Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 16. Juni 2025 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens zu sein und aus C._______ zu stammen. Etwa im Alter von acht Jahren seien er und seine Familie nach D._______ gezogen. Er habe das Gym- nasium abgeschlossen und sich für die Universität angemeldet, das Stu- dium wegen fehlender finanzieller Mittel jedoch nicht beginnen können. Er habe während eineinhalb Jahren bei seinem Bruder im (…)bereich gear- beitet und sei nach seinem in den Jahren 2007/2008 geleisteten Militär- dienst bis 2023 in einer (…) als (…) tätig gewesen. Er habe sich stets für Menschen-, Frauen- und Tierrechte eingesetzt und daher an unterschied- lichen Demonstrationen teilgenommen, sei aber weder Mitglied einer Par- tei noch sonst einer Organisation gewesen. Im Rahmen der unterschiedli- chen Proteste habe er im Auftrag der Organisationskomitees jeweils klei- nere Aufgaben erfüllt. Bis ins Jahr 2022 sei er auch in den sozialen Medien aktiv gewesen, habe aber zum Schutz seiner eigenen Sicherheit damit auf- gehört. Aufgrund seines alevitischen Glaubens und seiner Herkunft aus C._______ sei er systematisch von der Polizei unter Druck gesetzt und als potenzieller Terrorist stigmatisiert worden. Ihm sei von den Behörden eine Spitzeltätigkeit angeboten worden, die er aber abgelehnt habe, weswegen er weiter schikaniert, immer wieder angehalten und kontrolliert worden sei. Zudem sei er zwischen 2021 und 2025 von Polizisten in Zivil beziehungs- weise der MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı; türkischer Geheimdienst) sieben bis acht Mal mitgenommen, befragt und eingeschüchtert worden. Von ihm seien Aussagen und Beschuldigungen betreffend andere Personen ver- langt worden, was er aber verweigert habe. Aufgrund der Schikanen habe er sich zusehends sozial isoliert. Ausserdem habe seine Familie Drohun- gen erhalten, indem beispielsweise seinem Bruder mit dem Verlust der Stelle gedroht worden sei. Zuletzt sei ihm mit der Eröffnung eines Ermitt- lungsverfahrens gedroht worden. Als er im Juli 2022 zu seiner Schwester nach E._______ habe ziehen wollen, sei er dort von einer Person beschul- digt worden, gegen den Staat zu sein. Circa im August 2023 habe er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und sei ausgereist; er sei aber in F._______ daktyloskopiert worden und anschliessend wieder in die Türkei
E-4940/2025 Seite 3 zurückgekehrt, wo er sich zunächst bei einem Onkel in G._______ und später in H._______ aufgehalten habe. Er habe während dieser Zeit kaum Probleme mit den Behörden gehabt, habe das Haus aber auch kaum ver- lassen. Am 23. April 2025 sei er schliesslich auf illegalem Weg erneut aus der Türkei ausgereist. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), ein Schreiben seines türkischen Anwalts, Fotos, Belege einer medizinischen Behandlung sowie ein Busticket aus der Türkei zu den Akten. B. Am 23. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 24. Juni 2025. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an. D. Ebenfalls am 25. Juni 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Aufgabezeitpunkt gemäss Sendungsverfol- gung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025, welche Bundes- und Völkerecht verletze, sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Schutz zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E-4940/2025 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. Juli 2025 bestätigt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher – unter Vorbehalt von Erwägung 1.2.2 – einzutreten.
E. 1.2.2 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4940/2025 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Es werde zwar nicht verkannt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontrollen, Mit- nahmen, Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit und Drohungen belastend
E-4940/2025 Seite 6 gewesen seien. Er habe aber der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit über mehrere Jahre hinweg keine Folge geleistet und habe deswegen keine ernsthaften Nachteile flüchtlingsrechtlicher Relevanz erlitten. Entspre- chend sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden keine ernst- hafte Absicht gehabt hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen. Vielmehr dürfte es sich um Einschüchterungsversuche einzelner Behördenvertreter gehan- delt haben. Ebenso wenig führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei. Es sei anhand des Profils des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass seitens der türkischen Behörden eine konkrete Verfolgungsabsicht bestehe und er strafrechtlich verfolgt oder inhaftiert würde. So sei er lediglich nie- derschwellig politisch tätig gewesen, indem er an Protesten teilgenommen und die Organisationskomitees mit kleineren Aufgaben unterstützt habe. In den sozialen Medien sei er bis im Jahr 2022 aktiv gewesen, habe aber deswegen bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Ebenso wenig lägen Hinweise dafür vor, dass ihm aufgrund der Posts, die er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz auf Instagram und «X» publiziert haben soll, in seiner Heimat Nachteile drohen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass gegen ihn effektiv ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Aus den konsultierten Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers lasse sich im Übrigen kein Bezug zu seinen Asyl- gründen herleiten. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2025 ausgeführt worden sei, dem Beschwerdeführer werde in der Türkei der Zu- gang zu Beweismitteln verwehrt, er könne sich nicht an die Polizei für eine allfällige Anzeigenerstattung wenden, da eine solche nicht entgegen ge- nommen würde und die Festnahmen und Kontrollen durch die Polizei wür- den zumindest subjektiv einen unerträglichen psychischen Druck darstel- len, hielt das SEM Folgendes fest: Einerseits müssten für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks die Verfolgungsmassnahmen als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Ver- bleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könne. Aus- schlaggebend dabei sei nicht, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt habe, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aus- senstehende nachvollziehbar sei, dass der psychische Druck unerträglich
E-4940/2025 Seite 7 geworden sei. Ein unerträglicher psychischer Druck liege vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men- schenrechte ausgesetzt sei und diese Eingriffe eine derartige Intensität er- reichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine. Diese Schwelle sei im Falle des Beschwerdeführers nicht er- reicht, zumal er zwar gewissen Nachteilen (sieben bis acht Mitnahmen, an welchen er befragt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sein soll) ausgesetzt gewesen sei, es ihm aber stets möglich gewesen sei, einem geregelten Leben und insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Ausreise aus der Türkei im September 2023 wieder in seinen Heimatstaat zurück- gekehrt sei und dort bis im April 2025 habe leben können. Der Entschluss, in das Heimatland zurückzukehren, lasse nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung schliessen. Die vorgebrachten Schikanen würden ob- jektiv betrachtet weder einen systematisch schweren Eingriff in die Men- schenrechte darstellen noch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Andererseits hätte er sich den vorgebrachten Behelligun- gen angesichts der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen Haft und Folter durch die heimatlichen Behörden drohen würden. Er sei in der Türkei stän- dig von der Polizei verfolgt und schikaniert worden. Zuletzt sei er im März 2025 festgenommen und verhört worden; man habe von ihm verlangt, In- formationen über ebenfalls politisch aktive Freunde preiszugeben. Die Lage in der Türkei sei seit dem Putschversuch im Jahre 2016 massgeblich verändert: Nicht nur Angehörige der Gülen-Bewegung, sondern auch sämt- liche Anhänger des linken oppositionellen Widerstands der Kurden, Partei- mitglieder der Halkların Demokratik Partisi (HDP), Medienschaffende und Personen, die in den (sozialen) Medien den türkischen Staat kritisieren würden, stünden im Fokus der Regierung. Er habe in der Schweiz immer wieder an Demonstrationen gegen die Repression der kurdischen Bevöl- kerung teilgenommen und sich auch in den sozialen Medien politisch ge- äussert. Es komme (unter Verweis auf einen Artikel der Neuen Zürcher Zei- tung [NZZ], die Reisehinweise des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Tür- kei, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weitere Me- dienberichte) zu willkürlichen Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreise- sperren im Zusammenhang mit regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien. Aufgrund dessen sei er in den letzten Jahren nicht in die Türkei zurückgekehrt. Das Folterverbot gelte absolut, weswegen
E-4940/2025 Seite 8 zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, unge- achtet der strafrechtlichen Widerrufsgründe.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 5 ff.; s.o. E. 5.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen erge- ben.
E. 6.2 Zunächst ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass der Be- schwerdeführer kein asylrelevantes politisches Profil aufweist und sein En- gagement für Minderheitenrechte in der Türkei als niederschwellig zu er- achten ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass gegen ihn ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden ist.
E. 6.3 Sodann handelt es sich bei den behördlichen Schikanen und Diskrimi- nierungen (bei Wahrheitsunterstellung), welchen der Beschwerdeführer als kurdischer Alevit ausgesetzt ist, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Der entsprechende psychische Druck ist praxisgemäss nicht ausreichend für die Begründung einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten gehen – ohne sie beschönigen zu wollen – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1).
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe in der Schweiz immer wieder an Demonstrationen gegen die Repres- sion der kurdischen Bevölkerung teilgenommen und sich auch in den sozi- alen Medien politisch geäussert, sind diese Vorbringen gänzlich unbelegt geblieben. Es ist angesichts seines sehr kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch nicht davon auszugehen, dass er sich in besonderer Weise exponiert und ein geschärftes politisches Profil entwickelt hätte.
E-4940/2025 Seite 9
E. 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Übrigen weitestgehend darauf, die – den schweizerischen Behörden durchaus be- kannte – allgemeine politische Lage in der Türkei darzulegen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Schlüssige Argu- mente oder Beweismittel, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sach- verhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb ver- mag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4940/2025 Seite 10
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
E-4940/2025 Seite 11 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt seit sei- nem 8. Lebensjahr in D._______ – einer Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumut- bar zu erachten.
E. 8.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (s. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann mittle- ren Alters mit einer guten Schulbildung und solider Berufserfahrung. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er in seinem Heimatstaat über ein familiäres Netzwerk. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerät.
E-4940/2025 Seite 12
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4940/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4940/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 16. Juni 2025 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens zu sein und aus C._______ zu stammen. Etwa im Alter von acht Jahren seien er und seine Familie nach D._______ gezogen. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sich für die Universität angemeldet, das Studium wegen fehlender finanzieller Mittel jedoch nicht beginnen können. Er habe während eineinhalb Jahren bei seinem Bruder im (...)bereich gearbeitet und sei nach seinem in den Jahren 2007/2008 geleisteten Militärdienst bis 2023 in einer (...) als (...) tätig gewesen. Er habe sich stets für Menschen-, Frauen- und Tierrechte eingesetzt und daher an unterschiedlichen Demonstrationen teilgenommen, sei aber weder Mitglied einer Partei noch sonst einer Organisation gewesen. Im Rahmen der unterschiedlichen Proteste habe er im Auftrag der Organisationskomitees jeweils kleinere Aufgaben erfüllt. Bis ins Jahr 2022 sei er auch in den sozialen Medien aktiv gewesen, habe aber zum Schutz seiner eigenen Sicherheit damit aufgehört. Aufgrund seines alevitischen Glaubens und seiner Herkunft aus C._______ sei er systematisch von der Polizei unter Druck gesetzt und als potenzieller Terrorist stigmatisiert worden. Ihm sei von den Behörden eine Spitzeltätigkeit angeboten worden, die er aber abgelehnt habe, weswegen er weiter schikaniert, immer wieder angehalten und kontrolliert worden sei. Zudem sei er zwischen 2021 und 2025 von Polizisten in Zivil beziehungsweise der MIT (Millî stihbarat Te kilâti; türkischer Geheimdienst) sieben bis acht Mal mitgenommen, befragt und eingeschüchtert worden. Von ihm seien Aussagen und Beschuldigungen betreffend andere Personen verlangt worden, was er aber verweigert habe. Aufgrund der Schikanen habe er sich zusehends sozial isoliert. Ausserdem habe seine Familie Drohungen erhalten, indem beispielsweise seinem Bruder mit dem Verlust der Stelle gedroht worden sei. Zuletzt sei ihm mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gedroht worden. Als er im Juli 2022 zu seiner Schwester nach E._______ habe ziehen wollen, sei er dort von einer Person beschuldigt worden, gegen den Staat zu sein. Circa im August 2023 habe er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und sei ausgereist; er sei aber in F._______ daktyloskopiert worden und anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich zunächst bei einem Onkel in G._______ und später in H._______ aufgehalten habe. Er habe während dieser Zeit kaum Probleme mit den Behörden gehabt, habe das Haus aber auch kaum verlassen. Am 23. April 2025 sei er schliesslich auf illegalem Weg erneut aus der Türkei ausgereist. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), ein Schreiben seines türkischen Anwalts, Fotos, Belege einer medizinischen Behandlung sowie ein Busticket aus der Türkei zu den Akten. B. Am 23. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 24. Juni 2025. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Ebenfalls am 25. Juni 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Aufgabezeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025, welche Bundes- und Völkerecht verletze, sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. Juli 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt von Erwägung 1.2.2 - einzutreten. 1.2.2 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Es werde zwar nicht verkannt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontrollen, Mitnahmen, Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit und Drohungen belastend gewesen seien. Er habe aber der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit über mehrere Jahre hinweg keine Folge geleistet und habe deswegen keine ernsthaften Nachteile flüchtlingsrechtlicher Relevanz erlitten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden keine ernsthafte Absicht gehabt hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen. Vielmehr dürfte es sich um Einschüchterungsversuche einzelner Behördenvertreter gehandelt haben. Ebenso wenig führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Es sei anhand des Profils des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass seitens der türkischen Behörden eine konkrete Verfolgungsabsicht bestehe und er strafrechtlich verfolgt oder inhaftiert würde. So sei er lediglich niederschwellig politisch tätig gewesen, indem er an Protesten teilgenommen und die Organisationskomitees mit kleineren Aufgaben unterstützt habe. In den sozialen Medien sei er bis im Jahr 2022 aktiv gewesen, habe aber deswegen bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Ebenso wenig lägen Hinweise dafür vor, dass ihm aufgrund der Posts, die er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz auf Instagram und «X» publiziert haben soll, in seiner Heimat Nachteile drohen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass gegen ihn effektiv ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Aus den konsultierten Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers lasse sich im Übrigen kein Bezug zu seinen Asylgründen herleiten. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2025 ausgeführt worden sei, dem Beschwerdeführer werde in der Türkei der Zugang zu Beweismitteln verwehrt, er könne sich nicht an die Polizei für eine allfällige Anzeigenerstattung wenden, da eine solche nicht entgegen genommen würde und die Festnahmen und Kontrollen durch die Polizei würden zumindest subjektiv einen unerträglichen psychischen Druck darstellen, hielt das SEM Folgendes fest: Einerseits müssten für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks die Verfolgungsmassnahmen als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könne. Ausschlaggebend dabei sei nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt habe, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar sei, dass der psychische Druck unerträglich geworden sei. Ein unerträglicher psychischer Druck liege vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sei und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine. Diese Schwelle sei im Falle des Beschwerdeführers nicht erreicht, zumal er zwar gewissen Nachteilen (sieben bis acht Mitnahmen, an welchen er befragt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sein soll) ausgesetzt gewesen sei, es ihm aber stets möglich gewesen sei, einem geregelten Leben und insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Ausreise aus der Türkei im September 2023 wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und dort bis im April 2025 habe leben können. Der Entschluss, in das Heimatland zurückzukehren, lasse nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung schliessen. Die vorgebrachten Schikanen würden objektiv betrachtet weder einen systematisch schweren Eingriff in die Menschenrechte darstellen noch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Andererseits hätte er sich den vorgebrachten Behelligungen angesichts der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen Haft und Folter durch die heimatlichen Behörden drohen würden. Er sei in der Türkei ständig von der Polizei verfolgt und schikaniert worden. Zuletzt sei er im März 2025 festgenommen und verhört worden; man habe von ihm verlangt, Informationen über ebenfalls politisch aktive Freunde preiszugeben. Die Lage in der Türkei sei seit dem Putschversuch im Jahre 2016 massgeblich verändert: Nicht nur Angehörige der Gülen-Bewegung, sondern auch sämtliche Anhänger des linken oppositionellen Widerstands der Kurden, Parteimitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), Medienschaffende und Personen, die in den (sozialen) Medien den türkischen Staat kritisieren würden, stünden im Fokus der Regierung. Er habe in der Schweiz immer wieder an Demonstrationen gegen die Repression der kurdischen Bevölkerung teilgenommen und sich auch in den sozialen Medien politisch geäussert. Es komme (unter Verweis auf einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ], die Reisehinweise des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Türkei, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weitere Medienberichte) zu willkürlichen Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperren im Zusammenhang mit regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien. Aufgrund dessen sei er in den letzten Jahren nicht in die Türkei zurückgekehrt. Das Folterverbot gelte absolut, weswegen zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, ungeachtet der strafrechtlichen Widerrufsgründe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 5 ff.; s.o. E. 5.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 6.2 Zunächst ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes politisches Profil aufweist und sein Engagement für Minderheitenrechte in der Türkei als niederschwellig zu erachten ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. 6.3 Sodann handelt es sich bei den behördlichen Schikanen und Diskriminierungen (bei Wahrheitsunterstellung), welchen der Beschwerdeführer als kurdischer Alevit ausgesetzt ist, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Der entsprechende psychische Druck ist praxisgemäss nicht ausreichend für die Begründung einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten gehen - ohne sie beschönigen zu wollen - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe in der Schweiz immer wieder an Demonstrationen gegen die Repression der kurdischen Bevölkerung teilgenommen und sich auch in den sozialen Medien politisch geäussert, sind diese Vorbringen gänzlich unbelegt geblieben. Es ist angesichts seines sehr kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch nicht davon auszugehen, dass er sich in besonderer Weise exponiert und ein geschärftes politisches Profil entwickelt hätte. 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Übrigen weitestgehend darauf, die - den schweizerischen Behörden durchaus bekannte - allgemeine politische Lage in der Türkei darzulegen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Schlüssige Argumente oder Beweismittel, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 8. Lebensjahr in D._______ - einer Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (s. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann mittleren Alters mit einer guten Schulbildung und solider Berufserfahrung. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er in seinem Heimatstaat über ein familiäres Netzwerk. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerät. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: