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E-3766/2024

E-3766/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei am (…), reiste über B._______ am 21. Juli 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Bei der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige vom 18. August 2023 und anlässlich der Anhörung vom 15. September 2023 machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe das zehnte Schuljahr im (…) abgeschlossen und danach für zwei Wochen als (…) in einer (…) gearbeitet. Sie sei während des letzten Schuljahres von einem ethnisch türkischen Mitschüler sexuell belästigt worden und habe gegen ihn im (…) eine Anzeige eingereicht. In der Folge habe die Familie des Beschuldigten ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht, weshalb sie aus Furcht vor einem Ehrdelikt die Anzeige zurückgenommen habe. Auch habe sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden. Weiter seien ihre Familien- mitglieder mütterlicherseits Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), weshalb sie vom türkischen Staat unterdrückt würden. Einige Onkel und Tanten mütterlicherseits seien dabei gestorben oder deshalb aus der Tür- kei geflüchtet. Die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder würden aufgrund der Auslandflucht ihrer Verwandten unter Druck gesetzt. Ihre Grossmutter mütterlicherseits sei zudem (…) und habe eine (…). Ihre Mut- ter habe bis zu ihrer Heirat die PKK unterstützt und sei regelmässig beläs- tigt sowie zu den Aktivitäten einer verstorbenen Tante befragt worden. Sie habe in der Türkei keine Aussicht auf eine staatliche Anstellung und es sei allgemein schwierig, in der Türkei zu studieren. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1222/2024 vom 15. April 2024 betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügter Wegweisung ab, hiess sie indes betref- fend den Vollzug der Wegweisung gut und wies die Sache zur

E-3766/2024 Seite 3 Neubeurteilung beziehungsweise Begründung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete die Vorinstanz erneut den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben. Wei- ter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht innert Frist einzu- reichen. Die mit Einschreiben versendete Zwischenverfügung wurde dem Gericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 einen ärztli- chen Bericht der D._______ vom (…) ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben, ist festzustellen, dass die Frage des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, mithin insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung von ihr als unbegleitete Minderjährige. Die Vorinstanz hätte von Amtes we- gen abklären müssen, ob sie als unbegleitete Minderjährige von ihrer Fa- milie oder anderen Angehörigen aufgenommen werden könne und ob diese ihre Bedürfnisse abdecken könnten. Auch habe die Vorinstanz weder geprüft, ob die Familie weiterhin in C._______ wohne, noch, ob die Eltern zusammenlebten und schutzfähig seien. Überdies habe sie nicht abgeklärt, wie sich die Situation mit dem Mitschüler entwickelt habe, obwohl sie die Angst vor einer Zwangsheirat kundgetan habe.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren

E-3766/2024 Seite 5 notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung unter anderem, wenn durch die Behörde nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 125 Rz. 2.189 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Unter- suchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie dies vernünftigerweise von ihm erwartet kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird weiter durch die gesetz- lich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflich- ten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behör- den, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichti- gen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender insbesondere verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklä- ren, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer un- begleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer El- tern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus Art. 11 BV. Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher program- matischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbar- keit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ab- geleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).

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E. 5.2 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Erstbefragung für un- begleitete Minderjährige (vgl. SEM Akten, A13) sowie im ersten Teil der An- hörung (A19, F5 ff.) insbesondere die familiäre Situation der Beschwerde- führerin in der Türkei ausführlich erfragt hat. In ihrem Entscheid stützt sie sich hauptsächlich auf diese persönlichen Angaben der damals (…)-jähri- gen Beschwerdeführerin. Hierbei hat das SEM insbesondere ausreichend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei zu ihren Eltern zurück- geführt werden kann und diese in der Lage sind, ihre Betreuung sicherzu- stellen. Unter anderem ist erstellt, dass sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat (A13, F3.01), ihre Familie weiterhin an der gleichen Wohnad- resse lebt (A19, F29) und diese für ihren Unterhalt (A13, F1.17.05) aufkom- men kann. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, welche das SEM zu weiteren Abklärungen verpflichtet hätte. Insbesondere sind – wie auf Beschwerdestufe erstmals behauptet – keine Hinweise ersichtlich, die Eltern der Beschwerdeführerin seien neuerdings getrennt, der Vater sei ge- walttätig und die Mutter sei von C._______ weggezogen. Damit hat die Vo- rinstanz den Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls genü- gend festgestellt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten und aufgrund der vor- liegenden Akten nicht ersichtlich; der Sachverhalt ist als spruchreif zu er- achten.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung zur Durchführbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Auch lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ebenfalls entspreche das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Auch hätten psychisch kranke Menschen Zugang zu Gesundheitsdiensten sowie Beratungsstellen und die ambulan- te Betreuung sei in den Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei im Einzelfall zu prü- fen, ob sie bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Famili- enmitglied – oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende

E-3766/2024 Seite 7 Einrichtung, die ihrem Alter und ihrer Reife entsprechende Betreuung bie- ten könne – empfangen werde. Die Beschwerdeführerin sei jung und in einem lernfähigen Alter, habe die Schule während zehn Jahren besucht und sei eine erfolgreiche Schülerin gewesen. Sie könne bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Schule erneut besuchen und das Gymnasium ab- schliessen, um danach einen Beruf zu erlernen oder eine Universität zu besuchen. Zudem habe sie im Haushalt mitgeholfen und sei kurzzeitig ar- beitstätig gewesen, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Diese Um- stände zeigten ein verantwortungsbewusstes und reifes Verhalten und würden für eine positive Prognose hinsichtlich ihrer Entwicklung und Aus- bildung sprechen. Weiter habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern so- wie Geschwistern und stehe in Kontakt mit ihnen. Die Eltern hätten sie im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Täter aktiv unterstützt und ver- sucht, ihre psychische Belastung so gering wie möglich zu halten, indem Informationen ihr gegenüber gefiltert worden seien. Somit verfüge sie über nahestehende Familienmitglieder in der Türkei, von denen sie ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend angemessen betreut werden könne. Insge- samt liege ein stabiles familiäres Umfeld vor, in welches sie zurückkehren könne. Die finanzielle Situation der Familie in der Türkei sei zwar schwierig, aber ihr Vater könne für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Im Falle einer Bedürftigkeit könnten sie und ihre Familie zudem zumindest auf minimale Unterstützung von den sich im Ausland befindenden Angehörigen zählen. Damit spreche in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nichts ge- gen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und ihr vertrau- tes Umfeld in der Türkei. Schliesslich liege aufgrund der Dauer ihres Auf- enthalts in der Schweiz keine Integration vor, die eine Rückkehr in ihre Hei- mat erheblich erschweren würde, zumal ihre Hauptsozialisation in der Tür- kei stattgefunden habe. Damit sei eine Rückkehr zu ihren Eltern mit dem Kindswohl vereinbar.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen vor, sie habe am 11. Juni 2024 bei einem Erstgespräch bei einer Psychiaterin erstmals erwähnt, dass sie wiederholt körperlicher Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen sei. Ihr Vater sei extrem religiös und fast psychopatisch in der Ausübung der religiösen Überzeugungen. Auch gehöre er der E._______ in C._______ an. Durch den Druck und die Ge- walt des Vaters habe sie Suizidgedanken entwickelt. Sie habe deswegen einen Schnitt an der Hand, der habe genäht werden müssen. Ihre Mutter habe sich sodann zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt und mehr- mals vergeblich eine Anzeige gegen diesen erstattet. Sie versuche weiter- hin, das Land zu verlassen. Es bestehe daher kein stabiles familiäres

E-3766/2024 Seite 8 Umfeld, in welches sie zurückkehren könne. Aufgrund der fehlenden finan- ziellen Mittel würde sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten. Überdies hätten ihre Mutter und Geschwister C._______ verlas- sen und lebten bei der Grossmutter in F._______, wohin ein Wegweisungs- vollzug als generell unzumutbar gelte. Bei der als Terroristin bekannten Mutter würde sie prekären Lebensbedingungen ausgesetzt sein. Hingegen werde sie in der Schweiz von ihrer Beiständin sowie von ihrem Onkel emo- tional unterstützt und erhalte die notwendige psychiatrische Betreuung, mithin habe sie ein stabiles Umfeld. Schliesslich erwarte sie bei einer Rück- kehr behördlicher Druck, sexuelle Belästigungen oder Bedrohungen durch die Familie des Mitschülers und eine Blutrache oder Zwangsheirat seien nicht auszuschliessen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind daher nicht anwendbar. Sodann sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-3766/2024 Seite 9 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.2).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 die Minder- jährigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. insbeson- dere Verfügung S. 9). Die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat – wie bereits vor- stehend ausgeführt – zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes we- gen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2021 VI/3; 2015/30 E. 7.3, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e).

E. 7.3.3 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche

E-3766/2024 Seite 10 Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite- rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

E. 7.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei religiös, ge- walttätig und ihre Eltern seien zwischenzeitlich getrennt, als nachgescho- ben und blosse Schutzbehauptungen erscheinen. Insbesondere erwähnte sie anlässlich der Erstbefragung (A13) und der Anhörung (A19) mit keinem Wort die angebliche Mitgliedschaft des Vaters bei der E._______ sowie seine angeblich schon länger andauernde Gewalttätigkeit ihr gegenüber. Vielmehr sagte sie aus, die Beziehung zu ihren Eltern sei gut (A13, F3.01). Der Vater habe sie bei den Problemen in der Türkei unterstützt. Namentlich habe er die Anzeige wegen der sexuellen Belästigung gegen ihren Mit- schüler nicht zurückziehen wollen (A19, F61) und sei für die juristischen Angelegenheiten die Ansprechperson gewesen (A19, F64). Ebenfalls habe ihre Familie sie dabei unterstützt, die Anzeige nicht zurückzuziehen (A19, F87). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den nun in der Beschwerde geltend gemachten körperlichen und psychischen Misshand- lungen durch den Vater und dessen angeblich religiösen sowie fanatischen Hintergrund. Der hierzu eingereichte psychiatrische Bericht der D._______ vom (…) und das Schreiben der Berufsbeiständin vom (…) basieren aus- schliesslich auf den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, wo- mit sie aus diesen beiden Berichten nichts weiter zu ihren Gunsten abzu- leiten vermag. Überdies ist die blosse Behauptung, ihre Mutter und Ge- schwister seien von C._______ nach F._______ umgezogen, nicht nach- gewiesen. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten.

E. 7.3.5 Da ihre Vorbringen auf Beschwerdestufe nicht glaubhaft sind, ist mit der Vorinstanz vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzes auszu- gehen. Die Beschwerdeführerin steht im (…) Lebensjahr und besuchte bis zur Ausreise erfolgreich eine gymnasiale Ausbildung, womit ihr in der Tür- kei zukünftig eine Arbeitstätigkeit, aber auch eine Weiterbildung und allen- falls auch ein Studium offensteht. Zudem steht sie in Kontakt mit ihrer

E-3766/2024 Seite 11 Familie, zu der sie gemäss eigenen bisherigen Angaben ein gutes Verhält- nis hat. Ausserdem hat sie mehrere Tanten und Onkel, die in C._______ leben und sie bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen könnten. Vor die- sem Hintergrund und aufgrund ihres Alters kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Familie bei der Planung der Rückkehr miteinbezieht bezie- hungsweise sich an sie wendet und einen Abholzeitpunkt und -ort verein- bart. Ferner verfügt sie insbesondere mit einem Onkel in G._______ über einen erwachsenen Verwandten in der Schweiz, welcher diesbezüglich ebenfalls mithelfen kann, wie sie beispielsweise zum Flughafen zu beglei- ten. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus der Türkei selbständig auf dem Luftweg nach B._______ sowie mithilfe von Schleppern in die Schweiz einreiste und es ist aktenkundig, dass sie sich am (…) 2024 in Venedig aufhielt. Das zeugt von einer gewissen Reife und Selbständigkeit. Schliesslich ist sie erst seit etwa über einem Jahr in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht stattgefunden hat. Im Übri- gen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen

E-3766/2024 Seite 12 Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE ist indes vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3766/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3766/2024 Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei am (...), reiste über B._______ am 21. Juli 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Bei der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige vom 18. August 2023 und anlässlich der Anhörung vom 15. September 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe das zehnte Schuljahr im (...) abgeschlossen und danach für zwei Wochen als (...) in einer (...) gearbeitet. Sie sei während des letzten Schuljahres von einem ethnisch türkischen Mitschüler sexuell belästigt worden und habe gegen ihn im (...) eine Anzeige eingereicht. In der Folge habe die Familie des Beschuldigten ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht, weshalb sie aus Furcht vor einem Ehrdelikt die Anzeige zurückgenommen habe. Auch habe sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden. Weiter seien ihre Familienmitglieder mütterlicherseits Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), weshalb sie vom türkischen Staat unterdrückt würden. Einige Onkel und Tanten mütterlicherseits seien dabei gestorben oder deshalb aus der Türkei geflüchtet. Die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder würden aufgrund der Auslandflucht ihrer Verwandten unter Druck gesetzt. Ihre Grossmutter mütterlicherseits sei zudem (...) und habe eine (...). Ihre Mutter habe bis zu ihrer Heirat die PKK unterstützt und sei regelmässig belästigt sowie zu den Aktivitäten einer verstorbenen Tante befragt worden. Sie habe in der Türkei keine Aussicht auf eine staatliche Anstellung und es sei allgemein schwierig, in der Türkei zu studieren. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1222/2024 vom 15. April 2024 betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügter Wegweisung ab, hiess sie indes betreffend den Vollzug der Wegweisung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise Begründung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete die Vorinstanz erneut den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht innert Frist einzureichen. Die mit Einschreiben versendete Zwischenverfügung wurde dem Gericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 einen ärztlichen Bericht der D._______ vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben, ist festzustellen, dass die Frage des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, mithin insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung von ihr als unbegleitete Minderjährige. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob sie als unbegleitete Minderjährige von ihrer Familie oder anderen Angehörigen aufgenommen werden könne und ob diese ihre Bedürfnisse abdecken könnten. Auch habe die Vorinstanz weder geprüft, ob die Familie weiterhin in C._______ wohne, noch, ob die Eltern zusammenlebten und schutzfähig seien. Überdies habe sie nicht abgeklärt, wie sich die Situation mit dem Mitschüler entwickelt habe, obwohl sie die Angst vor einer Zwangsheirat kundgetan habe. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem, wenn durch die Behörde nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 125 Rz. 2.189 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie dies vernünftigerweise von ihm erwartet kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird weiter durch die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender insbesondere verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus Art. 11 BV. Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 5.2 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (vgl. SEM Akten, A13) sowie im ersten Teil der Anhörung (A19, F5 ff.) insbesondere die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in der Türkei ausführlich erfragt hat. In ihrem Entscheid stützt sie sich hauptsächlich auf diese persönlichen Angaben der damals (...)-jährigen Beschwerdeführerin. Hierbei hat das SEM insbesondere ausreichend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei zu ihren Eltern zurückgeführt werden kann und diese in der Lage sind, ihre Betreuung sicherzustellen. Unter anderem ist erstellt, dass sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat (A13, F3.01), ihre Familie weiterhin an der gleichen Wohnadresse lebt (A19, F29) und diese für ihren Unterhalt (A13, F1.17.05) aufkommen kann. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, welche das SEM zu weiteren Abklärungen verpflichtet hätte. Insbesondere sind - wie auf Beschwerdestufe erstmals behauptet - keine Hinweise ersichtlich, die Eltern der Beschwerdeführerin seien neuerdings getrennt, der Vater sei gewalttätig und die Mutter sei von C._______ weggezogen. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls genügend festgestellt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten und aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich; der Sachverhalt ist als spruchreif zu erachten. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Auch lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ebenfalls entspreche das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Auch hätten psychisch kranke Menschen Zugang zu Gesundheitsdiensten sowie Beratungsstellen und die ambulante Betreuung sei in den Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie bei einer Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihrem Alter und ihrer Reife entsprechende Betreuung bieten könne - empfangen werde. Die Beschwerdeführerin sei jung und in einem lernfähigen Alter, habe die Schule während zehn Jahren besucht und sei eine erfolgreiche Schülerin gewesen. Sie könne bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Schule erneut besuchen und das Gymnasium abschliessen, um danach einen Beruf zu erlernen oder eine Universität zu besuchen. Zudem habe sie im Haushalt mitgeholfen und sei kurzzeitig arbeitstätig gewesen, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Diese Umstände zeigten ein verantwortungsbewusstes und reifes Verhalten und würden für eine positive Prognose hinsichtlich ihrer Entwicklung und Ausbildung sprechen. Weiter habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern sowie Geschwistern und stehe in Kontakt mit ihnen. Die Eltern hätten sie im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Täter aktiv unterstützt und versucht, ihre psychische Belastung so gering wie möglich zu halten, indem Informationen ihr gegenüber gefiltert worden seien. Somit verfüge sie über nahestehende Familienmitglieder in der Türkei, von denen sie ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend angemessen betreut werden könne. Insgesamt liege ein stabiles familiäres Umfeld vor, in welches sie zurückkehren könne. Die finanzielle Situation der Familie in der Türkei sei zwar schwierig, aber ihr Vater könne für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Im Falle einer Bedürftigkeit könnten sie und ihre Familie zudem zumindest auf minimale Unterstützung von den sich im Ausland befindenden Angehörigen zählen. Damit spreche in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und ihr vertrautes Umfeld in der Türkei. Schliesslich liege aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Integration vor, die eine Rückkehr in ihre Heimat erheblich erschweren würde, zumal ihre Hauptsozialisation in der Türkei stattgefunden habe. Damit sei eine Rückkehr zu ihren Eltern mit dem Kindswohl vereinbar. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie habe am 11. Juni 2024 bei einem Erstgespräch bei einer Psychiaterin erstmals erwähnt, dass sie wiederholt körperlicher Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen sei. Ihr Vater sei extrem religiös und fast psychopatisch in der Ausübung der religiösen Überzeugungen. Auch gehöre er der E._______ in C._______ an. Durch den Druck und die Gewalt des Vaters habe sie Suizidgedanken entwickelt. Sie habe deswegen einen Schnitt an der Hand, der habe genäht werden müssen. Ihre Mutter habe sich sodann zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt und mehrmals vergeblich eine Anzeige gegen diesen erstattet. Sie versuche weiterhin, das Land zu verlassen. Es bestehe daher kein stabiles familiäres Umfeld, in welches sie zurückkehren könne. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel würde sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten. Überdies hätten ihre Mutter und Geschwister C._______ verlassen und lebten bei der Grossmutter in F._______, wohin ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Bei der als Terroristin bekannten Mutter würde sie prekären Lebensbedingungen ausgesetzt sein. Hingegen werde sie in der Schweiz von ihrer Beiständin sowie von ihrem Onkel emotional unterstützt und erhalte die notwendige psychiatrische Betreuung, mithin habe sie ein stabiles Umfeld. Schliesslich erwarte sie bei einer Rückkehr behördlicher Druck, sexuelle Belästigungen oder Bedrohungen durch die Familie des Mitschülers und eine Blutrache oder Zwangsheirat seien nicht auszuschliessen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind daher nicht anwendbar. Sodann sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.2). 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Verfügung S. 9). Die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat - wie bereits vorstehend ausgeführt - zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2021 VI/3; 2015/30 E. 7.3, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). 7.3.3 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 7.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei religiös, gewalttätig und ihre Eltern seien zwischenzeitlich getrennt, als nachgeschoben und blosse Schutzbehauptungen erscheinen. Insbesondere erwähnte sie anlässlich der Erstbefragung (A13) und der Anhörung (A19) mit keinem Wort die angebliche Mitgliedschaft des Vaters bei der E._______ sowie seine angeblich schon länger andauernde Gewalttätigkeit ihr gegenüber. Vielmehr sagte sie aus, die Beziehung zu ihren Eltern sei gut (A13, F3.01). Der Vater habe sie bei den Problemen in der Türkei unterstützt. Namentlich habe er die Anzeige wegen der sexuellen Belästigung gegen ihren Mitschüler nicht zurückziehen wollen (A19, F61) und sei für die juristischen Angelegenheiten die Ansprechperson gewesen (A19, F64). Ebenfalls habe ihre Familie sie dabei unterstützt, die Anzeige nicht zurückzuziehen (A19, F87). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den nun in der Beschwerde geltend gemachten körperlichen und psychischen Misshandlungen durch den Vater und dessen angeblich religiösen sowie fanatischen Hintergrund. Der hierzu eingereichte psychiatrische Bericht der D._______ vom (...) und das Schreiben der Berufsbeiständin vom (...) basieren ausschliesslich auf den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, womit sie aus diesen beiden Berichten nichts weiter zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Überdies ist die blosse Behauptung, ihre Mutter und Geschwister seien von C._______ nach F._______ umgezogen, nicht nachgewiesen. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten. 7.3.5 Da ihre Vorbringen auf Beschwerdestufe nicht glaubhaft sind, ist mit der Vorinstanz vom Bestehen eines tragfähigen familiären Netzes auszugehen. Die Beschwerdeführerin steht im (...) Lebensjahr und besuchte bis zur Ausreise erfolgreich eine gymnasiale Ausbildung, womit ihr in der Türkei zukünftig eine Arbeitstätigkeit, aber auch eine Weiterbildung und allenfalls auch ein Studium offensteht. Zudem steht sie in Kontakt mit ihrer Familie, zu der sie gemäss eigenen bisherigen Angaben ein gutes Verhältnis hat. Ausserdem hat sie mehrere Tanten und Onkel, die in C._______ leben und sie bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen könnten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihres Alters kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Familie bei der Planung der Rückkehr miteinbezieht beziehungsweise sich an sie wendet und einen Abholzeitpunkt und -ort vereinbart. Ferner verfügt sie insbesondere mit einem Onkel in G._______ über einen erwachsenen Verwandten in der Schweiz, welcher diesbezüglich ebenfalls mithelfen kann, wie sie beispielsweise zum Flughafen zu begleiten. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus der Türkei selbständig auf dem Luftweg nach B._______ sowie mithilfe von Schleppern in die Schweiz einreiste und es ist aktenkundig, dass sie sich am (...) 2024 in Venedig aufhielt. Das zeugt von einer gewissen Reife und Selbständigkeit. Schliesslich ist sie erst seit etwa über einem Jahr in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht stattgefunden hat. Im Übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE ist indes vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: