Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde er gemäss Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) frühzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte ihn am 18. April 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Alsdann verfügte es am 25. April 2024, das Asylgesuch des Beschwer- deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (eröffnet am 4. März 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. November 2022 ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- staat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufge- nommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerde- führer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen, eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
D-2284/2025 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses ab und forderte ihn auf, bis zum 1. Mai 2025 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen ei- ner Nachfrist nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 29. April 2025.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
D-2284/2025 Seite 4 Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H).
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E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. April 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei der Ethnie der Hutu zugehörig und in der Gemeinde C._______ geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Kommune D._______, Provinz E._______, gewohnt. Er habe in Burundi die Sekun- darschule abgeschlossen und dort die Fachrichtung Elektromechanik er- lernt. Später habe er als Mechaniker für Autoheizkörperteile gearbeitet. Nach seiner finanziellen Situation im Heimatland gefragt, erklärte er, er sei weder arm noch reich. Er sei ledig und kinderlos. In Burundi wohnten noch seine Mutter, seine drei Halbgeschwister sowie ein Onkel und eine Tante. Ein weiterer Onkel und eine weitere Tante würden in J._______ leben. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen. Mit ihm zusammen hätten zwei Jungen bei seinem Grossvater gelebt, die dieser von der Strasse aufgenommen habe, weil er Mitleid mit ihnen gehabt habe. Die beiden Jungen hätten von 2006 bis 2019 mit ihm (dem Beschwerde- führer) zusammengewohnt und seien für ihn wie Brüder gewesen. Dann habe sein Grossvater die beiden mit der Begründung fortgeschickt, sie seien nun erwachsen. Die beiden Jungen hätten dies ohne Probleme ak- zeptiert und seinen Grossvater und ihn (den Beschwerdeführer) danach auch weiterhin zuhause besucht. Circa einen Monat vor seinen Tod im No- vember 2021 habe sein Grossvater den beiden Jungen bei einem Besuch mitgeteilt, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) ein Stück Land vererben werde. Den beiden Jungen habe sein Grossvater indes nichts vererbt. Die beiden hätten dies zunächst akzeptiert. Nach dem Tod seines Grossvaters hätten die beiden jedoch von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, das Erbe mit ihnen zu teilen. Nachdem er dies abgelehnt habe, seien die bei- den über Monate hinweg immer wieder auf seiner Arbeitsstelle erschienen, hätten ihn «terrorisiert» und ihm dabei gedroht, ihn irgendwann umzubrin- gen. Am (…) 2022 sei er dann von seinen beiden Pflegebrüdern sowie wei- teren, ihm unbekannten Männern in ein Auto gezwungen und zunächst eine Weile herumgefahren worden. Die Männer hätten ihn währenddessen immer wieder geschlagen und ihm angedroht, ihn umzubringen. Es sei de- ren Absicht gewesen, ihn zu töten. Schliesslich sei er an einem Ort mit ho- hem Gras in der Nähe von Häusern verbracht worden. Dort habe er laut und lange geschrien, woraufhin andere Leute gekommen seien und seine Entführer in die Flucht geschlagen hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei am Morgen des (…) von diesen anderen Leuten zu einem Arzt gebracht
D-2284/2025 Seite 6 worden, der seine Verletzungen behandelt habe. Anschliessend sei er zum Polizeiposten in F._______ gefahren, wo er Anzeige gegen die beiden Pfle- gebrüder erstattet habe. Die Polizei habe seine Anzeige aufgenommen und seine Pflegebrüder zur Fahndung ausgeschrieben. In der folgenden Zeit sei er von den beiden immer wieder telefonisch bedroht worden. Dies habe er immer wieder auf dem Polizeiposten in F._______ gemeldet, die Polizei sei aber nicht tätig geworden. Er vermute, dass die Polizei deshalb untätig geblieben sei, weil die beiden Pflegebrüder zu den Imbonerakure (Jugend- organisation von Burundis Regierungspartei [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) gehört hätten. Aus Angst um seine Sicherheit habe er sodann nur noch jede zweite Nacht bei sich zuhause übernachtet, sei aber dennoch weiterhin zur Arbeit gegangen. Seine Entführer habe er nach dem (…) 2022 nicht wiedergesehen. Auch seine Familie sei nach seiner Ausreise von ihnen nicht behelligt worden. Seine Ausreise habe er am (…) 2022 auf dem Luftweg zunächst nach G._______ angetreten. Von dort sei er über H._______ nach I._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg weiter in die Schweiz gereist sei. Hier sei er am 19. November 2022 illegal eingereist.
E. 5.1.2 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine burundische ID-Karte und seine Geburtsurkunde, jeweils in Kopie, ein. Er reichte ebenfalls mehrere Dokumente in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 5. der angefochtenen Verfügung).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der angeblichen Entführung und wiederholten Bedrohungen durch seine beiden Pflegebrüder, die von ihm verlangt hätten, das Erbe seines Grossvaters mit ihm zu teilen, läge keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde. Somit komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vielmehr sei der von ihm in diesem Zusammenhang erlittene bezie- hungsweise befürchtete Schaden aus rein privater Motivation erfolgt, näm- lich aufgrund der Absicht seiner Pflegebrüder, einen Anteil am Erbe seines Grossvaters zu erlangen. Dass seinen Problemen ausschliesslich die ge- nannte Erbstreitigkeit zugrunde liege, habe er auch auf entsprechende Nachfrage bekräftigt. Bereits aus diesem Grund könne sein Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
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E. 5.2.2 Darüber hinaus – so die Vorinstanz weiter – seien keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, ihm könne aus dem genannten oder einem anderen Grund bei einer Rückkehr nach Burundi ein schwer- wiegender Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. So habe er zwar angegeben, er sei am (…) 2022 von seinen Pflegebrüdern und weiteren Personen entführt worden. Dies sei jedoch das einzige Ereignis gewesen, bei dem er körperlich geschädigt worden sei, danach habe er seine Verfolger nie wieder persönlich gesehen. Bis zu seiner Ausreise am (…) 2022 sei er von seinen Pflegebrüdern aber weiterhin telefonisch be- droht worden. Zunächst sei festzuhalten, dass ein kausaler Zusammen- hang zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise aus Bu- rundi, die erst (…) Monate später erfolgt sei, nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass seine Verfolger ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn erneut zu entführen oder auf eine andere, schwerwiegende Weise zu schädigen. So habe er angegeben, er habe nach seiner Entführung wie gewohnt seine Arbeitsstelle aufgesucht und auch noch regelmässig bei sich zuhause geschlafen. Es wäre seinen Ver- folgern bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses somit ein Leichtes gewesen, ihn entweder an seiner Arbeitsstelle – wo er bereits vor seiner Entführung immer wieder von seinen Pflegebrüdern «terrorisiert» worden sei – oder bei ihm zuhause aufzusuchen. Dass dies nicht gesche- hen sei, belege bereits in ausreichendem Mass, dass ein solches Verfol- gungsinteresse nicht vorliege. Die Vorinstanz gehe in Anbetracht dieser Umstände davon aus, dass seine Pflegebrüder von dem durch die Behör- den erlassenen Fahndungsaufruf nachhaltig abgeschreckt worden seien, da sie seiner Angabe gemäss danach untergetaucht und nicht mehr auf- findbar gewesen seien. Zwar sei er bis zu seiner Ausreise weiterhin telefo- nisch bedroht worden. Doch auch dieses Vorbringen vermöge zu keiner anderen Einschätzung durch die Vorinstanz zu führen.
E. 5.2.3 Rein verbal vorgebrachte Bedrohungen – so die Vorinstanz weiter – würden auch durch ihre blosse Wiederholung den von Art. 3 AsylG gefor- derten Schweregrad nicht erreichen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Bedrohungen in die Tat umgesetzt würden, sinke aller Lebenserfahrung nach immer weiter, je häufiger sie wiederholt würden, ohne dass irgend- welche Konsequenzen daraus folgen würden. Eine wirklich ernstgemeinte Bedrohung würde entweder nur maximal wenige Male ausgesprochen und dann realisiert, oder aber es würden Massnahmen ergriffen, die dem Be- drohten den Ernst seiner Lage immer deutlicher vor Augen führe. Die Auf- rechterhaltung einer Bedrohung über einen längeren Zeitraum hinweg, ohne Intensivierung oder Änderung, erscheine hingegen nicht geeignet,
D-2284/2025 Seite 8 um Menschen nachhaltig zu beeindrucken. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nach seiner Entführung im (…) 2022 über (…) Monate hinweg immer wieder telefonisch bedroht worden, ohne dass seine Verfol- ger – trotz ausreichender Gelegenheit – einen erneuten Versuch unternom- men hätten, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Letztendlich sei der Beschwerdeführer ohne eine Zuspitzung der Lage und somit ohne erkenn- baren Anlass aus seinem Heimatland ausgereist. Wie er auf Nachfrage an- gegeben habe, sei es auch nach seiner Ausreise zu keinen weiteren Vor- fällen bezüglich seiner Pflegebrüder gekommen. Im Moment gebe es auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück keine Probleme. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit insgesamt nicht standhalten.
E. 5.2.4 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz – so die Vorinstanz schliesslich – könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzu- gehen. Es sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen anzubringen. So sei er an keiner Stelle der Anhö- rung in der Lage gewesen, eine lebensnahe, auf Realkennzeichen basie- rende und somit insgesamt nachvollziehbare Schilderung des Sachver- halts abzugeben. Er habe zunächst erklärt, sein Grossvater habe seine beiden Pflegebrüder aufgrund eines Problems aus seinem Haus geworfen. Später, zu einer genaueren Schilderung dieses Vorgangs aufgefordert, habe er sodann nur noch erklärt, sein Grossvater habe die beiden fortge- schickt, weil diese nun alt genug gewesen seien, um selbst für sich zu sor- gen. Auch habe der Beschwerdeführer, obwohl er dreizehn Jahre mit sei- nen Pflegebrüdern zusammengelebt habe, nicht angeben können, wie alt diese seien und woher die beiden ursprünglich stammen würden. Obwohl seine Pflegebrüder für ihn wie Geschwister gewesen seien, habe er auch nicht gewusst, aus welchem Grund die beiden vor der Aufnahme durch sei- nen Grossvater überhaupt auf der Strasse gelebt hätten. Später darum ge- beten, die Umstände seiner angeblichen Entführung so genau wie möglich zu schildern, habe er stets nur die bereits zuvor gemachten, rudimentären Angaben wie bei einem auswendig gelernten Ablaufbericht wiederholt. Dazu aufgefordert, die Gespräche zu schildern, die während seiner angeb- lich mehrere Stunden andauernden Entführung stattgefunden hätten, habe er lediglich lapidar geantwortet: «Lasst ihn uns nach L._______ bringen. Dort werden wir ihn umbringen.» Da es den Entführern darum gegangen sei, ihn dazu zu bewegen, ihnen einen Anteil an seinem Erbe zu überlas- sen, wäre bei Wahrunterstellung des Sachverhalts davon auszugehen, dass im Verlauf dieser Stunden diesbezügliche Gespräche stattgefunden
D-2284/2025 Seite 9 hätten. Nicht zuletzt habe er auch zur angeblichen Zugehörigkeit seiner Pflegebrüder zu den Imbonerakure nur oberflächliche Angaben machen können, obwohl die beiden den Imbonerakure bereits im Jahr 2016 oder 2017 – also zwei bis drei Jahre, bevor sie aus seinem gemeinsamen Haus- halt ausgezogen seien – beigetreten seien.
E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe sein Asylgesuch am 15. November 2022 eingereicht, die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG sei jedoch erst am
18. April 2024, also eineinhalb Jahre später, erfolgt. Demnach sei zum Zeit- punkt der Anhörung die erlebte Gewalt, Entführung und versuchte Ermor- dung des Beschwerdeführers durch seine «Pflegebrüder» mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Dies lasse die Vorinstanz in ihrem Entscheid aussen vor. Bekanntermassen habe der Zeitablauf zwischen den fluchtauslösen- den Ereignissen, die beim Beschwerdeführer zum Teil bereits im Jahr 2022 stattgefunden hätten, und der Asylanhörung Einfluss auf das Aussagever- halten der betroffenen Person. So könnten gerade Unstimmigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe von Ereignissen mit dem Zeitablauf erklärt werden. Zum allgemeinen Sachverhalt sei ergänzend hinzufügen, dass die beiden Pflegebrüder offiziell den Imbonerakure beigetreten seien und dies bereits seit längerer Zeit und noch während der Zeit, als sie mit dem Beschwerde- führer und dem Grossvater zusammengelebt hätten. Somit hätten die Pfle- gebrüder ausreichend Zeit gehabt, sich innerhalb dieser Organisation Macht und Einfluss zu erarbeiten. Die Vorinstanz verweise in ihrem Ent- scheid darauf, dass es bei der Flucht des Beschwerdeführers um rein pri- vate Erbstreitigkeiten gegangen sei und deshalb keine Asylrelevanz vor- liege. Die Pflegebrüder seien Teil der Imbonerakure. Dies dürfe bezogen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach verkenne die Vorinstanz die politische Dimension der Bedrohung des Beschwerdeführers als vermeintlich privaten Streit sowie seine darauffolgend erlebte Gewalt. Es sei auf die Entführung, die ver- suchte Ermordung und den Telefon- und Psychoterror durch die Pflegebrü- der zu verweisen sowie auf deren Straflosigkeit durch die Angehörigkeit der Pflegebrüder zu den Imbonerakure. Damit verbunden sei die nicht vor- handene Schutzmöglichkeit beziehungsweise der nicht vorhandene Schutzwille der Behörden, der sich mit den Berichten zur Straffreiheit der Imbonerakure decke. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Pflegebrüder durch die Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht eingeschüchtert worden, vielmehr hätten sie ihre Taktik ange-
D-2284/2025 Seite 10 passt und den psychischen Druck weiter ausgebaut durch ihren Telefon- beziehungsweise Psychoterror. Die staatlichen Behörden hätten nichts da- gegen unternommen, um ihn davor zu schützen. Durch diese Ausgangs- lage sei beim Beschwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck ent- standen. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die wiederholten Bedrohungen und Drohungen der Ermordung per Telefon den nach Art. 3 AsylG erforderli- chen Schweregrad nicht erfüllen würden. Es sei darauf zu verweisen, dass die Intensität der Drohungen durch die bereits erfolgte Entführung und an- gewandte Gewalt massiv höher sei, als dies von der Vorinstanz anerkannt werde. Demnach hätten die wiederholten Drohungen einen kulminierenden Effekt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die von einem ab- schwächenden Effekt spreche. Auch könne entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Wie- derholungen der verbalen Bedrohungen, die Wahrscheinlichkeit der Um- setzung sinke, denn eine erste Umsetzung sei mit der Entführung des Be- schwerdeführers und der Gewaltanwendung bereits erfolgt. Gerade diese Unsicherheit, wann der nächste Versuch, die Drohung in die Tat umzuset- zen, erfolge, resultiere in einem unerträglichen psychischen Druck, der von den Tätern bewusst angewendet werden könne. Dieser Druck sei sowohl objektiv wie auch subjektiv nachvollziehbar. Denn, wer bereits gewaltvollen Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, habe objektive Gründe für eine aus- geprägtere (subjektive) Furcht. Bezogen auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit), sei auf Folgendes hinzuweisen: Eingehend sei auf die überaus lange Verfahrensdauer zu verweisen. Bedingt durch diese Ausgangslage seien zwischen dem Anhörungstermin zu den Asylgründen und der versuchten Ermordung, der Entführung und der erlebten Gewalt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Dies werde in den Hinweisen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht beachtet. Es werde darauf verzichtet, auf jeden Hinweis der Vorinstanz einzeln einzuge- hen, da sich diese auf lange zurückliegende Geschehnisse beziehen wür- den, wie beispielsweise die Aufnahme der Pflegebrüder durch den Gross- vater. Dass der Beschwerdeführer hier nicht alle Fragen genau habe be- antworten können, sei nachvollziehbar. Der vorinstanzliche Vorwurf eines «auswendig gelernten Ablaufbericht[s]» bezüglich der Schilderung der ver- suchten Ermordung, Entführung und Gewalt, die der Beschwerdeführer habe erleben müssen, lasse die traumatisierende Wirkung dieser Erleb- nisse vollkommen ausser Acht. Denn Traumata würden sich auf Erinne-
D-2284/2025 Seite 11 rung und Schilderung der Betroffenen auswirken. Demnach spreche die Art der Schilderung des Beschwerdeführers – die er so genau wie für ihn mög- lich gemacht habe – für dessen Glaubwürdigkeit. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid in keiner Weise einverstanden sei und vollum- fänglich an den von ihm im Rahmen der durchgeführten Anhörungen vor- gebrachten Asylgründen festhalte. Sie seien – entgegen der vorinstanzli- chen Ansichten – glaubhaft gemacht worden. Bei einer Rückkehr nach Bu- rundi drohe ihm eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben. Es bestehe die Gefahr, dass er Opfer von menschenrechtswidrigen Handlungen werde. In einer Gesamtschau sei eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gegeben.
E. 5.4 In der Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wurde festgehalten, dass diese konstruiert erscheinenden Einwände in der Beschwerde mit den An- gaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen vor der Aus- reise aus Burundi nicht in Einklang zu bringen und nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Erbstrei- tigkeit zwischen ihm und seinen Pflegebrüdern zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen, und dass auch kein kausaler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise aus Burundi gegeben sei. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So bringt der Be- schwerdeführer in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, die zu- treffende Argumentation der Vorinstanz, wonach der angeblichen Entfüh- rung des Beschwerdeführers und der Drohungen durch seine zwei Pflege- brüder keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zu- grunde liege, zu relativieren oder gar zu entkräften. Die Vorinstanz hat einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen angebracht. Sie hat aber unmissverständlich fest- gehalten, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrigen sich somit. Im Übri- gen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei sie insbesondere auf die gegenwärtige Situation in Burundi eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Weshalb dies nicht zutreffen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, zumal sich die Ausführungen hierzu hauptsächlich als Kritik an der bundes- verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung erweist. Auch der mit der Be- schwerde beigelegte und mit «Beurteilung von aktuellem Zustand und wei- teres Vorgehen» betitelte Arztbericht vom 13. März 2025 führt bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner ande- ren Einschätzung, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts davon auszugehen ist, dass psychische Erkrankungen auch in Bu- rundi behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-3169/2024 vom 26. März 2025 E. 7.3.7) und die nicht näher beschriebenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers jedenfalls nicht derart gravierend sind, dass – selbst im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung in Burundi – eine drastische und lebensbedro- hende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –4 AIG [SR 142.20]).
E. 7 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, gab der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung doch selber an, er sei in Behand- lung bei einem Psychologen in M._______, der ihm Medikamente ver- schrieben habe, und es gehe ihm besser (vgl. SEM-act. […]-19/18 F72 ff.). Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist ebenfalls abzuwei- sen.
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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2284/2025 law/blp Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde er gemäss Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) frühzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte ihn am 18. April 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Alsdann verfügte es am 25. April 2024, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (eröffnet am 4. März 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 1. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 29. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H). 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. April 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei der Ethnie der Hutu zugehörig und in der Gemeinde C._______ geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Kommune D._______, Provinz E._______, gewohnt. Er habe in Burundi die Sekundarschule abgeschlossen und dort die Fachrichtung Elektromechanik erlernt. Später habe er als Mechaniker für Autoheizkörperteile gearbeitet. Nach seiner finanziellen Situation im Heimatland gefragt, erklärte er, er sei weder arm noch reich. Er sei ledig und kinderlos. In Burundi wohnten noch seine Mutter, seine drei Halbgeschwister sowie ein Onkel und eine Tante. Ein weiterer Onkel und eine weitere Tante würden in J._______ leben. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen. Mit ihm zusammen hätten zwei Jungen bei seinem Grossvater gelebt, die dieser von der Strasse aufgenommen habe, weil er Mitleid mit ihnen gehabt habe. Die beiden Jungen hätten von 2006 bis 2019 mit ihm (dem Beschwerdeführer) zusammengewohnt und seien für ihn wie Brüder gewesen. Dann habe sein Grossvater die beiden mit der Begründung fortgeschickt, sie seien nun erwachsen. Die beiden Jungen hätten dies ohne Probleme akzeptiert und seinen Grossvater und ihn (den Beschwerdeführer) danach auch weiterhin zuhause besucht. Circa einen Monat vor seinen Tod im November 2021 habe sein Grossvater den beiden Jungen bei einem Besuch mitgeteilt, dass er ihm (dem Beschwerdeführer) ein Stück Land vererben werde. Den beiden Jungen habe sein Grossvater indes nichts vererbt. Die beiden hätten dies zunächst akzeptiert. Nach dem Tod seines Grossvaters hätten die beiden jedoch von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, das Erbe mit ihnen zu teilen. Nachdem er dies abgelehnt habe, seien die beiden über Monate hinweg immer wieder auf seiner Arbeitsstelle erschienen, hätten ihn «terrorisiert» und ihm dabei gedroht, ihn irgendwann umzubringen. Am (...) 2022 sei er dann von seinen beiden Pflegebrüdern sowie weiteren, ihm unbekannten Männern in ein Auto gezwungen und zunächst eine Weile herumgefahren worden. Die Männer hätten ihn währenddessen immer wieder geschlagen und ihm angedroht, ihn umzubringen. Es sei deren Absicht gewesen, ihn zu töten. Schliesslich sei er an einem Ort mit hohem Gras in der Nähe von Häusern verbracht worden. Dort habe er laut und lange geschrien, woraufhin andere Leute gekommen seien und seine Entführer in die Flucht geschlagen hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei am Morgen des (...) von diesen anderen Leuten zu einem Arzt gebracht worden, der seine Verletzungen behandelt habe. Anschliessend sei er zum Polizeiposten in F._______ gefahren, wo er Anzeige gegen die beiden Pflegebrüder erstattet habe. Die Polizei habe seine Anzeige aufgenommen und seine Pflegebrüder zur Fahndung ausgeschrieben. In der folgenden Zeit sei er von den beiden immer wieder telefonisch bedroht worden. Dies habe er immer wieder auf dem Polizeiposten in F._______ gemeldet, die Polizei sei aber nicht tätig geworden. Er vermute, dass die Polizei deshalb untätig geblieben sei, weil die beiden Pflegebrüder zu den Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) gehört hätten. Aus Angst um seine Sicherheit habe er sodann nur noch jede zweite Nacht bei sich zuhause übernachtet, sei aber dennoch weiterhin zur Arbeit gegangen. Seine Entführer habe er nach dem (...) 2022 nicht wiedergesehen. Auch seine Familie sei nach seiner Ausreise von ihnen nicht behelligt worden. Seine Ausreise habe er am (...) 2022 auf dem Luftweg zunächst nach G._______ angetreten. Von dort sei er über H._______ nach I._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg weiter in die Schweiz gereist sei. Hier sei er am 19. November 2022 illegal eingereist. 5.1.2 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine burundische ID-Karte und seine Geburtsurkunde, jeweils in Kopie, ein. Er reichte ebenfalls mehrere Dokumente in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 5. der angefochtenen Verfügung). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der angeblichen Entführung und wiederholten Bedrohungen durch seine beiden Pflegebrüder, die von ihm verlangt hätten, das Erbe seines Grossvaters mit ihm zu teilen, läge keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde. Somit komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vielmehr sei der von ihm in diesem Zusammenhang erlittene beziehungsweise befürchtete Schaden aus rein privater Motivation erfolgt, nämlich aufgrund der Absicht seiner Pflegebrüder, einen Anteil am Erbe seines Grossvaters zu erlangen. Dass seinen Problemen ausschliesslich die genannte Erbstreitigkeit zugrunde liege, habe er auch auf entsprechende Nachfrage bekräftigt. Bereits aus diesem Grund könne sein Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 5.2.2 Darüber hinaus - so die Vorinstanz weiter - seien keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, ihm könne aus dem genannten oder einem anderen Grund bei einer Rückkehr nach Burundi ein schwerwiegender Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. So habe er zwar angegeben, er sei am (...) 2022 von seinen Pflegebrüdern und weiteren Personen entführt worden. Dies sei jedoch das einzige Ereignis gewesen, bei dem er körperlich geschädigt worden sei, danach habe er seine Verfolger nie wieder persönlich gesehen. Bis zu seiner Ausreise am (...) 2022 sei er von seinen Pflegebrüdern aber weiterhin telefonisch bedroht worden. Zunächst sei festzuhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise aus Burundi, die erst (...) Monate später erfolgt sei, nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass seine Verfolger ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn erneut zu entführen oder auf eine andere, schwerwiegende Weise zu schädigen. So habe er angegeben, er habe nach seiner Entführung wie gewohnt seine Arbeitsstelle aufgesucht und auch noch regelmässig bei sich zuhause geschlafen. Es wäre seinen Verfolgern bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses somit ein Leichtes gewesen, ihn entweder an seiner Arbeitsstelle - wo er bereits vor seiner Entführung immer wieder von seinen Pflegebrüdern «terrorisiert» worden sei - oder bei ihm zuhause aufzusuchen. Dass dies nicht geschehen sei, belege bereits in ausreichendem Mass, dass ein solches Verfolgungsinteresse nicht vorliege. Die Vorinstanz gehe in Anbetracht dieser Umstände davon aus, dass seine Pflegebrüder von dem durch die Behörden erlassenen Fahndungsaufruf nachhaltig abgeschreckt worden seien, da sie seiner Angabe gemäss danach untergetaucht und nicht mehr auffindbar gewesen seien. Zwar sei er bis zu seiner Ausreise weiterhin telefonisch bedroht worden. Doch auch dieses Vorbringen vermöge zu keiner anderen Einschätzung durch die Vorinstanz zu führen. 5.2.3 Rein verbal vorgebrachte Bedrohungen - so die Vorinstanz weiter - würden auch durch ihre blosse Wiederholung den von Art. 3 AsylG geforderten Schweregrad nicht erreichen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Bedrohungen in die Tat umgesetzt würden, sinke aller Lebenserfahrung nach immer weiter, je häufiger sie wiederholt würden, ohne dass irgendwelche Konsequenzen daraus folgen würden. Eine wirklich ernstgemeinte Bedrohung würde entweder nur maximal wenige Male ausgesprochen und dann realisiert, oder aber es würden Massnahmen ergriffen, die dem Bedrohten den Ernst seiner Lage immer deutlicher vor Augen führe. Die Aufrechterhaltung einer Bedrohung über einen längeren Zeitraum hinweg, ohne Intensivierung oder Änderung, erscheine hingegen nicht geeignet, um Menschen nachhaltig zu beeindrucken. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nach seiner Entführung im (...) 2022 über (...) Monate hinweg immer wieder telefonisch bedroht worden, ohne dass seine Verfolger - trotz ausreichender Gelegenheit - einen erneuten Versuch unternommen hätten, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Letztendlich sei der Beschwerdeführer ohne eine Zuspitzung der Lage und somit ohne erkennbaren Anlass aus seinem Heimatland ausgereist. Wie er auf Nachfrage angegeben habe, sei es auch nach seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen bezüglich seiner Pflegebrüder gekommen. Im Moment gebe es auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück keine Probleme. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit insgesamt nicht standhalten. 5.2.4 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz - so die Vorinstanz schliesslich - könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzubringen. So sei er an keiner Stelle der Anhörung in der Lage gewesen, eine lebensnahe, auf Realkennzeichen basierende und somit insgesamt nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts abzugeben. Er habe zunächst erklärt, sein Grossvater habe seine beiden Pflegebrüder aufgrund eines Problems aus seinem Haus geworfen. Später, zu einer genaueren Schilderung dieses Vorgangs aufgefordert, habe er sodann nur noch erklärt, sein Grossvater habe die beiden fortgeschickt, weil diese nun alt genug gewesen seien, um selbst für sich zu sorgen. Auch habe der Beschwerdeführer, obwohl er dreizehn Jahre mit seinen Pflegebrüdern zusammengelebt habe, nicht angeben können, wie alt diese seien und woher die beiden ursprünglich stammen würden. Obwohl seine Pflegebrüder für ihn wie Geschwister gewesen seien, habe er auch nicht gewusst, aus welchem Grund die beiden vor der Aufnahme durch seinen Grossvater überhaupt auf der Strasse gelebt hätten. Später darum gebeten, die Umstände seiner angeblichen Entführung so genau wie möglich zu schildern, habe er stets nur die bereits zuvor gemachten, rudimentären Angaben wie bei einem auswendig gelernten Ablaufbericht wiederholt. Dazu aufgefordert, die Gespräche zu schildern, die während seiner angeblich mehrere Stunden andauernden Entführung stattgefunden hätten, habe er lediglich lapidar geantwortet: «Lasst ihn uns nach L._______ bringen. Dort werden wir ihn umbringen.» Da es den Entführern darum gegangen sei, ihn dazu zu bewegen, ihnen einen Anteil an seinem Erbe zu überlassen, wäre bei Wahrunterstellung des Sachverhalts davon auszugehen, dass im Verlauf dieser Stunden diesbezügliche Gespräche stattgefunden hätten. Nicht zuletzt habe er auch zur angeblichen Zugehörigkeit seiner Pflegebrüder zu den Imbonerakure nur oberflächliche Angaben machen können, obwohl die beiden den Imbonerakure bereits im Jahr 2016 oder 2017 - also zwei bis drei Jahre, bevor sie aus seinem gemeinsamen Haushalt ausgezogen seien - beigetreten seien. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 15. November 2022 eingereicht, die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG sei jedoch erst am 18. April 2024, also eineinhalb Jahre später, erfolgt. Demnach sei zum Zeitpunkt der Anhörung die erlebte Gewalt, Entführung und versuchte Ermordung des Beschwerdeführers durch seine «Pflegebrüder» mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Dies lasse die Vorinstanz in ihrem Entscheid aussen vor. Bekanntermassen habe der Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen, die beim Beschwerdeführer zum Teil bereits im Jahr 2022 stattgefunden hätten, und der Asylanhörung Einfluss auf das Aussageverhalten der betroffenen Person. So könnten gerade Unstimmigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe von Ereignissen mit dem Zeitablauf erklärt werden. Zum allgemeinen Sachverhalt sei ergänzend hinzufügen, dass die beiden Pflegebrüder offiziell den Imbonerakure beigetreten seien und dies bereits seit längerer Zeit und noch während der Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer und dem Grossvater zusammengelebt hätten. Somit hätten die Pflegebrüder ausreichend Zeit gehabt, sich innerhalb dieser Organisation Macht und Einfluss zu erarbeiten. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid darauf, dass es bei der Flucht des Beschwerdeführers um rein private Erbstreitigkeiten gegangen sei und deshalb keine Asylrelevanz vorliege. Die Pflegebrüder seien Teil der Imbonerakure. Dies dürfe bezogen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach verkenne die Vorinstanz die politische Dimension der Bedrohung des Beschwerdeführers als vermeintlich privaten Streit sowie seine darauffolgend erlebte Gewalt. Es sei auf die Entführung, die versuchte Ermordung und den Telefon- und Psychoterror durch die Pflegebrüder zu verweisen sowie auf deren Straflosigkeit durch die Angehörigkeit der Pflegebrüder zu den Imbonerakure. Damit verbunden sei die nicht vorhandene Schutzmöglichkeit beziehungsweise der nicht vorhandene Schutzwille der Behörden, der sich mit den Berichten zur Straffreiheit der Imbonerakure decke. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Pflegebrüder durch die Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht eingeschüchtert worden, vielmehr hätten sie ihre Taktik ange-passt und den psychischen Druck weiter ausgebaut durch ihren Telefon- beziehungsweise Psychoterror. Die staatlichen Behörden hätten nichts dagegen unternommen, um ihn davor zu schützen. Durch diese Ausgangslage sei beim Beschwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck entstanden. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die wiederholten Bedrohungen und Drohungen der Ermordung per Telefon den nach Art. 3 AsylG erforderlichen Schweregrad nicht erfüllen würden. Es sei darauf zu verweisen, dass die Intensität der Drohungen durch die bereits erfolgte Entführung und angewandte Gewalt massiv höher sei, als dies von der Vorinstanz anerkannt werde. Demnach hätten die wiederholten Drohungen einen kulminierenden Effekt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die von einem abschwächenden Effekt spreche. Auch könne entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Wiederholungen der verbalen Bedrohungen, die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung sinke, denn eine erste Umsetzung sei mit der Entführung des Beschwerdeführers und der Gewaltanwendung bereits erfolgt. Gerade diese Unsicherheit, wann der nächste Versuch, die Drohung in die Tat umzusetzen, erfolge, resultiere in einem unerträglichen psychischen Druck, der von den Tätern bewusst angewendet werden könne. Dieser Druck sei sowohl objektiv wie auch subjektiv nachvollziehbar. Denn, wer bereits gewaltvollen Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, habe objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Bezogen auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit), sei auf Folgendes hinzuweisen: Eingehend sei auf die überaus lange Verfahrensdauer zu verweisen. Bedingt durch diese Ausgangslage seien zwischen dem Anhörungstermin zu den Asylgründen und der versuchten Ermordung, der Entführung und der erlebten Gewalt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Dies werde in den Hinweisen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht beachtet. Es werde darauf verzichtet, auf jeden Hinweis der Vorinstanz einzeln einzugehen, da sich diese auf lange zurückliegende Geschehnisse beziehen würden, wie beispielsweise die Aufnahme der Pflegebrüder durch den Grossvater. Dass der Beschwerdeführer hier nicht alle Fragen genau habe beantworten können, sei nachvollziehbar. Der vorinstanzliche Vorwurf eines «auswendig gelernten Ablaufbericht[s]» bezüglich der Schilderung der versuchten Ermordung, Entführung und Gewalt, die der Beschwerdeführer habe erleben müssen, lasse die traumatisierende Wirkung dieser Erlebnisse vollkommen ausser Acht. Denn Traumata würden sich auf Erinne-rung und Schilderung der Betroffenen auswirken. Demnach spreche die Art der Schilderung des Beschwerdeführers - die er so genau wie für ihn möglich gemacht habe - für dessen Glaubwürdigkeit. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid in keiner Weise einverstanden sei und vollumfänglich an den von ihm im Rahmen der durchgeführten Anhörungen vorgebrachten Asylgründen festhalte. Sie seien - entgegen der vorinstanzlichen Ansichten - glaubhaft gemacht worden. Bei einer Rückkehr nach Burundi drohe ihm eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben. Es bestehe die Gefahr, dass er Opfer von menschenrechtswidrigen Handlungen werde. In einer Gesamtschau sei eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gegeben. 5.4 In der Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wurde festgehalten, dass diese konstruiert erscheinenden Einwände in der Beschwerde mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise aus Burundi nicht in Einklang zu bringen und nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Erbstreitigkeit zwischen ihm und seinen Pflegebrüdern zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen, und dass auch kein kausaler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Entführung und seiner Ausreise aus Burundi gegeben sei. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffende Argumentation der Vorinstanz, wonach der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers und der Drohungen durch seine zwei Pflegebrüder keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde liege, zu relativieren oder gar zu entkräften. Die Vorinstanz hat einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angebracht. Sie hat aber unmissverständlich festgehalten, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrigen sich somit. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei sie insbesondere auf die gegenwärtige Situation in Burundi eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Weshalb dies nicht zutreffen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, zumal sich die Ausführungen hierzu hauptsächlich als Kritik an der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung erweist. Auch der mit der Beschwerde beigelegte und mit «Beurteilung von aktuellem Zustand und weiteres Vorgehen» betitelte Arztbericht vom 13. März 2025 führt bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner anderen Einschätzung, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass psychische Erkrankungen auch in Burundi behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-3169/2024 vom 26. März 2025 E. 7.3.7) und die nicht näher beschriebenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers jedenfalls nicht derart gravierend sind, dass - selbst im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung in Burundi - eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG [SR 142.20]).
7. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung doch selber an, er sei in Behandlung bei einem Psychologen in M._______, der ihm Medikamente verschrieben habe, und es gehe ihm besser (vgl. SEM-act. [...]-19/18 F72 ff.). Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist ebenfalls abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: