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D-4664/2024

D-4664/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Bezirk: C._______, Provinz: Sirnak), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit sei- ner Ehefrau, D._______, und seiner Tochter, E._______, am 26. Juni 2022 und suchte am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2022 bevollmächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum der Region F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 17. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Nach seiner Herkunft gefragt, gab er an, er stamme aus dem Bezirk C._______, wo derzeit seine Eltern und (…) Brüder lebten. Seine verhei- ratete Schwester lebe in G._______. Die Behörden hätten seinen Vater im Jahr (…) unter Zwang als Dorfschützer verpflichtet. Seine Familie habe (…) und sich damit das Leben verdient. Nach dem Abschluss der (…). Schulklasse in C._______ sei er ans Gymnasium gegangen, das er im ersten Jahr wieder verlassen habe. Eine Lehrerin habe einmal gesagt, es sei verboten, in der Schule/Klasse Kurdisch zu sprechen. Der beigezo- gene Schuldirektor habe dies bestätigt. Danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe seine Eltern bei der (…) unterstützt. Weil in der letzten Zeit vermehrt Militäroperationen durchgeführt worden seien, habe seine Familie (…) verkauft. Zu den Gründen seiner Ausreise aus der Türkei führte der Beschwerdefüh- rer aus, er habe das von ihm erst kürzlich eröffnete (…) schliessen und seine Familie habe wegen des Drucks (…) verkaufen müssen. Im (…) seien immer wieder Razzien durchgeführt worden. Man habe ihn gefragt, was er mit den (…) gesprochen habe. Wenn die Sicherheitskräfte ins (…) gekommen seien, hätten sie ihn nach hinten gebracht und zwei bis drei Stunden lang verhört. Sie hätten wissen wollen, was die HDP-Leute («Halklarin Demokratik Partisi») (…) erzählt hätten. Wenn er geantwortet habe, er wisse es nicht, hätten sie behauptet, er sei einer von der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan»). Er sei beschattet worden, denn wenn er in der Kreisstadt auf die Strasse gegangen sei, sei er kontrolliert worden. Er habe befürchtet, wie sein Onkel, H._______, umgebracht zu werden. Die- ser habe das Dorfschützeramt abgelehnt und sei nach I._______ gezogen. Dort sei eine Ausgangssperre verhängt worden und als er sein Haus (2015)

D-4664/2024 Seite 3 verlassen habe, sei er von einer Sondereinheit getötet worden. Sein Vater stehe kurz vor der Pensionierung und es sei die Regel, dass der Sohn den Posten des Vaters übernehme. Er (der Beschwerdeführer) werde gezwun- gen, Dorfschützer zu werden. Er wolle sich aber nicht bewaffnen lassen, um gegen die Kurden zu kämpfen. Aus Angst, umgebracht oder ins Ge- fängnis geworfen zu werden, sei er weggegangen. Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten fünf Kontrollposten der Polizei oder der Armee passieren müssen, wenn sie in die Provinzhauptstadt J._______ gefahren seien. Es sei vor- gekommen, dass sie für die Fahrt bis zu zehn Stunden benötigt hätten. Als er 2019 im Militärdienst gewesen sei, sei seine Schwester gestorben. Er habe für die Beerdigung keinen Urlaub erhalten, weil er Kurde sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Be- weismittel ab (Kopien von vier Untersuchungsberichten der Gendarmerie, von C._______ vom 26. Juli 2022). Auf Nachfrage sagte er, die Dokumente seien ihm aus der Türkei per WhatsApp geschickt worden. Die Posts, um die es gehe, seien nicht von ihm getätigt worden, denn er habe keinen Ac- count in den sozialen Medien. In seinem Namen sei ein Account eröffnet worden. Die Behörden seien gekommen und hätten (…). Wenn er dies nicht habe erlauben wollen, hätten sie gesagt, er sei von der PKK und sie würden alles tun, um ihn ins Gefängnis zu werfen oder zu töten. Sein Bru- der sei vom Posten angerufen worden, als er (der Beschwerdeführer) schon in der Schweiz gewesen sei; so habe er davon erfahren. Seine Fa- milie habe für ihn einen Anwalt genommen, der herausgefunden habe, dass ein Dossier auf seinen Namen eröffnet worden sei. Gegen ihn sei eine Untersuchung eingeleitet worden. Im Fall einer Festnahme werde er sofort in Untersuchungshaft genommen. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Anwalt in der Türkei zu kontaktieren und diesen zu beauftragen, ihm einen aktuellen UYAP- Auszug aus «e-Devlet» (Webseite für Bürgerangelegenheiten) zukommen zu lassen, auf dem ersichtlich sei, ob gegen ihn irgendein Strafverfahren eröffnet worden sei. Falls ein oder mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien, solle der Anwalt deren Verfahrensstadium mitteilen. A.c Am 22. August 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner Identitätskarte zukommen.

D-4664/2024 Seite 4 A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Es werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Am 1. September 2022 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, sie habe das Vertretungsmandat per so- fort niedergelegt. A.f Das SEM wies den Beschwerdeführer am 5. September 2022 für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. A.g Die neu mandatierte Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 die Mandatsübernahme an und ersuchte im Auftrag des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht nach abgeschlosse- ner Instruktion. Dem Schreiben lag eine Kopie der Vollmacht vom 6. Okto- ber 2022 bei. A.h Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Rechtsvertretung na- mens des Beschwerdeführers beim SEM Kopien eines Antrags der Staats- anwaltschaft in C._______ vom 10. Oktober 2022 zur Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls, eines Beschlusses des Straf- und Friedens- richteramtes vom 11. Oktober 2022 zur Ausstellung eines Vorführbefehls, eines Festnahmebefehls zur Einvernahme oder Inhaftierung wegen terro- ristischer Propaganda des Straf- und Friedensrichteramtes vom 11. Okto- ber 2022, diverser Korrespondenz zwischen der Oberstaatsanwaltschaft C._______ und dem dortigen Festnahmebüro und eines «UYAP-Auszugs» (Nationales Informationssystem der Justiz) ein. A.i Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 4. April 2024 auf, bis zum

18. April 2024 einen «e-Devlet-Auszug» über seine Ein- und Ausreisen so- wie einen solchen aus der Rubrik für persönliche Ausweise über einen Rei- sepass einzureichen. Ebenfalls wurde er aufgefordert, einen «UYAP-Aus- zug» über Strafverfahren und andere Akten einzureichen, mit denen eine Verfolgung in der Türkei belegt werde. Er könne die Dokumente auch über einen Anwalt in der Türkei beschaffen. Sämtliche Erklärungen, dass er dazu nicht in der Lage sei, würden als Ausflüchte gewertet. A.j Am 22. April 2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Memory-Stick mit einem Bildschirm-Video, das durch seinen Anwalt angefertigt worden sei. Dieses zeige sein «UYAP- Konto». Des Weiteren wurde ein Referenzschreiben seines türkischen

D-4664/2024 Seite 5 Anwalts beigelegt. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht in das Protokoll seiner Anhörung, allenfalls in die relevante Passage hinsichtlich der Aus- reise aus der Türkei beantragt. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerde- führer bestreite nicht, dass er über ein «e-devlet-Konto» verfüge, er habe dieses aber bislang nie benützt, weshalb er nicht über die Zugangsdaten verfüge. Sein Bruder habe in Begleitung seines Anwalts bei der zuständi- gen Behörde in C._______ vorgesprochen. Man habe ihnen gesagt, dass die Zugangsdaten nur dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt werden könnten, weshalb es ihm unmöglich sei, die geforderten «e-devlet- Auszüge» zu beschaffen. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 – eröffnet am 24. Juni 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis zum 16. August 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufge- nommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 liess der neu bestellte Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers und dessen Tochter, E._______, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheis- sen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdefüh- renden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu ge- währen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfü- gen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführen- den sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

D-4664/2024 Seite 6 Der Eingabe lagen Kopien des N-Ausweises des Beschwerdeführers und einer Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 2. Juli 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Saban Murat Öz- den als amtlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren teilte er ihm mit, dass über die im Namen seiner Tochter eingereichte Beschwerde im – getrennt geführten – Beschwerdeverfahren der Ehefrau entschieden werde. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Oktober 2024 zur Ver- nehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 an seinem Standpunkt fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-

D-4664/2024 Seite 7 gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Behaup- tung des Beschwerdeführers, er sei von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, Dorfschützer zu werden, könne nicht zutreffen. Die- ses Amt werde seit einigen Jahren öffentlich ausgeschrieben. Im Internet seien mehrere Ausschreibungen der letzten Jahre zu finden, eine davon betreffe J._______. Es würden die Bedingungen erwähnt, die bei einer

D-4664/2024 Seite 8 Bewer-bung erfüllt sein müssten. Die Bewerber müssten einen guten Leu- mund haben und loyal zum türkischen Staat stehen. Im letzten Jahr seien in der Provinz Sirnak 600 Dorfschützer gesucht worden. Für 2024 würden insgesamt 5000 neue Sicherheitsschützer gesucht, weil es gemäss Berich- ten in der türkischen Presse sehr viele Interessenten gebe. Daraus folge, dass die türkischen Behörden nicht versucht haben könnten, ihn zum Amt zu zwingen, weil dies nicht nötig sei. Im Bewerbungsprozess würden Tests durchgeführt und viele Bewerber würden abgelehnt. Damit sei das Haupt- asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die Behauptung, die türki- schen Behörden hätten auf seinen Namen in den sozialen Medien ein Konto eröffnet und dort politische Beiträge gepostet, um ein Ermittlungs- verfahren gegen ihn einzuleiten, sei auch unglaubhaft. Die Dorfschützer gehörten zum türkischen Sicherheitsapparat und würden vom Staat be- zahlt. Ihre Funktion sei mit diversen Vorteilen verbunden. Hätte sein Vater diese Funktion nicht ausüben wollen, hätte er sie aufgeben können. Der türkischen Presse seien Berichte von Rücktritten von Dorfschützern und den darauffolgenden Versuchen der Behörden, sie umzustimmen, zu ent- nehmen. Gemäss anderen Berichten könnten Dorfschützer zurücktreten, um einer anderen Arbeit nachzugehen oder sich um ein politisches Amt zu bewerben. Berichten von 2015 zufolge hätten sich 71 Dorfschützer gewei- gert, an Militäroperationen teilzunehmen, und seien deshalb zurückgetre- ten. Zudem könne eine Person nicht gleichzeitig als Dorfschützer und als Spitzel arbeiten, weil der Dorfschützer öffentlich für den Staat arbeite und als Spitzel nicht geeignet sei. Die Behauptung, die Behörden hätten ihn unter Druck gesetzt, auch als Spitzel für sie zu arbeiten, könne nicht zu- treffen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, was dazu führe, dass seine Angabe, er habe Türkei illegal verlassen, nicht glaubhaft sei. Die Vorbringen über die angebliche illegale Ausreise aus der Türkei in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Posts auf sozialen Me- dien seien stereotyp. Dem SEM sei bekannt, dass eine Mehrheit türkischer Staatsbürger mit ähnlichen Asylvorbringen legal in die Länder des West- balkans ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, ei- nen Auszug über seine Ein- und Ausreisen aus seinem «e-Devlet-Konto» einzureichen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er keinen Zugang dazu habe, weil er in der Türkei aufgrund der selbständigen beruflichen Tätigkeit sicherlich darauf angewiesen gewesen sei. Alle türkischen Bürger ab dem 15. Lebensjahr besässen ein Konto auf «e-Devlet», auf dem sie sämtliche Dokumente, darunter auch Ermittlungs- und Strafakten, ansehen könnten, weil die staatlichen Institutionen mit ihren Datenbanken darin

D-4664/2024 Seite 9 integriert seien. Die türkischen Behörden erfassten systematisch alle Ein- und Ausreisen ihrer Bürger, die unter der entsprechenden Rubrik im «e-Devlet» zu sehen seien. Haftbefehle und andere Eintragungen aus dem Justizbereich seien im «UYAP-System» erfasst. Über einen Link im «e-De- vlet» könne sich jeder türkische Bürger im «UYAP-System» anmelden und dort als Privatnutzer schlagwortartig Übersichten einsehen, via Internet so- gar aus dem Ausland. Von türkischen Asylsuchenden könne erwartet wer- den, dass sie sämtliche Dokumente aus dem «e-Devlet» herunterladen und einreichen würden. Sie könnten auch über einen Anwalt in der Türkei ein «e-Devlet-Passwort» beschaffen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, diesen Auszug einzureichen, so- wie seine stereotypen Behauptungen, dass er keinen Zugang dazu habe, könnten nur bedeuten, dass er höchstwahrscheinlich legal ausgereist sei und dies verbergen wolle. Das Vorbringen, dass er wegen Verfolgung durch die türkischen Behörden die Türkei habe verlassen müssen, sei un- glaubhaft. Die Vorfälle, aufgrund derer der Beschwerdeführer den Gymnasialbesuch abgebrochen habe, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie lägen zeitlich sehr lange zurück und hätten kein asylbeachtliches Mass erreicht. Falls seine Vorbringen über die Vorkomm- nisse in seinem (…) der Wahrheit entsprechen sollten, würden diese im asylrechtlichen Sinne weit zurückliegen, da er erst ungefähr ein Jahr später aus der Türkei ausgereist sei. Das Asylgesuch in der Schweiz sei – wie auch Asylgesuche zahlreicher türkischer Staatsbürger in den letzten Jahren – offensichtlich nach einer legalen Ausreise missbräuchlich konstruiert worden. Ermittlungsverfahren in der Türkei würden bewusst provoziert, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen oder Vorfluchtgründe zu inszenieren. Nach der legalen Aus- reise würden diese Personen von jemandem bei den türkischen Behörden wegen auf sozialen Medien geposteten Beiträgen angezeigt oder diese zeigten sich selbst online anonym an, um ein Ermittlungsverfahren auszu- lösen. Die Vorbringen in Bezug auf die Ermittlungsverfahren in der Türkei seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Deshalb müsse nicht geprüft werden, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen.

D-4664/2024 Seite 10 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen An- titerrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden sei. Im Zusammenhang mit sol- chen Dokumenten, die keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, sei bekannt, dass sie in der Türkei problemlos käuflich erworben werden könnten. Sie könnten über korrupte Justizangestellte beschafft oder von professionellen Fälschern produziert werden. Sie würden dahingehend beworben, dass die «UYAP-Zugangscodes» der gekauften Dokumente «funktionieren» wür- den. In einer anderen «Werbung» werde versichert, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Gemäss den eingereichten Dokumenten liege ein Vorführ- /Festnahmebefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers vor. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren «echt» sein sollte, sei darauf hinzu- weisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl ein- geleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Personen, gegen die ein Vorführbefehl vorliege, würden bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt. Personen, gegen die wegen Terrorpropaganda ermittelt werde, würden gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersu- chungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Straf- prozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahr- scheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen wegen Terrorpropaganda in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führten. Das Facebook-Konto, das die Grundlage für die Ermittlungen bilde, sei nicht erreichbar. Eine Schlies- sung desselben durch die türkischen Behörden sei auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer behaupte, diese hätten das Konto selber eröffnet und Beiträge gepostet, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn einzuleiten. Dass die türkischen Behörden das selbst erstellte Konto vor dem Strafver- fahren und einer Verurteilung löschen würden, mache keinen Sinn, wären sie doch daran interessiert, kompromittierende Inhalte sicherzustellen und nicht diese zu vernichten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen so grossen Aufwand betreiben würden, um eine Person ohne politisches Profil zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 7. Juli 2022 gestellt und der Untersuchungsbericht der Gendarmerie datiere vom

26. Juli 2022, was die Erwägungen des SEM bestätige. Danach habe er

D-4664/2024 Seite 11 das Facebook-Konto offensichtlich geschlossen. Es komme sehr oft vor, dass die Konten in den sozialen Medien geschlossen würden, um die Ein- stellung der provozierten Ermittlungen zu erreichen. Schliesslich entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Posts auf Facebook zur PKK den bewaffneten Kampf dieser Organisation gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvoll- ziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfah- rens führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. Gewaltverherrlichung könne auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der türkische Staat in Gebieten, in denen er keine Kandidaten für das Dorfschützeramt rekrutie- ren könne, Druck auf die Menschen ausübe. Der Staat habe Schwierigkei- ten, für das Dorf des Beschwerdeführers Kandidaten für das Amt zu finden. Sein Vater sei in das Amt gezwungen worden. Eine Person, die sich wei- gere, Dorfschützer zu werden, könne vom Staat verhaftet, gefoltert oder getötet werden. Der Beschwerdeführer habe es vorgezogen, zusammen mit seiner Familie aus der Türkei zu fliehen. Als er unter Druck gesetzt wor- den sei, Informant zu werden, habe er sich bereits geweigert gehabt, Dorf- schützer zu werden. Es treffe zu, dass er sich ein «e-Devlet-Passwort» hätte besorgen können, bevor er die Türkei verlassen habe. Viele türkische Bürger hätten kein solches und nutzten «e-Devlet» nicht. In ländlichen Ge- bieten wie C._______ sei die Nutzung sehr gering, viele Bürger – so auch der Beschwerdeführer – gingen persönlich zu den Behörden. Als Asylsu- chender könne er nicht zum türkischen Konsulat gehen und ein «e-Govern- ment-Passwort» beantragen. Selbst wenn er ein Passwort für dieses Portal hätte, könnte er die Ermittlungsunterlagen nicht daraus beziehen. Akten von Strafverfahren, die noch nicht zur Verhandlung gebracht worden seien, würden nicht in das «e-Government-Portal» hochgeladen. Während der Militäroperationen seien türkische Soldaten in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen, welche (…) seiner Familie (…) hätten. Sein (…) sei mehrmals von türkischen Sicherheitskräften durchsucht wor- den, so dass er es nicht mehr (…). Er sei ständig überwacht und kontrolliert worden. All diese Verfolgungsmassnahmen wiesen eine Intensität auf, die über die Unterdrückung des kurdischen Volkes im Allgemeinen hinausgehe und daher asylrechtlich relevant sei.

D-4664/2024 Seite 12 Der Beschwerdeführer habe die «Social-Media-Posts», die zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt hätten, nicht selbst geteilt. Sie seien von anderen Personen in seinem Namen auf einem Facebook-Account gepostet worden, den nicht er eröffnet habe. Die Einschätzung des SEM, das Verfahren gegen ihn sei offensichtlich nach legaler Ausreise missbräuchlich konstruiert worden, entbehre einer objek- tiven Grundlage. Die eingereichten Ermittlungsakten seien von seinem tür- kischen Rechtsvertreter bei der Generalstaatsanwaltschaft entgegenge- nommen worden und trügen die Unterschrift und den Stempel dieser Ge- neralstaatsanwaltschaft. Die Echtheit dieser Dokumente könne deshalb überprüft werden. Die fraglichen Facebook-Posts seien nicht von ihm ge- schrieben und geteilt worden, weshalb der Vorwurf, diese seien gefälscht, nicht gegen ihn erhoben werden könne. In der Türkei würden nur sehr we- nige strafrechtliche Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororga- nisation» durch Beiträge in Sozialen Medien eingestellt. Fast alle Ermitt- lungen führten zu Strafverfahren und Verurteilungen. Es gebe keine offizi- elle Statistik, die das Gegenteil beweise. Viele Menschen würden nach Ver- urteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen. Die türki- schen Justizbehörden und Gerichte seien von massiver Korruption und Einflussnahme seitens der Regierung geprägt. Eine unabhängige und faire Urteilsfindung sei nicht gegeben. Viele Menschen würden nach den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfah- ren verhaftet. Davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ver- haftet werde, sei unrealistisch. In den türkischen Medien seien Hunderte von Artikeln zu diesem Thema erschienen. Der Beschwerdeführer habe den erwähnten Facebook-Account nicht selbst eröffnet und auch nicht selbst geschlossen. Die Vorwürfe der Vor- instanz entbehrten jeglicher sachlichen Grundlage. Auch die weiteren Vor- würfe seien haltlos, da sie auf der Annahme beruhten, er selbst habe die Posts geteilt, die Gegenstand der Ermittlungen seien. Aus diesen Gründen stelle die Ablehnung des Asylgesuchs eine Verletzung des Asylgesetzes dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Das Ermittlungsverfahren sei bei der Generalstaatsanwaltschaft C._______ hängig. Am 11. Oktober 2022 sei gegen den Beschwerdeführer vom Friedensstrafrichtersamt C._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Die Straftat «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG i.V.m. Art. 220 Abs. 8 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) werde mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren geahndet. Werde die Straftat in Sozialen Medien begangen, erhöhe sich diese Strafe auf das eineinhalb

D-4664/2024 Seite 13 Fache. Nach Art. 43 Abs. 1 tStGB («Kettendelikt») werde nur eine Strafe verhängt, wenn dieselbe Straftat von einer Person gegen eine andere Per- son zu verschiedenen Zeiten mehrfach begangen werde. Die Strafe werde jedoch um einen bis zu drei Vierteln erhöht. Beim vorliegenden Ermittlungs- verfahren bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Tatbestand des Kettendelikts zur Anwendung komme. Falls der Beschwerdeführer verur- teilt werde, werde die Strafe sehr wahrscheinlich mehr als zwei Jahre be- tragen. Aus diesem Grund werde es nicht möglich sein, die Strafe zur Be- währung auszusetzen. Es sei bekannt, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, begangen würden. Die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers würde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG und der Flüchtlingskonvention dar- stellen. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) habe die Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistatio- nen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwendeten, um Geständnisse zu erzwingen oder Menschen zu bestrafen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in Sozialen Medien strafrechtlich verfolgt. Willkür sei bei türkischen Gerichten an der Tagesordnung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass sein Vater seit dem Jahr (…) das Amt eines Dorfschützers bekleide und dieses noch innehabe. Seine Mutter über keinen Beruf aus, sie schaue zu Hause (…) (vgl. SEM-act. […]-25/13 F9). Die Familie sei immer unter Druck gestan- den. Wenn sie (die Sicherheitskräfte; Anmerkung des Gerichts) ins Dorf gekommen seien, hätten sie (…). Wenn sie ihnen (…) hätten geben wollen, hätten sie gesagt, sie würden der PKK doch immer (…) geben, sie sollten das auch für die Behörden tun (vgl. SEM-act. […]-25/13 F46).

E. 5.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen diese Aussagen nicht überzeugend. Da der Vater des Beschwerdeführers seit (…) das Amt eines

D-4664/2024 Seite 14 Dorfschützers bekleidet habe, ist nicht davon auszugehen, dass die Si- cherheitskräfte dessen Familie bestohlen und in die Nähe der PKK gerückt haben. Wären der Beschwerdeführer, sein Vater oder andere Familienmit- glieder von den Behörden verdächtigt worden, der PKK nahe zu stehen oder diese zu unterstützen, hätten die Sicherheitsbehörden mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit weitergehende Massnahmen ergriffen und es nicht bei diffusen Anschuldigungen bleiben lassen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer einleitend an, seine Mutter schaue zu Hause (…), wäh- rend er an anderer Stelle erklärte, die Familie habe (…) verkauft, da sie diese nicht mehr habe (…) dürfen (vgl. SEM-act. […]-25/13 F22). Danach bestätigte er, dass sie (…) hätten verkaufen müssen, weil in ihrer Region immer wieder Militäroperationen durchgeführt würden (vgl. SEM-act. […]- 25/13 F28). Im weiteren Verlauf der Anhörung brachte er vor, sie hätten (…) wegen des Drucks verkaufen müssen (vgl. SEM-act. […]-25/13 F36). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind somit teilweise auch in sich wi- dersprüchlich, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen entstehen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe in C._______ ein (…) eröffnet, das er innerhalb eines Monats wieder habe schliessen müssen (vgl. SEM-act. […]-25/13 F38). Er begründete dies da- mit, dass die Sicherheitskräfte in (…) immer wieder Razzien durchgeführt und ihn verhört hätten. Sie hätten wissen wollen, über was er mit (…) ge- sprochen habe beziehungsweise, was (…) miteinander besprochen hätten. Da tausende Männer in (…) gekommen seien, habe er nicht darauf achten können, was diese miteinander besprochen hätten (vgl. SEM-act. […]- 25/13 F47).

E. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer (…) nur einen Monat lang betrieben haben will, kann seine Aussage, tausende Männer seien dorthin gekommen, nicht zutreffen. Angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn als Spitzel einsetzen wollen, erscheinen die von diesen (…) an- geblich durchgeführten Razzien kontraproduktiv, da sich (…), das ständig von den Behörden durchsucht und dessen Betreiber von diesen intensiv befragt wird, nicht frei zu Themen äussern würden, die für die Behörden von Interesse wären. Als Spitzel eignen sich nur Personen, die mit ihren Auftraggebern nicht in Verbindung gebracht werden, was bezüglich des Beschwerdeführers ange-sichts der geschilderten öffentlichkeitswirksa- men Razzien und Befragungen gerade nicht der Fall gewesen wäre. Die Zweifel an seinen Vorbringen werden bestätigt.

D-4664/2024 Seite 15

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, dass er die Türkei am 26. Juni 2022 verlassen habe und am 7. Juli 2022 in der Schweiz an- gekommen sei (vgl. SEM-act. […]-25/13 F61). Da er sich dem Anliegen der türkischen Behörden, er solle das Amt des Dorfschützers übernehmen, wi- dersetzt habe, hätten diese einen auf seinen Namen lautenden Facebook- Account eröffnet und in diesem regierungskritische Posts veröffentlicht oder geteilt (vgl. SEM-act. […]-25/13 F65–F69). Die Sicherheitskräfte hät- ten vor einer Weile – er sei damals schon in der Schweiz gewesen – seinen Bruder angerufen, weshalb er (der Beschwerdeführer) von der Sache er- fahren habe (vgl. SEM-act. […]-25/13 F70–F72).

E. 5.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf sind auf- fallend vage, sollen sich die geltend gemachten Ereignisse doch kurz vor dem Zeitpunkt der Anhörung (17. August 2022) zugetragen haben. Da die inkriminierten Posts gemäss den eingereichten Untersuchungsberichten vom 26. Juli 2022 stammen sollen (vgl. SEM-act. […]-26/- ID-Nr. 002–005) und die Untersuchungsberichte vom 26. und 29. Juli 2022 datieren, hätte sich der Beschwerdeführer erinnern müssen, wann sein Bruder ihn über ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hätte. Des Weiteren wäre das Verhalten der Sicherheitsbehörden, die den Be- schwerdeführer angeblich mit einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- ren hätten bestrafen und eine gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe erwirken wollen, dilettantisch. Sie hätten sich bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer die Flucht ergreifen könnte, wenn sie seinen Bruder anrufen und diesen über die Vorgänge informieren würden. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden hätten einen auf seinen Namen lautenden Facebook-Account eröffnet und auf diesem Bei- träge gepostet, die zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfah- rens geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des engen zeit- lichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers (26. Juni 2022), den inkriminierten Einträgen im Facebook-Account (26. Juli 2022) und den dazu erstellten Untersuchungsberichten (26. und

29. Juli 2022) erscheint die Einschätzung des SEM, das Ermittlungsverfah- ren sei vom Beschwerdeführer zwecks Bekräftigung seiner Asylvorbringen selbst erwirkt worden, überzeugend.

E. 5.5.1 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sei er von den Schleppern auf illegalem Weg aus der Türkei gebracht worden. Er habe über keinen Reisepass verfügt und seine Identitätskarte sei ihm

D-4664/2024 Seite 16 von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. […]-25/13 F49– F53). Da das SEM Zweifel an diesen Aussagen hegte, forderte es ihn mit Schreiben vom 4. April 2024 auf, einen «e-Devlet-Auszug» über seine Ein- und Ausreisen sowie einen Auszug aus der Rubrik für persönliche Aus- weise über einen Reisepass einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass er die geforderten Dokumente auch über einen Anwalt in der Türkei beschaf- fen könne. Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. April 2022 mitteilen, er verfüge nicht über die Zugangsdaten zu seinem «e-Devlet-Konto». Die Behörden hätten seinem Bruder und dem ihn begleitenden Anwalt gesagt, die Zugangsdaten wür- den nur ihm persönlich ausgehändigt.

E. 5.5.2 Das «e-Devlet-System» ist eine türkische Online-Plattform, die es Bürgern ermöglicht, elektronisch auf eine breite Palette von Regierungs- diensten und -informationen zuzugreifen. Um Zugang zu erhalten, wird ein «e-Devlet-Passwort» benötigt, mit dem man sich beim System anmelden und auf die verschiedenen Dienste zugreifen kann. Das Passwort kann «online» erstellt werden, indem man die entsprechende Website (www.edevlet.gov.tr) besucht und auf die Schaltfläche «Anmelden» klickt. Um den Registrierungsprozess abzuschliessen, müssen einige persönli- che Daten (z.B. Namen, Geburtsdatum und die nationale Identifikations- nummer) angegeben werden. Ein «e-Devlet-Passwort» kann auch mit der mobilen «e-Devlet-App» erstellt werden, die für iOS- und Android-Geräte verfügbar ist. Mit der App kann man sich für ein «e-Devlet-Konto» anmel- den und von seinem Telefon oder Tablet aus auf die verschiedenen ange- botenen Dienste zugreifen (vgl. https://www.residentturkey.com/de/zugriff- auf-regierungsdienste-in-der-tuerkei-mit-e-devlet-ein-vollstaendiger-leitfa- den/, abgerufen am 19. Dezember 2024).

E. 5.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen und den weitergehenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 ff.) ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zu seinem «e- Devlet-Konto» – er bestritt nicht, über ein solches zu verfügen (vgl. SEM- act. […]-42/5) –, nicht stichhaltig. Aus diesem Grund entsteht der Eindruck, er wolle den schweizerischen Asylbehörden Informationen über den Erhalt eines Reisepasses und den damit getätigten Ein- und Ausreisen in die/aus der Türkei verheimlichen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen

D-4664/2024 Seite 17 ist, das von ihm geschilderte Ausmass des behördlichen Interesses an sei- ner Person glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2.1 Das SEM geht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, an deren Authentizität es allerdings ausdrücklich Zweifel an- bringt, davon aus, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation eröffnet worden sein könnte.

E. 6.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt al- leine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asyl- suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das als Referenzurteil zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführ- befehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich re- levanten Verfolgung (vgl. das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermitt- lungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder re- lativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im

D-4664/2024 Seite 18 konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Ein- zelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlä- gigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social-Me- dia-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den Sozialen Medien geäussert wer- den (vgl. das Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4).

E. 6.2.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das gegen den Beschwerdeführer möglicher- weise eröffnete Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfah- ren mündet und er in diesem verurteilt wird, als nicht beachtlich. Aufgrund der Art der Posts, in denen Abdullah Öcalan, PKK-Mitglieder und eine be- ziehungsweise mehrere bewaffnete PKK-Kämpferinnen zu sehen sind (vgl. SEM-act. […]-26/- ID-Nr. 004), und der auf dem Account gemachten Aus- sagen (vgl. SEM-act. […]-44/6), könnte der Beschwerdeführer den Ein- druck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Kämpferinnen respek- tive den bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheits- kräfte gutzuheissen und zu loben. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfah- rens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim.

E. 6.2.4 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe verurteilt zu werden. Er ist nicht vorbestraft und würde bei der Straf- zumessung als «Ersttäter» behandelt. Er weist kein relevantes politisches Profil auf, zumal er in der Anhörung keinerlei politische Aktivitäten er- wähnte. In den Sozialen Medien ist er erst nach der Einreise in die Schweiz aktiv geworden. Sein politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz stellt offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung dar (vgl. E. 3.2). All dies dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justiz- behörden ohne Weiteres ersichtlich sein.

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, de- nen er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt worden sei, sind zumindest teilweise auf die in der Vergangenheit angespannte Sicher- heitslage in seiner Herkunftsprovinz zurückzuführen. Die kurdische

D-4664/2024 Seite 19 Bevölkerung kann im türkischen Lebensalltag unterschiedlich ausgepräg- ten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. In der Regel und auch vorliegend erreichen die Benachteiligungen entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung nicht eine derartige Intensität, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Üb- rigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwick- lungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3, E-6732/2024 vom

26. November 2024 E. 6.3 und D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 5.6).

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keine objektiv be- gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde im Einzel- nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än- dern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-

D-4664/2024 Seite 20 weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und der fehlenden hohen Wahrschein-

D-4664/2024 Seite 21 lichkeit, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 10.2.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu Publikation als Re- ferenzurteil vorgesehenen Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eine Neubeurteilung der Lage in den beiden Provinzen Hakkâri und Sirnak vor- genommen und gelangte zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, ge- mäss welche von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsgericht gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Pra- xis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Weg- weisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1–13.4.8).

E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund (vgl. SEM-act. […]-25/13 F4 f.), weshalb er uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Nach dem Abbruch des Gymnasiums sammelte er Berufserfahrung im Bereich der (…). Seine El- tern und seine Geschwister leben und arbeiten in der Provinz Sirnak (vgl. SEM-act. […]-25/13 F7 f. und F22), womit er im Heimatland über ein intak- tes Beziehungsnetz verfügt. Es ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen

D-4664/2024 Seite 22 Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er in der Anhö- rung angab, seine Familie habe unter keinen finanziellen Problemen gelit- ten (vgl. SEM-act. […]-25/13 F27).

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion und auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und die Vor- instanz die angefochtene Verfügung ausführlich begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an dieselbe zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 15.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar

D-4664/2024 Seite 23 für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten.

E. 15.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 15.3 Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der eingereichten Beschwerde (inkl. Aktenstu- dium und Besprechung), in die ausführlich die vorinstanzlichen Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung integriert wurden, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1650.– (inkl. Ausla- gen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbei- stand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4664/2024 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1650.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4664/2024 law/bah Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Bezirk: C._______, Provinz: Sirnak), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, D._______, und seiner Tochter, E._______, am 26. Juni 2022 und suchte am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2022 bevollmächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum der Region F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 17. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Nach seiner Herkunft gefragt, gab er an, er stamme aus dem Bezirk C._______, wo derzeit seine Eltern und (...) Brüder lebten. Seine verheiratete Schwester lebe in G._______. Die Behörden hätten seinen Vater im Jahr (...) unter Zwang als Dorfschützer verpflichtet. Seine Familie habe (...) und sich damit das Leben verdient. Nach dem Abschluss der (...). Schulklasse in C._______ sei er ans Gymnasium gegangen, das er im ersten Jahr wieder verlassen habe. Eine Lehrerin habe einmal gesagt, es sei verboten, in der Schule/Klasse Kurdisch zu sprechen. Der beigezogene Schuldirektor habe dies bestätigt. Danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe seine Eltern bei der (...) unterstützt. Weil in der letzten Zeit vermehrt Militäroperationen durchgeführt worden seien, habe seine Familie (...) verkauft. Zu den Gründen seiner Ausreise aus der Türkei führte der Beschwerdeführer aus, er habe das von ihm erst kürzlich eröffnete (...) schliessen und seine Familie habe wegen des Drucks (...) verkaufen müssen. Im (...) seien immer wieder Razzien durchgeführt worden. Man habe ihn gefragt, was er mit den (...) gesprochen habe. Wenn die Sicherheitskräfte ins (...) gekommen seien, hätten sie ihn nach hinten gebracht und zwei bis drei Stunden lang verhört. Sie hätten wissen wollen, was die HDP-Leute («Halklarin Demokratik Partisi») (...) erzählt hätten. Wenn er geantwortet habe, er wisse es nicht, hätten sie behauptet, er sei einer von der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan»). Er sei beschattet worden, denn wenn er in der Kreisstadt auf die Strasse gegangen sei, sei er kontrolliert worden. Er habe befürchtet, wie sein Onkel, H._______, umgebracht zu werden. Dieser habe das Dorfschützeramt abgelehnt und sei nach I._______ gezogen. Dort sei eine Ausgangssperre verhängt worden und als er sein Haus (2015) verlassen habe, sei er von einer Sondereinheit getötet worden. Sein Vater stehe kurz vor der Pensionierung und es sei die Regel, dass der Sohn den Posten des Vaters übernehme. Er (der Beschwerdeführer) werde gezwungen, Dorfschützer zu werden. Er wolle sich aber nicht bewaffnen lassen, um gegen die Kurden zu kämpfen. Aus Angst, umgebracht oder ins Gefängnis geworfen zu werden, sei er weggegangen. Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten fünf Kontrollposten der Polizei oder der Armee passieren müssen, wenn sie in die Provinzhauptstadt J._______ gefahren seien. Es sei vorgekommen, dass sie für die Fahrt bis zu zehn Stunden benötigt hätten. Als er 2019 im Militärdienst gewesen sei, sei seine Schwester gestorben. Er habe für die Beerdigung keinen Urlaub erhalten, weil er Kurde sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Kopien von vier Untersuchungsberichten der Gendarmerie, von C._______ vom 26. Juli 2022). Auf Nachfrage sagte er, die Dokumente seien ihm aus der Türkei per WhatsApp geschickt worden. Die Posts, um die es gehe, seien nicht von ihm getätigt worden, denn er habe keinen Account in den sozialen Medien. In seinem Namen sei ein Account eröffnet worden. Die Behörden seien gekommen und hätten (...). Wenn er dies nicht habe erlauben wollen, hätten sie gesagt, er sei von der PKK und sie würden alles tun, um ihn ins Gefängnis zu werfen oder zu töten. Sein Bruder sei vom Posten angerufen worden, als er (der Beschwerdeführer) schon in der Schweiz gewesen sei; so habe er davon erfahren. Seine Familie habe für ihn einen Anwalt genommen, der herausgefunden habe, dass ein Dossier auf seinen Namen eröffnet worden sei. Gegen ihn sei eine Untersuchung eingeleitet worden. Im Fall einer Festnahme werde er sofort in Untersuchungshaft genommen. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Anwalt in der Türkei zu kontaktieren und diesen zu beauftragen, ihm einen aktuellen UYAP-Auszug aus «e-Devlet» (Webseite für Bürgerangelegenheiten) zukommen zu lassen, auf dem ersichtlich sei, ob gegen ihn irgendein Strafverfahren eröffnet worden sei. Falls ein oder mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien, solle der Anwalt deren Verfahrensstadium mitteilen. A.c Am 22. August 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner Identitätskarte zukommen. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Es werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Am 1. September 2022 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, sie habe das Vertretungsmandat per sofort niedergelegt. A.f Das SEM wies den Beschwerdeführer am 5. September 2022 für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. A.g Die neu mandatierte Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 die Mandatsübernahme an und ersuchte im Auftrag des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion. Dem Schreiben lag eine Kopie der Vollmacht vom 6. Oktober 2022 bei. A.h Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers beim SEM Kopien eines Antrags der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 10. Oktober 2022 zur Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls, eines Beschlusses des Straf- und Friedensrichteramtes vom 11. Oktober 2022 zur Ausstellung eines Vorführbefehls, eines Festnahmebefehls zur Einvernahme oder Inhaftierung wegen terroristischer Propaganda des Straf- und Friedensrichteramtes vom 11. Oktober 2022, diverser Korrespondenz zwischen der Oberstaatsanwaltschaft C._______ und dem dortigen Festnahmebüro und eines «UYAP-Auszugs» (Nationales Informationssystem der Justiz) ein. A.i Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 4. April 2024 auf, bis zum 18. April 2024 einen «e-Devlet-Auszug» über seine Ein- und Ausreisen sowie einen solchen aus der Rubrik für persönliche Ausweise über einen Reisepass einzureichen. Ebenfalls wurde er aufgefordert, einen «UYAP-Auszug» über Strafverfahren und andere Akten einzureichen, mit denen eine Verfolgung in der Türkei belegt werde. Er könne die Dokumente auch über einen Anwalt in der Türkei beschaffen. Sämtliche Erklärungen, dass er dazu nicht in der Lage sei, würden als Ausflüchte gewertet. A.j Am 22. April 2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Memory-Stick mit einem Bildschirm-Video, das durch seinen Anwalt angefertigt worden sei. Dieses zeige sein «UYAP-Konto». Des Weiteren wurde ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts beigelegt. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht in das Protokoll seiner Anhörung, allenfalls in die relevante Passage hinsichtlich der Ausreise aus der Türkei beantragt. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er über ein «e-devlet-Konto» verfüge, er habe dieses aber bislang nie benützt, weshalb er nicht über die Zugangsdaten verfüge. Sein Bruder habe in Begleitung seines Anwalts bei der zuständigen Behörde in C._______ vorgesprochen. Man habe ihnen gesagt, dass die Zugangsdaten nur dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt werden könnten, weshalb es ihm unmöglich sei, die geforderten «e-devlet-Auszüge» zu beschaffen. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 24. Juni 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 16. August 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 liess der neu bestellte Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers und dessen Tochter, E._______, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen Kopien des N-Ausweises des Beschwerdeführers und einer Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 2. Juli 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Saban Murat Özden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren teilte er ihm mit, dass über die im Namen seiner Tochter eingereichte Beschwerde im - getrennt geführten - Beschwerdeverfahren der Ehefrau entschieden werde. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Oktober 2024 zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 an seinem Standpunkt fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, Dorfschützer zu werden, könne nicht zutreffen. Dieses Amt werde seit einigen Jahren öffentlich ausgeschrieben. Im Internet seien mehrere Ausschreibungen der letzten Jahre zu finden, eine davon betreffe J._______. Es würden die Bedingungen erwähnt, die bei einer Bewer-bung erfüllt sein müssten. Die Bewerber müssten einen guten Leumund haben und loyal zum türkischen Staat stehen. Im letzten Jahr seien in der Provinz Sirnak 600 Dorfschützer gesucht worden. Für 2024 würden insgesamt 5000 neue Sicherheitsschützer gesucht, weil es gemäss Berichten in der türkischen Presse sehr viele Interessenten gebe. Daraus folge, dass die türkischen Behörden nicht versucht haben könnten, ihn zum Amt zu zwingen, weil dies nicht nötig sei. Im Bewerbungsprozess würden Tests durchgeführt und viele Bewerber würden abgelehnt. Damit sei das Hauptasylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die Behauptung, die türkischen Behörden hätten auf seinen Namen in den sozialen Medien ein Konto eröffnet und dort politische Beiträge gepostet, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn einzuleiten, sei auch unglaubhaft. Die Dorfschützer gehörten zum türkischen Sicherheitsapparat und würden vom Staat bezahlt. Ihre Funktion sei mit diversen Vorteilen verbunden. Hätte sein Vater diese Funktion nicht ausüben wollen, hätte er sie aufgeben können. Der türkischen Presse seien Berichte von Rücktritten von Dorfschützern und den darauffolgenden Versuchen der Behörden, sie umzustimmen, zu entnehmen. Gemäss anderen Berichten könnten Dorfschützer zurücktreten, um einer anderen Arbeit nachzugehen oder sich um ein politisches Amt zu bewerben. Berichten von 2015 zufolge hätten sich 71 Dorfschützer geweigert, an Militäroperationen teilzunehmen, und seien deshalb zurückgetreten. Zudem könne eine Person nicht gleichzeitig als Dorfschützer und als Spitzel arbeiten, weil der Dorfschützer öffentlich für den Staat arbeite und als Spitzel nicht geeignet sei. Die Behauptung, die Behörden hätten ihn unter Druck gesetzt, auch als Spitzel für sie zu arbeiten, könne nicht zutreffen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, was dazu führe, dass seine Angabe, er habe Türkei illegal verlassen, nicht glaubhaft sei. Die Vorbringen über die angebliche illegale Ausreise aus der Türkei in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Posts auf sozialen Medien seien stereotyp. Dem SEM sei bekannt, dass eine Mehrheit türkischer Staatsbürger mit ähnlichen Asylvorbringen legal in die Länder des Westbalkans ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, einen Auszug über seine Ein- und Ausreisen aus seinem «e-Devlet-Konto» einzureichen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er keinen Zugang dazu habe, weil er in der Türkei aufgrund der selbständigen beruflichen Tätigkeit sicherlich darauf angewiesen gewesen sei. Alle türkischen Bürger ab dem 15. Lebensjahr besässen ein Konto auf «e-Devlet», auf dem sie sämtliche Dokumente, darunter auch Ermittlungs- und Strafakten, ansehen könnten, weil die staatlichen Institutionen mit ihren Datenbanken darin integriert seien. Die türkischen Behörden erfassten systematisch alle Ein- und Ausreisen ihrer Bürger, die unter der entsprechenden Rubrik im «e-Devlet» zu sehen seien. Haftbefehle und andere Eintragungen aus dem Justizbereich seien im «UYAP-System» erfasst. Über einen Link im «e-Devlet» könne sich jeder türkische Bürger im «UYAP-System» anmelden und dort als Privatnutzer schlagwortartig Übersichten einsehen, via Internet sogar aus dem Ausland. Von türkischen Asylsuchenden könne erwartet werden, dass sie sämtliche Dokumente aus dem «e-Devlet» herunterladen und einreichen würden. Sie könnten auch über einen Anwalt in der Türkei ein «e-Devlet-Passwort» beschaffen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, diesen Auszug einzureichen, sowie seine stereotypen Behauptungen, dass er keinen Zugang dazu habe, könnten nur bedeuten, dass er höchstwahrscheinlich legal ausgereist sei und dies verbergen wolle. Das Vorbringen, dass er wegen Verfolgung durch die türkischen Behörden die Türkei habe verlassen müssen, sei unglaubhaft. Die Vorfälle, aufgrund derer der Beschwerdeführer den Gymnasialbesuch abgebrochen habe, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie lägen zeitlich sehr lange zurück und hätten kein asylbeachtliches Mass erreicht. Falls seine Vorbringen über die Vorkommnisse in seinem (...) der Wahrheit entsprechen sollten, würden diese im asylrechtlichen Sinne weit zurückliegen, da er erst ungefähr ein Jahr später aus der Türkei ausgereist sei. Das Asylgesuch in der Schweiz sei - wie auch Asylgesuche zahlreicher türkischer Staatsbürger in den letzten Jahren - offensichtlich nach einer legalen Ausreise missbräuchlich konstruiert worden. Ermittlungsverfahren in der Türkei würden bewusst provoziert, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen oder Vorfluchtgründe zu inszenieren. Nach der legalen Ausreise würden diese Personen von jemandem bei den türkischen Behörden wegen auf sozialen Medien geposteten Beiträgen angezeigt oder diese zeigten sich selbst online anonym an, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Die Vorbringen in Bezug auf die Ermittlungsverfahren in der Türkei seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Deshalb müsse nicht geprüft werden, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden sei. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten, die keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, sei bekannt, dass sie in der Türkei problemlos käuflich erworben werden könnten. Sie könnten über korrupte Justizangestellte beschafft oder von professionellen Fälschern produziert werden. Sie würden dahingehend beworben, dass die «UYAP-Zugangscodes» der gekauften Dokumente «funktionieren» würden. In einer anderen «Werbung» werde versichert, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Gemäss den eingereichten Dokumenten liege ein Vorführ- /Festnahmebefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers vor. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren «echt» sein sollte, sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Personen, gegen die ein Vorführbefehl vorliege, würden bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt. Personen, gegen die wegen Terrorpropaganda ermittelt werde, würden gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen wegen Terrorpropaganda in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führten. Das Facebook-Konto, das die Grundlage für die Ermittlungen bilde, sei nicht erreichbar. Eine Schliessung desselben durch die türkischen Behörden sei auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer behaupte, diese hätten das Konto selber eröffnet und Beiträge gepostet, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn einzuleiten. Dass die türkischen Behörden das selbst erstellte Konto vor dem Strafverfahren und einer Verurteilung löschen würden, mache keinen Sinn, wären sie doch daran interessiert, kompromittierende Inhalte sicherzustellen und nicht diese zu vernichten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen so grossen Aufwand betreiben würden, um eine Person ohne politisches Profil zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 7. Juli 2022 gestellt und der Untersuchungsbericht der Gendarmerie datiere vom 26. Juli 2022, was die Erwägungen des SEM bestätige. Danach habe er das Facebook-Konto offensichtlich geschlossen. Es komme sehr oft vor, dass die Konten in den sozialen Medien geschlossen würden, um die Einstellung der provozierten Ermittlungen zu erreichen. Schliesslich entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Posts auf Facebook zur PKK den bewaffneten Kampf dieser Organisation gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. Gewaltverherrlichung könne auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der türkische Staat in Gebieten, in denen er keine Kandidaten für das Dorfschützeramt rekrutieren könne, Druck auf die Menschen ausübe. Der Staat habe Schwierigkeiten, für das Dorf des Beschwerdeführers Kandidaten für das Amt zu finden. Sein Vater sei in das Amt gezwungen worden. Eine Person, die sich weigere, Dorfschützer zu werden, könne vom Staat verhaftet, gefoltert oder getötet werden. Der Beschwerdeführer habe es vorgezogen, zusammen mit seiner Familie aus der Türkei zu fliehen. Als er unter Druck gesetzt worden sei, Informant zu werden, habe er sich bereits geweigert gehabt, Dorfschützer zu werden. Es treffe zu, dass er sich ein «e-Devlet-Passwort» hätte besorgen können, bevor er die Türkei verlassen habe. Viele türkische Bürger hätten kein solches und nutzten «e-Devlet» nicht. In ländlichen Gebieten wie C._______ sei die Nutzung sehr gering, viele Bürger - so auch der Beschwerdeführer - gingen persönlich zu den Behörden. Als Asylsuchender könne er nicht zum türkischen Konsulat gehen und ein «e-Government-Passwort» beantragen. Selbst wenn er ein Passwort für dieses Portal hätte, könnte er die Ermittlungsunterlagen nicht daraus beziehen. Akten von Strafverfahren, die noch nicht zur Verhandlung gebracht worden seien, würden nicht in das «e-Government-Portal» hochgeladen. Während der Militäroperationen seien türkische Soldaten in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen, welche (...) seiner Familie (...) hätten. Sein (...) sei mehrmals von türkischen Sicherheitskräften durchsucht worden, so dass er es nicht mehr (...). Er sei ständig überwacht und kontrolliert worden. All diese Verfolgungsmassnahmen wiesen eine Intensität auf, die über die Unterdrückung des kurdischen Volkes im Allgemeinen hinausgehe und daher asylrechtlich relevant sei. Der Beschwerdeführer habe die «Social-Media-Posts», die zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt hätten, nicht selbst geteilt. Sie seien von anderen Personen in seinem Namen auf einem Facebook-Account gepostet worden, den nicht er eröffnet habe. Die Einschätzung des SEM, das Verfahren gegen ihn sei offensichtlich nach legaler Ausreise missbräuchlich konstruiert worden, entbehre einer objektiven Grundlage. Die eingereichten Ermittlungsakten seien von seinem türkischen Rechtsvertreter bei der Generalstaatsanwaltschaft entgegenge-nommen worden und trügen die Unterschrift und den Stempel dieser Generalstaatsanwaltschaft. Die Echtheit dieser Dokumente könne deshalb überprüft werden. Die fraglichen Facebook-Posts seien nicht von ihm geschrieben und geteilt worden, weshalb der Vorwurf, diese seien gefälscht, nicht gegen ihn erhoben werden könne. In der Türkei würden nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» durch Beiträge in Sozialen Medien eingestellt. Fast alle Ermittlungen führten zu Strafverfahren und Verurteilungen. Es gebe keine offizielle Statistik, die das Gegenteil beweise. Viele Menschen würden nach Verurteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien von massiver Korruption und Einflussnahme seitens der Regierung geprägt. Eine unabhängige und faire Urteilsfindung sei nicht gegeben. Viele Menschen würden nach den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren verhaftet. Davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verhaftet werde, sei unrealistisch. In den türkischen Medien seien Hunderte von Artikeln zu diesem Thema erschienen. Der Beschwerdeführer habe den erwähnten Facebook-Account nicht selbst eröffnet und auch nicht selbst geschlossen. Die Vorwürfe der Vor-instanz entbehrten jeglicher sachlichen Grundlage. Auch die weiteren Vorwürfe seien haltlos, da sie auf der Annahme beruhten, er selbst habe die Posts geteilt, die Gegenstand der Ermittlungen seien. Aus diesen Gründen stelle die Ablehnung des Asylgesuchs eine Verletzung des Asylgesetzes dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Das Ermittlungsverfahren sei bei der Generalstaatsanwaltschaft C._______ hängig. Am 11. Oktober 2022 sei gegen den Beschwerdeführer vom Friedensstrafrichtersamt C._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Die Straftat «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG i.V.m. Art. 220 Abs. 8 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) werde mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren geahndet. Werde die Straftat in Sozialen Medien begangen, erhöhe sich diese Strafe auf das eineinhalb Fache. Nach Art. 43 Abs. 1 tStGB («Kettendelikt») werde nur eine Strafe verhängt, wenn dieselbe Straftat von einer Person gegen eine andere Person zu verschiedenen Zeiten mehrfach begangen werde. Die Strafe werde jedoch um einen bis zu drei Vierteln erhöht. Beim vorliegenden Ermittlungsverfahren bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Tatbestand des Kettendelikts zur Anwendung komme. Falls der Beschwerdeführer verurteilt werde, werde die Strafe sehr wahrscheinlich mehr als zwei Jahre betragen. Aus diesem Grund werde es nicht möglich sein, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es sei bekannt, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, begangen würden. Die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers würde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG und der Flüchtlingskonvention darstellen. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) habe die Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwendeten, um Geständnisse zu erzwingen oder Menschen zu bestrafen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in Sozialen Medien strafrechtlich verfolgt. Willkür sei bei türkischen Gerichten an der Tagesordnung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass sein Vater seit dem Jahr (...) das Amt eines Dorfschützers bekleide und dieses noch innehabe. Seine Mutter über keinen Beruf aus, sie schaue zu Hause (...) (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F9). Die Familie sei immer unter Druck gestanden. Wenn sie (die Sicherheitskräfte; Anmerkung des Gerichts) ins Dorf gekommen seien, hätten sie (...). Wenn sie ihnen (...) hätten geben wollen, hätten sie gesagt, sie würden der PKK doch immer (...) geben, sie sollten das auch für die Behörden tun (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F46). 5.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen diese Aussagen nicht überzeugend. Da der Vater des Beschwerdeführers seit (...) das Amt eines Dorfschützers bekleidet habe, ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte dessen Familie bestohlen und in die Nähe der PKK gerückt haben. Wären der Beschwerdeführer, sein Vater oder andere Familienmitglieder von den Behörden verdächtigt worden, der PKK nahe zu stehen oder diese zu unterstützen, hätten die Sicherheitsbehörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergehende Massnahmen ergriffen und es nicht bei diffusen Anschuldigungen bleiben lassen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer einleitend an, seine Mutter schaue zu Hause (...), während er an anderer Stelle erklärte, die Familie habe (...) verkauft, da sie diese nicht mehr habe (...) dürfen (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F22). Danach bestätigte er, dass sie (...) hätten verkaufen müssen, weil in ihrer Region immer wieder Militäroperationen durchgeführt würden (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F28). Im weiteren Verlauf der Anhörung brachte er vor, sie hätten (...) wegen des Drucks verkaufen müssen (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F36). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind somit teilweise auch in sich widersprüchlich, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen entstehen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe in C._______ ein (...) eröffnet, das er innerhalb eines Monats wieder habe schliessen müssen (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F38). Er begründete dies damit, dass die Sicherheitskräfte in (...) immer wieder Razzien durchgeführt und ihn verhört hätten. Sie hätten wissen wollen, über was er mit (...) gesprochen habe beziehungsweise, was (...) miteinander besprochen hätten. Da tausende Männer in (...) gekommen seien, habe er nicht darauf achten können, was diese miteinander besprochen hätten (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F47). 5.3.2 Da der Beschwerdeführer (...) nur einen Monat lang betrieben haben will, kann seine Aussage, tausende Männer seien dorthin gekommen, nicht zutreffen. Angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn als Spitzel einsetzen wollen, erscheinen die von diesen (...) angeblich durchgeführten Razzien kontraproduktiv, da sich (...), das ständig von den Behörden durchsucht und dessen Betreiber von diesen intensiv befragt wird, nicht frei zu Themen äussern würden, die für die Behörden von Interesse wären. Als Spitzel eignen sich nur Personen, die mit ihren Auftraggebern nicht in Verbindung gebracht werden, was bezüglich des Beschwerdeführers ange-sichts der geschilderten öffentlichkeitswirksamen Razzien und Befragungen gerade nicht der Fall gewesen wäre. Die Zweifel an seinen Vorbringen werden bestätigt. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, dass er die Türkei am 26. Juni 2022 verlassen habe und am 7. Juli 2022 in der Schweiz angekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F61). Da er sich dem Anliegen der türkischen Behörden, er solle das Amt des Dorfschützers übernehmen, widersetzt habe, hätten diese einen auf seinen Namen lautenden Facebook-Account eröffnet und in diesem regierungskritische Posts veröffentlicht oder geteilt (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F65-F69). Die Sicherheitskräfte hätten vor einer Weile - er sei damals schon in der Schweiz gewesen - seinen Bruder angerufen, weshalb er (der Beschwerdeführer) von der Sache erfahren habe (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F70-F72). 5.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf sind auffallend vage, sollen sich die geltend gemachten Ereignisse doch kurz vor dem Zeitpunkt der Anhörung (17. August 2022) zugetragen haben. Da die inkriminierten Posts gemäss den eingereichten Untersuchungsberichten vom 26. Juli 2022 stammen sollen (vgl. SEM-act. [...]-26/- ID-Nr. 002-005) und die Untersuchungsberichte vom 26. und 29. Juli 2022 datieren, hätte sich der Beschwerdeführer erinnern müssen, wann sein Bruder ihn über ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hätte. Des Weiteren wäre das Verhalten der Sicherheitsbehörden, die den Beschwerdeführer angeblich mit einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hätten bestrafen und eine gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe erwirken wollen, dilettantisch. Sie hätten sich bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer die Flucht ergreifen könnte, wenn sie seinen Bruder anrufen und diesen über die Vorgänge informieren würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden hätten einen auf seinen Namen lautenden Facebook-Account eröffnet und auf diesem Beiträge gepostet, die zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers (26. Juni 2022), den inkriminierten Einträgen im Facebook-Account (26. Juli 2022) und den dazu erstellten Untersuchungsberichten (26. und 29. Juli 2022) erscheint die Einschätzung des SEM, das Ermittlungsverfahren sei vom Beschwerdeführer zwecks Bekräftigung seiner Asylvorbringen selbst erwirkt worden, überzeugend. 5.5 5.5.1 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sei er von den Schleppern auf illegalem Weg aus der Türkei gebracht worden. Er habe über keinen Reisepass verfügt und seine Identitätskarte sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F49-F53). Da das SEM Zweifel an diesen Aussagen hegte, forderte es ihn mit Schreiben vom 4. April 2024 auf, einen «e-Devlet-Auszug» über seine Ein- und Ausreisen sowie einen Auszug aus der Rubrik für persönliche Ausweise über einen Reisepass einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass er die geforderten Dokumente auch über einen Anwalt in der Türkei beschaffen könne. Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. April 2022 mitteilen, er verfüge nicht über die Zugangsdaten zu seinem «e-Devlet-Konto». Die Behörden hätten seinem Bruder und dem ihn begleitenden Anwalt gesagt, die Zugangsdaten würden nur ihm persönlich ausgehändigt. 5.5.2 Das «e-Devlet-System» ist eine türkische Online-Plattform, die es Bürgern ermöglicht, elektronisch auf eine breite Palette von Regierungs-diensten und -informationen zuzugreifen. Um Zugang zu erhalten, wird ein «e-Devlet-Passwort» benötigt, mit dem man sich beim System anmelden und auf die verschiedenen Dienste zugreifen kann. Das Passwort kann «online» erstellt werden, indem man die entsprechende Website (www.edevlet.gov.tr) besucht und auf die Schaltfläche «Anmelden» klickt. Um den Registrierungsprozess abzuschliessen, müssen einige persönliche Daten (z.B. Namen, Geburtsdatum und die nationale Identifikationsnummer) angegeben werden. Ein «e-Devlet-Passwort» kann auch mit der mobilen «e-Devlet-App» erstellt werden, die für iOS- und Android-Geräte verfügbar ist. Mit der App kann man sich für ein «e-Devlet-Konto» anmelden und von seinem Telefon oder Tablet aus auf die verschiedenen angebotenen Dienste zugreifen (vgl. https://www.residentturkey.com/de/zugriff-auf-regierungsdienste-in-der-tuerkei-mit-e-devlet-ein-vollstaendiger-leitfaden/, abgerufen am 19. Dezember 2024). 5.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen und den weitergehenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 ff.) ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zu seinem «e-Devlet-Konto» - er bestritt nicht, über ein solches zu verfügen (vgl. SEM-act. [...]-42/5) -, nicht stichhaltig. Aus diesem Grund entsteht der Eindruck, er wolle den schweizerischen Asylbehörden Informationen über den Erhalt eines Reisepasses und den damit getätigten Ein- und Ausreisen in die/aus der Türkei verheimlichen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das von ihm geschilderte Ausmass des behördlichen Interesses an seiner Person glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 6.2.1 Das SEM geht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, an deren Authentizität es allerdings ausdrücklich Zweifel anbringt, davon aus, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation eröffnet worden sein könnte. 6.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das als Referenzurteil zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. das Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). 6.2.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das gegen den Beschwerdeführer möglicherweise eröffnete Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren mündet und er in diesem verurteilt wird, als nicht beachtlich. Aufgrund der Art der Posts, in denen Abdullah Öcalan, PKK-Mitglieder und eine beziehungsweise mehrere bewaffnete PKK-Kämpferinnen zu sehen sind (vgl. SEM-act. [...]-26/- ID-Nr. 004), und der auf dem Account gemachten Aussagen (vgl. SEM-act. [...]-44/6), könnte der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Kämpferinnen respektive den bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. 6.2.4 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er ist nicht vorbestraft und würde bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt. Er weist kein relevantes politisches Profil auf, zumal er in der Anhörung keinerlei politische Aktivitäten erwähnte. In den Sozialen Medien ist er erst nach der Einreise in die Schweiz aktiv geworden. Sein politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz stellt offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung dar (vgl. E. 3.2). All dies dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, denen er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt worden sei, sind zumindest teilweise auf die in der Vergangenheit angespannte Sicher-heitslage in seiner Herkunftsprovinz zurückzuführen. Die kurdische Bevölkerung kann im türkischen Lebensalltag unterschiedlich ausgeprägten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. In der Regel und auch vorliegend erreichen die Benachteiligungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht eine derartige Intensität, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unzumutbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3, E-6732/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3 und D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 5.6). 6.4 Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und der fehlenden hohen Wahrschein-lichkeit, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.2 10.2.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eine Neubeurteilung der Lage in den beiden Provinzen Hakkâri und Sirnak vorgenommen und gelangte zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welche von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsgericht gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1-13.4.8). 10.2.3 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F4 f.), weshalb er uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Nach dem Abbruch des Gymnasiums sammelte er Berufserfahrung im Bereich der (...). Seine Eltern und seine Geschwister leben und arbeiten in der Provinz Sirnak (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F7 f. und F22), womit er im Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Es ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er in der Anhörung angab, seine Familie habe unter keinen finanziellen Problemen gelitten (vgl. SEM-act. [...]-25/13 F27). 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion und auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und die Vor-instanz die angefochtene Verfügung ausführlich begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an dieselbe zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 15. 15.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 15.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 15.3 Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der eingereichten Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), in die ausführlich die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung integriert wurden, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1650.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1650.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: