Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. August 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte ihn am 23. August 2023 dem erweiterten Ver- fahren zu und führte am 14. Mai 2025 eine ergänzende Anhörung durch. In persönlicher Hinsicht gab er an, russischer Staatsbürger zu sein und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in B._______ wohnhaft gewesen zu sein. Er verfüge über Arbeitserfahrung als Mechanik- bezie- hungsweise Elektroingenieur und habe auch mit Krypto-Währungen etwas Geld verdient. Er sei grundsätzlich gegen Krieg und habe Russland aufgrund der am
22. beziehungsweise am 23. September 2022 ausgerufenen allgemeinen Mobilmachung verlassen. Er sei Offizier sowie Leutnant, habe eine Ausbil- dung für Artilleriegeschütze und sei deswegen Reservist der ersten Kate- gorie. Da er zudem aufgrund seines Einsatzes für die Rechte von Tieren und für den Umweltschutz Probleme mit einem Firmeninhaber gehabt habe, der gute Beziehungen zum Dorfvorsteher unterhalte, befürchte er, dieser wolle ihn loswerden, indem er an die Kriegsfront geschickt werde. Kurz vor seiner Ausreise habe er beobachtet, wie der Dorfvorsteher und der Dorfpolizist zu seiner Wohnadresse unterwegs gewesen seien, um Vor- ladungen zum Militärdienst auszuhändigen. Da die zwei aber gesehen hät- ten, wie er das Dorf verlassen habe, seien sie nicht zu seinem Wohnort gegangen. Damit ihm elektronisch keine Vorladung habe zugestellt werden können, habe er seinen Account beim elektronischen Portal «Gosuslugi» gelöscht. Er erhalte immer wieder Anrufe von russischen Nummern, nehme diese aber nicht entgegen, weshalb ihm die Anrufer nicht bekannt seien. Russland habe er legal verlassen. Beim Grenzübertritt sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach der Rückkehr eine Vorladung zum Kriegsdienst er- halten werde. Er befürchte deswegen, im Falle einer Rückkehr in den Kriegsdienst einberufen zu werden und bei einer Weigerung zu einer Haft- strafe verurteilt zu werden, wobei ihm wohl aufgrund seiner politischen An- schauungen und seines bisherigen Engagements eine verschärfte Strafe drohe.
D-5122/2025 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flücht- lingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufge- zeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seit dem faktischen Ende der Mobilisierungswelle der russischen Armee am 28. Oktober 2022 habe keine weitere Mobilmachung von Reservisten mehr stattgefunden. Stattdessen sei seither die freiwillige Rekrutierung die Hauptmethode. Deshalb und auch weil der Beschwerdeführer bisher von
D-5122/2025 Seite 5 keinem Militärkommissariat vorgeladen worden sei, sei nicht von einer be- gründeten Furcht vor Einberufung in den Militär- und Kriegsdienst auszu- gehen. Das Vorbringen sei damit nicht asylerheblich. Der Beschwerdeführer gelte in Russland als strafrechtlich unbescholten und habe das Land legal verlassen können. Er vermittle nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Äusserungen in den sozialen Medien zu politischen Themen seien vorwiegend anonym erfolgt und nicht auf grosse Resonanz gestossen. Personen mit niederschwelligen politischen Aktivitäten gerieten grundsätzlich nicht in den Fokus der russischen Behör- den und es sei nicht davon auszugehen, er würde bei einer Wiedereinreise festgenommen. Zudem sei im Falle einer Verurteilung wegen Refraktion – welche zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs absehbar sei – die Wahrschein- lichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, gering, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise. Er erfülle damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, seit dem Frühjahr 2023 könne ein Einberufungsentscheid auch elektronisch über das Portal «Gosuslugi» zugestellt werden, wobei es keine Rolle spiele, ob der Betroffene seinen Account auf dem Portal öffne oder deaktiviere. Inner- halb von 20 Tagen müsse sich ein Einberufener beim Einberufungsamt melden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein- berufen worden sei und der Einberufung nicht Folge geleistet habe. Als Kriegsdienstverweigerer drohe ihm, der bei den Behörden als Kritiker und Oppositioneller bekannt sei, eine unverhältnismässig lange Haft oder eine «inoffizielle Haft» an der Front. Zudem verstosse der Angriff Russlands auf die Ukraine gegen alle internationalen Rechtsnormen und das Gewohn- heitsrecht und es sei zu Kriegsverbrechen gekommen, derer sich der Be- schwerdeführer nicht schuldig machen wolle. Er sei Taoist und setze sich gegen die aggressive Haltung und Handlung der russischen Regierung so- wie gegen die Einschränkung der Meinungsäusserung und anderer Men- schenrechte ein. Zudem habe er sich für die Rechte von Tieren und den Umweltschutz eingesetzt. Deswegen sei er von den lokalen Behörden ver- folgt und bedroht worden, womit von einem politisch exponierten Profil aus- zugehen sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm als Wehrdienstverweigerer und aufgrund seines Profils staatliche Verfolgung und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-5122/2025 Seite 6 In seiner ergänzenden Eingabe reichte der Beschwerdeführer Internetarti- kel zu einem Urteil des EGMR ein, aus welchen ersichtlich sei, dass der EGMR Russland für schwere Menschenrechtsverletzungen verurteilt habe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.2 In Bezug auf den Wehrdienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leis- tung von Wehrdienst – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht be- achtlich ist. Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden ent- spricht es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Straf- massnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ei- nem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht da- rauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer weder Einberufungsentscheid noch sonstige Beweismittel ins Recht legen, aufgrund welcher von einem drohenden Einzug in den Militärdienst ausgegangen werden müsste. Es handelt sich damit um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass er bereits in den Militärdienst einberufen worden sei. Ebenfalls eine reine Vermutung stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers dar, der Dorfvor- steher und der Dorfpolizist hätten ihm – kurz vor seiner Ausreise – eine Vorladung für den Wehrdienst bringen wollen und dass dies aus dem pri- mären Grund erfolgt sei, ihn als unliebsame Person im Dorf zu beseitigen. Für diese Vermutungen lassen sich in den Akten keine hinreichenden ob- jektiven Anhaltspunkte finden, womit insgesamt nicht von einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden muss. Im Übrigen liegen selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehr- dienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Auch ist nicht ohne weiteres
D-5122/2025 Seite 7 anzunehmen, dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen – namentlich Kriegsverbrechen – teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Einberufung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. An dieser Einschätzung vermögen mangels persönlicher Betroffenheit auch die in der Beschwerde zitierten Berichte und die Urteile des EGMR nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die jüngsten Kriegsentwicklungen.
E. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Best- immungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschen- rechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind.
D-5122/2025 Seite 8
E. 8.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage aufgrund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächen- mässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 10.3.1).
E. 8.3.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, Mann, welcher über Arbeitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zudem ist in Russland eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, womit auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinandersetzt.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-5122/2025 Seite 9 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5122/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5122/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. August 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte ihn am 23. August 2023 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 14. Mai 2025 eine ergänzende Anhörung durch. In persönlicher Hinsicht gab er an, russischer Staatsbürger zu sein und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in B._______ wohnhaft gewesen zu sein. Er verfüge über Arbeitserfahrung als Mechanik- beziehungsweise Elektroingenieur und habe auch mit Krypto-Währungen etwas Geld verdient. Er sei grundsätzlich gegen Krieg und habe Russland aufgrund der am 22. beziehungsweise am 23. September 2022 ausgerufenen allgemeinen Mobilmachung verlassen. Er sei Offizier sowie Leutnant, habe eine Ausbildung für Artilleriegeschütze und sei deswegen Reservist der ersten Kategorie. Da er zudem aufgrund seines Einsatzes für die Rechte von Tieren und für den Umweltschutz Probleme mit einem Firmeninhaber gehabt habe, der gute Beziehungen zum Dorfvorsteher unterhalte, befürchte er, dieser wolle ihn loswerden, indem er an die Kriegsfront geschickt werde. Kurz vor seiner Ausreise habe er beobachtet, wie der Dorfvorsteher und der Dorfpolizist zu seiner Wohnadresse unterwegs gewesen seien, um Vorladungen zum Militärdienst auszuhändigen. Da die zwei aber gesehen hätten, wie er das Dorf verlassen habe, seien sie nicht zu seinem Wohnort gegangen. Damit ihm elektronisch keine Vorladung habe zugestellt werden können, habe er seinen Account beim elektronischen Portal «Gosuslugi» gelöscht. Er erhalte immer wieder Anrufe von russischen Nummern, nehme diese aber nicht entgegen, weshalb ihm die Anrufer nicht bekannt seien. Russland habe er legal verlassen. Beim Grenzübertritt sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach der Rückkehr eine Vorladung zum Kriegsdienst erhalten werde. Er befürchte deswegen, im Falle einer Rückkehr in den Kriegsdienst einberufen zu werden und bei einer Weigerung zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden, wobei ihm wohl aufgrund seiner politischen Anschauungen und seines bisherigen Engagements eine verschärfte Strafe drohe. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seit dem faktischen Ende der Mobilisierungswelle der russischen Armee am 28. Oktober 2022 habe keine weitere Mobilmachung von Reservisten mehr stattgefunden. Stattdessen sei seither die freiwillige Rekrutierung die Hauptmethode. Deshalb und auch weil der Beschwerdeführer bisher von keinem Militärkommissariat vorgeladen worden sei, sei nicht von einer begründeten Furcht vor Einberufung in den Militär- und Kriegsdienst auszugehen. Das Vorbringen sei damit nicht asylerheblich. Der Beschwerdeführer gelte in Russland als strafrechtlich unbescholten und habe das Land legal verlassen können. Er vermittle nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Äusserungen in den sozialen Medien zu politischen Themen seien vorwiegend anonym erfolgt und nicht auf grosse Resonanz gestossen. Personen mit niederschwelligen politischen Aktivitäten gerieten grundsätzlich nicht in den Fokus der russischen Behörden und es sei nicht davon auszugehen, er würde bei einer Wiedereinreise festgenommen. Zudem sei im Falle einer Verurteilung wegen Refraktion - welche zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs absehbar sei - die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, gering, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise. Er erfülle damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, seit dem Frühjahr 2023 könne ein Einberufungsentscheid auch elektronisch über das Portal «Gosuslugi» zugestellt werden, wobei es keine Rolle spiele, ob der Betroffene seinen Account auf dem Portal öffne oder deaktiviere. Innerhalb von 20 Tagen müsse sich ein Einberufener beim Einberufungsamt melden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einberufen worden sei und der Einberufung nicht Folge geleistet habe. Als Kriegsdienstverweigerer drohe ihm, der bei den Behörden als Kritiker und Oppositioneller bekannt sei, eine unverhältnismässig lange Haft oder eine «inoffizielle Haft» an der Front. Zudem verstosse der Angriff Russlands auf die Ukraine gegen alle internationalen Rechtsnormen und das Gewohnheitsrecht und es sei zu Kriegsverbrechen gekommen, derer sich der Beschwerdeführer nicht schuldig machen wolle. Er sei Taoist und setze sich gegen die aggressive Haltung und Handlung der russischen Regierung sowie gegen die Einschränkung der Meinungsäusserung und anderer Menschenrechte ein. Zudem habe er sich für die Rechte von Tieren und den Umweltschutz eingesetzt. Deswegen sei er von den lokalen Behörden verfolgt und bedroht worden, womit von einem politisch exponierten Profil auszugehen sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm als Wehrdienstverweigerer und aufgrund seines Profils staatliche Verfolgung und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. In seiner ergänzenden Eingabe reichte der Beschwerdeführer Internetartikel zu einem Urteil des EGMR ein, aus welchen ersichtlich sei, dass der EGMR Russland für schwere Menschenrechtsverletzungen verurteilt habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 In Bezug auf den Wehrdienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist. Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspricht es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer weder Einberufungsentscheid noch sonstige Beweismittel ins Recht legen, aufgrund welcher von einem drohenden Einzug in den Militärdienst ausgegangen werden müsste. Es handelt sich damit um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass er bereits in den Militärdienst einberufen worden sei. Ebenfalls eine reine Vermutung stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers dar, der Dorfvorsteher und der Dorfpolizist hätten ihm - kurz vor seiner Ausreise - eine Vorladung für den Wehrdienst bringen wollen und dass dies aus dem primären Grund erfolgt sei, ihn als unliebsame Person im Dorf zu beseitigen. Für diese Vermutungen lassen sich in den Akten keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte finden, womit insgesamt nicht von einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden muss. Im Übrigen liegen selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Auch ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen - namentlich Kriegsverbrechen - teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Einberufung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. An dieser Einschätzung vermögen mangels persönlicher Betroffenheit auch die in der Beschwerde zitierten Berichte und die Urteile des EGMR nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die jüngsten Kriegsentwicklungen. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind. 8.3 8.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage aufgrund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 10.3.1). 8.3.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, Mann, welcher über Arbeitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zudem ist in Russland eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, womit auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinandersetzt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: