Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens - verliess ihren Heimatstaat im Juli 2014 und reiste als unbegleitete Minderjährige per Flugzeug über Ägypten nach Spanien ein. Nach einem kurzen Aufenthalt reiste sie weiter in die Schweiz ein, wo sie am 8. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vorsprach, worauf sie vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Asylsuchende registriert wurde. B. Gemäss einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 3. August 2014 von der spanischen Botschaft in Y._______ ein Visum ausgestellt worden war, gültig bis zum 13. September 2014 und für eine einmalige Einreise ins Gebiet der Schengen-Staaten (Visum C). C. Am 12. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). D. Am 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin nach Konsultation der spanischen Visumsunterlagen im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) mündlich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 zeigte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihr Mandat an und erbat das SEM den Aufenthaltsort der Mutter in Spanien zu nennen, damit die Beschwerdeführerin mit ihr in Kontakt treten könne. F. Am 29. Januar 2015 teilte das SEM mit, dass sie trotz Abklärungen bei den spanischen Behörden keine näheren Informationen über den Aufenthaltsort der Mutter besitzen würden. G. Mit Eingaben vom 27. April 2015, 26. Mai 2015, 29. Juni 2015 und 2. Dezember 2016 wurde bezüglich des Verfahrensstands angefragt und eine zügige Verfahrenserledigung erbeten. H. Am 1. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend im Sinne von Art. 29 AsylG angehört (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). I. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihrer Mutter an ihren Pflegevater zu den Akten, in welchem die Mutter mitteilte, dass sie keine Möglichkeit habe, ihre Tochter in Spanien aufzunehmen, da sie sowohl finanzielle als auch gesundheitliche Probleme habe. J. Mit Anfrage vom 22. November 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Y._______ um Abklärungen vor Ort bezüglich der Identität und der Lebensumstände des Vaters. K. Am 18. März 2017 reichte die Botschaft einen Bericht zu den Akten. Am 13. April 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern. L. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren damals bevollmächtigen Rechtsvertreter - reichte am 15. Juni 2017 eine umfassende Stellungnahme zu den Akten, wobei einerseits weitere Angaben zu ihrem Hintergrund gemacht wurden und andererseits auf eine fortgeschrittene Integration der nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotos, welche sie und ihren Vater zeigten, Dokumente bezüglich der Zustellung der Fotos, ein Referenzschreiben ihres Klassenlehrers, einen Bericht ihres gesetzlichen Vertreters sowie die Verfügung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (...) 2015 bezüglich der unbefristeten Bewilligung zur Aufnahme als Pflegekind bei ihren Pflegeeltern zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an. N. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - erhob gegen diesen Entscheid am 23. August 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Bericht ihres Pflegevaters über die Umstände in Äthiopien (inkl. Bestätigung der Miete des Wohnraumes des Vaters, Bestätigung bezüglich den Beruf als Krankenpfleger des Vaters, eine amtliche Bestätigung der Mittellosigkeit und Erwerbslosigkeit des Vaters, einen aktuellen Gesundheitsstatus des Vaters, Bestätigung der Nachbarn bezüglich der Betreuung der Beschwerdeführerin sowie diverse Fotos der Wohnung), einen Verlaufs- und Statusbericht (...) für die Zeitperiode vom 2. Oktober 2014 bis zum 20. August 2017, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote ins Recht. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Sache vernehmen zu lassen. P. Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2017 darum, die angesetzte Vernehmlassungsfrist bis mindestens zum 13. November 2017 zu erstrecken, da es für eine Beurteilung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen eine erneute Botschaftsabklärung als notwendig erachte. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dieses Ersuchen um Fristerstreckung mit Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG sowie der Praxis nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 6 abgewiesen. R. Am 16. November 2017 verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In den drei Befragungen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Ausreise in X._______ mit ihrem Vater zusammen gelebt, welcher als Arzt in einer eigenen Klinik gearbeitet habe. Sie habe keine Geschwister. In X._______ habe sie auch die Schule besucht und die sechste Klasse abgeschlossen. Sie habe aufgrund ihres jungen Alters nie gearbeitet und auch keinen Beruf erlernt. Da ihr Vater nicht in X._______, sondern rund eine Stunde mit dem Auto ausserhalb gearbeitet habe, sei sie oft alleine zu Hause gewesen. Dort sei sie von den Angestellten ihres Vaters betreut worden. Sie sei oft krank gewesen und habe deshalb sogar die erste Klasse wiederholen müssen. Bezüglich ihrer Mutter machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie kenne sie nicht, da sie die Familie verlassen habe, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. In der Anhörung korrigierte sie sich diesbezüglich und brachte vor, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz eine oder zwei Wochen bei der Mutter in Spanien aufgehalten. Diese habe einen neuen Mann, mit welchem sie einen Sohn habe. Die Zeit mit ihr sei schrecklich gewesen, da sie keinen guten Eindruck vom neuen Partner der Mutter habe und die beiden sich viel gestritten hätten. Die Mutter hätte sie dann in die Schweiz geschickt. Sie habe nun per Telefon erfahren, dass ihr Vater eine andere Frau heiraten wolle und glaube, dass er sie nicht mehr lieb habe. In Äthiopien habe sie neben ihrem Vater und einer Grossmutter, welche sie kaum kenne, keine Verwandten. In der Schweiz gefalle es ihr bei den Pflegeeltern sehr gut und sie unternehme viel mit ihren Freunden und Freundinnen aus der Schule.
E. 3.2 In der Botschaftsabklärung wurde zur Hauptsache dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an der im Asylverfahren angegebenen Adresse gewohnt habe, dort bekannt sei und auch die angegebenen Schulen besucht habe. Jedoch sei sie nicht an der angegebenen Adresse geboren worden, sondern im Alter von fünf oder sechs Jahren dorthin gezogen. Ihr Vater sei kein Arzt, sondern ein Verkäufer von medizinischen Produkten, arbeite meist aber nicht am Wohnort, weshalb er nur an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause sei. Ihr Vater sei telefonisch kontaktiert worden und habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt.
E. 3.3 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe tatsächlich die ersten fünf oder sechs Lebensjahre in einem anderen Quartier gewohnt und sei erst danach nach X._______ gezogen. Dass der Vater nicht Arzt sei, stehe nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen, handle dieser doch mit medizinischen Produkten und habe vielleicht auch ein Medizinstudium abgeschlossen. Aus den eingereichten Fotos werde ersichtlich, dass der Vater rund (...) Jahre alt und somit älter als auf den SEM zur Verfügung stehenden Bildern sei. Die zum Teil aufgetretenen Widersprüche seien überdies durch ihr noch sehr junges Alter zu erklären. Es gehe sowohl klar aus der Botschaftsabklärung als auch aus ihren Vorbringen hervor, dass sie von ihren Eltern vernachlässigt worden sei. Vorliegend handle es sich auch deshalb um eine Ausnahmekonstellation. Obschon sie minderjährig sei, daure das Asylverfahren nun bereits drei Jahre. Aufgrund der in der Zwischenzeit entstandenen Bindung zur Pflegefamilie, sei die Wegweisung nach Spanien und Äthiopien unzumutbar geworden, zumal die Integration in der Schweiz weit fortgeschritten sei. Die Wegweisung würde eine Entwurzelung aus ihrem vertrauten Umfeld bedeuten, was zu einer Entwicklungsstörung führen könnte. Die Wegweisung nach Spanien stehe nicht zur Diskussion, da sie keinen Bezug zu Spanien habe und die Mutter sie auch nicht aufnehmen wolle und könne. In der Schweiz verfüge sie über eine verlässliche und liebevolle familiäre Umgebung. Auch in der Schule habe sie sich mit guten Leistungen integriert. Sowohl das zarte Alter, als auch ihre Reife, die Abhängigkeit zu ihrem Umfeld in der Schweiz sowie die bereits erfolgte Integration würden für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. Aktuell werde sogar eine Adoption geprüft. Ihr Vater wohne zudem nicht in X._______, weshalb sie bei einer Rückkehr wieder den Hausbediensteten überlassen würde. Es würde dem Kindeswohl widersprechen, sie nochmals aus ihrem Umfeld zu reissen. Ferner sei festzustellen, dass die zulässige Dauer des Asylverfahrens bereits massiv überschritten worden sei.
E. 3.3.1 Gemäss dem der Stellungnahme beigelegten Schreiben des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin, habe sich die Beschwerdeführerin bestens integriert. Sie habe die hiesigen Umgangsformen schnell gelernt und werde von den Schülerinnen und Schülern geschätzt und respektiert. Neben ihrem Auftreten im Alltag habe sie auch im schulischen Bereich grosse Fortschritte erzielt. Sie schliesse zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern auf und bringe sich auch - dank dem Überwinden der sprachlichen Barrieren - mehr und mehr im Unterricht ein. Dank grosser Anstrengung ihrerseits und ihres Umfelds verfüge sie über genügend Wissen, Kompetenzen und Sicherheit, um sich aktiv auf ihre Zukunft einzulassen.
E. 3.3.2 Der Beistand der Beschwerdeführerin machte in seinem Schreiben vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe zu ihren Pflegeeltern sowie ihren Pflegebrüdern schnell vertrauens- und liebevolle sowie tragfähige Beziehungen aufbauen können. Sie bekomme mit ihren Pflegeeltern als verlässliche und verfügbare Bezugspersonen, die nötigen Grenzen und Strukturen, was ihr erlaube, innerhalb eines erweiterten Rahmens eigenständiges Handeln zu erlernen. In den nun fast drei Jahren bei der Familie, sei sie zu einem Teil der Familie geworden. Auch ausserhalb der Pflegefamilie habe sie ein intaktes und ausgewogenes soziales Umfeld. Die berufliche Integration werde aufgrund der schulischen Leistungen sowie der guten Deutschkenntnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen. Eine Rückführung nach Äthiopien würde eine akute Gefährdung provozieren.
E. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung vom 20. Juli 2017 im Wesentlichen damit, im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz der KRK konkretisieren, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sei grundsätzlich in alle Regionen zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes auszugehen sei, herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ändere auch der seit Oktober 2016 herrschende Ausnahmezustand nichts. Auch aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie aus der Adoleszenz resultierenden Umständen spreche der Aufenthalt von drei Jahren in der Schweiz nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die Einbindung der Beschwerdeführerin ins schweizerische Schulsystem und in familiäre Strukturen würde einer starken Bindung gleichkommen, welche gewissen prägenden Charakter habe. Dem gegenüber sei festzustellen, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin in Äthiopien lebe und das SEM mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Daraus habe sich ergeben, dass dieser nach wie vor mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin rechne und er sie auch wieder aufnehme. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer derartigen Verwurzelung und starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche reziprok eine Abtrennung von ihrem Vater und einer nicht wiederherstellbaren Entwurzelung in Äthiopien zu begründen vermöchte. Ihr Vater sei nach wie vor in X._______, arbeite in W._______ als Verkäufer und lebe in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Es sei aus den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Rückkehr in die Obhut des Vaters sprechen könnte. Dem Umstand, dass sie nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrem Vater wohnen könne, erneut in einem vertrauten Umfeld leben, lernen, arbeiten und sich in ihrer Muttersprache ausdrücken könne, sei gebührend Rechnung zu tragen. Auch wenn der Abschied aus der Schweiz nicht einfach sein dürfte, erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 3.5 In ihrer Beschwerde vom 23. August 2017 machte die Beschwerdeführerin - neben einer ausführlichen Darstellung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen geltend, Asylgesuche von Minderjährigen müssten vom Gesetzes wegen prioritär behandelt werden. Seit ihrer Einreise seien jedoch drei Jahre vergangen, wobei sie erst im März 2016 angehört und wiederum mehr als acht Monate verstrichen seien, bis die Botschaft in Äthiopien um Abklärungen ersucht worden sei. Diesem Umstand sei angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sei das Kindeswohl gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Zumutbarkeitsprüfung von gewichtiger Bedeutung. Aus der Botschaftsabklärung gehe nur hervor, dass das SEM den Vater ausfindig gemacht habe. Es könne der Abklärung aber nicht entnommen werden, ob er in der Lage sei, ihre Bedürfnisse ihrem Alter sowie der physischen und psychischen Verfassung entsprechend abzudecken. Der Vater sei indessen nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Ihr Pflegevater sei selber nach Äthiopien gereist und habe sich ein Bild der Situation vor Ort gemacht. Seine Abklärungen würden mehrheitlich im Widerspruch zu den Ergebnissen des SEM stehen. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe es weder ein effektives Gespräch mit dem Vater gegeben, noch sei dessen Lebenssituation abgeklärt worden. Ihr Vater sei (...) Jahre alt und habe früher als Krankenpfleger und nicht als Arzt gearbeitet. Er sei heute arbeitslos und lebe an der angegebenen Adresse nur zur Miete. Die Wohnung bestehe aus einem rudimentär eingerichteten Raum. Er habe keine Hausangestellten, vielmehr hätten sich jeweils Nachbarn um sie gekümmert. Sie habe in X._______ keinerlei elterliche Fürsorge erfahren. Ihre Eltern hätten sie im Alter von (...) Jahren sich selber überlassen und zu einem Spielball ihrer Trennung gemacht. Keiner habe irgendwelche Anstrengungen unternommen, um sie zurückzuholen respektive Verantwortung zu übernehmen. In den prägenden Jahren der Adoleszenz sei sie massiv vernachlässigt und im Stich gelassen worden. Gleichzeitig sei die Schweiz in den letzten drei Jahren zu ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt geworden. Trotz der Gleichgültigkeit ihrer Eltern und ihres noch jungen Alters habe sie es geschafft, in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufzubauen und sich bestens zu integrieren. Der dafür notwendige Halt und die Stabilität habe sie bei ihrer Pflegefamilie gefunden. Die Pflegeeltern seien wichtige Bezugspersonen geworden, wohingegen ihre leiblichen Eltern fremde Menschen seien, zu denen sie - wenn überhaupt - sporadischen Kontakt pflege. Sie habe bereits einmal eine schwerwiegende Trennungserfahrung machen müssen. Einem so jungen Menschen nach drei Jahren wieder eine solche Trennung zuzumuten, verletze das Kindesinteresse massiv. Äthiopien und ihr Vater seien ihr fremd geworden. Sie aus dem bestehenden Setting herauszureissen und zu ihrem Vater zu schicken, welcher über (...) Jahre alt sei und nicht mehr für sie sorgen könne, würde zu einer starken Belastung führen und ihre Entwicklung gefährden. Sie habe sich sowohl sozial als auch kulturell gut in der Schweiz integriert. Sie besuche die Schule und habe ihre prägenden Jugendjahre hier verbracht. Die schweizerische Kultur und Lebensweise seien ihr vertraut. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie mit einem Vollzug der Wegweisung entwurzelt werde und dies zu einer starken Belastung in ihrer weiteren Entwicklung führe, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar.
E. 3.5.1 Im in der Beschwerde beigelegten Abklärungsbericht des Pflegevaters wird zur Hauptsache geltend gemacht, dass er (der Pflegevater) vom 9. bis 13. August 2017 nach Y._______ gereist sei, und dort selbständig Abklärungen getätigt habe. Gemäss Aussagen einer Mitarbeiterin des Anwaltsbüros, welches im Auftrag der Schweizer Botschaft die Abklärungen getätigt habe, habe kein persönlicher, sondern lediglich ein telefonischer Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin stattgefunden. Aussagen einer in die Abklärung involvierten Nichtregierungsorganisation hätten ergeben, dass zum Zeitpunkt der Abklärungen die Gefahr von auszubrechenden Unruhen in der Region bestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abklärungen so kurz wie möglich gehalten worden seien. Der Vater lebe in einem einfachen, gemieteten Raum, welcher als Schlaf- und Aufenthaltsraum genutzt werde und als Küche diene. Der (...)-jährige, an verschiedenen physischen Beschwerden leidende Vater sei mittlerweile arbeitslos und habe keine Ersparnisse, weshalb er der Beschwerdeführerin keine Schulbildung ermöglichen könne. Er wolle sich einer Kirche anschliessen und sich auf sein Ableben vorbereiten. Er sei Krankenpfleger gewesen und aufgrund seiner Arbeit oft und teilweise mehrere Tage pro Woche unterwegs. In seiner Abwesenheit hätten die Nachbarn unentgeltlich auf die Beschwerdeführerin aufgepasst. Hausangestellte habe er keine. Er habe die Beschwerdeführerin nach Spanien geschickt, da er davon ausgegangen sei, dass er sie nicht mehr lange hätte adäquat betreuen können. Er sei aber nicht darüber informiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiter in die Schweiz geschickt werde. Bis zur Ausreise nach Spanien habe die Beschwerdeführerin praktisch keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt.
E. 3.5.2 Aus dem Verlaufs- und Statusbericht des (...) vom 21. August 2017 wird im Wesentlichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Ankunft in der Pflegefamilie zunächst eingeschüchtert, verängstigt und desorientiert gewirkt habe. Sie habe sich am (...)-jährigen Sohn der Pflegeeltern und nicht den (...)- und (...)-jährigen Pflegekindern aus Äthiopien orientiert. Körperlich und seelisch habe sie geschwächt gewirkt. Ihre grosse Selbständigkeit im Alltag habe dabei stark zu ihrem kindlichen Verhalten kontrastiert. Im familiären Rahmen habe sie nun eine hohe Resilienz entwickelt. Bei ihrer Ankunft sei die Beschwerdeführerin sehr klein und mager gewesen. Ihr äusseres Erscheinungsbild habe nicht einer (...)-jährigen Jugendlichen entsprochen und sie sei immer wieder krank geworden ([...]), wobei sie teilweise sogar notfallmässig im Spital habe behandelt werden müssen. Zudem leide sie unter (...). Sie habe nun massiv in ihrer physischen Entwicklung aufgeholt und sie sehe heute altersentsprechend und gesund aus. In emotionalen Belastungssituationen reagiere sie nach wie vor mit suizidalen Äusserungen, Rückzug und Appetitlosigkeit. Sie sei in solchen Situationen auf einen vertrauten Rahmen und viel Aufmerksamkeit angewiesen. Bei ihrer Ankunft sei sie entgegen ihrem Alter in der (...) eingeschult worden. Sie habe in diesen sicheren Rahmenbedingungen schnell Deutsch gelernt und auch dank ihrer emotionalen, physischen und psychischen Entwicklung nach einem Jahr direkt in der (...) angemeldet werden können. Dort besuche sie heute die (...) Klasse und sei eine motivierte Schülerin. Zudem habe sie bereits eine Lehrstelle in Aussicht. Im Klassenverband geniesse sie eine hohe Akzeptanz und werde von ihren Mitschülerinnen und Mitschülern sowie von den Lehrpersonen geschätzt. Ihr sei es zudem gelungen, ein Netzwerk an Freunden aufzubauen. Sie habe viel Selbstsicherheit gewinnen können und eine grosse Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin - trotz der prägenden Trennungserfahrungen und fehlenden erwachsenen Bezugspersonen in der Vergangenheit - zu einer einigermassen ausgeglichenen, fröhlichen und selbstsicheren Jugendlichen entwickelt. Es sei ihr gelungen, Vertrauen in die Beziehung zu ihren Pflegeeltern aufzubauen. Eine erneute unerwünschte und nicht beeinflussbare Trennung von ihren wichtigsten Bezugspersonen erscheine unzumutbar und mit dem Kindeswohl unvereinbar. Da sie zudem ein stark ambivalentes Verhältnis zu ihrem Vater habe, scheine dieser neben seiner gesundheitlich und wirtschaftlich instabilen Situation nicht die geeignete Person zu sein, um das Wohlergehen seiner Tochter sicher zu stellen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 4.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen.
E. 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6, E. 6.2).
E. 5.3 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
E. 5.4 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3; 2005 Nr. 6 E. 6, m.w.H.).
E. 5.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien im Juli 2014 im Alter von gut (...) Jahren, wobei in den Akten mehrmals festgehalten wurde (vgl. act. SEM A7, S. 9 unten, A15), dass das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin darauf hindeute, dass diese jünger sei, als das angegebene Alter und auf (...) bis (...) geschätzt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich zum Urteilszeitpunkt nun knapp vier Jahre in der Schweiz und ist gemäss ihren Identitätspapieren (...)-jährig. Diese Jahre - von (...) bis (...) Jahren - sind für die Bildung der Persönlichkeit unbestrittenermassen von entscheidender Bedeutung, beinhalten sie doch den Grossteil der sogenannten Adoleszenz.
E. 5.6.2 Zur Verfahrensdauer von nunmehr knapp vier Jahren ist an dieser Stelle anzumerken, dass Asylgesuche von Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sind. In diesem Sinne ist es denn auch unter Berücksichtigung der hohen Asylgesuchszahlen im Jahr 2015 unverständlich, dass ein Asylgesuch einer rund (...) Asylsuchenden über mehrere Jahre unbehandelt geblieben ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 27. Januar 2015 und der Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 keinerlei Untersuchungsmassnahmen getätigt wurden. Dies ist insbesondere störend, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum dreimal (27. April 2015, 26. Mai 2015, 29. Juni 2015) bezüglich des Verfahrensstands nachgefragt und um zügige Behandlung ihres Asylgesuchs gebeten hat. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es wiederholt zu mehrmonatigen Stillständen, so beispielsweise zwischen der Anhörung und der Botschaftsanfrage vom 22. November 2016 (act. SEM A36). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angesetzten Fristen jeweils eingehalten hat respektive im Falle der Stellungnahme auf die Botschaftsanfrage mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung um Fristerstreckung erbat. Die lange Verfahrensdauer kann demnach nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.
E. 5.6.3 Die heute (...)-jährige und somit nach wie vor minderjährige Beschwerdeführerin ist gemäss den eingereichten Berichten in der Schweiz bestens integriert (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf E. 3.3 und 3.5 verwiesen). Aus den Akten ergeht darüber hinaus, dass sie zu ihren Pflegeeltern eine enge und intensive Beziehung einzugehen vermochte und sogar eine Adoption geprüft wurde. Für diese tiefe Bindung spricht weiter auch der Umstand, dass der Pflegevater persönlich nach Äthiopien reiste, um die Situation, in welche die Beschwerdeführerin zurück müsste, eingehend zu untersuchen. Zudem wird aus den Eingaben der Rechtsvertretung ersichtlich, dass die Pflegeeltern sie im vorliegenden nicht unkomplizierten Asylverfahren stets begleiteten und unterstützten. Es kann demnach aus den Akten darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Pflegeeltern sowie Pflegegeschwistern eine äusserst enge und intensive Beziehung pflegt, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen kann. Auch die betreuenden Personen sowie die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin sprechen von einer weit fortgeschrittenen Integration, ohne dass sie die unbestrittenermassen schwierigen Umstände ihres Ankommens in der Schweiz verharmlosen, was wiederum für die Realitätsnähe der Auskünfte spricht. Da die Beschwerdeführerin einen Grossteil ihrer Schulbildung in der Schweiz absolvierte und nach Überwinden der sprachlichen Hindernissen nach nur einem Jahr in die ihrem Alter entsprechende Klasse eingeschult werden konnte, ist stark davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft eine Lehrstelle finden und sich in der hiesigen Arbeitswelt integrieren dürfte. Die Beschwerdeführerin hat den für das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz erlebt. Weder die deutsche Sprache noch die hiesige Kultur stellen demnach für die Beschwerdeführerin ein Problem dar.
E. 5.6.4 Demgegenüber wird aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine nähern Kontakte in Äthiopien hat. Die vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung hat lediglich ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse in X._______ lebt. Es kann jedoch aus der kurzen Abklärung sowie aus den sporadischen Kontakten nicht geschlossen werden, dass der Vater über die Möglichkeiten und den Willen verfügt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und adäquat und somit dem Kindeswohl entsprechend zu versorgen. Die Abklärungen des Pflegevaters, welche durch zahlreiche Beweismittel belegt sind und vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden, zeigen denn auch, dass die Abklärungen der Botschaft zu oberflächlich getätigt wurden. Nach den Eingaben auf Beschwerdeebene erscheint glaubhaft dargelegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in bescheidenen Verhältnissen lebt, unter anderem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit mehr nachgeht und über keine Hausangestellten verfügt. Als weiterer Faktor ist zu berücksichtigen, dass der Vater die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren alleine nach Europa geschickt hat. Dieser Umstand ist insbesondere in Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin als grosser Vertrauensbruch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin nun zuzumuten, sich wieder in die Obhut ihres Vaters zu begeben, kann - zumal es ausdrücklich nicht ihrem Wunsch entspricht - nicht im Sinne des Kindeswohls sein. Die Beziehung zu ihrem Vater kann - soweit sich dies aus den Akten abschätzen lässt - daher aufgrund der vergangenen Ereignisse sowie der aktuellen Kontaktpflege nicht als tief, verlässlich oder tragfähig bezeichnet werden. Zur Lebenssituation der in den Befragungen erwähnten Grossmutter fehlen jegliche Informationen, weshalb eine Wiederaufnahme bei ihr ausser Betracht fällt. Andere Verwandte, welche die Beschwerdeführerin in Äthiopien wieder aufnehmen würden, sind in den Akten keine ersichtlich.
E. 5.6.5 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zwar grundsätzlich als zumutbar qualifiziert wird. Bei alleinstehenden Frauen müssen indessen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Da die Beschwerdeführerin - wie eben dargelegt - bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, über keine Arbeitserfahrung oder Ausbildung verfügt sowie die kulturellen Gegebenheiten Äthiopiens in der Zwischenzeit unbekannt geworden sein dürften, wäre ein Wegweisungsvollzug auch bei Volljährigkeit der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 5.7 Es ist zu unterstreichen, dass es sich vorliegend um eine Ausnahmesituation handelt: Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern in sehr jungem Alter alleine in die Schweiz geschickt um um Asyl zu ersuchen, ohne dass sie Vorfluchtgründe geltend zu machen hatte. Die Wiedervereinigung mit einem Elternteil, welche zunächst dem Kindeswohl entsprochen hätte, wurde durch die überlange Verfahrensdauer von den neu entstandenen Beziehungen zu ihrer Pflegefamilie sowie ihren Freunden und Freundinnen in der Schule als überwiegendes Kindesinteresse überlagert. Bereits in der Stellungnahme des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Asylverfahren wurde korrekterweise darauf hingewiesen, dass die oben beschriebene Entwurzelung im Heimatstaat und die Verwurzelung in der Schweiz, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führte, somit auch auf die Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Eine schnelle Wiedervereinigung mit den Eltern wäre in ähnlich gelagerten Fällen grundsätzlich immer als primäre Option anzustreben.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus einer Lebensstruktur, die während der letzten und entscheidenden Jahre ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Äthiopien unterscheiden dürfte, herausgerissen würde. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration betreffend die schweizerische Kultur und Lebensweise der jungen und vor Ausbildung stehenden Beschwerdeführerin und ihrer während knapp vier Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Äthiopien erfolgenden Trennung von ihrem nächsten ausserfamiliären sozialen Umfeld andererseits, ist bei ihr in Berücksichtigung der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit wesentlichen Faktoren für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und mangelnder positiver Reintegrationsfaktoren zu bejahen (vgl. so unter anderem auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5462/2016 vom 9. Mai 2017; D-2453/2014 vom 12. August 2015; E-2743/2011 und E-2744/2011 vom 19. September 2013; E-5197/2006 vom 22. Juni 2010).
E. 5.9 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Juli 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vom 23. August 2017 zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung wird dementsprechend auf insgesamt Fr. 2480.- festgesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Juli 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2480.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4726/2017 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens - verliess ihren Heimatstaat im Juli 2014 und reiste als unbegleitete Minderjährige per Flugzeug über Ägypten nach Spanien ein. Nach einem kurzen Aufenthalt reiste sie weiter in die Schweiz ein, wo sie am 8. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vorsprach, worauf sie vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Asylsuchende registriert wurde. B. Gemäss einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 3. August 2014 von der spanischen Botschaft in Y._______ ein Visum ausgestellt worden war, gültig bis zum 13. September 2014 und für eine einmalige Einreise ins Gebiet der Schengen-Staaten (Visum C). C. Am 12. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). D. Am 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin nach Konsultation der spanischen Visumsunterlagen im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) mündlich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 zeigte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihr Mandat an und erbat das SEM den Aufenthaltsort der Mutter in Spanien zu nennen, damit die Beschwerdeführerin mit ihr in Kontakt treten könne. F. Am 29. Januar 2015 teilte das SEM mit, dass sie trotz Abklärungen bei den spanischen Behörden keine näheren Informationen über den Aufenthaltsort der Mutter besitzen würden. G. Mit Eingaben vom 27. April 2015, 26. Mai 2015, 29. Juni 2015 und 2. Dezember 2016 wurde bezüglich des Verfahrensstands angefragt und eine zügige Verfahrenserledigung erbeten. H. Am 1. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend im Sinne von Art. 29 AsylG angehört (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). I. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihrer Mutter an ihren Pflegevater zu den Akten, in welchem die Mutter mitteilte, dass sie keine Möglichkeit habe, ihre Tochter in Spanien aufzunehmen, da sie sowohl finanzielle als auch gesundheitliche Probleme habe. J. Mit Anfrage vom 22. November 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Y._______ um Abklärungen vor Ort bezüglich der Identität und der Lebensumstände des Vaters. K. Am 18. März 2017 reichte die Botschaft einen Bericht zu den Akten. Am 13. April 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern. L. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren damals bevollmächtigen Rechtsvertreter - reichte am 15. Juni 2017 eine umfassende Stellungnahme zu den Akten, wobei einerseits weitere Angaben zu ihrem Hintergrund gemacht wurden und andererseits auf eine fortgeschrittene Integration der nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotos, welche sie und ihren Vater zeigten, Dokumente bezüglich der Zustellung der Fotos, ein Referenzschreiben ihres Klassenlehrers, einen Bericht ihres gesetzlichen Vertreters sowie die Verfügung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (...) 2015 bezüglich der unbefristeten Bewilligung zur Aufnahme als Pflegekind bei ihren Pflegeeltern zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an. N. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - erhob gegen diesen Entscheid am 23. August 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Bericht ihres Pflegevaters über die Umstände in Äthiopien (inkl. Bestätigung der Miete des Wohnraumes des Vaters, Bestätigung bezüglich den Beruf als Krankenpfleger des Vaters, eine amtliche Bestätigung der Mittellosigkeit und Erwerbslosigkeit des Vaters, einen aktuellen Gesundheitsstatus des Vaters, Bestätigung der Nachbarn bezüglich der Betreuung der Beschwerdeführerin sowie diverse Fotos der Wohnung), einen Verlaufs- und Statusbericht (...) für die Zeitperiode vom 2. Oktober 2014 bis zum 20. August 2017, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote ins Recht. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Sache vernehmen zu lassen. P. Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2017 darum, die angesetzte Vernehmlassungsfrist bis mindestens zum 13. November 2017 zu erstrecken, da es für eine Beurteilung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen eine erneute Botschaftsabklärung als notwendig erachte. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dieses Ersuchen um Fristerstreckung mit Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG sowie der Praxis nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 6 abgewiesen. R. Am 16. November 2017 verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In den drei Befragungen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Ausreise in X._______ mit ihrem Vater zusammen gelebt, welcher als Arzt in einer eigenen Klinik gearbeitet habe. Sie habe keine Geschwister. In X._______ habe sie auch die Schule besucht und die sechste Klasse abgeschlossen. Sie habe aufgrund ihres jungen Alters nie gearbeitet und auch keinen Beruf erlernt. Da ihr Vater nicht in X._______, sondern rund eine Stunde mit dem Auto ausserhalb gearbeitet habe, sei sie oft alleine zu Hause gewesen. Dort sei sie von den Angestellten ihres Vaters betreut worden. Sie sei oft krank gewesen und habe deshalb sogar die erste Klasse wiederholen müssen. Bezüglich ihrer Mutter machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie kenne sie nicht, da sie die Familie verlassen habe, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. In der Anhörung korrigierte sie sich diesbezüglich und brachte vor, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz eine oder zwei Wochen bei der Mutter in Spanien aufgehalten. Diese habe einen neuen Mann, mit welchem sie einen Sohn habe. Die Zeit mit ihr sei schrecklich gewesen, da sie keinen guten Eindruck vom neuen Partner der Mutter habe und die beiden sich viel gestritten hätten. Die Mutter hätte sie dann in die Schweiz geschickt. Sie habe nun per Telefon erfahren, dass ihr Vater eine andere Frau heiraten wolle und glaube, dass er sie nicht mehr lieb habe. In Äthiopien habe sie neben ihrem Vater und einer Grossmutter, welche sie kaum kenne, keine Verwandten. In der Schweiz gefalle es ihr bei den Pflegeeltern sehr gut und sie unternehme viel mit ihren Freunden und Freundinnen aus der Schule. 3.2 In der Botschaftsabklärung wurde zur Hauptsache dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an der im Asylverfahren angegebenen Adresse gewohnt habe, dort bekannt sei und auch die angegebenen Schulen besucht habe. Jedoch sei sie nicht an der angegebenen Adresse geboren worden, sondern im Alter von fünf oder sechs Jahren dorthin gezogen. Ihr Vater sei kein Arzt, sondern ein Verkäufer von medizinischen Produkten, arbeite meist aber nicht am Wohnort, weshalb er nur an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause sei. Ihr Vater sei telefonisch kontaktiert worden und habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. 3.3 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe tatsächlich die ersten fünf oder sechs Lebensjahre in einem anderen Quartier gewohnt und sei erst danach nach X._______ gezogen. Dass der Vater nicht Arzt sei, stehe nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen, handle dieser doch mit medizinischen Produkten und habe vielleicht auch ein Medizinstudium abgeschlossen. Aus den eingereichten Fotos werde ersichtlich, dass der Vater rund (...) Jahre alt und somit älter als auf den SEM zur Verfügung stehenden Bildern sei. Die zum Teil aufgetretenen Widersprüche seien überdies durch ihr noch sehr junges Alter zu erklären. Es gehe sowohl klar aus der Botschaftsabklärung als auch aus ihren Vorbringen hervor, dass sie von ihren Eltern vernachlässigt worden sei. Vorliegend handle es sich auch deshalb um eine Ausnahmekonstellation. Obschon sie minderjährig sei, daure das Asylverfahren nun bereits drei Jahre. Aufgrund der in der Zwischenzeit entstandenen Bindung zur Pflegefamilie, sei die Wegweisung nach Spanien und Äthiopien unzumutbar geworden, zumal die Integration in der Schweiz weit fortgeschritten sei. Die Wegweisung würde eine Entwurzelung aus ihrem vertrauten Umfeld bedeuten, was zu einer Entwicklungsstörung führen könnte. Die Wegweisung nach Spanien stehe nicht zur Diskussion, da sie keinen Bezug zu Spanien habe und die Mutter sie auch nicht aufnehmen wolle und könne. In der Schweiz verfüge sie über eine verlässliche und liebevolle familiäre Umgebung. Auch in der Schule habe sie sich mit guten Leistungen integriert. Sowohl das zarte Alter, als auch ihre Reife, die Abhängigkeit zu ihrem Umfeld in der Schweiz sowie die bereits erfolgte Integration würden für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. Aktuell werde sogar eine Adoption geprüft. Ihr Vater wohne zudem nicht in X._______, weshalb sie bei einer Rückkehr wieder den Hausbediensteten überlassen würde. Es würde dem Kindeswohl widersprechen, sie nochmals aus ihrem Umfeld zu reissen. Ferner sei festzustellen, dass die zulässige Dauer des Asylverfahrens bereits massiv überschritten worden sei. 3.3.1 Gemäss dem der Stellungnahme beigelegten Schreiben des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin, habe sich die Beschwerdeführerin bestens integriert. Sie habe die hiesigen Umgangsformen schnell gelernt und werde von den Schülerinnen und Schülern geschätzt und respektiert. Neben ihrem Auftreten im Alltag habe sie auch im schulischen Bereich grosse Fortschritte erzielt. Sie schliesse zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern auf und bringe sich auch - dank dem Überwinden der sprachlichen Barrieren - mehr und mehr im Unterricht ein. Dank grosser Anstrengung ihrerseits und ihres Umfelds verfüge sie über genügend Wissen, Kompetenzen und Sicherheit, um sich aktiv auf ihre Zukunft einzulassen. 3.3.2 Der Beistand der Beschwerdeführerin machte in seinem Schreiben vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe zu ihren Pflegeeltern sowie ihren Pflegebrüdern schnell vertrauens- und liebevolle sowie tragfähige Beziehungen aufbauen können. Sie bekomme mit ihren Pflegeeltern als verlässliche und verfügbare Bezugspersonen, die nötigen Grenzen und Strukturen, was ihr erlaube, innerhalb eines erweiterten Rahmens eigenständiges Handeln zu erlernen. In den nun fast drei Jahren bei der Familie, sei sie zu einem Teil der Familie geworden. Auch ausserhalb der Pflegefamilie habe sie ein intaktes und ausgewogenes soziales Umfeld. Die berufliche Integration werde aufgrund der schulischen Leistungen sowie der guten Deutschkenntnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen. Eine Rückführung nach Äthiopien würde eine akute Gefährdung provozieren. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung vom 20. Juli 2017 im Wesentlichen damit, im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz der KRK konkretisieren, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sei grundsätzlich in alle Regionen zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes auszugehen sei, herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ändere auch der seit Oktober 2016 herrschende Ausnahmezustand nichts. Auch aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie aus der Adoleszenz resultierenden Umständen spreche der Aufenthalt von drei Jahren in der Schweiz nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die Einbindung der Beschwerdeführerin ins schweizerische Schulsystem und in familiäre Strukturen würde einer starken Bindung gleichkommen, welche gewissen prägenden Charakter habe. Dem gegenüber sei festzustellen, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin in Äthiopien lebe und das SEM mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Daraus habe sich ergeben, dass dieser nach wie vor mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin rechne und er sie auch wieder aufnehme. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer derartigen Verwurzelung und starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche reziprok eine Abtrennung von ihrem Vater und einer nicht wiederherstellbaren Entwurzelung in Äthiopien zu begründen vermöchte. Ihr Vater sei nach wie vor in X._______, arbeite in W._______ als Verkäufer und lebe in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Es sei aus den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Rückkehr in die Obhut des Vaters sprechen könnte. Dem Umstand, dass sie nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrem Vater wohnen könne, erneut in einem vertrauten Umfeld leben, lernen, arbeiten und sich in ihrer Muttersprache ausdrücken könne, sei gebührend Rechnung zu tragen. Auch wenn der Abschied aus der Schweiz nicht einfach sein dürfte, erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 3.5 In ihrer Beschwerde vom 23. August 2017 machte die Beschwerdeführerin - neben einer ausführlichen Darstellung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen geltend, Asylgesuche von Minderjährigen müssten vom Gesetzes wegen prioritär behandelt werden. Seit ihrer Einreise seien jedoch drei Jahre vergangen, wobei sie erst im März 2016 angehört und wiederum mehr als acht Monate verstrichen seien, bis die Botschaft in Äthiopien um Abklärungen ersucht worden sei. Diesem Umstand sei angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sei das Kindeswohl gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Zumutbarkeitsprüfung von gewichtiger Bedeutung. Aus der Botschaftsabklärung gehe nur hervor, dass das SEM den Vater ausfindig gemacht habe. Es könne der Abklärung aber nicht entnommen werden, ob er in der Lage sei, ihre Bedürfnisse ihrem Alter sowie der physischen und psychischen Verfassung entsprechend abzudecken. Der Vater sei indessen nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Ihr Pflegevater sei selber nach Äthiopien gereist und habe sich ein Bild der Situation vor Ort gemacht. Seine Abklärungen würden mehrheitlich im Widerspruch zu den Ergebnissen des SEM stehen. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe es weder ein effektives Gespräch mit dem Vater gegeben, noch sei dessen Lebenssituation abgeklärt worden. Ihr Vater sei (...) Jahre alt und habe früher als Krankenpfleger und nicht als Arzt gearbeitet. Er sei heute arbeitslos und lebe an der angegebenen Adresse nur zur Miete. Die Wohnung bestehe aus einem rudimentär eingerichteten Raum. Er habe keine Hausangestellten, vielmehr hätten sich jeweils Nachbarn um sie gekümmert. Sie habe in X._______ keinerlei elterliche Fürsorge erfahren. Ihre Eltern hätten sie im Alter von (...) Jahren sich selber überlassen und zu einem Spielball ihrer Trennung gemacht. Keiner habe irgendwelche Anstrengungen unternommen, um sie zurückzuholen respektive Verantwortung zu übernehmen. In den prägenden Jahren der Adoleszenz sei sie massiv vernachlässigt und im Stich gelassen worden. Gleichzeitig sei die Schweiz in den letzten drei Jahren zu ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt geworden. Trotz der Gleichgültigkeit ihrer Eltern und ihres noch jungen Alters habe sie es geschafft, in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufzubauen und sich bestens zu integrieren. Der dafür notwendige Halt und die Stabilität habe sie bei ihrer Pflegefamilie gefunden. Die Pflegeeltern seien wichtige Bezugspersonen geworden, wohingegen ihre leiblichen Eltern fremde Menschen seien, zu denen sie - wenn überhaupt - sporadischen Kontakt pflege. Sie habe bereits einmal eine schwerwiegende Trennungserfahrung machen müssen. Einem so jungen Menschen nach drei Jahren wieder eine solche Trennung zuzumuten, verletze das Kindesinteresse massiv. Äthiopien und ihr Vater seien ihr fremd geworden. Sie aus dem bestehenden Setting herauszureissen und zu ihrem Vater zu schicken, welcher über (...) Jahre alt sei und nicht mehr für sie sorgen könne, würde zu einer starken Belastung führen und ihre Entwicklung gefährden. Sie habe sich sowohl sozial als auch kulturell gut in der Schweiz integriert. Sie besuche die Schule und habe ihre prägenden Jugendjahre hier verbracht. Die schweizerische Kultur und Lebensweise seien ihr vertraut. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie mit einem Vollzug der Wegweisung entwurzelt werde und dies zu einer starken Belastung in ihrer weiteren Entwicklung führe, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. 3.5.1 Im in der Beschwerde beigelegten Abklärungsbericht des Pflegevaters wird zur Hauptsache geltend gemacht, dass er (der Pflegevater) vom 9. bis 13. August 2017 nach Y._______ gereist sei, und dort selbständig Abklärungen getätigt habe. Gemäss Aussagen einer Mitarbeiterin des Anwaltsbüros, welches im Auftrag der Schweizer Botschaft die Abklärungen getätigt habe, habe kein persönlicher, sondern lediglich ein telefonischer Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin stattgefunden. Aussagen einer in die Abklärung involvierten Nichtregierungsorganisation hätten ergeben, dass zum Zeitpunkt der Abklärungen die Gefahr von auszubrechenden Unruhen in der Region bestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abklärungen so kurz wie möglich gehalten worden seien. Der Vater lebe in einem einfachen, gemieteten Raum, welcher als Schlaf- und Aufenthaltsraum genutzt werde und als Küche diene. Der (...)-jährige, an verschiedenen physischen Beschwerden leidende Vater sei mittlerweile arbeitslos und habe keine Ersparnisse, weshalb er der Beschwerdeführerin keine Schulbildung ermöglichen könne. Er wolle sich einer Kirche anschliessen und sich auf sein Ableben vorbereiten. Er sei Krankenpfleger gewesen und aufgrund seiner Arbeit oft und teilweise mehrere Tage pro Woche unterwegs. In seiner Abwesenheit hätten die Nachbarn unentgeltlich auf die Beschwerdeführerin aufgepasst. Hausangestellte habe er keine. Er habe die Beschwerdeführerin nach Spanien geschickt, da er davon ausgegangen sei, dass er sie nicht mehr lange hätte adäquat betreuen können. Er sei aber nicht darüber informiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiter in die Schweiz geschickt werde. Bis zur Ausreise nach Spanien habe die Beschwerdeführerin praktisch keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. 3.5.2 Aus dem Verlaufs- und Statusbericht des (...) vom 21. August 2017 wird im Wesentlichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Ankunft in der Pflegefamilie zunächst eingeschüchtert, verängstigt und desorientiert gewirkt habe. Sie habe sich am (...)-jährigen Sohn der Pflegeeltern und nicht den (...)- und (...)-jährigen Pflegekindern aus Äthiopien orientiert. Körperlich und seelisch habe sie geschwächt gewirkt. Ihre grosse Selbständigkeit im Alltag habe dabei stark zu ihrem kindlichen Verhalten kontrastiert. Im familiären Rahmen habe sie nun eine hohe Resilienz entwickelt. Bei ihrer Ankunft sei die Beschwerdeführerin sehr klein und mager gewesen. Ihr äusseres Erscheinungsbild habe nicht einer (...)-jährigen Jugendlichen entsprochen und sie sei immer wieder krank geworden ([...]), wobei sie teilweise sogar notfallmässig im Spital habe behandelt werden müssen. Zudem leide sie unter (...). Sie habe nun massiv in ihrer physischen Entwicklung aufgeholt und sie sehe heute altersentsprechend und gesund aus. In emotionalen Belastungssituationen reagiere sie nach wie vor mit suizidalen Äusserungen, Rückzug und Appetitlosigkeit. Sie sei in solchen Situationen auf einen vertrauten Rahmen und viel Aufmerksamkeit angewiesen. Bei ihrer Ankunft sei sie entgegen ihrem Alter in der (...) eingeschult worden. Sie habe in diesen sicheren Rahmenbedingungen schnell Deutsch gelernt und auch dank ihrer emotionalen, physischen und psychischen Entwicklung nach einem Jahr direkt in der (...) angemeldet werden können. Dort besuche sie heute die (...) Klasse und sei eine motivierte Schülerin. Zudem habe sie bereits eine Lehrstelle in Aussicht. Im Klassenverband geniesse sie eine hohe Akzeptanz und werde von ihren Mitschülerinnen und Mitschülern sowie von den Lehrpersonen geschätzt. Ihr sei es zudem gelungen, ein Netzwerk an Freunden aufzubauen. Sie habe viel Selbstsicherheit gewinnen können und eine grosse Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin - trotz der prägenden Trennungserfahrungen und fehlenden erwachsenen Bezugspersonen in der Vergangenheit - zu einer einigermassen ausgeglichenen, fröhlichen und selbstsicheren Jugendlichen entwickelt. Es sei ihr gelungen, Vertrauen in die Beziehung zu ihren Pflegeeltern aufzubauen. Eine erneute unerwünschte und nicht beeinflussbare Trennung von ihren wichtigsten Bezugspersonen erscheine unzumutbar und mit dem Kindeswohl unvereinbar. Da sie zudem ein stark ambivalentes Verhältnis zu ihrem Vater habe, scheine dieser neben seiner gesundheitlich und wirtschaftlich instabilen Situation nicht die geeignete Person zu sein, um das Wohlergehen seiner Tochter sicher zu stellen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 4.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen. 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6, E. 6.2). 5.3 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. 5.4 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3; 2005 Nr. 6 E. 6, m.w.H.). 5.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien im Juli 2014 im Alter von gut (...) Jahren, wobei in den Akten mehrmals festgehalten wurde (vgl. act. SEM A7, S. 9 unten, A15), dass das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin darauf hindeute, dass diese jünger sei, als das angegebene Alter und auf (...) bis (...) geschätzt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich zum Urteilszeitpunkt nun knapp vier Jahre in der Schweiz und ist gemäss ihren Identitätspapieren (...)-jährig. Diese Jahre - von (...) bis (...) Jahren - sind für die Bildung der Persönlichkeit unbestrittenermassen von entscheidender Bedeutung, beinhalten sie doch den Grossteil der sogenannten Adoleszenz. 5.6.2 Zur Verfahrensdauer von nunmehr knapp vier Jahren ist an dieser Stelle anzumerken, dass Asylgesuche von Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sind. In diesem Sinne ist es denn auch unter Berücksichtigung der hohen Asylgesuchszahlen im Jahr 2015 unverständlich, dass ein Asylgesuch einer rund (...) Asylsuchenden über mehrere Jahre unbehandelt geblieben ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 27. Januar 2015 und der Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 keinerlei Untersuchungsmassnahmen getätigt wurden. Dies ist insbesondere störend, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum dreimal (27. April 2015, 26. Mai 2015, 29. Juni 2015) bezüglich des Verfahrensstands nachgefragt und um zügige Behandlung ihres Asylgesuchs gebeten hat. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es wiederholt zu mehrmonatigen Stillständen, so beispielsweise zwischen der Anhörung und der Botschaftsanfrage vom 22. November 2016 (act. SEM A36). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angesetzten Fristen jeweils eingehalten hat respektive im Falle der Stellungnahme auf die Botschaftsanfrage mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung um Fristerstreckung erbat. Die lange Verfahrensdauer kann demnach nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. 5.6.3 Die heute (...)-jährige und somit nach wie vor minderjährige Beschwerdeführerin ist gemäss den eingereichten Berichten in der Schweiz bestens integriert (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf E. 3.3 und 3.5 verwiesen). Aus den Akten ergeht darüber hinaus, dass sie zu ihren Pflegeeltern eine enge und intensive Beziehung einzugehen vermochte und sogar eine Adoption geprüft wurde. Für diese tiefe Bindung spricht weiter auch der Umstand, dass der Pflegevater persönlich nach Äthiopien reiste, um die Situation, in welche die Beschwerdeführerin zurück müsste, eingehend zu untersuchen. Zudem wird aus den Eingaben der Rechtsvertretung ersichtlich, dass die Pflegeeltern sie im vorliegenden nicht unkomplizierten Asylverfahren stets begleiteten und unterstützten. Es kann demnach aus den Akten darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Pflegeeltern sowie Pflegegeschwistern eine äusserst enge und intensive Beziehung pflegt, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen kann. Auch die betreuenden Personen sowie die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin sprechen von einer weit fortgeschrittenen Integration, ohne dass sie die unbestrittenermassen schwierigen Umstände ihres Ankommens in der Schweiz verharmlosen, was wiederum für die Realitätsnähe der Auskünfte spricht. Da die Beschwerdeführerin einen Grossteil ihrer Schulbildung in der Schweiz absolvierte und nach Überwinden der sprachlichen Hindernissen nach nur einem Jahr in die ihrem Alter entsprechende Klasse eingeschult werden konnte, ist stark davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft eine Lehrstelle finden und sich in der hiesigen Arbeitswelt integrieren dürfte. Die Beschwerdeführerin hat den für das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz erlebt. Weder die deutsche Sprache noch die hiesige Kultur stellen demnach für die Beschwerdeführerin ein Problem dar. 5.6.4 Demgegenüber wird aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine nähern Kontakte in Äthiopien hat. Die vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung hat lediglich ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse in X._______ lebt. Es kann jedoch aus der kurzen Abklärung sowie aus den sporadischen Kontakten nicht geschlossen werden, dass der Vater über die Möglichkeiten und den Willen verfügt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und adäquat und somit dem Kindeswohl entsprechend zu versorgen. Die Abklärungen des Pflegevaters, welche durch zahlreiche Beweismittel belegt sind und vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden, zeigen denn auch, dass die Abklärungen der Botschaft zu oberflächlich getätigt wurden. Nach den Eingaben auf Beschwerdeebene erscheint glaubhaft dargelegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in bescheidenen Verhältnissen lebt, unter anderem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit mehr nachgeht und über keine Hausangestellten verfügt. Als weiterer Faktor ist zu berücksichtigen, dass der Vater die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren alleine nach Europa geschickt hat. Dieser Umstand ist insbesondere in Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin als grosser Vertrauensbruch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin nun zuzumuten, sich wieder in die Obhut ihres Vaters zu begeben, kann - zumal es ausdrücklich nicht ihrem Wunsch entspricht - nicht im Sinne des Kindeswohls sein. Die Beziehung zu ihrem Vater kann - soweit sich dies aus den Akten abschätzen lässt - daher aufgrund der vergangenen Ereignisse sowie der aktuellen Kontaktpflege nicht als tief, verlässlich oder tragfähig bezeichnet werden. Zur Lebenssituation der in den Befragungen erwähnten Grossmutter fehlen jegliche Informationen, weshalb eine Wiederaufnahme bei ihr ausser Betracht fällt. Andere Verwandte, welche die Beschwerdeführerin in Äthiopien wieder aufnehmen würden, sind in den Akten keine ersichtlich. 5.6.5 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zwar grundsätzlich als zumutbar qualifiziert wird. Bei alleinstehenden Frauen müssen indessen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Da die Beschwerdeführerin - wie eben dargelegt - bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, über keine Arbeitserfahrung oder Ausbildung verfügt sowie die kulturellen Gegebenheiten Äthiopiens in der Zwischenzeit unbekannt geworden sein dürften, wäre ein Wegweisungsvollzug auch bei Volljährigkeit der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren. 5.7 Es ist zu unterstreichen, dass es sich vorliegend um eine Ausnahmesituation handelt: Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern in sehr jungem Alter alleine in die Schweiz geschickt um um Asyl zu ersuchen, ohne dass sie Vorfluchtgründe geltend zu machen hatte. Die Wiedervereinigung mit einem Elternteil, welche zunächst dem Kindeswohl entsprochen hätte, wurde durch die überlange Verfahrensdauer von den neu entstandenen Beziehungen zu ihrer Pflegefamilie sowie ihren Freunden und Freundinnen in der Schule als überwiegendes Kindesinteresse überlagert. Bereits in der Stellungnahme des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Asylverfahren wurde korrekterweise darauf hingewiesen, dass die oben beschriebene Entwurzelung im Heimatstaat und die Verwurzelung in der Schweiz, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führte, somit auch auf die Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Eine schnelle Wiedervereinigung mit den Eltern wäre in ähnlich gelagerten Fällen grundsätzlich immer als primäre Option anzustreben. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus einer Lebensstruktur, die während der letzten und entscheidenden Jahre ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Äthiopien unterscheiden dürfte, herausgerissen würde. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration betreffend die schweizerische Kultur und Lebensweise der jungen und vor Ausbildung stehenden Beschwerdeführerin und ihrer während knapp vier Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Äthiopien erfolgenden Trennung von ihrem nächsten ausserfamiliären sozialen Umfeld andererseits, ist bei ihr in Berücksichtigung der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit wesentlichen Faktoren für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und mangelnder positiver Reintegrationsfaktoren zu bejahen (vgl. so unter anderem auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5462/2016 vom 9. Mai 2017; D-2453/2014 vom 12. August 2015; E-2743/2011 und E-2744/2011 vom 19. September 2013; E-5197/2006 vom 22. Juni 2010). 5.9 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Juli 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vom 23. August 2017 zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung wird dementsprechend auf insgesamt Fr. 2480.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Juli 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2480.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: