die Vorinstanz, dass er und die Cousins von der in der Türkei lebenden Verwandtschaft massive Dro- hungen in Form von Sprachnachrichten erhalten hätten. Wie in der Be- schwerde richtigerweise geltend gemacht wurde, sind diese Dokumente weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden, noch fanden sie Ein- gang in der angefochtenen Verfügung. Obwohl es sich vorliegend um ein Versehen handeln dürfte, ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass – auch wenn sie bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet – sie verpflichtet ist, alle Eingaben und Beweismittel korrekt abzulegen und im Asylent- scheid aufzuführen. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Rele- vanz bei der Entscheidfindung – mit entsprechendem Hinweis – nicht zu berücksichtigen. Alternativ können (untaugliche) Beweismittel bereits vor- gängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde die Pflicht zur vollständigen Aktenführung verletzt, indem die Eingabe mitsamt den Beilagen weder im Aktenverzeichnis noch in der Verfügung aufgeführt wurde. Nach Durch-

D-297/2024 Seite 10 sicht dieser Akten kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die betref- fenden Beweismittel keinen Einfluss auf die Prüfung der Asylrelevanz auf- weisen (vgl. E. 8 hiernach), jedoch im Rahmen der Prüfung der Vollzugs- hindernisse zu berücksichtigen sein werden (vgl. E. 12 f. hiernach). Soweit im Vorgehen der Vorinstanz ein Verfahrensfehler erkennbar war, ist dieser damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten.

E. 4.6.5 Schliesslich ist der Rüge, wonach die Vorinstanz weder die Minder- jährigkeit noch den medizinischen Sachverhalt in ihrer Verfügung erwähnte oder berücksichtigte, im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvoll- zugshindernisse nachzugehen (vgl. E. 12 f. hiernach).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

D-297/2024 Seite 11 bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie vor diesen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei- chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

E. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, unglaubhaft aus- gefallen seien. Während er in der Anhörung zu den Asylgründen ausgeführt habe, dass er im Jahr 2022 mit seiner Schwester von zwei Polizisten be- droht worden sei und ihm im selben Jahr – vier Monate vor seiner Ausreise und nachdem die Polizei zum vierten Mal an seinem Arbeitsort erschienen sei – gekündigt worden sei, habe er in der EB UMA weder die Kündigung noch die Besuche der Polizei an seinem Arbeitsort erwähnt, sondern Druck, Einbrüche und den Schulausschluss im Jahr 2019 wegen der Mit- gliedschaft des Vaters bei der HDP als Asylgründe angegeben. Auch seine

D-297/2024 Seite 12 Vorbringen in Bezug auf die Polizeieinsätze seien widersprüchlich ausge- fallen (vgl. angefochtene Verfügung, II.1 S. 4 f.).

E. 6.1.2 Die behördlichen Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der HDP und den Rauswurf des Beschwer- deführers aus der Berufsschule am 18. Juli 2020, mit den in diesem Zu- sammenhang vorangehenden Problemen mit seinem Lehrer, seien auf- grund fehlender Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang mit sei- ner Ausreise asylrechtlich nicht relevant. Die polizeilichen Hausdurchsu- chungen, welche zuletzt im Jahr 2021 erfolgt seien, hätten sich gegen sei- nen Vater gerichtet, um diesen ausfindig zu machen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seinen in der HDP politisch aktiven Vater seit 2019 in dessen Aktivitäten zwar unterstützt. Gemäss Rechtsprechung begründe die Mitgliedschaft bei der (in der Türkei legalen) HDP und deren Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ausserdem seien seine politischen Aktivitäten zu relativieren. Er habe keine bestimmte Funktion innerhalb der Partei gehabt, werde in der Türkei nicht polizeilich gesucht und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn hän- gig. Aktivitäten in kurdischen kulturellen Vereinen seien ebenfalls kein aus- reichender Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die gegen ihn gerichteten polizeilichen Schikanen seien nicht als flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile zu werten, da es allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater letztmals im Jahr 2021 polizeilich gesucht worden sei, be- stehe auch kein aktuelles konkretes behördliches Interesse am Beschwer- deführer, um seinen Vater ausfindig zu machen.

E. 6.1.3 Schliesslich würden die vorgebrachten Misshandlungen durch seine Onkel väterlicherseits in den Jahren 2019 und 2020 persönlicher und fami- liärer Natur sein, nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen und seien auch nicht auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückzuführen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete den Argumenten der Vorinstanz, dass er aufgrund seines Vaters in asylrelevanter Weise durch die türki- schen Behörden reflexverfolgt werde. Die Verfolgung sei politisch motiviert, da sein Vater eine lokal wichtige Führungspersönlichkeit der HDP gewesen sei. Ausserdem sei er selber an unzähligen Aktivitäten für die Partei betei- ligt gewesen und habe bei den Aktivitäten seines Vaters mitgeholfen. Somit

D-297/2024 Seite 13 sei er auch politisch aktiv gewesen. Wegen seines Vaters sei er ferner will- kürlich aus der Schule gewiesen und von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Dem Vorhalt, dass es für die Anerkennung einer Reflexverfolgung nicht ausreiche, wenn ein Familienmitglied Mitglied bei der HDP sei, könne somit nicht gefolgt werden. Seinem Vater sei eine offizielle Anerkennung als lokaler Führer nur deshalb nicht zuerkannt worden, weil er verbotener- weise zwei Ehefrauen gehabt habe. Ausserdem habe er (der Beschwerde- führer) auch selber staatliche Drangsalierungen durch die türkischen Be- hörden erlitten. Überdies würden die eingereichten Fotos die erlebten Übergriffe und die erlittene Polizeigewalt belegen.

E. 6.2.2 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung sei zu erwähnen, dass er einen tendenziell einsilbigen Erzählstil aufweise, dies jedoch nicht impliziere, dass seine Ausführungen deshalb unglaubhaft seien. Er habe sich bereits beim Beratungsgespräch mit der Rechtsvertretung kurz gehal- ten und diesen Erzählstil während seiner Anhörung beibehalten. Ferner wiesen seine Schilderungen zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Dem Vor- halt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die jüngsten Verfolgungssze- narien nicht zuerst erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass er psychisch schwer belastet sei und einem schwierigen, gewalttätigen sowie traumati- sierenden familiären Umfeld entstamme und seine Schicksalsschläge, an- ders als allgemein erwartet werde, empfinde. Den Umstand, dass er sich nur an das (formelle) Datum seines Schulverweises, jedoch nicht an das- jenige seiner Entlassung erinnern könne, spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen der Einschätzung der Vor- instanz habe er die Interventionen der Polizei an seinem Arbeitsplatz schlüssig und ohne Widersprüche dargelegt sowie anhand von Real- kennzeichen ausgeführt, dass die Behörden drei Mal seinen Arbeitsplatz aufgesucht hätten und er beim vierten Besuch nicht mehr zu seiner Arbeit gelassen worden sei. Sodann seien auch die Ausführungen zum Vorfall bei der Schule glaubhaft; es sei als starkes Realkennzeichen zu werten, dass er erklärt habe, in der Schule die entsprechenden Aufnahmen der Überwa- chungskameras angefordert zu haben und in der Folge deshalb von der Schule gewiesen worden sei. Ferner erscheine es ungerechtfertigt, auf- grund der Wahl der Reihenfolge der Erlebnisse eine Unstimmigkeit erken- nen zu wollen.

E. 6.2.3 Des Weiteren sei es unverständlich, dass die erlebte Gewalt durch drei der Onkel väterlicherseits zusammen mit den Cousins von der Vor- instanz lediglich als private familiäre Verfolgung abgetan werde und diese auch den Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise verneine. Aus seinen

D-297/2024 Seite 14 auf Beschwerdeebene eingereichten Aufzeichnungen (vgl. Beilage 5 der Beschwerde) über die erlebte sexuelle Gewalt durch einen Onkel gehe je- doch klar hervor, dass die sexuelle Nötigung im Jahr 2022 erfolgt sei. Die Gewalt stehe ausserdem im Zusammenhang mit der staatlichen Verfol- gung seines Vaters und habe bis vier Monate vor seiner Ausreise ange- dauert.

E. 7.1 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse, die sich kurz vor seiner Ausreise ereignet haben sollen (behördliche Besuche an seinem Arbeitsplatz und deren Zusam- menhang mit seiner Entlassung) sowie die gegen ihn ausgesprochene Drohung vor der Schule seiner Schwester als unglaubhaft. Da seine Vor- bringen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht genügen, kann die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) dieser Ausführungen unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwä- gungen offenbleiben (vgl. E. 8.1 hiernach).

E. 7.2 In Bezug auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gelang die Vorinstanz zum Ergebnis, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, wel- che eine begründetet Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei belegen könnten.

E. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanz- liche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und dass die vorgebrachten Probleme, die erlebten Hausdurchsuchungen, be- hördlichen Schikanen, der Rauswurf aus der Schule und der Arbeitsstelle nicht kausal zu seiner Ausreise erfolgt sind (vgl. SEM-Akte A34/12, S. 4-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Vorbringen insgesamt an der asyl- rechtlichen Intensität der Verfolgung und der zu erwartenden Nachteile mangelt. Diese Einschätzung umfasst ebenso den Rauswurf aus der Schule und seiner Arbeitsstelle (wobei unklar verbleibt, ob letzterer – zu- mindest teilweise – nicht auch seiner illegalen Anstellung aufgrund seiner Minderjährigkeit geschuldet ist), die letztmals im Jahr 2021 erfolgten Haus- durchsuchungen und die Vorfälle mit der Polizei vor der Schule (vgl. SEM-

D-297/2024 Seite 15 Akte A19/11 F80, F21, F55, F58), wie auch den auf Beschwerdeebene dar- gelegten sexuellen Missbrauch durch einen Onkel (vgl. Beilage 5 der Be- schwerde). Ebenfalls ist auf die Rechtsprechung zu verweisen und festzu- stellen, dass die von ihm erlittenen Nachteile und Behelligungen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aus- gesetzt ist; sie führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Pra- xisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). So- dann erweist sich auch die erlebte Gewalt seitens seiner Onkel als unge- eignet, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Einer- seits sind nicht – wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt – auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückzuführen (vgl. SEM-Akten A18/9 F7.01; A19/11 F21). Anderseits ist festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf strafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1222/2024 vom 15. April 2024 E. 7.1 m.w.H.).

E. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung (aufgrund des Vaters des Beschwerdeführers) ist im Kontext der Türkei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu wer- den, sich vor allem dann erhöht, wenn nach einem flüchtigen Familienmit- glied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je- mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürf- ten Personen mit eigenem, nicht unbedeutendem politischem Engagement für illegale politische Organisationen oder eine solche Unterstellung sei- tens der Behörden von einer Reflexverfolgung bedroht sein (vgl. etwa Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.5.1 m.w.H.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, überzeu- gend darzulegen, dass er wegen seines bei der (legalen) HDP aktiven Va- ters reflexverfolgt werde beziehungsweise werden könnte. Einerseits dürfte den türkischen Behörden nach den mehrmaligen Hausdurchsuchun- gen und Drohungen zwischenzeitlich klar geworden sein, dass der Be- schwerdeführer keine Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters hat. Zudem war er diesbezüglich letztmals im Jahr 2021 – und somit ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise – in Kontakt mit den Behörden und

D-297/2024 Seite 16 wurde seither nicht mehr wegen des Vaters (insbesondere in Form von Hausdurchsuchungen) behelligt. Anderseits kann seinen Schilderungen nicht entnommen werden, dass er sich selber in exponierter oder illegaler Weise für die HDP engagiert und deshalb Probleme erfahren hätte (vgl. A19/11 F38, F82-84).

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführer nicht eine hinreichende, asylrechtliche Intensität und kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Eine Reflexverfol- gung ist ebenfalls auszuschliessen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret

D-297/2024 Seite 17 gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor- behalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig. Weiter hielt sie fest, dass keine indi- viduellen Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Vollzug der Weg- weisung sprechen würden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zu- folge seien seine Verwandten nach den Erdbeben in das Dorf seines Grossvaters nach I._______ gezogen. Auch wenn Hinweise darauf beste- hen würden, dass sein Elternhaus unzugänglich sei, verfüge er bei einer Rückkehr in sein Heimatland über eine Wohnmöglichkeit, da seine Ver- wandten in guten Verhältnissen bei seinen Grosseltern leben würden. Er habe ein familiäres und soziales Netzwerk, verfüge über eine solide Aus- bildung sowie Arbeitserfahrung und werde sich ohne Probleme, mit der Hilfe und Unterstützung seiner Familie, in ein ihm bekanntes Umfeld, wie- der integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zu- lässig, zumutbar und schliesslich auch als möglich.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt und auch seinen besorgniserregenden Gesundheitszustand ausser Acht gelas- sen, obwohl aktenkundig sei, dass er unter schweren psychischen Beein- trächtigungen leide. Weiter sei die Eingabe der Rechtsvertretung vom

9. Oktober 2023 unberücksichtigt geblieben, in welcher er Belege für mas- sive Drohungen seitens seiner Onkel und eine Stellungnahme seines Bei- standes zu seinem Gesundheitszustand eingereicht habe (vgl. Beilage 4 der Beschwerde vom 12. Januar 2024). Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, alle ihn belastenden Umstände und Verfolgungshandlungen frei darzulegen; er habe über die durch seine Onkel erlebte sexualisierte

D-297/2024 Seite 18 Gewalt respektive Vergewaltigung nicht sprechen können. Erst im Rahmen der Beschwerde habe er sich gewagt, in seiner Muttersprache darüber zu schreiben (vgl. Beilage 5 [inklusive Übersetzung] der Beschwerde vom

E. 12 Januar 2024). Er habe bereits (sexuelle) Gewalt in seinem familiären Umfeld erlitten und keinen Schutz gefunden, weshalb ihm erneut eine un- menschliche Behandlung im Sinne der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs drohe. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die finanzielle Situation seiner Familie seit den Erdbeben noch mehr ver- schlechtert habe.

E. 12.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- pflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklä- ren, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dazu sind konkrete Ab- klärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben oder es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE VI/3 2021).

E. 12.1.2 Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnah- meeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen und einzu- holen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Der Untersu- chungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142 ff.), wel- che grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit

D-297/2024 Seite 19 diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind, betrifft (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d, bestätigt in BVGE VI/3 2021).

E. 12.1.3 Diese Verpflichtung resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen ei- ner hinreichenden Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vor- instanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten er- sichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. insbesondere EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer D-6183/2023 vom 26. März 2024 E. 6.5.3 m.w.H.). In BVGE 2021 VI/3 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert, dass es sich bei den genannten Abklärungen um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges handelt. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht entbindet das SEM grundsätzlich nicht von dieser Abklärungspflicht. Nur in ganz seltenen Aus- nahmefällen kann diese Abklärungspflicht erlöschen (vgl. zum Ganzen BVGE VI/3 2021 E. 11.5.2 m.w.H.).

E. 12.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz – wie in der Beschwerde richtigerweise bemängelt wurde – weder die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erwähnt noch berücksichtigt und auch keine spe- zifischen Abklärungen im Hinblick auf seine persönliche Situation und als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person durchgeführt hat, son- dern in pauschaler Weise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. Ebenfalls wurde das Kindeswohl in keiner Weise berück- sichtigt und nicht abgeklärt, ob er überhaupt in ein familiäres Umfeld zu- rückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könnte. Des Weiteren sind auch die Drohungen, welche bereits mit Eingabe vom

9. Oktober 2023 geltend gemacht wurden, gänzlich unberücksichtigt ge- blieben (vgl. auch E. 4.6.4 hiervor). Sodann ist festzustellen, dass auch der medizinische Sachverhalt gänzlich ignoriert wurde. Die Vorinstanz ist ihrer diesbezüglichen Pflicht somit in keiner Weise nachgekommen und hat es unterlassen zu prüfen, ob der minderjährige Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindes- wohl entsprechendes Umfeld zurückgeführt werden kann und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es anhand der jetzigen Aktenlage nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt, in Bezug auf das Bestehen allfälliger Wegweisungshindernisse, eine unvollständige Abklä- rung des Sachverhaltes vor.

D-297/2024 Seite 20

E. 13.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch- zuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 13.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Un- tersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundes- verwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet.

E. 13.3 Die Vorinstanz wird die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung insbesondere unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwer- deführers und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zu be- urteilen haben. Die von ihm geltend gemachten Drohungen durch seine Verwandtschaft (insbesondere anhand der bisher unberücksichtigt geblie- benen Beweismitteleingabe vom 9. Oktober 2023), und den auf Beschwer- deebene dargelegten sexuellen Missbrauch durch einen Onkel, wird ebenso zu berücksichtigen sein, wie sein Gesundheitszustand. Auch die beim Grossvater in I._______ konkret zu erwartende Situation der Unter- bringung und Versorgung bedarf einer vertieften Abklärung, namentlich un- ter dem Aspekt, ob die betreffenden angeblich gewaltausübenden Onkel im selben Haus wohnhaft sind. Weiter ist abzuklären, ob seine Mutter und die Grosseltern in der Lage sind, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreu- ung zu bieten. Andernfalls wird zu prüfen sein, ob die Aufnahmezusiche- rung einer geeigneten Drittperson oder einer Institution erhältlich gemacht werden kann.

E. 13.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die

D-297/2024 Seite 21 Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxis- gemäss bedeutet der vorliegende Verfahrensausgang ein hälftiges Obsie- gen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 14.2 Nachdem die Beschwerde jedoch nicht von vornherein als aussichts- los zu betrachten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin lic. iur. Mo- nika Böckle ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 14.3.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Parteient- schädigung für die ihn erwachsenen notwendigen Kosten vom SEM aus- zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes- sen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Ver- fahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Partei- entschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 750.– (inklusive Anteil Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 14.3.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter

D-297/2024 Seite 22 ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 630.– (inklusive Anteil Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-297/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffer 4 und 5) be- antragt wird. Im Übrigen (Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl [Dispositivziffern 1 und 2] und Wegweisung [Dispositivziffer 3]) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 wird in den Disposi- tivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 750.– zu entrichten.
  6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amt- liches Honorar von Fr. 630.– ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. D-297/2024 Seite 24 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-297/2024 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus B._______, aus der gleichnamigen Provinz stammend, am 27. Dezember 2022 illegal sein Heimatland. Am 4. Januar 2023 reiste er in die Schweiz ein, stellte gleichentags ein Asylgesuch und legte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Vollmacht vom 11. Januar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ ihr Mandat an. B.b In den Akten befinden sich eine Überweisung des Beschwerdeführers wegen psychischer Probleme und ein F2-Formular vom 24. Januar 2023 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Hinweis auf psychische und physische Traumata, ein ärztliches Dokument vom 7. März 2023, diverse Fotos (von Parteiversammlungen seines Vaters in der Türkei und von Hausdurchsuchungen) sowie Ausweise seiner Cousins und seines Vaters. C. C.a Am 21. März 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C.b Gleichentags fand auch die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.c Darin machte der Beschwerdeführer zusammenfassend zu seiner Bio-graphie geltend, er sei in B._______ mit seinen Eltern und seinen vier jüngeren Geschwistern aufgewachsen. Er habe zuerst die Grundschule, danach die Mittelschule und die höhere Berufsschule besucht. Im Jahr 2020 sei er aus der Berufsschule rausgeworfen worden. Seit ungefähr 2016 habe er zudem als (...) gearbeitet, bis ihm - ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise - gekündigt worden sei. Da sei Vater invalid sei, habe er als einziges Mitglied seiner Familie als (...) gearbeitet. C.d Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater, welcher seit 2018 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) angehöre, werde behördlich gesucht. Er habe eine leitende Funktion innegehabt und Parteitreffen sowie Newroz-Festivitäten organisiert. Auch habe er Personen zu den Anlässen transportiert. Er habe seine beiden Fahrzeuge an die Partei vermietet. Der Beschwerdeführer habe ihn jeweils an Veranstaltungen begleitet. Am 14. Februar 2019 hätten gegen acht Uhr abends etwa sechs oder sieben schwer bewaffnete, vermummte Personen die Haustüre seines Elternhauses aufgebrochen und seine Eltern geschlagen. Danach hätten sie dem Vater Fotos gezeigt, auf welchen er Parteitätigkeiten ausgeübt habe und ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er die Partei nicht verlassen. Nach diesem Ereignis sei der Vater auf Anraten eines Parteivorsitzenden untergetaucht und sei seither nicht mehr nach Hause gekommen, habe aber bis etwa 2021 noch gearbeitet respektive der Familie jeweils Geld gesendet. In der Folge seien Beamte noch insgesamt acht oder neun Mal in das Haus eingedrungen und hätten Gewalt gegen ihn, seine ältere Schwester und seine Mutter ausgeübt. Im Jahr 2020 sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule ebenfalls von Polizisten aufgegriffen, in ein Auto gezerrt, geschlagen und nach seinem Vater gefragt worden. Da sich dieser Vorfall in der Nähe der Schule ereignet habe, hätten er und seine Mutter die Schule aufgesucht, um die Aufzeichnungen der Schulkameras zu erhalten, welche den Vorfall gefilmt hätten. Kurze Zeit später sei er von seinem damaligen Lehrer angegriffen und von der Schule geworfen worden. Im Jahr 2021 sei die Polizei zum letzten Mal bei ihnen gewesen; um Mitternacht seien vier Personen mit Sturmhauben ins Haus eingedrungen, hätten seine Mutter und ihn mit einer Waffe geschlagen und er sei aufgefordert worden, seinen Vater anzurufen. 2022 habe er seine Schwester von der Schule abgeholt, als beide von zwei Polizisten in Uniform bedroht worden seien. Danach habe er als (...) gearbeitet. Nachdem die Polizei drei Mal wegen ihm respektive wegen seinem Vater am Arbeitsplatz erschienen sei, sei ihm zwei Tage nach dem vierten (und letzten) Polizeibesuch respektive vier Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei gekündigt worden. Er habe sich nicht gegen die Entlassung gewehrt, da er aufgrund seiner Minderjährigkeit illegal gearbeitet habe, jedoch habe die Polizei dem Arbeitgeber erzählt, dass er und seine Familie Terroristen seien, da sein Vater für die HDP gearbeitet habe. Sodann habe er durch seine Onkel väterlicherseits Gewalt erfahren. Zusammen mit seinen sich ebenfalls in der Schweiz befindenden Cousins sei er während zwei Tagen angekettet in einem Lagerraum gefangen gehalten worden und habe weder zu trinken noch zu essen erhalten. Die Onkel hätten ihn unter Gewaltanwendung ermahnt, den Beamten den Aufenthaltsort des Vaters nicht zu verraten und dem Vater nicht zu sagen, dass er (der Beschwerdeführer) von Polizisten geschlagen worden sei. Ein anderes Mal sei er von seinem Onkel, der im selben Haus im ersten Stock gewohnt habe, mit einem Stock verprügelt worden, als er (der Beschwerdeführer) ein ärztliches Attest habe einholen wollen, um eine Anzeige zu erstatten. D. Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Identitätskarte seines Vaters und dessen Parteiausweises der HDP sowie dessen Mitgliedschaftsformular der HDP der Zweigstelle B._______ ein. E. E.a Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E.c Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. F. Am 6. September 2023 zeigte die Rechtsvertretung des zuständigen Kantons mittels einer undatierten Vollmacht ihr Mandat an und beantragte Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 - am Folgetag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsbeiständin als amtliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 und der Vollmacht (Beilagen 1 und 2), eine Patientenanmeldung für die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) D._______ vom 18. Juli 2023, eine E-Mailkorrespondenz (vom 6. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024) betreffend Anmeldung zu einem Erstgespräch bei den KJPD E._______ (Beilagen 3a und 3b), eine Beweismitteleingabe vom 9. Oktober 2023 an das SEM (Beilagen 4a und 4b), eine Stellungnahme des Beschwerdeführers auf WhatsApp in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung bezüglich seiner Fluchtgründe (Beilage 5) und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2024 (Beilage 6) eingereicht. Eine provisorische Kostennote werde nachgereicht. I. Am 15. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG). 4. 4.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung an die Vor-instanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung beantragt (vgl. Rechtsbegehren 3). Es wurden die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige sowie unkorrekte Abklärung des Sachverhalts und die Verletzung der Aktenführungspflicht respektive die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt sowie die koordinierte Behandlung seines Asylgesuches mit denjenigen seiner in der Schweiz asylsuchenden Cousins (F._______ [N {...}], G._______ [N {...}], H._______ [N {...}]) beantragt. Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.6 4.6.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit denjenigen seiner Cousins (vgl. E. 4.1 hiervor) ist abzuweisen. Der Sachverhalt bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde auch ohne den Beizug der Akten der Cousins hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und kommt - wie das Gericht (vgl. E. 8 hiernach) - hinsichtlich der materiellen Frage nach der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zum Schluss, dass seine Fluchtgründe nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sind. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorbringen der Cousins zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers führen könnten. 4.6.2 Sodann wurde in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton D._______ lebe. Dadurch sei ihm ein Nachteil erwachsen, weil an seinem deutschsprachigen Wohnort niemand den Entscheid habe wörtlich übersetzen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben und es ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus Nachteile entstanden sind. 4.6.3 Ebenfalls kann der Rüge, es hätte eine (weitere) Anhörung mit einem geschlechtsspezifischen Team stattfinden müssen, weil die Vorinstanz über die sexuelle Gewalt der Onkel gegenüber den Cousins im Bilde gewesen sei, nicht gefolgt werden. Den Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe zu entnehmen. Auch wurde die vorgebrachte sexualisierte Gewalt erstmals in der Beschwerde vom 12. Januar 2024 erwähnt und konnte dementsprechend im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Wie nachfolgend ausgeführt, hätte dieses Vorbringen im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl vorliegend auch zu keinem anderen Schluss geführt (vgl. E. 8 hiernach). 4.6.4 Weiter wurde die Verletzung der Aktenführungspflicht gerügt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer offenbar eine Stellungnahme des Beistandes des Beschwerdeführers vom 21. September 2023 (Beilage 1), zwei Sprachnachrichten mit Drohungen auf einem USB-Stick (Beilage 2) sowie diverse Bildschirmfotos von Drohnachrichten auf WhatsApp, an den Beschwerdeführer und an seine Cousin gerichtet, ein (Beilagen 3 und 4) und informierte die Vorinstanz, dass er und die Cousins von der in der Türkei lebenden Verwandtschaft massive Drohungen in Form von Sprachnachrichten erhalten hätten. Wie in der Beschwerde richtigerweise geltend gemacht wurde, sind diese Dokumente weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden, noch fanden sie Eingang in der angefochtenen Verfügung. Obwohl es sich vorliegend um ein Versehen handeln dürfte, ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass - auch wenn sie bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet - sie verpflichtet ist, alle Eingaben und Beweismittel korrekt abzulegen und im Asylentscheid aufzuführen. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfindung - mit entsprechendem Hinweis - nicht zu berücksichtigen. Alternativ können (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde die Pflicht zur vollständigen Aktenführung verletzt, indem die Eingabe mitsamt den Beilagen weder im Aktenverzeichnis noch in der Verfügung aufgeführt wurde. Nach Durchsicht dieser Akten kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die betreffenden Beweismittel keinen Einfluss auf die Prüfung der Asylrelevanz aufweisen (vgl. E. 8 hiernach), jedoch im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sein werden (vgl. E. 12 f. hiernach). Soweit im Vorgehen der Vorinstanz ein Verfahrensfehler erkennbar war, ist dieser damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten. 4.6.5 Schliesslich ist der Rüge, wonach die Vorinstanz weder die Minderjährigkeit noch den medizinischen Sachverhalt in ihrer Verfügung erwähnte oder berücksichtigte, im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nachzugehen (vgl. E. 12 f. hiernach). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie vor diesen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/ 12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, unglaubhaft ausgefallen seien. Während er in der Anhörung zu den Asylgründen ausgeführt habe, dass er im Jahr 2022 mit seiner Schwester von zwei Polizisten bedroht worden sei und ihm im selben Jahr - vier Monate vor seiner Ausreise und nachdem die Polizei zum vierten Mal an seinem Arbeitsort erschienen sei - gekündigt worden sei, habe er in der EB UMA weder die Kündigung noch die Besuche der Polizei an seinem Arbeitsort erwähnt, sondern Druck, Einbrüche und den Schulausschluss im Jahr 2019 wegen der Mitgliedschaft des Vaters bei der HDP als Asylgründe angegeben. Auch seine Vorbringen in Bezug auf die Polizeieinsätze seien widersprüchlich ausgefallen (vgl. angefochtene Verfügung, II.1 S. 4 f.). 6.1.2 Die behördlichen Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der HDP und den Rauswurf des Beschwerdeführers aus der Berufsschule am 18. Juli 2020, mit den in diesem Zusammenhang vorangehenden Problemen mit seinem Lehrer, seien aufgrund fehlender Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise asylrechtlich nicht relevant. Die polizeilichen Hausdurchsuchungen, welche zuletzt im Jahr 2021 erfolgt seien, hätten sich gegen seinen Vater gerichtet, um diesen ausfindig zu machen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seinen in der HDP politisch aktiven Vater seit 2019 in dessen Aktivitäten zwar unterstützt. Gemäss Rechtsprechung begründe die Mitgliedschaft bei der (in der Türkei legalen) HDP und deren Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ausserdem seien seine politischen Aktivitäten zu relativieren. Er habe keine bestimmte Funktion innerhalb der Partei gehabt, werde in der Türkei nicht polizeilich gesucht und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn hängig. Aktivitäten in kurdischen kulturellen Vereinen seien ebenfalls kein ausreichender Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die gegen ihn gerichteten polizeilichen Schikanen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu werten, da es allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater letztmals im Jahr 2021 polizeilich gesucht worden sei, bestehe auch kein aktuelles konkretes behördliches Interesse am Beschwerdeführer, um seinen Vater ausfindig zu machen. 6.1.3 Schliesslich würden die vorgebrachten Misshandlungen durch seine Onkel väterlicherseits in den Jahren 2019 und 2020 persönlicher und familiärer Natur sein, nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen und seien auch nicht auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückzuführen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete den Argumenten der Vorinstanz, dass er aufgrund seines Vaters in asylrelevanter Weise durch die türkischen Behörden reflexverfolgt werde. Die Verfolgung sei politisch motiviert, da sein Vater eine lokal wichtige Führungspersönlichkeit der HDP gewesen sei. Ausserdem sei er selber an unzähligen Aktivitäten für die Partei beteiligt gewesen und habe bei den Aktivitäten seines Vaters mitgeholfen. Somit sei er auch politisch aktiv gewesen. Wegen seines Vaters sei er ferner willkürlich aus der Schule gewiesen und von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Dem Vorhalt, dass es für die Anerkennung einer Reflexverfolgung nicht ausreiche, wenn ein Familienmitglied Mitglied bei der HDP sei, könne somit nicht gefolgt werden. Seinem Vater sei eine offizielle Anerkennung als lokaler Führer nur deshalb nicht zuerkannt worden, weil er verbotenerweise zwei Ehefrauen gehabt habe. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) auch selber staatliche Drangsalierungen durch die türkischen Behörden erlitten. Überdies würden die eingereichten Fotos die erlebten Übergriffe und die erlittene Polizeigewalt belegen. 6.2.2 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung sei zu erwähnen, dass er einen tendenziell einsilbigen Erzählstil aufweise, dies jedoch nicht impliziere, dass seine Ausführungen deshalb unglaubhaft seien. Er habe sich bereits beim Beratungsgespräch mit der Rechtsvertretung kurz gehalten und diesen Erzählstil während seiner Anhörung beibehalten. Ferner wiesen seine Schilderungen zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die jüngsten Verfolgungsszenarien nicht zuerst erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass er psychisch schwer belastet sei und einem schwierigen, gewalttätigen sowie traumatisierenden familiären Umfeld entstamme und seine Schicksalsschläge, anders als allgemein erwartet werde, empfinde. Den Umstand, dass er sich nur an das (formelle) Datum seines Schulverweises, jedoch nicht an dasjenige seiner Entlassung erinnern könne, spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er die Interventionen der Polizei an seinem Arbeitsplatz schlüssig und ohne Widersprüche dargelegt sowie anhand von Realkennzeichen ausgeführt, dass die Behörden drei Mal seinen Arbeitsplatz aufgesucht hätten und er beim vierten Besuch nicht mehr zu seiner Arbeit gelassen worden sei. Sodann seien auch die Ausführungen zum Vorfall bei der Schule glaubhaft; es sei als starkes Realkennzeichen zu werten, dass er erklärt habe, in der Schule die entsprechenden Aufnahmen der Überwachungskameras angefordert zu haben und in der Folge deshalb von der Schule gewiesen worden sei. Ferner erscheine es ungerechtfertigt, aufgrund der Wahl der Reihenfolge der Erlebnisse eine Unstimmigkeit erkennen zu wollen. 6.2.3 Des Weiteren sei es unverständlich, dass die erlebte Gewalt durch drei der Onkel väterlicherseits zusammen mit den Cousins von der Vor-instanz lediglich als private familiäre Verfolgung abgetan werde und diese auch den Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise verneine. Aus seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Aufzeichnungen (vgl. Beilage 5 der Beschwerde) über die erlebte sexuelle Gewalt durch einen Onkel gehe jedoch klar hervor, dass die sexuelle Nötigung im Jahr 2022 erfolgt sei. Die Gewalt stehe ausserdem im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung seines Vaters und habe bis vier Monate vor seiner Ausreise angedauert. 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse, die sich kurz vor seiner Ausreise ereignet haben sollen (behördliche Besuche an seinem Arbeitsplatz und deren Zusammenhang mit seiner Entlassung) sowie die gegen ihn ausgesprochene Drohung vor der Schule seiner Schwester als unglaubhaft. Da seine Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, kann die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) dieser Ausführungen unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben (vgl. E. 8.1 hiernach). 7.2 In Bezug auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gelang die Vorinstanz zum Ergebnis, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche eine begründetet Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei belegen könnten. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und dass die vorgebrachten Probleme, die erlebten Hausdurchsuchungen, behördlichen Schikanen, der Rauswurf aus der Schule und der Arbeitsstelle nicht kausal zu seiner Ausreise erfolgt sind (vgl. SEM-Akte A34/12, S. 4-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Vorbringen insgesamt an der asylrechtlichen Intensität der Verfolgung und der zu erwartenden Nachteile mangelt. Diese Einschätzung umfasst ebenso den Rauswurf aus der Schule und seiner Arbeitsstelle (wobei unklar verbleibt, ob letzterer - zumindest teilweise - nicht auch seiner illegalen Anstellung aufgrund seiner Minderjährigkeit geschuldet ist), die letztmals im Jahr 2021 erfolgten Hausdurchsuchungen und die Vorfälle mit der Polizei vor der Schule (vgl. SEM-Akte A19/11 F80, F21, F55, F58), wie auch den auf Beschwerdeebene dargelegten sexuellen Missbrauch durch einen Onkel (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Ebenfalls ist auf die Rechtsprechung zu verweisen und festzustellen, dass die von ihm erlittenen Nachteile und Behelligungen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist; sie führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). Sodann erweist sich auch die erlebte Gewalt seitens seiner Onkel als ungeeignet, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Einerseits sind nicht - wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt - auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückzuführen (vgl. SEM-Akten A18/9 F7.01; A19/11 F21). Anderseits ist festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf strafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1222/2024 vom 15. April 2024 E. 7.1 m.w.H.). 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung (aufgrund des Vaters des Beschwerdeführers) ist im Kontext der Türkei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, sich vor allem dann erhöht, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen mit eigenem, nicht unbedeutendem politischem Engagement für illegale politische Organisationen oder eine solche Unterstellung seitens der Behörden von einer Reflexverfolgung bedroht sein (vgl. etwa Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.5.1 m.w.H.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, überzeugend darzulegen, dass er wegen seines bei der (legalen) HDP aktiven Vaters reflexverfolgt werde beziehungsweise werden könnte. Einerseits dürfte den türkischen Behörden nach den mehrmaligen Hausdurchsuchungen und Drohungen zwischenzeitlich klar geworden sein, dass der Beschwerdeführer keine Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters hat. Zudem war er diesbezüglich letztmals im Jahr 2021 - und somit ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise - in Kontakt mit den Behörden und wurde seither nicht mehr wegen des Vaters (insbesondere in Form von Hausdurchsuchungen) behelligt. Anderseits kann seinen Schilderungen nicht entnommen werden, dass er sich selber in exponierter oder illegaler Weise für die HDP engagiert und deshalb Probleme erfahren hätte (vgl. A19/11 F38, F82-84). 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer nicht eine hinreichende, asylrechtliche Intensität und kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Eine Reflexverfolgung ist ebenfalls auszuschliessen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig. Weiter hielt sie fest, dass keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge seien seine Verwandten nach den Erdbeben in das Dorf seines Grossvaters nach I._______ gezogen. Auch wenn Hinweise darauf bestehen würden, dass sein Elternhaus unzugänglich sei, verfüge er bei einer Rückkehr in sein Heimatland über eine Wohnmöglichkeit, da seine Verwandten in guten Verhältnissen bei seinen Grosseltern leben würden. Er habe ein familiäres und soziales Netzwerk, verfüge über eine solide Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und werde sich ohne Probleme, mit der Hilfe und Unterstützung seiner Familie, in ein ihm bekanntes Umfeld, wieder integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und schliesslich auch als möglich. 11.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt und auch seinen besorgniserregenden Gesundheitszustand ausser Acht gelassen, obwohl aktenkundig sei, dass er unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leide. Weiter sei die Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2023 unberücksichtigt geblieben, in welcher er Belege für massive Drohungen seitens seiner Onkel und eine Stellungnahme seines Beistandes zu seinem Gesundheitszustand eingereicht habe (vgl. Beilage 4 der Beschwerde vom 12. Januar 2024). Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, alle ihn belastenden Umstände und Verfolgungshandlungen frei darzulegen; er habe über die durch seine Onkel erlebte sexualisierte Gewalt respektive Vergewaltigung nicht sprechen können. Erst im Rahmen der Beschwerde habe er sich gewagt, in seiner Muttersprache darüber zu schreiben (vgl. Beilage 5 [inklusive Übersetzung] der Beschwerde vom 12. Januar 2024). Er habe bereits (sexuelle) Gewalt in seinem familiären Umfeld erlitten und keinen Schutz gefunden, weshalb ihm erneut eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs drohe. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die finanzielle Situation seiner Familie seit den Erdbeben noch mehr verschlechtert habe. 12. 12.1 12.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dazu sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben oder es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE VI/3 2021). 12.1.2 Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen und einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142 ff.), welche grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind, betrifft (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d, bestätigt in BVGE VI/3 2021). 12.1.3 Diese Verpflichtung resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer hinreichenden Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. insbesondere EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; Urteil des BVGer D-6183/2023 vom 26. März 2024 E. 6.5.3 m.w.H.). In BVGE 2021 VI/3 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert, dass es sich bei den genannten Abklärungen um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges handelt. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht entbindet das SEM grundsätzlich nicht von dieser Abklärungspflicht. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann diese Abklärungspflicht erlöschen (vgl. zum Ganzen BVGE VI/3 2021 E. 11.5.2 m.w.H.). 12.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerde richtigerweise bemängelt wurde - weder die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erwähnt noch berücksichtigt und auch keine spezifischen Abklärungen im Hinblick auf seine persönliche Situation und als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person durchgeführt hat, sondern in pauschaler Weise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. Ebenfalls wurde das Kindeswohl in keiner Weise berücksichtigt und nicht abgeklärt, ob er überhaupt in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könnte. Des Weiteren sind auch die Drohungen, welche bereits mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 geltend gemacht wurden, gänzlich unberücksichtigt geblieben (vgl. auch E. 4.6.4 hiervor). Sodann ist festzustellen, dass auch der medizinische Sachverhalt gänzlich ignoriert wurde. Die Vorinstanz ist ihrer diesbezüglichen Pflicht somit in keiner Weise nachgekommen und hat es unterlassen zu prüfen, ob der minderjährige Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld zurückgeführt werden kann und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es anhand der jetzigen Aktenlage nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt, in Bezug auf das Bestehen allfälliger Wegweisungshindernisse, eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes vor. 13. 13.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 13.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet. 13.3 Die Vorinstanz wird die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zu beurteilen haben. Die von ihm geltend gemachten Drohungen durch seine Verwandtschaft (insbesondere anhand der bisher unberücksichtigt gebliebenen Beweismitteleingabe vom 9. Oktober 2023), und den auf Beschwerdeebene dargelegten sexuellen Missbrauch durch einen Onkel, wird ebenso zu berücksichtigen sein, wie sein Gesundheitszustand. Auch die beim Grossvater in I._______ konkret zu erwartende Situation der Unterbringung und Versorgung bedarf einer vertieften Abklärung, namentlich unter dem Aspekt, ob die betreffenden angeblich gewaltausübenden Onkel im selben Haus wohnhaft sind. Weiter ist abzuklären, ob seine Mutter und die Grosseltern in der Lage sind, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Andernfalls wird zu prüfen sein, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder einer Institution erhältlich gemacht werden kann. 13.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 14. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss bedeutet der vorliegende Verfahrensausgang ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 14.2 Nachdem die Beschwerde jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin lic. iur. Monika Böckle ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 14.3 14.3.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihn erwachsenen notwendigen Kosten vom SEM auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 750.- (inklusive Anteil Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 14.3.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 630.- (inklusive Anteil Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffer 4 und 5) beantragt wird. Im Übrigen (Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl [Dispositivziffern 1 und 2] und Wegweisung [Dispositivziffer 3]) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- zu entrichten.

6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 630.- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: