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E-7507/2024

E-7507/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. November 2022 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-11/11 [nachfolgend act. 11]) und der Anhörung vom

16. Januar 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 23) wurde der Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 24). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Provinz B._______ und sei in C._______ wohnhaft gewesen. Das Ferngymnasium habe er erfolgreich abgeschlossen und er habe den Beruf als (…), (…) und (…) ausgeübt. Infolge des Besuchs einer Newroz-Feier habe ihn die Polizei im Jahr 2003 in der Schule schikaniert, weswegen er suspendiert worden sei. Ab 2015 sei er Mitglied der HDP gewesen. Dadurch habe er polizeiliche Behelligun- gen und Einvernahmen, jeweils mit anschliessender Freilassung, zu ge- genwärtigen gehabt. Im (…) 2021 sei er letztmalig einvernommen worden. Auch in den sozialen Medien sei er präsent gewesen und habe dort seine Zuneigung zur PKK bekundet. Seine Konten in den sozialen Medien seien mehrfach gesperrt worden, woraufhin er neue erstellt habe. Am (…) 2022 seien mehrere führende Persönlichkeiten der HDP verhaftet worden. Er habe Konsequenzen befürchtet und die Türkei deswegen ver- lassen. Am (…) 2022 sei er legal auf dem Luftweg nach D._______ ausge- reist. Während seines Aufenthaltes in D._______ seien zunächst er und danach seine Eltern von der türkischen Polizei telefonisch kontaktiert wor- den. Über seinen Anwalt habe er herausgefunden, dass gegen ihn Ermitt- lungen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden seien und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Schliesslich sei er il- legal in die Schweiz eingereist. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2024 verneinte die

E-7507/2024 Seite 3 Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 29. November 2024) bean- tragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kostenvorschuss- verzicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 wies der zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung mit Hinweis auf die fehlende Mittellosigkeit und die Aussichtslosig- keit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse einzu- zahlen. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte er fristgerecht eine Beschwer- deverbesserung ein und beantragte darin die Gutheissung der Be- schwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheides sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerde- sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei- ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, um Anweisung der Vorinstanz zur umfassenden Einsicht in den Analysen- bericht sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um Edition der Akten des Asylverfahrens N […] und N […]. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er als Beweismittel zwei türkische Justizdokumente ein. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge ebenfalls fristgerecht bezahlt.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-7507/2024 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die angeb- lich gegen ihn bestehenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation seien nicht geeignet, die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. So zeigten die Beweismittel – bei Unter- stellung der Authentizität – zwar, dass gegen ihn staatsanwaltliche Ermitt- lungsverfahren, indessen noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Die eingereichten Justizdokumente verfügten über keinerlei Sicher- heitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen. Mittlerweile sei bekannt, dass sie in der Türkei problemlos – über korrupte Justizange- stellte oder professionelle Fälscher – käuflich erworben werden könnten. Selbst wenn die Ermittlungsverfahren echt sein sollten, sei darauf hinzu- weisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in hoher Zahl eingelei- tet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führ- ten. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei zudem festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulas- sen. Ferner könne bei den ihm vorgeworfenen Delikten das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO nicht generell bejaht wer- den. Es sei anzumerken, dass im Falle einer Anklageerhebung und Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens türkische Gerichte bei Ersttätern und Stra- fen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen ausspre- chen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das

E-7507/2024 Seite 6 Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftat- bestandes bei ansonsten unbescholtenen Ersttätern nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Frei- heitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Im Rahmen eines Vorführbe- fehls sei auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszu- gehen, zumal in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Er habe daher nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Weiter bestünden Zweifel an der Darstellung des zeitlichen Ablaufs der Ge- schehnisse betreffend die gegen ihn eröffneten Ermittlungen. Zwar habe er sich ab 2015 für die HDP engagiert und in den letzten Jahren seine po- litische Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Die auf Grundlage die- ser Posts gegen ihn gerichteten Ermittlungen hätten jedoch ausgerechnet kurz nach seiner legalen und offenbar problemlosen Ausreise aus seiner Heimat begonnen. Es wirke nicht nachvollziehbar, dass er aus Furcht vor staatlichen Repressionen zwischenzeitlich in D._______ habe untertau- chen wollen, sich zuvor jedoch gar nicht nach einem möglichen Verfahren gegen ihn erkundigt und sich somit ungeschützt den Behörden während der Grenzüberquerung ausgesetzt habe. Ungewöhnlich wirke auch die von ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei bei der Fahndung, wonach sie zunächst ihn und danach seine Familie angerufen hätten. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit höher Wahrscheinlichkeit bewusst zu einem Zeitpunkt, als er sich schon in D._______ aufgehalten habe, eingeleitet oder einleiten habe lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit eine Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vor- gehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. In seinem Fall dürfe daher nicht vorschnell auf eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Sodann könne be- züglich der Rechtmässigkeit der eingeleiteten Untersuchungen wegen sei- ner Äusserungen in den sozialen Medien aus den nicht besonders umfang- reichen Akten nicht definitiv geschlossen werden, inwiefern diese haltlos seien. Insbesondere fehle bei seiner Beweismitteleingabe betreffend die von den Behörden inspizierten Posts ausgerechnet der Anhang. In der An- hörung habe er kaum etwas Konkretes berichtet. Aus seiner Aussage, er habe die PKK geliebt und deren Äusserungen geteilt, lasse sich zumindest

E-7507/2024 Seite 7 nicht ausschliessen, dass seine Posts Gewaltverherrlichungen beinhaltet hätten, welche auch in der Schweiz strafrechtlich relevant sein könnten, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten. Auch der Umstand, dass seine Konten in den sozialen Medien gleich mehrfach gesperrt worden seien, sei Indiz dafür, dass deren Inhalte objektiv problematischer Natur gewesen seien. Die weiteren vorgebrachten Nachteile stellten keine intensiven Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar und seien für seine Ausreise offensicht- lich auch nicht ausschlaggebend gewesen. Aufgrund seines niederschwel- ligen Profils sei zudem nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hätte.

E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt er den Sachverhalt und gibt in grossen Teilen die angefochtene Verfügung wieder. In materieller Hinsicht wendet er im Wesentlichen ein, die vorinstanzliche Ansicht, wonach er mit der Be- leidigung von Präsident Erdogan eine Straftat begangen habe, nicht teile, zumal dahingehende Äusserungen unter die Meinungsfreiheit fielen. Schliesslich engagiere er sich exilpolitisch. Er beteilige sich in der Schweiz an Protesten der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung und äussere sich in den sozialen Medien politisch. Ferner sei der Vorführbefehl nicht nur zur Einvernahme, sondern auch zur Inhaftierung ausgestellt wor- den. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sei wahrscheinlich. Zudem könne die Freiheitsstrafe in diesem Fall nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. In formeller Hinsicht rügt er, dass die Vorinstanz durch die fehlende Einzelfallprüfung der eingereichten türki- schen Justizdokumente sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit sei- ner Beschwerde vermag er insgesamt nichts darzutun, was zu einer ande- ren Einschätzung führen könnte.

E. 6.2 Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer befindet sich laut Aktenlage in einer frühen Ermittlungsstufe. Derzeit ist of- fen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen

E-7507/2024 Seite 8 Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichts- verfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer er- öffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti- ven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das gegen den Beschwerdeführer möglicher- weise eröffnete Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfah- ren mündet und er in diesem verurteilt wird, als nicht beachtlich. Staatsan- waltliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung führten in den letzten Jahren etwa in 10 % aller Fälle zu einer Verurteilung. Bei staats- anwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten – darunter Propa- ganda für eine terroristische Organisation – lag die durchschnittliche Wahr- scheinlichkeit bei rund 7 %. Diese durchschnittlichen Werte erreichen den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. Urteil des BVGer E- 4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.4).

E. 6.4 Inwiefern das eingeleitete Ermittlungsverfahren allenfalls rechtsstaat- lich legitim ist (und damit nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgte), lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage nicht restlos beurteilen. Die Beiträge in den sozialen Medien im Zusammenhang mit der PKK und die mehrfache Sperrung seiner diesbe- züglichen Konten deuten zumindest auf gemeinrechtliche Strafverfolgung hin, nämlich die Ahndung dessen, dass er den bewaffneten Kampf der PKK gutgeheissen und gelobt haben könnte. Angesichts des ohnehin frühen Stadiums des Ermittlungsverfahrens dies indes offen gelassen werden. Ferner kann auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung nicht bloss zur Einvernahme, sondern auch zur In- haftierung ausgestellt worden sei, im Resultat offen bleiben. Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Orga- nisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Insbesondere begründet die Ausstellung eines Vorführbefehls

E-7507/2024 Seite 9 noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 Sachverhalt Ziffer A.h. und E. 6.2.2; sowie das Urteil des BVGer E- 3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5).

E. 6.5 Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es sind keine Vorstrafen oder Verurteilungen bekannt, was eben- falls nicht dafürspricht, der Beschwerdeführer hätte eine längere, unbe- dingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten, da er bei der Strafzumes- sung Ersttäter behandelt würde. Zudem weist er als einfaches Mitglied der

– notabene legalen – HDP-Partei kein geschärftes politisches Profil auf. Auch der Umstand, dass er seit 2015 in den sozialen Medien regelmässig Beiträge veröffentlicht hat, bis zu seiner Ausreise indes nie in den Fokus der Behörden geraten ist, spricht gegen ein erhöhtes behördliches Inte- resse an ihm.

E. 6.6 Nach dem gesagten kann auch die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Ok- tober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.)

E. 6.7 Gemäss gefestigter Rechtsprechung führen die Nachteile, die der Be- schwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie erlebt habe, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unan- nehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Men- schenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kol- lektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 6.3).

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E. 6.8 Abschliessend ist festzustellen, dass seine geltend gemachte exilpoli- tische Tätigkeit in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe zu be- gründen vermögen (vgl. Beschwerde S. 24-25). Seine angebliche Teil- nahme an Protesten der kurdischen Diaspora hat er mit keinerlei Beweis- mittel untermauert, wodurch dieses Vorbringen gänzlich unbelegt ist. Auch mit seinen gelegentlichen Beiträgen auf Facebook vermag er nach dem Gesagten (E. 6.2 – 6.6) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.9 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine objektiv be- gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).

E. 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Be- schwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).

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E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht er- sichtlich, da sich die Vorinstanz hinlänglich und in der angezeigten Tiefe mit den eingereichten türkischen Justizdokumenten auseinandergesetzt hat. Auch das Begehren auf «Einsicht in den Analysenbericht» ist abzuwei- sen, zumal diese nicht begründet wurde und sich aus den Akten im Übrigen gar nicht erschliesst, welches Dokument damit überhaupt gemeint sein soll. Ohnehin wurde das Asylgesuch infolge fehlender Asylrelevanz abgewie- sen, so dass – wie bereits erwähnt – die Authentizität der Dokumente im Resultat offen gelassen werden kann. Schliesslich ist der nicht weiter be- gründete Antrag im Fliesstext der Beschwerde, wonach die Akten des Asyl- verfahrens N (…) und N (…) zu edieren seien, abzuweisen, zumal auch die erstere N-Nummer einer anderen, am Verfahren unbeteiligten Person zu- gehörig ist und es sich offensichtlich um ein Versehen der Rechtsvertreterin handelt.

E. 10.1 Das in der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist auch abzu- weisen, nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 die un- entgeltliche Prozessführung bereits abgewiesen wurde und die Sache wei- terhin als aussichtslos einzustufen ist.

E-7507/2024 Seite 13

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7507/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechsbeiständin wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7507/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. November 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/11 [nachfolgend act. 11]) und der Anhörung vom 16. Januar 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 23) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 24). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Provinz B._______ und sei in C._______ wohnhaft gewesen. Das Ferngymnasium habe er erfolgreich abgeschlossen und er habe den Beruf als (...), (...) und (...) ausgeübt. Infolge des Besuchs einer Newroz-Feier habe ihn die Polizei im Jahr 2003 in der Schule schikaniert, weswegen er suspendiert worden sei. Ab 2015 sei er Mitglied der HDP gewesen. Dadurch habe er polizeiliche Behelligungen und Einvernahmen, jeweils mit anschliessender Freilassung, zu gegenwärtigen gehabt. Im (...) 2021 sei er letztmalig einvernommen worden. Auch in den sozialen Medien sei er präsent gewesen und habe dort seine Zuneigung zur PKK bekundet. Seine Konten in den sozialen Medien seien mehrfach gesperrt worden, woraufhin er neue erstellt habe. Am (...) 2022 seien mehrere führende Persönlichkeiten der HDP verhaftet worden. Er habe Konsequenzen befürchtet und die Türkei deswegen verlassen. Am (...) 2022 sei er legal auf dem Luftweg nach D._______ ausgereist. Während seines Aufenthaltes in D._______ seien zunächst er und danach seine Eltern von der türkischen Polizei telefonisch kontaktiert worden. Über seinen Anwalt habe er herausgefunden, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden seien und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Schliesslich sei er illegal in die Schweiz eingereist. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 29. November 2024) beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kostenvorschussverzicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Hinweis auf die fehlende Mittellosigkeit und die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte er fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte darin die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheides sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, um Anweisung der Vorinstanz zur umfassenden Einsicht in den Analysenbericht sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um Edition der Akten des Asylverfahrens N [...] und N [...]. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er als Beweismittel zwei türkische Justizdokumente ein. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge ebenfalls fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die angeblich gegen ihn bestehenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So zeigten die Beweismittel - bei Unterstellung der Authentizität - zwar, dass gegen ihn staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, indessen noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Die eingereichten Justizdokumente verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen. Mittlerweile sei bekannt, dass sie in der Türkei problemlos - über korrupte Justizangestellte oder professionelle Fälscher - käuflich erworben werden könnten. Selbst wenn die Ermittlungsverfahren echt sein sollten, sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei zudem festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Ferner könne bei den ihm vorgeworfenen Delikten das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO nicht generell bejaht werden. Es sei anzumerken, dass im Falle einer Anklageerhebung und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes bei ansonsten unbescholtenen Ersttätern nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Im Rahmen eines Vorführbefehls sei auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Er habe daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Weiter bestünden Zweifel an der Darstellung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse betreffend die gegen ihn eröffneten Ermittlungen. Zwar habe er sich ab 2015 für die HDP engagiert und in den letzten Jahren seine politische Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Die auf Grundlage dieser Posts gegen ihn gerichteten Ermittlungen hätten jedoch ausgerechnet kurz nach seiner legalen und offenbar problemlosen Ausreise aus seiner Heimat begonnen. Es wirke nicht nachvollziehbar, dass er aus Furcht vor staatlichen Repressionen zwischenzeitlich in D._______ habe untertauchen wollen, sich zuvor jedoch gar nicht nach einem möglichen Verfahren gegen ihn erkundigt und sich somit ungeschützt den Behörden während der Grenzüberquerung ausgesetzt habe. Ungewöhnlich wirke auch die von ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei bei der Fahndung, wonach sie zunächst ihn und danach seine Familie angerufen hätten. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit höher Wahrscheinlichkeit bewusst zu einem Zeitpunkt, als er sich schon in D._______ aufgehalten habe, eingeleitet oder einleiten habe lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit eine Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. In seinem Fall dürfe daher nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Sodann könne bezüglich der Rechtmässigkeit der eingeleiteten Untersuchungen wegen seiner Äusserungen in den sozialen Medien aus den nicht besonders umfangreichen Akten nicht definitiv geschlossen werden, inwiefern diese haltlos seien. Insbesondere fehle bei seiner Beweismitteleingabe betreffend die von den Behörden inspizierten Posts ausgerechnet der Anhang. In der Anhörung habe er kaum etwas Konkretes berichtet. Aus seiner Aussage, er habe die PKK geliebt und deren Äusserungen geteilt, lasse sich zumindest nicht ausschliessen, dass seine Posts Gewaltverherrlichungen beinhaltet hätten, welche auch in der Schweiz strafrechtlich relevant sein könnten, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten. Auch der Umstand, dass seine Konten in den sozialen Medien gleich mehrfach gesperrt worden seien, sei Indiz dafür, dass deren Inhalte objektiv problematischer Natur gewesen seien. Die weiteren vorgebrachten Nachteile stellten keine intensiven Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar und seien für seine Ausreise offensichtlich auch nicht ausschlaggebend gewesen. Aufgrund seines niederschwelligen Profils sei zudem nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hätte. 5.2 In der Beschwerde wiederholt er den Sachverhalt und gibt in grossen Teilen die angefochtene Verfügung wieder. In materieller Hinsicht wendet er im Wesentlichen ein, die vorinstanzliche Ansicht, wonach er mit der Beleidigung von Präsident Erdogan eine Straftat begangen habe, nicht teile, zumal dahingehende Äusserungen unter die Meinungsfreiheit fielen. Schliesslich engagiere er sich exilpolitisch. Er beteilige sich in der Schweiz an Protesten der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung und äussere sich in den sozialen Medien politisch. Ferner sei der Vorführbefehl nicht nur zur Einvernahme, sondern auch zur Inhaftierung ausgestellt worden. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sei wahrscheinlich. Zudem könne die Freiheitsstrafe in diesem Fall nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. In formeller Hinsicht rügt er, dass die Vorinstanz durch die fehlende Einzelfallprüfung der eingereichten türkischen Justizdokumente sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit seiner Beschwerde vermag er insgesamt nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 6.2 Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer befindet sich laut Aktenlage in einer frühen Ermittlungsstufe. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.). 6.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das gegen den Beschwerdeführer möglicherweise eröffnete Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren mündet und er in diesem verurteilt wird, als nicht beachtlich. Staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung führten in den letzten Jahren etwa in 10 % aller Fälle zu einer Verurteilung. Bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten - darunter Propaganda für eine terroristische Organisation - lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit bei rund 7 %. Diese durchschnittlichen Werte erreichen den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.4). 6.4 Inwiefern das eingeleitete Ermittlungsverfahren allenfalls rechtsstaatlich legitim ist (und damit nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgte), lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage nicht restlos beurteilen. Die Beiträge in den sozialen Medien im Zusammenhang mit der PKK und die mehrfache Sperrung seiner diesbezüglichen Konten deuten zumindest auf gemeinrechtliche Strafverfolgung hin, nämlich die Ahndung dessen, dass er den bewaffneten Kampf der PKK gutgeheissen und gelobt haben könnte. Angesichts des ohnehin frühen Stadiums des Ermittlungsverfahrens dies indes offen gelassen werden. Ferner kann auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung nicht bloss zur Einvernahme, sondern auch zur Inhaftierung ausgestellt worden sei, im Resultat offen bleiben. Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Insbesondere begründet die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 Sachverhalt Ziffer A.h. und E. 6.2.2; sowie das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). 6.5 Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es sind keine Vorstrafen oder Verurteilungen bekannt, was ebenfalls nicht dafürspricht, der Beschwerdeführer hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten, da er bei der Strafzumessung Ersttäter behandelt würde. Zudem weist er als einfaches Mitglied der - notabene legalen - HDP-Partei kein geschärftes politisches Profil auf. Auch der Umstand, dass er seit 2015 in den sozialen Medien regelmässig Beiträge veröffentlicht hat, bis zu seiner Ausreise indes nie in den Fokus der Behörden geraten ist, spricht gegen ein erhöhtes behördliches Interesse an ihm. 6.6 Nach dem gesagten kann auch die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.) 6.7 Gemäss gefestigter Rechtsprechung führen die Nachteile, die der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie erlebt habe, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.8 Abschliessend ist festzustellen, dass seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermögen (vgl. Beschwerde S. 24-25). Seine angebliche Teilnahme an Protesten der kurdischen Diaspora hat er mit keinerlei Beweismittel untermauert, wodurch dieses Vorbringen gänzlich unbelegt ist. Auch mit seinen gelegentlichen Beiträgen auf Facebook vermag er nach dem Gesagten (E. 6.2 - 6.6) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.9 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, da sich die Vorinstanz hinlänglich und in der angezeigten Tiefe mit den eingereichten türkischen Justizdokumenten auseinandergesetzt hat. Auch das Begehren auf «Einsicht in den Analysenbericht» ist abzuweisen, zumal diese nicht begründet wurde und sich aus den Akten im Übrigen gar nicht erschliesst, welches Dokument damit überhaupt gemeint sein soll. Ohnehin wurde das Asylgesuch infolge fehlender Asylrelevanz abgewiesen, so dass - wie bereits erwähnt - die Authentizität der Dokumente im Resultat offen gelassen werden kann. Schliesslich ist der nicht weiter begründete Antrag im Fliesstext der Beschwerde, wonach die Akten des Asylverfahrens N (...) und N (...) zu edieren seien, abzuweisen, zumal auch die erstere N-Nummer einer anderen, am Verfahren unbeteiligten Person zugehörig ist und es sich offensichtlich um ein Versehen der Rechtsvertreterin handelt. 10. 10.1 Das in der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist auch abzuweisen, nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung bereits abgewiesen wurde und die Sache weiterhin als aussichtslos einzustufen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechsbeiständin wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: