Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. März 2023 ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes, welches das SEM mit Verfügung vom
13. April 2023 ablehnte. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-2619/2023 vom 19. Juni 2025 die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, wies die Sache aber gleichzeitig zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. B. B.a Das SEM eröffnete in der Folge (per 10. Juli 2025) ein ordentliches Asylverfahren und hörte die Beschwerdeführerin am 25. August 2025 aus- führlich zu ihren Asylgründen an. Die Anhörung erfolgte ohne Beisein einer Rechtsvertretung, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine solche verzichtet hatte (vgl. A15). B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen russischen Pass, sei aber ethnische Ukrainerin und in der Ukraine geboren worden. Seit Dezember (…) verfüge sie über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, habe aber zunächst weiterhin überwie- gend in Russland gelebt und auch dort gearbeitet. Ende Dezember (…) sei sie entlassen worden, mutmasslich aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie. Nach Ausbruch des Kriegs habe sie sich entschieden, Russland endgültig zu verlassen. Sie könne nicht dorthin zurückkehren, da sie aus verschie- denen Gründen befürchte, von den russischen Behörden verfolgt zu wer- den: Sie habe in den Jahren (…) je einmal an einer politischen Kundge- bung teilgenommen, was den russischen Behörden möglicherweise be- kannt sei, zumal zumindest von der Kundgebung im Jahr (…) Videoauf- nahmen gemacht worden seien. Bei der Kundgebung im Jahr (…) sei sie im Übrigen von einem Polizisten geschubst worden und habe einen (…)bruch erlitten. Sodann habe sie im Februar (…) Geld in die Ukraine geschickt, welches ihr später zurücküberwiesen worden sei. Diese Trans- aktionen könnten von den russischen Behörden als Unterstützung der Uk- raine beziehungsweise Finanzierung von terroristischen Aktivitäten ver- standen und sie könnte des Landesverrats beschuldigt werden. Ferner habe sie im Februar (…) bei einer Onlineabstimmung gegen den Krieg ge- stimmt und den Link in einer privaten Chatgruppe geteilt. Daraufhin habe sie erfahren, dass jemand aus der Gruppe sie bei den Behörden ange- schwärzt habe. Ausserdem habe sie nach Kriegsausbruch Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten, namentlich im September (…), und die
D-6851/2025 Seite 3 Polizei erfolglos um Hilfe geben. Sie habe Angst bekommen und sei schliesslich (am […]) definitiv in die Ukraine gezogen. Ende Oktober (…) habe sie die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren sei letztlich eingestellt worden, aber die ukrainischen Behörden hätten zuvor im Zusammenhang mit ihrem Strafregisterauszug Kontakt zu Russland ge- habt. Daher wüssten die russischen Behörden, dass sie versucht habe, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dies könnte ihr als Hochver- rat ausgelegt werden. Sie befürchte zudem Verfolgungsmassnahmen, weil sie die russischen Behörden nicht offiziell über ihre ukrainische Aufent- haltsbewilligung informiert habe. B.c Die Beschwerdeführerin reichte einen abgelaufenen sowie einen gülti- gen russischen Reisepass (Originale), eine ukrainische Aufenthaltsbewilli- gung (Original), mehrere Fotos, eine Geburtsurkunde, Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit, Screenshots von Chatnachrichten, ein Schreiben an die Krankenkasse vom 23. Juni 2016, mehrere Medienberichte, ein britisches Identitätsdokument ihres Sohnes sowie Unterlagen betreffend eine Online- petition von (…) zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt, sowie überwiegend inkl. Übersetzungen). C. Mit Verfügung vom 3. September 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingaben vom 8. und
12. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Prü- fung im «ordentlichen» Verfahren an das SEM zurückzuweisen. (Eventuell) sei sie als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. (Sub- eventuell) sei ihr infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme zu russischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; über eine allen- falls bereits erfolgte Datenweitergabe sei sie zu informieren.
D-6851/2025 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zahlreiche (teil- weise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel bei (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis auf S. 12 und 13 der Eingabe vom
12. September 2025). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Auf den Antrag, sie sei darüber allenfalls zu informieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 12. September 2025), ist
D-6851/2025 Seite 5 daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 97 AsylG zu verweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 10).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Eingabe vom
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG), indem sie in pauschaler Weise
D-6851/2025 Seite 6 geltend macht, das SEM habe ihre Vorbringen und Beweismittel nicht ge- bührend berücksichtigt (vgl. S. 5 der Eingabe vom 12. September 2025). Das SEM hat sich indes in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin befasst und dabei auch die eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Eine Verletzung der Prüfungs- pflicht kann demnach nicht festgestellt werden.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, und der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Be- fürchtung der Beschwerdeführerin, von Russland des Hochverrats be- schuldigt und deswegen bestraft zu werden, sei als unbegründet zu erach- ten. Ihre beiden Kundgebungsteilnahmen hätten keinerlei Konsequenzen gehabt. Auch im Zusammenhang mit den Anti-Kriegs-WhatsApp-Nachrich- ten respektive der Anti-Kriegs-Abstimmung im Februar (…) sei sie in keiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden. Zudem bestünden in den Akten keine Hinweise darauf, dass jemand sie tatsächlich bei der
D-6851/2025 Seite 7 Polizei angezeigt habe. Sie habe noch bis Anfang Oktober (…) in Russland gelebt und problemlos ausreisen können. Bereits zuvor sei sie mehrere Male unbehelligt aus- und eingereist. Demnach könne auch ihre Befürch- tung, aufgrund der in ihrem Reisepass vermerkten ukrainischen Aufent- haltsbewilligung von den russischen Behörden verfolgt zu werden, nicht geteilt werden. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit der Beantragung eines ukrainischen Reisepasses und mit Geld- transaktionen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die erhaltenen Drohun- gen seien sodann nicht derart intensiv gewesen, dass ihr ein menschen- würdiges Leben in Russland nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre. Allgemein sei festzustellen, dass ihr oppositionelles Engagement sehr niederschwellig gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden an ihr ein besonderes Verfolgungsinteressen hät- ten. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylge- such abzulehnen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei vielen Dokumenten um Medienberichte ohne Bezug zur Person der Beschwerdeführerin handle. 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde erneut auf ihre politischen Aktivitäten (Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen in den Jahren (…), Äusserung von kriegskritischen Ansichten in einer geschlos- senen WhatsApp-Gruppe im Februar (…), Verbreitung eines Links zur Stimmabgabe gegen den Krieg auf der Plattform «[…]») und bringt vor, sie befürchte, deswegen bei einer Rückkehr nach Russland verfolgt zu wer- den, zumal sie verlässlichen Informationen zufolge denunziert worden sei. Sie habe vor der Ausreise aus Russland anonyme Drohanrufe erhalten und sich deswegen vergeblich an die Polizei gewendet. Zudem sei sie aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie entlassen worden. In Russland herrsche gegen- über Ukrainern eine feindselige Stimmung. Das SEM habe Russland als ihren Herkunftsstaat betrachtet und nicht berücksichtigt, dass sie in der Uk- raine geboren sei, seit dem Jahr (…) eine Aufenthaltsbewilligung habe, die Staatsbürgerschaft beantragt habe und die Ukraine als ihr tatsächliches Heimatland erachte. Ausserdem habe das SEM die Drohungen und den fehlenden Schutz durch die Polizei zu Unrecht als «alltäglichen Konflikt» und das «Fehlverhalten» einzelner Personen qualifiziert. Es handle sich vielmehr um gezielte Verfolgung. Die eingereichten Unterlagen zeigten, dass politische Aktivitäten zu strafrechtlicher Verfolgung führen könnten und viele Verfahren wegen Landesverrat eingeleitet würden. Daher könn- ten auch ihre Handlungen zu einer Verfolgung führen. Inhaftierte Personen würden gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen. Anlässlich der Kundge- bung im Jahr (…) seien Aufnahmen mit Gesichtserkennungsdrohnen
D-6851/2025 Seite 8 gemacht worden, und sie glaube nicht, dass diese gelöscht worden seien. Ihre Äusserungen in der WhatsApp-Gruppe könnten als anti-staatliche Tä- tigkeit interpretiert werden, und es drohten ihr wegen Nichtmeldens der uk- rainischen Aufenthaltsbewilligung eine Geldbusse oder gemeinnützige Ar- beit. Zudem habe Russland erfahren, dass sie die ukrainische Staatsange- hörigkeit beantragt habe, und könnte ihr deshalb Landesverrat vorwerfen. Die Tatsache, dass sie im Herbst (…) aus Russland habe ausreisen kön- nen, beweise nicht, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht verfolgt würde. Es sei ferner zu beachten, dass die russischen Behörden denken könnten, sie habe die Geldüberweisungen aus der Ukraine zur Finanzierung von Ter- rorakten erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland müsse sie damit rechnen, wegen Landesverrats oder Terrorismus angeklagt zu werden und generell als Ukrainerin verfolgt zu werden. 8.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, von Russland des Hochverrats beschuldigt und deswegen bestraft zu werden, sei als unbegründet zu erachten. Ihre beiden Kundgebungsteilnahmen hätten keinerlei Konsequenzen gehabt. Auch im Zusammenhang mit den Anti-Kriegs-WhatsApp-Nachrichten respektive der Anti-Kriegs-Abstimmung im Februar (...) sei sie in keiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden. Zudem bestünden in den Akten keine Hinweise darauf, dass jemand sie tatsächlich bei der Polizei angezeigt habe. Sie habe noch bis Anfang Oktober (...) in Russland gelebt und problemlos ausreisen können. Bereits zuvor sei sie mehrere Male unbehelligt aus- und eingereist. Demnach könne auch ihre Befürchtung, aufgrund der in ihrem Reisepass vermerkten ukrainischen Aufenthaltsbewilligung von den russischen Behörden verfolgt zu werden, nicht geteilt werden. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der Beantragung eines ukrainischen Reisepasses und mit Geldtransaktionen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die erhaltenen Drohungen seien sodann nicht derart intensiv gewesen, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Russland nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre. Allgemein sei festzustellen, dass ihr oppositionelles Engagement sehr niederschwellig gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden an ihr ein besonderes Verfolgungsinteressen hätten. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei vielen Dokumenten um Medienberichte ohne Bezug zur Person der Beschwerdeführerin handle.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde erneut auf ihre politischen Aktivitäten (Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen in den Jahren (...), Äusserung von kriegskritischen Ansichten in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe im Februar (...), Verbreitung eines Links zur Stimmabgabe gegen den Krieg auf der Plattform «[...]») und bringt vor, sie befürchte, deswegen bei einer Rückkehr nach Russland verfolgt zu werden, zumal sie verlässlichen Informationen zufolge denunziert worden sei. Sie habe vor der Ausreise aus Russland anonyme Drohanrufe erhalten und sich deswegen vergeblich an die Polizei gewendet. Zudem sei sie aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie entlassen worden. In Russland herrsche gegenüber Ukrainern eine feindselige Stimmung. Das SEM habe Russland als ihren Herkunftsstaat betrachtet und nicht berücksichtigt, dass sie in der Ukraine geboren sei, seit dem Jahr (...) eine Aufenthaltsbewilligung habe, die Staatsbürgerschaft beantragt habe und die Ukraine als ihr tatsächliches Heimatland erachte. Ausserdem habe das SEM die Drohungen und den fehlenden Schutz durch die Polizei zu Unrecht als «alltäglichen Konflikt» und das «Fehlverhalten» einzelner Personen qualifiziert. Es handle sich vielmehr um gezielte Verfolgung. Die eingereichten Unterlagen zeigten, dass politische Aktivitäten zu strafrechtlicher Verfolgung führen könnten und viele Verfahren wegen Landesverrat eingeleitet würden. Daher könnten auch ihre Handlungen zu einer Verfolgung führen. Inhaftierte Personen würden gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen. Anlässlich der Kundgebung im Jahr (...) seien Aufnahmen mit Gesichtserkennungsdrohnen gemacht worden, und sie glaube nicht, dass diese gelöscht worden seien. Ihre Äusserungen in der WhatsApp-Gruppe könnten als anti-staatliche Tätigkeit interpretiert werden, und es drohten ihr wegen Nichtmeldens der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung eine Geldbusse oder gemeinnützige Arbeit. Zudem habe Russland erfahren, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit beantragt habe, und könnte ihr deshalb Landesverrat vorwerfen. Die Tatsache, dass sie im Herbst (...) aus Russland habe ausreisen können, beweise nicht, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht verfolgt würde. Es sei ferner zu beachten, dass die russischen Behörden denken könnten, sie habe die Geldüberweisungen aus der Ukraine zur Finanzierung von Terrorakten erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland müsse sie damit rechnen, wegen Landesverrats oder Terrorismus angeklagt zu werden und generell als Ukrainerin verfolgt zu werden.
E. 8 September 2025) und führt zur Begründung aus, das SEM habe entge- gen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2619/2023 vom 19. Juni 2025 kein «ordentliches» Verfahren durchgeführt, sondern ihr Asylgesuch im beschleunigten Verfahren geprüft. Sie habe dadurch weni- ger Zeit gehabt, um sich vorzubereiten und um Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. die Eingabe vom 8. September 2025 sowie S. 5 der Eingabe vom 12. September 2025). Dazu ist Folgendes festzustellen: Mit dem ge- nannten Beschwerdeurteil hob das Bundesverwaltungsgericht unter ande- rem die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass keine konkreten An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Russland ei- ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen rechnen müsste.
E. 8.2 Ihren Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin Ende Septem- ber/Anfang Oktober (…) definitiv aus Russland ausgereist. Zu diesem Zeit- punkt war sie offensichtlich keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Weder die angeblich diskriminierende Entlassung noch die gel- tend gemachten Drohanrufe können als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden. Im Übrigen wäre es ihr zuzumuten gewesen, den Polizeibeamten, welcher ihre Anzeige nicht entgegenneh- men wollte, bei einer übergeordneten Stelle zu melden und – allenfalls mit anwaltlicher Hilfe – auf die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die anonymen Anrufer zu bestehen. Jedenfalls kann aus dem blossen Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten nicht geschlossen werden, die russischen Behörden seien in Bezug auf die Beschwerdeführerin generell nicht schutzwillig.
E. 8.3 Hinsichtlich ihrer Befürchtung, wegen ihrer zweimaligen Teilnahme an einer Kundgebung (je einmal in den Jahren […]) als Regimekritikerin ins Visier der Behörden geraten zu sein, ist festzustellen, dass nichts darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden identifiziert und registriert worden ist. Ihr Einwand, es seien damals Aufnahmen durch
D-6851/2025 Seite 9 Gesichtserkennungsdrohnen gemacht worden, welche bestimmt aufbe- wahrt worden seien, ist als reine Mutmassung zu erachten. Ebenso speku- lativ erscheint das Vorbringen, sie sei gemäss Hörensagen von jemandem aus ihrer WhatsApp-Gruppe denunziert worden, weshalb die Behörden wüssten, dass sie auf der Plattform (…) gegen den Krieg gestimmt habe. Aufgrund der Aktenlage steht vielmehr fest, dass die russischen Behörden bisher nie im Zusammenhang mit den äusserst spärlichen und nieder- schwelligen regimekritischen Aktivitäten gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sind. Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass sie des- wegen bei einer Rückkehr nach Russland verfolgt würde. Sodann ist auch die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit Geldüber- weisungen einer Privatperson aus der Ukraine (Rückzahlung eines Darle- hens, insgesamt 550 Dollar; vgl. A23 F67 ff.) als offensichtlich unbegründet zu erachten. Die Beschwerdeführerin hat diese Überweisungen eigenen Angaben zufolge kurz vor Februar (…) erhalten. Bis heute ist nichts ge- schehen, was darauf schliessen lassen könnte, dass sie deshalb wegen Verdachts auf Finanzierung von Terrorismus ins Visier der russischen Be- hörden geraten ist. Angesichts der geringen Beträge erscheint es ohnehin unwahrscheinlich, dass sich die russischen Behörden für diese Transakti- onen interessieren könnten. Diese Vorbringen sind daher allesamt nicht asylrelevant.
E. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie müsse mit Sanktionen rechnen, weil sie den russischen Behörden den Erhalt der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung nicht gemeldet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der ukrainischen Aufenthaltsbewilli- gung im Jahr (…) zwischen Russland (wo sie offenbar weiterhin gearbeitet hat und bis Ende September (…) ihren Lebensmittelpunkt hatte) und der Ukraine hin- und hergereist ist (vgl. dazu ihre Aussage im Verfahren Schutzstatus, Vorhaben […], A5 F40 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die russischen Behörden anlässlich der Grenzübertritte Kenntnis von der (im russischen Reisepass vermerkten) ukrainischen Aufenthaltsbewil- ligung genommen, sich aber nicht veranlasst gesehen haben, wegen der unterlassenen Meldung gegen die (ansonsten völlig unbescholtene) Be- schwerdeführerin vorzugehen. Im Übrigen hätte die Verletzung der Melde- pflicht schlimmstenfalls ein Administrativverfahren mit einer Verurteilung zu einer Geldbusse oder zu gemeinnütziger Arbeit (vgl. dazu S. 7 der Eingabe vom 12. September 2025) zur Folge, was offensichtlich nicht asylrelevant wäre.
D-6851/2025 Seite 10
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die russischen Be- hörden hätten erfahren, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit be- antragt habe; die ukrainischen Behörden hätten nämlich die russischen Be- hörden wegen des Strafregisterauszugs kontaktiert. Diese Aussage wird indes durch die eingereichten Beweismittel nicht bestätigt. Aus den akten- kundigen Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes vom (…) und (…) geht vielmehr hervor, dass das ukrainische Migrationsamt die Beschwer- deführerin persönlich zur Behebung von formellen Mängeln ihres Gesuchs aufgefordert und das Verfahren schliesslich eingestellt hat, weil die Be- schwerdeführerin die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. In den eingereichten Beweismitteln findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass die ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit dem An- trag auf Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit Kontakt mit den rus- sischen Behörden aufgenommen haben. Ein solches Vorgehen wäre – ins- besondere angesichts der seit Februar (…) herrschenden Kriegssituation
– ohnehin undenkbar. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die rus- sischen Behörden Kenntnis haben von der Antragstellung der Beschwer- deführerin. Im Übrigen wurde das Verfahren wie erwähnt mit Verfügung vom (…) eingestellt; die Beschwerdeführerin besitzt somit weiterhin (nur) die russische Staatsbürgerschaft. Ihre Befürchtung, im Zusammenhang mit der Antragstellung Nachteile zu erleiden, ist demnach als unbegründet zu erachten.
E. 8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass russische Staatsbürger ukrainischer Ethnie in Russland gezielten und in ihrer Intensität asylbeachtlichen Verfolgungs- handlungen ausgesetzt sind. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland punktuell Anfein- dungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie ausge- setzt wäre; aber es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Im Übrigen verbietet die russische Verfassung jegliche Benachteiligungen aus ethnischen Gründen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation). Die Beschwerdeführerin könnte sich daher gegebenenfalls rechtlich gegen derartige Massnahmen zur Wehr setzen.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-6851/2025 Seite 11 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
D-6851/2025 Seite 12 vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland hat sich zwar in den letzten Jahren verschlechtert, lässt aber den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei- nen. 10.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2, m.w.H.). 10.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführe- rin verfügt in B._______ (zusammen mit ihrem in Grossbritannien lebenden Sohn) über eine Eigentumswohnung. Sie kann diese entweder selber be- wohnen oder gegebenenfalls vermieten oder verkaufen. Ausserdem erhält sie vom russischen Staat eine Rente. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, mit diesen Mitteln sowie allenfalls mit finanzieller Un- terstützung ihres Sohnes ihren zukünftigen Lebensunterhalt in Russland zu bestreiten. Soweit die Beschwerdeführerin auf medizinische Probleme verweist (namentlich […]) ist festzustellen, dass diese nicht besonders schwerwiegend sind und überdies auch in Russland adäquat behandelt
D-6851/2025 Seite 13 werden können. Einer allenfalls im Ausreisezeitpunkt auftretenden Suizi- dalität wäre im Übrigen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bereits das SEM hat ferner darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführerin jahrzehntelang in Russland gelebt (und gearbeitet) hat, weshalb anzunehmen ist, dass sie dort durchaus über gewisse Bezugsper- sonen verfügt. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland aus sozialen, wirt- schaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Si- tuation geraten würde. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen – als zu- mutbar zu erachten. 10.4 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im April (…) gültigen russi- schen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde sei eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon- taktaufnahme mit den russischen Behörden sowie jegliche Datenweiter- gabe an dieselben zu unterlassen, sind damit gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-6851/2025 Seite 14
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland hat sich zwar in den letzten Jahren verschlechtert, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2, m.w.H.).
E. 10.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt in B._______ (zusammen mit ihrem in Grossbritannien lebenden Sohn) über eine Eigentumswohnung. Sie kann diese entweder selber bewohnen oder gegebenenfalls vermieten oder verkaufen. Ausserdem erhält sie vom russischen Staat eine Rente. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, mit diesen Mitteln sowie allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihres Sohnes ihren zukünftigen Lebensunterhalt in Russland zu bestreiten. Soweit die Beschwerdeführerin auf medizinische Probleme verweist (namentlich [...]) ist festzustellen, dass diese nicht besonders schwerwiegend sind und überdies auch in Russland adäquat behandelt werden können. Einer allenfalls im Ausreisezeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Übrigen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bereits das SEM hat ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang in Russland gelebt (und gearbeitet) hat, weshalb anzunehmen ist, dass sie dort durchaus über gewisse Bezugspersonen verfügt. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen - als zumutbar zu erachten.
E. 10.4 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im April (...) gültigen russischen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde sei eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sind damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13 April 2023 auf und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. Der Begriff «ordentliches» Asylverfah- ren bezeichnet das Standard-Asylverfahren, dessen Ablauf gesetzlich nor- miert ist und in welchem umfassend geprüft wird, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und Anspruch auf Asyl hat. Dabei werden zwei Verfahrenstypen unterschieden: das beschleunigte und das erwei- terte Verfahren. Die Triage (Behandlung im beschleunigten Verfahren oder Zuteilung ins erweiterte Verfahren) erfolgt jeweils nach der Anhörung zu den Asylgründen und gestützt auf gesetzlich festgelegte Kriterien. Das Ge- setz sieht den Übergang ins erweiterte Verfahren vor, wenn nach der An- hörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Ab- klärungen erforderlich sind (vgl. Art. 26d AsylG; BVGE 2020 VI/5). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass das SEM diese Vorgaben im vorlie- genden Fall korrekt angewendet hat. Es ist insbesondere nicht zu bean- standen, dass das SEM nach durchgeführter Anhörung keinen Bedarf für weitergehende Abklärungsmassnahmen gesehen und das Verfahren als spruchreif erachtet hat. Demnach hat das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin zu Recht im beschleunigten Verfahren behandelt. Die Rüge, das SEM habe durch die Behandlung des Asylgesuchs im beschleu- nigten Verfahren einen formellen Fehler begangen, erweist sich damit als unbegründet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6851/2025 Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. März 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welches das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 ablehnte. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2619/2023 vom 19. Juni 2025 die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, wies die Sache aber gleichzeitig zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. B. B.a Das SEM eröffnete in der Folge (per 10. Juli 2025) ein ordentliches Asylverfahren und hörte die Beschwerdeführerin am 25. August 2025 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Die Anhörung erfolgte ohne Beisein einer Rechtsvertretung, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine solche verzichtet hatte (vgl. A15). B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen russischen Pass, sei aber ethnische Ukrainerin und in der Ukraine geboren worden. Seit Dezember (...) verfüge sie über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, habe aber zunächst weiterhin überwiegend in Russland gelebt und auch dort gearbeitet. Ende Dezember (...) sei sie entlassen worden, mutmasslich aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie. Nach Ausbruch des Kriegs habe sie sich entschieden, Russland endgültig zu verlassen. Sie könne nicht dorthin zurückkehren, da sie aus verschiedenen Gründen befürchte, von den russischen Behörden verfolgt zu werden: Sie habe in den Jahren (...) je einmal an einer politischen Kundgebung teilgenommen, was den russischen Behörden möglicherweise bekannt sei, zumal zumindest von der Kundgebung im Jahr (...) Videoaufnahmen gemacht worden seien. Bei der Kundgebung im Jahr (...) sei sie im Übrigen von einem Polizisten geschubst worden und habe einen (...)bruch erlitten. Sodann habe sie im Februar (...) Geld in die Ukraine geschickt, welches ihr später zurücküberwiesen worden sei. Diese Transaktionen könnten von den russischen Behörden als Unterstützung der Ukraine beziehungsweise Finanzierung von terroristischen Aktivitäten verstanden und sie könnte des Landesverrats beschuldigt werden. Ferner habe sie im Februar (...) bei einer Onlineabstimmung gegen den Krieg gestimmt und den Link in einer privaten Chatgruppe geteilt. Daraufhin habe sie erfahren, dass jemand aus der Gruppe sie bei den Behörden angeschwärzt habe. Ausserdem habe sie nach Kriegsausbruch Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten, namentlich im September (...), und die Polizei erfolglos um Hilfe geben. Sie habe Angst bekommen und sei schliesslich (am [...]) definitiv in die Ukraine gezogen. Ende Oktober (...) habe sie die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren sei letztlich eingestellt worden, aber die ukrainischen Behörden hätten zuvor im Zusammenhang mit ihrem Strafregisterauszug Kontakt zu Russland gehabt. Daher wüssten die russischen Behörden, dass sie versucht habe, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dies könnte ihr als Hochverrat ausgelegt werden. Sie befürchte zudem Verfolgungsmassnahmen, weil sie die russischen Behörden nicht offiziell über ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung informiert habe. B.c Die Beschwerdeführerin reichte einen abgelaufenen sowie einen gültigen russischen Reisepass (Originale), eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (Original), mehrere Fotos, eine Geburtsurkunde, Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit, Screenshots von Chatnachrichten, ein Schreiben an die Krankenkasse vom 23. Juni 2016, mehrere Medienberichte, ein britisches Identitätsdokument ihres Sohnes sowie Unterlagen betreffend eine Onlinepetition von (...) zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt, sowie überwiegend inkl. Übersetzungen). C. Mit Verfügung vom 3. September 2025 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingaben vom 8. und 12. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Prüfung im «ordentlichen» Verfahren an das SEM zurückzuweisen. (Eventuell) sei sie als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. (Subeventuell) sei ihr infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme zu russischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe sei sie zu informieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zahlreiche (teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel bei (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis auf S. 12 und 13 der Eingabe vom 12. September 2025). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Auf den Antrag, sie sei darüber allenfalls zu informieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 12. September 2025), ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 97 AsylG zu verweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 10). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 8. September 2025) und führt zur Begründung aus, das SEM habe entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2619/2023 vom 19. Juni 2025 kein «ordentliches» Verfahren durchgeführt, sondern ihr Asylgesuch im beschleunigten Verfahren geprüft. Sie habe dadurch weniger Zeit gehabt, um sich vorzubereiten und um Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. die Eingabe vom 8. September 2025 sowie S. 5 der Eingabe vom 12. September 2025). Dazu ist Folgendes festzustellen: Mit dem genannten Beschwerdeurteil hob das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2023 auf und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. Der Begriff «ordentliches» Asylverfahren bezeichnet das Standard-Asylverfahren, dessen Ablauf gesetzlich normiert ist und in welchem umfassend geprüft wird, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und Anspruch auf Asyl hat. Dabei werden zwei Verfahrenstypen unterschieden: das beschleunigte und das erweiterte Verfahren. Die Triage (Behandlung im beschleunigten Verfahren oder Zuteilung ins erweiterte Verfahren) erfolgt jeweils nach der Anhörung zu den Asylgründen und gestützt auf gesetzlich festgelegte Kriterien. Das Gesetz sieht den Übergang ins erweiterte Verfahren vor, wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind (vgl. Art. 26d AsylG; BVGE 2020 VI/5). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass das SEM diese Vorgaben im vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das SEM nach durchgeführter Anhörung keinen Bedarf für weitergehende Abklärungsmassnahmen gesehen und das Verfahren als spruchreif erachtet hat. Demnach hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht im beschleunigten Verfahren behandelt. Die Rüge, das SEM habe durch die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren einen formellen Fehler begangen, erweist sich damit als unbegründet. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG), indem sie in pauschaler Weise geltend macht, das SEM habe ihre Vorbringen und Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt (vgl. S. 5 der Eingabe vom 12. September 2025). Das SEM hat sich indes in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin befasst und dabei auch die eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Eine Verletzung der Prüfungspflicht kann demnach nicht festgestellt werden. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, und der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, von Russland des Hochverrats beschuldigt und deswegen bestraft zu werden, sei als unbegründet zu erachten. Ihre beiden Kundgebungsteilnahmen hätten keinerlei Konsequenzen gehabt. Auch im Zusammenhang mit den Anti-Kriegs-WhatsApp-Nachrichten respektive der Anti-Kriegs-Abstimmung im Februar (...) sei sie in keiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden. Zudem bestünden in den Akten keine Hinweise darauf, dass jemand sie tatsächlich bei der Polizei angezeigt habe. Sie habe noch bis Anfang Oktober (...) in Russland gelebt und problemlos ausreisen können. Bereits zuvor sei sie mehrere Male unbehelligt aus- und eingereist. Demnach könne auch ihre Befürchtung, aufgrund der in ihrem Reisepass vermerkten ukrainischen Aufenthaltsbewilligung von den russischen Behörden verfolgt zu werden, nicht geteilt werden. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der Beantragung eines ukrainischen Reisepasses und mit Geldtransaktionen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die erhaltenen Drohungen seien sodann nicht derart intensiv gewesen, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Russland nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre. Allgemein sei festzustellen, dass ihr oppositionelles Engagement sehr niederschwellig gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden an ihr ein besonderes Verfolgungsinteressen hätten. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei vielen Dokumenten um Medienberichte ohne Bezug zur Person der Beschwerdeführerin handle. 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde erneut auf ihre politischen Aktivitäten (Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen in den Jahren (...), Äusserung von kriegskritischen Ansichten in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe im Februar (...), Verbreitung eines Links zur Stimmabgabe gegen den Krieg auf der Plattform «[...]») und bringt vor, sie befürchte, deswegen bei einer Rückkehr nach Russland verfolgt zu werden, zumal sie verlässlichen Informationen zufolge denunziert worden sei. Sie habe vor der Ausreise aus Russland anonyme Drohanrufe erhalten und sich deswegen vergeblich an die Polizei gewendet. Zudem sei sie aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie entlassen worden. In Russland herrsche gegenüber Ukrainern eine feindselige Stimmung. Das SEM habe Russland als ihren Herkunftsstaat betrachtet und nicht berücksichtigt, dass sie in der Ukraine geboren sei, seit dem Jahr (...) eine Aufenthaltsbewilligung habe, die Staatsbürgerschaft beantragt habe und die Ukraine als ihr tatsächliches Heimatland erachte. Ausserdem habe das SEM die Drohungen und den fehlenden Schutz durch die Polizei zu Unrecht als «alltäglichen Konflikt» und das «Fehlverhalten» einzelner Personen qualifiziert. Es handle sich vielmehr um gezielte Verfolgung. Die eingereichten Unterlagen zeigten, dass politische Aktivitäten zu strafrechtlicher Verfolgung führen könnten und viele Verfahren wegen Landesverrat eingeleitet würden. Daher könnten auch ihre Handlungen zu einer Verfolgung führen. Inhaftierte Personen würden gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen. Anlässlich der Kundgebung im Jahr (...) seien Aufnahmen mit Gesichtserkennungsdrohnen gemacht worden, und sie glaube nicht, dass diese gelöscht worden seien. Ihre Äusserungen in der WhatsApp-Gruppe könnten als anti-staatliche Tätigkeit interpretiert werden, und es drohten ihr wegen Nichtmeldens der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung eine Geldbusse oder gemeinnützige Arbeit. Zudem habe Russland erfahren, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit beantragt habe, und könnte ihr deshalb Landesverrat vorwerfen. Die Tatsache, dass sie im Herbst (...) aus Russland habe ausreisen können, beweise nicht, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht verfolgt würde. Es sei ferner zu beachten, dass die russischen Behörden denken könnten, sie habe die Geldüberweisungen aus der Ukraine zur Finanzierung von Terrorakten erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland müsse sie damit rechnen, wegen Landesverrats oder Terrorismus angeklagt zu werden und generell als Ukrainerin verfolgt zu werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen rechnen müsste. 8.2 Ihren Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin Ende September/Anfang Oktober (...) definitiv aus Russland ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt war sie offensichtlich keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Weder die angeblich diskriminierende Entlassung noch die geltend gemachten Drohanrufe können als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden. Im Übrigen wäre es ihr zuzumuten gewesen, den Polizeibeamten, welcher ihre Anzeige nicht entgegennehmen wollte, bei einer übergeordneten Stelle zu melden und - allenfalls mit anwaltlicher Hilfe - auf die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die anonymen Anrufer zu bestehen. Jedenfalls kann aus dem blossen Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten nicht geschlossen werden, die russischen Behörden seien in Bezug auf die Beschwerdeführerin generell nicht schutzwillig. 8.3 Hinsichtlich ihrer Befürchtung, wegen ihrer zweimaligen Teilnahme an einer Kundgebung (je einmal in den Jahren [...]) als Regimekritikerin ins Visier der Behörden geraten zu sein, ist festzustellen, dass nichts darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden identifiziert und registriert worden ist. Ihr Einwand, es seien damals Aufnahmen durch Gesichtserkennungsdrohnen gemacht worden, welche bestimmt aufbewahrt worden seien, ist als reine Mutmassung zu erachten. Ebenso spekulativ erscheint das Vorbringen, sie sei gemäss Hörensagen von jemandem aus ihrer WhatsApp-Gruppe denunziert worden, weshalb die Behörden wüssten, dass sie auf der Plattform (...) gegen den Krieg gestimmt habe. Aufgrund der Aktenlage steht vielmehr fest, dass die russischen Behörden bisher nie im Zusammenhang mit den äusserst spärlichen und niederschwelligen regimekritischen Aktivitäten gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sind. Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Russland verfolgt würde. Sodann ist auch die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit Geldüberweisungen einer Privatperson aus der Ukraine (Rückzahlung eines Darlehens, insgesamt 550 Dollar; vgl. A23 F67 ff.) als offensichtlich unbegründet zu erachten. Die Beschwerdeführerin hat diese Überweisungen eigenen Angaben zufolge kurz vor Februar (...) erhalten. Bis heute ist nichts geschehen, was darauf schliessen lassen könnte, dass sie deshalb wegen Verdachts auf Finanzierung von Terrorismus ins Visier der russischen Behörden geraten ist. Angesichts der geringen Beträge erscheint es ohnehin unwahrscheinlich, dass sich die russischen Behörden für diese Transaktionen interessieren könnten. Diese Vorbringen sind daher allesamt nicht asylrelevant. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie müsse mit Sanktionen rechnen, weil sie den russischen Behörden den Erhalt der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung nicht gemeldet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung im Jahr (...) zwischen Russland (wo sie offenbar weiterhin gearbeitet hat und bis Ende September (...) ihren Lebensmittelpunkt hatte) und der Ukraine hin- und hergereist ist (vgl. dazu ihre Aussage im Verfahren Schutzstatus, Vorhaben [...], A5 F40 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die russischen Behörden anlässlich der Grenzübertritte Kenntnis von der (im russischen Reisepass vermerkten) ukrainischen Aufenthaltsbewilligung genommen, sich aber nicht veranlasst gesehen haben, wegen der unterlassenen Meldung gegen die (ansonsten völlig unbescholtene) Beschwerdeführerin vorzugehen. Im Übrigen hätte die Verletzung der Meldepflicht schlimmstenfalls ein Administrativverfahren mit einer Verurteilung zu einer Geldbusse oder zu gemeinnütziger Arbeit (vgl. dazu S. 7 der Eingabe vom 12. September 2025) zur Folge, was offensichtlich nicht asylrelevant wäre. 8.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die russischen Behörden hätten erfahren, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit beantragt habe; die ukrainischen Behörden hätten nämlich die russischen Behörden wegen des Strafregisterauszugs kontaktiert. Diese Aussage wird indes durch die eingereichten Beweismittel nicht bestätigt. Aus den aktenkundigen Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes vom (...) und (...) geht vielmehr hervor, dass das ukrainische Migrationsamt die Beschwerdeführerin persönlich zur Behebung von formellen Mängeln ihres Gesuchs aufgefordert und das Verfahren schliesslich eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. In den eingereichten Beweismitteln findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass die ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit Kontakt mit den russischen Behörden aufgenommen haben. Ein solches Vorgehen wäre - insbesondere angesichts der seit Februar (...) herrschenden Kriegssituation - ohnehin undenkbar. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden Kenntnis haben von der Antragstellung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen wurde das Verfahren wie erwähnt mit Verfügung vom (...) eingestellt; die Beschwerdeführerin besitzt somit weiterhin (nur) die russische Staatsbürgerschaft. Ihre Befürchtung, im Zusammenhang mit der Antragstellung Nachteile zu erleiden, ist demnach als unbegründet zu erachten. 8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass russische Staatsbürger ukrainischer Ethnie in Russland gezielten und in ihrer Intensität asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland punktuell Anfeindungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer ukrainischen Ethnie ausgesetzt wäre; aber es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Im Übrigen verbietet die russische Verfassung jegliche Benachteiligungen aus ethnischen Gründen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation). Die Beschwerdeführerin könnte sich daher gegebenenfalls rechtlich gegen derartige Massnahmen zur Wehr setzen. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland hat sich zwar in den letzten Jahren verschlechtert, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2, m.w.H.). 10.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt in B._______ (zusammen mit ihrem in Grossbritannien lebenden Sohn) über eine Eigentumswohnung. Sie kann diese entweder selber bewohnen oder gegebenenfalls vermieten oder verkaufen. Ausserdem erhält sie vom russischen Staat eine Rente. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, mit diesen Mitteln sowie allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihres Sohnes ihren zukünftigen Lebensunterhalt in Russland zu bestreiten. Soweit die Beschwerdeführerin auf medizinische Probleme verweist (namentlich [...]) ist festzustellen, dass diese nicht besonders schwerwiegend sind und überdies auch in Russland adäquat behandelt werden können. Einer allenfalls im Ausreisezeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Übrigen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bereits das SEM hat ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang in Russland gelebt (und gearbeitet) hat, weshalb anzunehmen ist, dass sie dort durchaus über gewisse Bezugspersonen verfügt. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen - als zumutbar zu erachten. 10.4 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im April (...) gültigen russischen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde sei eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sind damit gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut