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D-3760/2024

D-3760/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______(Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwer- deführerin) ersuchten zusammen mit ihren Söhnen C._______ (Sohn 1) und D._______ (Sohn 2) sowie ihrer Tochter E._______ (Tochter) am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 4. September 2023 fand die Perso- nalienaufnahme (PA) statt. Am 30. Oktober 2023 wurden sie im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 6. No- vember 2023 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien türkische Staatsan- gehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf (…) in der Provinz (…) , wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr gelebt habe, bevor seine Familie im Jahr (…) nach (…) gezogen sei. Nach der Grund- schule habe er eine Ausbildung zum (…) absolviert und diesen Beruf fast (…) Jahre bis (…) ausgeübt, danach als (…) gearbeitet und zuletzt sei er während (…) bei (…) als (…) angestellt gewesen, bevor er diese Tätigkeit im Hinblick auf seine Ausreise im Mai 2023 gekündigt habe. Die Beschwer- deführerin stamme ebenfalls aus (…) , habe (…) und (…) gearbeitet. Sie habe im (…) geheiratet, sei mit ihrem Ehemann nach (…) gezogen und habe inzwischen drei Kinder. Eigene Asylgründe mache sie nicht geltend. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, gegen ihn seien Ermittlungen eingeleitet worden. Er stamme aus ei- ner politischen Familie. Die Leiche (…) sei zwischen (…) und (…) in einem Massengrab entdeckt worden. Aufgrund politischer Äusserungen sei er mehrfach angezeigt worden; er trage politische Tattoos und sei wegen Be- leidigung (…) in sozialen Medien im (…) zu einer Geld- und Bewährungs- strafe verurteilt worden. Zudem habe ihn (…) im (…) gewarnt, dass gegen ihn Ermittlungen liefen und seine Entlassung (…) bevorstehe. Ihm werde Propaganda und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorge- worfen, tatsächlich sei er jedoch nur Mitglied der Halklarin Demokratik Par- tisi (HDP) und habe entsprechende Inhalte auf Facebook und Twitter ge- teilt. Am Arbeitsplatz sei er überdies unter Druck gesetzt worden, der Cum- huriyet Halk Partisi (CHP) beizutreten. Am 29. Juni 2023 seien die Beschwerdeführenden mit Reisepässen legal nach (…) ausgereist und danach von (…) in einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden, wo sie am (…) angekommen seien. Ihre Pässe seien ihnen zuvor von den Schleppern abgenommen worden. Für die

D-3760/2024 Seite 3 Reise hätten sie 20'000 Euro bezahlt. Bei einer Rückkehr in die Türkei be- fürchteten sie, dass der Beschwerdeführer verhaftet, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dabei Folter ausgesetzt zu werden. In der Tür- kei herrsche keine Meinungsfreiheit, zudem wünsche er für seine Kinder eine bessere Zukunft. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführen- den folgende Dokumente ein: – Führerschein TUR (…) , – ID-Karte TUR (…) , – ID-Karte TUR (…) , – ID-Karte TUR (…) , – ID-Karte TUR (…) , – ID-Karte TUR (…) , – Referenzschreiben des Anwalts, (…) , – Verhandlungsprotokoll und Begründetes Urteil vom (…) , (…) , – Ein und Ausreiseauszug (…) von e-Devlet vom 25.10.2023, – Sozialversicherungsauszug (…) , – Anklageschrift (…) vom (…) , (…) , – Rechtskraftvermerk der Urteilsverkündung vom 07.11.2022, (…) , – Auszug zur Mitgliedschaft von HDP von e-Devlet vom 15.10.2023, (…) , – Forschungsbericht der Polizei, (…) , – Bildschirmfoto des Gerichtverfahrens (…) , – Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom 02.10.2023 bzgl. Ermitt- lungsbericht, – Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2023 und – Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2023. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter er- suchten sie um Erteilung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter um

D-3760/2024 Seite 4 Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: – Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024, – Referenzschreiben des Anwalts, (…) , – Schreiben der HDP, – Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom 21. Mai 2024, – Printscreen, – Protokoll/Tutanak vom 31. Mai 2024, – Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024, – Protokoll der Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft 24. April 2024, – Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 26. April 2024, – Vollmacht vom 26. Juni 2023, – Registrierstelle für politische Parteien vom 27. Mai 2024, – Unzuständigkeitserklärung Staatsanwaltschaft (…) vom 16. Januar 2024, – Schreiben der Bezirkspolizeidirektion (…) , Presseermittlungsbüro, vom 11. Januar 2024, – Schreiben des Polizeipräsidiums Sicherheitsabteilung (…) vom 9. Ja- nuar 2024, – Protokoll vom 9. Januar 2024, – Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 26. Dezember 2023, – Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom 2. Oktober 2023, – Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 22. Dezember 2023, – Versicherungsregistrierung und Dienstleistungsnachweis, Leitung der Sozialversicherungsanstalt, Generaldirektion für Altersversorgung vom

27. Mai 2024 und – Forschungsbericht vom 30. November 2023. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu be- zahlen oder ihre geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und einen Rechtsvertreter zu benennen. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden zwei

D-3760/2024 Seite 5 unterschriebene Vollmachten vom 6. Juni 2023 sowie zwei Fürsorgebestä- tigungen vom 27. Juni 2024 ein. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juli 2024 vernehmen, worauf die Be- schwerdeführenden am 30. August 2024 replizierten. H. Mit Eingaben vom 30. August 2024, 23. Oktober 2024, 10. Dezember 2024,

7. Januar 2025, 9. Mai 2025, 19. Juni 2025, 19. August 2025, 30. Oktober 2025 und 12. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: – UYAP-Auszug vom 5. Juni 2024, – mehrere Kostennoten (zuletzt am 12. November 2025), – Mail von «X» vom 5. Oktober 2024, – Fusionsbeschluss vom 24. Januar 2024, – Fusionsbeschluss vom 22. Februar 2024, – Fezleke (Zusammenfassung) der Staatsanwaltschaft (…) vom 6. Mai 2024, – Printscreen UYAP, – Festnahmebefehl des Friedensgerichts (…) vom 27. September 2024, – Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 27. Sep- tember 2024, – Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (…) vom 14. November 2024, – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 18. November 2024, – Vollmachtbestätigung des Anwalts, – Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024, – Antrag auf Festnahme zu Verhörzwecken der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. Juni 2024, – Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 4. Juni 2024,

D-3760/2024 Seite 6 – Entscheid über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft (…) vom

20. März 2025, – Fusionsentscheid der Staatsanwaltschaft (…) vom 22. April 2025, – Bestätigung ambulanter Termin (…) vom 10. Juni 2025, – Schreiben (…) vom 6. Juni 2025, – Bericht Notfallkonsultation (…) vom 21. Januar 2025, – Bericht (…) vom 6. Februar 2025, – Bericht Notfallkonsultation (…) vom 4. März 2025, – Radiologiebericht (…) vom 15. April 2025, – Bericht Notfallkonsultation vom 27. September 2024, – Vorladung des Strafgerichts (…) im Verfahren (…) (betreffend Be- schwerdeführer), – Vorladung des Strafgerichts (…) im Verfahren (…) ) (betreffend andere Person), – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 10. Oktober 2025, – aktualisierter UYAP-Auszug (undatiert) und – Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2025. I. Am 30. Juni 2025 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (…) in einem als «Anfrage Verfahrensstand» betitelten Schreiben um eine zeitnahe Be- arbeitung der Beschwerde.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, so- weit sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurtei- lung der Sache wird mit einer unvollständigen und unrichtigen Sachver- haltsabklärung und einer Verletzung der Begründungspflicht begründet. Das SEM habe die Sache mit der bedingten Bestrafung nicht richtig abge- klärt und gewürdigt. Namentlich sei der Beschwerdeführer nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, sondern zu einer Bewährungsstrafe. Diese sei daher nicht abgeschlossen und würde im Fall einer weiteren Verurtei- lung reaktiviert. Ausserdem habe sich der Sachverhalt unterdessen durch die weiteren Strafverfahren verändert.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von

D-3760/2024 Seite 8 Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden. Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorstrafe ist Folgendes festzustel- len: Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht- gründe sowie die eingereichten Beweismittel in ihrer Verfügung erwähnt und soweit notwendig gewürdigt. Namentlich kam es hinsichtlich des gel- tend gemachten Verfahrens aus dem Jahr (…) zum Schluss, dass diesem keine Asylrelevanz zukomme, da dieses Urteil nicht der Grund für die Aus- reise des Beschwerdeführers gewesen sei. Ausserdem sei dieses Verfah- ren mit einer Verurteilung zu einer geringen Geldbusse abgeschlossen worden, wie auch aus der Kopie des UYAP entnommen werden könne. Gemäss dem begründeten Urteil vom 14. Oktober 2022 (…) wurde der Be- schwerdeführer zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu je (…) türki- sche Lira (TRY) – also insgesamt TRY (…) (rund Fr. (…) )verurteilt, wobei die Vollstreckung des Urteils unter Auflagen aufgeschoben wurde. Dies entspricht einer bedingten Strafe analog einer Bewährung. Der Umstand, dass die Geldbusse noch nicht zu leisten war und erst im Falle einer spä- teren Verurteilung fällig werden könnte, ändert nichts an der vorinstanzli- chen Würdigung, wonach das Strafverfahren als abgeschlossen gilt. So ist festzuhalten, dass bei Delinquenz während der Bewährungsfrist das Ver- fahren nicht neu eröffnet, sondern lediglich die bedingte Strafe vollstreckt wird. Das Staatssekretariat für Migration hat damit seiner Untersuchungs- pflicht rechtsgenüglich entsprochen und den Sachverhalt korrekt festge- stellt. Auch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt habe sich durch zwischenzeitlich eingeleitete weitere Strafverfahren geändert, wes- halb eine Neubeurteilung erforderlich sei, ist Folgendes festzuhalten: Eine solche Sachverhaltsänderung kann einen neuen Prüfungsbedarf begrün- den, sofern die neuen Umstände erheblich und für den Entscheid von Re- levanz sind. Vorliegend ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan,

D-3760/2024 Seite 9 inwiefern die weiteren Verfahren den Kern der vorliegenden Beurteilung substantiiert beeinflussen oder zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würden (vgl. dazu unten E. 6–8). Das SEM hat die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen ausreichend berücksichtigt, und auch die eingeleiteten weiteren Strafverfahren vermögen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu begründen.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezüglichen Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So sei nicht da- von auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zwar hervor, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anzeige durch eine Privatperson Ermitt- lungen wegen Präsidentenbeleidigung aufgenommen habe, jedoch seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen

D-3760/2024 Seite 10 Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme-, Vorführ-, oder Haftbefehl ge- gen ihn erlassen hätte. Entsprechend bestünden keine Anhaltspunkte, wo- nach er bei einer Einreise in die Türkei mit einer Festnahme rechnen müsste. Ausserdem sei auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr (…) wegen Beleidigung einer Privatperson sei festzuhalten, dass er damals zu einer geringen Geldbusse verurteilt worden sei. Ausserdem sei das Verfahren gemäss Auszug aus dem UYAP abgeschlossen und sei auch nicht der Grund für die Ausreise aus der Türkei gewesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei seit jeher politisch engagiert und setze sich insbesondere für die Rechte der kurdischen Bevölkerung ein. Dieses Engagement habe er unter anderem durch Tätowierungen mit politischer Symbolik zum Ausdruck gebracht. We- gen politisch motivierter Äusserungen in sozialen Medien sei er bereits strafrechtlich verurteilt worden. Da die damals verhängte Strafe bedingt ausgesprochen wurde, gelte sie als noch nicht getilgt. Zudem seien derzeit weitere Strafverfahren gegen ihn hängig. Gemäss den Ausführungen sei- nes türkischen Rechtsbeistands drohe ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren; Anwälte der HDP gingen sogar von einer Min- deststrafe von 13 Jahren aus. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv und wiederholt behördlichen Schikanen ausgesetzt. Unter diesen Umständen sei mit einer unverhältnismässig hohen Freiheitsstrafe infolge eines unfairen Verfahrens zu rechnen. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer unmittelbar mit einer Festnahme rechnen, gefolgt von einer Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Or- ganisation. In Würdigung der bereits erfolgten Verurteilung, der politischen Aktivität seiner Familie sowie der gegen ihn anhängigen Verfahren sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer langjährigen, unbedingt zu vollzie- henden Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, bei dem eingereichten Haftbefehl handle es sich lediglich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizu- lassen. Abgesehen von der Nennung des Delikts weise dieser Vorführbe- fehl ausser der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe nur aus Bausteinen. Daher seien keine Rückschlüsse zum Verge- hen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, möglich. Im Weite- ren könne bereits zum heutigen Zeitpunkt aus den Akten geschlossen wer- den, dass die erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien. So habe der Beschwerdeführer unter anderem ein Bild einer bewaffneten

D-3760/2024 Seite 11 Milizionär, mutmasslich ein Mitglied des militanten Flügels der HPG der PKK, weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutge- heissen. Es entstehe somit der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse. Die strafrechtliche Ver- folgung solcher Inhalte erscheint daher als rechtsstaatlich legitim. Doch selbst im Falle eines allfällig drohenden Verfahrens wegen Terrorpropa- ganda sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geringen Verurteilungs- quote nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen sei. Angesichts der Gefährdungs- lage des Beschwerdeführers sei aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik fest, die vorgelegten Dokumente wiesen keinerlei Anzeichen von Fälschung auf, weshalb deren Echtheit zu bejahen sei. Die Argumentation der Vorinstanz sei wider- sprüchlich, da sie einerseits das strafrechtliche Vorgehen als legitim er- achte, andererseits jedoch die Gefahr einer Verurteilung verneine. Ange- sichts einer bestehenden, bedingt vollstreckten Vorstrafe sowie zweier wei- terer anhängiger Strafverfahren erscheine eine erneute Verurteilung als wahrscheinlich. Eine bedingte Strafe sei unter diesen Umständen als aus- geschlossen zu betrachten. Die mutmassliche Veröffentlichung von Terror- propaganda über soziale Medien wirke sich zudem strafschärfend aus, wo- mit dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 7,5 Jahren drohe. Überdies sei bei einer allfälligen Inhaftierung mit unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen.

E. 6 Mai 2024 sei im erstellten Untersuchungsbericht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medienplattform Face- book beleidigende Äusserungen gegenüber dem Präsidenten der Re- publik Türkei getätigt habe. Aus dem Facebook-Account des Verdäch- tigen mit dem Namen „(…) ” gehe hervor, dass er am (…) ein Foto- montage-Bild gepostet habe, auf dem der Präsident (…) zu sehen sei, während im Hintergrund (…) zu sehen sei. Darüber stehe der Schrift- zug „(…) ”. Am (…) postete er ein Bild mit der Aufschrift „(…) ” ((…) ). An einem nicht genau feststellbaren Datum im Jahr (…) sei ein Beitrag

D-3760/2024 Seite 16 gepostet worden, auf dem der Präsident mit der Aufschrift „(…) ” ((…) ). Bei gemeinsamer Bewertung der geteilten Inhalte sei festgestellt wor- den, dass die Täterschaft des Beschwerdeführers erwiesen sei und die geteilten Inhalte mit der Absicht geteilt worden seien, den Präsidenten zu beleidigen. In diesem Zusammenhang lägen ausreichende Beweise vor, um ein öffentliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzu- leiten. – Gemäss Festnahmebefehl des Friedensgerichts (…) vom 27. Septem- ber 2024 sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer festzuneh- men. – Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 27. Sep- tember 2024: Da der Beschwerdeführer nicht habe ausfindig gemacht werden können, werde ein Festnahmebefehl erlassen. Der Beschwer- deführer sei einem Staatsanwalt vorzuführen. Nach dem Verhör sei der Beschwerdeführer freizulassen. – Gemäss Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (…) vom 14. No- vember 2024 fänden sich in den Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien Beiträge, welche den Präsidenten der türkischen Republik, das türkische Volk, die Republik Türkei und ihre Staatsor- gane beleidige. Gegen den Beschwerdeführer sei eine umfassende Untersuchung eingeleitet worden. Da zwischen den beiden Dossiers kein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, werden die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des tür- kischen Volkes und Staates unter der Nummer (…) in das Untersu- chungsregister eingetragen. Die Untersuchung der dem Beschwerde- führer zur Last gelegten Beleidigung des Präsidenten werde unter der Nummer (…) durchgeführt. – Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 18. November 2024 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerde- führer in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht habe. Im diesbezügli- chen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwer- deführer ein Bild gepostet habe, wie der Präsident (…) . Ausserdem sei ein Bild mit der Aufschrift «(…) » geteilt worden. Ihm wird Präsidenten- beleidigung (Art. 299 TCK) vorgeworfen.

D-3760/2024 Seite 17 – Aus dem Strafregisterauszug vom 13. November 2024 geht hervor, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Strafregistereinträge bestünden. – Im Printscreen UYAP ist ein offenes Verfahren vom 6. Januar 2025 ((…) ), ein unterdessen geschlossenes Verfahren (…) und ein Verfahren (…) , welches in Berufung ist, zu sehen. – Gemäss Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024 wird dem Beschwerdefüh- rer Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (TMK) vorgeworfen. – Mit Antrag auf Festnahme zu Verhörzwecken der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. Juni 2024 wird der Erlass eines Festnahmebefehls zur An- hörung des Beschwerdeführers mit anschliessender Freilassung bean- tragt. – Mit Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 4. Juni 2024 wird das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Fest- nahmebefehls zur Anhörung des Beschwerdeführers mit anschliessen- der Freilassung gutgeheissen. – Mit Entscheid über die Unzuständigkeit leitet die Staatsanwaltschaft (…) vom 20. März 2025 die Unterlagen an die zuständige Staatsan- waltschaft weiter. – Mit Fusionsentscheid der Staatsanwaltschaft (…) vom 22. April 2025 werden die Verfahren (…) verbunden unter (…) . – Mit Vorladung des Strafgerichts (…) wird der Beschwerdeführer im Verfahren (…) vorgeladen. – Die Vorladung des Strafgerichts (…) im Verfahren (…) betrifft nicht die Beschwerdeführenden, sondern eine Drittperson. – Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 7. Oktober 2025 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerde- führer in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht habe. Im diesbezügli- chen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Drittper- son ein Bild von Präsident Erdogan und (…) (…) geteilt habe, worauf

D-3760/2024 Seite 18 der Beschwerdeführer in den Kommentarbereich schrieb: «V(…) » Ihm wird daher Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) vorgeworfen. – Gemäss aktualisiertem UYAP-Auszug (ohne Datum) sei das Verfahren (…) am 20. März 2025 geschlossen worden. Am 11. April 2025 seien zwei Verfahren, namentlich (…) eröffnet worden. Ein weiteres Verfah- ren, (…) , sei am 24. Oktober 2025 eröffnet worden. – Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2025 sei festge- stellt worden, dass niemand zur Verhandlung erschienen sei. Ausser- dem sei der Festnahmebefehl noch nicht vollstreckt worden. Der Ter- min für die Fortsetzung der Verhandlung werde auf den 9. Juli 2026 gelegt und die angeklagte Partei werde darüber informiert.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der angefochtenen Verfügung geändert habe. Diesbezüglich legten sie auf Beschwerdeebene eine Vielzahl fremdsprachiger Doku- mente vor, ohne diese abschliessend zu spezifizieren oder ihre Relevanz für das Asylverfahren zu begründen. Gemäss Art. 12 VwVG prüft das Ge- richt den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt von Amtes wegen. Vorab ist daher aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt C. und H.) fest- zustellen, von welchem Sachverhalt – bei Wahrunterstellung – auszugehen ist.

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E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden die fol- genden fremdsprachigen Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen ein (aufgelistet in der Reihenfolge ihres Eingangs): – Im undatierten Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Be- schwerdeführers wird ausgeführt, dass aufgrund des laufenden Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) mit einer Haftstrafe von zehn Jahren zu rechnen sei. – Gemäss undatiertem Schreiben der HDP sei eine Verhaftung des Be- schwerdeführers bei der Einreise unvermeidlich. Gemäss dem Rechts- büro der HDP sei festgestellt worden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und acht Jahre davon in einem geschlossenen Gefängnis verbüssen werde. – Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom 21. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer verhört worden und das Verhörprotokoll sei im Anhang. – Aus dem Printscreen vom 28. Mai 2024 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer am (…) die Türkei verlassen habe. – Gemäss Protokoll (Tutanak) vom 31. Mai 2024 sei der Beschwerdefüh- rer vom Sicherheitsbüro an seiner Adresse gesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nicht mehr dort wohne. Ausserdem sei fest- gestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (…) um (…) Uhr über den Flughafen (…) verlassen habe. – Im Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024 wird angeordnet, dass der Be- schwerdeführer festzunehmen und zur Anhörung zu bringen sei. Da- nach sei er wieder freizulassen. – Im Protokoll der Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft vom

24. April 2024 wird festgehalten, dass die Beiträge des Beschwerde- führers in den sozialen Medien als strafbar eingestuft worden seien. Es seien weitere Recherchen in den sozialen Medien durchzuführen. – Im Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 26 April 2024 wurde fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer terroristische Propaganda über soziale Medien verbreitet habe.

D-3760/2024 Seite 13 – Gemäss Dokument der Registrierstelle für politische Parteien vom

27. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer Mitglied bei der HDP. – Mit Unzuständigkeitserklärung vom 16. Januar 2024 leitete die Staats- anwaltschaft (…) die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. – Mit Schreiben der Bezirkspolizeidirektion (…) , Presseermittlungsbüro, vom 11. Januar 2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bei- träge in den sozialen Medien veröffentlicht habe, in denen terroristische Organisationen verherrlicht würden. – Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft an das des Polizeipräsidiums Si- cherheitsabteilung (…) vom 9. Januar 2024 wurde angeordnet, dass die Aussagen des Anzeigeerstatters zu erfassen seien. Ausserdem seien Recherchen in offenen Quellen über den Beschwerdeführer durchzuführen und dessen Identität und Adresse zu ermitteln. Weiter sei die Anzeige anhand der offen zugänglichen Quellen zu überprüfen und es sei zu ermitteln, ob weitere Beiträge mit strafbaren Inhalten exis- tieren würden. Die Beiträge seien in einem lesbaren und farbigen Aus- druck sicherzustellen. Die Verteidigung werde nicht angehört. Gegebe- nenfalls seien weitere Sicherungsmassnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die Computerprüfung zu ergreifen. Die er- hobenen Beweise seien zu sammeln (vgl. Schreiben der Staatsanwalt- schaft (…) vom 2. Oktober 2023). – Gemäss Protokoll vom 9. Januar 2024 seien aufgrund des Verdachts auf Verherrlichung einer Terrororganisation Massnahmen zur Feststel- lung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zu ergreifen, damit er festgenommen werden könne. So sei der Beschwerdeführer vom Si- cherheitsbüro an seiner Adresse gesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nicht mehr dort wohne. Ausserdem sei festgestellt wor- den, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (…) um (…) Uhr über den Flughafen Sabiha Gökcen verlassen habe. – Mit Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 26. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht auffindbar sei und die aktuelle Wohnadresse nicht ermittelt werden könne. Entsprechend sei das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der letzte Wohnort des Beschwerdeführers befunden habe.

D-3760/2024 Seite 14 – Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom 2. Oktober 2023 geht hervor, dass aufgrund der von einem Facebook-Nutzer namens (…) geteilten Beiträge und Bilder eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Weiter wurde angeordnet, dass die Aussagen des Anzeigeerstat- ters zu erfassen seien. Ausserdem seien Recherchen in offenen Quel- len über den Beschwerdeführer durchzuführen und dessen Identität und Adresse zu ermitteln. Weiter sei die Anzeige anhand der offen zu- gänglichen Quellen zu überprüfen und es sei zu ermitteln, ob weitere Beiträge mit strafbaren Inhalten existieren würden. Die Beiträge seien in einem lesbaren und farbigen Ausdruck sicherzustellen. Die Verteidi- gung werde nicht angehört. Gegebenenfalls seien weitere Sicherungs- massnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die Computerprüfung zu ergreifen. Die erhobenen Beweise seien zu sam- meln (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an das des Polizeipräsidi- ums Sicherheitsabteilung (…) vom 9. Januar 2024) – Schreiben des Gouverneursamts (…) vom 22. Dezember 2023: «Im Rahmen der virtuellen Patrouillenaktivitäten, die in offenen Quellen im Internet durchgeführt werden, wurden auf den sozialen Netzwerken Fa- cebook und Twitter Beiträge getätigt, die als Propaganda für terroristi- sche Organisationen gewertet werden können. Es wird berichtet, dass die genannten Facebook- und Twitter-Konten, über die die Ermittlungs- berichte erstellt wurden, gesperrt wurden. Zu den Personen, über die Berichte erstellt wurden, gehören: (…) [Auflistung mehrerer Drittperso- nen], (…) ((…) im Ausland registriert) aufgrund seiner letzten Wohnad- resse in unserem Land von der Regionalpolizei (…) zur Untersuchung weitergeleitet.» – Mit Versicherungsregistrierungs- und Dienstleistungsnachweis der Lei- tung der Sozialversicherungsanstalt vom 27. Mai 2024 wurde festge- stellt, dass der Beschwerdeführer keine aktive Rente der Sozialversi- cherungsanstalt beziehe. – Im Forschungsbericht vom 30. November 2023 sind mehrere Posts von einem Profil auf Facebook mit gleichem Namen wie dem Beschwerde- führer. Darunter finden sich vor allem Bildern, welche teilweise Fotos des Gründers der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Abdullah Öcalan aufweisen. – Gemäss UYAP-Auszug vom 5. Juni 2024 sind sechs Verfahren eröffnet worden:

D-3760/2024 Seite 15 – Das Verfahren (…) wurde am 20. März 2015 eröffnet und am

30. März 2015 wieder geschlossen. – Das Verfahren (…) wurde am 6. August 2021 eröffnet und am

E. 6.3 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich folgender Sachverhalt: Aufgrund verschiedener politisch geprägter Beiträge in den sozialen Me- dien erstattete eine Drittperson Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft (…) erachtete die Anzeige aufgrund einer summari- schen Prüfung als begründet und ordnete die Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer an. Der in diesem Zusammenhang erstellte Forschungs- bericht vom 30. November 2023 weist dabei mehrere Bilder des kurdischen Widerstandes auf, namentlich auch Bilder des PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Weitere Ermittlungen wurden durch die Behörden in (…) und in (…) unternommen. Weiter ergibt sich, dass die erfolgten Ermittlungen jeweils im Zusammen- hang mit folgenden Straftatbeständen standen: – Beleidigung des Präsidenten der Republik (Art. 299 TCK [Türkisches Strafgesetzbuch; türkisch: Türk Ceza Kanunu]; türkisch: Cumhur- başkanını aşağılama), (u.a. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 18. November 2024), – Propaganda für eine terroristische Organisation (türkisch: Terör ör- gütünün propagandasını yapma) gemäss Art. 7 Abs. 2 TMK (Anti-Ter- ror-Gesetz, türkisch: Terörle Mücadele Kanunu); (Schreiben des Gou- verneursamts (…) vom 26. April 2024 sowie Schreiben des Gouver- neursamts (…) vom 22. Dezember 2023), – Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei so- wie der Institutionen und Organe des Staates (Art. 301 TCK; türkisch: Türk Milletini, Türkiye Cumhuriyeti Devletini, Devletin kurum ve

D-3760/2024 Seite 19 organlarını aşağılama;Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (…) vom 14. November 2024). Im Zuge der verschiedenen Ermittlungen haben die Behörden den Be- schwerdeführer an seiner Meldeadresse aufgesucht. Dabei stellten sie fest, dass dieser nicht mehr dort wohnhaft ist und die Türkei am (…) um (…) Uhr über den Flughafen (…) verlassen habe (vgl. Protokoll/Tutanak vom 31. Mai 2024). Infolge des unbekannten Aufenthalts wurden mehrere Festnahmebefehle zum Verhör und anschliessender Freilassung erlassen (vgl. u.a. Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 4. Juni 2024; sowie Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (…) vom 27. September 2024). Am 18. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK). In der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht zu haben. Namentlich sei festgestellt worden, dass er ein Bild gepostet habe, wie der türkische Präsident (…) . Ausserdem sei ein Bild mit der Aufschrift «(…) » geteilt worden. Am 7. Oktober 2025 wurde erneut Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) aufgrund eines Kommen- tars in den sozialen Medien erhoben. So habe der Beschwerdeführer zu einem Bild, welches Erdogan und (…) zeige, folgenden Kommentar hinzu- gefügt: «(…) »

E. 6.4 Zusammenfassend ist nach dem aktuellen Stand der Akten davon aus- zugehen, dass zwei laufende Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten bestehen. Darüber hinaus wurden Ermittlungen wegen Terror- propaganda sowie wegen Beleidigung des Staates getätigt.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit und Glaubhaftigkeit aufwerfen. So führt der Beschwerdeführer an, im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens wegen Beleidigung eines Journalisten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit einer Bewährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren verurteilt worden zu sein (vgl. (…) ). Auch die Be- schwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdeführer in dem ge- nannten Verfahren zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei (vgl. (…) ).

D-3760/2024 Seite 20 Weiter habe er gemäss eigenen Aussagen aufgrund der laufenden Ermitt- lungen gegen die Bewährungsauflagen verstossen, weshalb die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe mittels Haftbefehls angeordnet worden sei (vgl. (…) ). Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Haftbefehl je- doch nicht vorgelegt, weshalb die behauptete Anordnung einer Freiheits- strafe nicht belegt ist. Die Darstellung erweist sich jedoch grundsätzlich als unhaltbar. Gemäss den Grundsätzen des Strafrechts kann die Vollstre- ckung einer Bewährungsstrafe nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils angeordnet werden, das den Widerruf der Bewährung ausdrücklich fest- legt. Die blossen Ermittlungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ge- nügen hierfür nicht. Zudem ergibt die Prüfung der eingereichten Urteilsdo- kumente, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ledig- lich zu einer Geldstrafe von (…) mit Bewährung verurteilt wurde (vgl. (…) ). Diese eklatanten Widersprüche zwischen den Angaben und den Beweis- mitteln erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.

E. 7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Mitglied- schaft in der HDP, seiner Teilnahme an politischen Veranstaltungen dieser Partei sowie seiner Veröffentlichungen in sozialen Medien wegen des Ver- dachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Pro- paganda für eine solche Vereinigung strafrechtlich verfolgt zu werden. So habe er ein Video von Selahattin Demirtas, Schriftstücke der HDP sowie ein Bild von Abdullah Öcalan geteilt (vgl. (…) ) Auch diese Behauptungen erweisen sich als unzureichend substantiiert. Den eingereichten Dokumen- ten ist lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Präsi- dentenbeleidigung zu entnehmen (vgl. (…) ). Weder aus den Unterlagen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich ein Hin- weis darauf, dass er in seinen Äusserungen oder Veröffentlichungen den Präsidenten der Republik Türkei beleidigt hätte. Es bleibt somit unklar, wo- rauf die behaupteten Ermittlungen beruhen sollen. Des Weiteren lassen die vorgelegten Beweismittel keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung auf- grund politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der HDP oder terroris- tischer Aktivitäten erkennen.

E. 7.3 Weiter ergeben sich auch aus den auf Beschwerdeebene vorgelegten Akten wesentliche Unklarheiten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worum es im Verfahren (…) inhaltlich geht, respektive wie es überhaupt möglich ist, dass dieses sich im Berufungsstadium („İstinafta“; deutsch: in Berufung) befand (und unterdessen geschlossen sei), obwohl kein erstin- stanzliches Urteil vorliegt. So wird in den Unterlagen weder geltend

D-3760/2024 Seite 21 gemacht noch belegt, dass eine Verurteilung in diesem Verfahren erfolgt ist, welches erst am 22. November 2024 eröffnet wurde. Unklar ist auch der Inhalt der Verfahren (…) und (…) , welche dem mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 eingereichten UYAP-Auszug zu entnehmen sind. Selbst das dort aufgeführte Verfahren (…) wirft Fragen auf. Namentlich ist nicht er- sichtlich, wie dies erst am 24. Oktober 2025 eröffnet werden konnte, wo doch die gleichzeitig eingereichte Anklageschrift bereits vom 7. Oktober 2025 datiert.

E. 7.4 Ausserdem gilt der Beschwerdeführer offenbar gemäss dem Strafre- gisterauszug vom 13. November 2024 als nicht vorbestraft, da keine ent- sprechenden Einträge erfasst sind. Dieser Umstand erstaunt, da er geltend macht, er sei im Jahr (…) wegen Beleidigung eines Journalisten verurteilt worden. Entsprechendes ergibt sich auch aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich dem begründeten Urteil vom 14. Oktober 2022 (vgl. (…) ), in welchem eine fünfjährige Bewährungsfrist vorgesehen ist. Das Verfahren wegen Beleidigung ((…) ) ist jedoch im Printscreen UYAP ersichtlich und dort als seit dem 1. November 2022 geschlossen (kapali) vermerkt.

E. 7.5 Diese genannten Unstimmigkeiten stellen die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen ernsthaft in Frage. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vor- bringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) kann die Frage der Glaubhaftigkeit jedoch vor- liegend offengelassen werden.

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor zu- künftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund laufender strafrechtli- cher Verfahren in der Türkei geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, welche die Ein- leitung eines Strafverfahrens wegen Propaganda und Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation belegen sollten, enthalten keine Hinweise auf die genannten Tatbestände. Dafür findet sich aber der Verdacht auf Präsidentenbeleidigung, welcher weder geltend gemacht wurde noch in Anbetracht der Vorbringen naheliegend erscheint (vgl. oben E. 7.2 m.W.H.). Dessen ungeachtet vermögen allfällige strafrechtliche Ermittlun- gen keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen. Wie das Bundesver- waltungsgericht bezüglich der Türkei im länderspezifischen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) festgehalten hat, begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Verfahrens – auch in Kombina- tion mit anderen Vorwürfen – keine begründete Furcht vor

D-3760/2024 Seite 22 flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Präsidentenbe- leidung und der Terrorpropaganda ist festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Ge- mäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von ei- nem asylrelevanten Politmalus auszugehen (vgl. ausführlich das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Da im Zeit- punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung noch kein Gerichtsver- fahren eröffnet war und auch kein Haftbefehl vorlag, kam das SEM unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu Recht zum Schluss, dass die laufenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen.

E. 8.2 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Aufgrund fehlender Sicher- heitsmerkmale gelten entsprechende Dokumente grundsätzlich als leicht fälschbar und ihnen kommt daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Doch selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente geht aus ihnen lediglich hervor, dass unterdessen weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien unternom- men wurden und die Staatsanwaltschaft zwei Anklagen wegen Präsiden- tenbeleidigung einreichte. Jedoch bleibt offen, ob die Ermittlungen hinsicht- lich der Terrorpropaganda fortgesetzt werden oder eingestellt wurden. Eine weitere bestehende Anklage, die in den Akten angedeutet wird, ist weder substantiiert geltend gemacht noch durch die vorgelegten Unterlagen hin- reichend belegt. Ungeachtet dessen dürfte festzuhalten sein, dass auf- grund des Charakters der Beiträge des Beschwerdeführers ein rechtsstaat- lich legitimes Interesse an der Strafverfolgung nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Namentlich weisen die Beiträge unter anderem Bilder von Abdullah Öcalan und die Formulierung «(…) », respektive den Kommentar « (…) .» auf. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich der Beleidigung des Präsidenten sowie der Terrorpropaganda schuldig gemacht, ist dadurch zwar nicht erwiesen. Jedoch reichen die vorliegenden Anhalts- punkte aus, um Ermittlungen und allenfalls die Erhebung einer Anklage zu rechtfertigen. Weiter sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände keine Hin- weise ersichtlich, dass die hängigen Gerichtsverfahren oder die Ermittlun- gen im konkreten Fall mit einem Politmalus behaftet wäre. So gilt der Be- schwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 13. November 2024 als

D-3760/2024 Seite 23 unbescholten. Doch auch unter Berücksichtigung seiner bedingten Verur- teilung wegen Beleidigung eines Journalisten ist nicht von einem politisch motivierten Verfolgungsinteresse der Strafbehörden auszugehen. Auf- grund der laufenden Bewährungsfrist ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die bedingt gesprochene geringe Geldstrafe vollstreckt würde. Eine dafür nötige etwaige Verurteilung im laufenden Verfahren steht derzeit je- doch in keiner Weise fest. So verfügt der Beschwerdeführer entgegen sei- ner Auffassung nicht über ein politisch auffälliges Profil. Weder seine Mit- gliedschaft bei der HDP (Standardmitglied, vgl. (…) ), noch seine Tätowie- rungen mit politischen Symbolen ((…) ), noch seine Verwandtschaft zu (…) , dessen Leiche im Jahr (…) in einem Massengrab entdeckt worden sei, vermögen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht zu begründen. Im Gegenteil war es ihm offenbar bis zu seiner Aus- reise sogar möglich, als staatlicher Angestellter bei (…) zu arbeiten. Der Umstand, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit angeblich zum Beitritt zu einer anderen Partei gedrängt worden sei und Mitarbeiter ihn mutmasslich angezeigt hätten, vermag nicht zu entkräften, dass er offensichtlich nicht als ernstzunehmender politischer Gegner des Staates und der Regierung wahrgenommen wurde. Denn wäre eine solche Wahrnehmung gegeben gewesen, hätte er wahrscheinlich keine Stelle bei (…) erhalten. Nach dem Gesagten bestehen auch unter Berücksichtigung der individuellen Um- stände keine Hinweise, wonach die Ermittlungen oder das Gerichtsverfah- ren von einem Politmalus behaftet wären. Entsprechend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – selbst im bisher nicht absehbaren Falle einer Verurteilung – mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht (vgl. auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2). An dieser Feststel- lung vermögen weder das Referenzschreiben des türkischen Anwalts noch jenes der HDP etwas zu ändern. Diese Schreiben stellen keine amtlichen oder sonstig verbindliche Beweismittel dar, sondern geben lediglich die subjektive Einschätzung Dritter wieder. Deren Inhalt vermag folglich die tat- sächliche Wahrscheinlichkeit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Rah- men der gegenständlichen Strafverfahren nicht substantiiert zu belegen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweis- mittel keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen. Die Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Be- nachteiligung ist daher nicht objektiv begründet. Folglich hat die Vorinstanz

D-3760/2024 Seite 24 die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-3760/2024 Seite 25 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder

D-3760/2024 Seite 26 bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.).

E. 10.3.3 Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur bestehen keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerde- führenden der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Sie lebten von 2010 bis zu ihrer Ausreise in der Stadt (…) . Der Beschwerdeführer verfügt über zwar nur über einen Grundschulabschluss, war jedoch meh- rere Jahre im Gastronomiebereich tätig und hat ausserdem als Kurierfahrer und zuletzt als Strassenreiniger gearbeitet. Die Beschwerdeführenden ver- fügen ausserdem beide über Eltern und Geschwister in (…) , welche sie bei Bedarf unterstützen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr ohne Weiteres rasch wieder ins Sozial- und Arbeitsleben integrieren können.

E. 10.3.4 Weiter sind auch keine medizinischen Vollzugshindernisse ersicht- lich. So gilt der Vollzug nur dann als unzumutbar, wenn eine zwingend not- wendige medizinische Behandlung im Herkunfts- oder Heimatland nicht verfügbar ist, und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person führen würde. Es genügt nicht, dass die medizinische Versorgung qualitativ schlechter oder weniger umfassend ist; sie muss tatsächlich unzureichend sein, um ein so- fortiges, lebensgefährdendes Risiko zu vermeiden. In Betracht fallen einzig schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen, bei denen ohne adäquate medizinische Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Ge- fährdung von Leib oder Leben droht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Die Besch- werdeführerin klagte jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren über Schilddrüsenprobleme, Rheuma, Asthma und Migräne. Diesbezüglich sei sie bereits in (…) medizinisch behandelt worden. Gemäss Bericht vom 25. August 2023 wurde sie im BAZ Altstätten wegen einer Asthma-Erkrankung behandelt. Während den weiteren neun Monaten des vorinstanzlichen Ver- fahrens reichte sie keine weiteren ärztlichen Unterlagen ein. Auf Beschwerdeebene reichte sie mit Eingabe vom 19. Juni 2025 folgende Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand ein: – Gemäss Notfallkonsultation vom 27. September 2024 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund (…) am 26. September 2024 in die Not- fallaufnahme. Da weder die körperliche Untersuchung noch die

D-3760/2024 Seite 27 Laboruntersuchung Auffälligkeiten zeigte, wurde sie kumulativ mit 1g Paracetamol und 1g Novalgin sowie einer intensivierten Hydratation behandelt, worauf die Beschwerden sich verbessert hätten. – Gemäss Notfallkonsultation vom 21. Januar 2025 seien bei der Be- schwerdeführerin (…) diagnostiziert worden. Hinsichtlich (…) wurde ihr (…) verschrieben. Für die übrigen Beschwerden wurden weitere Ver- laufskontrollen empfohlen. Ausserdem sei (…) im Februar geplant. – Weiter leide sie gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Februar 2025 an ei- ner (…) . Empfohlen wurde (…) . – Gemäss Notfallkonsultation vom 4. März 2025 seien bei ihr (…) diag- nostiziert worden. Gemäss Radiologiebericht (…) vom 15. April 2025 wurden (…) – Gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Juni 2025 leide die Beschwerdefüh- rerin an (…) . – Gemäss Therapiebestätigung vom 10. Juni 2025 war am 30. Juli 2025 ein ambulanter Termin bei der Klinik für (…) vorgesehen. Insgesamt vermögen die geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne der einschlägigen Recht- sprechung zu erfüllen, noch ist dargetan, dass eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet werden könnte. Die aufge- führten Leiden erreichen nicht den die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlichen Schweregrad. Zudem verfügt die Tür- kei über ein funktionierendes und gut ausgebautes Gesundheitssystem, das grundsätzlich in der Lage ist, die notwendigen Behandlungen bereitzu- stellen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung im Falle einer Rück- kehr ist folglich – auch unter expliziter Berücksichtigung der bestehenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden.

E. 10.3.5 Sind von der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von ge- wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer

D-3760/2024 Seite 28 völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin- blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können fol- gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu- tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbeson- dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be- züglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2). Die Kinder der Beschwerdeführenden – namentlich (…) – sind alle noch minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kinder sich erst seit rund (…) Jahren in der Schweiz aufhalten. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist ohnehin nur von einer geringen Integra- tion in die hiesigen gesellschaftlichen, schulischen und sozialen Strukturen auszugehen. Ausserdem befinden sich sie sich noch im Kindesalter und haben – auch unter Berücksichtigung (…) – das sensible Stadium der Ado- leszenz, in welchem Persönlichkeitsmerkmale besonders stark geformt werden, noch vor sich. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nahelie- gend, dass den Kindern eine (Re-)Integration in die türkische Gesellschaft

– insbesondere unter Beizug des familiären Beziehungsnetzes im Her- kunftsland – grundsätzlich zumutbar ist. Darüber betrifft der Wegweisungs- vollzug die die gesamte Familie. Die Kinder würden also zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren und könnten dort durch diese bei einer Reintegration unterstützt werden. Damit liegt insgesamt keine beson- ders tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor, die einer Rückkehr entschei- dend entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2012/31 E.7.3.2.3.).

E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3760/2024 Seite 29

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 8. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ih- rer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.

E. 12.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Zwischen- verfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren ein- gesetzt. Es ist ihm demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichte Kostennote vom 12. November 2025 werden insgesamt 7,15 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 150.– im Falle des Unterlie- gens sowie insgesamt Fr. 134.11 zusätzlicher Aufwand (Dolmetscher, Porti, Telefonate, Kopien) geltend gemacht. Dies scheint angemessen, weshalb MLaw Milan Egloff ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.– (aufgerundet, inkl. Auslagen) zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3760/2024 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Milan Egloff, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1'207.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:(…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3760/2024 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...) . Sachverhalt: A. A._______(Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) ersuchten zusammen mit ihren Söhnen C._______ (Sohn 1) und D._______ (Sohn 2) sowie ihrer Tochter E._______ (Tochter) am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 4. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 30. Oktober 2023 wurden sie im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 6. November 2023 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf (...) in der Provinz (...) , wo er bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe, bevor seine Familie im Jahr (...) nach (...) gezogen sei. Nach der Grundschule habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert und diesen Beruf fast (...) Jahre bis (...) ausgeübt, danach als (...) gearbeitet und zuletzt sei er während (...) bei (...) als (...) angestellt gewesen, bevor er diese Tätigkeit im Hinblick auf seine Ausreise im Mai 2023 gekündigt habe. Die Beschwerdeführerin stamme ebenfalls aus (...) , habe (...) und (...) gearbeitet. Sie habe im (...) geheiratet, sei mit ihrem Ehemann nach (...) gezogen und habe inzwischen drei Kinder. Eigene Asylgründe mache sie nicht geltend. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn seien Ermittlungen eingeleitet worden. Er stamme aus einer politischen Familie. Die Leiche (...) sei zwischen (...) und (...) in einem Massengrab entdeckt worden. Aufgrund politischer Äusserungen sei er mehrfach angezeigt worden; er trage politische Tattoos und sei wegen Beleidigung (...) in sozialen Medien im (...) zu einer Geld- und Bewährungsstrafe verurteilt worden. Zudem habe ihn (...) im (...) gewarnt, dass gegen ihn Ermittlungen liefen und seine Entlassung (...) bevorstehe. Ihm werde Propaganda und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorgeworfen, tatsächlich sei er jedoch nur Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und habe entsprechende Inhalte auf Facebook und Twitter geteilt. Am Arbeitsplatz sei er überdies unter Druck gesetzt worden, der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) beizutreten. Am 29. Juni 2023 seien die Beschwerdeführenden mit Reisepässen legal nach (...) ausgereist und danach von (...) in einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden, wo sie am (...) angekommen seien. Ihre Pässe seien ihnen zuvor von den Schleppern abgenommen worden. Für die Reise hätten sie 20'000 Euro bezahlt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchteten sie, dass der Beschwerdeführer verhaftet, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dabei Folter ausgesetzt zu werden. In der Türkei herrsche keine Meinungsfreiheit, zudem wünsche er für seine Kinder eine bessere Zukunft. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:

- Führerschein TUR (...) ,

- ID-Karte TUR (...) ,

- ID-Karte TUR (...) ,

- ID-Karte TUR (...) ,

- ID-Karte TUR (...) ,

- ID-Karte TUR (...) ,

- Referenzschreiben des Anwalts, (...) ,

- Verhandlungsprotokoll und Begründetes Urteil vom (...) , (...) ,

- Ein und Ausreiseauszug (...) von e-Devlet vom 25.10.2023,

- Sozialversicherungsauszug (...) ,

- Anklageschrift (...) vom (...) , (...) ,

- Rechtskraftvermerk der Urteilsverkündung vom 07.11.2022, (...) ,

- Auszug zur Mitgliedschaft von HDP von e-Devlet vom 15.10.2023, (...) ,

- Forschungsbericht der Polizei, (...) ,

- Bildschirmfoto des Gerichtverfahrens (...) ,

- Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom 02.10.2023 bzgl. Ermittlungsbericht,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2023 und

- Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2023. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Erteilung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei:

- Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024,

- Referenzschreiben des Anwalts, (...) ,

- Schreiben der HDP,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 21. Mai 2024,

- Printscreen,

- Protokoll/Tutanak vom 31. Mai 2024,

- Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024,

- Protokoll der Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft 24. April 2024,

- Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 26. April 2024,

- Vollmacht vom 26. Juni 2023,

- Registrierstelle für politische Parteien vom 27. Mai 2024,

- Unzuständigkeitserklärung Staatsanwaltschaft (...) vom 16. Januar 2024,

- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion (...) , Presseermittlungsbüro, vom 11. Januar 2024,

- Schreiben des Polizeipräsidiums Sicherheitsabteilung (...) vom 9. Januar 2024,

- Protokoll vom 9. Januar 2024,

- Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 26. Dezember 2023,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Oktober 2023,

- Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 22. Dezember 2023,

- Versicherungsregistrierung und Dienstleistungsnachweis, Leitung der Sozialversicherungsanstalt, Generaldirektion für Altersversorgung vom 27. Mai 2024 und

- Forschungsbericht vom 30. November 2023. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ihre geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und einen Rechtsvertreter zu benennen. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden zwei unterschriebene Vollmachten vom 6. Juni 2023 sowie zwei Fürsorgebestätigungen vom 27. Juni 2024 ein. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juli 2024 vernehmen, worauf die Beschwerdeführenden am 30. August 2024 replizierten. H. Mit Eingaben vom 30. August 2024, 23. Oktober 2024, 10. Dezember 2024, 7. Januar 2025, 9. Mai 2025, 19. Juni 2025, 19. August 2025, 30. Oktober 2025 und 12. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:

- UYAP-Auszug vom 5. Juni 2024,

- mehrere Kostennoten (zuletzt am 12. November 2025),

- Mail von «X» vom 5. Oktober 2024,

- Fusionsbeschluss vom 24. Januar 2024,

- Fusionsbeschluss vom 22. Februar 2024,

- Fezleke (Zusammenfassung) der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Mai 2024,

- Printscreen UYAP,

- Festnahmebefehl des Friedensgerichts (...) vom 27. September 2024,

- Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 27. September 2024,

- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (...) vom 14. November 2024,

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 18. November 2024,

- Vollmachtbestätigung des Anwalts,

- Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024,

- Antrag auf Festnahme zu Verhörzwecken der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. Juni 2024,

- Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 4. Juni 2024,

- Entscheid über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft (...) vom 20. März 2025,

- Fusionsentscheid der Staatsanwaltschaft (...) vom 22. April 2025,

- Bestätigung ambulanter Termin (...) vom 10. Juni 2025,

- Schreiben (...) vom 6. Juni 2025,

- Bericht Notfallkonsultation (...) vom 21. Januar 2025,

- Bericht (...) vom 6. Februar 2025,

- Bericht Notfallkonsultation (...) vom 4. März 2025,

- Radiologiebericht (...) vom 15. April 2025,

- Bericht Notfallkonsultation vom 27. September 2024,

- Vorladung des Strafgerichts (...) im Verfahren (...) (betreffend Beschwerdeführer),

- Vorladung des Strafgerichts (...) im Verfahren (...) ) (betreffend andere Person),

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 10. Oktober 2025,

- aktualisierter UYAP-Auszug (undatiert) und

- Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2025. I. Am 30. Juni 2025 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) in einem als «Anfrage Verfahrensstand» betitelten Schreiben um eine zeitnahe Bearbeitung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, soweit sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache wird mit einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung und einer Verletzung der Begründungspflicht begründet. Das SEM habe die Sache mit der bedingten Bestrafung nicht richtig abgeklärt und gewürdigt. Namentlich sei der Beschwerdeführer nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, sondern zu einer Bewährungsstrafe. Diese sei daher nicht abgeschlossen und würde im Fall einer weiteren Verurteilung reaktiviert. Ausserdem habe sich der Sachverhalt unterdessen durch die weiteren Strafverfahren verändert. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorstrafe ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sowie die eingereichten Beweismittel in ihrer Verfügung erwähnt und soweit notwendig gewürdigt. Namentlich kam es hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrens aus dem Jahr (...) zum Schluss, dass diesem keine Asylrelevanz zukomme, da dieses Urteil nicht der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei. Ausserdem sei dieses Verfahren mit einer Verurteilung zu einer geringen Geldbusse abgeschlossen worden, wie auch aus der Kopie des UYAP entnommen werden könne. Gemäss dem begründeten Urteil vom 14. Oktober 2022 (...) wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je (...) türkische Lira (TRY) - also insgesamt TRY (...) (rund Fr. (...) )verurteilt, wobei die Vollstreckung des Urteils unter Auflagen aufgeschoben wurde. Dies entspricht einer bedingten Strafe analog einer Bewährung. Der Umstand, dass die Geldbusse noch nicht zu leisten war und erst im Falle einer späteren Verurteilung fällig werden könnte, ändert nichts an der vorinstanzlichen Würdigung, wonach das Strafverfahren als abgeschlossen gilt. So ist festzuhalten, dass bei Delinquenz während der Bewährungsfrist das Verfahren nicht neu eröffnet, sondern lediglich die bedingte Strafe vollstreckt wird. Das Staatssekretariat für Migration hat damit seiner Untersuchungspflicht rechtsgenüglich entsprochen und den Sachverhalt korrekt festgestellt. Auch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt habe sich durch zwischenzeitlich eingeleitete weitere Strafverfahren geändert, weshalb eine Neubeurteilung erforderlich sei, ist Folgendes festzuhalten: Eine solche Sachverhaltsänderung kann einen neuen Prüfungsbedarf begründen, sofern die neuen Umstände erheblich und für den Entscheid von Relevanz sind. Vorliegend ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die weiteren Verfahren den Kern der vorliegenden Beurteilung substantiiert beeinflussen oder zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würden (vgl. dazu unten E. 6-8). Das SEM hat die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen ausreichend berücksichtigt, und auch die eingeleiteten weiteren Strafverfahren vermögen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu begründen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezüglichen Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zwar hervor, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anzeige durch eine Privatperson Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung aufgenommen habe, jedoch seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme-, Vorführ-, oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätte. Entsprechend bestünden keine Anhaltspunkte, wonach er bei einer Einreise in die Türkei mit einer Festnahme rechnen müsste. Ausserdem sei auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr (...) wegen Beleidigung einer Privatperson sei festzuhalten, dass er damals zu einer geringen Geldbusse verurteilt worden sei. Ausserdem sei das Verfahren gemäss Auszug aus dem UYAP abgeschlossen und sei auch nicht der Grund für die Ausreise aus der Türkei gewesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei seit jeher politisch engagiert und setze sich insbesondere für die Rechte der kurdischen Bevölkerung ein. Dieses Engagement habe er unter anderem durch Tätowierungen mit politischer Symbolik zum Ausdruck gebracht. Wegen politisch motivierter Äusserungen in sozialen Medien sei er bereits strafrechtlich verurteilt worden. Da die damals verhängte Strafe bedingt ausgesprochen wurde, gelte sie als noch nicht getilgt. Zudem seien derzeit weitere Strafverfahren gegen ihn hängig. Gemäss den Ausführungen seines türkischen Rechtsbeistands drohe ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren; Anwälte der HDP gingen sogar von einer Mindeststrafe von 13 Jahren aus. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv und wiederholt behördlichen Schikanen ausgesetzt. Unter diesen Umständen sei mit einer unverhältnismässig hohen Freiheitsstrafe infolge eines unfairen Verfahrens zu rechnen. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer unmittelbar mit einer Festnahme rechnen, gefolgt von einer Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. In Würdigung der bereits erfolgten Verurteilung, der politischen Aktivität seiner Familie sowie der gegen ihn anhängigen Verfahren sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer langjährigen, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe auszugehen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, bei dem eingereichten Haftbefehl handle es sich lediglich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Abgesehen von der Nennung des Delikts weise dieser Vorführbefehl ausser der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe nur aus Bausteinen. Daher seien keine Rückschlüsse zum Vergehen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, möglich. Im Weiteren könne bereits zum heutigen Zeitpunkt aus den Akten geschlossen werden, dass die erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien. So habe der Beschwerdeführer unter anderem ein Bild einer bewaffneten Milizionär, mutmasslich ein Mitglied des militanten Flügels der HPG der PKK, weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Es entstehe somit der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheint daher als rechtsstaatlich legitim. Doch selbst im Falle eines allfällig drohenden Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geringen Verurteilungsquote nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen sei. Angesichts der Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik fest, die vorgelegten Dokumente wiesen keinerlei Anzeichen von Fälschung auf, weshalb deren Echtheit zu bejahen sei. Die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, da sie einerseits das strafrechtliche Vorgehen als legitim erachte, andererseits jedoch die Gefahr einer Verurteilung verneine. Angesichts einer bestehenden, bedingt vollstreckten Vorstrafe sowie zweier weiterer anhängiger Strafverfahren erscheine eine erneute Verurteilung als wahrscheinlich. Eine bedingte Strafe sei unter diesen Umständen als ausgeschlossen zu betrachten. Die mutmassliche Veröffentlichung von Terrorpropaganda über soziale Medien wirke sich zudem strafschärfend aus, womit dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 7,5 Jahren drohe. Überdies sei bei einer allfälligen Inhaftierung mit unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der angefochtenen Verfügung geändert habe. Diesbezüglich legten sie auf Beschwerdeebene eine Vielzahl fremdsprachiger Dokumente vor, ohne diese abschliessend zu spezifizieren oder ihre Relevanz für das Asylverfahren zu begründen. Gemäss Art. 12 VwVG prüft das Gericht den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt von Amtes wegen. Vorab ist daher aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt C. und H.) festzustellen, von welchem Sachverhalt - bei Wahrunterstellung - auszugehen ist. 6.2 Im Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden die folgenden fremdsprachigen Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen ein (aufgelistet in der Reihenfolge ihres Eingangs):

- Im undatierten Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) mit einer Haftstrafe von zehn Jahren zu rechnen sei.

- Gemäss undatiertem Schreiben der HDP sei eine Verhaftung des Beschwerdeführers bei der Einreise unvermeidlich. Gemäss dem Rechtsbüro der HDP sei festgestellt worden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und acht Jahre davon in einem geschlossenen Gefängnis verbüssen werde.

- Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 21. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer verhört worden und das Verhörprotokoll sei im Anhang.

- Aus dem Printscreen vom 28. Mai 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) die Türkei verlassen habe.

- Gemäss Protokoll (Tutanak) vom 31. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitsbüro an seiner Adresse gesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nicht mehr dort wohne. Ausserdem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) um (...) Uhr über den Flughafen (...) verlassen habe.

- Im Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024 wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer festzunehmen und zur Anhörung zu bringen sei. Danach sei er wieder freizulassen.

- Im Protokoll der Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 wird festgehalten, dass die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien als strafbar eingestuft worden seien. Es seien weitere Recherchen in den sozialen Medien durchzuführen.

- Im Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 26 April 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer terroristische Propaganda über soziale Medien verbreitet habe.

- Gemäss Dokument der Registrierstelle für politische Parteien vom 27. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer Mitglied bei der HDP.

- Mit Unzuständigkeitserklärung vom 16. Januar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft (...) die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

- Mit Schreiben der Bezirkspolizeidirektion (...) , Presseermittlungsbüro, vom 11. Januar 2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht habe, in denen terroristische Organisationen verherrlicht würden.

- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft an das des Polizeipräsidiums Sicherheitsabteilung (...) vom 9. Januar 2024 wurde angeordnet, dass die Aussagen des Anzeigeerstatters zu erfassen seien. Ausserdem seien Recherchen in offenen Quellen über den Beschwerdeführer durchzuführen und dessen Identität und Adresse zu ermitteln. Weiter sei die Anzeige anhand der offen zugänglichen Quellen zu überprüfen und es sei zu ermitteln, ob weitere Beiträge mit strafbaren Inhalten existieren würden. Die Beiträge seien in einem lesbaren und farbigen Ausdruck sicherzustellen. Die Verteidigung werde nicht angehört. Gegebenenfalls seien weitere Sicherungsmassnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die Computerprüfung zu ergreifen. Die erhobenen Beweise seien zu sammeln (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Oktober 2023).

- Gemäss Protokoll vom 9. Januar 2024 seien aufgrund des Verdachts auf Verherrlichung einer Terrororganisation Massnahmen zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zu ergreifen, damit er festgenommen werden könne. So sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitsbüro an seiner Adresse gesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nicht mehr dort wohne. Ausserdem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) um (...) Uhr über den Flughafen Sabiha Gökcen verlassen habe.

- Mit Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 26. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht auffindbar sei und die aktuelle Wohnadresse nicht ermittelt werden könne. Entsprechend sei das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der letzte Wohnort des Beschwerdeführers befunden habe.

- Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Oktober 2023 geht hervor, dass aufgrund der von einem Facebook-Nutzer namens (...) geteilten Beiträge und Bilder eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Weiter wurde angeordnet, dass die Aussagen des Anzeigeerstatters zu erfassen seien. Ausserdem seien Recherchen in offenen Quellen über den Beschwerdeführer durchzuführen und dessen Identität und Adresse zu ermitteln. Weiter sei die Anzeige anhand der offen zugänglichen Quellen zu überprüfen und es sei zu ermitteln, ob weitere Beiträge mit strafbaren Inhalten existieren würden. Die Beiträge seien in einem lesbaren und farbigen Ausdruck sicherzustellen. Die Verteidigung werde nicht angehört. Gegebenenfalls seien weitere Sicherungsmassnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die Computerprüfung zu ergreifen. Die erhobenen Beweise seien zu sammeln (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an das des Polizeipräsidiums Sicherheitsabteilung (...) vom 9. Januar 2024)

- Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 22. Dezember 2023: «Im Rahmen der virtuellen Patrouillenaktivitäten, die in offenen Quellen im Internet durchgeführt werden, wurden auf den sozialen Netzwerken Facebook und Twitter Beiträge getätigt, die als Propaganda für terroristische Organisationen gewertet werden können. Es wird berichtet, dass die genannten Facebook- und Twitter-Konten, über die die Ermittlungsberichte erstellt wurden, gesperrt wurden. Zu den Personen, über die Berichte erstellt wurden, gehören: (...) [Auflistung mehrerer Drittpersonen], (...) ((...) im Ausland registriert) aufgrund seiner letzten Wohnadresse in unserem Land von der Regionalpolizei (...) zur Untersuchung weitergeleitet.»

- Mit Versicherungsregistrierungs- und Dienstleistungsnachweis der Leitung der Sozialversicherungsanstalt vom 27. Mai 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine aktive Rente der Sozialversicherungsanstalt beziehe.

- Im Forschungsbericht vom 30. November 2023 sind mehrere Posts von einem Profil auf Facebook mit gleichem Namen wie dem Beschwerdeführer. Darunter finden sich vor allem Bildern, welche teilweise Fotos des Gründers der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Abdullah Öcalan aufweisen.

- Gemäss UYAP-Auszug vom 5. Juni 2024 sind sechs Verfahren eröffnet worden:

- Das Verfahren (...) wurde am 20. März 2015 eröffnet und am 30. März 2015 wieder geschlossen.

- Das Verfahren (...) wurde am 6. August 2021 eröffnet und am 6. Januar 2022 durch Anklageerhebung geschlossen.

- Am 8. Januar 2024 wurde das Verfahren (...) eröffnet, welches noch offen ist.

- Die Verfahren (...) , eröffnet am 12. Januar 2024, sowie (...) , eröffnet am 15. Februar 2024, wurden am 24. Januar 2024, respektive am 22. Februar 2022 mit dem Verfahren (...) vereinigt und dadurch geschlossen.

- Das Verfahren (...) wurde am 3. April 2024 eröffnet und ist noch offen. Der Beschwerdeführer ist hier jedoch als Anzeigeerstatter gelistet.

- Im Mail von «X» (ehemals Twitter) vom 5. Oktober 2024 wird der Beschwerdeführer über eine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf sein Konto informiert. X habe bislang keine Massnahmen in Bezug auf den verwiesenen Inhalt ergriffen. Es könne jedoch sein, dass X Massnahmen in Bezug auf diesen Inhalt ergreifen müsse. Wenn der Beschwerdeführer den angegebenen Inhalt freiwillig aus seinem Konto entfernen wolle, solle er dies per Mail mitteilen.

- Mit Fusionsbeschluss vom 24. Januar 2024 wurde das Verfahren (...) mit dem Verfahren (...) vereinigt und geschlossen.

- Mit Fusionsbeschluss vom 22. Februar 2024 wurde das Verfahren (...) mit dem Verfahren (...) vereinigt und geschlossen.

- Gemäss Fezleke (Zusammenfassung) der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Mai 2024 sei im erstellten Untersuchungsbericht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medienplattform Facebook beleidigende Äusserungen gegenüber dem Präsidenten der Republik Türkei getätigt habe. Aus dem Facebook-Account des Verdächtigen mit dem Namen "(...) " gehe hervor, dass er am (...) ein Fotomontage-Bild gepostet habe, auf dem der Präsident (...) zu sehen sei, während im Hintergrund (...) zu sehen sei. Darüber stehe der Schriftzug "(...) ". Am (...) postete er ein Bild mit der Aufschrift "(...) " ((...) ). An einem nicht genau feststellbaren Datum im Jahr (...) sei ein Beitrag gepostet worden, auf dem der Präsident mit der Aufschrift "(...) " ((...) ). Bei gemeinsamer Bewertung der geteilten Inhalte sei festgestellt worden, dass die Täterschaft des Beschwerdeführers erwiesen sei und die geteilten Inhalte mit der Absicht geteilt worden seien, den Präsidenten zu beleidigen. In diesem Zusammenhang lägen ausreichende Beweise vor, um ein öffentliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.

- Gemäss Festnahmebefehl des Friedensgerichts (...) vom 27. September 2024 sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer festzunehmen.

- Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 27. September 2024: Da der Beschwerdeführer nicht habe ausfindig gemacht werden können, werde ein Festnahmebefehl erlassen. Der Beschwerdeführer sei einem Staatsanwalt vorzuführen. Nach dem Verhör sei der Beschwerdeführer freizulassen.

- Gemäss Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (...) vom 14. November 2024 fänden sich in den Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien Beiträge, welche den Präsidenten der türkischen Republik, das türkische Volk, die Republik Türkei und ihre Staatsorgane beleidige. Gegen den Beschwerdeführer sei eine umfassende Untersuchung eingeleitet worden. Da zwischen den beiden Dossiers kein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, werden die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des türkischen Volkes und Staates unter der Nummer (...) in das Untersuchungsregister eingetragen. Die Untersuchung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beleidigung des Präsidenten werde unter der Nummer (...) durchgeführt.

- Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 18. November 2024 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht habe. Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Bild gepostet habe, wie der Präsident (...) . Ausserdem sei ein Bild mit der Aufschrift «(...) » geteilt worden. Ihm wird Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) vorgeworfen.

- Aus dem Strafregisterauszug vom 13. November 2024 geht hervor, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Strafregistereinträge bestünden.

- Im Printscreen UYAP ist ein offenes Verfahren vom 6. Januar 2025 ((...) ), ein unterdessen geschlossenes Verfahren (...) und ein Verfahren (...) , welches in Berufung ist, zu sehen.

- Gemäss Festnahmebefehl vom 4. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (TMK) vorgeworfen.

- Mit Antrag auf Festnahme zu Verhörzwecken der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. Juni 2024 wird der Erlass eines Festnahmebefehls zur Anhörung des Beschwerdeführers mit anschliessender Freilassung beantragt.

- Mit Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 4. Juni 2024 wird das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Festnahmebefehls zur Anhörung des Beschwerdeführers mit anschliessender Freilassung gutgeheissen.

- Mit Entscheid über die Unzuständigkeit leitet die Staatsanwaltschaft (...) vom 20. März 2025 die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

- Mit Fusionsentscheid der Staatsanwaltschaft (...) vom 22. April 2025 werden die Verfahren (...) verbunden unter (...) .

- Mit Vorladung des Strafgerichts (...) wird der Beschwerdeführer im Verfahren (...) vorgeladen.

- Die Vorladung des Strafgerichts (...) im Verfahren (...) betrifft nicht die Beschwerdeführenden, sondern eine Drittperson.

- Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 7. Oktober 2025 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht habe. Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Drittperson ein Bild von Präsident Erdogan und (...) (...) geteilt habe, worauf der Beschwerdeführer in den Kommentarbereich schrieb: «V(...) » Ihm wird daher Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) vorgeworfen.

- Gemäss aktualisiertem UYAP-Auszug (ohne Datum) sei das Verfahren (...) am 20. März 2025 geschlossen worden. Am 11. April 2025 seien zwei Verfahren, namentlich (...) eröffnet worden. Ein weiteres Verfahren, (...) , sei am 24. Oktober 2025 eröffnet worden.

- Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2025 sei festgestellt worden, dass niemand zur Verhandlung erschienen sei. Ausserdem sei der Festnahmebefehl noch nicht vollstreckt worden. Der Termin für die Fortsetzung der Verhandlung werde auf den 9. Juli 2026 gelegt und die angeklagte Partei werde darüber informiert. 6.3 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich folgender Sachverhalt: Aufgrund verschiedener politisch geprägter Beiträge in den sozialen Medien erstattete eine Drittperson Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft (...) erachtete die Anzeige aufgrund einer summarischen Prüfung als begründet und ordnete die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer an. Der in diesem Zusammenhang erstellte Forschungsbericht vom 30. November 2023 weist dabei mehrere Bilder des kurdischen Widerstandes auf, namentlich auch Bilder des PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Weitere Ermittlungen wurden durch die Behörden in (...) und in (...) unternommen. Weiter ergibt sich, dass die erfolgten Ermittlungen jeweils im Zusammenhang mit folgenden Straftatbeständen standen:

- Beleidigung des Präsidenten der Republik (Art. 299 TCK [Türkisches Strafgesetzbuch; türkisch: Türk Ceza Kanunu]; türkisch: Cumhurba kanini a a ilama), (u.a. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom 18. November 2024),

- Propaganda für eine terroristische Organisation (türkisch: Terör örgütünün propagandasini yapma) gemäss Art. 7 Abs. 2 TMK (Anti-Terror-Gesetz, türkisch: Terörle Mücadele Kanunu); (Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 26. April 2024 sowie Schreiben des Gouverneursamts (...) vom 22. Dezember 2023),

- Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei sowie der Institutionen und Organe des Staates (Art. 301 TCK; türkisch: Türk Milletini, Türkiye Cumhuriyeti Devletini, Devletin kurum ve organlarini a a ilama;Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (...) vom 14. November 2024). Im Zuge der verschiedenen Ermittlungen haben die Behörden den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse aufgesucht. Dabei stellten sie fest, dass dieser nicht mehr dort wohnhaft ist und die Türkei am (...) um (...) Uhr über den Flughafen (...) verlassen habe (vgl. Protokoll/Tutanak vom 31. Mai 2024). Infolge des unbekannten Aufenthalts wurden mehrere Festnahmebefehle zum Verhör und anschliessender Freilassung erlassen (vgl. u.a. Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 4. Juni 2024; sowie Beschluss in anderer Sache des Friedensgerichts (...) vom 27. September 2024). Am 18. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK). In der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien beleidigende Äusserungen gegenüber den Präsidenten der Republik Türkei gemacht zu haben. Namentlich sei festgestellt worden, dass er ein Bild gepostet habe, wie der türkische Präsident (...) . Ausserdem sei ein Bild mit der Aufschrift «(...) » geteilt worden. Am 7. Oktober 2025 wurde erneut Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) aufgrund eines Kommentars in den sozialen Medien erhoben. So habe der Beschwerdeführer zu einem Bild, welches Erdogan und (...) zeige, folgenden Kommentar hinzugefügt: «(...) » 6.4 Zusammenfassend ist nach dem aktuellen Stand der Akten davon auszugehen, dass zwei laufende Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten bestehen. Darüber hinaus wurden Ermittlungen wegen Terrorpropaganda sowie wegen Beleidigung des Staates getätigt. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit und Glaubhaftigkeit aufwerfen. So führt der Beschwerdeführer an, im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens wegen Beleidigung eines Journalisten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit einer Bewährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren verurteilt worden zu sein (vgl. (...) ). Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdeführer in dem genannten Verfahren zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei (vgl. (...) ). Weiter habe er gemäss eigenen Aussagen aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen die Bewährungsauflagen verstossen, weshalb die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mittels Haftbefehls angeordnet worden sei (vgl. (...) ). Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Haftbefehl jedoch nicht vorgelegt, weshalb die behauptete Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht belegt ist. Die Darstellung erweist sich jedoch grundsätzlich als unhaltbar. Gemäss den Grundsätzen des Strafrechts kann die Vollstreckung einer Bewährungsstrafe nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils angeordnet werden, das den Widerruf der Bewährung ausdrücklich festlegt. Die blossen Ermittlungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, genügen hierfür nicht. Zudem ergibt die Prüfung der eingereichten Urteilsdokumente, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung lediglich zu einer Geldstrafe von (...) mit Bewährung verurteilt wurde (vgl. (...) ). Diese eklatanten Widersprüche zwischen den Angaben und den Beweismitteln erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP, seiner Teilnahme an politischen Veranstaltungen dieser Partei sowie seiner Veröffentlichungen in sozialen Medien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Propaganda für eine solche Vereinigung strafrechtlich verfolgt zu werden. So habe er ein Video von Selahattin Demirtas, Schriftstücke der HDP sowie ein Bild von Abdullah Öcalan geteilt (vgl. (...) ) Auch diese Behauptungen erweisen sich als unzureichend substantiiert. Den eingereichten Dokumenten ist lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Präsidentenbeleidigung zu entnehmen (vgl. (...) ). Weder aus den Unterlagen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich ein Hinweis darauf, dass er in seinen Äusserungen oder Veröffentlichungen den Präsidenten der Republik Türkei beleidigt hätte. Es bleibt somit unklar, worauf die behaupteten Ermittlungen beruhen sollen. Des Weiteren lassen die vorgelegten Beweismittel keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der HDP oder terroristischer Aktivitäten erkennen. 7.3 Weiter ergeben sich auch aus den auf Beschwerdeebene vorgelegten Akten wesentliche Unklarheiten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worum es im Verfahren (...) inhaltlich geht, respektive wie es überhaupt möglich ist, dass dieses sich im Berufungsstadium (" stinafta"; deutsch: in Berufung) befand (und unterdessen geschlossen sei), obwohl kein erstinstanzliches Urteil vorliegt. So wird in den Unterlagen weder geltend gemacht noch belegt, dass eine Verurteilung in diesem Verfahren erfolgt ist, welches erst am 22. November 2024 eröffnet wurde. Unklar ist auch der Inhalt der Verfahren (...) und (...) , welche dem mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 eingereichten UYAP-Auszug zu entnehmen sind. Selbst das dort aufgeführte Verfahren (...) wirft Fragen auf. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie dies erst am 24. Oktober 2025 eröffnet werden konnte, wo doch die gleichzeitig eingereichte Anklageschrift bereits vom 7. Oktober 2025 datiert. 7.4 Ausserdem gilt der Beschwerdeführer offenbar gemäss dem Strafregisterauszug vom 13. November 2024 als nicht vorbestraft, da keine entsprechenden Einträge erfasst sind. Dieser Umstand erstaunt, da er geltend macht, er sei im Jahr (...) wegen Beleidigung eines Journalisten verurteilt worden. Entsprechendes ergibt sich auch aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich dem begründeten Urteil vom 14. Oktober 2022 (vgl. (...) ), in welchem eine fünfjährige Bewährungsfrist vorgesehen ist. Das Verfahren wegen Beleidigung ((...) ) ist jedoch im Printscreen UYAP ersichtlich und dort als seit dem 1. November 2022 geschlossen (kapali) vermerkt. 7.5 Diese genannten Unstimmigkeiten stellen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ernsthaft in Frage. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) kann die Frage der Glaubhaftigkeit jedoch vorliegend offengelassen werden. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund laufender strafrechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, welche die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Propaganda und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation belegen sollten, enthalten keine Hinweise auf die genannten Tatbestände. Dafür findet sich aber der Verdacht auf Präsidentenbeleidigung, welcher weder geltend gemacht wurde noch in Anbetracht der Vorbringen naheliegend erscheint (vgl. oben E. 7.2 m.W.H.). Dessen ungeachtet vermögen allfällige strafrechtliche Ermittlungen keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Türkei im länderspezifischen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) festgehalten hat, begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Verfahrens - auch in Kombination mit anderen Vorwürfen - keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Präsidentenbeleidung und der Terrorpropaganda ist festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Da im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung noch kein Gerichtsverfahren eröffnet war und auch kein Haftbefehl vorlag, kam das SEM unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu Recht zum Schluss, dass die laufenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. 8.2 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale gelten entsprechende Dokumente grundsätzlich als leicht fälschbar und ihnen kommt daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Doch selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente geht aus ihnen lediglich hervor, dass unterdessen weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien unternommen wurden und die Staatsanwaltschaft zwei Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung einreichte. Jedoch bleibt offen, ob die Ermittlungen hinsichtlich der Terrorpropaganda fortgesetzt werden oder eingestellt wurden. Eine weitere bestehende Anklage, die in den Akten angedeutet wird, ist weder substantiiert geltend gemacht noch durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt. Ungeachtet dessen dürfte festzuhalten sein, dass aufgrund des Charakters der Beiträge des Beschwerdeführers ein rechtsstaatlich legitimes Interesse an der Strafverfolgung nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Namentlich weisen die Beiträge unter anderem Bilder von Abdullah Öcalan und die Formulierung «(...) », respektive den Kommentar « (...) .» auf. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich der Beleidigung des Präsidenten sowie der Terrorpropaganda schuldig gemacht, ist dadurch zwar nicht erwiesen. Jedoch reichen die vorliegenden Anhaltspunkte aus, um Ermittlungen und allenfalls die Erhebung einer Anklage zu rechtfertigen. Weiter sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände keine Hinweise ersichtlich, dass die hängigen Gerichtsverfahren oder die Ermittlungen im konkreten Fall mit einem Politmalus behaftet wäre. So gilt der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 13. November 2024 als unbescholten. Doch auch unter Berücksichtigung seiner bedingten Verurteilung wegen Beleidigung eines Journalisten ist nicht von einem politisch motivierten Verfolgungsinteresse der Strafbehörden auszugehen. Aufgrund der laufenden Bewährungsfrist ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die bedingt gesprochene geringe Geldstrafe vollstreckt würde. Eine dafür nötige etwaige Verurteilung im laufenden Verfahren steht derzeit jedoch in keiner Weise fest. So verfügt der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht über ein politisch auffälliges Profil. Weder seine Mitgliedschaft bei der HDP (Standardmitglied, vgl. (...) ), noch seine Tätowierungen mit politischen Symbolen ((...) ), noch seine Verwandtschaft zu (...) , dessen Leiche im Jahr (...) in einem Massengrab entdeckt worden sei, vermögen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht zu begründen. Im Gegenteil war es ihm offenbar bis zu seiner Ausreise sogar möglich, als staatlicher Angestellter bei (...) zu arbeiten. Der Umstand, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit angeblich zum Beitritt zu einer anderen Partei gedrängt worden sei und Mitarbeiter ihn mutmasslich angezeigt hätten, vermag nicht zu entkräften, dass er offensichtlich nicht als ernstzunehmender politischer Gegner des Staates und der Regierung wahrgenommen wurde. Denn wäre eine solche Wahrnehmung gegeben gewesen, hätte er wahrscheinlich keine Stelle bei (...) erhalten. Nach dem Gesagten bestehen auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände keine Hinweise, wonach die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren von einem Politmalus behaftet wären. Entsprechend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - selbst im bisher nicht absehbaren Falle einer Verurteilung - mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht (vgl. auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2). An dieser Feststellung vermögen weder das Referenzschreiben des türkischen Anwalts noch jenes der HDP etwas zu ändern. Diese Schreiben stellen keine amtlichen oder sonstig verbindliche Beweismittel dar, sondern geben lediglich die subjektive Einschätzung Dritter wieder. Deren Inhalt vermag folglich die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Rahmen der gegenständlichen Strafverfahren nicht substantiiert zu belegen. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen. Die Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Benachteiligung ist daher nicht objektiv begründet. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). 10.3.3 Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur bestehen keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Sie lebten von 2010 bis zu ihrer Ausreise in der Stadt (...) . Der Beschwerdeführer verfügt über zwar nur über einen Grundschulabschluss, war jedoch mehrere Jahre im Gastronomiebereich tätig und hat ausserdem als Kurierfahrer und zuletzt als Strassenreiniger gearbeitet. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem beide über Eltern und Geschwister in (...) , welche sie bei Bedarf unterstützen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr ohne Weiteres rasch wieder ins Sozial- und Arbeitsleben integrieren können. 10.3.4 Weiter sind auch keine medizinischen Vollzugshindernisse ersichtlich. So gilt der Vollzug nur dann als unzumutbar, wenn eine zwingend notwendige medizinische Behandlung im Herkunfts- oder Heimatland nicht verfügbar ist, und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person führen würde. Es genügt nicht, dass die medizinische Versorgung qualitativ schlechter oder weniger umfassend ist; sie muss tatsächlich unzureichend sein, um ein sofortiges, lebensgefährdendes Risiko zu vermeiden. In Betracht fallen einzig schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen, bei denen ohne adäquate medizinische Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben droht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin klagte jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren über Schilddrüsenprobleme, Rheuma, Asthma und Migräne. Diesbezüglich sei sie bereits in (...) medizinisch behandelt worden. Gemäss Bericht vom 25. August 2023 wurde sie im BAZ Altstätten wegen einer Asthma-Erkrankung behandelt. Während den weiteren neun Monaten des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie keine weiteren ärztlichen Unterlagen ein. Auf Beschwerdeebene reichte sie mit Eingabe vom 19. Juni 2025 folgende Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand ein:

- Gemäss Notfallkonsultation vom 27. September 2024 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund (...) am 26. September 2024 in die Notfallaufnahme. Da weder die körperliche Untersuchung noch die Laboruntersuchung Auffälligkeiten zeigte, wurde sie kumulativ mit 1g Paracetamol und 1g Novalgin sowie einer intensivierten Hydratation behandelt, worauf die Beschwerden sich verbessert hätten.

- Gemäss Notfallkonsultation vom 21. Januar 2025 seien bei der Beschwerdeführerin (...) diagnostiziert worden. Hinsichtlich (...) wurde ihr (...) verschrieben. Für die übrigen Beschwerden wurden weitere Verlaufskontrollen empfohlen. Ausserdem sei (...) im Februar geplant.

- Weiter leide sie gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Februar 2025 an einer (...) . Empfohlen wurde (...) .

- Gemäss Notfallkonsultation vom 4. März 2025 seien bei ihr (...) diagnostiziert worden. Gemäss Radiologiebericht (...) vom 15. April 2025 wurden (...)

- Gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Juni 2025 leide die Beschwerdeführerin an (...) .

- Gemäss Therapiebestätigung vom 10. Juni 2025 war am 30. Juli 2025 ein ambulanter Termin bei der Klinik für (...) vorgesehen. Insgesamt vermögen die geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu erfüllen, noch ist dargetan, dass eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet werden könnte. Die aufgeführten Leiden erreichen nicht den die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlichen Schweregrad. Zudem verfügt die Türkei über ein funktionierendes und gut ausgebautes Gesundheitssystem, das grundsätzlich in der Lage ist, die notwendigen Behandlungen bereitzustellen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung im Falle einer Rückkehr ist folglich - auch unter expliziter Berücksichtigung der bestehenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden. 10.3.5 Sind von der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2). Die Kinder der Beschwerdeführenden - namentlich (...) - sind alle noch minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kinder sich erst seit rund (...) Jahren in der Schweiz aufhalten. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist ohnehin nur von einer geringen Integration in die hiesigen gesellschaftlichen, schulischen und sozialen Strukturen auszugehen. Ausserdem befinden sich sie sich noch im Kindesalter und haben - auch unter Berücksichtigung (...) - das sensible Stadium der Adoleszenz, in welchem Persönlichkeitsmerkmale besonders stark geformt werden, noch vor sich. Vor diesem Hintergrund erscheint es als naheliegend, dass den Kindern eine (Re-)Integration in die türkische Gesellschaft - insbesondere unter Beizug des familiären Beziehungsnetzes im Herkunftsland - grundsätzlich zumutbar ist. Darüber betrifft der Wegweisungsvollzug die die gesamte Familie. Die Kinder würden also zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren und könnten dort durch diese bei einer Reintegration unterstützt werden. Damit liegt insgesamt keine besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor, die einer Rückkehr entscheidend entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2012/31 E.7.3.2.3.). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 8. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. 12.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihm demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichte Kostennote vom 12. November 2025 werden insgesamt 7,15 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 150.- im Falle des Unterliegens sowie insgesamt Fr. 134.11 zusätzlicher Aufwand (Dolmetscher, Porti, Telefonate, Kopien) geltend gemacht. Dies scheint angemessen, weshalb MLaw Milan Egloff ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.- (aufgerundet, inkl. Auslagen) zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Milan Egloff, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'207.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:(...)