Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 April 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass in der Beschwerdebegründung die Rückweisung der Sache ans SEM beantragt und gerügt wird, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht individuell geprüft worden, ferner habe er während der Anhörung die dol- metschende Person nicht gut verstanden, es habe Kommunikationsprob- leme (Unterschiede in Akzent und Dialekt) gegeben, was zu Missverständ- nissen geführt habe, weshalb es sinnvoll sein könnte, die Anhörung zu wie- derholen, dass dieser Einwand unbegründet ist, da die Anhörung wie auch die ergän- zende Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Kirundi)
D-1784/2024 Seite 6 durchgeführt wurden, er an beiden Anhörungen gefragt wurde, wie er die dolmetschende Person verstehe, und er jeweils geantwortet hat, er ver- stehe sie gut, sie habe aber einen ruandischen Akzent (vgl. SEM-Akten […]-17/10 [nachfolgend A17/10] F1, A26/15 F1), dass sich aus den beiden Protokollen auch keine Hinweise ergeben, die darauf schliessen lassen, es sei zu inhaltlichen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der dolmetschenden Person gekom- men, dass der Beschwerdeführer zudem mit seiner Unterschrift jeweils bestä- tigte, die Protokolle seien vollständig und entsprächen seinen freien Äusse- rungen (vgl. A17/10 S. 10, A26/15 S. 15), dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerde- führers im Sachverhalt ausführlich aufführte und in der Begründung die Si- tuation des Beschwerdeführers hinreichend würdigte, dass vor diesem Hintergrund der rechtserhebliche Sachverhalt als vollstän- dig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerde keine substantiellen Ergänzungen enthält, die das Gegen- teil nahelegen, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und den Beschwerdeführer erneut an- zuhören, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
D-1784/2024 Seite 7 gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün- dung ausführt, warum die geltend gemachten Vorbringen einerseits asyl- rechtlich nicht relevant und anderseits unglaubhaft sind, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Er- wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei mittels Fahndungsbefehl ausgeschrieben, dass dieser Fahndungsbefehl jedoch nur in Kopie vorliegt, weshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, dass keine schlüssige Prüfung des Beweis- mittels vorgenommen werden könne, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Wi- dersprüche in seinen Vorbringen und auf unlogischen Aussagen des Be- schwerdeführers hingewiesen hat (vgl. dort II Ziff. 2 Bst. a und b) festge- stellt hat und der Einwand in der Beschwerde, diese seien auf Missver- ständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen, nicht überzeu- gend sind, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei be- reits aufgrund seiner Kontakte zu Tutsis bei der Partei CNDD–FDD und aufgrund seines Nichtauftauchens am Imbonerakure-Day negativ aufgefal- len, weshalb seine Angst vor einer Tötung begründet sei, dass in Burundi zwar Mitglieder einer Oppositionspartei der Gefahr vor staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein können, der Beschwerdeführer je- doch selber angab, er sei Mitglied der CNDD-FDD, weshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, es sei unlogisch, bei einer Anwerbungsveranstaltung von loyalen Parteimitgliedern jenen gleich mit dem Tode zu drohen, falls die Parteipläne nicht umgesetzt würden, dass es sich bei den Beschimpfungen des Beschwerdeführers durch Kol- legen und seiner Versetzung wegen seiner geschäftlichen Beziehungen mit Tutsis und seiner persönlichen Beziehung zu seiner Frau, die Tutsi sei, sowie wegen seines Fernbleibens vom Imbonerakure-Day, um Massnah-
D-1784/2024 Seite 8 men handelt, die – wie das SEM zutreffend festgestellt hat – nicht die nö- tige Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, dass bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Nominierungsur- kunde des Polizeikommissars Laurent Kabura festzustellen ist, dass diese auch auf Google zu finden ist, und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be- schwerdeführer aus diesem Dokument etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass das SEM sodann hinsichtlich der legalen Ausreise des Beschwerde- führers mit dem eigenen Pass zutreffend feststellte, dies widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich von den Behörden verfolgten Person, selbst wenn er aufgrund von Schmiergeldzahlungen unterstützt worden sei, dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde zu keiner von derje- nigen des SEM abweichenden Beurteilung der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-1784/2024 Seite 9 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der angeordnete Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. dort Ziff. III), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, D._______ sei nur rund eine Autostunde von E._______ entfernt, welches das SEM zu Recht als nicht sicher einstufe, dass dieses Argument mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung nicht zu einem von derjenigen des SEM abweichen- den Beurteilung führt, da der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers in D._______ leben und er selbst seit 2014 dort gelebt, studiert und gear- beitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich dort mit Hilfe sei- nes Beziehungsnetzes und aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfah- rung wieder ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1784/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1784/2024 law/fes Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Hutu angehörend, eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2022 von seinem Heimatland Burundi nach Serbien geflogen ist und am 28. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. Juni 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 21. Dezember 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2014 der Partei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie (CNDD FDD) beigetreten und Mitglied der Jugendorganisation Imbonerakure geworden, um beruflich bessere Chancen zu haben und dank der Parteibeziehungen gute Geschäfte führen zu können, dass er auch viele Tutsis in seinem Geschäft als Kunden gehabt habe, was ihm von Parteikollegen öfters zum Vorwurf gemacht worden sei, dass er am 28. August 2021, dem Imbonerakure-Day, von den Parteikollegen aufgefordert worden sei, sein Geschäftsauto für die Feier zur Verfügung zu stellen, welches er jedoch am selben Tag bereits vermietet gehabt habe, weshalb er auf deren Forderung nicht eingegangen sei und an der Feier selbst nicht teilgenommen habe, woraufhin er von den Parteikollegen beschimpft und ihm vorgeworfen worden sei, er habe auf die Seite der Tutsis gewechselt, dass er sich Anfang 2022 in eine Frau, die Tutsi sei, verliebt habe, wodurch sich die Vorwürfe intensiviert hätten und sie ihn schliesslich weit weg versetzt hätten, dass er am 30. September 2022 einen Anruf des Anführers der Imbonerakure des Stadtteils B._______ erhalten habe, der ihn zu einer Versammlung eingeladen habe, an welcher er teilgenommen habe, wobei er und die anderen Teilnehmenden aufgefordert worden seien, die Kämpfer im Kongo zu unterstützen, und er die Aufforderung wie alle anderen akzeptiert habe, dass er sich nach der Versammlung zuhause einem General der Polizei, mit welchem er befreundet gewesen sei und der im selben Wohnkomplex wie er gewohnt habe, von der geheimen Versammlung erzählt und ihm gesagt habe, dass er zwar der Aufforderung zugestimmt habe, aber eigentlich nicht gehen wolle, woraufhin er ihm geraten habe, entweder hinzugehen oder zu fliehen, dass er am nächsten Tag nicht zum Termin der Partei gegangen sei und am übernächsten Tag der General ihm mitgeteilt habe, seine Wachen hätten Leute vom Geheimdienst vor dem Wohnkomplex abgefangen, welche gekommen seien, um ihn (den Beschwerdeführer) mitzunehmen, er solle sich in seiner Wohnung verstecken, dass ihn der General am Abend in eine andere Wohnung im Stadtteil C._______ gebracht und ihm ein paar Tage später geraten habe, nach Serbien auszureisen, da er (der Beschwerdeführer) bereits einen Pass besitze und er (der General) sich darum kümmern werde, damit er (der Beschwerdeführer) ohne Probleme die Flughafenkontrolle passieren könne, dass ihn am 9. Oktober 2022 ein Taxi bei der Wohnung abgeholt und zum Flughafen gebracht habe, dort ein Mann, den er nicht gekannt habe, auf ihn gewartet habe, der ihm seinen Pass abgenommen und sich um alles gekümmert habe, damit er das Flugzeug habe besteigen können, dass er nach der Ausreise vom General erfahren habe, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Fahndungsbefehl erlassen worden sei, die Imbonerakure die Suche jedoch eingestellt hätten, als sie erfahren hätten, dass er bereits ausgereist sei, dass seine Freundin sich nach Ruanda zu Familienmitgliedern begeben habe, sie den Kontakt zu ihm aus Furcht vor einer Abhörung eingestellt habe, wie auch der General, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Foto seines Passes, seine Identitätskarte und seinen Führerausweis im Original, je ein Foto einer Parteiveranstaltung vom 1. Mai 2020, des Wahlkampfes vom Mai 2020 und des Präsidenten nach den Wahlen, ein Screenshot eines Chat-Verlaufs mit dem Imbonerakure Chef seines Stadtteils, eine Arbeitsbestätigung der Firma (...), Quittungen der Parteibeiträgen von den Jahren 2019, 2020 sowie 2022 und ein Fahndungsbefehl vom 12. Oktober 2022 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. November 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 11. April 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2024 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass darin beantragt wurde, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass mit der Beschwerde eine Nominierungsurkunde des Polizeikommissars Laurent Kabura und ein Foto in Kopie von jenem eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM aufhob und feststellte, die vorliegende Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. April 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. April 2024 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 5. April 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdebegründung die Rückweisung der Sache ans SEM beantragt und gerügt wird, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht individuell geprüft worden, ferner habe er während der Anhörung die dolmetschende Person nicht gut verstanden, es habe Kommunikationsprobleme (Unterschiede in Akzent und Dialekt) gegeben, was zu Missverständnissen geführt habe, weshalb es sinnvoll sein könnte, die Anhörung zu wiederholen, dass dieser Einwand unbegründet ist, da die Anhörung wie auch die ergänzende Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Kirundi) durchgeführt wurden, er an beiden Anhörungen gefragt wurde, wie er die dolmetschende Person verstehe, und er jeweils geantwortet hat, er verstehe sie gut, sie habe aber einen ruandischen Akzent (vgl. SEM-Akten [...]-17/10 [nachfolgend A17/10] F1, A26/15 F1), dass sich aus den beiden Protokollen auch keine Hinweise ergeben, die darauf schliessen lassen, es sei zu inhaltlichen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der dolmetschenden Person gekommen, dass der Beschwerdeführer zudem mit seiner Unterschrift jeweils bestätigte, die Protokolle seien vollständig und entsprächen seinen freien Äusserungen (vgl. A17/10 S. 10, A26/15 S. 15), dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt ausführlich aufführte und in der Begründung die Situation des Beschwerdeführers hinreichend würdigte, dass vor diesem Hintergrund der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerde keine substantiellen Ergänzungen enthält, die das Gegenteil nahelegen, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausführt, warum die geltend gemachten Vorbringen einerseits asylrechtlich nicht relevant und anderseits unglaubhaft sind, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei mittels Fahndungsbefehl ausgeschrieben, dass dieser Fahndungsbefehl jedoch nur in Kopie vorliegt, weshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, dass keine schlüssige Prüfung des Beweismittels vorgenommen werden könne, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Widersprüche in seinen Vorbringen und auf unlogischen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. dort II Ziff. 2 Bst. a und b) festgestellt hat und der Einwand in der Beschwerde, diese seien auf Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen, nicht überzeugend sind, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Kontakte zu Tutsis bei der Partei CNDD-FDD und aufgrund seines Nichtauftauchens am Imbonerakure-Day negativ aufgefallen, weshalb seine Angst vor einer Tötung begründet sei, dass in Burundi zwar Mitglieder einer Oppositionspartei der Gefahr vor staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein können, der Beschwerdeführer jedoch selber angab, er sei Mitglied der CNDD-FDD, weshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, es sei unlogisch, bei einer Anwerbungsveranstaltung von loyalen Parteimitgliedern jenen gleich mit dem Tode zu drohen, falls die Parteipläne nicht umgesetzt würden, dass es sich bei den Beschimpfungen des Beschwerdeführers durch Kollegen und seiner Versetzung wegen seiner geschäftlichen Beziehungen mit Tutsis und seiner persönlichen Beziehung zu seiner Frau, die Tutsi sei, sowie wegen seines Fernbleibens vom Imbonerakure-Day, um Massnah-men handelt, die - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht die nötige Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, dass bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Nominierungsurkunde des Polizeikommissars Laurent Kabura festzustellen ist, dass diese auch auf Google zu finden ist, und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be-schwerdeführer aus diesem Dokument etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass das SEM sodann hinsichtlich der legalen Ausreise des Beschwerdeführers mit dem eigenen Pass zutreffend feststellte, dies widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich von den Behörden verfolgten Person, selbst wenn er aufgrund von Schmiergeldzahlungen unterstützt worden sei, dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der angeordnete Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. dort Ziff. III), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, D._______ sei nur rund eine Autostunde von E._______ entfernt, welches das SEM zu Recht als nicht sicher einstufe, dass dieses Argument mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu einem von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führt, da der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers in D._______ leben und er selbst seit 2014 dort gelebt, studiert und gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich dort mit Hilfe seines Beziehungsnetzes und aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung wieder ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: