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E-197/2022

E-197/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Das SEM hörte sie am 27. April 2021 zu ihren Asylgründen an. Am

4. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Am 16. Juli 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Etwa ab dem Jahre 20(…) sei sie eine «verdeckte Peshmerga» der Demokratische Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gewe- sen. Sie sei vorab im (…) und (…) tätig gewesen und habe (…). Während eines Aufenthalts in D._______ im Jahr 20(…) habe sie N. – ein in der Schweiz lebender anerkannter Flüchtling – getroffen, den sie bereits zuvor über dessen Cousine übers Internet kennengelernt habe. N. habe alsbald bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Der Vater habe die dies- bezügliche Entscheidung ihr überlassen. Am (…) habe sie sich im Beisein eines Teils ihrer Familie mit N. im E._______ verlobt und nach einer Weile hätten sie sich per Telefon religiös vermählt. Später habe sie erfahren, dass ihr Verlobter in der Schweiz verheiratet sei und ein Kind habe. Sie habe ihn gebeten, dies ihrer Familie nicht mitzuteilen, da diese sonst die Ehe nicht akzeptieren würden. Sie hätten abgemacht, dass er sie in die Schweiz ho- len werde. Er habe ihr mitgeteilt, dass das Gesuch wegen Corona abge- lehnt worden sei. Einige Zeit später habe die Familie von einem Bekannten erfahren, dass ihr Verlobter in der Schweiz verheiratet sei, was auch der Grund für die Ablehnung des Gesuchs gewesen sei. Ihre Familie habe die Auflösung der Verlobung verlangt, was sie nicht gewollt habe, da sie mit ihrem Verlobten bereits intim gewesen sei und ihre Jungfräulichkeit verlo- ren habe. Die Familie habe ihr das Handy weggenommen, einer ihrer Brü- der habe sie geschlagen und sie habe nur noch mit einer benachbarten Freundin das Haus verlassen dürfen. Mit deren Handy habe sie ihren Ver- lobten kontaktiert. Sie seien übereingekommen, dass sie mit Hilfe der Freundin und einem Freund ihres Verlobten das Heimatland illegal verlas- sen solle. Kurz darauf habe sie das Heimatland Richtung F._______ ver- lassen. Nach Überquerung der Grenze habe sie ihre Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie unterwegs zu ihrem Verlobten sei. Kurz darauf sei sie von Beamten festgenommen und nach Syrien zurücküberstellt bezie- hungsweise der Freien Syrische Armee (FSA) übergeben worden. Diese habe sie verhört und der politischen Tätigkeit verdächtigt. Während ihrer

E-197/2022 Seite 3 Gefangenschaft bei der FSA sei ihr viel Leid angetan worden. Unter ande- rem sei sie mit einem Schwert bedroht und es sei auf sie geschossen wor- den. Zudem habe sie wenig Wasser und Nahrung bekommen. Diese Um- stände hätten dazu geführt, dass sie drei Tage im Koma gelegen habe. Nach 21 Tagen Gefangenschaft sei sie schliesslich freigelassen worden und habe die syrische Grenze überqueren können. Sie fürchte sich davor, dass ihre Familie sie hart bestrafen und allenfalls töten werde, da sie mit ihrem Verlobten zusammen sein wolle und von zu Hause weggelaufen sei. Mit einer ihrer Schwestern habe sie von der Schweiz aus Kontakt. Von ihr habe sie erfahren, dass einer ihrer Brüder gesagt habe, er werde sie töten. Auch habe sie Angst vor der FSA sowie vor den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), da beide anneh- men würden, sie sei ein Spitzel der Gegenseite. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Kopie des Reisepasses, je zwei Fotos eines festlichen Anlasses sowie von Demonstrationsteilnah- men in der Peshmerga-Uniform und einen Internetartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch we- gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Sub- eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie vollumfängliche Ge- währung der Akteneinsicht sowie anschliessende Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

E-197/2022 Seite 4 Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Foto- grafien und Videos sowie mehrere Internetartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 räumte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Beschwerdeer- gänzung ein. E. Mit Eingabe vom 11. März 2022 ging beim Gericht innert angesetzter Frist die Beschwerdeergänzung ein. F. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen- de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe (teilweise im- plizit) die Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie der Untersuchungsma- xime. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verweigerung des Ak- teneinsichtsrechts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist am 29. Dezember 2021 beim SEM um Akteneinsicht ersuchte. Die Vorinstanz kam diesem Gesuch am 3. Februar 2022, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nach. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht des- halb die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde in Kenntnis sämtlicher relevanten Verfahrensakten zu ergänzen. Eine Kassation wegen verspäte- ter Gewährung der Akteneinsicht würde vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist sodann schon deshalb nicht angezeigt, weil das Akteneinsichtsgesuch hin- sichtlich des Beschwerdeverfahrens gestellt wurde. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, welche eine Kassation rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Bezüglich der Aktenführungspflicht ist sodann festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar deren Gehalt umschrieben, jedoch nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz diese Pflicht vorliegend verletzt ha- ben soll und solches ferner auch nicht ersichtlich ist, weshalb sich die ent- sprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Zusam- menhang mit ihrem Gefährdungsprofil sowie der aktuellen Lage in Syrien die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt, ist festzuhalten,

E-197/2022 Seite 6 dass sie die Rüge in Bezug auf das Gefährdungsprofil gar nicht und in Be- zug auf die gegenwärtige Lage – mit blossen Hinweis auf einzelne Ereig- nisse ohne Darlegung eines irgendwie gearteten Bezugs zum vorliegenden Fall – nicht genügend substantiiert. Im Kern macht sie eine unzutreffende Einschätzung ihrer Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz geltend, was eine materielle Frage ist und nachstehend unter E. 8 zu behandeln sein wird.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin sieht sodann ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass die Vorinstanz das Asyldos- sier von N. nicht beigezogen beziehungsweise dessen Inhalt keinen Ein- gang in die Entscheiderwägungen gefunden habe. Es ist festzustellen, dass sie diesbezüglich nicht darlegt, inwiefern der Umstand, dass N. im Jahre 20(…) – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin diesen noch gar nicht gekannt hatte – als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, mit ihrer eigenen Fluchtgeschichte – welche sich auf Umstände ab dem Jahre 20(…) bezieht – einen unmittelbaren Zusammenhang aufweist. Im erstin- stanzlichen Verfahren hatte sie solches nicht einmal angedeutet. Insofern ist im Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft von N. nicht explizit Er- wähnung im angefochtenen Entscheid findet, keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu erblicken. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit sie auf Beschwerdeebene nun implizit vorzubringen scheint, aufgrund ihrer Beziehung zu N. der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, ist auf das Nachfolgende zu verweisen.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Sache deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe un- ter anderem aufgrund von Widersprüchen und wenig substantiierten Dar- stellungen nicht glaubhaft darlegen können, dass die Beziehung zwischen ihr und N. zu familiären Problemen geführt habe. Sie habe weder substan- tiierte Aussagen bezüglich dieser Probleme, noch realitätsnahe oder an- schauliche Schilderungen in Bezug auf Drohungen und Gewalt, vor allem seitens ihres Bruders, machen können. Ihre Befürchtungen, seitens der FSA oder der YPG als Spitzel verdächtigt zu werden, stütze sich lediglich auf vage Vermutungen und es sei diesbezüglich nicht von einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefahr auszugehen.

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2022 im Wesentlich geltend, entgegen der Auffassung des SEM habe sie sich zu den zentralen Punkten ihrer Fluchtvorbringen sehr ausführlich geäussert. Sodann habe sie Widersprüche in ihren Vorbringen auf Vorhalt präzisiert. Weiter hätte die Vorinstanz mehr berücksichtigen müssen, dass es für sie sehr schwer sei, über ihre Situation zu sprechen. Die dreiwöchige Festhal- tung durch die FSA sei ferner Beleg dafür, dass sie im Fokus feindlicher politischer Kräfte stehe. In der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2022 macht die Beschwerde- führerin geltend, anlässlich der Anhörungen sei sie an gewissen Stellen unterbrochen und angehalten worden, sich kürzer zu halten. Teilweise

E-197/2022 Seite 8 seien die Fragen auch bloss auf kurze Antworten ausgerichtet gewesen. Zudem sei es ihr nicht möglich, das Erleiden von Schlägen ausführlich zu beschreiben, da dies naturgemäss sehr schwer sei. Vielmehr habe sie die Fragen so ausführlich beantwortet, wie es ihr angesichts der Umstände möglich gewesen sei.

E. 8 AsylG) – die Beschwerdeführerin befindet sich mittlerweile seit rund an- derthalb Jahren in der Schweiz – bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unter- lagen vorlegte, aus welchen hervorgehen würde, dass sie sich inzwischen in der Schweiz verheiratet oder hier beantragt hätte, die angeblich in Syrien per Telefon durchgeführte religiöse Vermählung in der Schweiz anerken- nen zu lassen, oder dass ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange wäre. Abgesehen von einer Fotografie, welche offenbar die Beschwerdeführerin zusammen mit N. an einem festlichen Anlass zeigt – ohne dass Ort und Zweck des Anlasses zweifelsfrei bestimmbar wären – stützt sich die be- hauptete Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und N. bezie- hungsweise die Verlobung respektive religiöse Vermählung an sich, im Prinzip nur auf ihre mündlichen Aussagen. Sodann geht aus den Schilde- rungen nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin verheiratet oder nur verlobt ist. Einerseits erklärt sie, die Familie habe sich gegen die Ehe ge- stellt, ein anderes Mal führt sie dagegen aus, es sei von ihr verlangt wor- den, die Verlobung aufzulösen (SEM-Akten A22/15 F24; A31/17 F8). Wenn sie anlässlich der beiden Anhörungen durchwegs von ihrem Verlobten sprach, ergibt sich auch nicht schlüssig und plausibel, welche Bedeutung der angeblich telefonischen Vermählung hätte zukommen sollen. Insofern ist zumindest festzustellen, dass die (angebliche) Formalisierung ihrer Be- ziehung und deren Art nicht klar und widerspruchsfrei dargelegt sind. Zu- dem erklärt sie, die telefonische Vermählung habe kurz nach der Verlobung stattgefunden und sie habe sich dabei in Syrien aufgehalten. Ihre Bezie- hung sei erst nach der religiösen Vermählung auch intim geworden, wobei

E-197/2022 Seite 10 sie zuvor erklärte, sie habe bereits im E._______ mit N. eine körperliche Beziehung geführt (vgl. a.a.O. F24 und F30 f.). Soweit den Akten zu ent- nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am (…) in der Schweiz eine Tochter zur Welt gebracht hat und gemäss Geburtsbestätigung des Univer- sität Spital Zürich vom 25. Oktober 2022 N. der Vater sein soll, ändert das nichts daran, dass eine formelle Verbindung zwischen N. und der Be- schwerdeführerin nicht dargelegt ist. Eine rechtsgültige Anerkennung des Kindes ist den Akten übrigens ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen Grad darin zu- zustimmen ist, dass es schwerfallen dürfte, eingehende und detaillierte Be- schreibungen von Gewalttaten, welche der Bruder gegen sie verübt haben soll, zu machen, ist doch festzuhalten, dass dies bezüglich der Schilderung der Begleitumstände (vorausgegangene Unterhaltung, Zeit, Ort etc.) nicht per se zutreffen muss. Sodann vermag der Umstand, dass es Opfern von Gewalt naturgemäss schwerfällt, darüber zu berichten, im Grundsatz nichts an der geltenden Beweisfolgelast (Art. 7 AsylG) zu ändern. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen

– zumal die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ausführliche Schilde- rungen zu machen (vgl. SEM-Akten A31/17 F33 f.) – insgesamt wenig sub- stantiiert ausgefallen sind. Sodann ergibt sich weder aus ihren Ausführun- gen im erstinstanzlichen Verfahren noch aus denjenigen auf Beschwerde- ebene in nachvollziehbarer Weise, weshalb – was aus ihrer Darstellung zu schliessen ist – es einem einzelnen ihrer drei Brüder freistehen sollte, über ihr Leben oder ihren Tod zu entscheiden, obwohl daneben die Eltern sowie mindestens ein Onkel Teil der Familie beziehungsweise der Verwandt- schaft bilden. Sodann kennt die Beschwerdeführerin die angeblichen To- desdrohungen nur vom Hörensagen, welche der Bruder zudem nur ein ein- ziges Mal gegenüber der Schwester geäussert haben soll (vgl. SEM-Akten 22/5 F81 ff.). Aufgrund des Ausgeführten gelangt das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub- haft darzulegen vermag, dass sie wegen ihrer Beziehung zu N. im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 8.1 Häusliche Gewalt ist in vielen Staaten des Nahen Ostens verbreitet, auch in Syrien. In diesem Staat werden Ehrverbrechen, also kriminelle Handlung durch Familienangehörige im Namen der Ehre, begangen, wenn geglaubt wird, dass Frauen die Grenzen gesellschaftlich anerkannten Ver- haltens überschritten, ihren Ruf gefährdet oder zerstört und damit die Ehre der Familie beschädigt hätten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: häusliche Gewalt, 25. Oktober 2019, S. 3 ff., https://www.fluecht- lingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderbe- richte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/191025-syr-haeusliche-ge- walt-de. pdf, abgerufen am 13.10.2022). Die mögliche Gefährdung ist da- bei vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

E. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine ausgeprägt patriarchalische Haltung der Familie der Be- schwerdeführerin entnehmen lassen. Ihre Biographie und die gesamten fa- miliären Umstände lassen nicht auf eine fundamentalistische Einstellung ihrer Angehörigen schliessen. Zum Beispiel soll gemäss Aussagen der Be- schwerdeführerin der Vater die Entscheidung, den Vermählungsantrag an- zunehmen oder abzulehnen, ihr selber überlassen haben (vgl. SEM-Akten A31/17 F16), was nicht auf eine streng fundamentalistische Einstellung hindeutet.

E. 8.3.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verlobung und den diesbezüglich geltend gemachten Problemen muten teilweise un- plausibel, inkohärent und widersprüchlich an. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin hätten die Probleme mit der Familie damit begonnen, dass ein Bekannter ihres Bruders diesem mitge- teilt haben soll, N. sei bereits verheiratet gewesen und Vater eines Kindes. Wie dieser Bekannte an die Informationen über N., welcher zum damaligen

E-197/2022 Seite 9 Zeitpunkt bereits seit Jahren in der Schweiz lebte, gekommen sein soll, kann die Beschwerdeführerin nicht erklären (vgl. SEM-Akten A22/15 F24, A31/17 F8 und F35). Somit wären ihre Probleme dem zumindest bemer- kenswerten Umstand geschuldet, dass ein Dritter nicht nur N. und die Fa- milie der Beschwerdeführerin gekannt, sondern auch Kenntnisse über das Familienleben des Ersteren in der Schweiz gehabt haben soll. Ferner sind

– wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – die Angaben der Beschwerdeführerin darüber, wann sie selber über das Vorleben von N. erfahren haben soll, widersprüchlich, indem sie einmal angibt, dies in Sy- rien, das andere Mal, dies im E._______ erfahren zu haben (vgl. SEM- Akten A22/15 F24, A31/17 F30, F66). Anlässlich der ergänzenden Anhö- rung vom 16. Juli 2021 antwortete die Beschwerdeführerin sodann auf die Frage, wie es mit ihren (aktuellen) Heiratsplänen stehe: "Wir haben uns noch nicht dafür entschieden" (SEM-Akten A31/17 F7). Dies scheint inso- fern bemerkenswert, als das Festhalten an der Heiratsabsicht gerade der Ursprung ihrer Probleme im Heimatland gewesen sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art.

E. 8.3.2 Im Zusammenhang mit ihrer Verbindung zu den Peshmerga bezie- hungsweise der PDK-S ist festzustellen, dass diese Tätigkeit durch keine entsprechenden Unterlagen belegt ist. Weiter ist festzuhalten, dass ihre

E-197/2022 Seite 11 Aufgaben gemäss eigenen Aussagen darin bestanden, bei (…) mitzuwir- ken, (…) sowie beim (…), was klar als niederschwellige Funktion zu quali- fizieren wäre. Sodann ist festzustellen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Sy- rien keine nennenswerten Probleme, weder wegen dieser Tätigkeit noch wegen der politischen Tätigkeit ihrer Angehörigen, hatte (bei einem frühe- ren Kontakt mit der YPG konnte sie den Verdacht auf politische Tätigkeit offenbar entkräften [SEM-Akten A31/37 F55]). Nach eigenen Aussagen habe sie ferner nur als "verstecktes Mitglied" der PDK fungiert. Umso mehr erstaunt, dass sie bei ihrer Rückführung von der F._______ nach Syrien von der FSA mit dieser Tätigkeit – unter Vorlegung einer Fotografie von ihr

– konfrontiert worden sein soll. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auf den diesbezüglich eingereichten Fotografien und Videos nicht verläss- lich identifiziert werden. Weiter muss festgestellt werden, dass ihre Schil- derungen im Zusammenhang mit der Zeit ihrer Festhaltung bei der FSA äusserst diffus wirken. Einerseits soll sie unter anderem eingesperrt, be- droht und misshandelt worden sein, weshalb sie sogar habe hospitalisiert werden müssen, anderseits wurde sie angeblich bei Privatpersonen unter- gebracht, wo sie habe telefonieren können und wo ihr schlussendlich auch geholfen worden sei, erneut über die (…) Grenze zu kommen (SEM-Akten A22 F25, F95 ff., A31/17 F38). Aufgrund der augenfälligen Inkohärenz die- ser Vorbringen, unter anderem in Bezug auf die chronologische Reihen- folge der Ereignisse, vermag sie daraus in keiner Weise etwas für sich ab- zuleiten, wobei auch festzuhalten ist, dass sie – gemäss eigener Schilde- rung – letztlich wieder freigelassen worden sei und habe weiterreisen kön- nen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, sie würde wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen eines vormaligen politischen Engagements bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden.

E. 8.3.3 Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Be- schwerdeführerin, sie sei anlässlich der Anhörungen teilweise unterbro- chen worden und die Fragen seien bloss auf kurze Antworten ausgerichtet gewesen, die vorstehend dargelegten Inkonsistenzen und Widersprüche in ihren Ausführungen im Ergebnis nicht genügend zu erklären vermögen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgten die Unterbrechungen auch nicht durchwegs ohne Grund, da die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderun- gen bisweilen etwas die erzählerische Orientierung zu verlieren schien (vgl. z.B. SEM-Akten A31/17 F39 f.).

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E. 8.3.4 Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die exilpoliti- schen Tätigkeiten von N., aufgrund welcher er im Jahre 20(…) als Flücht- ling anerkannt wurde, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 483/2009 vom 29. August 2012 zwar als regelmässig und konstant be- zeichnet, ihm selber jedoch keine herausragende Funktion attestiert wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.4). Es ist nicht dargelegt, ob er sich seither weiterhin exilpolitisch engagiert und damit exponiert hat. Die Beschwerdeführerin selber machte bis zur Beschwerdeeingabe nicht geltend, sie sei wegen ih- rer Nähe zu ihm der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Wie bereits ausgeführt, ist eine formelle rechtliche Bindung zwischen ihr und N. nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt und es deutet – auch mit Blick auf die Zeit vor ihrer Ausreise – nichts darauf hin, dass den syrischen Behörden eine – wie auch immer geartete Verbindung – bekannt wäre. Insgesamt bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund ihrer geltend gemachten Beziehung zu N. in ihrem Heimatland der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-197/2022 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ge- mäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wa- ren, ist in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund dieser Aus- gangslage gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-197/2022 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Das SEM hörte sie am 27. April 2021 zu ihren Asylgründen an. Am 4. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 16. Juli 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Etwa ab dem Jahre 20(...) sei sie eine «verdeckte Peshmerga» der Demokratische Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gewesen. Sie sei vorab im (...) und (...) tätig gewesen und habe (...). Während eines Aufenthalts in D._______ im Jahr 20(...) habe sie N. - ein in der Schweiz lebender anerkannter Flüchtling - getroffen, den sie bereits zuvor über dessen Cousine übers Internet kennengelernt habe. N. habe alsbald bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Der Vater habe die diesbezügliche Entscheidung ihr überlassen. Am (...) habe sie sich im Beisein eines Teils ihrer Familie mit N. im E._______ verlobt und nach einer Weile hätten sie sich per Telefon religiös vermählt. Später habe sie erfahren, dass ihr Verlobter in der Schweiz verheiratet sei und ein Kind habe. Sie habe ihn gebeten, dies ihrer Familie nicht mitzuteilen, da diese sonst die Ehe nicht akzeptieren würden. Sie hätten abgemacht, dass er sie in die Schweiz holen werde. Er habe ihr mitgeteilt, dass das Gesuch wegen Corona abgelehnt worden sei. Einige Zeit später habe die Familie von einem Bekannten erfahren, dass ihr Verlobter in der Schweiz verheiratet sei, was auch der Grund für die Ablehnung des Gesuchs gewesen sei. Ihre Familie habe die Auflösung der Verlobung verlangt, was sie nicht gewollt habe, da sie mit ihrem Verlobten bereits intim gewesen sei und ihre Jungfräulichkeit verloren habe. Die Familie habe ihr das Handy weggenommen, einer ihrer Brüder habe sie geschlagen und sie habe nur noch mit einer benachbarten Freundin das Haus verlassen dürfen. Mit deren Handy habe sie ihren Verlobten kontaktiert. Sie seien übereingekommen, dass sie mit Hilfe der Freundin und einem Freund ihres Verlobten das Heimatland illegal verlassen solle. Kurz darauf habe sie das Heimatland Richtung F._______ verlassen. Nach Überquerung der Grenze habe sie ihre Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie unterwegs zu ihrem Verlobten sei. Kurz darauf sei sie von Beamten festgenommen und nach Syrien zurücküberstellt beziehungsweise der Freien Syrische Armee (FSA) übergeben worden. Diese habe sie verhört und der politischen Tätigkeit verdächtigt. Während ihrer Gefangenschaft bei der FSA sei ihr viel Leid angetan worden. Unter anderem sei sie mit einem Schwert bedroht und es sei auf sie geschossen worden. Zudem habe sie wenig Wasser und Nahrung bekommen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie drei Tage im Koma gelegen habe. Nach 21 Tagen Gefangenschaft sei sie schliesslich freigelassen worden und habe die syrische Grenze überqueren können. Sie fürchte sich davor, dass ihre Familie sie hart bestrafen und allenfalls töten werde, da sie mit ihrem Verlobten zusammen sein wolle und von zu Hause weggelaufen sei. Mit einer ihrer Schwestern habe sie von der Schweiz aus Kontakt. Von ihr habe sie erfahren, dass einer ihrer Brüder gesagt habe, er werde sie töten. Auch habe sie Angst vor der FSA sowie vor den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), da beide annehmen würden, sie sei ein Spitzel der Gegenseite. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Kopie des Reisepasses, je zwei Fotos eines festlichen Anlasses sowie von Demonstrationsteilnahmen in der Peshmerga-Uniform und einen Internetartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht sowie anschliessende Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Fotografien und Videos sowie mehrere Internetartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 räumte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Beschwerdeergänzung ein. E. Mit Eingabe vom 11. März 2022 ging beim Gericht innert angesetzter Frist die Beschwerdeergänzung ein. F. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe (teilweise implizit) die Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie der Untersuchungsmaxime. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verweigerung des Akteneinsichtsrechts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist am 29. Dezember 2021 beim SEM um Akteneinsicht ersuchte. Die Vorinstanz kam diesem Gesuch am 3. Februar 2022, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nach. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht deshalb die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde in Kenntnis sämtlicher relevanten Verfahrensakten zu ergänzen. Eine Kassation wegen verspäteter Gewährung der Akteneinsicht würde vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist sodann schon deshalb nicht angezeigt, weil das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gestellt wurde. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, welche eine Kassation rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Bezüglich der Aktenführungspflicht ist sodann festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar deren Gehalt umschrieben, jedoch nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz diese Pflicht vorliegend verletzt haben soll und solches ferner auch nicht ersichtlich ist, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihrem Gefährdungsprofil sowie der aktuellen Lage in Syrien die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt, ist festzuhalten, dass sie die Rüge in Bezug auf das Gefährdungsprofil gar nicht und in Bezug auf die gegenwärtige Lage - mit blossen Hinweis auf einzelne Ereignisse ohne Darlegung eines irgendwie gearteten Bezugs zum vorliegenden Fall - nicht genügend substantiiert. Im Kern macht sie eine unzutreffende Einschätzung ihrer Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz geltend, was eine materielle Frage ist und nachstehend unter E. 8 zu behandeln sein wird. 4.4 Die Beschwerdeführerin sieht sodann ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass die Vorinstanz das Asyldossier von N. nicht beigezogen beziehungsweise dessen Inhalt keinen Eingang in die Entscheiderwägungen gefunden habe. Es ist festzustellen, dass sie diesbezüglich nicht darlegt, inwiefern der Umstand, dass N. im Jahre 20(...) - zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin diesen noch gar nicht gekannt hatte - als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, mit ihrer eigenen Fluchtgeschichte - welche sich auf Umstände ab dem Jahre 20(...) bezieht - einen unmittelbaren Zusammenhang aufweist. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie solches nicht einmal angedeutet. Insofern ist im Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft von N. nicht explizit Erwähnung im angefochtenen Entscheid findet, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit sie auf Beschwerdeebene nun implizit vorzubringen scheint, aufgrund ihrer Beziehung zu N. der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, ist auf das Nachfolgende zu verweisen. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem aufgrund von Widersprüchen und wenig substantiierten Darstellungen nicht glaubhaft darlegen können, dass die Beziehung zwischen ihr und N. zu familiären Problemen geführt habe. Sie habe weder substantiierte Aussagen bezüglich dieser Probleme, noch realitätsnahe oder anschauliche Schilderungen in Bezug auf Drohungen und Gewalt, vor allem seitens ihres Bruders, machen können. Ihre Befürchtungen, seitens der FSA oder der YPG als Spitzel verdächtigt zu werden, stütze sich lediglich auf vage Vermutungen und es sei diesbezüglich nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr auszugehen.

7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2022 im Wesentlich geltend, entgegen der Auffassung des SEM habe sie sich zu den zentralen Punkten ihrer Fluchtvorbringen sehr ausführlich geäussert. Sodann habe sie Widersprüche in ihren Vorbringen auf Vorhalt präzisiert. Weiter hätte die Vorinstanz mehr berücksichtigen müssen, dass es für sie sehr schwer sei, über ihre Situation zu sprechen. Die dreiwöchige Festhaltung durch die FSA sei ferner Beleg dafür, dass sie im Fokus feindlicher politischer Kräfte stehe. In der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der Anhörungen sei sie an gewissen Stellen unterbrochen und angehalten worden, sich kürzer zu halten. Teilweise seien die Fragen auch bloss auf kurze Antworten ausgerichtet gewesen. Zudem sei es ihr nicht möglich, das Erleiden von Schlägen ausführlich zu beschreiben, da dies naturgemäss sehr schwer sei. Vielmehr habe sie die Fragen so ausführlich beantwortet, wie es ihr angesichts der Umstände möglich gewesen sei. 8. 8.1 Häusliche Gewalt ist in vielen Staaten des Nahen Ostens verbreitet, auch in Syrien. In diesem Staat werden Ehrverbrechen, also kriminelle Handlung durch Familienangehörige im Namen der Ehre, begangen, wenn geglaubt wird, dass Frauen die Grenzen gesellschaftlich anerkannten Verhaltens überschritten, ihren Ruf gefährdet oder zerstört und damit die Ehre der Familie beschädigt hätten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: häusliche Gewalt, 25. Oktober 2019, S. 3 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/191025-syr-haeusliche-gewalt-de. pdf, abgerufen am 13.10.2022). Die mögliche Gefährdung ist dabei vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine ausgeprägt patriarchalische Haltung der Familie der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. Ihre Biographie und die gesamten familiären Umstände lassen nicht auf eine fundamentalistische Einstellung ihrer Angehörigen schliessen. Zum Beispiel soll gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin der Vater die Entscheidung, den Vermählungsantrag anzunehmen oder abzulehnen, ihr selber überlassen haben (vgl. SEM-Akten A31/17 F16), was nicht auf eine streng fundamentalistische Einstellung hindeutet. 8.3 8.3.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verlobung und den diesbezüglich geltend gemachten Problemen muten teilweise unplausibel, inkohärent und widersprüchlich an. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin hätten die Probleme mit der Familie damit begonnen, dass ein Bekannter ihres Bruders diesem mitgeteilt haben soll, N. sei bereits verheiratet gewesen und Vater eines Kindes. Wie dieser Bekannte an die Informationen über N., welcher zum damaligen Zeitpunkt bereits seit Jahren in der Schweiz lebte, gekommen sein soll, kann die Beschwerdeführerin nicht erklären (vgl. SEM-Akten A22/15 F24, A31/17 F8 und F35). Somit wären ihre Probleme dem zumindest bemerkenswerten Umstand geschuldet, dass ein Dritter nicht nur N. und die Familie der Beschwerdeführerin gekannt, sondern auch Kenntnisse über das Familienleben des Ersteren in der Schweiz gehabt haben soll. Ferner sind - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - die Angaben der Beschwerdeführerin darüber, wann sie selber über das Vorleben von N. erfahren haben soll, widersprüchlich, indem sie einmal angibt, dies in Syrien, das andere Mal, dies im E._______ erfahren zu haben (vgl. SEM-Akten A22/15 F24, A31/17 F30, F66). Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2021 antwortete die Beschwerdeführerin sodann auf die Frage, wie es mit ihren (aktuellen) Heiratsplänen stehe: "Wir haben uns noch nicht dafür entschieden" (SEM-Akten A31/17 F7). Dies scheint insofern bemerkenswert, als das Festhalten an der Heiratsabsicht gerade der Ursprung ihrer Probleme im Heimatland gewesen sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - die Beschwerdeführerin befindet sich mittlerweile seit rund anderthalb Jahren in der Schweiz - bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen vorlegte, aus welchen hervorgehen würde, dass sie sich inzwischen in der Schweiz verheiratet oder hier beantragt hätte, die angeblich in Syrien per Telefon durchgeführte religiöse Vermählung in der Schweiz anerkennen zu lassen, oder dass ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange wäre. Abgesehen von einer Fotografie, welche offenbar die Beschwerdeführerin zusammen mit N. an einem festlichen Anlass zeigt - ohne dass Ort und Zweck des Anlasses zweifelsfrei bestimmbar wären - stützt sich die behauptete Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und N. beziehungsweise die Verlobung respektive religiöse Vermählung an sich, im Prinzip nur auf ihre mündlichen Aussagen. Sodann geht aus den Schilderungen nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin verheiratet oder nur verlobt ist. Einerseits erklärt sie, die Familie habe sich gegen die Ehe gestellt, ein anderes Mal führt sie dagegen aus, es sei von ihr verlangt worden, die Verlobung aufzulösen (SEM-Akten A22/15 F24; A31/17 F8). Wenn sie anlässlich der beiden Anhörungen durchwegs von ihrem Verlobten sprach, ergibt sich auch nicht schlüssig und plausibel, welche Bedeutung der angeblich telefonischen Vermählung hätte zukommen sollen. Insofern ist zumindest festzustellen, dass die (angebliche) Formalisierung ihrer Beziehung und deren Art nicht klar und widerspruchsfrei dargelegt sind. Zudem erklärt sie, die telefonische Vermählung habe kurz nach der Verlobung stattgefunden und sie habe sich dabei in Syrien aufgehalten. Ihre Beziehung sei erst nach der religiösen Vermählung auch intim geworden, wobei sie zuvor erklärte, sie habe bereits im E._______ mit N. eine körperliche Beziehung geführt (vgl. a.a.O. F24 und F30 f.). Soweit den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz eine Tochter zur Welt gebracht hat und gemäss Geburtsbestätigung des Universität Spital Zürich vom 25. Oktober 2022 N. der Vater sein soll, ändert das nichts daran, dass eine formelle Verbindung zwischen N. und der Beschwerdeführerin nicht dargelegt ist. Eine rechtsgültige Anerkennung des Kindes ist den Akten übrigens ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen Grad darin zuzustimmen ist, dass es schwerfallen dürfte, eingehende und detaillierte Beschreibungen von Gewalttaten, welche der Bruder gegen sie verübt haben soll, zu machen, ist doch festzuhalten, dass dies bezüglich der Schilderung der Begleitumstände (vorausgegangene Unterhaltung, Zeit, Ort etc.) nicht per se zutreffen muss. Sodann vermag der Umstand, dass es Opfern von Gewalt naturgemäss schwerfällt, darüber zu berichten, im Grundsatz nichts an der geltenden Beweisfolgelast (Art. 7 AsylG) zu ändern. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen - zumal die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ausführliche Schilderungen zu machen (vgl. SEM-Akten A31/17 F33 f.) - insgesamt wenig substantiiert ausgefallen sind. Sodann ergibt sich weder aus ihren Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren noch aus denjenigen auf Beschwerdeebene in nachvollziehbarer Weise, weshalb - was aus ihrer Darstellung zu schliessen ist - es einem einzelnen ihrer drei Brüder freistehen sollte, über ihr Leben oder ihren Tod zu entscheiden, obwohl daneben die Eltern sowie mindestens ein Onkel Teil der Familie beziehungsweise der Verwandtschaft bilden. Sodann kennt die Beschwerdeführerin die angeblichen Todesdrohungen nur vom Hörensagen, welche der Bruder zudem nur ein einziges Mal gegenüber der Schwester geäussert haben soll (vgl. SEM-Akten 22/5 F81 ff.). Aufgrund des Ausgeführten gelangt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass sie wegen ihrer Beziehung zu N. im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 8.3.2 Im Zusammenhang mit ihrer Verbindung zu den Peshmerga beziehungsweise der PDK-S ist festzustellen, dass diese Tätigkeit durch keine entsprechenden Unterlagen belegt ist. Weiter ist festzuhalten, dass ihre Aufgaben gemäss eigenen Aussagen darin bestanden, bei (...) mitzuwirken, (...) sowie beim (...), was klar als niederschwellige Funktion zu qualifizieren wäre. Sodann ist festzustellen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien keine nennenswerten Probleme, weder wegen dieser Tätigkeit noch wegen der politischen Tätigkeit ihrer Angehörigen, hatte (bei einem früheren Kontakt mit der YPG konnte sie den Verdacht auf politische Tätigkeit offenbar entkräften [SEM-Akten A31/37 F55]). Nach eigenen Aussagen habe sie ferner nur als "verstecktes Mitglied" der PDK fungiert. Umso mehr erstaunt, dass sie bei ihrer Rückführung von der F._______ nach Syrien von der FSA mit dieser Tätigkeit - unter Vorlegung einer Fotografie von ihr - konfrontiert worden sein soll. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auf den diesbezüglich eingereichten Fotografien und Videos nicht verlässlich identifiziert werden. Weiter muss festgestellt werden, dass ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der Zeit ihrer Festhaltung bei der FSA äusserst diffus wirken. Einerseits soll sie unter anderem eingesperrt, bedroht und misshandelt worden sein, weshalb sie sogar habe hospitalisiert werden müssen, anderseits wurde sie angeblich bei Privatpersonen untergebracht, wo sie habe telefonieren können und wo ihr schlussendlich auch geholfen worden sei, erneut über die (...) Grenze zu kommen (SEM-Akten A22 F25, F95 ff., A31/17 F38). Aufgrund der augenfälligen Inkohärenz dieser Vorbringen, unter anderem in Bezug auf die chronologische Reihenfolge der Ereignisse, vermag sie daraus in keiner Weise etwas für sich abzuleiten, wobei auch festzuhalten ist, dass sie - gemäss eigener Schilderung - letztlich wieder freigelassen worden sei und habe weiterreisen können. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, sie würde wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen eines vormaligen politischen Engagements bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. 8.3.3 Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich der Anhörungen teilweise unterbrochen worden und die Fragen seien bloss auf kurze Antworten ausgerichtet gewesen, die vorstehend dargelegten Inkonsistenzen und Widersprüche in ihren Ausführungen im Ergebnis nicht genügend zu erklären vermögen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgten die Unterbrechungen auch nicht durchwegs ohne Grund, da die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen bisweilen etwas die erzählerische Orientierung zu verlieren schien (vgl. z.B. SEM-Akten A31/17 F39 f.). 8.3.4 Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten von N., aufgrund welcher er im Jahre 20(...) als Flüchtling anerkannt wurde, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-483/2009 vom 29. August 2012 zwar als regelmässig und konstant bezeichnet, ihm selber jedoch keine herausragende Funktion attestiert wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.4). Es ist nicht dargelegt, ob er sich seither weiterhin exilpolitisch engagiert und damit exponiert hat. Die Beschwerdeführerin selber machte bis zur Beschwerdeeingabe nicht geltend, sie sei wegen ihrer Nähe zu ihm der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Wie bereits ausgeführt, ist eine formelle rechtliche Bindung zwischen ihr und N. nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt und es deutet - auch mit Blick auf die Zeit vor ihrer Ausreise - nichts darauf hin, dass den syrischen Behörden eine - wie auch immer geartete Verbindung - bekannt wäre. Insgesamt bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geltend gemachten Beziehung zu N. in ihrem Heimatland der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen gemäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund dieser Ausgangslage gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor