opencaselaw.ch

E-182/2021

E-182/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat am (…) Okto- ber 2018 legal von E._______ aus und gelangten am gleichen Tag mit ei- nem Visum in die Schweiz. Am 17. Oktober 2018 stellten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Am 29. Ok- tober 2018 wurden sie jeweils zu ihren Personalien befragt (Befragungen zur Person, BzP). Das SEM hörte sie am 31. August 2020 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführenden gaben an, Kurden alevitischen Glaubens zu sein; sie seien zuletzt in G._______ wohnhaft gewesen. Sie reichten ihre Reisepässe, ihre Personalausweise und ihr internationales Familien- buch zu den Akten. A.c A.c.a Der Beschwerdeführer 1 legte in seinen Befragungen dar, er habe von 2009 bis zur Ausreise 2018 als (…) in der Direktion für Stadt- planung in G._______ gearbeitet. Zuvor habe er 2002 bis 2003 oder 2004 in E._______ gearbeitet, danach in H._______ ein (…)geschäft eröffnet. Nach dessen Schliessung habe er 2005 bis 2009 in I._______ als (…) ge- arbeitet und in dieser Zeit ([…]) den Militärdienst geleistet. Sein Asylgesuch begründete er massgeblich dahingehend, als Kurde und Angehörige der alevitischen Religion seien er und seine Familie als Bürger zweiter Klasse behandelt worden: Am Arbeitsplatz sei er von den Direktoren unter Druck gesetzt worden. Diese hätten von ihm verlangt, an Freitagsgebeten und anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch die Nationalisten hätten ihn bedroht. Seine Ehefrau sei ebenfalls wegen der Religion und ihrer Kleidung unter Druck gesetzt sowie kritisiert worden. Der Sohn sei in der Schule von den anderen Kindern gequält, wiederholt getreten und die Treppe hinun- tergestossen worden. Ausserdem habe der Junge zwangsweise Waschun- gen und Gebete verrichten müssen und sei während des Ramadan zum Schulleiter bestellt worden. Der Lehrer habe dem Jungen zudem Angst ein- jagen wollen, indem er die Polizei eingeschaltet habe. Daraufhin habe er als Vater eine Diskussion mit dem Direktor gehabt und zudem eine Be- schwerde eingereicht. Vertreter der Gewerkschaft (…) hätten ihm jedoch gedroht und ihn aufgefordert, diese Beschwerde zurückzuziehen, was er denn auch getan habe. Weiter hätten Unbekannte oftmals Knochen vor die Haustür und Abfälle auf den Balkon sowie Eiscreme und Eier gegen die Fenster geworfen und Kreuze an der Tür angebracht.

E-182/2021 Seite 3 A.c.b Sodann habe die Polizei ihn mehrmals zu seinem Bruder J._______ befragt. Dieser sei wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer Explosion in Gewahrsam genommen worden. Er selbst sei zweimal festgenommen worden, weil er an einer Pressekonferenz teilgenommen habe, die von der Gewerkschaft (…) nach den Explosionen in Ankara im Jahr 2010 organi- siert worden sei. Er sei noch zwei weitere Male von der Polizei mitgenom- men worden, nachdem es im Jahr 2016 in der Polizei-wache von G._______ zu einer Explosion gekommen und er damit in Verbindung ge- bracht worden sei. Man habe ihn verhört und unter anderem zu seinen Brüdern befragt. Nach zwei bis drei Stunden sei er aus dem Polizeigewahr- sam entlassen worden. Ausserdem sei er einmal auf dem Heimweg von einem Picknick an einem Kontrollpunkt von der Polizei festgenommen, eine Stunde festgehalten und aufgefordert worden, seinem Bruder Sachen zu bringen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er die Türkei im Oktober 2018 verlassen. A.c.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ins Recht: Einen Antrag auf Arbeitsplatz- wechsel; Internetseiten über die Explosion in Ankara im Jahr 2015; eine Liste des Innenministeriums, auf der sein Bruder J._______ als Person aufgeführt sei, die wegen Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbei- terpartei (PKK) gesucht werde; Internetartikel über Waldbrände im Zusam- menhang mit bewaffneten Konflikten in K._______; eine Internetseite über ein Buch, das das Leben einer Tante väterlicherseits beschreibe; einen An- trag, den seine Schwester L._______ am 5. Juli 2019 an die Menschen- rechtsvereinigung gerichtet habe. A.d A.d.a Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes. Sie führte weiter aus, die Frauen in ihrer Nachbarschaft hätten sie ständig beschimpft, Leute hätten Steine, Stöcke und andere Gegenstände auf den Balkon geworfen. Sie erwähnte ebenfalls, dass ihr Ehemann in Polizei- gewahrsam genommen worden und die Polizei oft zu ihm gekommen sei. Der Mann sei wegen seines Bruders, der sich "der Organisation" ange- schlossen habe, aufgesucht worden, und der ältere Sohn sei in der Nach- barschaft sowie in der Schule jahrelang körperlicher Gewalt ausgesetzt ge- wesen. A.d.b Sie reichte ein Schulzeugnis, eine Kursbescheinigung, ein Zeugnis über einen Schulbesuch sowie ein Schulzeugnis des älteren Sohnes zu den Akten des SEM.

E-182/2021 Seite 4 B. Mit (am 15. Dezember 2020 eröffneter) Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen; es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ih- ren Rechtsvertreter am 14. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 11. De- zember 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventua- liter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh- ren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei vollumfängli- che Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens A12/1, A15/1 und A24/4 zu gewähren; eventualiter sei ihnen zu den genannten Akten- stücken das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht (respektive des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwer- deergänzung zu setzen sei. Es sei sodann auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in drei Akten- stücke (und eventuell des rechtlichen Gehörs) wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gut- geheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht.

E-182/2021 Seite 5 F. Am 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Ar- beitsvertrags "(…)" vom 18. Februar 2022 ins Recht und ersuchten um ei- nen raschen positiven Entscheid. G. Mit Eingaben vom 25. November 2022, 2. Februar 2023 und 23. Februar 2023 wurden weitere Angaben betreffend den Bruder des Beschwerdefüh- rers 1, J._______, und Unterlagen dazu eingereicht. H. Nach Aufforderung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2024 äusser- ten sich die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. und 28. Februar 2024 einerseits – unter Einreichung einer Bestätigung ihrer teilweisen wei- ter bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit – zur Frage des Weiterbestehens ihrer Prozessarmut; andererseits wurden eine Vielzahl von Beweismitteln zum fortgeschrittenen Stand ihrer Integration in der Schweiz sowie zwei Dokumente betreffend den Bruder des Beschwerdeführers 1 ins Recht ge- legt.

Erwägungen (74 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-182/2021 Seite 6

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Zur Begründung wird ausgeführt, die ausgesprochen knapp begrün- dete Verfügung des SEM werde dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht. Die Vorinstanz habe insbesondere die eingereichten Beweismittel nicht detailliert gewürdigt und es bei einer pauschalen Feststellung deren Unerheblichkeit belassen sowie Vorbringen und Beweismittel nicht aufge- nommen und gewürdigt.

E. 3.2.1 So habe das SEM Hinweise des Beschwerdeführers 1 nicht gewür- digt, dass seine Schwester L._______ – die Verfasserin der Meldung vom

E. 3.2.2 Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten darin bestanden, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 1 im Sommer 2018 zugenommen

E-182/2021 Seite 7 und sich intensiviert hätten, zumal er seit der Explosion in G._______ unter Verdacht gestanden sei. Die Verdachtsmomente hätten sich verschärft und bei der Arbeit sei er ebenfalls unter Druck gesetzt worden. Er sei wiederholt mitgenommen und auch zu seinem Bruder J._______ befragt worden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht nur allgemeine Schikanen als Kurde und Alevite geltend gemacht, sondern auch darauf hingewiesen habe, dass seine Familienangehörigen ein politisches Profil aufweisen würden. Allen Brüdern in der Türkei oder im Ausland würden Verbindungen zur PKK vorgeworfen und solches werde klar auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Damit stelle die Verfolgung der Familienangehörigen durch die türkischen Behörden den Kern der Asylvorbringen dar. Dies sei von der Vorinstanz nicht explizit benannt und gewürdigt worden. Besonders schwer wiege auch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bruder J._______, der als Mitglied der PKK gesucht werde, nicht konkret erwähnt und gewürdigt worden seien. Dies sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen. Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz zudem, dass die Familie der Beschwerdeführenden aus ihrem Dorf vertrieben worden sei. Dabei sei es offensichtlich, dass sie alle auch aufgrund ihrer Herkunft aus dem zer- störten Dorf besonders im Visier der Behörden gestanden hätten.

E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer 1 habe mehrfache gezielte Festhaltung und Inhaftierung erlebt; dies zeige auf, dass er nicht nur wie alle anderen Kur- den schikaniert worden sei. Zu dieser gezielten Verfolgung unter dem Vor- wurf, mit dem Terrorismus der PKK verbunden zu sein, komme der auf- grund seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten resultierende "Religions-Malus" erschwerend hinzu. Diese Situation habe sich ab (…) 2018 verschärft, als die Direktion unter Druck gestanden sei, Massnahmen gegen den Be- schwerdeführer zu ergreifen, da dieser die Regierung und Erdogan kritisiert habe. Dabei hätten die Behörden erneut einen Bezug zu J._______ herge- stellt, der in der Vergangenheit mit einer Explosion in Verbindung gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Verdacht geraten, zu den Perso- nen zu gehören, die eine Verbindung zum Anschlag in G._______ gehabt hätten. Auch diese Fakten habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt.

E. 3.2.4 Insgesamt habe die Vorinstanz somit den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt und mit ihrem Nichtwürdigen der politischen Profile der Familienangehörigen ihre Pflicht zur Abklärung verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse zwingend aufgehoben und zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden.

E-182/2021 Seite 8

E. 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 3.3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kom- mentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 3.3.3 Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrund- satzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchen- den Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzuneh- men, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und

E-182/2021 Seite 9 Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asyl- suchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be- weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs in Form des Akteneinsichtsrechtes rügen, da ihnen die Akten A12/1, A15/1 und A24/42 durch das SEM nicht ausgehändigt worden seien, kann auf das in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2021 Gesagte verwiesen werden. Diese Rüge erweist sich als unbegrün- det.

E. 3.5 Betreffend die Rüge der ungenügenden Begründung der Verfügung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel im Sach- verhaltsteil auflistete, die zentralen Asylgründe im Begründungsteil würdigte und dabei die eingereichten Beweismittel erwähnte, was nament- lich in ihren Erwägungen bezüglich der geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den Familienangehörigen erkennbar wird. Sie kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Dass die Begründung insgesamt tatsächlich eher knapp ausgefallen ist, lässt nicht bereits auf eine Verletzung der Begründungspflicht schlies- sen. Eine solche ist vorliegend nicht anzunehmen, weil es den Beschwer- deführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanz- lichen Entscheides zu machen und diesen – wie sich aus ihrer 27-seitigen Beschwerdeschrift ergibt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit die Würdigung der Sachvorbringen und Beweismittel nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführenden entspricht, tangiert dies die materiell-rechtliche, nicht die formelle Würdigung des Sachverhalts; dasselbe ist auch hinsichtlich der Vorbringen in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs festzuhalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der vorinstanzlichen Begründungspflicht sind damit insgesamt nicht ersichtlich.

E. 3.6 Der Sachverhalt erweist sich sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als vollständig und richtig erstellt:

E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerenden hatten anlässlich der Befragungen zu ihren Fluchtgründen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen.

E-182/2021 Seite 10 Am Ende ihrer Ausführungen bestätigten sie, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in die Türkei sprechen würden und sie hätten alles vorbringen können (vgl. Protokolle A21/16 F/A95 und A22/20 F/A129).

E. 3.6.2 Die formalistische Rüge, bei einem Beweismittel sei auf dem Beweis- mittelumschlag nur der Titel des Dokuments ("Document de l’association du droit des l’hommes"; vgl. A/20), nicht jedoch der Name der Verfasserin (der Schwester des Beschwerdeführers 1) aufgeführt worden, womit das SEM dieses Sachverhaltselement nicht gewürdigt habe, geht allein des- wegen fehl, weil das SEM im Sachverhaltsteil des Asylentscheids dieses Beweismittel einschliesslich des Namens der Schwester explizit erwähnt hat (vgl. Verfügung S. 4). Zudem geht aus dem diesbezüglich eingereich- ten Beweismittel eindeutig hervor, worum es sich handelt und von wem es verfasst worden ist. Das SEM muss sich hier folglich keine fehlerhafte Be- nennung respektive Beweiswürdigung vorwerfen lassen.

E. 3.6.3 Es wird weiter geltend gemacht, das SEM habe in Verletzung der Ab- klärungspflicht die vom Beschwerdeführer 1 genannte Terrorismus-Liste im Internet nicht abgerufen, obwohl er diese in der Anhörung explizit genannt und erklärt habe, der Bruder J._______ sei auf dieser Liste. Weder wurde die Existenz von J._______ durch die Vorinstanz in Frage gestellt noch die vom Beschwerdeführer zum Bruder gemachten Ausführungen vom SEM zu seinem Nachteil verwendet, weshalb sich hierzu weitere Abklärungen und Ausführungen erübrigen durften. Auch insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 3.6.4 Es wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sowie darin gesehen, dass die Anhörung während rund zweier Jahre "verschleppt" worden sei. Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Wei- sung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus den Notizen der mitwir- kenden Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise darauf, dass der Beschwer- deführer 1 mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei dieser adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Grund- satzes eines fairen Verfahrens ist demnach nicht erkennbar. Ausserdem ist

E-182/2021 Seite 11 anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers die Zeitspanne von 9.10 Uhr (Beginn) bis 15.40 Uhr (Ende vor Rücküberset- zung) aufgeführt ist. Selbst wenn für die Rückübersetzung eineinhalb Stun- den veranschlagt werden, sind in diesen insgesamt etwa acht Stunden An- hörung vier gut aufgeteilte Pausen von insgesamt fast zwei Stunden ein- geräumt worden (vgl. Protokoll A22 S. 6, 9, 12 und 18).

E. 3.6.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich auch keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen Einreichen des Asylgesuchs und Anhörung nicht zu viel Zeit ver- streicht. Vorliegend wird indes nicht dargelegt, inwiefern den Beschwerde- führenden (im Rechtsmittel ist jeweils nur vom Beschwerdeführer 1 die Rede) aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihnen offen gestanden, um eine Beschleu- nigung des Verfahrens zu ersuchen und nötigenfalls eine Rechts- verzögerungsbeschwerde einzureichen. Der Vorwurf einer Verletzung der Abklärungspflicht durch eine "Verschleppung" des Verfahrens erweist sich demnach als unberechtigt (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 4.4.7).

E. 3.6.6 Weiter wird beanstandet, aufgrund der im Kontext der Corona-Situa- tion getroffenen Sicherheitsmassnahmen – die Teilnehmenden seien auf zwei Räume aufgeteilt worden – sei die Befragungssituation schwieriger gewesen, zumal es dabei immer wieder zu Missverständnissen respektive Nachfragen gekommen sei, was den freien Fluss der Anhörung gehindert habe. Dies hätte mittels geeigneteren Massnahmen verhindert werden können und bei der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt werden müs- sen. Den Protokollen sind keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen – situationsbedingt angemessenen – Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Solche wur- den von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht und sie haben – wie oben erwähnt – die Protokolle nach der Rückübersetzung un- terschriftlich als korrekt und vollständig bestätigt. Es bleibt festzuhalten, dass letztlich unabhängig von äusseren Rahmenbedingungen insbeson- dere das allfällige Nachfragen genau dazu dient, Vorbringen korrekt zu er- fassen und Missverständnisse zu vermeiden. Im Übrigen hat die HWV diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht. Lediglich bei der Anhö- rung der Beschwerdeführerin notierte die HWV, der non-verbale Ausdruck habe wegen der Sicherheitsvorkehren nicht mitverfolgt werden können;

E-182/2021 Seite 12 dass sich daraus relevante Mängel in der Befragung ergeben hätten, hat sie jedoch nicht moniert (vgl. Anhang zu Protokoll A21).

E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Juli 2019 an die Menschenrechtsvereinigung – nach seiner Ausreise vor- geladen und über J._______ ausgefragt worden sei; dies, obwohl daraus eine fortbestehende Verfolgung wegen dieses Bruders erkennbar werde. Weiter nicht einbezogen habe das SEM, dass mehrere Geschwister in Eu- ropa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus den Akten gehe hervor, dass das politische Profil der Familienangehörigen und deren Verfolgung durch die türkischen Behörden den Kern der Asylvorbringen darstelle. Das SEM hätten diese Verfolgung der übrigen Familienangehörigen und somit die Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden erfassen und würdigen müssen.

E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentli- chen wie folgt:

E. 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden angegeben hätten, als Kurden und Angehörige der alevitischen Religion mannigfache Nachteile erlebt zu ha- ben, sei festzuhalten, dass kurdische Bevölkerung in der Türkei bekannter- massen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die Frage des Asyls seien diese Übergriffe und Massnahmen jedoch nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland un- möglich oder unannehmbar machen würden. Daher sei die allgemeine Situation, der sich die gesamte Minderheit in der Türkei gegenübersehe,

E-182/2021 Seite 13 nicht ausreichend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung bleibe trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Die Kurden, insbesondere die im Südosten des Landes lebenden Kurden, seien davon ebenfalls betroffen. Die von den Beschwerdeführenden angesprochenen Schwierigkeiten würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sei. Die vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen mehrmaligen zwei- bis dreistündigen Festnahmen und dabei erlebten Verhöre seien ohne weitere Folgen geblieben und könnten daher nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG angesehen werden. Der Beschwerde- führer habe selber angemerkt, derzeit sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren hängig. Darüber hinaus habe er keine konkreten Tatsachen genannt, die auf ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren ge- gen seine Brüder schliessen liessen. Die Voraussetzungen für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit nicht erfüllt. Die Beweis- mittel, die zu den Akten eingereicht worden seien, würden sich auf Tatsa- chen beziehen, die nicht bestritten würden. Aus diesen könne dabei nicht auf im Herkunftsland erlittene ernsthafte Nachteile geschlossen werden.

E. 5.1.2 Insgesamt würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird inhaltlich einleitend ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt, mit dem Ignorieren von Vorbringen und in ihrer Argumentation habe diese den- noch implizit die Glaubhaftigkeit der gezielt gegen sie gerichteten Verfol- gung bezweifelt.

E. 5.2.1 Die (politisch bekannte) Familie des Beschwerdeführers 1 sei aus ih- rem Dorf vertrieben worden. Mehrere Brüder seien in anderen Ländern Europas als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Bruder J._______ sei von den Behörden für eine Explosion verantwortlich gemacht und wiederholt festgenommen worden. Er sei in der Folge der PKK beigetreten und werde behördlich gesucht. Der Beschwerdeführer sei immer wieder verdächtigt worden, Mitverursacher der Explosion auf dem Kommissariat in G._______ gewesen zu sein. Diese Tatvorwürfe hätten sich vor der Aus- reise verstärkt; so sei ihm vorgeworfen worden, man habe ihn auf Video- aufnahmen mit den Urhebern identifizieren können. Insbesondere sei er

E-182/2021 Seite 14 aber Opfer asylrelevanter Reflexverfolgung aufgrund seiner Familie, be- sonders wegen seiner Brüder – namentlich J._______ – geworden. Er habe bei der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.2.2 Sodann seien vorliegend die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund der seit Jahren an- haltenden Vorverfolgung massiv herabgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 habe detailliert geschildert, wie er im Jahr 2012 wegen des Bruders J._______ beim Kommissariat in H._______ habe erscheinen müssen, wie danach wiederholt Sicherheitskräfte am Arbeitsplatz erschienen seien und ihn im Beisein des Vizedirektors nach dem Verbleib von J._______ befragt hätten. Damit habe er ausführlich dargetan, dass er wegen J._______ ins Visier der Behörden geraten und verfolgt worden sei. Insbesondere sei er nach dem Attentat in Ankara im Jahr 2015 erneut im Zusammenhang mit den Brüdern befragt worden und habe vom Verteidigungsministerium Un- terlagen erhalten, damit er Informationen über seine Brüder liefere. Weiter habe er eingehend dargelegt, wie die Behörden aufgrund eines Facebook- Posts von ihm auf seine Teilnahme aufmerksam geworden seien. Diese Vorverfolgung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem politischen Profil der Familie, namentlich der Brüder. Im (…) 2018 sei er auch an der Arbeitsstelle unter Druck geraten, zumal die Direktion ihrerseits unter Druck gestanden habe, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen, da er die Re- gierung und den Präsidenten kritisiert habe. Nach der Explosion im Kom- missariat in G._______ sei er verhaftet und dabei besonders zu Kontakten mit den Urhebern und über seine Brüder, vorab J._______, befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass die Person, welche die Bombe gezündet habe und ihr Mann zuvor zusammen gesehen worden seien und dass aufgrund des Beitritts des Bruders zur Organisation die Be- hörden so täten, als ob der Beschwerdeführer 1 der Organisation beigetre- ten wäre. Sie habe auch geschildert, wie sie beim letzten Vorfall vor der Ausreise unterwegs kontrolliert und verdächtigt worden seien, Esswaren an die PKK zu liefern. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er bei der Einreise in der Türkei wegen der Explosion in G._______ verhaftet, inhaftiert und verfolgt werden würde.

E. 5.2.3 Das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers 1 falsch eingeordnet und nicht vollständig gewürdigt, namentlich habe es die Ver- folgung zu Unrecht als nicht genügend intensiv erachtet und die Probleme willkürlich als allgemeine Diskriminierungen und Belästigungen beurteilt. Weiter wiege schwer, dass das SEM nicht gewürdigt habe, dass der Bruder M._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei; dasselbe

E-182/2021 Seite 15 gelte mit Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend weiterer Fami- lienangehörige. Am 13. November 2020 sei es sodann zu einem Anruf der türkischen Behörden auf die Nummer der Schwester gekommen, in wel- chen sich diese nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Solche An- rufe seien wiederholt und von diversen Polizeiposten erfolgt. Weiter gebe es regelmässig anonyme Anrufe an andere Schwestern und an die Mutter. Die Behörden würden insbesondere nach J._______ und dem Beschwer- deführer fragen und fordern, er solle vorbeikommen. Dasselbe sei J._______ widerfahren – er sei wiederholt wegen des Verdachts auf Ver- ursachen einer Explosion festgenommen worden, habe sich versteckt und habe sich dann der PKK angeschlossen. Dieses Verhaltensmuster werde von den türkischen Behörden auch auf den Beschwerdeführer übertragen.

E. 5.2.4 Ein Vorfall im Zusammenhang mit einer Übersetzerin im Kanton N._______ zeige zudem auf, dass die Beschwerdeführenden offenbar so- gar von der Schweiz aus als Regimegegner betrachtet und denunziert wür- den. Auch dies weise darauf hin, dass sie im Fall der Rückkehr in die Türkei gezielt asylrelevant verfolgt würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigen- schaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal den Beschwerdeführen- den die Flucht und der mehrjährige Auslandaufenthalt als endgültiger Be- lastungsbeweis für ihre staatsfeindliche Einstellung vorgeworfen würde, damit wären sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist:

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Angehörige der kur- disch-alevitischen Gemeinschaft sei die ganze Familie wiederholten Be- nachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen. Die dies- bezüglichen Schilderungen wie Gehässigkeiten in der Schule gegen den Sohn, die Nachteile gegenüber der Beschwerdeführerin und schlechten Er- fahrungen bei Polizeikontrollen unterwegs und am Arbeitsplatz werden ge- mäss konstanter Praxis als Nachteile beurteilt, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können. Diese weisen die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf.

Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe

E-182/2021 Seite 16 Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom

19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 6.2 Soweit in diesem Kontext Anfang der 1990er-Jahre die Familie zwangsumgesiedelt worden ist, ist festzuhalten, dass hier offensichtlich der kausale Zusammenhang zur gut 25 Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben ist. Letztlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den gemäss ihren Angaben nie den Versuch unternommen haben, sich mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr zu setzen und beispielweise gegen mutwillig erfolgte Sachbeschädigungen Anzeige zu erstatten oder (gerade wegen der Probleme des Sohnes in der Schule) – verbunden mit einem allenfalls notwendigen Stellenwechsel – innerstaatlich auszuweichen und er hierzu erklärt hat, als Beamter und leitender Angestellter in einer staatlichen Ab- teilung habe er keine Veranlassung, in die Privatwirtschaft zu wechseln (vgl. Protokoll Anhörung A/F97, 109 f., 123 f.).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er sei nur gewerkschaftlich tätig gewesen, habe an 1. Mai-Kundgebungen, an Demonstrationen gegen die Verhaftung von Akademikern sowie Intellektuellen und an Demonstratio- nen gegen den Bau eines Staudamms in K._______ und von Wasserkraft- werken teilgenommen. Nachdem es im Bahnhof in Ankara im Jahr 2015 zu Explosionen gekommen sei, habe die Gewerkschaft in jeder Stadt Presse- erklärungen organisiert. Er habe an derjenigen in G._______ teilgenom- men. Dabei sei er wie andere Teilnehmende in Gewahrsam genommen, verhört und unter Druck gesetzt worden, die Gewerkschaft zu verlassen; man habe ihn auch nach Namen der die Veranstaltung finanzierenden Per- sonen befragt. Dies sei zweimal geschehen. Er sei im selben Jahr aus der Gewerkschaft ausgetreten (vgl. Protokoll Anhörung A/F62 ff., 77; Protokoll BzP S. 8). Im Jahr 2016 sei es zu einem Attentat (Explosionen) gegen eine Polizeistation in G._______ gekommen. Da sich das Haus der Familie in der Nähe befunden habe, habe die Polizei überprüft, ob ein Zusammen- hang bestehe. Er sei deswegen 2017 und 2018 mitgenommen und befragt worden. So habe man wissen wollen, ob er Kontakt zu den Urhebern habe, und insbesondere sei nach dem Bruder J._______ gefragt worden, der bei einer Explosion im Jahr 2012 in G._______ als Verdächtiger festgenom- men, dann freigelassen und später wieder angeklagt worden sei (vgl. Pro- tokoll Anhörung A/F126 ff.). Man habe ihn bei diesen Mitnahmen jeweils

E-182/2021 Seite 17 zwei bis drei Stunden festgehalten und verhört. Es sei im Zeitpunkt der Ausreise kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen (vgl. a.a.O. A/F87, 69 f.).

E. 6.3.2 Diese Befragungen, die insbesondere Angehörige – namentlich den Bruder J._______ – zum Gegenstand hatten und die für den Beschwerde- führer 1keine weiteren staatlichen Massnahmen mit sich gebracht haben, vermögen die Schwelle ernsthafter Nachteile von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen; mit anderen Worten sind diese Ereignisse nicht als intensiv genügend im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Zudem ist nicht anzunehmen, die türkischen Behörden hätten es mit diesen Kurzmit- nahmen und Befragungen belassen, wäre der Beschwerdeführer tatsäch- lich in die Nähe der PKK gerückt worden (gemäss Beschwerde hätten diese so getan, als ob er der Organisation beigetreten wäre) und in Ver- dacht gestanden hätte, politisch oppositionelle Aktivitäten entfaltet und da- bei sogar zu terroristischen Mitteln gegriffen zu haben. In diesem Zusam- menhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben (…) zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ge- reist und anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt ist (vgl. Proto- koll BzP S. 5). Sodann konnte er für sich und die Familie kurz vor der Aus- reise problemlos Reisepässe und neue Identitätsausweise erhalten (vgl. Protokoll Anhörung F/A11 ff.); mit diesen Ausweispapieren konnten die Be- schwerdeführenden die Türkei im Oktober 2018 auf dem Luftweg legal ver- lassen, was ebenfalls klar gegen eine (Reflex-)Verfolgungssituation in die- sem Zeitpunkt spricht.

E. 6.3.3 Insgesamt vermögen diese Vorbringen daher nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dass die Polizei dem Beschwerdefüh- rer 1 ein Video vorgehalten habe, das ihn mit Urhebern des Attentats in G._______ gezeigt habe – wie es die Beschwerdeführerin dargelegt hat (vgl. deren Protokoll Anhörung A/F71) – hat er selbst in seiner Anhörung nicht geltend gemacht. Zudem wäre es im Fall eines konkreten Verdachts gegen ihn, wie erwähnt, kaum bloss bei den geschilderten Befragungen geblieben.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 macht auf Beschwerdeebene geltend, bei ei- ner Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung wegen der politischen Familie, insbesondere wegen des Bruders J._______, ausgesetzt zu sein.

E. 6.4.1 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Ange- hörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter

E-182/2021 Seite 18 durchaus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi- schen Aktivisten angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrecht- lich im Sinn von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeit- punkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrschein- lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexver- folgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politi- sches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt be- ziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom

12. Mai 2015, je m.w.H).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer 1 hat eine die Flüchtlingseigenschaft begrün- dende Reflexverfolgung – wie oben dargelegt – bisher nicht erlitten. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm eine solche Anschlussverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft drohen würde. Dies aus zwei Gründen umso weniger:

E. 6.4.2.1 Erstens erweist sich das eigene politische Engagement des Be- schwerdeführers als niederschwellig: Er hat zwar an Demonstrationen teil- genommen, dabei aber keine besondere Funktion innegehabt. Später trat er aus der Gewerkschaft aus. Er hat angegeben, nie einer politischen Par- tei oder Organisation angehört zu haben, da dies für ihn als Staatsange- stellten nicht möglich gewesen wäre (vgl. Protokoll BzP S. 8).

E. 6.4.2.2 Zweitens wurde in der Eingabe vom 23. Februar 2022 ausgeführt, der Bruder J._______ sei inzwischen inhaftiert worden. Damit fällt einer der erwähnten Risikofaktoren für eine Reflexverfolgung – die Annahme der Be- hörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolgten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Fest- setzung führen – weg. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben letztmals im Jahr 2012 Kontakt zu diesem Bruder hatte (vgl. Protokoll Anhörung

E-182/2021 Seite 19 A22/F30) und auch zu dessen Aktivitäten und Verbleib vorerst keine nähe- ren Angaben machen konnte.

E. 6.4.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die mit Eingabe vom

28. Februar 2024 nachgereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Be- schwerdeführenden hatten die deutschsprachige Übersetzung des angeb- lichen Schreibens eines türkischen Rechtsanwalts vom 24. April 2023 und dessen Vertretungsvollmacht (allerdings ohne Beilage der türkischsprachi- gen Originale) eingereicht, gemäss welchen der Bruder J._______ aktuell unter schwerwiegenden Anschuldigungen in einem türkischen Hochsicher- heitsgefängnis inhaftiert sei.

E. 6.4.4 Der Beizug und die Durchsicht der Verfahrensakten von Familienan- gehörigen in der Schweiz (N […] betreffend den Halbbruder O._______, N […] betreffend die Halbschwester P._______, N […] betref- fend den Halbbruder M._______ und N […] betreffend die Halbschwester L._______ des Beschwerdeführers 1) ergibt für das vorliegende Be- schwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse. Soweit in der Be- schwerde auf den Halbbruder M._______ Bezug genommen wird, ergibt die Durchsicht dessen Verfahrensakten, dass dieser ein mit dem Be- schwerdeführer nicht vergleichbares politisches Profil aufweist und ge- stützt darauf bereits im Jahr 2010 als Flüchtling anerkannt worden war. Al- lein aus dieser Asylgewährung lässt sich indessen ebenfalls nicht auf eine den Beschwerdeführer treffende Reflexverfolgung schliessen: Einerseits ist der Beschwerdeführer in keinen Zusammenhang mit dessen Asylgrün- den zu bringen und er hat (ausser behördlichem Nachfragen) keine nega- tiven Erlebnisse wegen des Halbbruders erwähnt und auch keine näheren Angaben zu dessen Problemen machen können; andererseits wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens nach den geschilderten Explosionen in G._______ nicht nur bei Befragungen geblieben, hätte der Beschwerde- führer damals tatsächlich selber als (Mit-) Täter in Verdacht gestanden.

E. 6.4.5 Dass dem Beschwerdeführer 1 wegen den – teilweise bereits seit langer Zeit – im westeuropäischen Ausland (Deutschland, Frankreich, Nie- derlande) lebenden (Halb-)Geschwistern Nachteile entstanden wären, hat er bei seinen Befragungen ebenfalls nicht geltend gemacht.

E. 6.4.6 Schliesslich sind auch dem allgemein formulierten Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2021, das mit der Beschwerde eingereicht wurde, keine konkreten Hinweise betreffend eine allfällige Reflexverfolgung zu entneh- men.

E-182/2021 Seite 20

E. 6.4.7 Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Herkunft aus einer angeblich "politischen" Familie seine Arbeit als Staatsangestellter und Beamter in leitender Stelle bis zur Ausreise nicht verloren hat.

E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass objektiv keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, wie etwa die Behauptungen im Zusammenhang mit einer kantonalen Dolmet- scherin, einzugehen, zumal diese am oben Gesagten nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Soweit auf Beschwerdeebene wiederholt auf die gute berufliche In- tegration des Beschwerdeführers 1 Bezug genommen wird, ist darauf hin- zuweisen, dass der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM Perso- nen, die sich seit Einreichung ihres Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen einer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-182/2021 Seite 21

E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl ei- nen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie- hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er- scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be- deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig- keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe- sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer

E-182/2021 Seite 22 Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des- sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).

E. 9.2.1 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die vor- stehende E. 7.3).

E. 9.2.2 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine rezip- roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück- kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schwei- zerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu be- obachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5).

E. 9.2.3 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland gegebenenfalls selbst nach einem mehrjähri- gen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Voll- zug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten – unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugend- lichen – eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbeson- dere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufent- haltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhal- ten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Inten- sität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil BVGer D-4726/2017 a.a.O.).

E-182/2021 Seite 23

E. 9.3 In der Eingabe vom 28. Februar 2024 lassen die Beschwerdeführen- den geltend machen, der Vollzug einer allfälligen Wegweisung wäre auf jeden Fall unzumutbar. Die Familie habe sich in ihrer kleinen französisch- sprachigen Wohngemeinde sehr gut eingelebt und sei stark in die Dorf- gemeinschaft eingebunden. Die Integration erfolge neben der Erwerbstä- tigkeit des Vaters insbesondere über die Kinder, namentlich über den älte- ren Sohn (Beschwerdeführer 3). Eine Ausschaffung der im N._______ ver- wurzelten Familie in die Türkei wäre insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

E. 9.4 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:

E. 9.4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit rund 5½ Jahren in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer 3 ist heute (…) Jahre alt; er hat die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Der Beschwerdeführer 4 kam unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz zur Welt und hat noch nie in seinem Heimatstaat gelebt.

E. 9.4.2 Für den Beschwerdeführer 3 sind zehn Unterstützungsschreiben eingereicht worden (Schuldirektor und Lehrkräfte des Collège […], Fuss- balltrainer, Eltern von Freunden und Schulkameraden). In diesen Briefen wird insbesondere auf seine enge freundschaftliche Verbundenheit mit Klassenkameraden und mit den Mitspielern des Fussballclubs hingewie- sen, dem er seit zwei Jahren angehöre. Die Lehrkräfte, der Trainer und die Eltern der Freunde betonen die grosse Zuverlässigkeit des Beschwerde- führers, seine weit fortgeschrittene Integration und seine starke soziale Verwurzelung. Aus den Unterstützungsschreiben ist auf sehr gute Kennt- nisse der französischen Sprache zu schliessen; in einem den jüngeren Bru- der betreffenden Bericht des Spitals N._______ vom 21. Januar 2024 wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer 3 mit sei- nen guten Sprachkenntnissen den Bruder und die Mutter bei Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten unterstützen könne.

E. 9.4.3 Für den Beschwerdeführer 4 und für die Eltern (Beschwerde- führende 1 und 2) wurden ähnliche Referenzschreiben zu den Akten gereicht.

E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer 3 durch den Vollzug der Wegweisung aus ei- ner Lebensstruktur herausgerissen würde, die während der entscheiden- den Jahre der Persönlichkeitsentwicklung seinen Alltag geprägt hat und

E-182/2021 Seite 24 sich erheblich von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte. Die In- tegration des Jugendlichen in die schweizerische Kultur und Lebensweise ist offensichtlich erfreulich weit fortgeschrittenen. Angesichts der mehr als fünfjährigen Prägung durch die hiesigen Verhältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefähr- dung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwur- zelung anzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers 3 erweist sich damit heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Verhalten erge- ben, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschluss- grundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben.

E. 9.6 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden – die Eltern und der jüngere Bruder – praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des minder- jährigen Beschwerdeführers 3 einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. De- zember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keiner- lei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben

E. 9.7 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 8.2 hiervor).

E. 10 Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Ver- letzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwer- deführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 gutgeheissen worden. Angesichts der aktenkundigen beruflichen Integra-

E-182/2021 Seite 25 tion des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wurden die Beschwerdefüh- renden mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 aufgefordert, sich zum allfälligen Weiterbestehen ihrer prozessualen Bedürftigkeit zu äussern und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wurden vier aktuelle Bestätigungen des kantonalen Amts für Asylwesen eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass die Familie aktuell noch teilweise von der Fürsorge unterstützt werden muss. Unter diesen Umständen ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zu- lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vor- instanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-182/2021 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. De- zember 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Be- schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-182/2021 Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat am (...) Oktober 2018 legal von E._______ aus und gelangten am gleichen Tag mit einem Visum in die Schweiz. Am 17. Oktober 2018 stellten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Am 29. Oktober 2018 wurden sie jeweils zu ihren Personalien befragt (Befragungen zur Person, BzP). Das SEM hörte sie am 31. August 2020 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführenden gaben an, Kurden alevitischen Glaubens zu sein; sie seien zuletzt in G._______ wohnhaft gewesen. Sie reichten ihre Reisepässe, ihre Personalausweise und ihr internationales Familienbuch zu den Akten. A.c A.c.a Der Beschwerdeführer 1 legte in seinen Befragungen dar, er habe von 2009 bis zur Ausreise 2018 als (...) in der Direktion für Stadt-planung in G._______ gearbeitet. Zuvor habe er 2002 bis 2003 oder 2004 in E._______ gearbeitet, danach in H._______ ein (...)geschäft eröffnet. Nach dessen Schliessung habe er 2005 bis 2009 in I._______ als (...) gearbeitet und in dieser Zeit ([...]) den Militärdienst geleistet. Sein Asylgesuch begründete er massgeblich dahingehend, als Kurde und Angehörige der alevitischen Religion seien er und seine Familie als Bürger zweiter Klasse behandelt worden: Am Arbeitsplatz sei er von den Direktoren unter Druck gesetzt worden. Diese hätten von ihm verlangt, an Freitagsgebeten und anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch die Nationalisten hätten ihn bedroht. Seine Ehefrau sei ebenfalls wegen der Religion und ihrer Kleidung unter Druck gesetzt sowie kritisiert worden. Der Sohn sei in der Schule von den anderen Kindern gequält, wiederholt getreten und die Treppe hinuntergestossen worden. Ausserdem habe der Junge zwangsweise Waschungen und Gebete verrichten müssen und sei während des Ramadan zum Schulleiter bestellt worden. Der Lehrer habe dem Jungen zudem Angst einjagen wollen, indem er die Polizei eingeschaltet habe. Daraufhin habe er als Vater eine Diskussion mit dem Direktor gehabt und zudem eine Beschwerde eingereicht. Vertreter der Gewerkschaft (...) hätten ihm jedoch gedroht und ihn aufgefordert, diese Beschwerde zurückzuziehen, was er denn auch getan habe. Weiter hätten Unbekannte oftmals Knochen vor die Haustür und Abfälle auf den Balkon sowie Eiscreme und Eier gegen die Fenster geworfen und Kreuze an der Tür angebracht. A.c.b Sodann habe die Polizei ihn mehrmals zu seinem Bruder J._______ befragt. Dieser sei wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer Explosion in Gewahrsam genommen worden. Er selbst sei zweimal festgenommen worden, weil er an einer Pressekonferenz teilgenommen habe, die von der Gewerkschaft (...) nach den Explosionen in Ankara im Jahr 2010 organisiert worden sei. Er sei noch zwei weitere Male von der Polizei mitgenommen worden, nachdem es im Jahr 2016 in der Polizei-wache von G._______ zu einer Explosion gekommen und er damit in Verbindung gebracht worden sei. Man habe ihn verhört und unter anderem zu seinen Brüdern befragt. Nach zwei bis drei Stunden sei er aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Ausserdem sei er einmal auf dem Heimweg von einem Picknick an einem Kontrollpunkt von der Polizei festgenommen, eine Stunde festgehalten und aufgefordert worden, seinem Bruder Sachen zu bringen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er die Türkei im Oktober 2018 verlassen. A.c.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ins Recht: Einen Antrag auf Arbeitsplatz-wechsel; Internetseiten über die Explosion in Ankara im Jahr 2015; eine Liste des Innenministeriums, auf der sein Bruder J._______ als Person aufgeführt sei, die wegen Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gesucht werde; Internetartikel über Waldbrände im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in K._______; eine Internetseite über ein Buch, das das Leben einer Tante väterlicherseits beschreibe; einen Antrag, den seine Schwester L._______ am 5. Juli 2019 an die Menschenrechtsvereinigung gerichtet habe. A.d A.d.a Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes. Sie führte weiter aus, die Frauen in ihrer Nachbarschaft hätten sie ständig beschimpft, Leute hätten Steine, Stöcke und andere Gegenstände auf den Balkon geworfen. Sie erwähnte ebenfalls, dass ihr Ehemann in Polizei-gewahrsam genommen worden und die Polizei oft zu ihm gekommen sei. Der Mann sei wegen seines Bruders, der sich "der Organisation" angeschlossen habe, aufgesucht worden, und der ältere Sohn sei in der Nachbarschaft sowie in der Schule jahrelang körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen. A.d.b Sie reichte ein Schulzeugnis, eine Kursbescheinigung, ein Zeugnis über einen Schulbesuch sowie ein Schulzeugnis des älteren Sohnes zu den Akten des SEM. B. Mit (am 15. Dezember 2020 eröffneter) Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 14. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens A12/1, A15/1 und A24/4 zu gewähren; eventualiter sei ihnen zu den genannten Aktenstücken das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht (respektive des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen sei. Es sei sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in drei Aktenstücke (und eventuell des rechtlichen Gehörs) wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gut-geheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht. F. Am 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Arbeitsvertrags "(...)" vom 18. Februar 2022 ins Recht und ersuchten um einen raschen positiven Entscheid. G. Mit Eingaben vom 25. November 2022, 2. Februar 2023 und 23. Februar 2023 wurden weitere Angaben betreffend den Bruder des Beschwerdeführers 1, J._______, und Unterlagen dazu eingereicht. H. Nach Aufforderung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. und 28. Februar 2024 einerseits - unter Einreichung einer Bestätigung ihrer teilweisen weiter bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit - zur Frage des Weiterbestehens ihrer Prozessarmut; andererseits wurden eine Vielzahl von Beweismitteln zum fortgeschrittenen Stand ihrer Integration in der Schweiz sowie zwei Dokumente betreffend den Bruder des Beschwerdeführers 1 ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Zur Begründung wird ausgeführt, die ausgesprochen knapp begründete Verfügung des SEM werde dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht. Die Vorinstanz habe insbesondere die eingereichten Beweismittel nicht detailliert gewürdigt und es bei einer pauschalen Feststellung deren Unerheblichkeit belassen sowie Vorbringen und Beweismittel nicht aufgenommen und gewürdigt. 3.2.1 So habe das SEM Hinweise des Beschwerdeführers 1 nicht gewürdigt, dass seine Schwester L._______ - die Verfasserin der Meldung vom 5. Juli 2019 an die Menschenrechtsvereinigung - nach seiner Ausreise vorgeladen und über J._______ ausgefragt worden sei; dies, obwohl daraus eine fortbestehende Verfolgung wegen dieses Bruders erkennbar werde. Weiter nicht einbezogen habe das SEM, dass mehrere Geschwister in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus den Akten gehe hervor, dass das politische Profil der Familienangehörigen und deren Verfolgung durch die türkischen Behörden den Kern der Asylvorbringen darstelle. Das SEM hätten diese Verfolgung der übrigen Familienangehörigen und somit die Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden erfassen und würdigen müssen. 3.2.2 Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten darin bestanden, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 1 im Sommer 2018 zugenommen und sich intensiviert hätten, zumal er seit der Explosion in G._______ unter Verdacht gestanden sei. Die Verdachtsmomente hätten sich verschärft und bei der Arbeit sei er ebenfalls unter Druck gesetzt worden. Er sei wiederholt mitgenommen und auch zu seinem Bruder J._______ befragt worden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht nur allgemeine Schikanen als Kurde und Alevite geltend gemacht, sondern auch darauf hingewiesen habe, dass seine Familienangehörigen ein politisches Profil aufweisen würden. Allen Brüdern in der Türkei oder im Ausland würden Verbindungen zur PKK vorgeworfen und solches werde klar auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Damit stelle die Verfolgung der Familienangehörigen durch die türkischen Behörden den Kern der Asylvorbringen dar. Dies sei von der Vorinstanz nicht explizit benannt und gewürdigt worden. Besonders schwer wiege auch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bruder J._______, der als Mitglied der PKK gesucht werde, nicht konkret erwähnt und gewürdigt worden seien. Dies sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen. Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz zudem, dass die Familie der Beschwerdeführenden aus ihrem Dorf vertrieben worden sei. Dabei sei es offensichtlich, dass sie alle auch aufgrund ihrer Herkunft aus dem zerstörten Dorf besonders im Visier der Behörden gestanden hätten. 3.2.3 Der Beschwerdeführer 1 habe mehrfache gezielte Festhaltung und Inhaftierung erlebt; dies zeige auf, dass er nicht nur wie alle anderen Kurden schikaniert worden sei. Zu dieser gezielten Verfolgung unter dem Vorwurf, mit dem Terrorismus der PKK verbunden zu sein, komme der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten resultierende "Religions-Malus" erschwerend hinzu. Diese Situation habe sich ab (...) 2018 verschärft, als die Direktion unter Druck gestanden sei, Massnahmen gegen den Beschwerdeführer zu ergreifen, da dieser die Regierung und Erdogan kritisiert habe. Dabei hätten die Behörden erneut einen Bezug zu J._______ hergestellt, der in der Vergangenheit mit einer Explosion in Verbindung gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Verdacht geraten, zu den Personen zu gehören, die eine Verbindung zum Anschlag in G._______ gehabt hätten. Auch diese Fakten habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt. 3.2.4 Insgesamt habe die Vorinstanz somit den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt und mit ihrem Nichtwürdigen der politischen Profile der Familienangehörigen ihre Pflicht zur Abklärung verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse zwingend aufgehoben und zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden. 3.3 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3.3 Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechtes rügen, da ihnen die Akten A12/1, A15/1 und A24/42 durch das SEM nicht ausgehändigt worden seien, kann auf das in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2021 Gesagte verwiesen werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Betreffend die Rüge der ungenügenden Begründung der Verfügung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel im Sachverhaltsteil auflistete, die zentralen Asylgründe im Begründungsteil würdigte und dabei die eingereichten Beweismittel erwähnte, was namentlich in ihren Erwägungen bezüglich der geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den Familienangehörigen erkennbar wird. Sie kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dass die Begründung insgesamt tatsächlich eher knapp ausgefallen ist, lässt nicht bereits auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Eine solche ist vorliegend nicht anzunehmen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie sich aus ihrer 27-seitigen Beschwerdeschrift ergibt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit die Würdigung der Sachvorbringen und Beweismittel nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführenden entspricht, tangiert dies die materiell-rechtliche, nicht die formelle Würdigung des Sachverhalts; dasselbe ist auch hinsichtlich der Vorbringen in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs festzuhalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der vorinstanzlichen Begründungspflicht sind damit insgesamt nicht ersichtlich. 3.6 Der Sachverhalt erweist sich sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als vollständig und richtig erstellt: 3.6.1 Die Beschwerdeführerenden hatten anlässlich der Befragungen zu ihren Fluchtgründen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende ihrer Ausführungen bestätigten sie, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in die Türkei sprechen würden und sie hätten alles vorbringen können (vgl. Protokolle A21/16 F/A95 und A22/20 F/A129). 3.6.2 Die formalistische Rüge, bei einem Beweismittel sei auf dem Beweismittelumschlag nur der Titel des Dokuments ("Document de l'association du droit des l'hommes"; vgl. A/20), nicht jedoch der Name der Verfasserin (der Schwester des Beschwerdeführers 1) aufgeführt worden, womit das SEM dieses Sachverhaltselement nicht gewürdigt habe, geht allein des-wegen fehl, weil das SEM im Sachverhaltsteil des Asylentscheids dieses Beweismittel einschliesslich des Namens der Schwester explizit erwähnt hat (vgl. Verfügung S. 4). Zudem geht aus dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel eindeutig hervor, worum es sich handelt und von wem es verfasst worden ist. Das SEM muss sich hier folglich keine fehlerhafte Benennung respektive Beweiswürdigung vorwerfen lassen. 3.6.3 Es wird weiter geltend gemacht, das SEM habe in Verletzung der Abklärungspflicht die vom Beschwerdeführer 1 genannte Terrorismus-Liste im Internet nicht abgerufen, obwohl er diese in der Anhörung explizit genannt und erklärt habe, der Bruder J._______ sei auf dieser Liste. Weder wurde die Existenz von J._______ durch die Vorinstanz in Frage gestellt noch die vom Beschwerdeführer zum Bruder gemachten Ausführungen vom SEM zu seinem Nachteil verwendet, weshalb sich hierzu weitere Abklärungen und Ausführungen erübrigen durften. Auch insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet. 3.6.4 Es wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sowie darin gesehen, dass die Anhörung während rund zweier Jahre "verschleppt" worden sei. Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus den Notizen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei dieser adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist demnach nicht erkennbar. Ausserdem ist anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers die Zeitspanne von 9.10 Uhr (Beginn) bis 15.40 Uhr (Ende vor Rückübersetzung) aufgeführt ist. Selbst wenn für die Rückübersetzung eineinhalb Stunden veranschlagt werden, sind in diesen insgesamt etwa acht Stunden Anhörung vier gut aufgeteilte Pausen von insgesamt fast zwei Stunden eingeräumt worden (vgl. Protokoll A22 S. 6, 9, 12 und 18). 3.6.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich auch keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen Einreichen des Asylgesuchs und Anhörung nicht zu viel Zeit verstreicht. Vorliegend wird indes nicht dargelegt, inwiefern den Beschwerdeführenden (im Rechtsmittel ist jeweils nur vom Beschwerdeführer 1 die Rede) aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihnen offen gestanden, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu ersuchen und nötigenfalls eine Rechts-verzögerungsbeschwerde einzureichen. Der Vorwurf einer Verletzung der Abklärungspflicht durch eine "Verschleppung" des Verfahrens erweist sich demnach als unberechtigt (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 4.4.7). 3.6.6 Weiter wird beanstandet, aufgrund der im Kontext der Corona-Situation getroffenen Sicherheitsmassnahmen - die Teilnehmenden seien auf zwei Räume aufgeteilt worden - sei die Befragungssituation schwieriger gewesen, zumal es dabei immer wieder zu Missverständnissen respektive Nachfragen gekommen sei, was den freien Fluss der Anhörung gehindert habe. Dies hätte mittels geeigneteren Massnahmen verhindert werden können und bei der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt werden müssen. Den Protokollen sind keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen - situationsbedingt angemessenen - Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Solche wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht und sie haben - wie oben erwähnt - die Protokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt und vollständig bestätigt. Es bleibt festzuhalten, dass letztlich unabhängig von äusseren Rahmenbedingungen insbesondere das allfällige Nachfragen genau dazu dient, Vorbringen korrekt zu erfassen und Missverständnisse zu vermeiden. Im Übrigen hat die HWV diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht. Lediglich bei der Anhörung der Beschwerdeführerin notierte die HWV, der non-verbale Ausdruck habe wegen der Sicherheitsvorkehren nicht mitverfolgt werden können; dass sich daraus relevante Mängel in der Befragung ergeben hätten, hat sie jedoch nicht moniert (vgl. Anhang zu Protokoll A21). 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden angegeben hätten, als Kurden und Angehörige der alevitischen Religion mannigfache Nachteile erlebt zu haben, sei festzuhalten, dass kurdische Bevölkerung in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die Frage des Asyls seien diese Übergriffe und Massnahmen jedoch nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Daher sei die allgemeine Situation, der sich die gesamte Minderheit in der Türkei gegenübersehe, nicht ausreichend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung bleibe trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Die Kurden, insbesondere die im Südosten des Landes lebenden Kurden, seien davon ebenfalls betroffen. Die von den Beschwerdeführenden angesprochenen Schwierigkeiten würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sei. Die vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen mehrmaligen zwei- bis dreistündigen Festnahmen und dabei erlebten Verhöre seien ohne weitere Folgen geblieben und könnten daher nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe selber angemerkt, derzeit sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren hängig. Darüber hinaus habe er keine konkreten Tatsachen genannt, die auf ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren gegen seine Brüder schliessen liessen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit nicht erfüllt. Die Beweismittel, die zu den Akten eingereicht worden seien, würden sich auf Tatsachen beziehen, die nicht bestritten würden. Aus diesen könne dabei nicht auf im Herkunftsland erlittene ernsthafte Nachteile geschlossen werden. 5.1.2 Insgesamt würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird inhaltlich einleitend ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt, mit dem Ignorieren von Vorbringen und in ihrer Argumentation habe diese dennoch implizit die Glaubhaftigkeit der gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung bezweifelt. 5.2.1 Die (politisch bekannte) Familie des Beschwerdeführers 1 sei aus ihrem Dorf vertrieben worden. Mehrere Brüder seien in anderen Ländern Europas als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Bruder J._______ sei von den Behörden für eine Explosion verantwortlich gemacht und wiederholt festgenommen worden. Er sei in der Folge der PKK beigetreten und werde behördlich gesucht. Der Beschwerdeführer sei immer wieder verdächtigt worden, Mitverursacher der Explosion auf dem Kommissariat in G._______ gewesen zu sein. Diese Tatvorwürfe hätten sich vor der Ausreise verstärkt; so sei ihm vorgeworfen worden, man habe ihn auf Videoaufnahmen mit den Urhebern identifizieren können. Insbesondere sei er aber Opfer asylrelevanter Reflexverfolgung aufgrund seiner Familie, besonders wegen seiner Brüder - namentlich J._______ - geworden. Er habe bei der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2.2 Sodann seien vorliegend die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund der seit Jahren anhaltenden Vorverfolgung massiv herabgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 habe detailliert geschildert, wie er im Jahr 2012 wegen des Bruders J._______ beim Kommissariat in H._______ habe erscheinen müssen, wie danach wiederholt Sicherheitskräfte am Arbeitsplatz erschienen seien und ihn im Beisein des Vizedirektors nach dem Verbleib von J._______ befragt hätten. Damit habe er ausführlich dargetan, dass er wegen J._______ ins Visier der Behörden geraten und verfolgt worden sei. Insbesondere sei er nach dem Attentat in Ankara im Jahr 2015 erneut im Zusammenhang mit den Brüdern befragt worden und habe vom Verteidigungsministerium Unterlagen erhalten, damit er Informationen über seine Brüder liefere. Weiter habe er eingehend dargelegt, wie die Behörden aufgrund eines Facebook-Posts von ihm auf seine Teilnahme aufmerksam geworden seien. Diese Vorverfolgung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem politischen Profil der Familie, namentlich der Brüder. Im (...) 2018 sei er auch an der Arbeitsstelle unter Druck geraten, zumal die Direktion ihrerseits unter Druck gestanden habe, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen, da er die Regierung und den Präsidenten kritisiert habe. Nach der Explosion im Kommissariat in G._______ sei er verhaftet und dabei besonders zu Kontakten mit den Urhebern und über seine Brüder, vorab J._______, befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass die Person, welche die Bombe gezündet habe und ihr Mann zuvor zusammen gesehen worden seien und dass aufgrund des Beitritts des Bruders zur Organisation die Behörden so täten, als ob der Beschwerdeführer 1 der Organisation beigetreten wäre. Sie habe auch geschildert, wie sie beim letzten Vorfall vor der Ausreise unterwegs kontrolliert und verdächtigt worden seien, Esswaren an die PKK zu liefern. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er bei der Einreise in der Türkei wegen der Explosion in G._______ verhaftet, inhaftiert und verfolgt werden würde. 5.2.3 Das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers 1 falsch eingeordnet und nicht vollständig gewürdigt, namentlich habe es die Verfolgung zu Unrecht als nicht genügend intensiv erachtet und die Probleme willkürlich als allgemeine Diskriminierungen und Belästigungen beurteilt. Weiter wiege schwer, dass das SEM nicht gewürdigt habe, dass der Bruder M._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei; dasselbe gelte mit Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend weiterer Familienangehörige. Am 13. November 2020 sei es sodann zu einem Anruf der türkischen Behörden auf die Nummer der Schwester gekommen, in welchen sich diese nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Solche Anrufe seien wiederholt und von diversen Polizeiposten erfolgt. Weiter gebe es regelmässig anonyme Anrufe an andere Schwestern und an die Mutter. Die Behörden würden insbesondere nach J._______ und dem Beschwerdeführer fragen und fordern, er solle vorbeikommen. Dasselbe sei J._______ widerfahren - er sei wiederholt wegen des Verdachts auf Verursachen einer Explosion festgenommen worden, habe sich versteckt und habe sich dann der PKK angeschlossen. Dieses Verhaltensmuster werde von den türkischen Behörden auch auf den Beschwerdeführer übertragen. 5.2.4 Ein Vorfall im Zusammenhang mit einer Übersetzerin im Kanton N._______ zeige zudem auf, dass die Beschwerdeführenden offenbar sogar von der Schweiz aus als Regimegegner betrachtet und denunziert würden. Auch dies weise darauf hin, dass sie im Fall der Rückkehr in die Türkei gezielt asylrelevant verfolgt würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal den Beschwerdeführenden die Flucht und der mehrjährige Auslandaufenthalt als endgültiger Belastungsbeweis für ihre staatsfeindliche Einstellung vorgeworfen würde, damit wären sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist: 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Angehörige der kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei die ganze Familie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen. Die diesbezüglichen Schilderungen wie Gehässigkeiten in der Schule gegen den Sohn, die Nachteile gegenüber der Beschwerdeführerin und schlechten Erfahrungen bei Polizeikontrollen unterwegs und am Arbeitsplatz werden gemäss konstanter Praxis als Nachteile beurteilt, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können. Diese weisen die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.2 Soweit in diesem Kontext Anfang der 1990er-Jahre die Familie zwangsumgesiedelt worden ist, ist festzuhalten, dass hier offensichtlich der kausale Zusammenhang zur gut 25 Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben ist. Letztlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben nie den Versuch unternommen haben, sich mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr zu setzen und beispielweise gegen mutwillig erfolgte Sachbeschädigungen Anzeige zu erstatten oder (gerade wegen der Probleme des Sohnes in der Schule) - verbunden mit einem allenfalls notwendigen Stellenwechsel - innerstaatlich auszuweichen und er hierzu erklärt hat, als Beamter und leitender Angestellter in einer staatlichen Abteilung habe er keine Veranlassung, in die Privatwirtschaft zu wechseln (vgl. Protokoll Anhörung A/F97, 109 f., 123 f.). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er sei nur gewerkschaftlich tätig gewesen, habe an 1. Mai-Kundgebungen, an Demonstrationen gegen die Verhaftung von Akademikern sowie Intellektuellen und an Demonstrationen gegen den Bau eines Staudamms in K._______ und von Wasserkraftwerken teilgenommen. Nachdem es im Bahnhof in Ankara im Jahr 2015 zu Explosionen gekommen sei, habe die Gewerkschaft in jeder Stadt Presseerklärungen organisiert. Er habe an derjenigen in G._______ teilgenommen. Dabei sei er wie andere Teilnehmende in Gewahrsam genommen, verhört und unter Druck gesetzt worden, die Gewerkschaft zu verlassen; man habe ihn auch nach Namen der die Veranstaltung finanzierenden Personen befragt. Dies sei zweimal geschehen. Er sei im selben Jahr aus der Gewerkschaft ausgetreten (vgl. Protokoll Anhörung A/F62 ff., 77; Protokoll BzP S. 8). Im Jahr 2016 sei es zu einem Attentat (Explosionen) gegen eine Polizeistation in G._______ gekommen. Da sich das Haus der Familie in der Nähe befunden habe, habe die Polizei überprüft, ob ein Zusammenhang bestehe. Er sei deswegen 2017 und 2018 mitgenommen und befragt worden. So habe man wissen wollen, ob er Kontakt zu den Urhebern habe, und insbesondere sei nach dem Bruder J._______ gefragt worden, der bei einer Explosion im Jahr 2012 in G._______ als Verdächtiger festgenommen, dann freigelassen und später wieder angeklagt worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A/F126 ff.). Man habe ihn bei diesen Mitnahmen jeweils zwei bis drei Stunden festgehalten und verhört. Es sei im Zeitpunkt der Ausreise kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen (vgl. a.a.O. A/F87, 69 f.). 6.3.2 Diese Befragungen, die insbesondere Angehörige - namentlich den Bruder J._______ - zum Gegenstand hatten und die für den Beschwerdeführer 1keine weiteren staatlichen Massnahmen mit sich gebracht haben, vermögen die Schwelle ernsthafter Nachteile von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen; mit anderen Worten sind diese Ereignisse nicht als intensiv genügend im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Zudem ist nicht anzunehmen, die türkischen Behörden hätten es mit diesen Kurzmitnahmen und Befragungen belassen, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in die Nähe der PKK gerückt worden (gemäss Beschwerde hätten diese so getan, als ob er der Organisation beigetreten wäre) und in Verdacht gestanden hätte, politisch oppositionelle Aktivitäten entfaltet und dabei sogar zu terroristischen Mitteln gegriffen zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (...) zwecks Familienbesuchs in die Schweiz gereist und anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt ist (vgl. Protokoll BzP S. 5). Sodann konnte er für sich und die Familie kurz vor der Ausreise problemlos Reisepässe und neue Identitätsausweise erhalten (vgl. Protokoll Anhörung F/A11 ff.); mit diesen Ausweispapieren konnten die Beschwerdeführenden die Türkei im Oktober 2018 auf dem Luftweg legal verlassen, was ebenfalls klar gegen eine (Reflex-)Verfolgungssituation in diesem Zeitpunkt spricht. 6.3.3 Insgesamt vermögen diese Vorbringen daher nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dass die Polizei dem Beschwerdeführer 1 ein Video vorgehalten habe, das ihn mit Urhebern des Attentats in G._______ gezeigt habe - wie es die Beschwerdeführerin dargelegt hat (vgl. deren Protokoll Anhörung A/F71) - hat er selbst in seiner Anhörung nicht geltend gemacht. Zudem wäre es im Fall eines konkreten Verdachts gegen ihn, wie erwähnt, kaum bloss bei den geschilderten Befragungen geblieben. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 macht auf Beschwerdeebene geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung wegen der politischen Familie, insbesondere wegen des Bruders J._______, ausgesetzt zu sein. 6.4.1 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter durchaus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinn von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je m.w.H). 6.4.2 Der Beschwerdeführer 1 hat eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Reflexverfolgung - wie oben dargelegt - bisher nicht erlitten. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm eine solche Anschlussverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohen würde. Dies aus zwei Gründen umso weniger: 6.4.2.1 Erstens erweist sich das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig: Er hat zwar an Demonstrationen teilgenommen, dabei aber keine besondere Funktion innegehabt. Später trat er aus der Gewerkschaft aus. Er hat angegeben, nie einer politischen Partei oder Organisation angehört zu haben, da dies für ihn als Staatsangestellten nicht möglich gewesen wäre (vgl. Protokoll BzP S. 8). 6.4.2.2 Zweitens wurde in der Eingabe vom 23. Februar 2022 ausgeführt, der Bruder J._______ sei inzwischen inhaftiert worden. Damit fällt einer der erwähnten Risikofaktoren für eine Reflexverfolgung - die Annahme der Behörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolgten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Festsetzung führen - weg. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben letztmals im Jahr 2012 Kontakt zu diesem Bruder hatte (vgl. Protokoll Anhörung A22/F30) und auch zu dessen Aktivitäten und Verbleib vorerst keine näheren Angaben machen konnte. 6.4.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die mit Eingabe vom 28. Februar 2024 nachgereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden hatten die deutschsprachige Übersetzung des angeblichen Schreibens eines türkischen Rechtsanwalts vom 24. April 2023 und dessen Vertretungsvollmacht (allerdings ohne Beilage der türkischsprachigen Originale) eingereicht, gemäss welchen der Bruder J._______ aktuell unter schwerwiegenden Anschuldigungen in einem türkischen Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert sei. 6.4.4 Der Beizug und die Durchsicht der Verfahrensakten von Familienangehörigen in der Schweiz (N [...] betreffend den HalbbruderO._______, N [...] betreffend die Halbschwester P._______, N [...] betreffend den Halbbruder M._______ und N [...] betreffend die Halbschwester L._______ des Beschwerdeführers 1) ergibt für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse. Soweit in der Beschwerde auf den Halbbruder M._______ Bezug genommen wird, ergibt die Durchsicht dessen Verfahrensakten, dass dieser ein mit dem Beschwerdeführer nicht vergleichbares politisches Profil aufweist und gestützt darauf bereits im Jahr 2010 als Flüchtling anerkannt worden war. Allein aus dieser Asylgewährung lässt sich indessen ebenfalls nicht auf eine den Beschwerdeführer treffende Reflexverfolgung schliessen: Einerseits ist der Beschwerdeführer in keinen Zusammenhang mit dessen Asylgründen zu bringen und er hat (ausser behördlichem Nachfragen) keine negativen Erlebnisse wegen des Halbbruders erwähnt und auch keine näheren Angaben zu dessen Problemen machen können; andererseits wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens nach den geschilderten Explosionen in G._______ nicht nur bei Befragungen geblieben, hätte der Beschwerdeführer damals tatsächlich selber als (Mit-) Täter in Verdacht gestanden. 6.4.5 Dass dem Beschwerdeführer 1 wegen den - teilweise bereits seit langer Zeit - im westeuropäischen Ausland (Deutschland, Frankreich, Niederlande) lebenden (Halb-)Geschwistern Nachteile entstanden wären, hat er bei seinen Befragungen ebenfalls nicht geltend gemacht. 6.4.6 Schliesslich sind auch dem allgemein formulierten Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2021, das mit der Beschwerde eingereicht wurde, keine konkreten Hinweise betreffend eine allfällige Reflexverfolgung zu entnehmen. 6.4.7 Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Herkunft aus einer angeblich "politischen" Familie seine Arbeit als Staatsangestellter und Beamter in leitender Stelle bis zur Ausreise nicht verloren hat. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass objektiv keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, wie etwa die Behauptungen im Zusammenhang mit einer kantonalen Dolmetscherin, einzugehen, zumal diese am oben Gesagten nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Soweit auf Beschwerdeebene wiederholt auf die gute berufliche Integration des Beschwerdeführers 1 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM Personen, die sich seit Einreichung ihres Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen einer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). 9.2 9.2.1 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die vor-stehende E. 7.3). 9.2.2 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). 9.2.3 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland gegebenenfalls selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten - unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen - eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil BVGer D-4726/2017 a.a.O.). 9.3 In der Eingabe vom 28. Februar 2024 lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vollzug einer allfälligen Wegweisung wäre auf jeden Fall unzumutbar. Die Familie habe sich in ihrer kleinen französischsprachigen Wohngemeinde sehr gut eingelebt und sei stark in die Dorf-gemeinschaft eingebunden. Die Integration erfolge neben der Erwerbstätigkeit des Vaters insbesondere über die Kinder, namentlich über den älteren Sohn (Beschwerdeführer 3). Eine Ausschaffung der im N._______ verwurzelten Familie in die Türkei wäre insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 9.4 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: 9.4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit rund 5½ Jahren in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer 3 ist heute (...) Jahre alt; er hat die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Der Beschwerdeführer 4 kam unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz zur Welt und hat noch nie in seinem Heimatstaat gelebt. 9.4.2 Für den Beschwerdeführer 3 sind zehn Unterstützungsschreiben eingereicht worden (Schuldirektor und Lehrkräfte des Collège [...], Fussballtrainer, Eltern von Freunden und Schulkameraden). In diesen Briefen wird insbesondere auf seine enge freundschaftliche Verbundenheit mit Klassenkameraden und mit den Mitspielern des Fussballclubs hingewiesen, dem er seit zwei Jahren angehöre. Die Lehrkräfte, der Trainer und die Eltern der Freunde betonen die grosse Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, seine weit fortgeschrittene Integration und seine starke soziale Verwurzelung. Aus den Unterstützungsschreiben ist auf sehr gute Kenntnisse der französischen Sprache zu schliessen; in einem den jüngeren Bruder betreffenden Bericht des Spitals N._______ vom 21. Januar 2024 wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer 3 mit seinen guten Sprachkenntnissen den Bruder und die Mutter bei Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten unterstützen könne. 9.4.3 Für den Beschwerdeführer 4 und für die Eltern (Beschwerde-führende 1 und 2) wurden ähnliche Referenzschreiben zu den Akten gereicht. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer 3 durch den Vollzug der Wegweisung aus einer Lebensstruktur herausgerissen würde, die während der entscheidenden Jahre der Persönlichkeitsentwicklung seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte. Die Integration des Jugendlichen in die schweizerische Kultur und Lebensweise ist offensichtlich erfreulich weit fortgeschrittenen. Angesichts der mehr als fünfjährigen Prägung durch die hiesigen Verhältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 3 erweist sich damit heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben. 9.6 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden - die Eltern und der jüngere Bruder - praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des minder-jährigen Beschwerdeführers 3 einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben 9.7 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 8.2 hiervor).

10. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 gutgeheissen worden. Angesichts der aktenkundigen beruflichen Integration des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 aufgefordert, sich zum allfälligen Weiterbestehen ihrer prozessualen Bedürftigkeit zu äussern und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wurden vier aktuelle Bestätigungen des kantonalen Amts für Asylwesen eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass die Familie aktuell noch teilweise von der Fürsorge unterstützt werden muss. Unter diesen Umständen ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vor-instanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: