opencaselaw.ch

D-4089/2019

D-4089/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. A.b Am 25. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am selben Tag beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region C._______ mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin - in Anwesenheit der Rechtsvertreterin - am 26. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. A.d Am 3. Juli 2019 brachte die Beschwerdeführerin in C._______ ihre Tochter B._______ zur Welt. A.e Nachdem die griechischen Behörden dem SEM auf dessen Anfrage vom 1. Juli 2019 mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mitteilten, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann am 11. Januar 2019 in Griechenland um Schutz ersucht und das Verfahren sei noch hängig, erklärte das SEM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren gleichentags für beendet; das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft. A.f Am 22. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des SEM im Beisein ihrer Rechtsvertreterin angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater sei ein Oberhaupt der Taliban und sehr streng mit seinen Kindern gewesen. Sie habe daher nie zur Schule gehen können und stattdessen täglich für die dem Vater unterstellten Taliban kochen und waschen müssen. Vor etwa eineinhalb Jahren habe sie sich mit F._______ (nachfolgend: G._______) verheiratet. Nach der Eheschliessung sei G._______ in ihr Elternhaus gezogen und habe für ihren Vater gearbeitet. Als er nach der Arbeitsaufnahme erfahren habe, dass sein Schwiegervater ein Taliban sei, sei er wütend geworden und habe ihr vorgeworfen, ihm die Tätigkeit seines Schwiegervaters verschwiegen zu haben; tatsächlich habe sie - aus Angst, er würde sie sonst verlassen - ihrem Ehemann nichts erzählt. Da ihr Ehemann nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er drei oder vier Monate nach der Hochzeit versucht, das Anwesen zu verlassen. Er sei jedoch von Leuten seines Vaters aufgespürt, geschlagen und rund einen Monat lang in einen Keller gesperrt worden. Anschliessend sei er wieder einige Monate lang für seinen Schwiegervater tätig gewesen, habe aber gleichzeitig Pläne für eine gemeinsame Flucht geschmiedet. Schliesslich seien sie beide mitten in der Nacht über die Hausmauer geklettert und danach vom Fahrer eines Stroh-Transportfahrzeuges nach Kabul gebracht worden. Als sie realisiert hätten, dass ihr Vater sie auch in Kabul behelligen würde, hätten sie Afghanistan verlassen und seien über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Während ihres Aufenthalts im Iran hätten sie erfahren, dass ihr Vater ihre Schwiegermutter in Kabul getötet habe. Beim Versuch, Griechenland gemeinsam zu verlassen, sei ihr Ehemann vom Boot gefallen; er halte sich nach wie vor in Griechenland auf. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie beziehungsweise als Fotografie - ein am 26. Mai 2018 in Kabul ausgestelltes Familienbüchlein, einen Eheschein, ihre Tazkara sowie diejenige ihres Ehemannes und diverse Hochzeitsfotos zu den Akten. A.g Das SEM unterbreitete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 den Entwurf des Entscheids und händigte ihr gleichzeitig alle entscheidwesentlichen Akten aus. A.h Gleichentags gingen beim SEM eine auf den 15. Juli 2019 datierte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Einverständniserklärung betreffend Familienzusammenführung" mit ihrem sich noch in Griechenland aufhaltenden Ehemann gestützt auf die Dublin-III-VO sowie ein Gesuch um Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren ein. A.i Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM durch ihre Rechtsvertreterin mit Stellungnahme vom 30. Juli 2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei und wies darauf hin, ihr Ehemann sei vor ein paar Tagen in Griechenland von Faschisten zusammengeschlagen worden und befinde sich momentan im Spital. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die besagten Dispositivziffern aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden Kopien von drei Fotos, welche nach dem ersten Fluchtversuch des Ehemannes entstanden seien und seine Verletzungen sowie das dabei zerstörte Auto zeigten, zu den Akten gegeben

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sinddurch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 So rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerdeführerin habe etwa anlässlich der Anhörung vom 22. Juli 2019 Kopien von Fotos zu den Akten reichen wollen, welche indessen von der Vorinstanz mangels Beweiskraft aus dem Recht gewiesen worden seien, was ihr Recht auf Beweisabnahme verletze (vgl. Beschwerde S. 4 und 11). Ausserdem hänge die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin eng mit derjenigen des sich noch in Griechenland befindlichen Ehemanns zusammen; die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zuzuweisen (vgl. Beschwerde S. 11).

E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere - soweit überhaupt für das vorliegende Asylverfahren von Belang - auch diejenigen in Bezug auf die Fluchtgeschichte des Ehemannes und dessen Aufenthalt in Griechenland, fest. Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Auch wenn die drei in der Anhörung vom 22. Juli 2019 gezeigten, nunmehr als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Bilder (vgl. vorinstanzliche Akten A27 zu F120 ff.) in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, so ergibt sich aus den Akten - und insbesondere aus dem Umstand, dass die die Anhörung leitende SEM-Mitarbeiterin vor der ebenfalls anwesenden Rechtsvertreterin einlässlich dargelegt hatte, wieso den besagten Fotos kein (besonderer) Beweiswert zuzusprechen sei - doch eindeutig, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Dokumenten auseinandersetzt hatte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch keinerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme oder Begründungspflicht. Das SEM hat sich schliesslich auch mit den am 29. Juli 2019 bei ihm eingegangenen Begehren (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) auseinandergesetzt, den diesbezüglichen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet und mit der Begründung, G._______ befinde sich in Griechenland im Spital und es sei nicht absehbar, wann er wieder reisefähig sei und aus Griechenland einreisen könne, auf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verzichtet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Mitte). Eine Willensäusserung des Ehemannes ist nicht aktenkundig. Bereits aus diesem Grund bestand kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen. Allein die Vermutung, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen beabsichtigt, irgendwann in die Schweiz zu reisen, genügt nicht. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht beziehungsweise dass ein Asylsuchender oder eine Asylsuchende gestützt auf Art. 26d AsylG für sich keinen Anspruch auf Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren geltend machen kann. Ausserdem wurde das die Beschwerdeführerinnen betreffende Dublin-Verfahren bereits am 12. Juli 2019 beendet und die Schweiz hat sich für ihr Verfahren als zuständig erklärt (vgl. Sachverhalt A.d). Eine Berufung ihrerseits auf Bestimmungen der Dublin-III-VO geht deshalb fehl.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen würden schon bei der angeblichen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin beginnen. So sei es aussergewöhnlich, dass der Ehemann sich vor der Hochzeit nicht im Dorf über die Familie der Beschwerdeführerin informiert und keine Ahnung von den Tätigkeiten seines Schwiegervaters gehabt habe. Auf die Frage, wer ausser ihrer Familie gewusst habe, dass ihr Vater ein Talib sei, habe sie geantwortet, ihr Vater habe dies verheimlicht und gesagt, er arbeite auf einer (...) (vgl. A27 zu F88 f.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe indessen nicht klar hervor, weshalb ihr Vater seine Mitgliedschaft in einer von den Taliban beherrschten Region verheimlicht haben solle (vgl. A27 zu F140-144). Ausserdem sei es eher unwahrscheinlich, dass niemand im Dorf die Position des Vaters gekannt habe, nachdem sie - die Beschwerdeführerin - gemäss ihren Angaben täglich für (...) bis (...) Taliban gekocht und gewaschen habe (vgl. A27 zu F85-89); zumindest der Transport dieser Waren hätte im Dorf auffallen müssen, wobei der Erklärungsversuch, das Essen sei ein Spendenessen (vgl. A27 zu F88), anzuzweifeln sei. Als die Beschwerdeführerin gebeten worden sei zu erzählen, wie man für (...) bis (...) Talibanmitglieder koche, seien ihre Aussagen selbst nach mehrmaligem Fragen unsubstanziiert und detailarm geblieben (vgl. A27 zu F36-42). Des Weiteren mangle es auch den Aussagen betreffend die Flucht aus dem Elternhaus an erlebnisbasierten Details. Mehrmals dazu aufgefordert zu berichten, wie sie und ihr Ehemann sich hätten hinausschleichen können, habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie viele Schwierigkeiten gehabt hätten und in der Nacht abgereist seien (vgl. A27 zu F126-130). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihrer Asylvorbringen, nämlich die Tötung ihrer Schwiegermutter durch ihren Vater, erst gegen Ende der Anhörung und mit einem einzigen Satz erwähnt habe (vgl. A27 zu F109). Darauf angesprochen, habe sie erklärt, sie habe sehr gelitten und versuche, die Dinge zu vergessen (vgl. A27 zu F110).

E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird - wie schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 30. Juli 2019 - der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt teilweise wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3-6).

E. 6.2.2 Sodann sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin lediglich gesagt habe, ihr Vater versuche, seine Taliban-Mitgliedschaft geheim zu halten. Auch basierten die Schilderungen auf ihren persönlichen Wahrnehmungen, weshalb es möglich sei, dass gewisse Dorfbewohner sehr wohl von der Mitgliedschaft geahnt oder gewusst hätten (vgl. Beschwerde S. 6). Bei den Ausführungen zum Kochen für die Taliban werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich sehr vor den Schlägen des Vaters gefürchtet habe; verständlicherweise habe sie daher darauf Wert gelegt zu erzählen, dass ihr Vater sie zur Arbeit gezwungen habe, weshalb das Kochen selbst in den Erzählungen in den Hintergrund getreten sei. Auf Nachfrage hin, nachdem sie verstanden habe, dass sich die Befragerin für diese für sie banale Sache interessiere, habe sie dann aber sehr wohl substanziierte und nachvollziehbare Angaben zur Tätigkeit machen können, wobei festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter lediglich beim Kochen geholfen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin ihre Flucht aus dem Elternhaus ausführlich und nachvollziehbar beschreiben und lebensnahe Details schildern können (vgl. Beschwerde S. 7). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, mithin zu den Motiven für das Verlassen von Afghanistan, befragt worden. Als ihre Schwiegermutter getötet worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann schon ausser Landes befunden, weshalb sie die Tötung auch nicht bei den Fluchtgründen erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 7).

E. 6.2.3 Im Weiteren wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin müsse ihr Analphabetismus, die fehlende Schulbildung sowie der Umstand, dass sie kein differenziertes Dari spreche, berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ebenso dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sie nur 19 Tage vor der Anhörung entbunden beziehungsweise zwei Wochen vor der Anhörung aus dem Spital entlassen worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich der Körper einer Mutter in der Zeitspanne von 6-8 Wochen nach der Geburt erholen und hormonell umstellen müsse; Frauen im Wochenbett brauchten viel Ruhe und seien häufig seelisch labil, da sie sich auf eine völlig neue Lebenssituation umstellen müssten. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Tochter in jungen Jahren in einem fremden Land ohne die Unterstützung ihres Ehemannes oder sonstiger Angehörigen geboren habe. In Bezug auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise ihre Aussagequalität gelte zu beachten, dass die Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit einer Mutter infolge Schlafmangels und vermehrter Hormonausschüttung vermindert sei, was im Volksmund "Stilldemenz" genannt werde. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung ihren erst (...) alten Säugling mehrmals stillen müssen (vgl. Beschwerde S. 8, 2. Abschnitt). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Geburts- und Wochenbettverlaufsbericht des (...) vom 16. Juli 2019 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Eine PTBS könne insbesondere auch Einfluss auf das Aussageverhalten einer Person haben und sei daher bei der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 8, 3. Abschnitt).

E. 6.2.4 Schliesslich seien auch einige für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechende Elemente wie etwa die sprunghafte ungeordnete Darstellung bei der freien Rede zu den Fluchtgründen, was als typisches Realkennzeichen gelte, sowie die substanziierte Schilderung des ersten Fluchtversuchs des Ehemanns zu erwähnen. Ebenso sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag lang angehört worden sei und offensichtlich auf die Fragen der Vorinstanz habe Antworten liefern können, wobei sie ihre Fluchtgründe konsistent sowie widerspruchsfrei und das Erlebte lebensnah und nachvollziehbar habe schildern können, was indessen vom SEM nicht entsprechend gewürdigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 9).

E. 6.3.1 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie in einem konservativen, ländlichen Umfeld aufgewachsen ist und sie nicht über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt. Auch geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Anhörung zwecks Stillen und Wickeln des anwesenden Säuglings unterbrochen werden musste. Indessen ist bei der Gesamtbetrachtung des anlässlich der Anhörung erstellten Protokolls nicht erkennbar, dass gesundheitliche Einschränkungen (auch psychischer Art) zu einer anderen Bewertung der gemachten Aussagen führen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ausführungen zur "Stilldemenz" höchstens für Einzelfälle zutreffen könnten, ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin besonders unkonzentriert gewesen wäre oder sie mit den ihr gestellten Fragen oder aufgrund der langen Dauer der Anhörung überfordert gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juni 2019 (mithin noch vor der Geburt) Zukunftsängste und Schlafstörungen erwähnte, der Geburts- und Wochenbericht vom (...) eine mögliche PTBS attestierte und die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung vom 22. Juli 2019 über Kopfschmerzen sowie eine schmerzende Kaiserschnittwunde, welche mit Schmerzmitteln behandelt würden (vgl. A27 zu F4-7), klagte. Am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles Wesentliche habe vorbringen können, erklärte sie, sie könnte noch viel über ihre Schwierigkeiten erzählen, bestätigte aber gleichzeitig, alle Probleme genannt zu haben (vgl. A27 zu F154). Auch wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll in ihre Muttersprache rückübersetzt, wobei sie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte. Im Übrigen brachte die die ganze Zeit anwesende Rechtsvertreterin weder im Vorfeld noch im Verlauf oder am Schluss der Anhörung Einwendungen an, welche darauf schliessen würden, dass die Beschwerdeführerin mit der Befragung überfordert gewesen wäre und das Protokoll deshalb nur eingeschränkt hätte verwertet werden dürfen.

E. 6.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach eingehender Durchsicht der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anschliessen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann. In der Beschwerdeschrift werden zwar berechtigterweise Elemente aufgeführt, welche für die Glaubhaftigkeit einzelner, für die Beurteilung der Asylgesuche jedoch untergeordneter Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen; insbesondere liegen in der Tat Hinweise vor, dass einige Aussagen der Beschwerdeführerin auf realen Begebenheiten beruhen (sogenannte Realkennzeichen). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass die zentralen - vom SEM als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar beziehungsweise als nicht erlebnisbasiert erscheinend qualifizierten - Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen und die Einwendungen in der Beschwerdeschrift das Gericht nicht zu überzeugen vermögen; die Rüge, die Würdigung durch die Vorinstanz erscheine einseitig (vgl. Beschwerde S. 9, 4. Abschnitt), ist folglich unbegründet. So ist in Bezug auf die Tätigkeit des Vaters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht bloss von dessen Mitgliedschaft bei den Taliban berichtete, sondern erklärte, ihr Vater sei einer der "Oberhauptmänner bei den Taliban", und sie habe für (...) bis (...) seiner Männer kochen und waschen müssen (vgl. A27 zu F30 und F35). Des Weiteren wäre von der Beschwerdeführerin, welche angeblich seit früher Kindheit für eine grosse Anzahl Leute kochen musste, zu erwarten gewesen, dass sie die Namen und Zubereitungsarten zumindest einzelner Speisen kennt. Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe die Tötung ihrer Schwiegermutter durch ihren Vater erst am Schluss der Anhörung erwähnt, weil dieses Ereignis nicht der Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.3.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht geeignet, die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, handelt es sich doch im Wesentlichen um Beweismittel betreffend die Identität der Beschwerdeführerin, welche jedoch von der Vorinstanz gar nicht in Frage gestellt wurde, oder um Bilder, denen aus den in der Anhörung zu Recht genannten Gründen (vgl. A27 zu F125) entweder keine erhöhte Beweiskraft zukommt, oder die nicht geeignet sind, die Vorbringen zu belegen (etwa das Foto eines beschädigten Autos). Im Übrigen fällt auf, dass sowohl das Familienbüchlein als auch der Eheschein in Kabul ausgestellt wurden und auf diesen Dokumenten - wie auch auf dessen Taskara - als Wohnort des Ehemanns Kabul genannt wird, was Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin weckt, sie hätten als Ehepaar bei ihren Eltern im Dorf gelebt und sich nur zwei Tage (vgl. A27 zu F127) in der afghanischen Hauptstadt aufgehalten. Ebenfalls anzumerken ist, dass auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument (mit Angaben zur Ehegattin) vermerkt ist, sie habe sechs Schuljahre (oder die 6. Klasse) besucht, was sich mit ihren eigenen Angaben (vgl. A10 S. 2 und A27 zu F 20) nicht vereinbaren lässt.

E. 6.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte schlechte Behandlung durch ihren Vater auch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würde.

E. 7 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Im Übrigen ist - wie vorstehend (vgl. E. 4) festgestellt wurde - der Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - und implizit auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Säuglings einer "vulnerable group" angehört - Rechnung getragen und die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4089/2019 Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. A.b Am 25. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am selben Tag beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region C._______ mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin - in Anwesenheit der Rechtsvertreterin - am 26. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. A.d Am 3. Juli 2019 brachte die Beschwerdeführerin in C._______ ihre Tochter B._______ zur Welt. A.e Nachdem die griechischen Behörden dem SEM auf dessen Anfrage vom 1. Juli 2019 mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mitteilten, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann am 11. Januar 2019 in Griechenland um Schutz ersucht und das Verfahren sei noch hängig, erklärte das SEM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren gleichentags für beendet; das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft. A.f Am 22. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des SEM im Beisein ihrer Rechtsvertreterin angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater sei ein Oberhaupt der Taliban und sehr streng mit seinen Kindern gewesen. Sie habe daher nie zur Schule gehen können und stattdessen täglich für die dem Vater unterstellten Taliban kochen und waschen müssen. Vor etwa eineinhalb Jahren habe sie sich mit F._______ (nachfolgend: G._______) verheiratet. Nach der Eheschliessung sei G._______ in ihr Elternhaus gezogen und habe für ihren Vater gearbeitet. Als er nach der Arbeitsaufnahme erfahren habe, dass sein Schwiegervater ein Taliban sei, sei er wütend geworden und habe ihr vorgeworfen, ihm die Tätigkeit seines Schwiegervaters verschwiegen zu haben; tatsächlich habe sie - aus Angst, er würde sie sonst verlassen - ihrem Ehemann nichts erzählt. Da ihr Ehemann nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er drei oder vier Monate nach der Hochzeit versucht, das Anwesen zu verlassen. Er sei jedoch von Leuten seines Vaters aufgespürt, geschlagen und rund einen Monat lang in einen Keller gesperrt worden. Anschliessend sei er wieder einige Monate lang für seinen Schwiegervater tätig gewesen, habe aber gleichzeitig Pläne für eine gemeinsame Flucht geschmiedet. Schliesslich seien sie beide mitten in der Nacht über die Hausmauer geklettert und danach vom Fahrer eines Stroh-Transportfahrzeuges nach Kabul gebracht worden. Als sie realisiert hätten, dass ihr Vater sie auch in Kabul behelligen würde, hätten sie Afghanistan verlassen und seien über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Während ihres Aufenthalts im Iran hätten sie erfahren, dass ihr Vater ihre Schwiegermutter in Kabul getötet habe. Beim Versuch, Griechenland gemeinsam zu verlassen, sei ihr Ehemann vom Boot gefallen; er halte sich nach wie vor in Griechenland auf. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie beziehungsweise als Fotografie - ein am 26. Mai 2018 in Kabul ausgestelltes Familienbüchlein, einen Eheschein, ihre Tazkara sowie diejenige ihres Ehemannes und diverse Hochzeitsfotos zu den Akten. A.g Das SEM unterbreitete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 den Entwurf des Entscheids und händigte ihr gleichzeitig alle entscheidwesentlichen Akten aus. A.h Gleichentags gingen beim SEM eine auf den 15. Juli 2019 datierte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Einverständniserklärung betreffend Familienzusammenführung" mit ihrem sich noch in Griechenland aufhaltenden Ehemann gestützt auf die Dublin-III-VO sowie ein Gesuch um Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren ein. A.i Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM durch ihre Rechtsvertreterin mit Stellungnahme vom 30. Juli 2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei und wies darauf hin, ihr Ehemann sei vor ein paar Tagen in Griechenland von Faschisten zusammengeschlagen worden und befinde sich momentan im Spital. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die besagten Dispositivziffern aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden Kopien von drei Fotos, welche nach dem ersten Fluchtversuch des Ehemannes entstanden seien und seine Verletzungen sowie das dabei zerstörte Auto zeigten, zu den Akten gegeben Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sinddurch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 So rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerdeführerin habe etwa anlässlich der Anhörung vom 22. Juli 2019 Kopien von Fotos zu den Akten reichen wollen, welche indessen von der Vorinstanz mangels Beweiskraft aus dem Recht gewiesen worden seien, was ihr Recht auf Beweisabnahme verletze (vgl. Beschwerde S. 4 und 11). Ausserdem hänge die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin eng mit derjenigen des sich noch in Griechenland befindlichen Ehemanns zusammen; die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zuzuweisen (vgl. Beschwerde S. 11). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere - soweit überhaupt für das vorliegende Asylverfahren von Belang - auch diejenigen in Bezug auf die Fluchtgeschichte des Ehemannes und dessen Aufenthalt in Griechenland, fest. Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Auch wenn die drei in der Anhörung vom 22. Juli 2019 gezeigten, nunmehr als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Bilder (vgl. vorinstanzliche Akten A27 zu F120 ff.) in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, so ergibt sich aus den Akten - und insbesondere aus dem Umstand, dass die die Anhörung leitende SEM-Mitarbeiterin vor der ebenfalls anwesenden Rechtsvertreterin einlässlich dargelegt hatte, wieso den besagten Fotos kein (besonderer) Beweiswert zuzusprechen sei - doch eindeutig, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Dokumenten auseinandersetzt hatte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch keinerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme oder Begründungspflicht. Das SEM hat sich schliesslich auch mit den am 29. Juli 2019 bei ihm eingegangenen Begehren (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) auseinandergesetzt, den diesbezüglichen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet und mit der Begründung, G._______ befinde sich in Griechenland im Spital und es sei nicht absehbar, wann er wieder reisefähig sei und aus Griechenland einreisen könne, auf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verzichtet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Mitte). Eine Willensäusserung des Ehemannes ist nicht aktenkundig. Bereits aus diesem Grund bestand kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen. Allein die Vermutung, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen beabsichtigt, irgendwann in die Schweiz zu reisen, genügt nicht. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht beziehungsweise dass ein Asylsuchender oder eine Asylsuchende gestützt auf Art. 26d AsylG für sich keinen Anspruch auf Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren geltend machen kann. Ausserdem wurde das die Beschwerdeführerinnen betreffende Dublin-Verfahren bereits am 12. Juli 2019 beendet und die Schweiz hat sich für ihr Verfahren als zuständig erklärt (vgl. Sachverhalt A.d). Eine Berufung ihrerseits auf Bestimmungen der Dublin-III-VO geht deshalb fehl. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen würden schon bei der angeblichen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin beginnen. So sei es aussergewöhnlich, dass der Ehemann sich vor der Hochzeit nicht im Dorf über die Familie der Beschwerdeführerin informiert und keine Ahnung von den Tätigkeiten seines Schwiegervaters gehabt habe. Auf die Frage, wer ausser ihrer Familie gewusst habe, dass ihr Vater ein Talib sei, habe sie geantwortet, ihr Vater habe dies verheimlicht und gesagt, er arbeite auf einer (...) (vgl. A27 zu F88 f.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe indessen nicht klar hervor, weshalb ihr Vater seine Mitgliedschaft in einer von den Taliban beherrschten Region verheimlicht haben solle (vgl. A27 zu F140-144). Ausserdem sei es eher unwahrscheinlich, dass niemand im Dorf die Position des Vaters gekannt habe, nachdem sie - die Beschwerdeführerin - gemäss ihren Angaben täglich für (...) bis (...) Taliban gekocht und gewaschen habe (vgl. A27 zu F85-89); zumindest der Transport dieser Waren hätte im Dorf auffallen müssen, wobei der Erklärungsversuch, das Essen sei ein Spendenessen (vgl. A27 zu F88), anzuzweifeln sei. Als die Beschwerdeführerin gebeten worden sei zu erzählen, wie man für (...) bis (...) Talibanmitglieder koche, seien ihre Aussagen selbst nach mehrmaligem Fragen unsubstanziiert und detailarm geblieben (vgl. A27 zu F36-42). Des Weiteren mangle es auch den Aussagen betreffend die Flucht aus dem Elternhaus an erlebnisbasierten Details. Mehrmals dazu aufgefordert zu berichten, wie sie und ihr Ehemann sich hätten hinausschleichen können, habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie viele Schwierigkeiten gehabt hätten und in der Nacht abgereist seien (vgl. A27 zu F126-130). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihrer Asylvorbringen, nämlich die Tötung ihrer Schwiegermutter durch ihren Vater, erst gegen Ende der Anhörung und mit einem einzigen Satz erwähnt habe (vgl. A27 zu F109). Darauf angesprochen, habe sie erklärt, sie habe sehr gelitten und versuche, die Dinge zu vergessen (vgl. A27 zu F110). 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird - wie schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 30. Juli 2019 - der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt teilweise wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3-6). 6.2.2 Sodann sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin lediglich gesagt habe, ihr Vater versuche, seine Taliban-Mitgliedschaft geheim zu halten. Auch basierten die Schilderungen auf ihren persönlichen Wahrnehmungen, weshalb es möglich sei, dass gewisse Dorfbewohner sehr wohl von der Mitgliedschaft geahnt oder gewusst hätten (vgl. Beschwerde S. 6). Bei den Ausführungen zum Kochen für die Taliban werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich sehr vor den Schlägen des Vaters gefürchtet habe; verständlicherweise habe sie daher darauf Wert gelegt zu erzählen, dass ihr Vater sie zur Arbeit gezwungen habe, weshalb das Kochen selbst in den Erzählungen in den Hintergrund getreten sei. Auf Nachfrage hin, nachdem sie verstanden habe, dass sich die Befragerin für diese für sie banale Sache interessiere, habe sie dann aber sehr wohl substanziierte und nachvollziehbare Angaben zur Tätigkeit machen können, wobei festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter lediglich beim Kochen geholfen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin ihre Flucht aus dem Elternhaus ausführlich und nachvollziehbar beschreiben und lebensnahe Details schildern können (vgl. Beschwerde S. 7). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, mithin zu den Motiven für das Verlassen von Afghanistan, befragt worden. Als ihre Schwiegermutter getötet worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann schon ausser Landes befunden, weshalb sie die Tötung auch nicht bei den Fluchtgründen erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 7). 6.2.3 Im Weiteren wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin müsse ihr Analphabetismus, die fehlende Schulbildung sowie der Umstand, dass sie kein differenziertes Dari spreche, berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ebenso dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sie nur 19 Tage vor der Anhörung entbunden beziehungsweise zwei Wochen vor der Anhörung aus dem Spital entlassen worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich der Körper einer Mutter in der Zeitspanne von 6-8 Wochen nach der Geburt erholen und hormonell umstellen müsse; Frauen im Wochenbett brauchten viel Ruhe und seien häufig seelisch labil, da sie sich auf eine völlig neue Lebenssituation umstellen müssten. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Tochter in jungen Jahren in einem fremden Land ohne die Unterstützung ihres Ehemannes oder sonstiger Angehörigen geboren habe. In Bezug auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise ihre Aussagequalität gelte zu beachten, dass die Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit einer Mutter infolge Schlafmangels und vermehrter Hormonausschüttung vermindert sei, was im Volksmund "Stilldemenz" genannt werde. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung ihren erst (...) alten Säugling mehrmals stillen müssen (vgl. Beschwerde S. 8, 2. Abschnitt). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Geburts- und Wochenbettverlaufsbericht des (...) vom 16. Juli 2019 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Eine PTBS könne insbesondere auch Einfluss auf das Aussageverhalten einer Person haben und sei daher bei der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 8, 3. Abschnitt). 6.2.4 Schliesslich seien auch einige für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechende Elemente wie etwa die sprunghafte ungeordnete Darstellung bei der freien Rede zu den Fluchtgründen, was als typisches Realkennzeichen gelte, sowie die substanziierte Schilderung des ersten Fluchtversuchs des Ehemanns zu erwähnen. Ebenso sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag lang angehört worden sei und offensichtlich auf die Fragen der Vorinstanz habe Antworten liefern können, wobei sie ihre Fluchtgründe konsistent sowie widerspruchsfrei und das Erlebte lebensnah und nachvollziehbar habe schildern können, was indessen vom SEM nicht entsprechend gewürdigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 9). 6.3 6.3.1 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie in einem konservativen, ländlichen Umfeld aufgewachsen ist und sie nicht über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt. Auch geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Anhörung zwecks Stillen und Wickeln des anwesenden Säuglings unterbrochen werden musste. Indessen ist bei der Gesamtbetrachtung des anlässlich der Anhörung erstellten Protokolls nicht erkennbar, dass gesundheitliche Einschränkungen (auch psychischer Art) zu einer anderen Bewertung der gemachten Aussagen führen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ausführungen zur "Stilldemenz" höchstens für Einzelfälle zutreffen könnten, ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin besonders unkonzentriert gewesen wäre oder sie mit den ihr gestellten Fragen oder aufgrund der langen Dauer der Anhörung überfordert gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juni 2019 (mithin noch vor der Geburt) Zukunftsängste und Schlafstörungen erwähnte, der Geburts- und Wochenbericht vom (...) eine mögliche PTBS attestierte und die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung vom 22. Juli 2019 über Kopfschmerzen sowie eine schmerzende Kaiserschnittwunde, welche mit Schmerzmitteln behandelt würden (vgl. A27 zu F4-7), klagte. Am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles Wesentliche habe vorbringen können, erklärte sie, sie könnte noch viel über ihre Schwierigkeiten erzählen, bestätigte aber gleichzeitig, alle Probleme genannt zu haben (vgl. A27 zu F154). Auch wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll in ihre Muttersprache rückübersetzt, wobei sie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte. Im Übrigen brachte die die ganze Zeit anwesende Rechtsvertreterin weder im Vorfeld noch im Verlauf oder am Schluss der Anhörung Einwendungen an, welche darauf schliessen würden, dass die Beschwerdeführerin mit der Befragung überfordert gewesen wäre und das Protokoll deshalb nur eingeschränkt hätte verwertet werden dürfen. 6.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach eingehender Durchsicht der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anschliessen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann. In der Beschwerdeschrift werden zwar berechtigterweise Elemente aufgeführt, welche für die Glaubhaftigkeit einzelner, für die Beurteilung der Asylgesuche jedoch untergeordneter Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen; insbesondere liegen in der Tat Hinweise vor, dass einige Aussagen der Beschwerdeführerin auf realen Begebenheiten beruhen (sogenannte Realkennzeichen). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass die zentralen - vom SEM als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar beziehungsweise als nicht erlebnisbasiert erscheinend qualifizierten - Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen und die Einwendungen in der Beschwerdeschrift das Gericht nicht zu überzeugen vermögen; die Rüge, die Würdigung durch die Vorinstanz erscheine einseitig (vgl. Beschwerde S. 9, 4. Abschnitt), ist folglich unbegründet. So ist in Bezug auf die Tätigkeit des Vaters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht bloss von dessen Mitgliedschaft bei den Taliban berichtete, sondern erklärte, ihr Vater sei einer der "Oberhauptmänner bei den Taliban", und sie habe für (...) bis (...) seiner Männer kochen und waschen müssen (vgl. A27 zu F30 und F35). Des Weiteren wäre von der Beschwerdeführerin, welche angeblich seit früher Kindheit für eine grosse Anzahl Leute kochen musste, zu erwarten gewesen, dass sie die Namen und Zubereitungsarten zumindest einzelner Speisen kennt. Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe die Tötung ihrer Schwiegermutter durch ihren Vater erst am Schluss der Anhörung erwähnt, weil dieses Ereignis nicht der Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. 6.3.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht geeignet, die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, handelt es sich doch im Wesentlichen um Beweismittel betreffend die Identität der Beschwerdeführerin, welche jedoch von der Vorinstanz gar nicht in Frage gestellt wurde, oder um Bilder, denen aus den in der Anhörung zu Recht genannten Gründen (vgl. A27 zu F125) entweder keine erhöhte Beweiskraft zukommt, oder die nicht geeignet sind, die Vorbringen zu belegen (etwa das Foto eines beschädigten Autos). Im Übrigen fällt auf, dass sowohl das Familienbüchlein als auch der Eheschein in Kabul ausgestellt wurden und auf diesen Dokumenten - wie auch auf dessen Taskara - als Wohnort des Ehemanns Kabul genannt wird, was Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin weckt, sie hätten als Ehepaar bei ihren Eltern im Dorf gelebt und sich nur zwei Tage (vgl. A27 zu F127) in der afghanischen Hauptstadt aufgehalten. Ebenfalls anzumerken ist, dass auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument (mit Angaben zur Ehegattin) vermerkt ist, sie habe sechs Schuljahre (oder die 6. Klasse) besucht, was sich mit ihren eigenen Angaben (vgl. A10 S. 2 und A27 zu F 20) nicht vereinbaren lässt. 6.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte schlechte Behandlung durch ihren Vater auch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würde.

7. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Im Übrigen ist - wie vorstehend (vgl. E. 4) festgestellt wurde - der Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - und implizit auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Säuglings einer "vulnerable group" angehört - Rechnung getragen und die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: