Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – ein volljähriger Bruder (N […], Beschwerde- führer 1), ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjähriger Bruder (Beschwerdeführer 2) und eine minderjährige Schwester (Beschwerdefüh- rerin 3, letztere beide in N […]) – ersuchten am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Die beiden damals minderjährigen Beschwerdeführen- den wurden anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und allfälligen medizinischen Beschwerden befragt. Der Beschwerdefüh- rer 1 wurde am 30. März 2023, die Beschwerdeführenden 2 und 3 am 31. März 2023 angehört. A.a Zur Begründung Ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie seien burundische Staatsangehörige und stammten aus D._______, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt hätten. Eine ihrer Schwestern sei etwa im Alter von 17 Jahren an einer Krankheit ge- storben. Nach einem Abschluss in (…) habe der Beschwerdeführer 1 zu- nächst im Geschäft des Vaters – dieser habe ein Transport- sowie ein Geld- wechselgeschäft betrieben – mitgearbeitet, bevor er ebenfalls im Trans- portbereich selbstständig tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe die 12. Klasse abgeschlossen, die Beschwerdeführerin 3 habe die Ab- schlussprüfung der 11. Klasse nicht bestanden und hätte diese wiederho- len müssen. Der Beschwerdeführer 1 leide seit längerem an (…)beschwer- den und sei deshalb im Heimatstaat in Behandlung gewesen. Der Be- schwerdeführer 2 leide ebenfalls an (…)schmerzen, welche er nun medi- kamentös behandle, die Beschwerdeführerin 3 sei gesund. In Burundi leb- ten keine weiteren Familienangehörigen mehr; ein Onkel väterlicherseits wohne seit dem Jahr 2015 in Ruanda. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geldwechsler habe sein Vater Geschäfte mit Regierungsangestellten getätigt; eine weitere Schwester, welche spä- ter verschwunden sei, habe ihm dabei geholfen. Einmal habe der Vater einem ehemaligen Premierminister Burundis mehrere Millionen burundi- sche Francs gegeben, um dafür Dollar zu erhalten, was aber nicht gesche- hen sei. Ein Mitarbeiter des ehemaligen Premierministers habe später dem Vater sogar vorgeworfen, er, der Vater, schulde seinerseits noch Geld. Da- raufhin seien die Schwester sowie – etwas später – der Vater verschwun- den. Am (…) Dezember 2021 respektive (…) Dezember 2020 hätten sie
E-10/2024, E-14/2024 Seite 3 die Leiche des Vaters, welche Würgemale aufgewiesen habe, auf der Strasse gefunden; die Schwester werde seither vermisst. Nach dem Tod des Vaters seien dieselben Personen, welche zuvor den Vater bedroht hät- ten, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vor allem die Mutter ein- geschüchtert. Sie habe an Bluthochdruck gelitten und sei am (…) Juli 2021 an einem Herzinfarkt gestorben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien daraufhin zum Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau in ein anderes Quartier in D._______ gezogen. In der Folge sei der Beschwerdeführer 1 in den Fokus dieser Personen geraten und es sei von ihm verlangt worden, Geld, welches er vom Vater erhalten habe, zurückzubezahlen. Am (…) 2022 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Als er am (…) 2022 zum Termin erschienen sei, sei er nach Hause geschickt worden, da die Untersuchung noch laufe. Am (…) 2022 sei er festgenommen und zur «police judiciaire» gebracht worden, wo er rund einen Monat festgehalten worden sei. Es sei von ihm verlangt wor- den, das Geld des Vaters auszuhändigen, andernfalls auch er umgebracht werde. Mitte (…) 2022 sei er freigelassen worden und nach Hause zurück- gekehrt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am
17. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg Richtung Serbien verlassen. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Foto- grafien der Identitätskarten, der Geburtsscheine sowie einer Heiratsur- kunde zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerde- führer 1 Fotografien von Fahrzeugpapieren, der Bewilligung des Geld- wechselbüros des Vaters sowie einer polizeilichen Vorladung im Zusam- menhang mit einer richterlichen Untersuchung, datierend vom (…) 2022, ein. B. Am 6. respektive 11. April 2023 wurden den Beschwerdeführenden mitge- teilt, dass ihre Asylgesuche fortan im erweiterten Verfahren behandelt wür- den. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 dem zuständigen Kanton zugewiesen; diese ordnete ihnen am 8. Mai 2023 eine Vertrauensperson zu. C. Am 14. Juni respektive 19. Juli 2023 zeigte die damalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an.
E-10/2024, E-14/2024 Seite 4 D. Mit Verfügungen vom 28. November 2023 – eröffnet am 29. November 2023 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingaben vom 29. Dezember 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das jeweilige Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtli- cher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerdeschrift waren zwei Fürsorgebestätigungen, die Beschwer- deführenden 2 und 3 betreffend, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Januar 2024 den Eingang der Beschwerden.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-10/2024, E-14/2024 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind jeweils durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs wird das Beschwerdeverfahren E-14/2024 der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit dem unter der Verfahrensnummer E-10/2024 geführten Verfahren des Be- schwerdeführers 1 vereinigt.
E. 5.1 Zur Begründung der Asylentscheide führte die Vorinstanz aus, die ge- gen die Familienangehörigen und den Beschwerdeführer 1 gerichteten Drohungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geschilderten Übergriffe basierten ausschliesslich auf finanziellen Motiven, weshalb ihnen gemeinrechtlicher Charakter zukomme. Dass dahinter, wie geltend gemacht, Personen aus dem Umfeld der Regierung stecken sollten, än- dere nichts an dieser Feststellung. Zudem sei er, der Beschwerdeführer 1,
E-10/2024, E-14/2024 Seite 6 nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Die geschilderten Übergriffe und Drohungen hät- ten sich überdies nicht gegen die Beschwerdeführenden 2 und 3 gerichtet. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführenden namentlich genannten Personen im April 2023 festgenommen worden seien. Unabhängig vom fehlenden Motiv stelle sich daher auch die Frage nach der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung. Die Vorbringen hiel- ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente – wie etwa widersprüchliche Angaben zum Todeszeitpunkt der Eltern – einzuge- hen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Den vorliegenden Akten seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, es bestehe eine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, von den Mördern des Vaters, welche nun- mehr inhaftiert seien, getötet zu werden. Da die Beschwerdeführerin 3 noch minderjährig sei, sei die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu prüfen. Die Artikel der KRK seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Be- stimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht ver- einbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähn- ten Verpflichtung im nationalen Recht zu konkretisieren, was im Asyl- und Ausländerrecht sowie dem Zivilgesetzbuch geschehen sei. Zudem stellten die Normen den Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetz- geberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug als zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, aktuell sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Staatsge- biet Burundis auszugehen. Es sei zwar in den vergangenen Jahren zu po- litischen Krisen, bewaffneten Zusammenstössen und gewaltsamen Re- pressionen gekommen. Dabei handle es sich gemäss der Untersuchungs- kommission der Vereinten Nationen um isolierte und sporadische Angriffe, und die aktuelle Lage werde nicht als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts betrachtet. Die USA und die EU hätten die ver- hängten Sanktionen Ende 2021 respektive anfangs 2022 aufgehoben. Die Sicherheitslage in D._______ sei als stabil zu bezeichnen. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden jung und gesund
E-10/2024, E-14/2024 Seite 7 seien. Die geltend gemachten (…)beschwerden seien nicht derart gravie- rend, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, deswegen im Heimatstaat bereits erfolgreich behandelt worden zu sein, mithin sei da- von auszugehen, dass allfällige weitere Beschwerden vor Ort behandelbar seien. Die Schulbildung der Beschwerdeführenden sei als gut zu bezeich- nen, zumal der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Arbeitserfahrung im Transportbereich verfüge. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden so- dann gemeinsam mit ihrem älteren Bruder in den Heimatstaat zurückkeh- ren, bei welchem sie bereits vor der Ausreise gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Rückkehr für den Le- bensunterhalt sorgen und den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine geeig- nete Unterkunft zur Verfügung stellen werde. Da dessen Ehefrau, welche bei einer Versicherungsgesellschaft arbeite, momentan bei den Eltern lebe, könnten sie diesbezüglich auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgrei- fen. Ohnehin sei als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass sie in Burundi gar keine Beziehungen zu Verwandten mehr hätten. Schliesslich entspre- che es auch nicht dem Kindeswohl, wenn die Beschwerdeführerin 3 auf- grund ihrer Minderjährigkeit als einziges Familienmitglied in der Schweiz zurückbleibe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, den beiden bei der Einreichung des Asylgesuchs noch minderjährigen Beschwerdeführenden sei während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum zwar eine Rechtsvertretung zugewiesen worden; dass die zugewiesene Rechtsvertretung auch die Aufgaben der Vertrau- ensperson wahrgenommen habe, gehe nicht eindeutig aus der Zuweisung hervor; es könne jedoch davon ausgegangen werden. Aus den vorliegen- den Akten gehe aber nicht hervor, dass den Beschwerdeführenden nach der Zuweisung in den Kanton eine Vertrauensperson beigeordnet worden wäre, womit das rechtliche Gehör der minderjährigen Beschwerdeführen- den verletzt worden sei. Infolge dieser schweren Verfahrensverletzung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei vor zwei Monaten verhaftet und befragt worden. Sie sei nach eineinhalb Wochen unter der Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden. Seither verstecke sie sich an verschie- denen Orten. Daher sei die Aktualität der Verfolgung erstellt. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, seien die beiden Personen, welche den Vater und die Beschwerdeführenden bedroht hätten, verhaftet und wegen dem Ver- such eines Umsturzes angeklagt worden. Da der Vater deren Geschäfts-
E-10/2024, E-14/2024 Seite 8 partner gewesen sei, drohe den Beschwerdeführenden als mögliche Kom- plizen eine Verfolgung. Dies ergebe sich bereits aus dem gegen den Be- schwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren, welches nicht abgeschlos- sen sei. Da die gesamte Familie in den Fokus der Behörden geraten sei und sie den Heimatstaat gemeinsam verlassen hätten, drohe den Be- schwerdeführenden 2 und 3 eine Reflexverfolgung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig erstellt und bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht alle erheblichen Elemente berücksichtigt. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Rahmen des zu befürchtenden Strafprozesses drohe dem Beschwer- deführer 1 Folter respektive eine unmenschliche und erniedrigende Be- handlung. Daher sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen. Auch sei der Beschwerdeführer 1 krank und leide an psychischen Beschwerden, ein entsprechender Arztbericht werde in Kürze nachge- reicht, wobei im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG um Berücksichtigung er- sucht werde. Der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung sei im Heimatstaat nicht gewährleistet, weshalb wenigstens die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs komme dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK umfassende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten ihre Eltern unter tragischen Umständen verloren und ihr Leben nur durch die Flucht ins Ausland retten können. Überdies seien sie psychisch krank und benötigten eine angemessene medizinische Behandlung. Sie hätten keine weiteren Familienangehörigen in ihrem Heimatstaat. Aufgrund der Bedro- hungssituation durch einflussreiche Personen sei der Zugang zur staatli- chen Kindesschutzinstitutionen nicht gewährleistet. Insgesamt habe die Vorinstanz dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung getragen und die Begründungspflicht verletzt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihren Rechtsmitteleinga- ben, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies sei den minderjährigen Beschwerdeführenden nach der Zuweisung in die kantonalen Strukturen keine Vertrauensperson beigeord- net worden. Zudem habe sie bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzug die Begründungspflicht verletzt, weil sie das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Verfahren seien deshalb an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
E-10/2024, E-14/2024 Seite 9
E. 6.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde den Beschwer- deführenden während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe vorzutragen. Den vorliegenden Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden an- lässlich der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen dezi- diert darzulegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilen, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachver- halt ist vorliegend hinreichend und richtig erstellt. Entgegen den in der Be- schwerde gemachten Ausführungen wurde den minderjährigen Beschwer- deführenden nach der Zuweisung in den Kanton am 8. Mai 2023 eine Ver- trauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG beigeordnet (vgl. SEM-act. A41/1 und A42/1 in N […]). Im Bundesasylzentrum wurde diese Aufgabe von der zugewiesenen Rechtsvertretung wahrgenommen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG; SEM-act. A17/1 und A18/1 in N […]). Es liegt daher keine Verletzung der spezifischen Verfahrensrechte von unbegleite- ten minderjährigen Asylsuchenden vor. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren – wenn auch etwas knapp – mit dem Kindes- wohl auseinandergesetzt und festgestellt, dass in Anbetracht der vorliegen- den Akten und Umstände von einem gesicherten Lebensunterhalt der Be- schwerdeführenden im Heimatstaat auszugehen ist. Dementsprechend er- weisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung der Verfahren kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde N […] S. 5 f.; Beschwerde N […] S. 3) ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-10/2024, E-14/2024 Seite 10
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfol- genden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermögen.
E. 8.2 Soweit vorgebracht wird, die Frau des Beschwerdeführers 1 sei nun- mehr in den Fokus der burundischen Behörden geraten und befragt wor- den, beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen auf wenige Sätze und es werden keine Beweismittel eingereicht. Es gelingt den Be- schwerdeführenden nicht, dieses Vorbringen respektive die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung substanziiert darzulegen. Wie von der Vor- instanz zu Recht erwogen, ist vorliegend kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar. Die angeblichen Drohungen und das eingeleitete Straf- verfahren basieren gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführen- den auf rein finanziellen Gründen (vgl. A15/16 F91 f. [N {…}]; A26/6 F1, F31; A32/6 F1, F28 [N {…}]). Die beiden Personen, welche den Vater und den Beschwerdeführer 1 bedroht haben sollen, wurden überdies verhaftet, weshalb, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, keine objektiv be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegt. Dass der Beschwer- deführer 1 zum Komplizen und Mitangeklagten geworden sei – wie auf Be- schwerdeebene geltend gemacht – lässt sich einerseits mit der ursprüngli- chen Bedrohungslage und den vorliegenden Akten nicht in Einklang brin- gen und wurde im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass den vorliegenden Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen keine Hinweise zu entneh- men sind, wonach den Beschwerdeführenden 2 und 3 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine Reflexverfolgung drohen würde. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrele- vante Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zulegen.
E-10/2024, E-14/2024 Seite 11
E. 8.3 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu ge- langen. Die eingereichten Fahrzeugpapiere und die Zulassung des Geld- wechselbüros des Vaters vermögen die beruflichen Tätigkeiten des Vaters und des Beschwerdeführers 1 zu untermauern. Sie sind jedoch nicht ge- eignet, den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu belegen. Die eingereichte richterliche Vorladung vom (…) 2022 liegt einerseits nur als Fotografie vor. Andererseits lässt sich aus dieser, sollte die Vorladung über- haupt echt sein, lediglich ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 vorgela- den wurde. Beweismittel welche geeignet wären, die geltend gemachte Be- drohungslage im Heimatstaat zu belegen, wurden keine beigebracht.
E. 8.4 Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Vorbehalte der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit, aufgrund relevanter Wider- sprüche in den Vorbringen, die zudem konstruiert wirken, teilt.
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge- mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E-10/2024, E-14/2024 Seite 13 Zwar hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Men- schenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es – trotz gegenteiliger Instruktionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure (Jugendliga der Regierungspartei) – Hinweise gebe, wo- nach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshandelt worden seien (UNO Menschenrechtsrat, A/HRC/48/68, Ziff. 41-42). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor poli- tisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (a.a.O., Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – wie den Beschwerdeführenden – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnten. Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation auf- grund der Schwere der Erkrankung dem Vollzug der Wegweisung entge- genstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorste- henden Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 10.2.3).
E-10/2024, E-14/2024 Seite 14 Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen könnten, liegen demnach nicht vor. Im Übrigen kann voll- umfänglich auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügungen).
E. 10.3.3 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol- gende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähig- keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 3 befin- det sich gemeinsam mit den beiden volljährigen Geschwister seit zwei Jah- ren in der Schweiz. Sie hat den Grossteil ihres bisherigen Lebens in Bu- rundi verbracht und ist mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut. Sie verfügt über eine gute schulische Ausbildung und es ist von einem gesi- cherten Lebensunterhalt auszugehen. Aus den Akten ist auch keine fortge- schrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O.). Demnach steht das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-10/2024, E-14/2024 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-10/2024, E-14/2024 Seite 16
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Be- schwerden im Heimatstaat eigenen Angaben gemäss erfolgreich behan- deln liess (vgl. SEM-act. A15/16 F11 f.), mithin davon auszugehen ist, dass er und auch sein Bruder bei Bedarf erneut Zugang zu einer medizinischen Behandlung der (…)beschwerden in Burundi erhalten werden. Die nun- mehr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme werden nicht näher substanziiert und der in Aussicht gestellte Arztbericht wurde nicht eingereicht. Es erübrigen sich daher weitere Aus- führungen in diesem Zusammenhang. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dispositiv
- Die Verfahren E-10/2024 und E-14/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-10/2024, E-14/2024 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Burundi, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 28. November 2023N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein volljähriger Bruder (N [...], Beschwerdeführer 1), ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjähriger Bruder (Beschwerdeführer 2) und eine minderjährige Schwester (Beschwerdeführerin 3, letztere beide in N [...]) - ersuchten am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Die beiden damals minderjährigen Beschwerdeführenden wurden anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und allfälligen medizinischen Beschwerden befragt. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 30. März 2023, die Beschwerdeführenden 2 und 3 am 31. März 2023 angehört. A.a Zur Begründung Ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien burundische Staatsangehörige und stammten aus D._______, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt hätten. Eine ihrer Schwestern sei etwa im Alter von 17 Jahren an einer Krankheit gestorben. Nach einem Abschluss in (...) habe der Beschwerdeführer 1 zunächst im Geschäft des Vaters - dieser habe ein Transport- sowie ein Geldwechselgeschäft betrieben - mitgearbeitet, bevor er ebenfalls im Transportbereich selbstständig tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe die 12. Klasse abgeschlossen, die Beschwerdeführerin 3 habe die Abschlussprüfung der 11. Klasse nicht bestanden und hätte diese wiederholen müssen. Der Beschwerdeführer 1 leide seit längerem an (...)beschwerden und sei deshalb im Heimatstaat in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer 2 leide ebenfalls an (...)schmerzen, welche er nun medikamentös behandle, die Beschwerdeführerin 3 sei gesund. In Burundi lebten keine weiteren Familienangehörigen mehr; ein Onkel väterlicherseits wohne seit dem Jahr 2015 in Ruanda. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geldwechsler habe sein Vater Geschäfte mit Regierungsangestellten getätigt; eine weitere Schwester, welche später verschwunden sei, habe ihm dabei geholfen. Einmal habe der Vater einem ehemaligen Premierminister Burundis mehrere Millionen burundische Francs gegeben, um dafür Dollar zu erhalten, was aber nicht geschehen sei. Ein Mitarbeiter des ehemaligen Premierministers habe später dem Vater sogar vorgeworfen, er, der Vater, schulde seinerseits noch Geld. Daraufhin seien die Schwester sowie - etwas später - der Vater verschwunden. Am (...) Dezember 2021 respektive (...) Dezember 2020 hätten sie die Leiche des Vaters, welche Würgemale aufgewiesen habe, auf der Strasse gefunden; die Schwester werde seither vermisst. Nach dem Tod des Vaters seien dieselben Personen, welche zuvor den Vater bedroht hätten, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vor allem die Mutter eingeschüchtert. Sie habe an Bluthochdruck gelitten und sei am (...) Juli 2021 an einem Herzinfarkt gestorben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien daraufhin zum Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau in ein anderes Quartier in D._______ gezogen. In der Folge sei der Beschwerdeführer 1 in den Fokus dieser Personen geraten und es sei von ihm verlangt worden, Geld, welches er vom Vater erhalten habe, zurückzubezahlen. Am (...) 2022 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Als er am (...) 2022 zum Termin erschienen sei, sei er nach Hause geschickt worden, da die Untersuchung noch laufe. Am (...) 2022 sei er festgenommen und zur «police judiciaire» gebracht worden, wo er rund einen Monat festgehalten worden sei. Es sei von ihm verlangt worden, das Geld des Vaters auszuhändigen, andernfalls auch er umgebracht werde. Mitte (...) 2022 sei er freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 17. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg Richtung Serbien verlassen. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Fotografien der Identitätskarten, der Geburtsscheine sowie einer Heiratsurkunde zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 Fotografien von Fahrzeugpapieren, der Bewilligung des Geldwechselbüros des Vaters sowie einer polizeilichen Vorladung im Zusammenhang mit einer richterlichen Untersuchung, datierend vom (...) 2022, ein. B. Am 6. respektive 11. April 2023 wurden den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihre Asylgesuche fortan im erweiterten Verfahren behandelt würden. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 dem zuständigen Kanton zugewiesen; diese ordnete ihnen am 8. Mai 2023 eine Vertrauensperson zu. C. Am 14. Juni respektive 19. Juli 2023 zeigte die damalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an. D. Mit Verfügungen vom 28. November 2023 - eröffnet am 29. November 2023 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingaben vom 29. Dezember 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das jeweilige Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerdeschrift waren zwei Fürsorgebestätigungen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 betreffend, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Januar 2024 den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind jeweils durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs wird das Beschwerdeverfahren E-14/2024 der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit dem unter der Verfahrensnummer E-10/2024 geführten Verfahren des Beschwerdeführers 1 vereinigt. 5. 5.1 Zur Begründung der Asylentscheide führte die Vorinstanz aus, die gegen die Familienangehörigen und den Beschwerdeführer 1 gerichteten Drohungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geschilderten Übergriffe basierten ausschliesslich auf finanziellen Motiven, weshalb ihnen gemeinrechtlicher Charakter zukomme. Dass dahinter, wie geltend gemacht, Personen aus dem Umfeld der Regierung stecken sollten, ändere nichts an dieser Feststellung. Zudem sei er, der Beschwerdeführer 1, nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Die geschilderten Übergriffe und Drohungen hätten sich überdies nicht gegen die Beschwerdeführenden 2 und 3 gerichtet. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführenden namentlich genannten Personen im April 2023 festgenommen worden seien. Unabhängig vom fehlenden Motiv stelle sich daher auch die Frage nach der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente - wie etwa widersprüchliche Angaben zum Todeszeitpunkt der Eltern - einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Den vorliegenden Akten seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, von den Mördern des Vaters, welche nunmehr inhaftiert seien, getötet zu werden. Da die Beschwerdeführerin 3 noch minderjährig sei, sei die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu prüfen. Die Artikel der KRK seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtung im nationalen Recht zu konkretisieren, was im Asyl- und Ausländerrecht sowie dem Zivilgesetzbuch geschehen sei. Zudem stellten die Normen den Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug als zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, aktuell sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Staatsgebiet Burundis auszugehen. Es sei zwar in den vergangenen Jahren zu politischen Krisen, bewaffneten Zusammenstössen und gewaltsamen Repressionen gekommen. Dabei handle es sich gemäss der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen um isolierte und sporadische Angriffe, und die aktuelle Lage werde nicht als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts betrachtet. Die USA und die EU hätten die verhängten Sanktionen Ende 2021 respektive anfangs 2022 aufgehoben. Die Sicherheitslage in D._______ sei als stabil zu bezeichnen. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden jung und gesund seien. Die geltend gemachten (...)beschwerden seien nicht derart gravierend, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, deswegen im Heimatstaat bereits erfolgreich behandelt worden zu sein, mithin sei davon auszugehen, dass allfällige weitere Beschwerden vor Ort behandelbar seien. Die Schulbildung der Beschwerdeführenden sei als gut zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Arbeitserfahrung im Transportbereich verfüge. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden sodann gemeinsam mit ihrem älteren Bruder in den Heimatstaat zurückkehren, bei welchem sie bereits vor der Ausreise gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Rückkehr für den Lebensunterhalt sorgen und den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine geeignete Unterkunft zur Verfügung stellen werde. Da dessen Ehefrau, welche bei einer Versicherungsgesellschaft arbeite, momentan bei den Eltern lebe, könnten sie diesbezüglich auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ohnehin sei als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass sie in Burundi gar keine Beziehungen zu Verwandten mehr hätten. Schliesslich entspreche es auch nicht dem Kindeswohl, wenn die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihrer Minderjährigkeit als einziges Familienmitglied in der Schweiz zurückbleibe. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, den beiden bei der Einreichung des Asylgesuchs noch minderjährigen Beschwerdeführenden sei während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum zwar eine Rechtsvertretung zugewiesen worden; dass die zugewiesene Rechtsvertretung auch die Aufgaben der Vertrauensperson wahrgenommen habe, gehe nicht eindeutig aus der Zuweisung hervor; es könne jedoch davon ausgegangen werden. Aus den vorliegenden Akten gehe aber nicht hervor, dass den Beschwerdeführenden nach der Zuweisung in den Kanton eine Vertrauensperson beigeordnet worden wäre, womit das rechtliche Gehör der minderjährigen Beschwerdeführenden verletzt worden sei. Infolge dieser schweren Verfahrensverletzung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei vor zwei Monaten verhaftet und befragt worden. Sie sei nach eineinhalb Wochen unter der Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden. Seither verstecke sie sich an verschiedenen Orten. Daher sei die Aktualität der Verfolgung erstellt. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, seien die beiden Personen, welche den Vater und die Beschwerdeführenden bedroht hätten, verhaftet und wegen dem Versuch eines Umsturzes angeklagt worden. Da der Vater deren Geschäfts-partner gewesen sei, drohe den Beschwerdeführenden als mögliche Komplizen eine Verfolgung. Dies ergebe sich bereits aus dem gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren, welches nicht abgeschlossen sei. Da die gesamte Familie in den Fokus der Behörden geraten sei und sie den Heimatstaat gemeinsam verlassen hätten, drohe den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Reflexverfolgung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig erstellt und bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht alle erheblichen Elemente berücksichtigt. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Rahmen des zu befürchtenden Strafprozesses drohe dem Beschwerdeführer 1 Folter respektive eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Daher sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auch sei der Beschwerdeführer 1 krank und leide an psychischen Beschwerden, ein entsprechender Arztbericht werde in Kürze nachgereicht, wobei im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG um Berücksichtigung ersucht werde. Der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung sei im Heimatstaat nicht gewährleistet, weshalb wenigstens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs komme dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK umfassende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten ihre Eltern unter tragischen Umständen verloren und ihr Leben nur durch die Flucht ins Ausland retten können. Überdies seien sie psychisch krank und benötigten eine angemessene medizinische Behandlung. Sie hätten keine weiteren Familienangehörigen in ihrem Heimatstaat. Aufgrund der Bedrohungssituation durch einflussreiche Personen sei der Zugang zur staatlichen Kindesschutzinstitutionen nicht gewährleistet. Insgesamt habe die Vorinstanz dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung getragen und die Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihren Rechtsmitteleingaben, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies sei den minderjährigen Beschwerdeführenden nach der Zuweisung in die kantonalen Strukturen keine Vertrauensperson beigeordnet worden. Zudem habe sie bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzug die Begründungspflicht verletzt, weil sie das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Verfahren seien deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde den Beschwerdeführenden während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe vorzutragen. Den vorliegenden Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilen, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend und richtig erstellt. Entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen wurde den minderjährigen Beschwerdeführenden nach der Zuweisung in den Kanton am 8. Mai 2023 eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG beigeordnet (vgl. SEM-act. A41/1 und A42/1 in N [...]). Im Bundesasylzentrum wurde diese Aufgabe von der zugewiesenen Rechtsvertretung wahrgenommen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG; SEM-act. A17/1 und A18/1 in N [...]). Es liegt daher keine Verletzung der spezifischen Verfahrensrechte von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vor. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - wenn auch etwas knapp - mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und festgestellt, dass in Anbetracht der vorliegenden Akten und Umstände von einem gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden im Heimatstaat auszugehen ist. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung der Verfahren kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde N [...] S. 5 f.; Beschwerde N [...] S. 3) ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 8.2 Soweit vorgebracht wird, die Frau des Beschwerdeführers 1 sei nunmehr in den Fokus der burundischen Behörden geraten und befragt worden, beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen auf wenige Sätze und es werden keine Beweismittel eingereicht. Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, dieses Vorbringen respektive die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung substanziiert darzulegen. Wie von der Vor-instanz zu Recht erwogen, ist vorliegend kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar. Die angeblichen Drohungen und das eingeleitete Strafverfahren basieren gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden auf rein finanziellen Gründen (vgl. A15/16 F91 f. [N {...}]; A26/6 F1, F31; A32/6 F1, F28 [N {...}]). Die beiden Personen, welche den Vater und den Beschwerdeführer 1 bedroht haben sollen, wurden überdies verhaftet, weshalb, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegt. Dass der Beschwerdeführer 1 zum Komplizen und Mitangeklagten geworden sei - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - lässt sich einerseits mit der ursprünglichen Bedrohungslage und den vorliegenden Akten nicht in Einklang bringen und wurde im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass den vorliegenden Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach den Beschwerdeführenden 2 und 3 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine Reflexverfolgung drohen würde. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. 8.3 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind - soweit sie überhaupt tauglich sind - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die eingereichten Fahrzeugpapiere und die Zulassung des Geldwechselbüros des Vaters vermögen die beruflichen Tätigkeiten des Vaters und des Beschwerdeführers 1 zu untermauern. Sie sind jedoch nicht geeignet, den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu belegen. Die eingereichte richterliche Vorladung vom (...) 2022 liegt einerseits nur als Fotografie vor. Andererseits lässt sich aus dieser, sollte die Vorladung überhaupt echt sein, lediglich ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 vorgeladen wurde. Beweismittel welche geeignet wären, die geltend gemachte Bedrohungslage im Heimatstaat zu belegen, wurden keine beigebracht. 8.4 Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Vorbehalte der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit, aufgrund relevanter Widersprüche in den Vorbringen, die zudem konstruiert wirken, teilt. 8.5 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es - trotz gegenteiliger Instruktionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure (Jugendliga der Regierungspartei) - Hinweise gebe, wonach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshandelt worden seien (UNO Menschenrechtsrat, A/HRC/48/68, Ziff. 41-42). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (a.a.O., Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - wie den Beschwerdeführenden - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnten. Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation aufgrund der Schwere der Erkrankung dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerden im Heimatstaat eigenen Angaben gemäss erfolgreich behandeln liess (vgl. SEM-act. A15/16 F11 f.), mithin davon auszugehen ist, dass er und auch sein Bruder bei Bedarf erneut Zugang zu einer medizinischen Behandlung der (...)beschwerden in Burundi erhalten werden. Die nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme werden nicht näher substanziiert und der in Aussicht gestellte Arztbericht wurde nicht eingereicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 10.2.3). Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen demnach nicht vor. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügungen). 10.3.3 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 3 befindet sich gemeinsam mit den beiden volljährigen Geschwister seit zwei Jahren in der Schweiz. Sie hat den Grossteil ihres bisherigen Lebens in Burundi verbracht und ist mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut. Sie verfügt über eine gute schulische Ausbildung und es ist von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Aus den Akten ist auch keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O.). Demnach steht das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-10/2024 und E-14/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: