Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 3. März 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes. Dabei legte sie zwei russische Reisepässe ([…] [gül- tig bis {…} 2024] und […] [gültig bis {…} 2029]) sowie eine unbefristete ukrainische Aufenthaltsbewilligung vom (…) 2018 vor. A.b Am 6. März 2023 füllte die Beschwerdeführerin das Formular «Schrift- liche Kurzbefragung Ukraine» aus und am 14. März 2023 fand die mündli- che Kurzbefragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie in der Ukraine geboren sei und dort bis zu ihrem Umzug nach Moskau im Jahr (…) gelebt habe. Sie sei danach zwei Jahre lang mit einem Moskauer verheiratet gewesen und habe (…) einen Sohn geboren, der 2015 nach Grossbritannien emigriert und ebenfalls russischer Staatsbürger sei. Im selben Jahr habe sie sich entschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Am (…) 2018 habe sie die ukrainische Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei bis zum Kriegsaus- bruch zwischen Russland und der Ukraine gependelt. Am 24. Februar 2022 habe sie ihren Wohnsitz in Russland gehabt. Sie habe aber damals bereits geplant, am 28. Februar 2022 via C._______ in die Ukraine zu rei- sen und dafür ein (…) Visum beantragt; der Flug sei jedoch gestrichen wor- den. Deshalb sei sie erst am (…) 2022 in die Ukraine gereist und habe seither dort gelebt. Sie beziehe weiterhin eine russische (…) und sei ge- meinsam mit ihrem Sohn Eigentümerin einer Wohnung in D._______. Sie habe keine Verwandten in Russland. Am (…) 2022 habe sie die ukrainische Staatsbürgerschaft und gleichzeitig den Verzicht auf die russische Staats- bürgerschaft beantragt, wobei beide Anträge noch hängig seien. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie den ukrainischen Pass in Kürze erhalten werde. Die ukrainischen Migrationsbehörden hätten ihr mitgeteilt, dass sie die russischen Behörden über ihre Verzichtsabsichten informieren würden. Sie könne deshalb nicht nach Russland zurückkehren, da sie aus politi- schen Gründen ausgereist und dadurch nach russischer Auffassung Hoch- verrat begangen habe. A.c Mit Verfügung vom 13. April 2023 – eröffnet am 14. April 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an.
D-2619/2023 Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Gleichzeitig reichte sie zahlreiche Beweismittel ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 innert Frist nach. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 erklärte die Vorinstanz nach zweimalig erstreckter Frist vollumfänglich an ihrer Verfügung festzu- halten. C.c Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Juli 2023. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes vom 16. Mai 2023 mitsamt deutscher Übersetzung zu den Akten. C.d Mit Eingabe vom 2. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin
– unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung – sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. C.e Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2024 gab der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, den rechtserheblichen Sach- verhalt zu ergänzen, namentlich zum Stand des Verfahrens betreffend Er- werb der ukrainischen Staatsbürgerschaft und betreffend Verzicht auf die russische Staatsangehörigkeit, sowie entsprechende Beweismittel einzu- reichen. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2024 Gebrauch; gleichzeitig reichte sie zahlrei- che weitere Beweismittel ein. C.f Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Vorinstanz Ge- legenheit zur ergänzenden Vernehmlassung gegeben, wobei sie insbeson- dere gebeten wurde, sich zur rechtlichen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verfolgung in Russ- land im Lichte von Art. 18 AsylG und Art. 69 Abs. 4 AsylG zu äussern. C.g In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 erklärte die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung festzuhalten.
D-2619/2023 Seite 4 C.h Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 duplizierte die Beschwerdeführerin und reichte erneut zahlreiche Beweismittel ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m.105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
D-2619/2023 Seite 5 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie sei erst am Vorabend von einer Person, die sich als ihr Anwalt vorge- stellt habe, telefonisch über den Befragungstermin informiert worden. Sie sei somit nicht auf das Gespräch vorbereitet gewesen und nicht von einem Anwalt beraten worden, welche Unterlagen sie vorzulegen und welche Aussagen sie zu machen habe. Bei der Anhörung sei sie zudem nicht auf- gefordert worden, Beweismittel vorzulegen. Ebenso sei ihr erst auf ihren Antrag hin am 20. April 2023 eine Kopie des Befragungsprotokolls ausge- händigt worden (vgl. Beschwerde. S. 1 und Replik S. 1 f.).
E. 3.3.2 Schutzsuchende werden zu Beginn des Verfahrens durch das SEM sowie durch die Rechtsberatung im BAZ (vgl. Art. 102g AsylG) über den Ablauf des Verfahrens, ihre Rechte und Pflichten sowie die Voraussetzun- gen für die Schutzgewährung informiert (vgl. auch die auf Ukrainisch und Russisch verfügbaren «Kurzinformationen Schutzsuchende – Status S» sowie «Basisinformationen für Asylsuchende»). Zu den Pflichten der Schutzsuchenden gehören insbesondere die Mitwirkung an der Feststel- lung des Sachverhalts, die Offenlegung der Identität sowie die vollständige Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger Beweismittel, und die Pflicht, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (vgl. Art. 8 i.V.m. Art 72 AsylG). Termine für Verfahrensschritte sind rechtzeitig – mindestens ein beziehungsweise zwei Arbeitstage vor deren Durchführung – mitzuteilen, damit die Handlungen des SEM auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung Rechtswirkungen ent- falten (vgl. Art. 102j Abs. 2 i.V.m. Art. 52c AsylV 1 [SR 42.311]). Demgegen- über sind keine Minimalfristen für die Vorbereitung eines Verfahrensschritts durch die Schutzsuchenden vorgesehen.
E. 3.3.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Befragungs- termin der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht rechtzeitig mitgeteilt wor- den wäre. Zudem ist nach dem soeben Erwähnten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorladung zur Kurz-
D-2619/2023 Seite 6 befragung darum wusste, dass sie die Pflicht und Gelegenheit haben würde, ihr Gesuch mündlich zu begründen, und dass sie abschätzen konnte, welche Informationen und Beweismittel für ihr Gesuch von Bedeu- tung sein würden. Aus dem Befragungsprotokoll vom 14. März 2023 (SEM act. 5/8) ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt hätte, ihre Gesuchsgründe darzulegen. Auch war ihre zugewiesene Rechtsvertretung während der ganzen Befragung anwesend und konnte Ergänzungsfragen stellen (vgl. SEM act. 5/8 F64 ff.). Es bestehen somit keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, sich zu ihren Gesuchsgründen zu äussern, in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sie nach ihrer Befragung ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt zu ergänzen.
E. 3.3.4 Betreffend ihre Rüge, ihr sei das Befragungsprotokoll erst auf Nach- frage hin ausgehändigt worden, ist schliesslich anzumerken, dass die Ak- teneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG – vorbehältlich Art. 17 Abs. 5 AsylG – grundsätzlich nur auf Gesuch hin erfolgt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor. Es besteht des- halb keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden sinngemässen Anträge sind abzu- weisen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
D-2619/2023 Seite 7 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definier- ten Gruppen schutzberechtigter Personen, da sie ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht in der Ukraine gehabt habe. Sie sei zwar seit 2015 zwischen Russland und der Ukraine hin- und hergepen- delt, habe aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von (…) bis Ende (…) 2022
– und damit auch bei Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 – in Russland gehabt. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen sich ihr Umzug in die Ukraine verzögert habe, faktisch sei dieser erst am (…) 2022 vollzogen worden. Aufgrund ihrer beiden russischen Reisepässe, die bis zum (…) 2024 respektive bis zum (…) 2029 gültig seien, könne sie jederzeit unge- hindert nach Russland reisen und sich dort niederlassen und gegebenen- falls – nach einem allfälligen Ende des Krieges – auch wieder in die Ukraine zurückkehren. Auch habe sie lediglich von niederschwelligen regierungskritischen Aktivi- täten berichtet, die in der Regel nicht im Fokus der russischen Behörden stünden. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Protesten sei nicht da- von auszugehen, dass ihre Furcht vor Bestrafung in Russland begründet sei. Sie basiere vielmehr auf blossen Vermutungen ihrerseits. Mangels öf- fentlicher Bekanntheit sei auch kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihrer Person erkennbar. Sie habe angegeben, nie Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder sonstigen Organisationen gehabt zu haben, nie ange- klagt oder verurteilt worden zu sein und niemals einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen sich erhalten zu haben. Die beschwerde-
D-2619/2023 Seite 8 weise geltend gemachte Vermutung, aufgrund ihrer nach Kriegsausbruch getätigten Äusserungen in privaten Gruppenchats und auf öffentlichen Webseiten möglicherweise eine polizeiliche Vorladung erhalten zu haben, erscheine nachgeschoben und unglaubhaft. Insgesamt habe die Be- schwerdeführerin daher weder eine gegenwärtige noch eine zukünftige persönliche und gezielte Verfolgung im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Russland schlüssig darlegen können. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr in Russland mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal sie eingeräumt habe, in Russland keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies durch ihren Aufenthalt in der Ukraine geändert habe. Sodann sprächen mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte weder die in Russland herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Sie sei mit achtzehn Jahren nach Russland gezogen, um dort zu studieren und zu arbeiten und sei bis im September 2022 dort wohnhaft gewesen. Sie sei mit der dortigen Kultur und Lebensweise bestens ver- traut, beherrsche die russische Sprache und könne vermutungsweise auf die Unterstützung ihres Sohnes zählen. Zusätzlich zu ihrer (…) sei ihr an- sonsten zuzumuten, ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung weiterhin selbst zu finanzieren. Es sei davon auszugehen, dass ihr in ihrem Heimatstaat die vollständige soziale Reintegration gelin- gen werde, womit ein Wegweisungsvollzug in ihrem Fall auch keine unver- hältnismässige Härte darstelle.
E. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentli- chen – unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits geltend gemachten Gesuchsgründe – entgegen, sie könne nicht in Sicherheit nach Russland zurückkehren. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb sie nicht bereits frü- her definitiv in die Ukraine umgesiedelt sei. Nach Kriegsausbruch habe sie telefonische Drohungen von unbekannten Personen erhalten. Die Polizei habe ihre Aussagen nicht ernstgenommen und ihr gesagt, dass die Ukrai- ner getötet werden sollten. Aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft sei sie zu- nehmend von ihrem Umfeld gemieden und verstossen worden. Personen ukrainischer Herkunft seien konstant Beleidigungen und Drohungen durch die russische Zivilbevölkerung ausgesetzt, so auch sie. Sie sei deswegen in die Ukraine geflohen und habe dort so schnell wie möglich die ukraini- sche Staatsbürgerschaft beantragt. Die russischen Behörden seien
D-2619/2023 Seite 9 darüber informiert, dass sie ein Verfahren auf Änderung ihrer Staatsbür- gerschaft eingeleitet habe – welches zwischenzeitlich jedoch aufgrund Dis- kriminierung eingestellt worden sei – was für sie bei einer Rückkehr eine zusätzliche Gefahr darstellen würde. Auch würde sich anlässlich der Grenzkontrolle bei einer Wiedereinreise nach Russland herausstellen, dass sie sich während des Krieges in der Ukraine aufgehalten habe, in ihrem Pass befinde sich ein Stempel über eine unbefristete Aufenthaltser- laubnis in der Ukraine. Zudem habe sie an zahlreichen Protesten, öffentlichen Online-Abstimmun- gen und Diskussionen in Chat-Gruppen teilgenommen, wo sie ihre Ableh- nung von Putin und seinem Regime kundgetan habe. Im Jahr 2016 sei ihr beispielsweise von einem Polizisten anlässlich einer Kundgebung der Knö- chel gebrochen worden. Weiter sei sie aufgrund von Antikriegsäusserun- gen in einer privaten Chat-Gruppe von einem ehemaligen Klassenkamera- den angezeigt worden. Sie befürchte, deswegen von der Polizei vorgela- den und verhaftet zu werden. Die Gefahr, dass sie in Russland verfolgt würde, sei hoch.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine ukraini- sche Aufenthaltsbewilligung verfügt, sie ihren Lebensmittelpunkt am
24. Februar 2022 – im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs – jedoch in Russland hatte. Entsprechend gehört sie nicht zum schutzberechtigten Personen- kreis gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit zu bestätigen, soweit darin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen wurde.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6; D-2938/2022 vom 21. Dezem- ber 2022 E. 6; E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 S. 6). Andere Anforderungen gelten demgegenüber für die in Art. 69 Abs. 2 AsylG geregelten – und hier nicht zur Diskussion stehenden – Ausnahmefälle: Bei Personen, die eigent- lich vorübergehenden Schutz erhalten würden, ist es weiterhin möglich,
D-2619/2023 Seite 10 das Asylverfahren durchzuführen, sofern offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylge- setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, 95.088, BBl 1996 II 1, S. 81).
E. 7.2 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernst- haften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 7.3 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch Asylgründe im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht hat.
E. 7.3.1 Während ihrer Kurzbefragung vom 14. März führte sie aus, dass sie am 1. Oktober aus Moskau geflohen sei (vgl. SEM act. 5/8 A45). Sie habe das Regime von Putin nicht unterstützt und habe an Protesten teilgenom- men sowie öffentlich ihre zivile Grundhaltung kundgetan (SEM act. 5/8 A53). Sie fürchte aufgrund eines neuen russischen Gesetzes, welches nach Kriegsausbruch verabschiedet worden sei, bei einer Rückkehr nach Russland wegen Hochverrats angeklagt zu werden. Es sei den russischen Behörden bekannt, dass sie den ukrainischen Pass beantragt habe, weil die ukrainischen Behörden mit den russischen Behörden diesbezüglich Rücksprache gehalten hätten (SEM act. 5/8 A61/63). Sie fürchte, womög- lich ins Gefängnis gebracht zu werden (SEM act. 5/8 A64).
E. 7.3.2 Auch in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2023, ihrer Replik vom 20. Juli 2023, ihrer ergänzenden Replik vom 27. Dezember 2024 und in ihrer Dup- lik vom 24. Februar 2025 hält die Beschwerdeführerin unmissverständlich fest, dass sie aus Sicherheitsgründen nicht nach Russland zurückkehren könne (vgl. Beschwerde, S. 2 - 4 und Replik, S. 2 - 3 und ergänzende Rep- lik, S. 4 und Duplik, S. 3 - 5).
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat mit der geltend gemachten Verfolgung durch die russischen Behörden offensichtlich ein Schutzersuchen im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Das SEM wäre deshalb gehalten gewesen, nach der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen be-
D-2619/2023 Seite 11 ziehungsweise ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8 Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 42 AsylG). Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung, inklusive des angeordneten Wegwei- sungsvollzugs aufzuheben.
E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfü- gung vom 13. April 2023 beantragt wurde, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang – einem hälftigen Obsiegen bezie- hungsweise Unterliegen – wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Rechtsbegehren bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist, ist das nachträgliche sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben und der am 24. Mai 2023 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zurück- zuerstatten.
E. 10.2 Der Beschwerdeführerin ist zufolge ihres hälftigen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten entsprechend zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die nicht vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr durch die Beschwerdeführung notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten entstanden wären und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass ihr solche entstanden wären. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2619/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der ange- fochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. April 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchfüh- rung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Der am 24. Mai 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2619/2023 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. April 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 3. März 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei legte sie zwei russische Reisepässe ([...] [gültig bis {...} 2024] und [...] [gültig bis {...} 2029]) sowie eine unbefristete ukrainische Aufenthaltsbewilligung vom (...) 2018 vor. A.b Am 6. März 2023 füllte die Beschwerdeführerin das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus und am 14. März 2023 fand die mündliche Kurzbefragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie in der Ukraine geboren sei und dort bis zu ihrem Umzug nach Moskau im Jahr (...) gelebt habe. Sie sei danach zwei Jahre lang mit einem Moskauer verheiratet gewesen und habe (...) einen Sohn geboren, der 2015 nach Grossbritannien emigriert und ebenfalls russischer Staatsbürger sei. Im selben Jahr habe sie sich entschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Am (...) 2018 habe sie die ukrainische Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei bis zum Kriegsausbruch zwischen Russland und der Ukraine gependelt. Am 24. Februar 2022 habe sie ihren Wohnsitz in Russland gehabt. Sie habe aber damals bereits geplant, am 28. Februar 2022 via C._______ in die Ukraine zu reisen und dafür ein (...) Visum beantragt; der Flug sei jedoch gestrichen worden. Deshalb sei sie erst am (...) 2022 in die Ukraine gereist und habe seither dort gelebt. Sie beziehe weiterhin eine russische (...) und sei gemeinsam mit ihrem Sohn Eigentümerin einer Wohnung in D._______. Sie habe keine Verwandten in Russland. Am (...) 2022 habe sie die ukrainische Staatsbürgerschaft und gleichzeitig den Verzicht auf die russische Staatsbürgerschaft beantragt, wobei beide Anträge noch hängig seien. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie den ukrainischen Pass in Kürze erhalten werde. Die ukrainischen Migrationsbehörden hätten ihr mitgeteilt, dass sie die russischen Behörden über ihre Verzichtsabsichten informieren würden. Sie könne deshalb nicht nach Russland zurückkehren, da sie aus politischen Gründen ausgereist und dadurch nach russischer Auffassung Hochverrat begangen habe. A.c Mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 14. April 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Gleichzeitig reichte sie zahlreiche Beweismittel ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 innert Frist nach. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 erklärte die Vorinstanz nach zweimalig erstreckter Frist vollumfänglich an ihrer Verfügung festzuhalten. C.c Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Juli 2023. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes vom 16. Mai 2023 mitsamt deutscher Übersetzung zu den Akten. C.d Mit Eingabe vom 2. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin - unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung - sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. C.e Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2024 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ergänzen, namentlich zum Stand des Verfahrens betreffend Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft und betreffend Verzicht auf die russische Staatsangehörigkeit, sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Gebrauch; gleichzeitig reichte sie zahlreiche weitere Beweismittel ein. C.f Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur ergänzenden Vernehmlassung gegeben, wobei sie insbesondere gebeten wurde, sich zur rechtlichen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verfolgung in Russland im Lichte von Art. 18 AsylG und Art. 69 Abs. 4 AsylG zu äussern. C.g In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 erklärte die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung festzuhalten. C.h Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 duplizierte die Beschwerdeführerin und reichte erneut zahlreiche Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m.105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie sei erst am Vorabend von einer Person, die sich als ihr Anwalt vorgestellt habe, telefonisch über den Befragungstermin informiert worden. Sie sei somit nicht auf das Gespräch vorbereitet gewesen und nicht von einem Anwalt beraten worden, welche Unterlagen sie vorzulegen und welche Aussagen sie zu machen habe. Bei der Anhörung sei sie zudem nicht aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen. Ebenso sei ihr erst auf ihren Antrag hin am 20. April 2023 eine Kopie des Befragungsprotokolls ausgehändigt worden (vgl. Beschwerde. S. 1 und Replik S. 1 f.). 3.3.2 Schutzsuchende werden zu Beginn des Verfahrens durch das SEM sowie durch die Rechtsberatung im BAZ (vgl. Art. 102g AsylG) über den Ablauf des Verfahrens, ihre Rechte und Pflichten sowie die Voraussetzungen für die Schutzgewährung informiert (vgl. auch die auf Ukrainisch und Russisch verfügbaren «Kurzinformationen Schutzsuchende - Status S» sowie «Basisinformationen für Asylsuchende»). Zu den Pflichten der Schutzsuchenden gehören insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, die Offenlegung der Identität sowie die vollständige Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger Beweismittel, und die Pflicht, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (vgl. Art. 8 i.V.m. Art 72 AsylG). Termine für Verfahrensschritte sind rechtzeitig - mindestens ein beziehungsweise zwei Arbeitstage vor deren Durchführung - mitzuteilen, damit die Handlungen des SEM auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung Rechtswirkungen entfalten (vgl. Art. 102j Abs. 2 i.V.m. Art. 52c AsylV 1 [SR 42.311]). Demgegenüber sind keine Minimalfristen für die Vorbereitung eines Verfahrensschritts durch die Schutzsuchenden vorgesehen. 3.3.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Befragungstermin der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Zudem ist nach dem soeben Erwähnten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorladung zur Kurzbefragung darum wusste, dass sie die Pflicht und Gelegenheit haben würde, ihr Gesuch mündlich zu begründen, und dass sie abschätzen konnte, welche Informationen und Beweismittel für ihr Gesuch von Bedeutung sein würden. Aus dem Befragungsprotokoll vom 14. März 2023 (SEM act. 5/8) ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt hätte, ihre Gesuchsgründe darzulegen. Auch war ihre zugewiesene Rechtsvertretung während der ganzen Befragung anwesend und konnte Ergänzungsfragen stellen (vgl. SEM act. 5/8 F64 ff.). Es bestehen somit keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, sich zu ihren Gesuchsgründen zu äussern, in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sie nach ihrer Befragung ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt zu ergänzen. 3.3.4 Betreffend ihre Rüge, ihr sei das Befragungsprotokoll erst auf Nachfrage hin ausgehändigt worden, ist schliesslich anzumerken, dass die Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG - vorbehältlich Art. 17 Abs. 5 AsylG - grundsätzlich nur auf Gesuch hin erfolgt. 3.4 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden sinngemässen Anträge sind abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, da sie ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht in der Ukraine gehabt habe. Sie sei zwar seit 2015 zwischen Russland und der Ukraine hin- und hergependelt, habe aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von (...) bis Ende (...) 2022 - und damit auch bei Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 - in Russland gehabt. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen sich ihr Umzug in die Ukraine verzögert habe, faktisch sei dieser erst am (...) 2022 vollzogen worden. Aufgrund ihrer beiden russischen Reisepässe, die bis zum (...) 2024 respektive bis zum (...) 2029 gültig seien, könne sie jederzeit ungehindert nach Russland reisen und sich dort niederlassen und gegebenenfalls - nach einem allfälligen Ende des Krieges - auch wieder in die Ukraine zurückkehren. Auch habe sie lediglich von niederschwelligen regierungskritischen Aktivitäten berichtet, die in der Regel nicht im Fokus der russischen Behörden stünden. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Protesten sei nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht vor Bestrafung in Russland begründet sei. Sie basiere vielmehr auf blossen Vermutungen ihrerseits. Mangels öffentlicher Bekanntheit sei auch kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihrer Person erkennbar. Sie habe angegeben, nie Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder sonstigen Organisationen gehabt zu haben, nie angeklagt oder verurteilt worden zu sein und niemals einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung gegen sich erhalten zu haben. Die beschwerdeweise geltend gemachte Vermutung, aufgrund ihrer nach Kriegsausbruch getätigten Äusserungen in privaten Gruppenchats und auf öffentlichen Webseiten möglicherweise eine polizeiliche Vorladung erhalten zu haben, erscheine nachgeschoben und unglaubhaft. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin daher weder eine gegenwärtige noch eine zukünftige persönliche und gezielte Verfolgung im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Russland schlüssig darlegen können. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr in Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal sie eingeräumt habe, in Russland keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies durch ihren Aufenthalt in der Ukraine geändert habe. Sodann sprächen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Sie sei mit achtzehn Jahren nach Russland gezogen, um dort zu studieren und zu arbeiten und sei bis im September 2022 dort wohnhaft gewesen. Sie sei mit der dortigen Kultur und Lebensweise bestens vertraut, beherrsche die russische Sprache und könne vermutungsweise auf die Unterstützung ihres Sohnes zählen. Zusätzlich zu ihrer (...) sei ihr ansonsten zuzumuten, ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung weiterhin selbst zu finanzieren. Es sei davon auszugehen, dass ihr in ihrem Heimatstaat die vollständige soziale Reintegration gelingen werde, womit ein Wegweisungsvollzug in ihrem Fall auch keine unverhältnismässige Härte darstelle. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen - unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits geltend gemachten Gesuchsgründe - entgegen, sie könne nicht in Sicherheit nach Russland zurückkehren. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb sie nicht bereits früher definitiv in die Ukraine umgesiedelt sei. Nach Kriegsausbruch habe sie telefonische Drohungen von unbekannten Personen erhalten. Die Polizei habe ihre Aussagen nicht ernstgenommen und ihr gesagt, dass die Ukrainer getötet werden sollten. Aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft sei sie zunehmend von ihrem Umfeld gemieden und verstossen worden. Personen ukrainischer Herkunft seien konstant Beleidigungen und Drohungen durch die russische Zivilbevölkerung ausgesetzt, so auch sie. Sie sei deswegen in die Ukraine geflohen und habe dort so schnell wie möglich die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt. Die russischen Behörden seien darüber informiert, dass sie ein Verfahren auf Änderung ihrer Staatsbürgerschaft eingeleitet habe - welches zwischenzeitlich jedoch aufgrund Diskriminierung eingestellt worden sei - was für sie bei einer Rückkehr eine zusätzliche Gefahr darstellen würde. Auch würde sich anlässlich der Grenzkontrolle bei einer Wiedereinreise nach Russland herausstellen, dass sie sich während des Krieges in der Ukraine aufgehalten habe, in ihrem Pass befinde sich ein Stempel über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine. Zudem habe sie an zahlreichen Protesten, öffentlichen Online-Abstimmungen und Diskussionen in Chat-Gruppen teilgenommen, wo sie ihre Ablehnung von Putin und seinem Regime kundgetan habe. Im Jahr 2016 sei ihr beispielsweise von einem Polizisten anlässlich einer Kundgebung der Knöchel gebrochen worden. Weiter sei sie aufgrund von Antikriegsäusserungen in einer privaten Chat-Gruppe von einem ehemaligen Klassenkameraden angezeigt worden. Sie befürchte, deswegen von der Polizei vorgeladen und verhaftet zu werden. Die Gefahr, dass sie in Russland verfolgt würde, sei hoch. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt, sie ihren Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 - im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs - jedoch in Russland hatte. Entsprechend gehört sie nicht zum schutzberechtigten Personenkreis gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit zu bestätigen, soweit darin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen wurde. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6; D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 S. 6). Andere Anforderungen gelten demgegenüber für die in Art. 69 Abs. 2 AsylG geregelten - und hier nicht zur Diskussion stehenden - Ausnahmefälle: Bei Personen, die eigentlich vorübergehenden Schutz erhalten würden, ist es weiterhin möglich, das Asylverfahren durchzuführen, sofern offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, 95.088, BBl 1996 II 1, S. 81). 7.2 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.3 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch Asylgründe im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht hat. 7.3.1 Während ihrer Kurzbefragung vom 14. März führte sie aus, dass sie am 1. Oktober aus Moskau geflohen sei (vgl. SEM act. 5/8 A45). Sie habe das Regime von Putin nicht unterstützt und habe an Protesten teilgenommen sowie öffentlich ihre zivile Grundhaltung kundgetan (SEM act. 5/8 A53). Sie fürchte aufgrund eines neuen russischen Gesetzes, welches nach Kriegsausbruch verabschiedet worden sei, bei einer Rückkehr nach Russland wegen Hochverrats angeklagt zu werden. Es sei den russischen Behörden bekannt, dass sie den ukrainischen Pass beantragt habe, weil die ukrainischen Behörden mit den russischen Behörden diesbezüglich Rücksprache gehalten hätten (SEM act. 5/8 A61/63). Sie fürchte, womöglich ins Gefängnis gebracht zu werden (SEM act. 5/8 A64). 7.3.2 Auch in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2023, ihrer Replik vom 20. Juli 2023, ihrer ergänzenden Replik vom 27. Dezember 2024 und in ihrer Duplik vom 24. Februar 2025 hält die Beschwerdeführerin unmissverständlich fest, dass sie aus Sicherheitsgründen nicht nach Russland zurückkehren könne (vgl. Beschwerde, S. 2 - 4 und Replik, S. 2 - 3 und ergänzende Replik, S. 4 und Duplik, S. 3 - 5). 7.4 Die Beschwerdeführerin hat mit der geltend gemachten Verfolgung durch die russischen Behörden offensichtlich ein Schutzersuchen im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Das SEM wäre deshalb gehalten gewesen, nach der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen beziehungsweise ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 42 AsylG). Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung, inklusive des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben.
9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 beantragt wurde, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang - einem hälftigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen - wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Rechtsbegehren bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist, ist das nachträgliche sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben und der am 24. Mai 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 10.2 Der Beschwerdeführerin ist zufolge ihres hälftigen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten entsprechend zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die nicht vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden wären und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass ihr solche entstanden wären. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. April 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Der am 24. Mai 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: