Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3422/2020 law/bah Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau, B.________ (N [...]), im Oktober 2018 verliess und am 5. März 2020 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anschliessend dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C.________ zugewiesen wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17. Juni 2019 ein Asylgesuch gestellt hatte und am 3. Juli 2019 die gemeinsame Tochter D.________ zur Welt brachte, dass das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2019 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs derselben ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2019 mit Urteil D-4089/2019 vom 30. August 2019 abwies, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 10. März 2020 die Personalienaufnahme durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise der Befragung (bzw. Anhörung) zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 16. März 2020 sowie der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 13. Mai 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Tadschike und stamme aus E.________, wo sich seine Mutter mit ihren Kindern nach einem langjährigen Aufenthalt F.________ niedergelassen habe, dass er nach (...) Besuch der Schule in E.________ ein (...) geführt habe, mit dem er ein gutes Einkommen habe erwirtschaften können, dass er die Wintermonate zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in der Heimatprovinz seiner Mutter (G.________) im Dorf H.________ verbracht habe, dass er dort seine Ehefrau gesehen habe - die seiner Mutter bekannt gewesen sei - und bei deren Familie um ihre Hand angehalten habe, dass er seine Ehefrau am (...) 2018 habe heiraten können, nachdem ihr Vater dem Ehevorhaben zugestimmt gehabt habe, dass sein Schwiegervater nach dem Hochzeitsfest von ihm verlangt habe, er solle in die Provinz G.________ ziehen und dort für ihn arbeiten, zumal sich seine bisherige Arbeit im Bereich (...) nicht mit dem Islam vereinbaren lasse, dass der Schwiegervater ihm zirka eine Woche nach dem Umzug nach G.________ eröffnet habe, er (der Schwiegervater) sei ein Taliban und ihn aufforderte, sich den Taliban anschliessen, dass er (der Beschwerdeführer) sich beim Waffentraining indessen nicht bewährt habe, weshalb er in der (...) eingesetzt worden sei, dass er Zeuge davon geworden sei, wie mehrere Menschen gefoltert und auf unmenschliche Weise getötet worden seien, dass er Gespräche der Taliban habe aufzeichnen müssen und von deren Untaten insgeheim ebenfalls Aufnahmen gemacht habe, dass ihm sein Handy, auf dem diese Aufzeichnungen gespeichert worden seien, abhandengekommen sei, nachdem er in I.________ von Faschisten zusammengeschlagen und schwer verletzt worden sei, weshalb er in ein Spital eingeliefert worden sei, dass er sich etwa einen Monat nach Beginn der Arbeit beim Schwiegervater habe absetzen wollen, jedoch unterwegs erwischt und in einen Stall gebracht worden sei, wo man ihn schwer misshandelt habe, dass seine Ehefrau habe erreichen können, dass er zu ihr habe zurückkehren können, wonach er wiederum für seinen Schwiegervater habe arbeiten müssen, dass er Suizidgedanken entwickelt habe und seine Ehefrau ihm vorgeschlagen habe, sie sollten gemeinsam von G.________ fliehen und weit weggehen, dass er daraufhin einen Schlepper organisiert habe, der ihre Flucht (...) F.________ vorbereitet habe, dass er zirka eine Woche nach seiner Ankunft im F.________ von seiner Schwester J.________ erfahren habe, dass sein Schwiegervater seine Mutter und seine beiden Brüder in E.________ umgebracht habe, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Zuweisungsentscheid vom 18. März 2020 ins erweiterte Verfahren verwiesen und für den Aufenthalt während desselben dem Kanton K.________ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwei Tazkiras, einen Führerschein, ein Ehebüchlein sowie einen psychiatrischen/ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums L.________ vom 28. April 2020 abgab, dass das SEM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abgelehnt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil D-4089/2019 vom 30. August 2019 geteilt habe, dass schon deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht seien, dass (auch) der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, dass sein Schwiegervater ein einflussreicher Taliban gewesen sei, da seine Angabe, er habe vor der Heirat davon nichts gewusst, nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie und er hätten mitbekommen müssen, was sich im Dorf zugetragen habe, zumal der Schwiegervater einflussreich gewesen sei und viele Leute unter sich gehabt haben solle, die bei ihm ein- und ausgegangen seien, dass angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, seine Mutter stamme aus dem Ort und die Familie habe den Winter jeweils dort verbracht, nicht nachvollziehbar sei, dass er von all dem nichts mitbekommen habe, dass ebenso wenig plausibel erscheine, dass sein Schwiegervater ohne weiteres mit einer Heirat einverstanden gewesen sei, obwohl er (der Beschwerdeführer) einen Beruf ausgeübt habe, der gemäss dem Islam verboten sei, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 16. März 2020 einen sehr langen freien Bericht geliefert habe, der aber einiges an Substanz und Tiefe vermissen lasse, dass er bei der ergänzenden Anhörung trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, seine Angaben zu vertiefen, dass es sich beim von ihm Vorgebrachten um oberflächliches Wissen handle, das allgemein zugänglich und bekannt sei, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, alle seien mit der Heirat einverstanden gewesen, während seine Ehefrau gesagt habe, ihr Vater sei anfänglich gegen die Heirat gewesen und er habe erst nach einem Monat eingewilligt, dass er gesagt habe, sein Schwiegervater habe nach der Heirat verlangt, dass er nach G.________ ziehe und dort arbeite, während sie erklärt habe, dies sei eine Bedingung für die Einwilligung zur Heirat gewesen, dass er vorgebracht habe, sein Schwiegervater sei Kommandant der Taliban gewesen, während sie angegeben habe, dieser sei Oberhauptmann gewesen, dass er geschildert habe, er sei nach seiner ersten, vereitelten Flucht eine Woche in einem Stall festgehalten worden, während sie gesagt habe, er sei einen Monat zuhause im Keller eingesperrt worden, dass er angegeben habe, seine Ehefrau habe vorgeschlagen, sie sollten weit weggehen, weshalb er noch in G.________ Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen habe und sie direkt ausgereist seien, während sie erklärt habe, sie hätten erst in E.________ realisiert, dass ihr Vater sie nicht in Ruhe lassen werde, weshalb sie nach zweitägigem Aufenthalt bei der Mutter ihres Ehemannes ins Ausland weitergereist seien, dass er diese Widersprüche im Rahmen des ihm bei der ergänzenden Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe ausräumen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, ihm die Rechtsvertreterin nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als unentgeltliche Rechtsbeitständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2020, ein Bild von einem afghanischen Landhaus, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote und eine Rechnung der SFH beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht objektiv und frei von Vorurteilen geprüft, weil es das Asylgesuch seiner Ehefrau bereits abgelehnt und deren Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet habe, nicht zu überzeugen vermag, dass in den Befragungsprotokollen nichts darauf hindeutet, die Befragerin habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer so verhalten, dass sein Verhalten und seine Antworten dadurch beeinflusst worden wären, weshalb die in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte vorliegend nicht stichhaltig sind, dass die Befragungen sachlich geführt wurden und von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in deren Nachgang keinerlei Einwände hinsichtlich des Befragungsklimas, einer allfällig erkennbaren oder zu vermutenden Voreingenommenheit der Befragerin oder einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung angebracht wurden, dass die Rechtsvertretung nach Abschluss beider Befragungen ausdrücklich erklärte, sie habe keine (weiteren) Fragen, woraus zu schliessen ist, der Sachverhalt sei auch aus ihrer Sicht rechtsgenüglich erstellt worden, dass auch aufgrund der gemäss Auffassung der heutigen Rechtsvertreterin auffällig kurzen Dauer der Befragung (nach Abzug der Pause 3 Stunden und 5 Minuten) und der ergänzenden Anhörung (nach Abzug der Pausen 3 Stunden und 30 Minuten) nicht geschlossen werden kann, das SEM habe sich bereits vor denselben ein abschliessendes Bild über die Geschehnisse und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gemacht, dass die Befragerin den Beschwerdeführer vor Abschluss der ergänzenden Anhörung darauf aufmerksam machte, seine Ehefrau habe zu gewissen Punkten von seinen Aussagen abweichende Angaben gemacht (vgl. Anhörungsprotokoll S. 8 ff.), und ihm die Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, wozu sie zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verpflichtet war, dass die Vorgehensweise des SEM somit nicht zu beanstanden und der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe um die Hand seiner Ehefrau angehalten und nichts über die Verbindungen von deren Familie zu den Taliban gewusst, dass er angab, seine Mutter stamme aus dem gleichen Dorf wie seine Schwiegerfamilie und seine Familie habe jeweils mehrere Monate im Jahr in diesem gelebt (vgl. Befragungsprotokoll S. 4), weshalb schwer vorstellbar ist, dass seine Familie und deren Umfeld nichts von den Verbindungen der Schwiegerfamilie zu den Taliban gewusst haben könnte, dass die in der Schnellrecherche der SFH vom 5. Juli 2020 gemachten Ausführungen zur Frage, ob es möglich sei, dass ein Dorfbewohner nicht wisse, dass ein anderer Dorfbewohner ein Kommandant der Taliban sei, die Frage nicht beantworten, weil die erwähnten Beispiele von Personen, die im Verborgenen agieren und ihre Zugehörigkeit zu den Taliban geheim halten müssten (Spitzel in einem Ministerium in Kabul / Dorfbewohner, der versuche, mögliche Taliban-Unterstützer zu identifizieren / Taliban, der die Nachbarn bespitzle und anonym bedrohe), sich nicht mit dem Bekanntheitsgrad eines Kommandanten der Taliban vergleichen lassen, dass übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen ist, der Schwiegervater des Beschwerdeführers hätte angesichts der Position und der geschilderten Aktivitäten, die er bekleidet und ausgeübt gehabt haben solle, seine Verbindungen zu den Taliban in einem dörflichen Umfeld nicht längerfristig verbergen können, zumal er (der Beschwerdeführer) bei der Befragung sagte, die Taliban hätten die Bevölkerung in der Region unter Druck gesetzt (vgl. Befragungsprotokoll S. 7), und bei der ergänzenden Anhörung angab, sein Schwiegervater habe andere Taliban-Kommandanten bei sich empfangen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4), dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in diesem Zusammenhang zudem voneinander abweichende Aussagen machten, dass der Beschwerdeführer angab, sein Schwiegervater habe nach der Hochzeit von ihm verlangt, er solle nach G.________ ziehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 4), wogegen seine Ehefrau aussagte, dies sei eine Vorbedingung für die Einwilligung ihres Vaters zur Heirat gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 7), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vorbrachte, er habe etwa einen Monat nach Beginn seiner Tätigkeit für den Schwiegervater einen Fluchtversuch unternommen, wobei er von den Leuten seines Schwiegervaters erwischt, verletzt und anschliessend in einen Stall gesperrt und misshandelt worden sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 8), dass er freigelassen worden sei und eine «zweite Chance» erhalten habe, weil seine Ehefrau sich für ihn eingesetzt habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 8), dass seine Ehefrau hingegen zu Protokoll gab, er sei nach seinem Fluchtversuch in einen ausserhalb des Hauses gelegenen Keller eingesperrt worden (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 11), und mit keinem Wort erwähnte, dass sie sich für die Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt habe, dass der unter Hinweis auf die Fotografie eines afghanischen Landhauses gemachte Erklärungsversuch in der Beschwerde, Stall und Keller befänden sich beide im Untergeschoss des Hauses, deshalb unbehilflich ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, seine Frau habe mit ihrem Vater gesprochen und sich für seine Freilassung eingesetzt, wobei sie garantiert habe, sie werde «schauen, dass er so etwas nicht mehr machen werde» (vgl. Befragungsprotokoll S. 8), sich nicht mit der Geringschätzung, die sie gemäss ihren Angaben durch ihren Vater erfahren habe (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 5 f.), in Einklang bringen lässt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Ehefrau habe angesichts dessen, dass es ihm psychisch schlechter gegangen sei und er mehrmals an Suizid gedacht habe, den Vorschlag gemacht, sie sollten gemeinsam weit weggehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 8), während seine Ehefrau vorbrachte, er habe sich entschieden, die Schwiegerfamilie zu verlassen, und sie habe ihn gebeten, sie nicht allein zurückzulassen (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 11 und 17), dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und sie seien von G.________ über E.________, wo sie nur durchgereist seien, direkt ausgereist (vgl. Befragungsprotokoll S. 9), während seine Ehefrau angab, sie seien nach E.________ zur Mutter ihres Mannes gegangen und hätten die Ausreise von dort aus angetreten (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 17 und 19), dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung geltend machte, er habe in E.________ geheiratet und danach noch einen Monat dort gelebt, bis sie zum Schwiegervater gegangen seien und dieser ihm vorgeschlagen habe, er solle nach G.________ ziehen und dort für ihn arbeiten (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), dass er in der ergänzenden Anhörung nochmals bestätigte, sie seien «eine Weile» nach der Heirat umgezogen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3) beziehungsweise sein Schwiegervater habe nach der Hochzeit verlangt, dass sie bei ihm einzögen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 9), dass aus diesen Aussagen zu schliessen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nach der Heirat in E.________ gelebt, wogegen die Ehefrau bei ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2019 angab, sie habe vor und nach der Heirat in H.________ gelebt (vgl. Anhörungsprotokoll der Ehefrau S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4089/2019 vom 30. August 2019 ausführte, das Familienbüchlein und der Eheschein des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien in E.________ ausgestellt worden, wobei als Wohnsitz des Beschwerdeführers E.________ genannt worden sei, was Zweifel an der Darstellung erwecke, das Ehepaar habe sich nur zwei Tage lang (beziehungsweise gar nie) in E.________ aufgehalten (vgl. a.a.O. E. 6.3.3), dass dem vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichten, gerichtlich bestätigten Ehevertrag zudem zu entnehmen ist, dass auch Letztere in der (...) E.________ (...) wohne, was die Zweifel daran bestärkt, dass sie bis zur Eheschliessung und danach Wohnsitz in der Provinz M.________ hatte, dass aus dem Dokument des Weiteren hervorgeht, dass zur Zeit der Eheschliessung der Schwiegervater des Beschwerdeführers, der als Trauzeuge fungierte, ebenfalls in der (...) E.________ (...) wohnte, dass somit die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemachten Angaben, der Schwiegervater beziehungsweise Vater habe in H.________ gewohnt und sei dort Kommandant der Taliban gewesen, als überwiegend unwahrscheinlich zu werten sind, dass es sich angesichts der vorstehenden Erwägungen und der vorliegend gesetzlich vorgesehenen summarisch vorzunehmenden Begründung des Urteils erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen und im Vergleich zu seinen Aussagen mit derjenigen seiner Ehefrau somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass zufolge der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ausser Betracht fällt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: