Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei am (…), reiste über B._______ am 21. Juli 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 18. August 2023 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für Minderjäh- rige durch und hörte die Beschwerdeführerin am 15. September 2023 ver- tieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus C._______, wo sie geboren und aufge- wachsen sei. Sie habe das zehnte Schuljahr im Juni 20(…) abgeschlossen. Danach habe sie für zwei Wochen als (…) in einer (…) gearbeitet. Zu ihren Ausreisegründen führte sie zunächst aus, sie sei während des letzten Schuljahres von einem ethnisch türkischen Mitschüler sexuell be- lästigt worden und habe gegen ihn im Mai 20(…) eine Anzeige eingereicht. In der Folge habe die Familie des Beschuldigten ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht, weshalb sie aus Furcht vor einem Ehrdelikt die Anzeige zurückgenommen habe. Auch habe sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden. Weiter seien ihre Familienmitglieder mütterlicherseits Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), weshalb sie vom türkischen Staat un- terdrückt würden. Einige Onkel und Tanten mütterlicherseits seien dabei gestorben oder deshalb aus der Türkei geflüchtet. Die in der Türkei verblie- benen Familienmitglieder würden aufgrund der Auslandflucht ihrer Ver- wandten unter Druck gesetzt. Ihre Grossmutter mütterlicherseits sei zudem (…) und habe eine Ausreisesperre. Ihre Mutter habe bis zu ihrer Heirat die PKK unterstützt und sei regelmässig belästigt sowie zu den Aktivitäten ei- ner verstorbenen Tante befragt worden. Zudem sei sie, die Beschwerde- führerin, in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie beleidigt, diskrimi- niert und benachteiligt worden. Sie habe in der Türkei keine Aussicht auf eine staatliche Anstellung und es sei allgemein schwierig, in der Türkei zu studieren. Anlässlich des Gesprächs reichte die Beschwerdeführerin – jeweils in Ko- pie – ihre Identitätskarte, Verfahrensunterlagen betreffend die sexuelle Be- lästigung, Auszüge aus dem Zivilstandsregister, eine Wohnsitzbestätigung sowie mehrere Zeitungsartikel zu den bisherigen Beweismitteln nach. C. Am 20. September 2023 gab die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.
E-1222/2024 Seite 3 D. Die Vorinstanz teilte am 26. September 2023 die Behandlung des Asylge- suchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr ver- fasstes Schreiben, ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (ohne Übersetzung), ein Urteil eines Strafgerichts in C._______ betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung und ihre Fürsor- gebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung ein.
H. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2024 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
E-1222/2024 Seite 4 vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde der Be- schwerdeführerin am 19. März 2024 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist minderjährig; es ist indes von ihrer Urteils- fähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss füh- ren könnten, finden sich in den Akten nicht. Das Einreichen eines Rechts- mittels ist ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von einer urteils- fähigen minderjährigen Person selbst ausgeübt werden kann. Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend getan, nachdem die im erweiterten Verfah- ren amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin ihr Mandat nach erfolgter Chancenprüfung niedergelegt hat. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begrün- dete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschie- den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es
E-1222/2024 Seite 5 sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub- jektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare
– Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor- weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Op- fer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1 Sie hält im Wesentlichen fest, es sei bei Übergriffen von Dritten wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sexuelle Belästigung durch
E-1222/2024 Seite 6 einen Mitschüler grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähig- keit der türkischen Behörden auszugehen. Vorliegend seien die türkischen Strafbehörden in C._______ aktenkundig tätig geworden. Insbesondere sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass gegen den mut- masslichen Täter ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er sowie mehrere Zeugen befragt worden seien. Ebenfalls sei ihr eine staatliche Ver- teidigung zur Verfügung gestellt worden und die Staatsanwaltschaft sei an das Gericht gelangt und habe vorsorgliche Massnahmen beantragt. Zwar habe der Friedensrichter entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft kei- nen Haftbefehl erlassen, dem Täter aber (…) auferlegt. Weiter habe das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens zu einer Verhandlung am (…) ein- geladen. Zudem sei die Schutzinfrastruktur in städtischen Gebieten wie der Stadt C._______ dichter als in ruralen Gebieten, weshalb ihr die staatlichen Schutzmechanismen zugänglich seien. Somit könne insgesamt und unter Berücksichtigung des familiären und sozialen Umfelds sowie der geografi- schen Herkunft von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich betref- fend die sexuelle Belästigung erneut an die türkischen Behörden zu wen- den. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, die Familie des Beschuldigten könne ihr oder ihrer Familie Gewalt antun oder sie mit dem Beschuldigten zwangsverheiraten, beruhten auf einer Aneinanderreihung von Mutmassungen und Hypothesen ohne tatsächliche Vorkommnisse. Zudem lebten die Eltern trotz der Drohungen weiterhin in C._______, was sich relativierend auswirke. Somit fehle es an objektiven Anhaltspunkten, um die geltend gemachten Befürchtungen zu konkretisieren. Da es sich auch bei diesem Vorbringen um eine nichtstaatliche Verfolgung handle und insbesondere der Vater nie Probleme mit dem Staat gehabt habe, könnten sie sich diesbezüglich aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des türkischen Staates an die zuständigen Behörden wen- den.
E. 5.2 Bezüglich der Befürchtung der Beschwerdeführerin einer Reflexverfol- gung im Zusammenhang mit ihren Familienmitgliedern verwies die Vor- instanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidun- gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse (Haus- durchsuchungen und Beobachtungen durch die Polizei) seien zwar
E-1222/2024 Seite 7 bedauerlich, erwiesen sich aber als zu wenig intensiv, um eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, die türkischen Behörden würden ihr oppositionspoli- tische oder illegale Unterstützungshandlungen unterstellen. Hingegen hät- ten die türkischen Behörden ihr im Jahr 20(…) einen neuen Pass und eine neue Identitätskarte ausgestellt. Zudem seien ihre Mutter und Grosseltern, die den gesuchten Familienmitgliedern näherstehen würden, noch in der Türkei. Es sei deshalb seitens der türkischen Behörden nicht von einem Interesse an ihrer Person auszugehen.
E. 5.3 Weiter sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auf verschiedenste Arten schikaniert und benachteiligt würden. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölke- rung führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich seien die befürchteten schlechten Zukunftsaussichten auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Türkei zurückzuführen und stellten keine asylrechtliche relevante Verfolgung dar.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Soweit sie ausführt, sie habe glaubhaft ausgesagt, ist festzustellen, dass die Vor- instanz die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage gestellt hat, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates aus. Aufgrund der langen Dauer des Strafverfahrens habe die Familie des Beschuldigten sie, ihre Familie und eine Zeugin zum Rückzug der Strafanzeige gezwungen. Danach sei das Strafverfahren ein- gestellt worden und der Beschuldigte sei unbestraft geblieben. Das Gericht sei auf dessen Seite gewesen. Im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung aufgrund ihres politischen Fa- milienumfelds habe die Vorinstanz übersehen, dass ihre Familie ebenfalls beabsichtige, aus der Türkei auszureisen. Durch die politischen Anschau- ungen und Unterstützung der PKK sowie Medienberichte ihrer fichierten Familie steche sie als regimefeindliche Kurdin heraus.
E-1222/2024 Seite 8 Weiter liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund der geschilder- ten Ereignisse eine asylrelevante begründete Furcht vor zukünftiger Ver- folgung vor. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Vergangenheit und der dauerhaften behördlichen Unterdrückung einem unerträglichen psychi- schen Druck ausgesetzt. Auch seien die türkischen Behörden an ihrer Per- son interessiert, da sie selbst aufgrund ihrer PKK-Nähe als staatsfeindlich registriert sei. Zudem drohten ihr bei einer Rückkehr die im Osten der Tür- kei und in der kurdischen Bevölkerung übliche Zwangsverheiratung und Blutrache.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf strafrecht- lich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Auch der in der Rechtsmitteleingabe – gestützt auf das einge- reichte Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (…)
– vorgebrachte Einwand, das langandauernde Strafverfahren sei nach dem erzwungenen Rückzug durch die Gegenpartei ihrer Strafanzeige trotz Vorliegens eines Offizialdeliktes eingestellt worden, führt unabhängig vom Verfahrensausgang zu keinem anderen Schluss. Vielmehr zeigt es – im Übrigen auch das eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes
– lediglich auf, dass erstens die dargestellte Bedrohung durch die Familie des Beschuldigten und damit von Drittpersonen ausgeht sowie zweitens die türkischen Behörden sich ernsthaft um die Aufklärung von möglichen Straftaten bemühen. Hingegen stellt das Vorbringen, die türkische Justiz sei auf der Seite des mutmasslichen Täters gewesen, eine nicht ansatz- weise belegte Mutmassung dar. Nach einer Rückkehr wäre es der Be- schwerdeführerin daher ohne weiters zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden wiederum zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtun- gen sowie rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.
E. 7.2 In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Reflex- verfolgung ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum politisch betätigt hat und damit über kein politisches Profil verfügt. Auch sind die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten, unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, wonach ihre Familie von den türkischen Behörden aufgrund ihrer Nähe zur PKK als regimefeindlich wahrgenommen werde, nicht ge- eignet, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Dabei ist insbesondere irrelevant, ob ihre Familie ebenfalls beabsichtigt, aus der Türkei
E-1222/2024 Seite 9 auszureisen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ihre engen Fami- lienangehörigen als gesucht gelten und ihr deshalb eine Reflexverfolgung drohen könnte. Bis zu ihrer Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfol- gungsverhandlungen gegen ihre Person. Vielmehr konnte die Beschwer- deführerin problemlos und legal aus der Türkei ausreisen, nachdem ihr im (…) 20(…) sowohl ein neuer Reisepass als auch eine Identitätskarte aus- gestellt worden waren. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor.
E. 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass das pauschale Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei wegen der erlittenen Schikanen und des behördlichen Drucks nicht mehr men- schenwürdig leben, nicht ausreicht, um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Ein solcher ist erst anzu- nehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systema- tisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität er- reichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An dieser Einschätzung vermag auch das von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Schreiben, worin sie ihre zugebenermassen bedauernswerte Situation schildert, nichts zu ändern. Soweit sie darin von einem Vergewaltigungsversuch spricht, findet dies in ihren bisherigen Aussagen keine Stütze, sprach sie doch anlässlich der Befragungen ausschliesslich von Belästigungen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die geltend gemachten Behelligungen in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht die notwendige Intensität zu erreichen vermögen, um ernsthafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-1222/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil- det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdi- gen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbeglei- teten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzu- klären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer- den können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.).
E-1222/2024 Seite 11
E. 9.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Be- hörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfü- gungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisie- rung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert wer- den, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. dazu beispielsweise KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 9.3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin noch minderjährig (Jahrgang 20[…]) und ohne Eltern in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs indessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie die Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin unter dem Blickwin- kel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Be- urteilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 9.5) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der lediglich allgemeine Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei (…) sowie (…) besuchen und habe ein stabiles famili- äres Umfeld in C._______, genügt nicht ansatzweise einer Prüfung der ob- genannten Kriterien. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekom- men ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 9.4 Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind man- gelhaft begründete Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Der vorliegen- de Verfahrensmangel ist unter dem Aspekt des Kindeswohls als relativ schwerwiegend zu erachten, weshalb eine Heilung ausgeschlossen ist. Obwohl der Beschwerdeentscheid grundsätzlich reformatorisch ausgestal- tet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als an- gezeigt, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Weg- weisungsvollzugs aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurtei- lung und Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zu-
E-1222/2024 Seite 12 rückzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz ver- loren ginge.
E. 10 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Januar 2024 sind aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aus- sichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechts- verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) gutzuheissen sind. Von ei- ner Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die von der Be- schwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin LL.M. Derya Özgül ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 11.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 bis13 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 24. Februar 2024 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'113.60 aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– ist nicht zu beanstanden. Hingegen erscheint der Zeitaufwand von acht Stunden für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerde überhöht und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von Fr. 756.50 (inkl. Hälfte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
E. 11.3 Bei amtlicher Vertretung wird praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E-1222/2024 Seite 13 Demnach ist der von der nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung geltend ge- machte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kür- zen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung erwähnten Überbemessung des zeitlichen Aufwandes für das Verfassen der Beschwerde ist das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurich- tende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen auf insgesamt Fr. 569.30 (inkl. Hälfte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 9-12 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1222/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2024) gutgeheissen, und die Sa- che zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägun- gen an das SEM zurückgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden gutgeheissen. LL.M. Derya Özgül wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 756.50 zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 569.30 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1222/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli , mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch LL,M. Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei am (...), reiste über B._______ am 21. Juli 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 18. August 2023 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für Minderjährige durch und hörte die Beschwerdeführerin am 15. September 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe das zehnte Schuljahr im Juni 20(...) abgeschlossen. Danach habe sie für zwei Wochen als (...) in einer (...) gearbeitet. Zu ihren Ausreisegründen führte sie zunächst aus, sie sei während des letzten Schuljahres von einem ethnisch türkischen Mitschüler sexuell belästigt worden und habe gegen ihn im Mai 20(...) eine Anzeige eingereicht. In der Folge habe die Familie des Beschuldigten ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht, weshalb sie aus Furcht vor einem Ehrdelikt die Anzeige zurückgenommen habe. Auch habe sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden. Weiter seien ihre Familienmitglieder mütterlicherseits Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), weshalb sie vom türkischen Staat unterdrückt würden. Einige Onkel und Tanten mütterlicherseits seien dabei gestorben oder deshalb aus der Türkei geflüchtet. Die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder würden aufgrund der Auslandflucht ihrer Verwandten unter Druck gesetzt. Ihre Grossmutter mütterlicherseits sei zudem (...) und habe eine Ausreisesperre. Ihre Mutter habe bis zu ihrer Heirat die PKK unterstützt und sei regelmässig belästigt sowie zu den Aktivitäten einer verstorbenen Tante befragt worden. Zudem sei sie, die Beschwerdeführerin, in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie beleidigt, diskriminiert und benachteiligt worden. Sie habe in der Türkei keine Aussicht auf eine staatliche Anstellung und es sei allgemein schwierig, in der Türkei zu studieren. Anlässlich des Gesprächs reichte die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - ihre Identitätskarte, Verfahrensunterlagen betreffend die sexuelle Belästigung, Auszüge aus dem Zivilstandsregister, eine Wohnsitzbestätigung sowie mehrere Zeitungsartikel zu den bisherigen Beweismitteln nach. C. Am 20. September 2023 gab die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. D. Die Vorinstanz teilte am 26. September 2023 die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr verfasstes Schreiben, ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (ohne Übersetzung), ein Urteil eines Strafgerichts in C._______ betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung und ihre Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2024 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist minderjährig; es ist indes von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Das Einreichen eines Rechtsmittels ist ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von einer urteilsfähigen minderjährigen Person selbst ausgeübt werden kann. Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend getan, nachdem die im erweiterten Verfahren amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin ihr Mandat nach erfolgter Chancenprüfung niedergelegt hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1 Sie hält im Wesentlichen fest, es sei bei Übergriffen von Dritten wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sexuelle Belästigung durch einen Mitschüler grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Vorliegend seien die türkischen Strafbehörden in C._______ aktenkundig tätig geworden. Insbesondere sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass gegen den mutmasslichen Täter ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er sowie mehrere Zeugen befragt worden seien. Ebenfalls sei ihr eine staatliche Verteidigung zur Verfügung gestellt worden und die Staatsanwaltschaft sei an das Gericht gelangt und habe vorsorgliche Massnahmen beantragt. Zwar habe der Friedensrichter entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keinen Haftbefehl erlassen, dem Täter aber (...) auferlegt. Weiter habe das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens zu einer Verhandlung am (...) eingeladen. Zudem sei die Schutzinfrastruktur in städtischen Gebieten wie der Stadt C._______ dichter als in ruralen Gebieten, weshalb ihr die staatlichen Schutzmechanismen zugänglich seien. Somit könne insgesamt und unter Berücksichtigung des familiären und sozialen Umfelds sowie der geografischen Herkunft von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich betreffend die sexuelle Belästigung erneut an die türkischen Behörden zu wenden. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, die Familie des Beschuldigten könne ihr oder ihrer Familie Gewalt antun oder sie mit dem Beschuldigten zwangsverheiraten, beruhten auf einer Aneinanderreihung von Mutmassungen und Hypothesen ohne tatsächliche Vorkommnisse. Zudem lebten die Eltern trotz der Drohungen weiterhin in C._______, was sich relativierend auswirke. Somit fehle es an objektiven Anhaltspunkten, um die geltend gemachten Befürchtungen zu konkretisieren. Da es sich auch bei diesem Vorbringen um eine nichtstaatliche Verfolgung handle und insbesondere der Vater nie Probleme mit dem Staat gehabt habe, könnten sie sich diesbezüglich aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des türkischen Staates an die zuständigen Behörden wenden. 5.2 Bezüglich der Befürchtung der Beschwerdeführerin einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Familienmitgliedern verwies die Vorinstanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse (Hausdurchsuchungen und Beobachtungen durch die Polizei) seien zwar bedauerlich, erwiesen sich aber als zu wenig intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, die türkischen Behörden würden ihr oppositionspolitische oder illegale Unterstützungshandlungen unterstellen. Hingegen hätten die türkischen Behörden ihr im Jahr 20(...) einen neuen Pass und eine neue Identitätskarte ausgestellt. Zudem seien ihre Mutter und Grosseltern, die den gesuchten Familienmitgliedern näherstehen würden, noch in der Türkei. Es sei deshalb seitens der türkischen Behörden nicht von einem Interesse an ihrer Person auszugehen. 5.3 Weiter sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auf verschiedenste Arten schikaniert und benachteiligt würden. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich seien die befürchteten schlechten Zukunftsaussichten auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Türkei zurückzuführen und stellten keine asylrechtliche relevante Verfolgung dar.
6. In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Soweit sie ausführt, sie habe glaubhaft ausgesagt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage gestellt hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates aus. Aufgrund der langen Dauer des Strafverfahrens habe die Familie des Beschuldigten sie, ihre Familie und eine Zeugin zum Rückzug der Strafanzeige gezwungen. Danach sei das Strafverfahren eingestellt worden und der Beschuldigte sei unbestraft geblieben. Das Gericht sei auf dessen Seite gewesen. Im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung aufgrund ihres politischen Familienumfelds habe die Vorinstanz übersehen, dass ihre Familie ebenfalls beabsichtige, aus der Türkei auszureisen. Durch die politischen Anschauungen und Unterstützung der PKK sowie Medienberichte ihrer fichierten Familie steche sie als regimefeindliche Kurdin heraus. Weiter liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund der geschilderten Ereignisse eine asylrelevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Vergangenheit und der dauerhaften behördlichen Unterdrückung einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Auch seien die türkischen Behörden an ihrer Person interessiert, da sie selbst aufgrund ihrer PKK-Nähe als staatsfeindlich registriert sei. Zudem drohten ihr bei einer Rückkehr die im Osten der Türkei und in der kurdischen Bevölkerung übliche Zwangsverheiratung und Blutrache. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf strafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Auch der in der Rechtsmitteleingabe - gestützt auf das eingereichte Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...) - vorgebrachte Einwand, das langandauernde Strafverfahren sei nach dem erzwungenen Rückzug durch die Gegenpartei ihrer Strafanzeige trotz Vorliegens eines Offizialdeliktes eingestellt worden, führt unabhängig vom Verfahrensausgang zu keinem anderen Schluss. Vielmehr zeigt es - im Übrigen auch das eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes - lediglich auf, dass erstens die dargestellte Bedrohung durch die Familie des Beschuldigten und damit von Drittpersonen ausgeht sowie zweitens die türkischen Behörden sich ernsthaft um die Aufklärung von möglichen Straftaten bemühen. Hingegen stellt das Vorbringen, die türkische Justiz sei auf der Seite des mutmasslichen Täters gewesen, eine nicht ansatzweise belegte Mutmassung dar. Nach einer Rückkehr wäre es der Beschwerdeführerin daher ohne weiters zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden wiederum zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen sowie rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. 7.2 In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum politisch betätigt hat und damit über kein politisches Profil verfügt. Auch sind die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten, unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, wonach ihre Familie von den türkischen Behörden aufgrund ihrer Nähe zur PKK als regimefeindlich wahrgenommen werde, nicht geeignet, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Dabei ist insbesondere irrelevant, ob ihre Familie ebenfalls beabsichtigt, aus der Türkei auszureisen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ihre engen Familienangehörigen als gesucht gelten und ihr deshalb eine Reflexverfolgung drohen könnte. Bis zu ihrer Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfolgungsverhandlungen gegen ihre Person. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin problemlos und legal aus der Türkei ausreisen, nachdem ihr im (...) 20(...) sowohl ein neuer Reisepass als auch eine Identitätskarte ausgestellt worden waren. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor. 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass das pauschale Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei wegen der erlittenen Schikanen und des behördlichen Drucks nicht mehr menschenwürdig leben, nicht ausreicht, um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An dieser Einschätzung vermag auch das von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Schreiben, worin sie ihre zugebenermassen bedauernswerte Situation schildert, nichts zu ändern. Soweit sie darin von einem Vergewaltigungsversuch spricht, findet dies in ihren bisherigen Aussagen keine Stütze, sprach sie doch anlässlich der Befragungen ausschliesslich von Belästigungen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die geltend gemachten Behelligungen in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht die notwendige Intensität zu erreichen vermögen, um ernsthafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG zu begründen. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.). 9.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. dazu beispielsweise KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 9.3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin noch minderjährig (Jahrgang 20[...]) und ohne Eltern in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie die Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 9.5) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der lediglich allgemeine Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei (...) sowie (...) besuchen und habe ein stabiles familiäres Umfeld in C._______, genügt nicht ansatzweise einer Prüfung der obgenannten Kriterien. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 9.4 Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft begründete Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Der vorliegende Verfahrensmangel ist unter dem Aspekt des Kindeswohls als relativ schwerwiegend zu erachten, weshalb eine Heilung ausgeschlossen ist. Obwohl der Beschwerdeentscheid grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als angezeigt, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung und Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz verloren ginge.
10. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Januar 2024 sind aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) gutzuheissen sind. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin LL.M. Derya Özgül ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 11.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 bis13 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 24. Februar 2024 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'113.60 aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.- ist nicht zu beanstanden. Hingegen erscheint der Zeitaufwand von acht Stunden für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerde überhöht und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von Fr. 756.50 (inkl. Hälfte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 11.3 Bei amtlicher Vertretung wird praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der von der nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung geltend gemachte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung erwähnten Überbemessung des zeitlichen Aufwandes für das Verfassen der Beschwerde ist das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen auf insgesamt Fr. 569.30 (inkl. Hälfte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 9-12 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2024) gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen. LL.M. Derya Özgül wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 756.50 zu entrichten.
6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 569.30 ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: