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E-7635/2024

E-7635/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2024 zusammen mit sei- nem (…), B._______ (N […]), in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. B.a Am 4. Oktober 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbe- gleitete Minderjährige durch und hörte den Beschwerdeführer am 14. No- vember 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im We- sentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe das Gymnasium am (…) Juli 2023 während des ersten Schuljahrs abgebro- chen. Anschliessend habe er im (…) seines Onkels mütterlicherseits (ms) gearbeitet und sei zwischendurch im Juli 2023 für eine Woche in E._______ im gleichen (…) wie sein (…) väterlicherseits (vs) tätig gewe- sen. Zu seinen Ausreisegründen führte er aus, er sei wie alle seine Familienmit- glieder, mit Ausnahme seines Vaters, Anhänger der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb es bei ihnen zu Hause oft zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Ab dem Jahr 2014 sei sein Vater ein oder zwei Jahre Dorf- schützer gewesen und habe den ältesten Bruder des Beschwerdeführers (nachfolgend: Bruder) zwingen wollen, bei Erlangen seiner Volljährigkeit auch Dorfschützer zu werden. Dieser habe sich jedoch im Jahr 2018 nach F._______ abgesetzt, da er nicht damit einverstanden gewesen sei. Unge- fähr Ende 2022/Anfang 2023 sei sein Vater erneut Dorfschützer geworden und habe den Beschwerdeführer dazu gezwungen, mit Erreichen der Voll- jährigkeit ebenfalls Dorfschützer zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch dagegen gewehrt, da er nicht für den Staat habe arbeiten wol- len. Er sei zwar nicht offiziell politisch aktiv gewesen, habe aber ab und zu maskiert an Demonstrationen teilgenommen. Damit er als Minderjähriger in der gesamten Türkei habe arbeiten können, habe sein Vater ihm am (…) März 2023 eine entsprechende Einverständ- niserklärung ausgestellt. Wegen seiner kurdischen Ethnie habe er – abge- sehen von der kurzzeitigen Anstellung im (…) in E._______ – jedoch keine Arbeitsstelle gefunden, weshalb er sich dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen. Sein Bruder habe die Ausreise organisiert und finan- ziert. Am (…) August 2024 sei er zusammen mit seinem (…) mit dem

E-7635/2024 Seite 3 Flugzeug von D._______ nach F._______ gereist, wo er, weil er kurdisch gesprochen habe, von der türkischen Polizei geschubst worden sei. Am (…) August 2024 sei er von F._______ aus mit seinem türkischen Pass per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern gewalttätig geworden, da er ihnen vorgeworfen habe, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) ohne sein Wissen ins Ausland geschickt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer auf Whatsapp Videoaufnah- men von seiner Teilnahme an einer prokurdischen Demonstration in G._______ veröffentlicht. Die türkischen Behörden würden ihm deswegen vorwerfen, in Europa (…) und in der Türkei (…). Sein Vater sei deshalb von den türkischen Behörden festgehalten und ein Verfahren sei gegen ihn er- öffnet worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf E-Devlet und wisse deshalb nicht, ob gegen ihn selber auch ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sein Bruder sei zwischenzeitlich ins Heimatdorf zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, er müsse Dorfschützer werden und gegen die PKK kämpfen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren – jeweils in Kopie – den Aufenthaltstitel seines Onkels, H._______ (N […]; zwischen- zeitlich anerkannter Flüchtling), die erste Seite seines türkischen Reise- passes, seine türkische Identitätskarte, eine notariell beglaubigte Einver- ständniserklärung seines Vaters vom (…) März 2023 (inkl. kurze Überset- zung), einen medizinischen Lungenfunktionsbericht aus der Türkei vom

22. Mai 2023 (inkl. kurze Übersetzung), Befragungsresultate (MEK) vom

18. September 2024, ein medizinisches Datenblatt der ORS mit einem Ein- trag vom 17. Oktober 2024, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom

22. Oktober 2024, einen Arztbericht des (…) vom 23. Oktober 2024 sowie einen Verlaufsbericht der (…) vom 8. November 2024 zu den Akten. C. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2024 führte der Beschwerde- führer zum Entscheidentwurf des SEM vom 25. November 2024 (recte:

20. November 2024 [vgl. Aktenverzeichnis]) aus, seit einem Unfall in der Türkei befinde er sich in ärztlicher Behandlung, wobei sich sein Gesund- heitszustand verschlechtert habe und er an Konzentrationsstörungen und starkem Gedankenkreisen leide. Es sei daher möglich, dass diese gesund- heitlichen Einschränkungen zu Unklarheiten oder Widersprüchen in seinen bisherigen Aussagen geführt hätten. Die rassistischen Behandlungen und Diskriminierungen in seinem Heimatland hätten ihn schwerwiegend

E-7635/2024 Seite 4 beeinträchtigt und die familiären Verhältnisse seien belastend. Sein Vater werde aufgrund seiner Tätigkeit als Dorfschützer von der Dorfgemeinschaft isoliert und habe massive Gewalt gegen die gesamte Familie ausgeübt. Sein Bruder habe sich deswegen dazu entschieden, in die USA auszurei- sen. Der Beschwerdeführer sei in Armut aufgewachsen und würde den Schutz der Schweiz benötigen. D. Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, eventua- liter sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Vollzug der Weg- weisung sei umgehend zu sistieren. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 5. Dezember 2024 bestätigt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

E-7635/2024 Seite 5 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist minderjährig; es ist indes von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Das Einreichen ei- nes Rechtsmittels ist ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von ei- ner urteilsfähigen minderjährigen Person selbst ausgeübt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend getan, nachdem die amtlich bei- geordnete Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG), ist auf den Eventu- alantrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend zu sistieren, nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die bezüglich der Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge- währung von Asyl und der Wegweisung offensichtlich unbegründet (vgl. E. 6 und 7) und bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs offensicht- lich begründet (vgl. E. 8) ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begrün- dung, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers damit, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3

E-7635/2024 Seite 6 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an das Glaub- haftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Bei den aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgten Schikanen und Be- nachteiligungen (Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle, Raz- zien durch die türkischen Behörden, Schubsen durch die türkische Polizei in F._______) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minder- heit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner seien die Vorbringen zu seiner persönlichen Lage, seinem Lebens- lauf, der Situation seiner Familie und der Handlungsmotivation seines Va- ters, ihn und seinen Bruder dazu gedrängt zu haben, mit Erreichen des

18. Lebensjahrs Dorfschützer zu werden, unplausibel und oberflächlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass, obwohl seine gesamte Grossfamilie mit der PKK sympathisiere, nur sein Vater Dorfschützer ge- worden sei und die einzigen Auswirkungen dieser Arbeit nur tägliche Strei- tereien in der Familie gewesen seien. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihn noch vor dem Schulabbruch bei der Arbeitssuche un- terstützt habe, obschon er angeblich gewollt habe, dass er weiterhin die Schule besuche, um anschliessend Dorfschützer zu werden. Die ihm an- geblich drohende Todesgefahr – ausgehend von seinem Vater – lasse sich nicht mit seinen Angaben vereinbaren, dass er sich – mit Ausnahme der einwöchigen Arbeitstätigkeit in E._______ – im Elternhaus aufgehalten habe, ohne dass es zu Gewaltvorfällen seitens seines Vaters gekommen sei. Zudem sei auch nicht verständlich, weshalb er sich trotz der angebli- chen Bedrohungslage durch seinen Vater nicht um eine Aufenthaltsalter- native in der Türkei gekümmert habe. Sodann sei sein Bruder, der sich frü- her in der gleichen Situation wie er befunden habe, inzwischen ins Dorf zurückgekehrt und wohne bei seinem Onkel ms. Somit sei nicht davon aus- zugehen, dass sich seine Befürchtung, von seinem Vater bei einer Rück- kehr in sein Heimatdorf an Leib und Leben bedroht zu werden, in abseh- barer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Des Weiteren habe er seine Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei nur nebenbei sowie ohne persönlichen Bezug erwähnt. Seinen Vorbringen seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er für die Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei von den dortigen Behörden belangt werden könnte. Er habe angegeben, dass er auf regulärem Weg aus der Türkei ausgereist sei, weshalb nichts dafürspreche, dass er in seiner Heimat im

E-7635/2024 Seite 7 Fokus der türkischen Behörden gestanden habe oder aktuell stehe. Seine Angaben, ihm werde wegen der Teilnahme an einer prokurdischen De- monstration in G._______ von den türkischen Behörden vorgeworfen, er habe (…) und (…), weshalb sein Vater festgehalten und unter Druck ge- setzt worden sei, würden realitätsfremd erscheinen. Somit sei auch zu be- zweifeln, dass gegen seinen Vater und eventuell auch gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden sei, zumal er diese Be- hauptungen auch nicht habe belegen können.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die gesamte Familie sei politisch aktiv, weshalb es bei ihm zu Hause zu Durchsuchungen durch bewaffnete türkische Polizisten gekom- men sei. Auch wenn er selber kein Mitglied einer Partei sei, sympathisiere er mit der HDP und der PKK. Er sei in der Türkei politisch aktiv gewesen und habe oft an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei seitens seines Vaters und der türkischen Behörden eine Zwangsrekrutierung als Dorfschützer. Sein Vater sei gegenüber seiner Familie gewalttätig geworden und habe auch ihm ge- genüber Gewalt angedroht. Als Minderjähriger sei er durch die ihm dro- hende häusliche Gewalt besonders gefährdet. Durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe sich sein Risikoprofil verschärft und in der Türkei sei deswegen ein Verfahren gegen seinen Vater eingeleitet wor- den. Das Fehlen von Beweismitteln könne nicht als Grund zur Annahme gelten, dass seine Aussagen nicht wahr seien. Entgegen der Ansicht des SEM sei es trotz seiner Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, dass er auf- grund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei fest- genommen und inhaftiert werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder

E-7635/2024 Seite 8 Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver- folgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er- halten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5-12). Dem Beschwerde- führer gelingt es nicht, diesen in seiner Beschwerde etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Zunächst ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Türkei entgegen seinen Vorbringen in der Beschwer- deschrift (vgl. Beschwerde Ziff. 14) nicht als besonders exponiert einzustu- fen. Er gab anlässlich der Anhörung an, er sei nicht Mitglied der HDP und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Ab und zu habe er an Demonstratio- nen teilgenommen (A23 F9, F55). Nach konstanter Praxis reicht eine sol- che niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom

30. Mai 2022 E. 6.1.2).

E. 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann darauf hinzuweisen, dass sein Hauptvorbringen, er sei von seinem Vater respektive von den

E-7635/2024 Seite 9 türkischen Behörden dazu gedrängt worden, mit Erreichen des 18. Le- bensjahres als Dorfschützer tätig zu sein, als unglaubhaft zu erachten ist. Seine Ausführungen, wonach seine Eltern mit dem Abbruch des Gymnasi- ums nicht einverstanden gewesen seien, er aber eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung seines Vaters erhalten habe, welche es ihm auf- grund seiner Unmündigkeit ermöglicht habe, in der gesamten Türkei eine Arbeitsstelle anzutreten (A16 7.02; BM ID-5), lassen sich mit dem angebli- chen Vorhaben seines Vaters, er solle Dorfschützer werden, nicht verein- baren. Bezüglich des Erhalts einer Arbeitsstelle und der Existenz der Ein- verständniserklärung des Vaters bestehen sodann Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In der Erstbefragung gab er einerseits an, er habe ab dem (…) Juli 2023 eine Woche in E._______ gearbeitet (A16 1.17.04), andererseits erklärte er, er habe als Minderjähriger keine Stelle erhalten, weil er die Zustimmung seiner Eltern nicht erhalten habe (A16 7.02). Auf den Widerspruch angesprochen, konnte er diesen nicht auflösen und behauptete, letzteres nicht gesagt zu haben (A23 F33 f.). Seine erst in der Stellungnahme vom 22. November 2024 zum Entscheid- entwurf und in der Beschwerde gemachten pauschalen Behauptungen, sein Vater habe ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Vorhaben, er solle Dorfschützer werden, Gewalt angedroht und gegenüber der gesam- ten Familie massive Gewalt ausgeübt, sind als nachgeschoben zu qualifi- zieren und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert (A25 S. 1; Beschwerdeschrift Ziff. 25). Zuletzt überzeugen seine Aussagen ins- besondere auch deshalb nicht, da er angibt, sein Bruder – welchem zuvor ebenfalls eine Tätigkeit als Dorfschützer angedroht worden sei – sei im No- vember 2024 nach D._______ zurückgekehrt (A23 F22 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dies habe seitens seines Vaters oder der staatlichen Behörden zu Konsequenzen für seinen Bruder geführt, ge- schweige denn, dass sein Bruder seither als Dorfschützer eingesetzt wor- den wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerde- führers zum Vorhaben seines Vaters und der türkischen Behörden, ihn als Dorfbeschützer einzusetzen, als unglaubhaft einzustufen.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei Diskriminierungen ausgesetzt gewesen (seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden und er habe wegen seiner Ethnie keine neue gefunden; es hätten oft Razzien im Dorf stattgefunden; er sei in F._______ von türkischen Polizisten geschubst worden, weil er kurdisch gesprochen habe), ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- halten, dass die geschilderten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in

E-7635/2024 Seite 10 der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration der kurdischen Diaspora in der Schweiz und der Behauptung, er habe sich dabei gefilmt und diese Videos über Whatsapp verbreitet, weswegen sei- nem Vater und auch ihm strafrechtliche Konsequenzen in der Türkei dro- hen würden, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur angeb- lichen Teilnahme an der Demonstration keine Beweismittel eingereicht hat, obwohl er angab, er verfüge über die genannten Videoaufnahmen (A23 F5), und auch die behaupteten Strafverfahren gegen ihn und seinen Vater in der Türkei nicht belegen konnte. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, führt die einmalige Teilnahme an einer Demonstration nicht zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch dieses als niederschwellig zu quali- fizierende Engagement das Interesse der türkischen Behörden auf sich ge- zogen haben könnte.

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.7 Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Un- klarheiten und Widersprüche in seinen Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass er aufgrund eines Unfalls in der Türkei an Konzentrationsstö- rungen und Gedankenkreisen leide, nichts zu ändern. Während den Befra- gungen gab es keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträch- tigung, welche zu Kommunikationsschwierigkeiten geführt hätte. Im Weite- ren ist auch der Ablauf der Befragungen nicht zu beanstanden, zumal ihm die Fragen bei Unklarheiten erklärt wurden und seine Antworten und Er- gänzungen nicht auf Verständigungsprobleme hindeuten (vgl. z.B. A16 7.02; A23 F7 f., F39 f., F50 f., F52). Am Schluss der Erstbefragung sowie zu Beginn der Anhörung gab er an, er verstehe den Dolmetscher gut res- pektive habe ihn sehr gut verstanden (A16 9.02; A23 F1). Sodann wurden ihm unter Beisein seiner Rechtsvertretung die Protokolle der Befragungen rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Inhalt. Weiter hätte er die Gelegenheit gehabt, während der Rückübersetzung der Anhö- rung Anmerkungen anzubringen, welche er gemäss Aktenlage nicht nutzte (A23 S. 10).

E-7635/2024 Seite 11

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes- wohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Da- bei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheit-li- chen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhän- gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil- dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren

E-7635/2024 Seite 12 Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zu- dem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehö- rigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.).

E. 8.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Be- hörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfü- gungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisie- rung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert wer- den, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1222/2024 vom 15. April 2024 E. 9.3.1).

E. 8.2.3 In der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda S. 12 f.) führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann mit erster Ar- beitserfahrung im (…), der im Juli 2023 eine Woche in einem (…) in E._______ gearbeitet habe, in welchem sein Onkel vs als (…) tätig sei. Sein Bruder wohne seit Oktober 2024 bei seinem Onkel ms und der Be- schwerdeführer habe mit kurzen Unterbrüchen bei seinen Eltern gelebt. Er würde zu seinen Verwandten im Dorf regelmässigen Kontakt pflegen. Ein Onkel vs lebe in F._______ und zwei seiner Onkel vs würden in E._______ leben. Somit verfüge er zumindest in seinem Heimatdorf und in E._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde.

E. 8.2.4 Mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtslage beim Wegweisungs- vollzug von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kommt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mangels rechtsgenüg- licher Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist noch minderjährig und ohne Eltern oder an- dere Erziehungsberechtigte in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Er- wägungen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel

E-7635/2024 Seite 13 des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beur- teilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 8.2.1) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Hinweis des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch seinen Vater seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb an- zunehmen sei, er könne bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut im Haus seiner Eltern wohnhaft werden, genügt einer Prüfung der obgenann- ten Kriterien jedenfalls nicht. Von der Vorinstanz ist in der Verfügung na- mentlich konkret aufzuführen, ob der Beschwerdeführer durch Angehörige beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist – anderweitig empfangen, untergebracht und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass einer Wegwei- sungsverfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachver- haltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht – in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwer- deführers – nicht genügend nachgekommen ist.

E. 8.2.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei- sung an die Vorinstanz ist entsprechend der formellen Natur des rechtli- chen Gehörs insbesondere bei mangelhaft begründeten Entscheiden im Beschwerdeverfahren angezeigt, ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit. Im vorliegenden Fall ist die Gehörsverletzung unter dem Aspekt des Kindeswohls als schwerwiegend zu erachten, weshalb eine Heilung ausgeschlossen ist. Folglich ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung und Begründung an das SEM zu- rückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz ver- loren ginge.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und insoweit die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. November 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Er- wägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Anerkennung der

E-7635/2024 Seite 14 Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aus- sichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Von ei- ner Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien An- spruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (Art. 9 ff. VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten, wes- halb ihm keine Vertretungskosten zu erstatten sind. Weitere Auslagen sind in der Beschwerde nicht erkenntlich, ohnehin kann bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Angesichts des Verfahrensausganges erübrigt es sich, dem Beschwerde- führer im obengenannten Umfang einen amtlichen Rechtsbeistand beizu- ordnen. Das entsprechende Gesuch erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-7635/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. November 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Weg- weisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7635/2024 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2024 zusammen mit seinem (...), B._______ (N [...]), in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. B.a Am 4. Oktober 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch und hörte den Beschwerdeführer am 14. November 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe das Gymnasium am (...) Juli 2023 während des ersten Schuljahrs abgebrochen. Anschliessend habe er im (...) seines Onkels mütterlicherseits (ms) gearbeitet und sei zwischendurch im Juli 2023 für eine Woche in E._______ im gleichen (...) wie sein (...) väterlicherseits (vs) tätig gewesen. Zu seinen Ausreisegründen führte er aus, er sei wie alle seine Familienmitglieder, mit Ausnahme seines Vaters, Anhänger der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb es bei ihnen zu Hause oft zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Ab dem Jahr 2014 sei sein Vater ein oder zwei Jahre Dorfschützer gewesen und habe den ältesten Bruder des Beschwerdeführers (nachfolgend: Bruder) zwingen wollen, bei Erlangen seiner Volljährigkeit auch Dorfschützer zu werden. Dieser habe sich jedoch im Jahr 2018 nach F._______ abgesetzt, da er nicht damit einverstanden gewesen sei. Ungefähr Ende 2022/Anfang 2023 sei sein Vater erneut Dorfschützer geworden und habe den Beschwerdeführer dazu gezwungen, mit Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls Dorfschützer zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch dagegen gewehrt, da er nicht für den Staat habe arbeiten wollen. Er sei zwar nicht offiziell politisch aktiv gewesen, habe aber ab und zu maskiert an Demonstrationen teilgenommen. Damit er als Minderjähriger in der gesamten Türkei habe arbeiten können, habe sein Vater ihm am (...) März 2023 eine entsprechende Einverständniserklärung ausgestellt. Wegen seiner kurdischen Ethnie habe er - abgesehen von der kurzzeitigen Anstellung im (...) in E._______ - jedoch keine Arbeitsstelle gefunden, weshalb er sich dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen. Sein Bruder habe die Ausreise organisiert und finanziert. Am (...) August 2024 sei er zusammen mit seinem (...) mit dem Flugzeug von D._______ nach F._______ gereist, wo er, weil er kurdisch gesprochen habe, von der türkischen Polizei geschubst worden sei. Am (...) August 2024 sei er von F._______ aus mit seinem türkischen Pass per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern gewalttätig geworden, da er ihnen vorgeworfen habe, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) ohne sein Wissen ins Ausland geschickt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer auf Whatsapp Videoaufnahmen von seiner Teilnahme an einer prokurdischen Demonstration in G._______ veröffentlicht. Die türkischen Behörden würden ihm deswegen vorwerfen, in Europa (...) und in der Türkei (...). Sein Vater sei deshalb von den türkischen Behörden festgehalten und ein Verfahren sei gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf E-Devlet und wisse deshalb nicht, ob gegen ihn selber auch ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sein Bruder sei zwischenzeitlich ins Heimatdorf zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, er müsse Dorfschützer werden und gegen die PKK kämpfen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren - jeweils in Kopie - den Aufenthaltstitel seines Onkels, H._______ (N [...]; zwischenzeitlich anerkannter Flüchtling), die erste Seite seines türkischen Reisepasses, seine türkische Identitätskarte, eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung seines Vaters vom (...) März 2023 (inkl. kurze Übersetzung), einen medizinischen Lungenfunktionsbericht aus der Türkei vom 22. Mai 2023 (inkl. kurze Übersetzung), Befragungsresultate (MEK) vom 18. September 2024, ein medizinisches Datenblatt der ORS mit einem Eintrag vom 17. Oktober 2024, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 22. Oktober 2024, einen Arztbericht des (...) vom 23. Oktober 2024 sowie einen Verlaufsbericht der (...) vom 8. November 2024 zu den Akten. C. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2024 führte der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 25. November 2024 (recte: 20. November 2024 [vgl. Aktenverzeichnis]) aus, seit einem Unfall in der Türkei befinde er sich in ärztlicher Behandlung, wobei sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er an Konzentrationsstörungen und starkem Gedankenkreisen leide. Es sei daher möglich, dass diese gesund-heitlichen Einschränkungen zu Unklarheiten oder Widersprüchen in seinen bisherigen Aussagen geführt hätten. Die rassistischen Behandlungen und Diskriminierungen in seinem Heimatland hätten ihn schwerwiegend beeinträchtigt und die familiären Verhältnisse seien belastend. Sein Vater werde aufgrund seiner Tätigkeit als Dorfschützer von der Dorfgemeinschaft isoliert und habe massive Gewalt gegen die gesamte Familie ausgeübt. Sein Bruder habe sich deswegen dazu entschieden, in die USA auszureisen. Der Beschwerdeführer sei in Armut aufgewachsen und würde den Schutz der Schweiz benötigen. D. Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend zu sistieren. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 5. Dezember 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist minderjährig; es ist indes von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Das Einreichen eines Rechtsmittels ist ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von einer urteilsfähigen minderjährigen Person selbst ausgeübt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend getan, nachdem die amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG), ist auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend zu sistieren, nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die bezüglich der Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung offensichtlich unbegründet (vgl. E. 7 und 8) und bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs offensichtlich begründet (vgl. E. 9) ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Bei den aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgten Schikanen und Benachteiligungen (Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle, Razzien durch die türkischen Behörden, Schubsen durch die türkische Polizei in F._______) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner seien die Vorbringen zu seiner persönlichen Lage, seinem Lebenslauf, der Situation seiner Familie und der Handlungsmotivation seines Vaters, ihn und seinen Bruder dazu gedrängt zu haben, mit Erreichen des 18. Lebensjahrs Dorfschützer zu werden, unplausibel und oberflächlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass, obwohl seine gesamte Grossfamilie mit der PKK sympathisiere, nur sein Vater Dorfschützer geworden sei und die einzigen Auswirkungen dieser Arbeit nur tägliche Streitereien in der Familie gewesen seien. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihn noch vor dem Schulabbruch bei der Arbeitssuche unterstützt habe, obschon er angeblich gewollt habe, dass er weiterhin die Schule besuche, um anschliessend Dorfschützer zu werden. Die ihm angeblich drohende Todesgefahr - ausgehend von seinem Vater - lasse sich nicht mit seinen Angaben vereinbaren, dass er sich - mit Ausnahme der einwöchigen Arbeitstätigkeit in E._______ - im Elternhaus aufgehalten habe, ohne dass es zu Gewaltvorfällen seitens seines Vaters gekommen sei. Zudem sei auch nicht verständlich, weshalb er sich trotz der angeblichen Bedrohungslage durch seinen Vater nicht um eine Aufenthaltsalternative in der Türkei gekümmert habe. Sodann sei sein Bruder, der sich früher in der gleichen Situation wie er befunden habe, inzwischen ins Dorf zurückgekehrt und wohne bei seinem Onkel ms. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sich seine Befürchtung, von seinem Vater bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf an Leib und Leben bedroht zu werden, in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Des Weiteren habe er seine Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei nur nebenbei sowie ohne persönlichen Bezug erwähnt. Seinen Vorbringen seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er für die Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei von den dortigen Behörden belangt werden könnte. Er habe angegeben, dass er auf regulärem Weg aus der Türkei ausgereist sei, weshalb nichts dafürspreche, dass er in seiner Heimat im Fokus der türkischen Behörden gestanden habe oder aktuell stehe. Seine Angaben, ihm werde wegen der Teilnahme an einer prokurdischen Demonstration in G._______ von den türkischen Behörden vorgeworfen, er habe (...) und (...), weshalb sein Vater festgehalten und unter Druck gesetzt worden sei, würden realitätsfremd erscheinen. Somit sei auch zu bezweifeln, dass gegen seinen Vater und eventuell auch gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden sei, zumal er diese Behauptungen auch nicht habe belegen können. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gesamte Familie sei politisch aktiv, weshalb es bei ihm zu Hause zu Durchsuchungen durch bewaffnete türkische Polizisten gekommen sei. Auch wenn er selber kein Mitglied einer Partei sei, sympathisiere er mit der HDP und der PKK. Er sei in der Türkei politisch aktiv gewesen und habe oft an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei seitens seines Vaters und der türkischen Behörden eine Zwangsrekrutierung als Dorfschützer. Sein Vater sei gegenüber seiner Familie gewalttätig geworden und habe auch ihm gegenüber Gewalt angedroht. Als Minderjähriger sei er durch die ihm drohende häusliche Gewalt besonders gefährdet. Durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe sich sein Risikoprofil verschärft und in der Türkei sei deswegen ein Verfahren gegen seinen Vater eingeleitet worden. Das Fehlen von Beweismitteln könne nicht als Grund zur Annahme gelten, dass seine Aussagen nicht wahr seien. Entgegen der Ansicht des SEM sei es trotz seiner Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5-12). Dem Beschwerde-führer gelingt es nicht, diesen in seiner Beschwerde etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Zunächst ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Türkei entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde Ziff. 14) nicht als besonders exponiert einzustufen. Er gab anlässlich der Anhörung an, er sei nicht Mitglied der HDP und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Ab und zu habe er an Demonstrationen teilgenommen (A23 F9, F55). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann darauf hinzuweisen, dass sein Hauptvorbringen, er sei von seinem Vater respektive von den türkischen Behörden dazu gedrängt worden, mit Erreichen des 18. Lebensjahres als Dorfschützer tätig zu sein, als unglaubhaft zu erachten ist. Seine Ausführungen, wonach seine Eltern mit dem Abbruch des Gymnasiums nicht einverstanden gewesen seien, er aber eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung seines Vaters erhalten habe, welche es ihm aufgrund seiner Unmündigkeit ermöglicht habe, in der gesamten Türkei eine Arbeitsstelle anzutreten (A16 7.02; BM ID-5), lassen sich mit dem angeblichen Vorhaben seines Vaters, er solle Dorfschützer werden, nicht vereinbaren. Bezüglich des Erhalts einer Arbeitsstelle und der Existenz der Einverständniserklärung des Vaters bestehen sodann Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In der Erstbefragung gab er einerseits an, er habe ab dem (...) Juli 2023 eine Woche in E._______ gearbeitet (A16 1.17.04), andererseits erklärte er, er habe als Minderjähriger keine Stelle erhalten, weil er die Zustimmung seiner Eltern nicht erhalten habe (A16 7.02). Auf den Widerspruch angesprochen, konnte er diesen nicht auflösen und behauptete, letzteres nicht gesagt zu haben (A23 F33 f.). Seine erst in der Stellungnahme vom 22. November 2024 zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde gemachten pauschalen Behauptungen, sein Vater habe ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Vorhaben, er solle Dorfschützer werden, Gewalt angedroht und gegenüber der gesamten Familie massive Gewalt ausgeübt, sind als nachgeschoben zu qualifizieren und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert (A25 S. 1; Beschwerdeschrift Ziff. 25). Zuletzt überzeugen seine Aussagen insbesondere auch deshalb nicht, da er angibt, sein Bruder - welchem zuvor ebenfalls eine Tätigkeit als Dorfschützer angedroht worden sei - sei im November 2024 nach D._______ zurückgekehrt (A23 F22 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dies habe seitens seines Vaters oder der staatlichen Behörden zu Konsequenzen für seinen Bruder geführt, geschweige denn, dass sein Bruder seither als Dorfschützer eingesetzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorhaben seines Vaters und der türkischen Behörden, ihn als Dorfbeschützer einzusetzen, als unglaubhaft einzustufen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei Diskriminierungen ausgesetzt gewesen (seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden und er habe wegen seiner Ethnie keine neue gefunden; es hätten oft Razzien im Dorf stattgefunden; er sei in F._______ von türkischen Polizisten geschubst worden, weil er kurdisch gesprochen habe), ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 6.3 m.w.H.). 6.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration der kurdischen Diaspora in der Schweiz und der Behauptung, er habe sich dabei gefilmt und diese Videos über Whatsapp verbreitet, weswegen seinem Vater und auch ihm strafrechtliche Konsequenzen in der Türkei drohen würden, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Teilnahme an der Demonstration keine Beweismittel eingereicht hat, obwohl er angab, er verfüge über die genannten Videoaufnahmen (A23 F5), und auch die behaupteten Strafverfahren gegen ihn und seinen Vater in der Türkei nicht belegen konnte. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, führt die einmalige Teilnahme an einer Demonstration nicht zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch dieses als niederschwellig zu qualifizierende Engagement das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.7 Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Unklarheiten und Widersprüche in seinen Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass er aufgrund eines Unfalls in der Türkei an Konzentrationsstörungen und Gedankenkreisen leide, nichts zu ändern. Während den Befragungen gab es keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zu Kommunikationsschwierigkeiten geführt hätte. Im Weiteren ist auch der Ablauf der Befragungen nicht zu beanstanden, zumal ihm die Fragen bei Unklarheiten erklärt wurden und seine Antworten und Ergänzungen nicht auf Verständigungsprobleme hindeuten (vgl. z.B. A16 7.02; A23 F7 f., F39 f., F50 f., F52). Am Schluss der Erstbefragung sowie zu Beginn der Anhörung gab er an, er verstehe den Dolmetscher gut respektive habe ihn sehr gut verstanden (A16 9.02; A23 F1). Sodann wurden ihm unter Beisein seiner Rechtsvertretung die Protokolle der Befragungen rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Inhalt. Weiter hätte er die Gelegenheit gehabt, während der Rückübersetzung der Anhörung Anmerkungen anzubringen, welche er gemäss Aktenlage nicht nutzte (A23 S. 10). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheit-lichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.). 8.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1222/2024 vom 15. April 2024 E. 9.3.1). 8.2.3 In der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda S. 12 f.) führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann mit erster Arbeitserfahrung im (...), der im Juli 2023 eine Woche in einem (...) in E._______ gearbeitet habe, in welchem sein Onkel vs als (...) tätig sei. Sein Bruder wohne seit Oktober 2024 bei seinem Onkel ms und der Beschwerdeführer habe mit kurzen Unterbrüchen bei seinen Eltern gelebt. Er würde zu seinen Verwandten im Dorf regelmässigen Kontakt pflegen. Ein Onkel vs lebe in F._______ und zwei seiner Onkel vs würden in E._______ leben. Somit verfüge er zumindest in seinem Heimatdorf und in E._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. 8.2.4 Mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtslage beim Wegweisungsvollzug von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mangels rechtsgenüglicher Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist noch minderjährig und ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 8.2.1) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Hinweis des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch seinen Vater seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb anzunehmen sei, er könne bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut im Haus seiner Eltern wohnhaft werden, genügt einer Prüfung der obgenannten Kriterien jedenfalls nicht. Von der Vorinstanz ist in der Verfügung namentlich konkret aufzuführen, ob der Beschwerdeführer durch Angehörige beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig empfangen, untergebracht und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass einer Wegweisungsverfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht - in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers - nicht genügend nachgekommen ist. 8.2.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs insbesondere bei mangelhaft begründeten Entscheiden im Beschwerdeverfahren angezeigt, ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit. Im vorliegenden Fall ist die Gehörsverletzung unter dem Aspekt des Kindeswohls als schwerwiegend zu erachten, weshalb eine Heilung ausgeschlossen ist. Folglich ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung und Begründung an das SEM zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und insoweit die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. November 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (Art. 9 ff. VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten, weshalb ihm keine Vertretungskosten zu erstatten sind. Weitere Auslagen sind in der Beschwerde nicht erkenntlich, ohnehin kann bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts des Verfahrensausganges erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer im obengenannten Umfang einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das entsprechende Gesuch erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. November 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: