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E-3169/2024

E-3169/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) November 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und in der Folge dem Bun- desasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde. Am 10. November 2022 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitar- beitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______). Das SEM befragte sie am 23. Februar 2023 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und hörte sie am

31. Mai 2023 im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2023 und 8. Juni 2023 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und die Beschwerde- führerin dem Kanton C._______ zu. Am 1. November 2023 führte es – im Beisein der neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (die […] Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) – eine ergänzende Anhörung durch und veranlasste in der Folge ein «Consulting médical» vom 25. März 2024 zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin angegebenen ge- sundheitlichen Beschwerden in Burundi. A.b Die Beschwerdeführerin machte in den beiden Anhörungen zusam- menfassend geltend, sie sei in D._______ geboren und habe in E._______ und später in F._______ gelebt. Von (…) bis (…) habe sie die Primarschule in G._______ sowie anschliessend während (…) Jahren das (…) in der Provinz H._______ besucht. Während des (…) Schuljahrs sei sie im Jahr 2021 auf dem Schulweg von einem Mann sexuell belästigt worden. Darauf- hin sei sie während sieben bis 14 Tagen zuhause geblieben. Anschliessend habe sie jeweils ihr Vater zur Schule gebracht und abgeholt. Eines Tages, als ihr Vater sie von der Schule abgeholt habe, habe sie den Mann, der sie sexuell belästigt habe, erneut gesehen. Ihre Eltern hätten daraufhin ent- schieden, dass sie zu ihrer Tante ziehen und dort die Schule abschliessen solle. Sie habe ins (…) gewechselt und unter der Woche bei Freunden ihrer Tante übernachtet, deren Haus sich in der Nähe der Schule befunden habe. In den Weihnachts- respektive Neujahrsferien sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ihre Familie habe am 25. Dezember 2021 bei ihrem Onkel Weihnachten gefeiert. Nach ihrer Heimkehr hätten Angehörige der Im- bonerakure (Jugendliga der burundischen Regierungspartei CNDD-FDD [Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie]) an ihre Haustür geklopft. Auf das Geheiss ihrer Mutter hin sei sie mit ihren beiden Schwestern auf ihr Zimmer gegangen und habe die Tür von innen abgeschlossen. Dennoch hätten zwei Männer die Tür einge-

E-3169/2024 Seite 3 stossen und sie sowie ihre Schwestern ins Wohnzimmer gebracht. Sie sei nackt auf einem Stuhl platziert und gefesselt worden, während ihr Vater mit einer Waffe bedroht und so stark geschlagen worden sei, dass er aus dem Mund geblutet habe. Derselbe Mann, der sie auf dem Schulweg sexuell belästigt habe, habe ihr über das Gesicht geleckt und ihren Vater gezwun- gen, dies anzusehen. Dann habe er ihrem Vater gesagt, sie würden sie das nächste Mal schonungslos auffressen. Zudem sei ihr Vater gewarnt wor- den, er solle aufhören mit dem, was er tue. Tags darauf sei sie mit ihrer Familie nach I._______ gegangen. Die Familie habe nicht über den Vorfall gesprochen. Anschliessend sei sie zu ihrer Tante zurückgekehrt, um dort weiterhin die Schule zu besuchen, und ihre Familie sei nach J._______ gegangen. Im April 2022 habe ihr ihre Tante erzählt, dass ihr Vater seit Februar 2022 unbekannten Aufenthaltes sei. Näheres habe sie auch auf ihre Nachfrage hin nicht berichten können. Ende Mai 2022 sei der «préfet des études» während des Unterrichts in ihre Klasse gekommen, um sie abzuholen. In seinem Büro hätten ein uniformierter Polizist und zwei Männer des Ge- heimdienstes in Zivilkleidung auf sie gewartet. Diese hätten sie zu ihrer Wohnsituation und ihrem vorherigen Wohnort befragt. Auch hätten sie nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern gefragt und ihr nicht geglaubt, dass sie diesen nicht kenne. Sie sei weinend auf den Polizeiposten ge- bracht und dort von mehreren Männern, die ihren Vater als «Hund CNL» bezeichnet hätten, erneut zum Aufenthaltsort ihrer Eltern befragt worden. Die Männer hätten sie schliesslich gehen lassen mit den Worten, sie seien noch nicht fertig, würden sie überall finden und sie weiter besuchen. Ende Juli oder Anfang August 2022 sei der Geheimdienst zu ihrer Tante nach Hause gekommen. Der Mann ihrer Tante habe sie (die Beschwerdeführe- rin) durch die Hintertür zu den Nachbarn geschickt, wo sie bis am Abend geblieben sei. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie sich entschieden, Burundi zu verlassen. Die Ausreise habe ihre Tante organisiert. So sei sie im Sep- tember 2022 mit dem Flugzeug von Burundi nach Serbien geflogen und von dort aus zu Fuss durch Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Italien sowie anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater gefasst und inhaftiert worden sei, während sie in Serbien gewesen sei. Es sei ihm jedoch gelungen, in ein Krankenhaus zu kommen und von dort aus nach K._______ (Ruanda) zu fliehen. Auch der Rest der Kernfamilie sei nach Ruanda geflohen. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Burundi verfolgt, misshandelt oder gar getötet würde.

E-3169/2024 Seite 4 A.c Die Beschwerdeführerin reichte weder zu ihrer Identität noch zu ihren Asylvorbringen Beweismittel ein. A.d Mit Verfügung vom 17. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten 8/2, 18/2, 21/1, 25/1, 31/2 und den Beweismittelum- schlag inklusive Beweismittel (Akte 24) zu gewähren (1), nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (2), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen (3), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren (4), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (5), eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen (6), eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und sie sei vorläufig aufzunehmen (7), auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten (8) und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (9) oder es sei ihr eventualiter eine ange- messene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzuset- zen (10). Der Beschwerde legte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Bei- lage 1), den Farbausdruck einer (nicht unterzeichneten) Fürsorgebestäti- gung (Beilage 2), den Bericht eines Allgemeinmediziners vom (…) April 2024 (im Original; Beilage 3), Farbkopien beider Seiten einer Terminkarte bezüglich Psychotherapie (Beilage 4), ein französischsprachiges Schrei- ben des Bürgermeisters der Gemeinde L._______ vom (…) Mai 2024 mit- samt deutscher Übersetzung (im Original; Beilage 5) und ein Schreiben des Präsidenten der ACAB (Association de la Communauté et Amis du Bu- rundi en Suisse) vom (…) Mai 2024 (im Original; Beilage 6) bei.

E-3169/2024 Seite 5 In der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Argumentation des SEM, wonach aufgrund der Flucht ihres Vaters ins nur rund 200 Kilometer und somit wenige Fahrstunden von ihrem Her- kunftsort entfernte K._______ (Ruanda) kein staatliches Interesse an ihr mehr bestehen solle, sei willkürlich (Art. 81 der Beschwerde). B.b Am 22. Mai 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. B.c Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin verschie- dene medizinische Unterlagen (den Bericht eines Allgemeinmediziners vom […] Mai 2024 [im Original], den Bericht eines […]arztes vom […] April 2024 [in Kopie], mehrere Laborresultate [in Kopie] und die Ausdrucke nicht unterzeichneter Schreiben der […] vom […] Februar 2024, der […] vom […] April 2024 sowie eines Allgemeinmediziners vom […] Januar 2024 betref- fend Überweisung zur Psychotherapie) ins Recht und reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 einen psychiatrischen Facharztbericht vom (…) Juni 2024 nach. B.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 verfügte die Instruktions- richterin, dDie Beschwerdeführerin darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, übermittelte ihr in teilweiser Gutheissung ihres Akten- einsichtsgesuchs eine Kopie des in den Vorakten liegenden Beweismit- telumschlags mitsamt der beiden sich darin befindlichen Zugtickets (SEM- act. […]-24), wies ihr Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerde- verbesserung ab, lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung – insbesondere zu Art. 81 der Beschwerde – ein und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wobei sie einstweilen auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtete. B.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte zur Beschwerde verschiedene Bemerkungen (betreffend Beizug der Akten der Cousine sowie Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin) an. B.f Mit Replik vom 2. August 2024 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht zu Art. 81 der Be- schwerde geäussert habe, obschon das Bundesverwaltungsgericht sie hierzu explizit aufgefordert habe.

E-3169/2024 Seite 6 B.g Am 18. September 2024 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist eine Duplik ein, in welcher sie sich zu Art. 81 der Beschwerde äusserte. B.h Am 19. September 2024 übermittelte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme. B.i Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer in Betracht gezoge- nen Prüfung der vom SEM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuf- ten Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Motivsubstitution) und räumte ihr in diesem Zusammenhang die Gelegenheit ein, allfällige Beweismittel für die von ihr geltend gemach- ten politischen beziehungsweise exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters einzureichen sowie diesbezüglich die neuesten Entwicklungen darzulegen. B.j Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution seien vorliegend nicht erfüllt und erneuerte ihr Beschwerdevorbringen, dass die angefochtene Verfügung mit formellen Mängeln behaftet sei. Unter dem Eventualstand- punkt ersuchte sie um eine Präzisierung der in Betracht gezogenen Prü- fung der Glaubhaftigkeit und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. B.k Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin in Präzisierung der ihr angesetzten Frist zur Stellung- nahme mit, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der Glaub- haftigkeit ihrer Asylvorbringen namentlich im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten politischen Tätigkeiten ihres Vaters in Betracht ziehe, und erstreckte die Frist antragsgemäss. B.l Innert erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin zur beab- sichtigten Motivsubstitution und reichte als neue Beweismittel (jeweils in Kopie) ein: eine Bestätigung der Partei CNL (Congrès national pour la li- berté) vom 21. April 2020 betreffend ihren Vater, eine CNL-Mitgliederkarte ihres Vaters des Jahres 2019, ein Schreiben eines burundischen Rechts- anwalts vom 9. Januar 2025, eine Wohnsitzbestätigung betreffend ihre El- tern sowie eine Terminkarte, wonach am 3. Februar 2024 ein Termin in ei- nem Psychiatriezentrum vorgesehen sei.

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Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe ihr rechtliches Ge- hör verletzt, indem es ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Zudem habe es in Verletzung der Pflicht zur korrekten und vollständigen Aktenführung die Akten ihrer Cousine nicht beigezogen. Ebenfalls habe es die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt. Schliesslich habe es auch seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese formellen Rü- gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht hat sich die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfü- gung vom 27. Juni 2024 bereits eingehend auseinandergesetzt. Sie hat darauf hingewiesen, dass das SEM gemäss dem Vermerk im Aktenver- zeichnis der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin bereits alle editions- pflichtigen Akten überlassen habe. Die übrigen Akten habe das SEM so- dann zu Recht als interne Akten eingestuft, womit in diese auch auf Be- schwerdeebene keine Einsicht gewährt werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei bezüglich des Beweismittelumschlags mit-

E-3169/2024 Seite 8 samt der Beweismittel formlos die Einsicht verweigert worden, hat die In- struktionsrichterin zwar als nicht nachvollziehbar eingestuft, der Beschwer- deführerin dennoch in teilweiser Gutheissung ihres Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Beweismittelumschlags mitsamt der darin befindlichen bei- den Beweismittel (zwei im Dublin-Verfahren eingereichte Zugtickets ohne Relevanz für die Asylvorbringen) zugestellt. Gleichzeitig hat sie festgehal- ten, dass damit auch für den Fall, dass das SEM ihr diesbezüglich – ent- gegen dem Vermerk im Aktenverzeichnis neben SEM-act. 24/2 – keine Einsichtnahme gewährt haben sollte, eine schwere Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu verneinen und eine allfällige leichte Verletzung des Akten- einsichtsrechts mit der Zustellung der erwähnten Kopien als geheilt zu be- trachten wäre. An dieser Beurteilung ist festzuhalten.

E. 3.2 Zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführung respektive zum fehlenden Beizug der Akten ihrer Cousine erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Cousine im Asylverfahren wiederholt erwähnt. Der Vater ihrer Cousine (der Bruder ihres Vaters) sei ebenfalls verschwunden. Die Asyl- vorbringen der Cousine – und die Verfolgung deren Vaters – stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigenen Verfolgung. Deshalb seien die Akten der Cousine bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der eigenen Asylvorbringen vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe das Dossier der Cousine effektiv beigezogen. Allerdings hätten sich aus diesem keine Implikationen für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb sie zu diesem keine Ausführungen gemacht habe. Aus den Aussagen der Cousine in deren ergänzender Anhörung gehe lediglich hervor, dass die beiden – wie dies auch die Beschwerdeführerin vorge- bracht habe – jeweils andere Probleme gehabt und sich in I._______ ge- troffen hätten, woraufhin sie zusammen ausgereist seien.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Replik, den Akten seien keine Hinweise für den vom SEM behaupteten Aktenbeizug zu entnehmen.

E. 3.2.3 Aus den Angaben des SEM in der Vernehmlassung ist zu folgern, dass dieses zwar die Akten der Cousine inhaltlich auf Überschneidungen mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überprüft, mangels er- kennbarer Überschneidungen indessen auf einen formellen Aktenbeizug sowie entsprechend auch eine Erwähnung jener Akten in der angefochte- nen Verfügung verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Tatsächlich war das SEM unter den dargelegten Umständen

E-3169/2024 Seite 9 nicht gehalten, die Akten der Cousine formell in die Akten der Beschwer- deführerin aufzunehmen und der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-197/2022 vom

16. Januar 2024 E. 4.4). Damit stellt der fehlende formelle Beizug der Ak- ten der Cousine keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer- deführerin dar.

E. 3.2.4 In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen der Begründungs- pflicht führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht detailliert geschildert, weshalb die von ihr geltend gemachte sowie vom SEM nicht bestrittene Verfolgung nicht asylrelevant sein solle. Zudem habe es bezüglich der Reflexverfolgung das Kriterium der bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile nicht geprüft. Schliesslich habe das SEM die angebliche Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht konkret begründet, obschon unbestritten sei, dass sie bereits Opfer von Misshandlungen geworden sei.

E. 3.2.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).

E. 3.2.4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung äusserst kurz ausgefallen ist. So umfasst die Würdigung der Asylvorbringen (Ziff. II der Verfügung) lediglich zwei Seiten,

E-3169/2024 Seite 10 wobei der Grossteil dieser Ausführungen darin besteht, den zuvor darge- stellten Sachverhalt (Ziff. I der Verfügung) zu wiederholen und Textbau- steine, insbesondere zur asylrechtlichen Relevanz von Befürchtungen künftiger Verfolgungsmassnahmen und zur Reflexverfolgung, wiederzuge- ben. In Bezug auf die Reflexverfolgung ist auch die Rüge der Beschwerde- führerin, wonach sich das SEM mit dem im Textbaustein erwähnten Krite- rium der bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile nicht auseinander- gesetzt habe, nicht unbegründet. Nachdem es der Beschwerdeführerin je- doch – wie sich aus der 25-seitigen Begründung ihres Rechtsmittels ergibt

– offenkundig möglich war, gegen die angefochtene Verfügung sachge- recht Beschwerde zu erheben, ist eine allfällige leichte Verletzung der Be- gründungspflicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels als geheilt zu betrachten. Ob die materiell-rechtliche Würdigung des SEM zutreffend ist, wird im Nachfolgenden zu prüfen sein (vgl. E. 6 ff.).

E. 3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte zwin- gend weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand machen respek- tive ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztbe- richts ansetzen müssen, statt ein Jahr nach Erstellung eines Kurzberichts vom (…). April 2023 – trotz bestehender Hinweise auf eine Traumatisierung

– ein medizinisches Consulting zu veranlassen.

E. 3.3.1 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es habe die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Anhörungen ausführlich zu ihrem gesundheitlichen Zustand befragt und sie gebeten, allfällige weitere Arztberichte einzureichen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer medizinischer Probleme (neben […], […] und […]) habe die Beschwerdeführerin explizit verneint. Damit habe sie deren Gesund- heitszustand hinreichend abgeklärt.

E. 3.3.2 In den vorinstanzlichen Akten liegen in medizinischer Hinsicht zwei Medic-Help Zuweisungsschreiben sowie zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. M._______ vom (…) März 2023 und (…) April 2023, in welchen die Diagnosen «(…)», (…) und (…) gestellt wurden. Das SEM hat die Be- schwerdeführerin sodann sowohl in der Erstbefragung als auch in den bei- den Anhörungen gebeten, Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu ma- chen. In der Erstbefragung hat diese angegeben, sie habe (…), (…) sowie ein (…) (act. 16 Ziff. 8.02). In den beiden Anhörungen hat sie ebenfalls angegeben, an (…) zu leiden und Medikamente für (…) zu nehmen (act. 23 ad F. 7; act. 37 ad F. 5). Aufgrund dieser Angaben durfte das SEM davon

E-3169/2024 Seite 11 ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich die beiden von ihr erwähnten physischen Erkrankungen vorlagen. Nachdem die Beschwer- deführerin in der ergänzenden Anhörung im Vergleich zur Anhörung zu den Asylgründen diesbezüglich unveränderte Angaben gemacht hatte, bestand für das SEM zudem kein Grund zur Annahme, der physische Gesundheits- zustand könnte sich zwischenzeitlich verschlechtert haben. Unter diesen Umständen bestand für das SEM keine Veranlassung, bei der Beschwer- deführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung einen aktuellen Arzt- bericht zu ihren physischen Erkrankungen einzuholen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren begründen denn auch keine Pflicht des SEM, mit Blick auf eine allfällige psychische Erkrankung nachzuforschen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die ihr zugewiesene Rechtsvertretung in einer E-Mail vom 11. November 2022 darauf hingewiesen habe, die beiden unbegleiteten minderjährigen Asylge- suchstellerinnen seien psychisch stark angeschlagen, hätten Angst vor Männern und es bestehe ein Verdacht auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (act. 9/2), ist darauf hinzuweisen, dass jene E-Mail nur wenige Tage nach Ankunft der Beschwerdeführerin sowie ihrer Cousine in der Schweiz verschickt wurde. Die in jenem Zeitpunkt von der Rechtsvertre- tung – und damit namentlich nicht von einem Arzt oder einer Ärztin – fest- gestellte psychische Abgeschlagenheit erscheint angesichts der äusserst langen Reise vom Heimatland in die Schweiz nachvollziehbar. Bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vergingen sodann fast zwei Jahre, in denen die Beschwerdeführerin gemäss den Vorakten keinerlei psychothe- rapeutische Unterstützung in Anspruch nahm. Die Behauptung in der Be- schwerde, wonach «sich die schwerwiegende Traumatisierung der Be- schwerdeführerin wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren zog», wird damit durch die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des SEM nicht gestützt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in den bei- den Anhörungen, trotz des Hinweises des SEM auf ihre Mitwirkungspflicht in der Erstbefragung (act. 16 S. 2), keine psychischen Probleme geltend gemacht. Auch ihre Angaben in der ergänzenden Anhörung, wonach sie oft nicht einschlafen könne und infolge des Stresses manchmal vergesse, ihre Medikamente einzunehmen, lassen nicht ohne Weiteres auf eine Trauma- tisierung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin die Stressbelastung explizit mit ihrer damaligen Wohnsituation begründet hat (act. 37 ad F. 5). Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, mit Blick auf eine allfällige psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin eine medizi- nische Begutachtung zu veranlassen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, verfängt daher nicht.

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E. 3.4 Zusammenfassend zielen die formellen Rügen der Beschwerdeführe- rin der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Abklä- rungspflicht des SEM ins Leere. Ihr Eventualantrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich- tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist damit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Per- son ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru- hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin- dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-3169/2024 Seite 13 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG impliziert ‒ im Gegen- satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per- son. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanzi- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz, die Asylvor- bringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. Die Beschwerdeführerin sei zwar von den drei von ihr geschilderten Vorfällen betroffen gewesen. Es sei bei diesen jedoch nicht um sie selbst, sondern um die Verbindung zu ihren Eltern be- ziehungsweise zu ihrem Vater gegangen. So habe sie in der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, der Geheimdienst und die Imbonerakure hät- ten es auf ihre Eltern abgesehen. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, wes- halb sie selbst Ziel einer Verfolgungsmassnahme seitens des Geheim- dienstes oder der Imbonerakure geworden sei, zumal den Akten nicht zu entnehmen sei, dass der Geheimdienst oder die Imbonerakure sie auf- grund der Verwandtschaft verdächtigt hätten, selbst oppositionellen Aktivi- täten nachgegangen zu sein. Es sei damit kein konkretes Verfolgungsinte- resse an ihr anzunehmen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung erfüllt.

E-3169/2024 Seite 14 Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Vater inzwischen nach K._______ (Ruanda) geflohen sei und sich somit nicht mehr in Burundi aufhalte, könne aus objektiven Gesichtspunkten kein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse daran bestehen, ihr nachzu- stellen, um an ihren Vater zu gelangen. Der Umstand, dass sie gemäss ihren Aussagen legal (mit dem eigenen Pass) unbehelligt aus Burundi habe ausreisen können, bekräftige die Feststellung, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und kein staatliches Verfolgungsinteresse an ihr bestehe.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammenfassend vor, die Vorinstanz sei in der Verfügungsbegründung zu Unrecht davon ausgegangen, die Verfolgung richte sich nicht gegen sie selbst, sondern lediglich gegen ihren Vater. Tatsächlich sei sie selbst Opfer einer massiven Verfolgung geworden, indem sie «wiederholt entführt» und sexuell miss- handelt worden sei. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu- dem nicht berücksichtigt, dass die Familie das Haus in F._______ verloren habe. Wie sie in der Anhörung angegeben habe, hätten ihre Eltern Burundi ver- lassen in der Furcht, von denselben Personen getötet zu werden, die auch sie selbst verfolgt hätten. Damit sei es absurd zu argumentieren, ihr drohe in Burundi keine Gefahr. Ihre Vorbringen habe sie überdurchschnittlich de- tailliert und glaubhaft geschildert. Weiter sei offensichtlich, dass die erlit- tene Verfolgung über eine asylrelevante Intensität verfüge. Nachdem sie geschildert habe, sie sei wegen ihres Vaters verfolgt worden, sei die Be- hauptung des SEM, wonach sie nicht dargelegt habe, weshalb gerade sie Ziel einer Verfolgungsmassnahme seitens des Geheimdienstes oder der Imbonerakure geworden sei, absurd. Die Willkür des Vorgehens der Ver- folger dürfe nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Das Verhalten und die „Verfolgerlogik“ entziehe sich ihrem Einflussbereich. So habe sie in der ergänzenden Anhörung in Frage 77 – nahe der Erschöpfung – geschildert, dass sie die Logik der Verfolger nicht kenne. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die weitere Argumentation des SEM, dass eine Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung dennoch objektiv nicht begründet sei, sei willkürlich. Vielmehr sei offensichtlich, dass seitens des Geheimdiens- tes beziehungsweise der Imbonerakure aufgrund ihres spezifischen Profils

E-3169/2024 Seite 15 weiterhin ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an ihrer Ergrei- fung und Festnahme bestehe. Die schwerwiegende Vorverfolgung in Form der Entführung und Misshandlung vor ihrer Flucht setze die Voraussetzun- gen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herab. Die Ar- gumentation des SEM, wonach aufgrund der Flucht des Vaters nach K._______ (Ruanda) kein Interesse an ihr mehr bestehe, sei willkürlich. Erstens habe sie detailliert geschildert, dass die Verfolger das Haus nach der Flucht der Familie aufgesucht und geplündert hätten. Überdies sei of- fensichtlich, dass die Verfolger weiterhin ein herausragendes Interesse da- ran hätten, den Vater zu verhaften. So sei die Stadt K._______ in Ruanda nur rund 200 Kilometer und somit wenige Fahrstunden von ihrem Her- kunftsort entfernt, womit es offensichtlich sei, dass die Verfolger darauf hof- fen würden, durch den Zugriff auf sie, die inzwischen volljährig geworden sei, erneut ihren Vater beziehungsweise ihre Eltern verhaften zu können.

E. 5.3 Weder die Vernehmlassung noch die Replik enthalten materielle Aus- führungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin.

E. 5.4 In seiner Duplik erklärt das SEM, eine Reflexverfolgung werde nur dann angenommen, wenn für die verfolgte Hauptperson ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsyIG gegeben und die Verfolgung aktuell sei. Eine aktuelle Verfolgung sei gegeben, wenn seitens des Geheimdienstes beziehungs- weise der Imbonerakure aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Er- greifung und Festnahme bestehe. Der Vater der Beschwerdeführerin und die restliche Familie seien indessen aus Angst, dass sie umgebracht wür- den, nach K._______ (Ruanda) geflohen. Durch die Ausreise habe sich der Vater der Verfolgung in Ruanda entzogen. Der Rückschluss in Art. 81 der Beschwerde, dass dieser trotz der Ausreise weiterhin im gleichen Masse von Interesse sei und verfolgt würde, sei spekulativ. Vielmehr fehle es in seinem Falle aufgrund seiner Ausreise an der notwendigen Aktualität der Verfolgung. Daraus folge, dass das Interesse an der stellvertretenden Per- son grundsätzlich als gering einzustufen sei. Im Falle der Beschwerdefüh- rerin sei daher unter objektiven Gesichtspunkten kein Verfolgungsinteresse erkenntlich, welches die Ausreise ihres Vaters überdauere. Untermauert werde dies insbesondere durch die im Asylentscheid bereits erwähnte un- behelligte, legale Ausreise mit dem eigenen Pass.

E. 5.5 In ihrer Eingabe vom 10. Februar 2025 macht die Beschwerdeführerin neu geltend, sie werde in Burundi aufgrund des politischen Profils ihres Vaters (Mitgliedschaft bei der CNL und Aktivitäten für diese Partei), das

E-3169/2024 Seite 16 heisst aufgrund der in Burundi ausgeübten politischen Tätigkeiten ihres Va- ters, asylrelevant verfolgt. Damit sei offensichtlich, dass sie auch nach ei- ner Rückkehr nach Burundi eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es deute aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nichts darauf hin, dass sie persönlich verfolgt würde. So hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung dargelegt, dass es der Geheimdienst und die Im- bonerakure vor allem auf ihre Eltern, namentlich auf ihren Vater, abgese- hen hätten (act. 37 ad F. 55 f. und 73 f.). In ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie «wegen ihres Vaters» verfolgt worden sei (Art. 71 der Beschwerde). Die Hinweise der Beschwerdeführe- rin, sie sei selber Opfer von Entführung und Misshandlung geworden, rei- chen entgegen ihrer Auffassung (vgl. Beschwerde Art. 2–4 und 70) nicht aus zur Annahme einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung durch den Geheimdienst und die Imbonerakure. Vielmehr ist der alternativen Dar- legung in der Beschwerde zu folgen, wonach diese Erlebnisse im Rahmen einer Reflexverfolgung zu würdigen seien (Beschwerde Ziff. 74). Nichts da- ran zu ändern vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach sich das Verhalten und die «Verfolgerlogik» ihrem Einflussbereich entziehe.

E. 6.2 Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Prüfung einer asyl- rechtlich relevanten Reflexverfolgung. Die Argumentation des SEM, wo- nach der Umstand, dass sich der Vater nun in K._______ (Ruanda) auf- halte, bereits ausreiche, um ein Interesse der burundischen Behörden an ihm objektiv zu verneinen, greift zu kurz. Dem hält die Beschwerdeführerin in Art. 81 ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht sinngemäss entgegen, dass sich gerade angesichts des Aufenthalts des Vaters im nahen Ausland die Gefahr eines behördlichen Versuchs, über sie auf ihren Vater zuzugreifen, zuspitzen könnte. Auch die ergänzende Ausführung des SEM in der Duplik, wonach der in Art. 81 der Beschwerde gezogene Rückschluss, dass der Vater auch nach seiner Ausreise weiterhin in gleichem Masse von Inte- resse sei, spekulativ sei, lässt die Begründung der vorinstanzlichen Verfü- gung nicht ohne Weiteres schlüssig erscheinen. Weder die Argumentation des SEM noch diejenige der Beschwerdeführerin erlaubt indessen eine Klärung der Kernfrage, ob in der Vergangenheit überhaupt ein flüchtlings- rechtlich relevantes Interesse der burundischen Behörden am Vater der

E-3169/2024 Seite 17 Beschwerdeführerin bestanden hatte und ob ein solches aktuell weiterhin besteht. Diese Kernfrage ist nachfolgend – im Rahmen der Prüfung einer flüchtlingsrechtlichen Reflexverfolgung – zu prüfen.

E. 6.3.1 Zum Vorliegen einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung des Vaters der Beschwerdeführerin enthalten die Vorakten nur sehr wenige Angaben. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an, nichts über mögliche politische Tätigkeiten des Vaters zu wissen. Sie habe dies lediglich vermutet, weil ihr Vater mehrfach als «Hund CNL» bezeichnet worden sei (act. 37 ad F. 56), sie ihn mit einem Pullover dieser Partei ge- sehen habe (act. 37 ad F. 57 und 60) und er offen ausgesprochen habe, dass er gegen die Gewalt, die im Land passiere, sowie gegen Ungerech- tigkeiten sei (act. 37 ad F. 58). Zudem versuchte die Beschwerdeführerin auch nach der ersten Anhörung offenbar nicht, etwas über die von ihr ver- muteten politischen Tätigkeiten des Vaters in Erfahrung zu bringen, son- dern gab in der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vielmehr an, ihren Vater diesbezüglich nie gefragt zu haben (act. 37 ad F. 59). Schliess- lich macht sie in diesem Zusammenhang zu Recht keine Verletzung der Abklärungspflicht geltend, nachdem das SEM insbesondere in der ergän- zenden Anhörung diverse Rückfragen zu den von der Beschwerdeführerin vermuteten politischen Tätigkeiten ihres Vaters gestellt hat (act. 37 ad F. 59–68, 72–80).

E. 6.3.2 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Beschwerde- führerin durch einen – asylrechtlich erfahrenen – Rechtsanwalt vertreten. Dennoch hat sie mit ihrer Rechtsmitteleingabe weiterhin nicht substantiiert dargelegt oder mit entsprechenden Beweismitteln untermauert, welchen konkreten politischen Tätigkeiten ihr Vater vor seiner Ausreise aus Burundi nachgegangen sei und wie ihre eigenen Asylvorbringen mit diesen politi- schen Tätigkeiten in Zusammenhang stünden. Auf die diesbezüglichen Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. und 29. Januar 2025 hin hat sie mit Eingabe vom 10. Februar 2025 zwar angegeben, der Vater sei Mitglied der CNL und für diese Partei aktiv gewesen. Nähere Angaben zu den konkreten politischen Aktivitäten ihres Vaters fehlen indessen wei- terhin. Lediglich dem eingereichten Schreiben eines burundischen Rechts- anwalts namens N._______ vom 9. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass er den Vater der Beschwerdeführerin im Januar 2022 vertreten habe, als dieser von der burundischen Polizei – zusammen mit weiteren Aktivisten der CNL – gefasst und wegen Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt worden sei. Zu den konkreten politischen Aktivitäten des Vaters enthält

E-3169/2024 Seite 18 jedoch auch dieses Schreiben keine näheren Angaben. Zudem geht aus diesem hervor, dass die CNL-Mitglieder in der Folge wieder freigelassen worden seien, was gegen ein anhaltendes Interesse der burundischen Be- hörden am Vater der Beschwerdeführerin spricht. Nichts an dieser Schluss- folge-rung zu ändern vermag die blosse Behauptung im Schreiben, wo- nach der Vater angegeben habe, er sei auch nach der Freilassung weiter- hin bedroht worden und werde bis anhin gesucht. Auch liegen für die im Schreiben aufgestellte Behauptung, dass das Verfahren des Vaters weiter- hin hängig sei, keine entsprechenden Dokumente vor.

E. 6.3.3 Weder die Vorakten noch die Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lassen sodann darauf schliessen, dass ihr Vater auch nach seiner Ausreise aus Burundi weiterhin politischen Tätigkeiten nachgegangen wäre. Vielmehr weisen die mit Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 10. Februar 2025 nachgereichten Beweismittel aus- schliesslich auf eine in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübte – nicht näher dargelegte – politische Tätigkeit ihres Vaters hin, womit davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Ausreise aus Burundi im Jahr 2022 keinen op- positionspolitischen Aktivitäten für die CNL mehr nachgegangen ist und da- mit auch nicht mehr im Fokus der burundischen Behörden stand. Damit hat die Beschwerdeführerin keine nach der Ausreise ihres Vaters aus Burundi im Jahr 2022 nach wie vor aktuelle Verfolgung dieses durch die burundi- schen Behörden glaubhaft gemacht. Mangels eines nachgewiesenen ak- tuellen Interesses der burundischen Behörden an ihrem Vater ist gleichzei- tig einer darauf gestützten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Unter diesen Umständen erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer begrün- deten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung, ins- besondere des in der Beschwerde erwähnten Kriteriums der bereits erlitte- nen schwerwiegenden Nachteile. Obiter dictum ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgestellte, nicht begründete Be- hauptung, die Beschwerdeführerin sei wiederholt entführt worden, durch die Vorakten nicht gestützt wird sowie dass das Asylrecht nicht dem Aus- gleich erlittenen Unrechts dient.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels glaubhafter Darstellung, dass ihr Vater auch nach seiner Ausreise aus Burundi eine oppositionelle politische Tätigkeit betrieben habe und eine solche in Ruanda aktuell weiterhin betreibe, weder eine aktuelle Ver- folgung des Vaters durch die burundischen Behörden noch gestützt darauf eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexver-

E-3169/2024 Seite 19 folgung glaubhaft gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht sowohl die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in

E-3169/2024 Seite 20 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin machte in den Anhörun- gen zwar geltend, sie habe zwei sexuelle Übergriffe erlebt, unbekannte Männer hätten ihre Familie gefesselt, ihren Vater mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen und sie selber sei einmal bei einer Polizeibefragung für eine sehr kurze Zeit eingesperrt worden. Diese Vorfälle sind indessen nicht von einer Art, Intensität und/oder Regelmässigkeit, dass sie als folterähnli- che und damit menschenrechtswidrige Behandlungen qualifiziert werden könnten. Es ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss allgemein zugänglichen Quellen würden junge Frauen bei der Rückkehr nach Bu- rundi systematisch kontrolliert, schikaniert und Opfer von Übergriffen, ist zuzugestehen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi als problematisch bezeichnet werden muss (vgl. dazu beispielsweise Hu- man Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/ world-report/2023/country-chapters/burundi). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts lässt diese den Vollzug der Weg- weisung im heutigen Zeitpunkt jedoch ebenfalls nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. unter anderen etwa die Urteile des BVGer D-3735/2024 vom

21. Juni 2024 E. 9.2.2; D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.2.3; E- 6426/2023 vom 28. März 2024 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3169/2024 Seite 21

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H; D-1784/2024 vom 11. April 2024).

E. 7.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Burundi unzumutbar erscheinen liessen.

E. 7.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung darge- legt, die Beschwerdeführerin sei zwar eine alleinstehende junge Frau, habe aber die Schule während (…) Jahren besucht, womit sich berufliche Perspektiven ergäben, die eine wirtschaftliche Selbstständigkeit ermöglich- ten. Zudem verfüge sie über familiären Anschluss in Burundi. So lebten in Burundi namentlich ihre Tante, deren Partner, zwei weitere Tanten sowie ein Onkel, die sie allenfalls unterstützen könnten. Da sie ihr ganzes bishe- riges Leben in Burundi verbracht habe, dies mehrheitlich am selben Ort, sei zudem davon auszugehen, dass sie über ein soziales Netz auch aus- serhalb ihrer Familie verfüge und so beispielsweise Schulfreundinnen und Schulfreunde sowie weitere Bekannte habe. Ihren allgemeinen Lebensum- ständen sei damit kein Wegweisungshindernis zu entnehmen. Weiter führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss den Ak- ten an (…). Diese Krankheit sei jedoch gemäss ihren eigenen Angaben bereits in Burundi behandelt worden, so dass bei einer Rückkehr nach Bu- rundi diese Behandlung wieder aufgenommen werden könne. Darüber hin- aus leide sie gemäss der Anhörung an (…) und es sei bei ihr eine (…) diagnostiziert worden, die medikamentös behandelt werde. Generell sei der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Burundi gesi- chert. Die konkret notwendigen Medikamente (…) und (…) (Wirkstoff: […]) seien in Burundi verfügbar. Bezüglich des ihr ebenfalls verschriebenen Me- dikaments (…) seien in Burundi die alternative (…) wie (…) oder (…)

E-3169/2024 Seite 22 beziehungsweise (…) verfügbar. Die ferner diagnostizierten (…) und der (…) seien weder als akut noch als schwerwiegend einzustufen. Damit spre- che hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme folglich nichts gegen eine Rückkehr nach Burundi.

E. 7.3.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Blick auf ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, insbeson- dere eine posttraumatische Belastungsstörung, die aktuell eine engma- schige Betreuung in der Form einer Psychotherapie erfordere, sei der Voll- zug der Wegweisung unzumutbar. Darüber hinaus verfüge sie in Burundi über kein Beziehungsnetz mehr, nachdem sie ihr Heimatland als Minder- jährige verlassen habe und ihre Familie nach Ruanda geflohen sei. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr nach Burundi völlig allein und würde auf sich gestellt in eine existenzbedrohende Situation geraten. Weiter gehöre sie als alleinstehende Frau zu einer vulnerablen Gruppe und es wäre ihr unmöglich, sich in Burundi eine neue Existenz aufzubauen. Schliesslich habe sie sich gemäss dem eingereichten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde L._______ gut in der Gemeinde integriert und werde dort unterstützt, was sie stärke.

E. 7.3.5 In der Vernehmlassung führt das SEM hierzu aus, in den von der Be- schwerdeführerin neu eingereichten Arztberichten würden bei ihr ein post- traumatischer Stresszustand sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung, wie sie der Beschwerde- führerin empfohlen werde, sei in Burundi in zwei verschiedenen (vom SEM namentlich bezeichneten) Spitälern in der Hauptstadt Bujumbura möglich.

E. 7.3.6 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass gemäss Arztbericht vom (…) Juni 2024 im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland von einer Reaktivierung des Traumas (Retraumatisierung) sowie von einer Verschlechterung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der Angststörungen auszuge- hen sei. Damit sei aufgrund ihres Krankheitsbilds und der vom SEM nicht bezweifelten Verfolgung im Heimatland (sic) der Argumentation einer er- folgreichen Behandlung in Burundi die Grundlage entzogen.

E. 7.3.7 Es ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Schulausbildung verfügt, die es ihr auch als alleinstehende junge Frau ermöglichen sollte, sich nach ihrer Rückkehr in Burundi wirtschaftlich zu integrieren. Zwar lebt ihre Kernfamilie im Nachbarland Ruanda; in ihrem Heimatland leben jedoch weitere Familienangehörige und Bekannte (ins-

E-3169/2024 Seite 23 besondere eine Tante und die Freunde dieser Tante in O._______, bei de- nen die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt hat), auf de- ren Unterstützung die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zu- rückgreifen konnte. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbe- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt (Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten physischen Erkrankungen ([…] und […]) auch in Burundi behandelbar sind (vgl. «Consulting médical» vom 25. März 2024 act. 40). Zudem hat die Beschwerdeführerin in der An- hörung zu den Asylgründen selber angegeben, bereits seit Juli 2020 an (…) zu leiden und vor ihrer Ausreise in Burundi diesbezüglich behandelt worden zu sein (act. 23 ad F. 9–12). Nichts daran zu ändern vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten medizinischen Berichte, welche die erwähnten vorbekannten physischen Erkrankungen bestätigen. Dasselbe gilt für die – soweit ersichtlich unauffälligen – Laborbefunde und die Mes- sung der Sehstärke (ohne aktuellem Korrekturbedarf mittels Brille). Betref- fend den nachgereichten psychiatrischen Facharztbericht, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Anpassungs- störungen (ICD-10 F43.2) diagnostiziert wurden, sowie die Terminkarten betreffend Psychotherapie hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht vermerkt, dass diese psychischen Erkrankungen auch in Burundi behan- delbar seien. Selbst unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Fach- arztbericht geschilderten Möglichkeit einer Verschlechterung der Symp- tome oder einer Retraumatisierung ist bei einer Rückkehr nach Burundi nicht mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer be- deutenden Verkürzung der Lebenserwartung, im Sinne der vorangehend dargestellten Rechtsprechung zu rechnen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerinin, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls

E-3169/2024 Seite 24 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge der ausge- wiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der – ex ante be- trachtet – fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gutzu- heissen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3169/2024 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3169/2024 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde. Am 10. November 2022 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______). Das SEM befragte sie am 23. Februar 2023 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und hörte sie am 31. Mai 2023 im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2023 und 8. Juni 2023 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. Am 1. November 2023 führte es - im Beisein der neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (die [...] Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) - eine ergänzende Anhörung durch und veranlasste in der Folge ein «Consulting médical» vom 25. März 2024 zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Beschwerden in Burundi. A.b Die Beschwerdeführerin machte in den beiden Anhörungen zusammenfassend geltend, sie sei in D._______ geboren und habe in E._______ und später in F._______ gelebt. Von (...) bis (...) habe sie die Primarschule in G._______ sowie anschliessend während (...) Jahren das (...) in der Provinz H._______ besucht. Während des (...) Schuljahrs sei sie im Jahr 2021 auf dem Schulweg von einem Mann sexuell belästigt worden. Daraufhin sei sie während sieben bis 14 Tagen zuhause geblieben. Anschliessend habe sie jeweils ihr Vater zur Schule gebracht und abgeholt. Eines Tages, als ihr Vater sie von der Schule abgeholt habe, habe sie den Mann, der sie sexuell belästigt habe, erneut gesehen. Ihre Eltern hätten daraufhin entschieden, dass sie zu ihrer Tante ziehen und dort die Schule abschliessen solle. Sie habe ins (...) gewechselt und unter der Woche bei Freunden ihrer Tante übernachtet, deren Haus sich in der Nähe der Schule befunden habe. In den Weihnachts- respektive Neujahrsferien sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ihre Familie habe am 25. Dezember 2021 bei ihrem Onkel Weihnachten gefeiert. Nach ihrer Heimkehr hätten Angehörige der Imbonerakure (Jugendliga der burundischen Regierungspartei CNDD-FDD [Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie]) an ihre Haustür geklopft. Auf das Geheiss ihrer Mutter hin sei sie mit ihren beiden Schwestern auf ihr Zimmer gegangen und habe die Tür von innen abgeschlossen. Dennoch hätten zwei Männer die Tür eingestossen und sie sowie ihre Schwestern ins Wohnzimmer gebracht. Sie sei nackt auf einem Stuhl platziert und gefesselt worden, während ihr Vater mit einer Waffe bedroht und so stark geschlagen worden sei, dass er aus dem Mund geblutet habe. Derselbe Mann, der sie auf dem Schulweg sexuell belästigt habe, habe ihr über das Gesicht geleckt und ihren Vater gezwungen, dies anzusehen. Dann habe er ihrem Vater gesagt, sie würden sie das nächste Mal schonungslos auffressen. Zudem sei ihr Vater gewarnt worden, er solle aufhören mit dem, was er tue. Tags darauf sei sie mit ihrer Familie nach I._______ gegangen. Die Familie habe nicht über den Vorfall gesprochen. Anschliessend sei sie zu ihrer Tante zurückgekehrt, um dort weiterhin die Schule zu besuchen, und ihre Familie sei nach J._______ gegangen. Im April 2022 habe ihr ihre Tante erzählt, dass ihr Vater seit Februar 2022 unbekannten Aufenthaltes sei. Näheres habe sie auch auf ihre Nachfrage hin nicht berichten können. Ende Mai 2022 sei der «préfet des études» während des Unterrichts in ihre Klasse gekommen, um sie abzuholen. In seinem Büro hätten ein uniformierter Polizist und zwei Männer des Geheimdienstes in Zivilkleidung auf sie gewartet. Diese hätten sie zu ihrer Wohnsituation und ihrem vorherigen Wohnort befragt. Auch hätten sie nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern gefragt und ihr nicht geglaubt, dass sie diesen nicht kenne. Sie sei weinend auf den Polizeiposten gebracht und dort von mehreren Männern, die ihren Vater als «Hund CNL» bezeichnet hätten, erneut zum Aufenthaltsort ihrer Eltern befragt worden. Die Männer hätten sie schliesslich gehen lassen mit den Worten, sie seien noch nicht fertig, würden sie überall finden und sie weiter besuchen. Ende Juli oder Anfang August 2022 sei der Geheimdienst zu ihrer Tante nach Hause gekommen. Der Mann ihrer Tante habe sie (die Beschwerdeführerin) durch die Hintertür zu den Nachbarn geschickt, wo sie bis am Abend geblieben sei. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie sich entschieden, Burundi zu verlassen. Die Ausreise habe ihre Tante organisiert. So sei sie im September 2022 mit dem Flugzeug von Burundi nach Serbien geflogen und von dort aus zu Fuss durch Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Italien sowie anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater gefasst und inhaftiert worden sei, während sie in Serbien gewesen sei. Es sei ihm jedoch gelungen, in ein Krankenhaus zu kommen und von dort aus nach K._______ (Ruanda) zu fliehen. Auch der Rest der Kernfamilie sei nach Ruanda geflohen. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Burundi verfolgt, misshandelt oder gar getötet würde. A.c Die Beschwerdeführerin reichte weder zu ihrer Identität noch zu ihren Asylvorbringen Beweismittel ein. A.d Mit Verfügung vom 17. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten 8/2, 18/2, 21/1, 25/1, 31/2 und den Beweismittelumschlag inklusive Beweismittel (Akte 24) zu gewähren (1), nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (2), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen (3), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren (4), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (5), eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen (6), eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen (7), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (8) und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (9) oder es sei ihr eventualiter eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (10). Der Beschwerde legte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1), den Farbausdruck einer (nicht unterzeichneten) Fürsorgebestätigung (Beilage 2), den Bericht eines Allgemeinmediziners vom (...) April 2024 (im Original; Beilage 3), Farbkopien beider Seiten einer Terminkarte bezüglich Psychotherapie (Beilage 4), ein französischsprachiges Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde L._______ vom (...) Mai 2024 mitsamt deutscher Übersetzung (im Original; Beilage 5) und ein Schreiben des Präsidenten der ACAB (Association de la Communauté et Amis du Burundi en Suisse) vom (...) Mai 2024 (im Original; Beilage 6) bei. In der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Argumentation des SEM, wonach aufgrund der Flucht ihres Vaters ins nur rund 200 Kilometer und somit wenige Fahrstunden von ihrem Herkunftsort entfernte K._______ (Ruanda) kein staatliches Interesse an ihr mehr bestehen solle, sei willkürlich (Art. 81 der Beschwerde). B.b Am 22. Mai 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. B.c Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen (den Bericht eines Allgemeinmediziners vom [...] Mai 2024 [im Original], den Bericht eines [...]arztes vom [...] April 2024 [in Kopie], mehrere Laborresultate [in Kopie] und die Ausdrucke nicht unterzeichneter Schreiben der [...] vom [...] Februar 2024, der [...] vom [...] April 2024 sowie eines Allgemeinmediziners vom [...] Januar 2024 betreffend Überweisung zur Psychotherapie) ins Recht und reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 einen psychiatrischen Facharztbericht vom (...) Juni 2024 nach. B.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, übermittelte ihr in teilweiser Gutheissung ihres Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des in den Vorakten liegenden Beweismittelumschlags mitsamt der beiden sich darin befindlichen Zugtickets (SEM-act. [...]-24), wies ihr Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ab, lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere zu Art. 81 der Beschwerde - ein und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wobei sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. B.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und brachte zur Beschwerde verschiedene Bemerkungen (betreffend Beizug der Akten der Cousine sowie Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) an. B.f Mit Replik vom 2. August 2024 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht zu Art. 81 der Beschwerde geäussert habe, obschon das Bundesverwaltungsgericht sie hierzu explizit aufgefordert habe. B.g Am 18. September 2024 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist eine Duplik ein, in welcher sie sich zu Art. 81 der Beschwerde äusserte. B.h Am 19. September 2024 übermittelte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme. B.i Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer in Betracht gezogenen Prüfung der vom SEM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuften Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Motivsubstitution) und räumte ihr in diesem Zusammenhang die Gelegenheit ein, allfällige Beweismittel für die von ihr geltend gemachten politischen beziehungsweise exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters einzureichen sowie diesbezüglich die neuesten Entwicklungen darzulegen. B.j Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution seien vorliegend nicht erfüllt und erneuerte ihr Beschwerdevorbringen, dass die angefochtene Verfügung mit formellen Mängeln behaftet sei. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte sie um eine Präzisierung der in Betracht gezogenen Prüfung der Glaubhaftigkeit und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. B.k Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin in Präzisierung der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme mit, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen namentlich im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten politischen Tätigkeiten ihres Vaters in Betracht ziehe, und erstreckte die Frist antragsgemäss. B.l Innert erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Motivsubstitution und reichte als neue Beweismittel (jeweils in Kopie) ein: eine Bestätigung der Partei CNL (Congrès national pour la liberté) vom 21. April 2020 betreffend ihren Vater, eine CNL-Mitgliederkarte ihres Vaters des Jahres 2019, ein Schreiben eines burundischen Rechtsanwalts vom 9. Januar 2025, eine Wohnsitzbestätigung betreffend ihre Eltern sowie eine Terminkarte, wonach am 3. Februar 2024 ein Termin in einem Psychiatriezentrum vorgesehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Zudem habe es in Verletzung der Pflicht zur korrekten und vollständigen Aktenführung die Akten ihrer Cousine nicht beigezogen. Ebenfalls habe es die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt. Schliesslich habe es auch seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht hat sich die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 bereits eingehend auseinandergesetzt. Sie hat darauf hingewiesen, dass das SEM gemäss dem Vermerk im Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin bereits alle editionspflichtigen Akten überlassen habe. Die übrigen Akten habe das SEM sodann zu Recht als interne Akten eingestuft, womit in diese auch auf Beschwerdeebene keine Einsicht gewährt werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei bezüglich des Beweismittelumschlags mitsamt der Beweismittel formlos die Einsicht verweigert worden, hat die Instruktionsrichterin zwar als nicht nachvollziehbar eingestuft, der Beschwerdeführerin dennoch in teilweiser Gutheissung ihres Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Beweismittelumschlags mitsamt der darin befindlichen beiden Beweismittel (zwei im Dublin-Verfahren eingereichte Zugtickets ohne Relevanz für die Asylvorbringen) zugestellt. Gleichzeitig hat sie festgehalten, dass damit auch für den Fall, dass das SEM ihr diesbezüglich - entgegen dem Vermerk im Aktenverzeichnis neben SEM-act. 24/2 - keine Einsichtnahme gewährt haben sollte, eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen und eine allfällige leichte Verletzung des Akteneinsichtsrechts mit der Zustellung der erwähnten Kopien als geheilt zu betrachten wäre. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. 3.2 Zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführung respektive zum fehlenden Beizug der Akten ihrer Cousine erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Cousine im Asylverfahren wiederholt erwähnt. Der Vater ihrer Cousine (der Bruder ihres Vaters) sei ebenfalls verschwunden. Die Asylvorbringen der Cousine - und die Verfolgung deren Vaters - stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigenen Verfolgung. Deshalb seien die Akten der Cousine bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der eigenen Asylvorbringen vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 3.2.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe das Dossier der Cousine effektiv beigezogen. Allerdings hätten sich aus diesem keine Implikationen für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb sie zu diesem keine Ausführungen gemacht habe. Aus den Aussagen der Cousine in deren ergänzender Anhörung gehe lediglich hervor, dass die beiden - wie dies auch die Beschwerdeführerin vorgebracht habe - jeweils andere Probleme gehabt und sich in I._______ getroffen hätten, woraufhin sie zusammen ausgereist seien. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Replik, den Akten seien keine Hinweise für den vom SEM behaupteten Aktenbeizug zu entnehmen. 3.2.3 Aus den Angaben des SEM in der Vernehmlassung ist zu folgern, dass dieses zwar die Akten der Cousine inhaltlich auf Überschneidungen mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überprüft, mangels erkennbarer Überschneidungen indessen auf einen formellen Aktenbeizug sowie entsprechend auch eine Erwähnung jener Akten in der angefochtenen Verfügung verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Tatsächlich war das SEM unter den dargelegten Umständen nicht gehalten, die Akten der Cousine formell in die Akten der Beschwerdeführerin aufzunehmen und der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-197/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.4). Damit stellt der fehlende formelle Beizug der Akten der Cousine keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. 3.2.4 In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht detailliert geschildert, weshalb die von ihr geltend gemachte sowie vom SEM nicht bestrittene Verfolgung nicht asylrelevant sein solle. Zudem habe es bezüglich der Reflexverfolgung das Kriterium der bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile nicht geprüft. Schliesslich habe das SEM die angebliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet, obschon unbestritten sei, dass sie bereits Opfer von Misshandlungen geworden sei. 3.2.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). 3.2.4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung äusserst kurz ausgefallen ist. So umfasst die Würdigung der Asylvorbringen (Ziff. II der Verfügung) lediglich zwei Seiten, wobei der Grossteil dieser Ausführungen darin besteht, den zuvor dargestellten Sachverhalt (Ziff. I der Verfügung) zu wiederholen und Textbausteine, insbesondere zur asylrechtlichen Relevanz von Befürchtungen künftiger Verfolgungsmassnahmen und zur Reflexverfolgung, wiederzugeben. In Bezug auf die Reflexverfolgung ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich das SEM mit dem im Textbaustein erwähnten Kriterium der bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile nicht auseinandergesetzt habe, nicht unbegründet. Nachdem es der Beschwerdeführerin jedoch - wie sich aus der 25-seitigen Begründung ihres Rechtsmittels ergibt - offenkundig möglich war, gegen die angefochtene Verfügung sachgerecht Beschwerde zu erheben, ist eine allfällige leichte Verletzung der Begründungspflicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels als geheilt zu betrachten. Ob die materiell-rechtliche Würdigung des SEM zutreffend ist, wird im Nachfolgenden zu prüfen sein (vgl. E. 6 ff.). 3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand machen respektive ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts ansetzen müssen, statt ein Jahr nach Erstellung eines Kurzberichts vom (...). April 2023 - trotz bestehender Hinweise auf eine Traumatisierung - ein medizinisches Consulting zu veranlassen. 3.3.1 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es habe die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Anhörungen ausführlich zu ihrem gesundheitlichen Zustand befragt und sie gebeten, allfällige weitere Arztberichte einzureichen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer medizinischer Probleme (neben [...], [...] und [...]) habe die Beschwerdeführerin explizit verneint. Damit habe sie deren Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt. 3.3.2 In den vorinstanzlichen Akten liegen in medizinischer Hinsicht zwei Medic-Help Zuweisungsschreiben sowie zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. M._______ vom (...) März 2023 und (...) April 2023, in welchen die Diagnosen «(...)», (...) und (...) gestellt wurden. Das SEM hat die Beschwerdeführerin sodann sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Anhörungen gebeten, Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. In der Erstbefragung hat diese angegeben, sie habe (...), (...) sowie ein (...) (act. 16 Ziff. 8.02). In den beiden Anhörungen hat sie ebenfalls angegeben, an (...) zu leiden und Medikamente für (...) zu nehmen (act. 23 ad F. 7; act. 37 ad F. 5). Aufgrund dieser Angaben durfte das SEM davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich die beiden von ihr erwähnten physischen Erkrankungen vorlagen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung im Vergleich zur Anhörung zu den Asylgründen diesbezüglich unveränderte Angaben gemacht hatte, bestand für das SEM zudem kein Grund zur Annahme, der physische Gesundheitszustand könnte sich zwischenzeitlich verschlechtert haben. Unter diesen Umständen bestand für das SEM keine Veranlassung, bei der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung einen aktuellen Arztbericht zu ihren physischen Erkrankungen einzuholen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren begründen denn auch keine Pflicht des SEM, mit Blick auf eine allfällige psychische Erkrankung nachzuforschen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die ihr zugewiesene Rechtsvertretung in einer E-Mail vom 11. November 2022 darauf hingewiesen habe, die beiden unbegleiteten minderjährigen Asylgesuchstellerinnen seien psychisch stark angeschlagen, hätten Angst vor Männern und es bestehe ein Verdacht auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (act. 9/2), ist darauf hinzuweisen, dass jene E-Mail nur wenige Tage nach Ankunft der Beschwerdeführerin sowie ihrer Cousine in der Schweiz verschickt wurde. Die in jenem Zeitpunkt von der Rechtsvertretung - und damit namentlich nicht von einem Arzt oder einer Ärztin - festgestellte psychische Abgeschlagenheit erscheint angesichts der äusserst langen Reise vom Heimatland in die Schweiz nachvollziehbar. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vergingen sodann fast zwei Jahre, in denen die Beschwerdeführerin gemäss den Vorakten keinerlei psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch nahm. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach «sich die schwerwiegende Traumatisierung der Beschwerdeführerin wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren zog», wird damit durch die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des SEM nicht gestützt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen, trotz des Hinweises des SEM auf ihre Mitwirkungspflicht in der Erstbefragung (act. 16 S. 2), keine psychischen Probleme geltend gemacht. Auch ihre Angaben in der ergänzenden Anhörung, wonach sie oft nicht einschlafen könne und infolge des Stresses manchmal vergesse, ihre Medikamente einzunehmen, lassen nicht ohne Weiteres auf eine Traumatisierung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin die Stressbelastung explizit mit ihrer damaligen Wohnsituation begründet hat (act. 37 ad F. 5). Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, mit Blick auf eine allfällige psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Begutachtung zu veranlassen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, verfängt daher nicht. 3.4 Zusammenfassend zielen die formellen Rügen der Beschwerdeführerin der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Abklärungspflicht des SEM ins Leere. Ihr Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG impliziert im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. Die Beschwerdeführerin sei zwar von den drei von ihr geschilderten Vorfällen betroffen gewesen. Es sei bei diesen jedoch nicht um sie selbst, sondern um die Verbindung zu ihren Eltern beziehungsweise zu ihrem Vater gegangen. So habe sie in der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, der Geheimdienst und die Imbonerakure hätten es auf ihre Eltern abgesehen. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb sie selbst Ziel einer Verfolgungsmassnahme seitens des Geheimdienstes oder der Imbonerakure geworden sei, zumal den Akten nicht zu entnehmen sei, dass der Geheimdienst oder die Imbonerakure sie aufgrund der Verwandtschaft verdächtigt hätten, selbst oppositionellen Aktivitäten nachgegangen zu sein. Es sei damit kein konkretes Verfolgungsinteresse an ihr anzunehmen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Vater inzwischen nach K._______ (Ruanda) geflohen sei und sich somit nicht mehr in Burundi aufhalte, könne aus objektiven Gesichtspunkten kein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse daran bestehen, ihr nachzustellen, um an ihren Vater zu gelangen. Der Umstand, dass sie gemäss ihren Aussagen legal (mit dem eigenen Pass) unbehelligt aus Burundi habe ausreisen können, bekräftige die Feststellung, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und kein staatliches Verfolgungsinteresse an ihr bestehe. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammenfassend vor, die Vorinstanz sei in der Verfügungsbegründung zu Unrecht davon ausgegangen, die Verfolgung richte sich nicht gegen sie selbst, sondern lediglich gegen ihren Vater. Tatsächlich sei sie selbst Opfer einer massiven Verfolgung geworden, indem sie «wiederholt entführt» und sexuell misshandelt worden sei. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zudem nicht berücksichtigt, dass die Familie das Haus in F._______ verloren habe. Wie sie in der Anhörung angegeben habe, hätten ihre Eltern Burundi verlassen in der Furcht, von denselben Personen getötet zu werden, die auch sie selbst verfolgt hätten. Damit sei es absurd zu argumentieren, ihr drohe in Burundi keine Gefahr. Ihre Vorbringen habe sie überdurchschnittlich detailliert und glaubhaft geschildert. Weiter sei offensichtlich, dass die erlittene Verfolgung über eine asylrelevante Intensität verfüge. Nachdem sie geschildert habe, sie sei wegen ihres Vaters verfolgt worden, sei die Behauptung des SEM, wonach sie nicht dargelegt habe, weshalb gerade sie Ziel einer Verfolgungsmassnahme seitens des Geheimdienstes oder der Imbonerakure geworden sei, absurd. Die Willkür des Vorgehens der Verfolger dürfe nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Das Verhalten und die "Verfolgerlogik" entziehe sich ihrem Einflussbereich. So habe sie in der ergänzenden Anhörung in Frage 77 - nahe der Erschöpfung - geschildert, dass sie die Logik der Verfolger nicht kenne. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die weitere Argumentation des SEM, dass eine Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dennoch objektiv nicht begründet sei, sei willkürlich. Vielmehr sei offensichtlich, dass seitens des Geheimdienstes beziehungsweise der Imbonerakure aufgrund ihres spezifischen Profils weiterhin ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an ihrer Ergreifung und Festnahme bestehe. Die schwerwiegende Vorverfolgung in Form der Entführung und Misshandlung vor ihrer Flucht setze die Voraussetzungen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herab. Die Argumentation des SEM, wonach aufgrund der Flucht des Vaters nach K._______ (Ruanda) kein Interesse an ihr mehr bestehe, sei willkürlich. Erstens habe sie detailliert geschildert, dass die Verfolger das Haus nach der Flucht der Familie aufgesucht und geplündert hätten. Überdies sei offensichtlich, dass die Verfolger weiterhin ein herausragendes Interesse daran hätten, den Vater zu verhaften. So sei die Stadt K._______ in Ruanda nur rund 200 Kilometer und somit wenige Fahrstunden von ihrem Herkunftsort entfernt, womit es offensichtlich sei, dass die Verfolger darauf hoffen würden, durch den Zugriff auf sie, die inzwischen volljährig geworden sei, erneut ihren Vater beziehungsweise ihre Eltern verhaften zu können. 5.3 Weder die Vernehmlassung noch die Replik enthalten materielle Ausführungen zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. 5.4 In seiner Duplik erklärt das SEM, eine Reflexverfolgung werde nur dann angenommen, wenn für die verfolgte Hauptperson ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsyIG gegeben und die Verfolgung aktuell sei. Eine aktuelle Verfolgung sei gegeben, wenn seitens des Geheimdienstes beziehungsweise der Imbonerakure aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehe. Der Vater der Beschwerdeführerin und die restliche Familie seien indessen aus Angst, dass sie umgebracht würden, nach K._______ (Ruanda) geflohen. Durch die Ausreise habe sich der Vater der Verfolgung in Ruanda entzogen. Der Rückschluss in Art. 81 der Beschwerde, dass dieser trotz der Ausreise weiterhin im gleichen Masse von Interesse sei und verfolgt würde, sei spekulativ. Vielmehr fehle es in seinem Falle aufgrund seiner Ausreise an der notwendigen Aktualität der Verfolgung. Daraus folge, dass das Interesse an der stellvertretenden Person grundsätzlich als gering einzustufen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei daher unter objektiven Gesichtspunkten kein Verfolgungsinteresse erkenntlich, welches die Ausreise ihres Vaters überdauere. Untermauert werde dies insbesondere durch die im Asylentscheid bereits erwähnte unbehelligte, legale Ausreise mit dem eigenen Pass. 5.5 In ihrer Eingabe vom 10. Februar 2025 macht die Beschwerdeführerin neu geltend, sie werde in Burundi aufgrund des politischen Profils ihres Vaters (Mitgliedschaft bei der CNL und Aktivitäten für diese Partei), das heisst aufgrund der in Burundi ausgeübten politischen Tätigkeiten ihres Vaters, asylrelevant verfolgt. Damit sei offensichtlich, dass sie auch nach einer Rückkehr nach Burundi eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es deute aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nichts darauf hin, dass sie persönlich verfolgt würde. So hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung dargelegt, dass es der Geheimdienst und die Imbonerakure vor allem auf ihre Eltern, namentlich auf ihren Vater, abgesehen hätten (act. 37 ad F. 55 f. und 73 f.). In ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie «wegen ihres Vaters» verfolgt worden sei (Art. 71 der Beschwerde). Die Hinweise der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer von Entführung und Misshandlung geworden, reichen entgegen ihrer Auffassung (vgl. Beschwerde Art. 2-4 und 70) nicht aus zur Annahme einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung durch den Geheimdienst und die Imbonerakure. Vielmehr ist der alternativen Darlegung in der Beschwerde zu folgen, wonach diese Erlebnisse im Rahmen einer Reflexverfolgung zu würdigen seien (Beschwerde Ziff. 74). Nichts daran zu ändern vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach sich das Verhalten und die «Verfolgerlogik» ihrem Einflussbereich entziehe. 6.2 Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Prüfung einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung. Die Argumentation des SEM, wonach der Umstand, dass sich der Vater nun in K._______ (Ruanda) aufhalte, bereits ausreiche, um ein Interesse der burundischen Behörden an ihm objektiv zu verneinen, greift zu kurz. Dem hält die Beschwerdeführerin in Art. 81 ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht sinngemäss entgegen, dass sich gerade angesichts des Aufenthalts des Vaters im nahen Ausland die Gefahr eines behördlichen Versuchs, über sie auf ihren Vater zuzugreifen, zuspitzen könnte. Auch die ergänzende Ausführung des SEM in der Duplik, wonach der in Art. 81 der Beschwerde gezogene Rückschluss, dass der Vater auch nach seiner Ausreise weiterhin in gleichem Masse von Interesse sei, spekulativ sei, lässt die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht ohne Weiteres schlüssig erscheinen. Weder die Argumentation des SEM noch diejenige der Beschwerdeführerin erlaubt indessen eine Klärung der Kernfrage, ob in der Vergangenheit überhaupt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der burundischen Behörden am Vater der Beschwerdeführerin bestanden hatte und ob ein solches aktuell weiterhin besteht. Diese Kernfrage ist nachfolgend - im Rahmen der Prüfung einer flüchtlingsrechtlichen Reflexverfolgung - zu prüfen. 6.3 6.3.1 Zum Vorliegen einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin enthalten die Vorakten nur sehr wenige Angaben. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an, nichts über mögliche politische Tätigkeiten des Vaters zu wissen. Sie habe dies lediglich vermutet, weil ihr Vater mehrfach als «Hund CNL» bezeichnet worden sei (act. 37 ad F. 56), sie ihn mit einem Pullover dieser Partei gesehen habe (act. 37 ad F. 57 und 60) und er offen ausgesprochen habe, dass er gegen die Gewalt, die im Land passiere, sowie gegen Ungerechtigkeiten sei (act. 37 ad F. 58). Zudem versuchte die Beschwerdeführerin auch nach der ersten Anhörung offenbar nicht, etwas über die von ihr vermuteten politischen Tätigkeiten des Vaters in Erfahrung zu bringen, sondern gab in der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vielmehr an, ihren Vater diesbezüglich nie gefragt zu haben (act. 37 ad F. 59). Schliesslich macht sie in diesem Zusammenhang zu Recht keine Verletzung der Abklärungspflicht geltend, nachdem das SEM insbesondere in der ergänzenden Anhörung diverse Rückfragen zu den von der Beschwerdeführerin vermuteten politischen Tätigkeiten ihres Vaters gestellt hat (act. 37 ad F. 59-68, 72-80). 6.3.2 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin durch einen - asylrechtlich erfahrenen - Rechtsanwalt vertreten. Dennoch hat sie mit ihrer Rechtsmitteleingabe weiterhin nicht substantiiert dargelegt oder mit entsprechenden Beweismitteln untermauert, welchen konkreten politischen Tätigkeiten ihr Vater vor seiner Ausreise aus Burundi nachgegangen sei und wie ihre eigenen Asylvorbringen mit diesen politischen Tätigkeiten in Zusammenhang stünden. Auf die diesbezüglichen Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. und 29. Januar 2025 hin hat sie mit Eingabe vom 10. Februar 2025 zwar angegeben, der Vater sei Mitglied der CNL und für diese Partei aktiv gewesen. Nähere Angaben zu den konkreten politischen Aktivitäten ihres Vaters fehlen indessen weiterhin. Lediglich dem eingereichten Schreiben eines burundischen Rechtsanwalts namens N._______ vom 9. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass er den Vater der Beschwerdeführerin im Januar 2022 vertreten habe, als dieser von der burundischen Polizei - zusammen mit weiteren Aktivisten der CNL - gefasst und wegen Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt worden sei. Zu den konkreten politischen Aktivitäten des Vaters enthält jedoch auch dieses Schreiben keine näheren Angaben. Zudem geht aus diesem hervor, dass die CNL-Mitglieder in der Folge wieder freigelassen worden seien, was gegen ein anhaltendes Interesse der burundischen Behörden am Vater der Beschwerdeführerin spricht. Nichts an dieser Schlussfolge-rung zu ändern vermag die blosse Behauptung im Schreiben, wonach der Vater angegeben habe, er sei auch nach der Freilassung weiterhin bedroht worden und werde bis anhin gesucht. Auch liegen für die im Schreiben aufgestellte Behauptung, dass das Verfahren des Vaters weiterhin hängig sei, keine entsprechenden Dokumente vor. 6.3.3 Weder die Vorakten noch die Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lassen sodann darauf schliessen, dass ihr Vater auch nach seiner Ausreise aus Burundi weiterhin politischen Tätigkeiten nachgegangen wäre. Vielmehr weisen die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2025 nachgereichten Beweismittel ausschliesslich auf eine in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübte - nicht näher dargelegte - politische Tätigkeit ihres Vaters hin, womit davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Ausreise aus Burundi im Jahr 2022 keinen oppositionspolitischen Aktivitäten für die CNL mehr nachgegangen ist und damit auch nicht mehr im Fokus der burundischen Behörden stand. Damit hat die Beschwerdeführerin keine nach der Ausreise ihres Vaters aus Burundi im Jahr 2022 nach wie vor aktuelle Verfolgung dieses durch die burundischen Behörden glaubhaft gemacht. Mangels eines nachgewiesenen aktuellen Interesses der burundischen Behörden an ihrem Vater ist gleichzeitig einer darauf gestützten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Unter diesen Umständen erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung, insbesondere des in der Beschwerde erwähnten Kriteriums der bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile. Obiter dictum ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgestellte, nicht begründete Behauptung, die Beschwerdeführerin sei wiederholt entführt worden, durch die Vorakten nicht gestützt wird sowie dass das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels glaubhafter Darstellung, dass ihr Vater auch nach seiner Ausreise aus Burundi eine oppositionelle politische Tätigkeit betrieben habe und eine solche in Ruanda aktuell weiterhin betreibe, weder eine aktuelle Verfolgung des Vaters durch die burundischen Behörden noch gestützt darauf eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung glaubhaft gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht sowohl die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin machte in den Anhörungen zwar geltend, sie habe zwei sexuelle Übergriffe erlebt, unbekannte Männer hätten ihre Familie gefesselt, ihren Vater mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen und sie selber sei einmal bei einer Polizeibefragung für eine sehr kurze Zeit eingesperrt worden. Diese Vorfälle sind indessen nicht von einer Art, Intensität und/oder Regelmässigkeit, dass sie als folterähnliche und damit menschenrechtswidrige Behandlungen qualifiziert werden könnten. Es ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss allgemein zugänglichen Quellen würden junge Frauen bei der Rückkehr nach Burundi systematisch kontrolliert, schikaniert und Opfer von Übergriffen, ist zuzugestehen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi als problematisch bezeichnet werden muss (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/ world-report/2023/country-chapters/burundi). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt diese den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt jedoch ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. unter anderen etwa die Urteile des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.2.2; D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.2.3; E-6426/2023 vom 28. März 2024 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H; D-1784/2024 vom 11. April 2024). 7.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Burundi unzumutbar erscheinen liessen. 7.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die Beschwerdeführerin sei zwar eine alleinstehende junge Frau, habe aber die Schule während (...) Jahren besucht, womit sich berufliche Perspektiven ergäben, die eine wirtschaftliche Selbstständigkeit ermöglichten. Zudem verfüge sie über familiären Anschluss in Burundi. So lebten in Burundi namentlich ihre Tante, deren Partner, zwei weitere Tanten sowie ein Onkel, die sie allenfalls unterstützen könnten. Da sie ihr ganzes bisheriges Leben in Burundi verbracht habe, dies mehrheitlich am selben Ort, sei zudem davon auszugehen, dass sie über ein soziales Netz auch ausserhalb ihrer Familie verfüge und so beispielsweise Schulfreundinnen und Schulfreunde sowie weitere Bekannte habe. Ihren allgemeinen Lebensumständen sei damit kein Wegweisungshindernis zu entnehmen. Weiter führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss den Akten an (...). Diese Krankheit sei jedoch gemäss ihren eigenen Angaben bereits in Burundi behandelt worden, so dass bei einer Rückkehr nach Burundi diese Behandlung wieder aufgenommen werden könne. Darüber hinaus leide sie gemäss der Anhörung an (...) und es sei bei ihr eine (...) diagnostiziert worden, die medikamentös behandelt werde. Generell sei der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Burundi gesichert. Die konkret notwendigen Medikamente (...) und (...) (Wirkstoff: [...]) seien in Burundi verfügbar. Bezüglich des ihr ebenfalls verschriebenen Medikaments (...) seien in Burundi die alternative (...) wie (...) oder (...) beziehungsweise (...) verfügbar. Die ferner diagnostizierten (...) und der (...) seien weder als akut noch als schwerwiegend einzustufen. Damit spreche hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme folglich nichts gegen eine Rückkehr nach Burundi. 7.3.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Blick auf ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, die aktuell eine engmaschige Betreuung in der Form einer Psychotherapie erfordere, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Darüber hinaus verfüge sie in Burundi über kein Beziehungsnetz mehr, nachdem sie ihr Heimatland als Minderjährige verlassen habe und ihre Familie nach Ruanda geflohen sei. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr nach Burundi völlig allein und würde auf sich gestellt in eine existenzbedrohende Situation geraten. Weiter gehöre sie als alleinstehende Frau zu einer vulnerablen Gruppe und es wäre ihr unmöglich, sich in Burundi eine neue Existenz aufzubauen. Schliesslich habe sie sich gemäss dem eingereichten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde L._______ gut in der Gemeinde integriert und werde dort unterstützt, was sie stärke. 7.3.5 In der Vernehmlassung führt das SEM hierzu aus, in den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichten würden bei ihr ein posttraumatischer Stresszustand sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung, wie sie der Beschwerdeführerin empfohlen werde, sei in Burundi in zwei verschiedenen (vom SEM namentlich bezeichneten) Spitälern in der Hauptstadt Bujumbura möglich. 7.3.6 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass gemäss Arztbericht vom (...) Juni 2024 im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland von einer Reaktivierung des Traumas (Retraumatisierung) sowie von einer Verschlechterung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der Angststörungen auszugehen sei. Damit sei aufgrund ihres Krankheitsbilds und der vom SEM nicht bezweifelten Verfolgung im Heimatland (sic) der Argumentation einer erfolgreichen Behandlung in Burundi die Grundlage entzogen. 7.3.7 Es ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Schulausbildung verfügt, die es ihr auch als alleinstehende junge Frau ermöglichen sollte, sich nach ihrer Rückkehr in Burundi wirtschaftlich zu integrieren. Zwar lebt ihre Kernfamilie im Nachbarland Ruanda; in ihrem Heimatland leben jedoch weitere Familienangehörige und Bekannte (insbesondere eine Tante und die Freunde dieser Tante in O._______, bei denen die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt hat), auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt (Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten physischen Erkrankungen ([...] und [...]) auch in Burundi behandelbar sind (vgl. «Consulting médical» vom 25. März 2024 act. 40). Zudem hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu den Asylgründen selber angegeben, bereits seit Juli 2020 an (...) zu leiden und vor ihrer Ausreise in Burundi diesbezüglich behandelt worden zu sein (act. 23 ad F. 9-12). Nichts daran zu ändern vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten medizinischen Berichte, welche die erwähnten vorbekannten physischen Erkrankungen bestätigen. Dasselbe gilt für die - soweit ersichtlich unauffälligen - Laborbefunde und die Messung der Sehstärke (ohne aktuellem Korrekturbedarf mittels Brille). Betreffend den nachgereichten psychiatrischen Facharztbericht, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) diagnostiziert wurden, sowie die Terminkarten betreffend Psychotherapie hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht vermerkt, dass diese psychischen Erkrankungen auch in Burundi behandelbar seien. Selbst unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Facharztbericht geschilderten Möglichkeit einer Verschlechterung der Symptome oder einer Retraumatisierung ist bei einer Rückkehr nach Burundi nicht mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, im Sinne der vorangehend dargestellten Rechtsprechung zu rechnen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der - ex ante betrachtet - fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gutzuheissen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: