Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ersuchten am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 11. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asyl- gründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie habe während des Studiums begonnen, sich politisch zu betätigen. Zunächst sei sie für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP), danach für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewe- sen. Sie sei der HDP beigetreten, habe an diversen Veranstaltungen teil- genommen und sich für Frauenrechte eingesetzt. Ausserdem habe sie sich beim türkischen Menschenrechtsverein Insan Haklari Derneği (IHD) ein- schreiben lassen. Nach ihrem Studium im Jahr (…) habe sie geheiratet und begonnen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, weshalb sie weniger Zeit für ihr politisches Engagement gehabt habe. Am (…) sei sie auf Wunsch ihres damaligen Ehemannes und in dessen Begleitung in die Schweiz ge- reist, wo sie am (…) ein Asylgesuch gestellt habe. Ebenfalls auf seinen Wunsch habe sie dieses wieder zurückgezogen und sei am (…) zusammen mit ihm wieder zurück in die Türkei gereist, wo ihre gemeinsame Tochter am (…) geboren worden sei. Aufgrund seiner Untreue sei es im (…) zu einem Streit zwischen ihr und dem damaligen Ehemann gekommen, welcher im Beisein ihrer Familie tät- lich eskaliert sei. Sie habe (…) danach verlassen und sich mit ihrer Tochter zu ihren (…) nach (…) begeben. Mit Hilfe eines Anwalts habe sie Anzeige gegen den damaligen Ehemann erstattet, in dessen Folge eine Fernhalte- verfügung gegen ihn erlassen worden sei. Mit Gerichtsurteil vom (…) sei die Scheidung vom Ehemann erfolgt, wobei ihr das alleinige Sorgerecht der gemeinsamen Tochter übertragen worden sei. Ausserdem machte sie geltend, dass gegen sie am (…) ein Vorführbefehl und am (…) Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden sei, da sie sich im (…) als HDP-Mitglied öffentlich zum Tod einer Parteigenossin geäussert habe, Da ihr als den Behörden bekanntes Mitglied der HDP kein Schutz vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Ehemannes gewährt worden sei und ihr zu- dem eine strafrechtliche Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung mit der Aussicht auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht hätten, habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Am (…) habe sie zusammen mit
D-2674/2023 Seite 3 ihrer Tochter in (…) einen Lastwagen bestiegen, welcher sie am (…) in die Schweiz gebracht habe. In der Schweiz habe sie sodann ihren heutigen Ehemann (…) am (…) geheiratet. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 wurden die Beschwerdefüh- rerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführe- rinnen folgende Beweismittel ein: – ihre türkischen Identitätskarten – Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) – Verfahrensstandabfrage (Auszug aus e-Devlet/UYAP) vom (…) – Vorführbefehl des (…) für Strafsachen vom (…) wegen Präsidentenbe- leidigung gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches – Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) wegen Präsi- dentenbeleidigung – Verfahrensstandabfrage (Auszug aus e-Devlet/UY AP) vom (…) – Gerichtsurteil des (…) (…) vom (…) betreffend Scheidung und Über- tragung des Sorgerechts – Begründetes Urteil des (…) (…) vom (…) (Freispruch Ex-Mann vom Vorwurf der Todesdrohung) – Auszug aus dem Registeramt für politische Parteien vom (…) betref- fend Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Halklarin Demokra- tik Partisi (HDP) – Mitgliedsausweis IHD (Menschenrechtsverein) – Ausländerausweis des derzeitigen Ehemannes ((…) ) – Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom (…) – Niederlassungsbescheinigung des Ehemannes vom (…) – Rechtskraftmitteilung vom (…) in Sachen des Scheidungsurteils vom (…) E. Mit Verfügung vom 5. April 2023 verneinte das SEM die originäre Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 14.31), erkannte ihnen indessen die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu und bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive ihres Stiefvaters mit ein. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die
D-2674/2023 Seite 4 Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs beauftragte es den Kanton Basel-Landschaft mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen jeweils in Kopie die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. April 2023, eine Vollmacht vom 8. Mai 2023, eine bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) mitsamt deutscher Übersetzung so- wie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom (…) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei- tig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2023 leitete das Bundesverwal- tungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz an die Beschwerdeführe- rinnen weiter und gab ihnen Gelegenheit zur Replik bis zum 15. Juni 2023. Die angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt. J. Mit Schreiben vom 25. November 2024 reichten die Beschwerdeführerin- nen weitere Beweismittel ein: – Anhörungsprotokoll des (…) von (…) vom (…) – Schreiben der (…) (…) vom (…) – Ergänzendes Schreiben der (…) (…) vom (…) – Schreiben des (…) vom (…) – Schreiben der (…) vom (…) – Schreiben der (…) vom (…)
D-2674/2023 Seite 5
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-2674/2023 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des geltend ge- machten Verfolgung durch ihren Ehemann sei festzuhalten, dass die türki- schen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu bezeich- nen seien. Dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall der ihnen auferlegten Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeit nachgekommen seien, belege auch das Gerichtsurteil des (…) (…) vom (…) , demzufolge die Scheidung der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann be- stätigt und ihr das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen wor- den sei. Ausserdem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Zu- gang zu den Behörden offenstehe und sie sich auch zu wehren gewusst habe. Angesichts der als adäquat zu beurteilenden behördlichen Mass- nahme stehe fest, dass der türkische Staat seine sich aus dem Straf- und Zivilrecht ergebende Schutzpflicht erfüllt habe. Ausserdem sei ihrem Aus- sagen zu entnehmen, dass sie nach ihrem Wegzug aus (…) im (…) bis zu ihrer Ausreise (…) keinerlei weiteren Behelligungen durch ihren ehema- ligen Ehemann mehr ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Anklage ge- gen die Beschwerdeführerin wegen Präsidentenbeleidigung sei festzuhal- ten, dass auch unter Berücksichtigung des Vorführbefehls keine beachtli- che Wahrscheinlichkeit bestehe, wonach sie in absehbarer Zeit flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Perso- nen, welche wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt würden, würden in der Regel nicht in Untersuchungshaft versetzt. Auch sei vorlie- gend eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin einerseits als strafrechtlich unbescholten gelte, andererseits auch nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Daran vermöge ihr Engagement bei der HDP und IHP nicht zu ändern, da es sich um eine legale Partei beziehungsweise einen legalen Verein handle
D-2674/2023 Seite 7 und die Beschwerdeführerin als einfaches Mitglied nicht in exponierter Stel- lung tätig gewesen sei.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, dass in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) beantragt werde, dass die Be- schwerdeführerin wegen Präsidentenbeleidigung bestraft werden solle. Somit lägen entgegen der Meinung des SEM konkrete Hinweise einer ge- gebenen Straftat vor. Aufgrund des vorliegenden Festnahmebefehls be- stehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie als bekanntes Mitglied der HDP bei der Einreise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung
– wie zahlreiche andere Mitglieder der HDP – auf unbestimmte Zeit inhaf- tiert würde. Damit sei es ihr gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Ausserdem könne es bei häuslicher Gewalt vorkommen, dass die türkischen Behörden nicht angemessen handelten oder die Situation nicht genug ernst nähmen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – politische Personen betroffen seien.
E. 4.3 In der Vernehmlassung weist das SEM daraufhin, die Beschwerdefüh- rerin dem SEM im Nachgang an den erfolgten Asylentscheid ein weiteres Beweismittel eingereicht habe. Es handle sich dabei um eine Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) . Darin werde erwähnt, dass ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Jedoch be- ziehe sich die genannte Mitteilung auf ein Verfahren mit der Nummer (…) , welches in keinem der von der Beschwerdeführerin in Sachen der gegen sie erhobenen Anklage wegen Präsidentenbeleidigung während des erst- instanzlichen Verfahrens verzeichnet sei. Entsprechend sei nicht ersicht- lich, auf welches Verfahren sich die besagte Mitteilung über den Haftbefehl beziehe. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung vom 5. April 2023.
E. 4.4 Im Schreiben vom 25. November 2024, dem mehrere neue Beweismit- tel beigelegt waren, macht die Beschwerdeführerin geltend, die neuen Be- weismittel belegten eine umfassende und systematische Verfolgung durch die türkischen Behörden. Sie werde gezielt gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr mit Repressalien rechnen. Die Dokumente untermauerten die Aktivität staatlicher Akteure, die weit über eine routinemässige Strafver- folgung hinausgehe. Es handle sich um eine gezielte Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten, insbesondere aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP. Die systematischen Nachforschungen durch staatliche Stellen, einschliesslich (…) , (…) , (…) und (…) , zeigten die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und die Absicht der türkischen Behörden, sie unter dem
D-2674/2023 Seite 8 Vorwand der Terrorismusbekämpfung zu inhaftieren. In Verbindung mit der bestehenden Anklage und dem Haftbefehl stelle eine Rückkehr in die Tür- kei ein unkalkulierbares Risiko dar, das sowohl flüchtlingsrechtlich als auch menschenrechtlich relevant sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 4.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde- schrift sowie die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu ei- ner anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörden böten ihr keinen ausreichenden Schutz vor ihrem ehemaligen Ehemann, ist Folgen- des festzuhalten: Hinsichtlich einer Verfolgung durch Drittpersonen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. Novem- ber 2024 E. 7.3 m.w.H.). Fehlender Schutzwille oder mangelnde Schutzfä- higkeit des Staates kann nur dann angenommen werden, wenn im Einzel- fall konkrete Hinweise vorliegen, dass trotz entsprechender Gesuche kein effektiver Schutz geboten wird oder systemische Mängel bestehen, die den Zugang zu staatlichem Schutz faktisch verunmöglichen. Vorliegend ist je- doch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin offenbar gelungen ist, eine Fernhalteverfügung gegen ihren ehemaligen Ehemann zu erwirken und sich erfolgreich von ihm scheiden zu lassen. Ausserdem gelang es ihr, dass ihr das alleinige Sorgerecht der Tochter übertragen wurde. Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sowohl der Schutzwille der türkischen Behörden besteht, als auch der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich an diese zum Zwecke des Schutzes zu wenden. Der geltend gemachten Bedrohung durch den ehemaligen Ehemann kommt daher keine Asylrelevanz zu.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht vor zu- künftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund der laufender straf- rechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, ist Folgendes
D-2674/2023 Seite 9 festzuhalten: Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, welche die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung belegen sollen, vermögen keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu bele- gen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im länderspezifischen Koordina- tionsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) festgehalten hat, begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Verfahrens – auch in Kombination mit anderen Vorwürfen – keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit. Im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Präsidentenbelei- dung festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfah- ren nicht in einer Verurteilung endet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von einem asylrelevanten Politmalus aus- zugehen (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 5.4 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein Anhörungsprotokoll vom (…) sowie mehrere behördliche Schreiben. Auf- grund fehlender Sicherheitsmerkmale gelten entsprechende Dokumente grundsätzlich als leicht fälschbar und ihnen kommt daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Doch selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente geht aus ihnen lediglich hervor, dass das (…) von (…) schriftliche Nachforschungen unternommen hat, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin am (…) nicht zu ihrer Anhörung am besagten Gericht erschien, ist das Vorgehen der Nachforschungen als legitim im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens zu betrachten. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise auf ein politisch motiviertes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin. Die eingereichten Unterlagen begründen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-2674/2023 Seite 10
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom
5. April 2023 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. April 2023 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwi- schenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2674/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2674/2023 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , B._______, geboren am (...) , Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...) , Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...) . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ersuchten am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 11. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie habe während des Studiums begonnen, sich politisch zu betätigen. Zunächst sei sie für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP), danach für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen. Sie sei der HDP beigetreten, habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen und sich für Frauenrechte eingesetzt. Ausserdem habe sie sich beim türkischen Menschenrechtsverein Insan Haklari Derne i (IHD) einschreiben lassen. Nach ihrem Studium im Jahr (...) habe sie geheiratet und begonnen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, weshalb sie weniger Zeit für ihr politisches Engagement gehabt habe. Am (...) sei sie auf Wunsch ihres damaligen Ehemannes und in dessen Begleitung in die Schweiz gereist, wo sie am (...) ein Asylgesuch gestellt habe. Ebenfalls auf seinen Wunsch habe sie dieses wieder zurückgezogen und sei am (...) zusammen mit ihm wieder zurück in die Türkei gereist, wo ihre gemeinsame Tochter am (...) geboren worden sei. Aufgrund seiner Untreue sei es im (...) zu einem Streit zwischen ihr und dem damaligen Ehemann gekommen, welcher im Beisein ihrer Familie tätlich eskaliert sei. Sie habe (...) danach verlassen und sich mit ihrer Tochter zu ihren (...) nach (...) begeben. Mit Hilfe eines Anwalts habe sie Anzeige gegen den damaligen Ehemann erstattet, in dessen Folge eine Fernhalteverfügung gegen ihn erlassen worden sei. Mit Gerichtsurteil vom (...) sei die Scheidung vom Ehemann erfolgt, wobei ihr das alleinige Sorgerecht der gemeinsamen Tochter übertragen worden sei. Ausserdem machte sie geltend, dass gegen sie am (...) ein Vorführbefehl und am (...) Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden sei, da sie sich im (...) als HDP-Mitglied öffentlich zum Tod einer Parteigenossin geäussert habe, Da ihr als den Behörden bekanntes Mitglied der HDP kein Schutz vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Ehemannes gewährt worden sei und ihr zudem eine strafrechtliche Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung mit der Aussicht auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht hätten, habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Am (...) habe sie zusammen mit ihrer Tochter in (...) einen Lastwagen bestiegen, welcher sie am (...) in die Schweiz gebracht habe. In der Schweiz habe sie sodann ihren heutigen Ehemann (...) am (...) geheiratet. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel ein:
- ihre türkischen Identitätskarten
- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...)
- Verfahrensstandabfrage (Auszug aus e-Devlet/UYAP) vom (...)
- Vorführbefehl des (...) für Strafsachen vom (...) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) wegen Präsidentenbeleidigung
- Verfahrensstandabfrage (Auszug aus e-Devlet/UY AP) vom (...)
- Gerichtsurteil des (...) (...) vom (...) betreffend Scheidung und Übertragung des Sorgerechts
- Begründetes Urteil des (...) (...) vom (...) (Freispruch Ex-Mann vom Vorwurf der Todesdrohung)
- Auszug aus dem Registeramt für politische Parteien vom (...) betreffend Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP)
- Mitgliedsausweis IHD (Menschenrechtsverein)
- Ausländerausweis des derzeitigen Ehemannes ((...) )
- Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom (...)
- Niederlassungsbescheinigung des Ehemannes vom (...)
- Rechtskraftmitteilung vom (...) in Sachen des Scheidungsurteils vom (...) E. Mit Verfügung vom 5. April 2023 verneinte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 14.31), erkannte ihnen indessen die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu und bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive ihres Stiefvaters mit ein. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beauftragte es den Kanton Basel-Landschaft mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen jeweils in Kopie die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. April 2023, eine Vollmacht vom 8. Mai 2023, eine bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen weiter und gab ihnen Gelegenheit zur Replik bis zum 15. Juni 2023. Die angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt. J. Mit Schreiben vom 25. November 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel ein:
- Anhörungsprotokoll des (...) von (...) vom (...)
- Schreiben der (...) (...) vom (...)
- Ergänzendes Schreiben der (...) (...) vom (...)
- Schreiben des (...) vom (...)
- Schreiben der (...) vom (...)
- Schreiben der (...) vom (...) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfolgung durch ihren Ehemann sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen seien. Dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall der ihnen auferlegten Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeit nachgekommen seien, belege auch das Gerichtsurteil des (...) (...) vom (...) , demzufolge die Scheidung der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann bestätigt und ihr das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen worden sei. Ausserdem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu den Behörden offenstehe und sie sich auch zu wehren gewusst habe. Angesichts der als adäquat zu beurteilenden behördlichen Massnahme stehe fest, dass der türkische Staat seine sich aus dem Straf- und Zivilrecht ergebende Schutzpflicht erfüllt habe. Ausserdem sei ihrem Aussagen zu entnehmen, dass sie nach ihrem Wegzug aus (...) im (...) bis zu ihrer Ausreise (...) keinerlei weiteren Behelligungen durch ihren ehemaligen Ehemann mehr ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Präsidentenbeleidigung sei festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung des Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, wonach sie in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Personen, welche wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt würden, würden in der Regel nicht in Untersuchungshaft versetzt. Auch sei vorliegend eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin einerseits als strafrechtlich unbescholten gelte, andererseits auch nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Daran vermöge ihr Engagement bei der HDP und IHP nicht zu ändern, da es sich um eine legale Partei beziehungsweise einen legalen Verein handle und die Beschwerdeführerin als einfaches Mitglied nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, dass in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) beantragt werde, dass die Beschwerdeführerin wegen Präsidentenbeleidigung bestraft werden solle. Somit lägen entgegen der Meinung des SEM konkrete Hinweise einer gegebenen Straftat vor. Aufgrund des vorliegenden Festnahmebefehls bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie als bekanntes Mitglied der HDP bei der Einreise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung - wie zahlreiche andere Mitglieder der HDP - auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde. Damit sei es ihr gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Ausserdem könne es bei häuslicher Gewalt vorkommen, dass die türkischen Behörden nicht angemessen handelten oder die Situation nicht genug ernst nähmen. Dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - politische Personen betroffen seien. 4.3 In der Vernehmlassung weist das SEM daraufhin, die Beschwerdeführerin dem SEM im Nachgang an den erfolgten Asylentscheid ein weiteres Beweismittel eingereicht habe. Es handle sich dabei um eine Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) . Darin werde erwähnt, dass ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Jedoch beziehe sich die genannte Mitteilung auf ein Verfahren mit der Nummer (...) , welches in keinem der von der Beschwerdeführerin in Sachen der gegen sie erhobenen Anklage wegen Präsidentenbeleidigung während des erstinstanzlichen Verfahrens verzeichnet sei. Entsprechend sei nicht ersichtlich, auf welches Verfahren sich die besagte Mitteilung über den Haftbefehl beziehe. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023. 4.4 Im Schreiben vom 25. November 2024, dem mehrere neue Beweismittel beigelegt waren, macht die Beschwerdeführerin geltend, die neuen Beweismittel belegten eine umfassende und systematische Verfolgung durch die türkischen Behörden. Sie werde gezielt gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr mit Repressalien rechnen. Die Dokumente untermauerten die Aktivität staatlicher Akteure, die weit über eine routinemässige Strafverfolgung hinausgehe. Es handle sich um eine gezielte Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten, insbesondere aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP. Die systematischen Nachforschungen durch staatliche Stellen, einschliesslich (...) , (...) , (...) und (...) , zeigten die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und die Absicht der türkischen Behörden, sie unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung zu inhaftieren. In Verbindung mit der bestehenden Anklage und dem Haftbefehl stelle eine Rückkehr in die Türkei ein unkalkulierbares Risiko dar, das sowohl flüchtlingsrechtlich als auch menschenrechtlich relevant sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 4.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörden böten ihr keinen ausreichenden Schutz vor ihrem ehemaligen Ehemann, ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich einer Verfolgung durch Drittpersonen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Fehlender Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates kann nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise vorliegen, dass trotz entsprechender Gesuche kein effektiver Schutz geboten wird oder systemische Mängel bestehen, die den Zugang zu staatlichem Schutz faktisch verunmöglichen. Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin offenbar gelungen ist, eine Fernhalteverfügung gegen ihren ehemaligen Ehemann zu erwirken und sich erfolgreich von ihm scheiden zu lassen. Ausserdem gelang es ihr, dass ihr das alleinige Sorgerecht der Tochter übertragen wurde. Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sowohl der Schutzwille der türkischen Behörden besteht, als auch der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich an diese zum Zwecke des Schutzes zu wenden. Der geltend gemachten Bedrohung durch den ehemaligen Ehemann kommt daher keine Asylrelevanz zu. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund der laufender strafrechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, welche die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung belegen sollen, vermögen keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im länderspezifischen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) festgehalten hat, begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Verfahrens - auch in Kombination mit anderen Vorwürfen - keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidung festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sind keine Hinweise ersichtlich, dass das hängige Gerichtsverfahren im konkreten Fall mit einem Politmalus behaftet wäre. Die strafrechtlich bislang unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt namentlich über ein politisch weitgehend unauffälliges Profil. Auch ihre Mitgliedschaft bei der HDP und der IHP vermögen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht zu begründen. Entsprechend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - selbst im bisher nicht absehbaren Falle einer Verurteilung - mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht (vgl. auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2). 5.4 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein Anhörungsprotokoll vom (...) sowie mehrere behördliche Schreiben. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale gelten entsprechende Dokumente grundsätzlich als leicht fälschbar und ihnen kommt daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Doch selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente geht aus ihnen lediglich hervor, dass das (...) von (...) schriftliche Nachforschungen unternommen hat, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin am (...) nicht zu ihrer Anhörung am besagten Gericht erschien, ist das Vorgehen der Nachforschungen als legitim im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu betrachten. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise auf ein politisch motiviertes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin. Die eingereichten Unterlagen begründen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. April 2023 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: