Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde – verliess gemäss eigenen Angaben am (…) 2024 seinen Heimatstaat und reiste am 9. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo er am 13. Juni 2024 ein Asylgesuch einreichte. Das SEM nahm am 18. Juni 2024 seine Personalien auf. Einen Tag später reichte er eine von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung hinsichtlich der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 zu seinen Asylgrün- den an. Dabei brachte dieser in persönlicher Hinsicht vor, er sei in B._______ und C._______ (beides Provinz Erzincan) aufgewachsen. Im Jahr 2011 habe er das Gymnasium abgebrochen und anschliessend illegal (…) (…) Jahre in der (…)branche gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er sich offiziell an der (Ferien-)Adresse eines Onkels in D._______ registrieren lassen. Er sei weiterhin dort registriert, habe allerdings nie dort gewohnt. Vor drei Jahren habe er in C._______ mit seiner Mutter und seiner älteren Halbschwester eine neue Wohnung bezogen und vor seiner Ausreise hauptsächlich als Taglöhner in der (…)- und (…)branche gearbeitet. Eine Festanstellung sei aufgrund seines Engagements für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) und seiner Religionszugehörigkeit nie zustande ge- kommen. Neben seinem Vater E._______, den er nur selten gesehen habe und der seit ungefähr (…) Jahren in der Schweiz lebe, habe er hierzulande noch andere Verwandte, so insbesondere seinen Halbbruder F._______ (N […]), der in G._______ lebe, und seinen Bruder H._______, welcher auf- grund einer Heirat in die Schweiz gekommen und in I._______ wohnhaft sei. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Alevit und Kurde schon immer seitens der türkischen Behörden wie auch von der Bevölkerung bedroht und schikaniert worden. Seit drei oder vier Jahren, konkret seitdem er sich im Jahr 2021 als Mitglied der HDP insbe- sondere bei den Wahlen für diese Partei engagiert habe, sei er in C._______ auf der Strasse fast jeden (…) Tag von der Polizei angehalten und belästigt worden. Die Polizisten hätten ihn auch wiederholt auf den Posten mitgenommen, wo er bedroht und misshandelt worden sei. Dabei hätten sie von ihm verlangt, (…). Anlässlich seiner letzten Mitnahme im (…) 2023 sei mit einer messer-ähnlichen Waffe auf seine (…) eingestochen worden.
E-4722/2024 Seite 3 Wegen seines Engagements für die HDP habe die Polizei am (…) 2024 frühmorgens, als er bei einem Freund gewesen sei, unerwarteterweise die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Sein Anwalt habe ihm daraufhin gera- ten, das Land sofort zu verlassen. Seine Halbschwester habe sodann, als sie auf dem Polizeiposten verhört worden sei, erfahren, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit polizeilich gesucht werde. Er habe Dokumente, die beweisen würden, dass gegen ihn ein Strafverfahren in seinem Heimatstaat eingeleitet worden sei, in der Türkei zurücklassen müssen. C. Das SEM stellte seinen Entscheidentwurf am 15. Juli 2024 direkt dem Be- schwerdeführer zur Stellungnahme zu. Dieser reichte jedoch keine Antwort zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 25. Juli 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer hiergegen eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäss den auf Türkisch verfassten Rechtsbegehren beantragte er, nach Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei er unter Asylgewährung als Flücht- ling anzuerkennen; ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig auf- zunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten, allenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederher- zustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei- tergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung dar- über zu informieren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Juli 2024 in elektronischer Form vor.
E-4722/2024 Seite 4 G. Am 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
E. 1.3.2 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Folglich ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wir- kung nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-4722/2024 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesent- lichen aus, aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die HDP – er habe die Partei bei Wahlen unterstützt, an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen, Broschüren verteilt und kurdische Men- schen über ihre Kultur und Traditionen informiert – könne zwar nicht aus- geschlossen werden, dass es tatsächlich zu Drohungen, Schikanen und Mitnahmen durch die türkische Polizei sowie Beleidigungen durch die Be- völkerung gekommen sei. Dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzu- nehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei.
E-4722/2024 Seite 6 Bezüglich des Strafverfahrens, welches gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er keinerlei Dokumente eingereicht; dies, obwohl sein Anwalt in der Türkei über das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei na- mens UYAP(-Avucat) Einsicht in Dokumente im Ermittlungsverfahren neh- men könnte. Diesbezüglich sei ferner anzumerken, dass in der Türkei Er- mittlungs- respektive Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl einge- leitet, aber auch häufig wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die vorgebrachten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer überhaupt in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung führen würden. Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen – er sei von der Polizei re- gelmässig eingeschüchtert, festgehalten und teilweise auch misshandelt worden – sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch des Be- schwerdeführers abzulehnen sei.
E. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, er fühle sich in der Türkei nicht sicher und werde dort verfolg, weshalb eine Rückkehr für ihn nicht zumutbar sei. Bis anhin habe er keine Dokumente einreichen können, da seine Mutter krank sei und die türkische Sprache nicht beherrsche und er daher auf die Hilfe sei- ner Parteikollegen angewiesen sei.
E. 6.1 Das SEM hat den Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefoch- tenen Verfügung mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Asyl- relevanz abgesprochen. Diesbezüglich kann – mit den nachfolgenden Er- gänzungen – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver- wiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass das po- litische Profil des Beschwerdeführers niederschwellig ist. Auch wenn er re- gelmässig von der Polizei angehalten und belästigt sowie wiederholt auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, bestehen keine konkreten Anhaltpunkte für ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse der
E-4722/2024 Seite 7 türkischen Behörden an ihm. So vergingen zwischen der letzten Mitnahme des Beschwerdeführers auf einen Polizeiposten im (…) 2023 bis zu seiner Ausreise im Juni 2024 denn auch mehrere Monate. Ohnehin mangelt es den geltend gemachten Behelligungen durch die türkische Polizei auch an der Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Razzia im Haus seiner Mutter im März 2024. Im Übrigen ver- mochte er selbst nicht zu erklären, was die Polizei bei der Razzia genau gesucht habe (A13 F137).
E. 6.3 Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren, das im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit für die HDP eingeleitet worden sei, stützt sich lediglich auf eine bislang unbelegte Behauptung. Da er an der Anhö- rung ausführte, in der Türkei gebe es Beweismittel zu diesem Verfahren, die er habe zurückgelassen müssen, weil er so schnell als möglich habe ausreisen müssen (A13 F94 und 111 ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese zwischenzeitlich hätte einreichen können. So wurde er denn auch schon anlässlich der Anhörung auf die Wichtigkeit dieser Dokumente auf- merksam gemacht (A13 F114 ff.). Ausserdem ist, wie das SEM in der an- gefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, davon auszugehen, dass auch der in der Türkei bevollmächtigte Anwalt J._______ (A13 F88 f.) Zu- griff auf UYAP (Avukat Portalı) hat, sofern – wie vorliegend – keine Hin- weise auf einen Geheimhaltungsbeschluss vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten,
1. Februar 2019, Ziff. 2.2; CEDOCA, COI-Focus, Turquie: e-Devlet, UYAP,
19. März 2024, S. 4 f.). Der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, die Mutter des Beschwerdeführers spreche kein Türkisch, weshalb er für die Zustellung der Akten auf seine Parteikollegen angewiesen sei, vermag nicht zu erklären, weshalb er die in Aussicht gestellten Beweismittel bislang nicht eingereicht hat, da es seinen Kollegen oder – wie zuvor erwähnt – seinem Anwalt zwischenzeitlich hätte möglich sein sollen, den Beschwer- deführer mindestens mit Kopien dieser Dokumente zu bedienen.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wie- derholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Prob- leme – ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung
E-4722/2024 Seite 8 praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Ent- wicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. Ap- ril 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom
4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4).
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-4722/2024 Seite 9 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-4722/2024 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom
30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom
E. 8.3.3 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung des jun- gen und gesunden Beschwerdeführers schliessen liessen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, hat er sein gan- zes Leben in der vom Erdbeben im Februar 2023 nicht direkt betroffenen Provinz Erzincan verbracht, wo seine Mutter, seine Halbschwester und wei- tere Verwandte weiterhin wohnhaft sind. Folglich ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann verfügt er über viel Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen. Es gibt nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund zu Annahme, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4722/2024 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Be- schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimat- staat mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Fest- stellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vor- gänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hin- weise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zustän- dige kantonale Behörde und an das SEM wenden. 11. 11.1 Da sich die Beschwerdebegehren von vorneherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4722/2024 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimatstaat mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden.
E. 11.1 Da sich die Beschwerdebegehren von vorneherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4722/2024 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein alevitischer Kurde - verliess gemäss eigenen Angaben am (...) 2024 seinen Heimatstaat und reiste am 9. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo er am 13. Juni 2024 ein Asylgesuch einreichte. Das SEM nahm am 18. Juni 2024 seine Personalien auf. Einen Tag später reichte er eine von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung hinsichtlich der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte dieser in persönlicher Hinsicht vor, er sei in B._______ und C._______ (beides Provinz Erzincan) aufgewachsen. Im Jahr 2011 habe er das Gymnasium abgebrochen und anschliessend illegal (...) (...) Jahre in der (...)branche gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er sich offiziell an der (Ferien-)Adresse eines Onkels in D._______ registrieren lassen. Er sei weiterhin dort registriert, habe allerdings nie dort gewohnt. Vor drei Jahren habe er in C._______ mit seiner Mutter und seiner älteren Halbschwester eine neue Wohnung bezogen und vor seiner Ausreise hauptsächlich als Taglöhner in der (...)- und (...)branche gearbeitet. Eine Festanstellung sei aufgrund seines Engagements für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und seiner Religionszugehörigkeit nie zustande gekommen. Neben seinem Vater E._______, den er nur selten gesehen habe und der seit ungefähr (...) Jahren in der Schweiz lebe, habe er hierzulande noch andere Verwandte, so insbesondere seinen Halbbruder F._______ (N [...]), der in G._______ lebe, und seinen Bruder H._______, welcher aufgrund einer Heirat in die Schweiz gekommen und in I._______ wohnhaft sei. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Alevit und Kurde schon immer seitens der türkischen Behörden wie auch von der Bevölkerung bedroht und schikaniert worden. Seit drei oder vier Jahren, konkret seitdem er sich im Jahr 2021 als Mitglied der HDP insbesondere bei den Wahlen für diese Partei engagiert habe, sei er in C._______ auf der Strasse fast jeden (...) Tag von der Polizei angehalten und belästigt worden. Die Polizisten hätten ihn auch wiederholt auf den Posten mitgenommen, wo er bedroht und misshandelt worden sei. Dabei hätten sie von ihm verlangt, (...). Anlässlich seiner letzten Mitnahme im (...) 2023 sei mit einer messer-ähnlichen Waffe auf seine (...) eingestochen worden. Wegen seines Engagements für die HDP habe die Polizei am (...) 2024 frühmorgens, als er bei einem Freund gewesen sei, unerwarteterweise die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Sein Anwalt habe ihm daraufhin geraten, das Land sofort zu verlassen. Seine Halbschwester habe sodann, als sie auf dem Polizeiposten verhört worden sei, erfahren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit polizeilich gesucht werde. Er habe Dokumente, die beweisen würden, dass gegen ihn ein Strafverfahren in seinem Heimatstaat eingeleitet worden sei, in der Türkei zurücklassen müssen. C. Das SEM stellte seinen Entscheidentwurf am 15. Juli 2024 direkt dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu. Dieser reichte jedoch keine Antwort zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 25. Juli 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer hiergegen eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäss den auf Türkisch verfassten Rechtsbegehren beantragte er, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, allenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2024 in elektronischer Form vor. G. Am 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3.2 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Folglich ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die HDP - er habe die Partei bei Wahlen unterstützt, an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen, Broschüren verteilt und kurdische Menschen über ihre Kultur und Traditionen informiert - könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Drohungen, Schikanen und Mitnahmen durch die türkische Polizei sowie Beleidigungen durch die Bevölkerung gekommen sei. Dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Bezüglich des Strafverfahrens, welches gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er keinerlei Dokumente eingereicht; dies, obwohl sein Anwalt in der Türkei über das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei namens UYAP(-Avucat) Einsicht in Dokumente im Ermittlungsverfahren nehmen könnte. Diesbezüglich sei ferner anzumerken, dass in der Türkei Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die vorgebrachten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer überhaupt in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung führen würden. Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen - er sei von der Polizei regelmässig eingeschüchtert, festgehalten und teilweise auch misshandelt worden - sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen sei. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, er fühle sich in der Türkei nicht sicher und werde dort verfolg, weshalb eine Rückkehr für ihn nicht zumutbar sei. Bis anhin habe er keine Dokumente einreichen können, da seine Mutter krank sei und die türkische Sprache nicht beherrsche und er daher auf die Hilfe seiner Parteikollegen angewiesen sei. 6. 6.1 Das SEM hat den Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Asylrelevanz abgesprochen. Diesbezüglich kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass das politische Profil des Beschwerdeführers niederschwellig ist. Auch wenn er regelmässig von der Polizei angehalten und belästigt sowie wiederholt auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, bestehen keine konkreten Anhaltpunkte für ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm. So vergingen zwischen der letzten Mitnahme des Beschwerdeführers auf einen Polizeiposten im (...) 2023 bis zu seiner Ausreise im Juni 2024 denn auch mehrere Monate. Ohnehin mangelt es den geltend gemachten Behelligungen durch die türkische Polizei auch an der Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Razzia im Haus seiner Mutter im März 2024. Im Übrigen vermochte er selbst nicht zu erklären, was die Polizei bei der Razzia genau gesucht habe (A13 F137). 6.3 Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren, das im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit für die HDP eingeleitet worden sei, stützt sich lediglich auf eine bislang unbelegte Behauptung. Da er an der Anhörung ausführte, in der Türkei gebe es Beweismittel zu diesem Verfahren, die er habe zurückgelassen müssen, weil er so schnell als möglich habe ausreisen müssen (A13 F94 und 111 ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese zwischenzeitlich hätte einreichen können. So wurde er denn auch schon anlässlich der Anhörung auf die Wichtigkeit dieser Dokumente aufmerksam gemacht (A13 F114 ff.). Ausserdem ist, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, davon auszugehen, dass auch der in der Türkei bevollmächtigte Anwalt J._______ (A13 F88 f.) Zugriff auf UYAP (Avukat Portali) hat, sofern - wie vorliegend - keine Hinweise auf einen Geheimhaltungsbeschluss vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Februar 2019, Ziff. 2.2; CEDOCA, COI-Focus, Turquie: e-Devlet, UYAP, 19. März 2024, S. 4 f.). Der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, die Mutter des Beschwerdeführers spreche kein Türkisch, weshalb er für die Zustellung der Akten auf seine Parteikollegen angewiesen sei, vermag nicht zu erklären, weshalb er die in Aussicht gestellten Beweismittel bislang nicht eingereicht hat, da es seinen Kollegen oder - wie zuvor erwähnt - seinem Anwalt zwischenzeitlich hätte möglich sein sollen, den Beschwerdeführer mindestens mit Kopien dieser Dokumente zu bedienen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wiederholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gesunden Beschwerdeführers schliessen liessen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, hat er sein ganzes Leben in der vom Erdbeben im Februar 2023 nicht direkt betroffenen Provinz Erzincan verbracht, wo seine Mutter, seine Halbschwester und weitere Verwandte weiterhin wohnhaft sind. Folglich ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann verfügt er über viel Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen. Es gibt nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund zu Annahme, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimatstaat mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. 11. 11.1 Da sich die Beschwerdebegehren von vorneherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: