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D-5611/2024

D-5611/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess sein Heimatland am (…) auf dem Luftweg und suchte am

23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Nach Zuteilung seines Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren am 4. Oktober 2023 erfolgte am 28. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung. Diese fand in Anwesenheit der für das erweiterte Verfahren neu mandatierten Rechts- vertretung statt. B.b Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei alevitischer Kurde türkischer Nationalität. Er habe ein Studium der (…) abgeschlossen und von Juli (…) bis Juli (…) als (…) für (…) der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gearbeitet. Als kurdi- scher Student, aber insbesondere als politischer Aktivist, sei er immer wie- der mit Gewalt, Beschimpfung, Razzien, Bedrohung und Ungerechtigkeit konfrontiert worden und habe auch Gewahrsamnahme erlebt. Er stamme aus einer politischen Familie und sein Vater sei aufgrund dessen politi- schen Engagements in Haft genommen worden. Er befürchte, aufgrund seines eigenen politischen Engagements sowie desjenigen seines Vaters

– an welchen er jeweils teilgenommen habe – ebenfalls inhaftiert zu wer- den. Aktuell laufe ein Verfahren gegen ihn wegen Verstosses gegen das Versammlungsrecht. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Identi- tätskarte im Original, zwei USB-Sticks, Fotos zum Beleg seiner politischen Aktivitäten, Mitgliedschaftsausweise, ein Schreiben an die Fakultät, meh- rere gerichtliche Dokumente, Auszug betr. Ein- und Ausreise, mehrere Re- ferenzschreiben (alle in Kopie). C. Mit Verfügung vom 7. August 2024 – eröffnet am 9. August 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-5611/2024 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertrete- rin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei der Entscheid zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde lag nebst einer Vollmacht, einer Fürsorgebescheinigung, der Honorarrechnung und der angefochtenen Verfügung ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes, bereits vor Vorinstanz eingereichtes, fremdsprachiges Gerichtsdokument bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. Oktober 2024 auf. Der Vorschuss wurde am 18. Oktober 2024 geleistet.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5611/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Vorbringen des Beschwer- deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.3.1 Sie begründete dies zunächst damit, dass es sich bei den von ihm geschilderten Erlebnissen von Gewalt, Untersuchungshaft und behördli- cher Willkür aufgrund seines politischen Engagements als (…) sowie von Bedrohungen durch (…) weder von gezielter Verfolgung noch von einer existenziell bedrohlichen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gesprochen wer- den könne. Auch könne nicht von Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters die Rede sein, auch wenn er sich politisch ähnlich engagiert habe und man sich jeweils im gleichen Zug nach ihm erkundigt habe. Im Gegensatz zu ihm habe sich sein Vater offensichtlich im (…) öffentlich geäussert und sei (…) gewesen.

E. 4.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfahren führte das SEM einer- seits aus, diese seien geschlossen, und verwies andererseits auf die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach lediglich laufende Ermitt- lungen und «nichts Konkretes» gegen ihn hängig sei. Demzufolge sei seine Befürchtung flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen ge- mäss Art. 3 AsylG nicht begründet.

E. 4.3.3 Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im konkreten Fall gemachten Vorbringen, welche sich meistens mit seinem politischen Engagement kreuzen würden, gingen in ihrer Inten- sität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Be- völkerung der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem sei die letzte Bedrohung durch (…) bereits (…) erfolgt, womit das Kriterium der Aktualität gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei.

E. 4.3.4 Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da er sich diesen Verfol- gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei- matlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen.

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E. 4.3.5 Schliesslich führte das SEM aus, bei offensichtlich fehlender flücht- lingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf auffällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch müsse auf eine wichtige Ungereimtheit in seinen Ausführungen hingewie- sen werden. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die letzte Er- mittlung gegen ihn im UYAP nicht ersichtlich sei, dennoch sei sie auf einem Beweismittel aufgeführt. Trotz mehrmaliger Aufforderung, Dokumente zum Verfahren 2023/300689 einzureichen, habe er dies nicht gemacht. Das SEM gehe aufgrund der Tatsache, dass lediglich Ermittlungen laufen wür- den, davon aus, dass sich daraus nicht innert baldiger Frist ein für ihn exis- tentiell bedrohliches Urteil entwickeln werde.

E. 4.3.6 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zu- mutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer zunächst den aktenkundigen Sachverhalt auf und verweist auf diverse Personen, welche in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Insbesondere verweist er auf seine langjährige oppositionelle Rolle vor und während seiner Tätigkeit als Berater von Ab- geordneten im Parlament. Das Ermittlungsverfahren in B._______ sei mut- masslich weiterhin anhängig und es sei von einem Politmalus auszugehen. Die Vorinstanz sei auch in Bezug auf den Vorwurf, nichts Substanzielles eingereicht zu haben, zu korrigieren. Er habe alles getan, Unterlagen be- züglich des hängigen Ermittlungsverfahrens zu besorgen. Die Angst vor künftiger Verfolgung sei nicht grundlos, da die Behörden in Einvernahmen von Drittersonen seinen Namen genannt hätten. Weiter monierte er, es liege – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – eine gezielte Verfol- gung gegen ihn vor. Ergänzend führte er aus, sein Vater sei wegen politi- scher Aktivitäten in der Zeit von (…) bis (…) am (…) zu (…) Haft verurteilt worden. Seine Angst sei nicht unbegründet, dass auch er (der Beschwer- deführer) aufgrund seines politischen Engagements festgenommen und verurteilt werde. Umso mehr als er beim väterlichen Engagement stets da- bei gewesen sei. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil seine politischen Aktivitäten immer behindert worden seien, er grosse Angst vor einer Ver- folgung gehabt habe, weil ein Ermittlungsverfahren in B._______ und ein mögliches in C._______ geführt würden. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe derzeit nicht, weil Anzeichen für ernsthafte Nachteile bestehen würden, er bekannt sei und mit seinen politischen Ak- tivitäten nie aufhören würde. Es bestehe ein grosses Risiko, dass bei sei- ner Einreise in die Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde. Eine

D-5611/2024 Seite 7 Gefährdung durch zukünftige Verfolgung aufgrund seines politischen En- gagements könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 3) behauptet, zwei andere Berater von Abgeordneten seien in der Schweiz als Flücht- linge anerkannt worden, trifft dies nur teilweise zu. Das Verfahren von D.S. (N[…]) ist gemäss den Erkenntnissen des Gerichts noch erstinstanzlich hängig. M.T. (N[…]) wurde zwar als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt, indessen lässt sich – wie sich aus den vom Gericht von Am- tes wegen konsultierten Akten ergibt – die Situation des Beschwerdefüh- rers nicht mit derjenigen von M.T. vergleichen, dies nachdem der Be- schwerdeführer weder geltend macht noch belegt, dass er kurz vor seiner Ausreise wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf eine allfällige zukünftige Gefährdung verweist, so würden «Anzeichen für ernsthafte Nachteile be- stehen» und es würde ein grosses Risiko bestehen, dass bei seiner Ein- reise in die Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, vermag er nicht durchzudringen. Was die Reflexverfolgungsgefahr anbelangt, ist ge- mäss Beschwerdeschrift von der Haftentlassung des Vaters am 27. Juni 2024 (Beschwerde S. 5) auszugehen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfol- gung, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Türkei verblie- benen Geschwister keine erlittene Reflexverfolgung vorbringt.

E. 5.2.3 Sodann gehen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten (bei Wahr- heitsunterstellung) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, wel- che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom

30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32

D-5611/2024 Seite 8 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten po- litischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E- 445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4).

E. 5.2.4 Alsdann ist festzuhalten, dass auch das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens für sich allein selbst dann noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn einer Person Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terroristi- sche Organisation vorgeworfen wird (vgl. Urteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das gegen den Beschwerdeführer möglicherweise hängige Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsrecht führt zu keiner anderen Ein- schätzung.

E. 5.2.5 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder eine erlittene flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch eine entsprechende Verfol- gungsfurcht geltend machen konnte, kann offenbleiben, ob das SEM zu Recht annahm, es habe sich bei den erlebten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Nachteile gehandelt. Beizupflichten ist dem Be- schwerdeführer indessen, dass es sich bei behördlichem Vorgehen gegen Demonstrationsteilnehmer auch dann um gezielte Massnahmen handelt, wenn die einzelnen Teilnehmer den Behörden nicht bekannt sind. Unab- hängig von der Aussage des Beschwerdeführers dazu, kann die Gezieltheit dem Vorfall in Silopi im Jahr 2022 nicht abgesprochen werden. Dies ändert indessen nichts an der fehlenden Intensität des Ereignisses.

E. 5.3 Schliesslich lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass und inwiefern sich das SEM nicht ausreichend vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben sollte. Es besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Eventualantrag auch nicht weiter begründet wird.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen

D-5611/2024 Seite 9 hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-5611/2024 Seite 10 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei

D-5611/2024 Seite 11 auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.2 m.w.H. [Publikation als Referenzurteil vorgesehen] sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1)

E. 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die von Erd- beben betroffene Provinz C._______ als nicht für generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 7.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der gut aus- gebildete Beschwerdeführer, der ein Studium als (…) abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, innerhalb der Türkei weit ver- netzt ist und sowohl in B._______, D._______, E._______ als auch in F._______ gelebt hat. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen wären. In der Beschwerde werden diesbezüglich denn auch keinerlei Einwände erhoben.

E. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser

D-5611/2024 Seite 12 Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5611/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5611/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland am (...) auf dem Luftweg und suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Nach Zuteilung seines Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren am 4. Oktober 2023 erfolgte am 28. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung. Diese fand in Anwesenheit der für das erweiterte Verfahren neu mandatierten Rechtsvertretung statt. B.b Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei alevitischer Kurde türkischer Nationalität. Er habe ein Studium der (...) abgeschlossen und von Juli (...) bis Juli (...) als (...) für (...) der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gearbeitet. Als kurdischer Student, aber insbesondere als politischer Aktivist, sei er immer wieder mit Gewalt, Beschimpfung, Razzien, Bedrohung und Ungerechtigkeit konfrontiert worden und habe auch Gewahrsamnahme erlebt. Er stamme aus einer politischen Familie und sein Vater sei aufgrund dessen politischen Engagements in Haft genommen worden. Er befürchte, aufgrund seines eigenen politischen Engagements sowie desjenigen seines Vaters - an welchen er jeweils teilgenommen habe - ebenfalls inhaftiert zu werden. Aktuell laufe ein Verfahren gegen ihn wegen Verstosses gegen das Versammlungsrecht. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Identitätskarte im Original, zwei USB-Sticks, Fotos zum Beleg seiner politischen Aktivitäten, Mitgliedschaftsausweise, ein Schreiben an die Fakultät, mehrere gerichtliche Dokumente, Auszug betr. Ein- und Ausreise, mehrere Referenzschreiben (alle in Kopie). C. Mit Verfügung vom 7. August 2024 - eröffnet am 9. August 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei der Entscheid zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde lag nebst einer Vollmacht, einer Fürsorgebescheinigung, der Honorarrechnung und der angefochtenen Verfügung ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes, bereits vor Vorinstanz eingereichtes, fremdsprachiges Gerichtsdokument bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. Oktober 2024 auf. Der Vorschuss wurde am 18. Oktober 2024 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.3.1 Sie begründete dies zunächst damit, dass es sich bei den von ihm geschilderten Erlebnissen von Gewalt, Untersuchungshaft und behördlicher Willkür aufgrund seines politischen Engagements als (...) sowie von Bedrohungen durch (...) weder von gezielter Verfolgung noch von einer existenziell bedrohlichen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gesprochen werden könne. Auch könne nicht von Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters die Rede sein, auch wenn er sich politisch ähnlich engagiert habe und man sich jeweils im gleichen Zug nach ihm erkundigt habe. Im Gegensatz zu ihm habe sich sein Vater offensichtlich im (...) öffentlich geäussert und sei (...) gewesen. 4.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfahren führte das SEM einerseits aus, diese seien geschlossen, und verwies andererseits auf die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach lediglich laufende Ermittlungen und «nichts Konkretes» gegen ihn hängig sei. Demzufolge sei seine Befürchtung flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG nicht begründet. 4.3.3 Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im konkreten Fall gemachten Vorbringen, welche sich meistens mit seinem politischen Engagement kreuzen würden, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem sei die letzte Bedrohung durch (...) bereits (...) erfolgt, womit das Kriterium der Aktualität gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. 4.3.4 Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3.5 Schliesslich führte das SEM aus, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf auffällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch müsse auf eine wichtige Ungereimtheit in seinen Ausführungen hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die letzte Ermittlung gegen ihn im UYAP nicht ersichtlich sei, dennoch sei sie auf einem Beweismittel aufgeführt. Trotz mehrmaliger Aufforderung, Dokumente zum Verfahren 2023/300689 einzureichen, habe er dies nicht gemacht. Das SEM gehe aufgrund der Tatsache, dass lediglich Ermittlungen laufen würden, davon aus, dass sich daraus nicht innert baldiger Frist ein für ihn existentiell bedrohliches Urteil entwickeln werde. 4.3.6 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer zunächst den aktenkundigen Sachverhalt auf und verweist auf diverse Personen, welche in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Insbesondere verweist er auf seine langjährige oppositionelle Rolle vor und während seiner Tätigkeit als Berater von Abgeordneten im Parlament. Das Ermittlungsverfahren in B._______ sei mutmasslich weiterhin anhängig und es sei von einem Politmalus auszugehen. Die Vorinstanz sei auch in Bezug auf den Vorwurf, nichts Substanzielles eingereicht zu haben, zu korrigieren. Er habe alles getan, Unterlagen bezüglich des hängigen Ermittlungsverfahrens zu besorgen. Die Angst vor künftiger Verfolgung sei nicht grundlos, da die Behörden in Einvernahmen von Drittersonen seinen Namen genannt hätten. Weiter monierte er, es liege - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - eine gezielte Verfolgung gegen ihn vor. Ergänzend führte er aus, sein Vater sei wegen politischer Aktivitäten in der Zeit von (...) bis (...) am (...) zu (...) Haft verurteilt worden. Seine Angst sei nicht unbegründet, dass auch er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines politischen Engagements festgenommen und verurteilt werde. Umso mehr als er beim väterlichen Engagement stets dabei gewesen sei. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil seine politischen Aktivitäten immer behindert worden seien, er grosse Angst vor einer Verfolgung gehabt habe, weil ein Ermittlungsverfahren in B._______ und ein mögliches in C._______ geführt würden. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe derzeit nicht, weil Anzeichen für ernsthafte Nachteile bestehen würden, er bekannt sei und mit seinen politischen Aktivitäten nie aufhören würde. Es bestehe ein grosses Risiko, dass bei seiner Einreise in die Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 3) behauptet, zwei andere Berater von Abgeordneten seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, trifft dies nur teilweise zu. Das Verfahren von D.S. (N[...]) ist gemäss den Erkenntnissen des Gerichts noch erstinstanzlich hängig. M.T. (N[...]) wurde zwar als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt, indessen lässt sich - wie sich aus den vom Gericht von Amtes wegen konsultierten Akten ergibt - die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von M.T. vergleichen, dies nachdem der Beschwerdeführer weder geltend macht noch belegt, dass er kurz vor seiner Ausreise wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf eine allfällige zukünftige Gefährdung verweist, so würden «Anzeichen für ernsthafte Nachteile bestehen» und es würde ein grosses Risiko bestehen, dass bei seiner Einreise in die Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, vermag er nicht durchzudringen. Was die Reflexverfolgungsgefahr anbelangt, ist gemäss Beschwerdeschrift von der Haftentlassung des Vaters am 27. Juni 2024 (Beschwerde S. 5) auszugehen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Türkei verbliebenen Geschwister keine erlittene Reflexverfolgung vorbringt. 5.2.3 Sodann gehen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten (bei Wahrheitsunterstellung) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). 5.2.4 Alsdann ist festzuhalten, dass auch das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens für sich allein selbst dann noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn einer Person Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terroristische Organisation vorgeworfen wird (vgl. Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das gegen den Beschwerdeführer möglicherweise hängige Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsrecht führt zu keiner anderen Einschätzung. 5.2.5 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder eine erlittene flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch eine entsprechende Verfolgungsfurcht geltend machen konnte, kann offenbleiben, ob das SEM zu Recht annahm, es habe sich bei den erlebten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Nachteile gehandelt. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer indessen, dass es sich bei behördlichem Vorgehen gegen Demonstrationsteilnehmer auch dann um gezielte Massnahmen handelt, wenn die einzelnen Teilnehmer den Behörden nicht bekannt sind. Unabhängig von der Aussage des Beschwerdeführers dazu, kann die Gezieltheit dem Vorfall in Silopi im Jahr 2022 nicht abgesprochen werden. Dies ändert indessen nichts an der fehlenden Intensität des Ereignisses. 5.3 Schliesslich lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass und inwiefern sich das SEM nicht ausreichend vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben sollte. Es besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Eventualantrag auch nicht weiter begründet wird. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H. [Publikation als Referenzurteil vorgesehen] sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1) 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die von Erdbeben betroffene Provinz C._______ als nicht für generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 7.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der gut ausgebildete Beschwerdeführer, der ein Studium als (...) abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, innerhalb der Türkei weit vernetzt ist und sowohl in B._______, D._______, E._______ als auch in F._______ gelebt hat. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen wären. In der Beschwerde werden diesbezüglich denn auch keinerlei Einwände erhoben. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: