Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Dezember 2017 für sich und ihre Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter oder B._______) in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Doppel- bürgerin von Angola und der Demokratischen Republik Kongo (DRK), sei in D._______ in Angola geboren und habe vor ihrer Ausreise auch zuletzt dort gelebt. In Angola habe sie (…) ihre Tochter geboren. Im Jahr (…) sei sie von einem Freier schwanger geworden und habe ihren Sohn C._______ (nachfolgend: Sohn oder C._______) geboren, der bei ihrem Onkel mütterlicherseits in Angola lebe. Im Jahr 2012 habe sie einen wohl- habenden Händler aus der Exklave E._______ kennengelernt, welcher ihr die Prostitution verboten und sie finanziell unterstützt habe. Da dieser für die Unabhängigkeit E._______s gekämpft habe, seien sie und ihr Partner am (…) festgenommen worden. Sie selbst sei nach zwei Tagen aus der Haft entlassen worden, das Verfahren sei jedoch weiter hängig gewesen. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe ihr Partner für sie (die Be- schwerdeführerin) und ihre Tochter Visa für F._______ beschafft. Zunächst sei sie in die DRK gelangt, von wo aus sie nach F._______ habe Weiter- reisen wollen. Am Flughafen in Kinshasa sei sie zurückgehalten und ver- haftet worden. Nach circa zweieinhalb Wochen Haft habe ihr Onkel im (…) mittels Geldzahlung ihre Freilassung erwirken können. Sie sei schliesslich mit finanzieller Unterstützung durch ihren in Angola lebenden Onkel via die Republik Kongo im (…) auf dem Luftweg nach G._______ und sodann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 20. August 2020 stellte das SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-4699/2020 vom 30. November 2020 ab. C. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung vom
20. August 2020 beim SEM mehrere erfolglose Wiedererwägungsgesuche (vgl. Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023).
E-1954/2025 Seite 3 D. Der Sohn der Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2023 in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2023 ein Asylgesuch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe Angola verlassen, weil er die Beschwerdeführerin vermisst habe und dort geschlagen und misshandelt worden sei. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hat das SEM das Asylgesuch des Sohnes abgelehnt und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz so- wie deren Vollzug angeordnet. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit nicht näher bezeichneter Eingabe vom 11. März 2024 machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, C._______ sei am 7. März 2024 nach einem Suizidversuch hospitalisiert worden. Zudem hätten auch sie (die Beschwerdeführerin) und B._______ psychische Probleme. Hinzu komme, dass B._______ mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz lebe und hier verwurzelt sei. Der Vollzug ihrer Wegweisung nach Angola und die damit verbundene Entwurzelung würden gegen das übergeordnete Kindswohl verstossen. F. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweis- mittel später einen Verlaufsbericht der H._______ zur Behandlung von B._______ vom 26. Juli 2024 sowie eine Anordnung des I._______ zur für- sorgerischen Unterbringung von B._______ vom 11. November 2024 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte das SEM die Beschwerde- führerin auf, Fragen zur geltend gemachten Verwurzelung der Tochter in der Schweiz zu beantworten und ihre Angaben mit Beweismitteln zu bele- gen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beantwortete sie die Fragen frist- gerecht. H. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsge- such betreffend die Beschwerdeführerin, deren Tochter und Sohn (nachfol- gend gesamthaft: Beschwerdeführende) ab und erklärte, dass die
E-1954/2025 Seite 4 Verfügung des SEM vom 20. August 2020 rechtskräftig und vollstreckbar ist und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. I. Am 21. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfü- gung vom 6. März 2025 eine in französischer Sprache abgefasste Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ihnen zu gestatten, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten, sie seien von der Zahlung eines Vorschusses an die Verfahrenskosten zu be- freien und es sei «teilweise Prozesskostenhilfe» zu gewähren. J. Der Instruktionsrichter setzte am 24. März 2025 den Vollzug der Wegwei- sung mit einem superprovisorischen Vollzugsstopp einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 25. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie einen Schnupperbericht vom 18. Februar 2025 und einen Empfehlungsbericht vom 24. März 2025, beide betreffend B._______, ein. L. Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden den am 25. März 2025 unterzeichneten Lehrvertrag der Tochter mit der J._______, für das Ausbildungsziel «Assistentin Gesundheit und Soziales AGS», Ausbil- dungsdauer 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 (nachfolgend: Lehrvertrag) ein. M. Am 4. April 2025 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge- richt ihre Vernehmlassung, welche den Beschwerdeführenden am 8. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids (Deutsch) massgebend. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde in französischer Sprache ein. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt und drängt sich nach Aktenlage auch nicht auf, zumal auch der Rechtsver- treter zuhanden der Vorinstanz eine Eingabe in Deutsch verfasste (SEM- Akten 10/3).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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E. 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall hat das SEM die ohne Titel versehene Eingabe vom 11. März 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Die Beschwerdeführerin machte (unter Vorlage von aktuellen medizinischen Berichten) geltend, gesundheitliche Probleme von ihr und ihren Kindern seien Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese Vorbringen sind wiedererwägungsrechtlich relevant, zumal es sich dabei potenziell um nachträglich eingetretene Tatsachen handelt, welche grundsätzlich geeig- net sein können, eine erneute Prüfung des Vorliegens von Wegweisungs- vollzugshindernissen zu rechtfertigen. Die vorinstanzliche Behandlung der Eingabe vom 11. März 2024 als Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 6. März 2025 im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge- lungen sei, eine erhebliche Veränderung der Sachumstände darzutun. In der Eingabe vom 21. Februar 2025 mache die Beschwerdeführerin gel- tend, B._______ spreche im Alltag überwiegend Deutsch und nur selten Lingala, habe in der Schweiz die Sekundarschule besucht und suche jetzt eine Lehrstelle, spiele oft mit anderen Kindern im Asylzentrum und habe viele Freundinnen und Freunde sowie gute Beziehungen mit den Nachba- rinnen und Nachbarn. Sie habe keinen Kontakt mit ihrem Heimatland. Je- doch würden hierzu keinerlei Beweismittel eingereicht. Es handle sich so- mit um reine Parteibehauptungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz könne auch keineswegs automatisch aus der relativ langen Aufenthalts- dauer hier abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im letz- ten Urteil E-3488/2023 vom 15. August 2023 den Vollzug der Wegweisung von B._______ als zulässig und zumutbar bewertet, dies in Kenntnis der Tatsache, dass diese auch damals bereits seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz gelebt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die seither
E-1954/2025 Seite 7 vergangenen weiteren eineinhalb Jahre einen grundlegenden Unterschied hinsichtlich B._______s Verwurzelung in der Schweiz machen sollten. Es könne somit nicht von einer genügend starken Verwurzelung B._______s in der Schweiz ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindswohl verstiesse. Laut Verlaufsbericht der H._______ vom 26. Juli 2024 sei bei B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden mittelgra- digen depressiven Episoden diagnostiziert worden. Diese Diagnose sowie die weiteren Feststellungen zu B._______ entsprächen weitgehend jenen im «Austrittsbericht stationäre Krisenintervention» des K._______ vom
12. Mai 2023. Es könne dazu auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E- 3488/2023 vom 15. August 2023 verwiesen werden, wonach der genannte Austrittsbericht nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs von B._______ führen könne. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass die psychischen Probleme von B._______ in Angola behandelt werden könnten. Gemäss der Anordnung des I._______ zur fürsorgerischen Unterbringung von B._______ vom 11. November 2024 sei B._______ gleichentags für längstens fünf Tage in das K._______ eingewiesen worden, nachdem sie sich nicht von akuter Suizidalität habe distanzieren können. Aktuellere Be- richte lägen nicht vor, es sei somit nicht von einer zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehenden Suizidalität auszugehen. Zudem spreche auch eine be- stehende Suizidalität nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die psychischen Probleme des Sohns seien mit keinerlei Beweismitteln belegt. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, weshalb eine Behandlung allenfalls bestehender Probleme in Angola nicht möglich sein sollte. Vermutungsweise bestünden die geltend gemachten Probleme nicht mehr respektive könnten allenfalls doch noch vorhandene Probleme in Angola behandelt werden.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen geltend, die Situation bezüglich die Verwurzelung von B._______ habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2023 vom 15. August 2023 grundlegend geändert. Sie sei im Alter von nur (…) in die Schweiz gekommen. Sie sei derzeit (…) alt und werde im August 2025 ihre Berufsausbildung im Pflegebereich beginnen. Sie habe ihre Ju- gend in der Schweiz verbracht, wo sie die Sekundarschule besucht habe. In dieser Zeit erfolge die Integration automatisch und die Person habe es
E-1954/2025 Seite 8 leichter, sich an die schweizerische Lebensweise anzupassen. Da in der Schweiz Schulpflicht bestehe, habe die Vorinstanz nicht verlangen können, dass die Tochter den Nachweis über ihre Schulausbildung in der Schweiz erbringe. Dasselbe gelte für die anderen Integrationskriterien wie beispiels- weise Sprachkenntnisse und Freundschaften. Der Beschwerde seien die vom Gericht zu berücksichtigenden Unterlagen (Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] L._______ vom 8. Januar 2025; Schnupperbericht vom 18. Februar 2025 sowie Mailwechsel vom 20./21. März 2025 zwischen dem Lehrbetrieb und B._______ betreffend Lehrstelle; Lernbericht vom 10. März 2025; verschiedene Schulzeugnisse; Lernbericht der Klassenlehrerin und weitere) beigefügt, die die Integration der Tochter in der Schweiz belegen würden. Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden zudem den unterzeichneten Lehrvertrag ein. Dem Grundsatz des Kindeswohls müsse rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Vollstreckbarkeit der Wegweisung besonderes Gewicht beigemessen werden. Der vorliegende Fall erfülle zudem die Kriterien der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Angola, nämlich eine alleinstehende Frau ohne erforderliche Ausbildung oder Be- rufserfahrung mit zwei kleinen Kindern, von denen eines seit acht Jahren in der Schweiz lebe und eine Berufsausbildung geniesse, ohne die Anwe- senheit von Angehörigen, die in der Lage seien, sich um sie zu kümmern, in einem Kontext, der durch eine sehr prekäre soziale und wirtschaftliche Situation in ihrem Herkunftsland Angola gekennzeichnet sei. Die Vor- instanz habe gegen Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig festgestellt, weshalb das Gericht den vorinstanzli- chen Entscheid aufzuheben habe. Der Vollzug der Wegweisung der Tochter würde für sie eine vollständige Entwurzelung bedeuten, die sich in einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Integrität konkretisieren würde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Eine Veränderung der Situation bedeute keineswegs automatisch eine tiefere Verwurzelung und in der Beschwerdeschrift werde gerade nicht ausgeführt, inwiefern durch die genannten Veränderungen eine solche tiefere Verwurzelung erfolgt sei. Es werde auch nicht erläutert, worin die «weiteren Fakten» bestünden. Bei der Integration könne keineswegs von einem Automatismus ausgegangen werden, vielmehr sei diese jeweils im Einzelfall zu belegen.
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E. 6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs- gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2020 festgehalten hat. Hierzu ist insbesondere darauf einzugehen, ob sich seit dem (in Bezug auf das letzte Wiedererwägungsgesuch abweisende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2023 vom 15. August 2023 eine wesentliche Veränderung der Sachlage ergeben hat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde für die Begrün- dung, warum der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden un- zumutbar ist, die Situation der Tochter im Sinne ihrer fortgeschrittenen In- tegration in der Schweiz ins Zentrum der Argumentation. Darauf ist nach- folgend einzugehen.
E. 7 Zur formellen Rüge und dem entsprechenden eventualiter gestellten Rück- weisungsantrag ist festzuhalten, dass entgegen der (sinngemässen) Auf- fassung der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für die Annahme einer Verletzung der Untersuchungsmaxime besteht. Zwar hat sich die Vo- rinstanz in ihrer Vernehmlassung nur pauschal und ohne einlässliche Aus- einandersetzung mit den mit der Beschwerde eingereichten und a priori durchaus relevanten Beweismitteln geäussert. Dennoch sind die Ak- ten – wie im Folgenden zu zeigen ist – spruchreif. Der Rückweisungsan- trag ist abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Angola zu prüfen (vgl. Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. Au- gust 2023 S. 7 f.).
E. 8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig. Insbesondere ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete und hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie im Heimatstaat einer konkreten und ernsthaften Gefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wären. Auf eine weitere Erörterung der Frage, ob das SEM hinsichtlich der Zulässigkeit respektive der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht keine Wiedererwägungsgründe erkannt hat, ist mangels Strittigkeit dieser Frage zu verzichten.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Nach Aktenlage liegen derzeit keine medizinischen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden vor. Im Urteil des BVGer vom 15. August 2023, in welchem dieses unter anderem fest- gestellt hat, dass die Ausführungen im «Austrittsbericht stationäre Krisen- intervention» des K._______ vom 12. Mai 2023» (Diagnosen unter ande- rem einer mittelschweren depressiven Episode [F 32.1] und einer posttrau- matischen Belastungsstörung [F 43.1], nicht zur Feststellung der Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Tochter führen könnten. In der Beschwerde wird die Unzumutbarkeit der Wegweisung – wie erwähnt – primär mit der fortgeschrittenen Integration der Tochter in der Schweiz begründet und nur pauschal und unsubstantiiert mit der me- dizinischen Situation beziehungsweise mit laufenden Behandlungen (Be- schwerde, S. 3). Somit erübrigen sich – unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen zur medizinischen Situation der Tochter (E. 5.1) in der an- gefochtenen Verfügung – nähere Ausführungen hierzu. Anzufügen ist le- diglich, dass nach gegenwärtiger Aktenlage auch die per August 2025 ge- plante Lehre im (anspruchsvollen) Pflegebereich gegen das Vorliegen er- heblicher psychischer Probleme der Tochter spricht.
E. 8.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden vorliegend aus dem der Beschwerde beigelegten Entscheid der KESB L._______ vom 8. Januar 2025 betreffend Vulnerabilität der Tochter nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die KESB L._______ hat darin
E-1954/2025 Seite 11 von Massnahmen abgesehen und richtigerweise darauf hingewiesen, dass es nicht an der Kindesschutzbehörde liegt, kindswohlgerechte Rahmenbe- dingungen in der Nothilfe zu definieren oder sicherzustellen und es sys- temwidrig wäre, migrationsrechtliche, asylrechtliche und asylpolitische Vor- gaben durch Kindesschutzmassnahmen zu übersteuern.
E. 8.6.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Un- ter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu be- achten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 8.6.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asyl- rechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Per- son in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er- scheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist er- fahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erzie- hung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre
E-1954/2025 Seite 12 eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. De- zember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 8.6.3 Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörden (Urteil BVGer E-1952/2024 vom 3. April 2025 E. 9.3.5).
E. 8.7.1 Dem der Beschwerde beigelegten ausführlichen Lernbericht der Klassenlehrerin vom 10. März 2025 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Tochter hervorragende Voraussetzungen für eine Ausbildung im Pflegebereich mitbringe. Ihre schnelle Auffassungsgabe, ihr einfühlsamer Umgang mit Menschen und ihre sprachliche Vielfalt – sie spreche bereits fünf Sprachen fliessend – würden sie zu einer idealen Kandidatin machen. Zudem zeige sie eine hohe Eigenverantwortung und Motivation, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten stetig auszubauen. Ihre Stärken und ihr Potenzial wür- den sie in ihrem weiteren Werdegang sicher erfolgreich begleiten. Aus dem von den Beschwerdeführenden nachgereichten Empfehlungsbe- richt des privaten Deutschlehrers von B._______ vom 24. März 2025 ist ersichtlich, sie sei für ihr Alter sehr reif und selbständig, ausserordentlich empathisch und sozial eingestellt. Sie habe so etwas wie eine «Mutter- rolle» für andere Flüchtlingskinder im Flüchtlingsheim eingenommen und scheine «wie geboren» für einen sozialen Beruf. In allen Betrieben, in de- nen sie schnuppern gewesen sei, sei man von ihr begeistert gewesen. Wei- ter verfüge sie über ein immenses Begabungs- und Intelligenzpotential und sei überaus ehrgeizig und lernwillig. Sie spreche neben Deutsch auch Lin- gala, Portugiesisch, Englisch und Französisch. Der Lehrer sei überzeugt, dass sie sich unter günstigen äusseren Bedingungen und mithilfe der ent- sprechenden Unterstützung weiterhin so positiv weiterentwickeln könne wie bisher. Aus dem beschwerdeweise nachgereichten Schnupperbericht des J._______ geht im Wesentlichen hervor, dass B._______ dort am 18. Feb- ruar 2025 einen Schnuppertag als Assistentin Gesundheit und Soziales ab- solviert hat. Dabei sei sie vom Team als «äusserst motivierte und enga- gierte junge Frau» wahrgenommen worden.
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E. 8.7.2 Die Rechtsprechung, wonach die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, wenn eine starke Assimi- lierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (E. 8.6.2), steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu derjenigen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (E. 8.6.3). Letzteres ist vorliegend mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zu prüfen. So- mit ist nachfolgend auf die mögliche Verletzung des Kindeswohls insbe- sondere der Tochter bei einer Rückführung nach Angola sowie deren star- ken Assimilierung in der Schweiz mit eigentlicher Entwurzelung im Heimat- staat einzugehen (E. 8.6.1).
E. 8.7.3 Der Vorinstanz ist vorab beizupflichten, dass bei der Integration nicht von einem Automatismus ausgegangen werden kann, vielmehr ist diese jeweils im Einzelfall zu belegen (Vernehmlassung, S. 2). Zwar sprechen die unter Erwägung 8.7.1 dargestellten Unterlagen zusammen mit dem am
25. März 2025 unterzeichneten Lehrvertrag der Tochter für ihre bisher gute Integration in der Schweiz. Jedoch bedeutet der Abschluss des Lehrvertra- ges – der im Übrigen nach Aktenlage von der zuständigen kantonalen Be- hörde noch nicht überprüft und genehmigt ist, wozu die Beschwerdefüh- renden auch nichts ausführen – noch keine besondere Verwurzelung in der Schweiz. Weitere Umstände, die für eine tiefe beziehungsweise ausseror- dentliche Verwurzelung in der Schweiz sprechen, werden kaum vorgetra- gen. So werden beispielsweise keine engen persönlichen Bindungen mit Personen oder Institutionen (etwa Vereinen) in der Schweiz geltend ge- macht. Die Beschwerdeführenden können daher und auch im Lichte des Nachfolgenden aus der bisher guten Integration der Tochter in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 8.7.4 Art. 3 KRK, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, ver- schafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023, S. 8). Die Berufung auf die reziproke Wirkung einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurze- lung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr ist jedenfalls dann nicht schützenswert, wenn – wie vorlie- gend – die Betroffenen seit längerer Zeit über einen rechtskräftigen Ent- scheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen (Verfügung
E-1954/2025 Seite 14 des SEM vom 20. August 2020; Urteil BVGer E-4699/2020 vom 30. No- vember 2020). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2017 während der überwiegenden Zeit (ab 2020) rechtswidrig hier aufgehalten. Zwar ist dieser Umstand der Tochter nicht zur Last zu legen, weil der Schutzanspruch der KRK auf die Kinder selbst fokussiert ist und diesen ein Fehlverhalten der Eltern nicht ohne Weiteres akzessorisch anzulasten ist. Jedoch lässt sich aus der Tat- sache, dass die Mutter im Bewusstsein einer rechtskräftigen Ausreisever- pflichtung sich und die Tochter noch jahrelang widerrechtlich in der Schweiz belässt, schliessen, dass sie die Zumutbarkeitsaspekte für die Fa- milie auch auf einen späteren Zeitpunkt hin wohlweislich ausgelotet hat und auch im heutigen Zeitpunkt keine erheblichen Unzumutbarkeitsaspekte be- stehen. Andernfalls wäre sie dieses latent stets vorhandene Rückführungs- risiko nicht eingegangen (vgl. Urteil BVGer E-6545/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.2).
E. 8.7.5 In Angola liegen grundsätzlich keine Umstände vor, welche den Weg- weisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen wür- den. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen Vorbehalte im Zusammenhang mit der Sicherheitslage (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.14 sowie aus jüngerer Zeit Urteil BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4 m.w.H.). Besagte Vorbehalte spielen vorliegend keine Rolle, da die Be- schwerdeführenden laut eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in D._______ und somit knapp (…) entfernt von der Provinz Cabinda lebten.
E. 8.7.6 Die (…) geborene Beschwerdeführerin ist mit ihrer (…) geborenen Tochter am 10. Dezember 2017 aus Angola in die Schweiz eingereist (SEM-Akten […], S. 7), der (…) geborene Sohn selbständig am 20. August
2023. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben – wenn auch mit Unterbrüchen – über 10 Jahre ihres bisherigen Lebens ([…]–[…]; […]–[…]; SEM Akten […] F75) in Angola verbracht, die Tochter mehr als acht Jahre und der Sohn ebenfalls mehrere Jahre (SEM-Akten […] F25, F145 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits festgestellt, dass das mehr- fach und auch vorliegend sinngemäss in der Beschwerde geltend ge- machte gänzliche Fehlen sowohl eines familiären und sozialen Bezie- hungsnetzes in Angola als auch einer dortigen Unterkunft offensichtlich nicht geglaubt werden könne und als Schutzbehauptung erscheine (Urteil BVGer E-4699/2020 vom 30. November 2020 E. 6.3). Es ist mangels ge- genteiliger aktenkundiger Substantiierung auch zum heutigen Zeitpunkt kein Grund ersichtlich, vorliegend von dieser Feststellung abzuweichen,
E-1954/2025 Seite 15 wenn sich auch nach nunmehr knapp fünf Jahren zusätzliche Wiederein- gliederungserschwernisse ergeben können.
E. 8.7.7 Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung bis zur «6. Primarschule» (SEM-Akten […] F112) und über keinen Berufsabschluss (SEM-Akten […] F115). Sie wäre jedoch laut eige- ner Aussage in der Lage gewesen, mit dem Verkauf von geräuchertem Fleisch auf der Strasse den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten (SEM-Akten […] F117). Zudem konnte die Beschwerdeführerin mit dem Flechten von Kinderzöpfen ein gewisses Erwerbseinkommen er- zielen (SEM-Akten […] F44 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin auch künftig in Angola vergleichbare Tätigkeiten ausü- ben kann. Vorbehalten bleibt überdies allfällige Rückkehrhilfe. Dement- sprechend greifen die in der Beschwerde gemachten generellen Ausfüh- rungen zu den Lebensbedingungen von alleinstehenden Frauen in Angola ins Leere. Schliesslich sind ernsthafte Integrationsbemühungen der Be- schwerdeführerin in der Schweiz weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht.
E. 8.7.8 Kommt hinzu, dass die Tochter ihre in der Schweiz nach abgeschlos- sener obligatorischer Schulzeit gewonnene Bildung mit umfassenden Sprachkenntnissen (nebst ihrer Muttersprache Lingala vier Sprachen flies- send) sowie die ihr für ihr Alter von Dritten attestierten grosse Reife und Selbständigkeit mit ausserordentlicher Empathie und sozialer Einstellung (E. 8.7.1) in Angola für sich und auch für ihre Mutter sowie ihren Bruder gewinnbringend für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft mit Aufbau eines Beziehungsnetzes einsetzen kann.
E. 8.7.9 Auch eine psychotherapeutische Behandlung ist schliesslich bei Be- darf in Angola grundsätzlich möglich (Urteil BVGer E-3488/2023 vom
15. August 2023 S. 7 m.w.H.).
E. 8.7.10 Demzufolge ist für die Beschwerdeführenden und insbesondere für Tochter und Sohn im Fall der Rückkehr nach Angola nicht von einer rechts- erheblichen Kindswohlgefährdung im Sinne der Rechtsprechung (E. 8.6.1) beziehungsweise einer starken Assimilierung in der Schweiz mit eigentli- cher Entwurzelung in Angola auszugehen (E. 8.6.2), welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt.
E-1954/2025 Seite 16
E. 8.8 Zusammenfassend liegt infolge fortgeschrittener Integration der Toch- ter in der Schweiz keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden vor.
E. 9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint, die zu einer erneuten Überprüfung des SEM-Entscheids vom 20. August 2020 führen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Ur- teil fällt der am 24. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Be- schwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit mangels Erwerbseinkommens nach Akten- lage belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1954/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1954/2025 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Angola, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Dezember 2017 für sich und ihre Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter oder B._______) in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Doppelbürgerin von Angola und der Demokratischen Republik Kongo (DRK), sei in D._______ in Angola geboren und habe vor ihrer Ausreise auch zuletzt dort gelebt. In Angola habe sie (...) ihre Tochter geboren. Im Jahr (...) sei sie von einem Freier schwanger geworden und habe ihren Sohn C._______ (nachfolgend: Sohn oder C._______) geboren, der bei ihrem Onkel mütterlicherseits in Angola lebe. Im Jahr 2012 habe sie einen wohlhabenden Händler aus der Exklave E._______ kennengelernt, welcher ihr die Prostitution verboten und sie finanziell unterstützt habe. Da dieser für die Unabhängigkeit E._______s gekämpft habe, seien sie und ihr Partner am (...) festgenommen worden. Sie selbst sei nach zwei Tagen aus der Haft entlassen worden, das Verfahren sei jedoch weiter hängig gewesen. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe ihr Partner für sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter Visa für F._______ beschafft. Zunächst sei sie in die DRK gelangt, von wo aus sie nach F._______ habe Weiterreisen wollen. Am Flughafen in Kinshasa sei sie zurückgehalten und verhaftet worden. Nach circa zweieinhalb Wochen Haft habe ihr Onkel im (...) mittels Geldzahlung ihre Freilassung erwirken können. Sie sei schliesslich mit finanzieller Unterstützung durch ihren in Angola lebenden Onkel via die Republik Kongo im (...) auf dem Luftweg nach G._______ und sodann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 20. August 2020 stellte das SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4699/2020 vom 30. November 2020 ab. C. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung vom 20. August 2020 beim SEM mehrere erfolglose Wiedererwägungsgesuche (vgl. Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023). D. Der Sohn der Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2023 in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2023 ein Asylgesuch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe Angola verlassen, weil er die Beschwerdeführerin vermisst habe und dort geschlagen und misshandelt worden sei. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hat das SEM das Asylgesuch des Sohnes abgelehnt und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit nicht näher bezeichneter Eingabe vom 11. März 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, C._______ sei am 7. März 2024 nach einem Suizidversuch hospitalisiert worden. Zudem hätten auch sie (die Beschwerdeführerin) und B._______ psychische Probleme. Hinzu komme, dass B._______ mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz lebe und hier verwurzelt sei. Der Vollzug ihrer Wegweisung nach Angola und die damit verbundene Entwurzelung würden gegen das übergeordnete Kindswohl verstossen. F. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel später einen Verlaufsbericht der H._______ zur Behandlung von B._______ vom 26. Juli 2024 sowie eine Anordnung des I._______ zur fürsorgerischen Unterbringung von B._______ vom 11. November 2024 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Fragen zur geltend gemachten Verwurzelung der Tochter in der Schweiz zu beantworten und ihre Angaben mit Beweismitteln zu belegen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beantwortete sie die Fragen fristgerecht. H. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschwerdeführerin, deren Tochter und Sohn (nachfolgend gesamthaft: Beschwerdeführende) ab und erklärte, dass die Verfügung des SEM vom 20. August 2020 rechtskräftig und vollstreckbar ist und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. I. Am 21. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 6. März 2025 eine in französischer Sprache abgefasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ihnen zu gestatten, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten, sie seien von der Zahlung eines Vorschusses an die Verfahrenskosten zu befreien und es sei «teilweise Prozesskostenhilfe» zu gewähren. J. Der Instruktionsrichter setzte am 24. März 2025 den Vollzug der Wegweisung mit einem superprovisorischen Vollzugsstopp einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 25. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie einen Schnupperbericht vom 18. Februar 2025 und einen Empfehlungsbericht vom 24. März 2025, beide betreffend B._______, ein. L. Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden den am 25. März 2025 unterzeichneten Lehrvertrag der Tochter mit der J._______, für das Ausbildungsziel «Assistentin Gesundheit und Soziales AGS», Ausbildungsdauer 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 (nachfolgend: Lehrvertrag) ein. M. Am 4. April 2025 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vernehmlassung, welche den Beschwerdeführenden am 8. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids (Deutsch) massgebend. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde in französischer Sprache ein. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt und drängt sich nach Aktenlage auch nicht auf, zumal auch der Rechtsvertreter zuhanden der Vorinstanz eine Eingabe in Deutsch verfasste (SEM-Akten 10/3). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.4 Im vorliegenden Fall hat das SEM die ohne Titel versehene Eingabe vom 11. März 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Die Beschwerdeführerin machte (unter Vorlage von aktuellen medizinischen Berichten) geltend, gesundheitliche Probleme von ihr und ihren Kindern seien Wegweisungsvollzugshindernisse. Diese Vorbringen sind wiedererwägungsrechtlich relevant, zumal es sich dabei potenziell um nachträglich eingetretene Tatsachen handelt, welche grundsätzlich geeignet sein können, eine erneute Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu rechtfertigen. Die vorinstanzliche Behandlung der Eingabe vom 11. März 2024 als Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 6. März 2025 im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine erhebliche Veränderung der Sachumstände darzutun. In der Eingabe vom 21. Februar 2025 mache die Beschwerdeführerin geltend, B._______ spreche im Alltag überwiegend Deutsch und nur selten Lingala, habe in der Schweiz die Sekundarschule besucht und suche jetzt eine Lehrstelle, spiele oft mit anderen Kindern im Asylzentrum und habe viele Freundinnen und Freunde sowie gute Beziehungen mit den Nachbarinnen und Nachbarn. Sie habe keinen Kontakt mit ihrem Heimatland. Jedoch würden hierzu keinerlei Beweismittel eingereicht. Es handle sich somit um reine Parteibehauptungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz könne auch keineswegs automatisch aus der relativ langen Aufenthaltsdauer hier abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im letzten Urteil E-3488/2023 vom 15. August 2023 den Vollzug der Wegweisung von B._______ als zulässig und zumutbar bewertet, dies in Kenntnis der Tatsache, dass diese auch damals bereits seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz gelebt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die seither vergangenen weiteren eineinhalb Jahre einen grundlegenden Unterschied hinsichtlich B._______s Verwurzelung in der Schweiz machen sollten. Es könne somit nicht von einer genügend starken Verwurzelung B._______s in der Schweiz ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindswohl verstiesse. Laut Verlaufsbericht der H._______ vom 26. Juli 2024 sei bei B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden mittelgradigen depressiven Episoden diagnostiziert worden. Diese Diagnose sowie die weiteren Feststellungen zu B._______ entsprächen weitgehend jenen im «Austrittsbericht stationäre Krisenintervention» des K._______ vom 12. Mai 2023. Es könne dazu auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023 verwiesen werden, wonach der genannte Austrittsbericht nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von B._______ führen könne. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass die psychischen Probleme von B._______ in Angola behandelt werden könnten. Gemäss der Anordnung des I._______ zur fürsorgerischen Unterbringung von B._______ vom 11. November 2024 sei B._______ gleichentags für längstens fünf Tage in das K._______ eingewiesen worden, nachdem sie sich nicht von akuter Suizidalität habe distanzieren können. Aktuellere Berichte lägen nicht vor, es sei somit nicht von einer zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehenden Suizidalität auszugehen. Zudem spreche auch eine bestehende Suizidalität nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die psychischen Probleme des Sohns seien mit keinerlei Beweismitteln belegt. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, weshalb eine Behandlung allenfalls bestehender Probleme in Angola nicht möglich sein sollte. Vermutungsweise bestünden die geltend gemachten Probleme nicht mehr respektive könnten allenfalls doch noch vorhandene Probleme in Angola behandelt werden. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Situation bezüglich die Verwurzelung von B._______ habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2023 vom 15. August 2023 grundlegend geändert. Sie sei im Alter von nur (...) in die Schweiz gekommen. Sie sei derzeit (...) alt und werde im August 2025 ihre Berufsausbildung im Pflegebereich beginnen. Sie habe ihre Jugend in der Schweiz verbracht, wo sie die Sekundarschule besucht habe. In dieser Zeit erfolge die Integration automatisch und die Person habe es leichter, sich an die schweizerische Lebensweise anzupassen. Da in der Schweiz Schulpflicht bestehe, habe die Vorinstanz nicht verlangen können, dass die Tochter den Nachweis über ihre Schulausbildung in der Schweiz erbringe. Dasselbe gelte für die anderen Integrationskriterien wie beispielsweise Sprachkenntnisse und Freundschaften. Der Beschwerde seien die vom Gericht zu berücksichtigenden Unterlagen (Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] L._______ vom 8. Januar 2025; Schnupperbericht vom 18. Februar 2025 sowie Mailwechsel vom 20./21. März 2025 zwischen dem Lehrbetrieb und B._______ betreffend Lehrstelle; Lernbericht vom 10. März 2025; verschiedene Schulzeugnisse; Lernbericht der Klassenlehrerin und weitere) beigefügt, die die Integration der Tochter in der Schweiz belegen würden. Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden zudem den unterzeichneten Lehrvertrag ein. Dem Grundsatz des Kindeswohls müsse rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Vollstreckbarkeit der Wegweisung besonderes Gewicht beigemessen werden. Der vorliegende Fall erfülle zudem die Kriterien der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Angola, nämlich eine alleinstehende Frau ohne erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung mit zwei kleinen Kindern, von denen eines seit acht Jahren in der Schweiz lebe und eine Berufsausbildung geniesse, ohne die Anwesenheit von Angehörigen, die in der Lage seien, sich um sie zu kümmern, in einem Kontext, der durch eine sehr prekäre soziale und wirtschaftliche Situation in ihrem Herkunftsland Angola gekennzeichnet sei. Die Vor-instanz habe gegen Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weshalb das Gericht den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben habe. Der Vollzug der Wegweisung der Tochter würde für sie eine vollständige Entwurzelung bedeuten, die sich in einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Integrität konkretisieren würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Eine Veränderung der Situation bedeute keineswegs automatisch eine tiefere Verwurzelung und in der Beschwerdeschrift werde gerade nicht ausgeführt, inwiefern durch die genannten Veränderungen eine solche tiefere Verwurzelung erfolgt sei. Es werde auch nicht erläutert, worin die «weiteren Fakten» bestünden. Bei der Integration könne keineswegs von einem Automatismus ausgegangen werden, vielmehr sei diese jeweils im Einzelfall zu belegen. 6. 6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2020 festgehalten hat. Hierzu ist insbesondere darauf einzugehen, ob sich seit dem (in Bezug auf das letzte Wiedererwägungsgesuch abweisende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2023 vom 15. August 2023 eine wesentliche Veränderung der Sachlage ergeben hat. 6.2 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde für die Begründung, warum der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar ist, die Situation der Tochter im Sinne ihrer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ins Zentrum der Argumentation. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
7. Zur formellen Rüge und dem entsprechenden eventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist festzuhalten, dass entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für die Annahme einer Verletzung der Untersuchungsmaxime besteht. Zwar hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nur pauschal und ohne einlässliche Auseinandersetzung mit den mit der Beschwerde eingereichten und a priori durchaus relevanten Beweismitteln geäussert. Dennoch sind die Akten - wie im Folgenden zu zeigen ist - spruchreif. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Angola zu prüfen (vgl. Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023 S. 7 f.). 8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig. Insbesondere ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete und hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie im Heimatstaat einer konkreten und ernsthaften Gefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wären. Auf eine weitere Erörterung der Frage, ob das SEM hinsichtlich der Zulässigkeit respektive der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht keine Wiedererwägungsgründe erkannt hat, ist mangels Strittigkeit dieser Frage zu verzichten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Nach Aktenlage liegen derzeit keine medizinischen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden vor. Im Urteil des BVGer vom 15. August 2023, in welchem dieses unter anderem festgestellt hat, dass die Ausführungen im «Austrittsbericht stationäre Krisenintervention» des K._______ vom 12. Mai 2023» (Diagnosen unter anderem einer mittelschweren depressiven Episode [F 32.1] und einer posttraumatischen Belastungsstörung [F 43.1], nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Tochter führen könnten. In der Beschwerde wird die Unzumutbarkeit der Wegweisung - wie erwähnt - primär mit der fortgeschrittenen Integration der Tochter in der Schweiz begründet und nur pauschal und unsubstantiiert mit der medizinischen Situation beziehungsweise mit laufenden Behandlungen (Beschwerde, S. 3). Somit erübrigen sich - unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen zur medizinischen Situation der Tochter (E. 5.1) in der angefochtenen Verfügung - nähere Ausführungen hierzu. Anzufügen ist lediglich, dass nach gegenwärtiger Aktenlage auch die per August 2025 geplante Lehre im (anspruchsvollen) Pflegebereich gegen das Vorliegen erheblicher psychischer Probleme der Tochter spricht. 8.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vorliegend aus dem der Beschwerde beigelegten Entscheid der KESB L._______ vom 8. Januar 2025 betreffend Vulnerabilität der Tochter nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die KESB L._______ hat darin von Massnahmen abgesehen und richtigerweise darauf hingewiesen, dass es nicht an der Kindesschutzbehörde liegt, kindswohlgerechte Rahmenbedingungen in der Nothilfe zu definieren oder sicherzustellen und es systemwidrig wäre, migrationsrechtliche, asylrechtliche und asylpolitische Vorgaben durch Kindesschutzmassnahmen zu übersteuern. 8.6 8.6.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.1 m.w.H.). 8.6.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). 8.6.3 Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Urteil BVGer E-1952/2024 vom 3. April 2025 E. 9.3.5). 8.7 8.7.1 Dem der Beschwerde beigelegten ausführlichen Lernbericht der Klassenlehrerin vom 10. März 2025 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Tochter hervorragende Voraussetzungen für eine Ausbildung im Pflegebereich mitbringe. Ihre schnelle Auffassungsgabe, ihr einfühlsamer Umgang mit Menschen und ihre sprachliche Vielfalt - sie spreche bereits fünf Sprachen fliessend - würden sie zu einer idealen Kandidatin machen. Zudem zeige sie eine hohe Eigenverantwortung und Motivation, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten stetig auszubauen. Ihre Stärken und ihr Potenzial würden sie in ihrem weiteren Werdegang sicher erfolgreich begleiten. Aus dem von den Beschwerdeführenden nachgereichten Empfehlungsbericht des privaten Deutschlehrers von B._______ vom 24. März 2025 ist ersichtlich, sie sei für ihr Alter sehr reif und selbständig, ausserordentlich empathisch und sozial eingestellt. Sie habe so etwas wie eine «Mutterrolle» für andere Flüchtlingskinder im Flüchtlingsheim eingenommen und scheine «wie geboren» für einen sozialen Beruf. In allen Betrieben, in denen sie schnuppern gewesen sei, sei man von ihr begeistert gewesen. Weiter verfüge sie über ein immenses Begabungs- und Intelligenzpotential und sei überaus ehrgeizig und lernwillig. Sie spreche neben Deutsch auch Lingala, Portugiesisch, Englisch und Französisch. Der Lehrer sei überzeugt, dass sie sich unter günstigen äusseren Bedingungen und mithilfe der entsprechenden Unterstützung weiterhin so positiv weiterentwickeln könne wie bisher. Aus dem beschwerdeweise nachgereichten Schnupperbericht des J._______ geht im Wesentlichen hervor, dass B._______ dort am 18. Februar 2025 einen Schnuppertag als Assistentin Gesundheit und Soziales absolviert hat. Dabei sei sie vom Team als «äusserst motivierte und engagierte junge Frau» wahrgenommen worden. 8.7.2 Die Rechtsprechung, wonach die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (E. 8.6.2), steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu derjenigen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (E. 8.6.3). Letzteres ist vorliegend mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zu prüfen. Somit ist nachfolgend auf die mögliche Verletzung des Kindeswohls insbesondere der Tochter bei einer Rückführung nach Angola sowie deren starken Assimilierung in der Schweiz mit eigentlicher Entwurzelung im Heimatstaat einzugehen (E. 8.6.1). 8.7.3 Der Vorinstanz ist vorab beizupflichten, dass bei der Integration nicht von einem Automatismus ausgegangen werden kann, vielmehr ist diese jeweils im Einzelfall zu belegen (Vernehmlassung, S. 2). Zwar sprechen die unter Erwägung 8.7.1 dargestellten Unterlagen zusammen mit dem am 25. März 2025 unterzeichneten Lehrvertrag der Tochter für ihre bisher gute Integration in der Schweiz. Jedoch bedeutet der Abschluss des Lehrvertrages - der im Übrigen nach Aktenlage von der zuständigen kantonalen Behörde noch nicht überprüft und genehmigt ist, wozu die Beschwerdeführenden auch nichts ausführen - noch keine besondere Verwurzelung in der Schweiz. Weitere Umstände, die für eine tiefe beziehungsweise ausserordentliche Verwurzelung in der Schweiz sprechen, werden kaum vorgetragen. So werden beispielsweise keine engen persönlichen Bindungen mit Personen oder Institutionen (etwa Vereinen) in der Schweiz geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden können daher und auch im Lichte des Nachfolgenden aus der bisher guten Integration der Tochter in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.7.4 Art. 3 KRK, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023, S. 8). Die Berufung auf die reziproke Wirkung einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr ist jedenfalls dann nicht schützenswert, wenn - wie vorliegend - die Betroffenen seit längerer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen (Verfügung des SEM vom 20. August 2020; Urteil BVGer E-4699/2020 vom 30. November 2020). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2017 während der überwiegenden Zeit (ab 2020) rechtswidrig hier aufgehalten. Zwar ist dieser Umstand der Tochter nicht zur Last zu legen, weil der Schutzanspruch der KRK auf die Kinder selbst fokussiert ist und diesen ein Fehlverhalten der Eltern nicht ohne Weiteres akzessorisch anzulasten ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass die Mutter im Bewusstsein einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung sich und die Tochter noch jahrelang widerrechtlich in der Schweiz belässt, schliessen, dass sie die Zumutbarkeitsaspekte für die Familie auch auf einen späteren Zeitpunkt hin wohlweislich ausgelotet hat und auch im heutigen Zeitpunkt keine erheblichen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen. Andernfalls wäre sie dieses latent stets vorhandene Rückführungsrisiko nicht eingegangen (vgl. Urteil BVGer E-6545/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.2). 8.7.5 In Angola liegen grundsätzlich keine Umstände vor, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen Vorbehalte im Zusammenhang mit der Sicherheitslage (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.14 sowie aus jüngerer Zeit Urteil BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4 m.w.H.). Besagte Vorbehalte spielen vorliegend keine Rolle, da die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in D._______ und somit knapp (...) entfernt von der Provinz Cabinda lebten. 8.7.6 Die (...) geborene Beschwerdeführerin ist mit ihrer (...) geborenen Tochter am 10. Dezember 2017 aus Angola in die Schweiz eingereist (SEM-Akten [...], S. 7), der (...) geborene Sohn selbständig am 20. August 2023. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben - wenn auch mit Unterbrüchen - über 10 Jahre ihres bisherigen Lebens ([...]-[...]; [...]-[...]; SEM Akten [...] F75) in Angola verbracht, die Tochter mehr als acht Jahre und der Sohn ebenfalls mehrere Jahre (SEM-Akten [...] F25, F145 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits festgestellt, dass das mehrfach und auch vorliegend sinngemäss in der Beschwerde geltend gemachte gänzliche Fehlen sowohl eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in Angola als auch einer dortigen Unterkunft offensichtlich nicht geglaubt werden könne und als Schutzbehauptung erscheine (Urteil BVGer E-4699/2020 vom 30. November 2020 E. 6.3). Es ist mangels gegenteiliger aktenkundiger Substantiierung auch zum heutigen Zeitpunkt kein Grund ersichtlich, vorliegend von dieser Feststellung abzuweichen, wenn sich auch nach nunmehr knapp fünf Jahren zusätzliche Wiedereingliederungserschwernisse ergeben können. 8.7.7 Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung bis zur «6. Primarschule» (SEM-Akten [...] F112) und über keinen Berufsabschluss (SEM-Akten [...] F115). Sie wäre jedoch laut eigener Aussage in der Lage gewesen, mit dem Verkauf von geräuchertem Fleisch auf der Strasse den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten (SEM-Akten [...] F117). Zudem konnte die Beschwerdeführerin mit dem Flechten von Kinderzöpfen ein gewisses Erwerbseinkommen erzielen (SEM-Akten [...] F44 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch künftig in Angola vergleichbare Tätigkeiten ausüben kann. Vorbehalten bleibt überdies allfällige Rückkehrhilfe. Dementsprechend greifen die in der Beschwerde gemachten generellen Ausführungen zu den Lebensbedingungen von alleinstehenden Frauen in Angola ins Leere. Schliesslich sind ernsthafte Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. 8.7.8 Kommt hinzu, dass die Tochter ihre in der Schweiz nach abgeschlossener obligatorischer Schulzeit gewonnene Bildung mit umfassenden Sprachkenntnissen (nebst ihrer Muttersprache Lingala vier Sprachen fliessend) sowie die ihr für ihr Alter von Dritten attestierten grosse Reife und Selbständigkeit mit ausserordentlicher Empathie und sozialer Einstellung (E. 8.7.1) in Angola für sich und auch für ihre Mutter sowie ihren Bruder gewinnbringend für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft mit Aufbau eines Beziehungsnetzes einsetzen kann. 8.7.9 Auch eine psychotherapeutische Behandlung ist schliesslich bei Bedarf in Angola grundsätzlich möglich (Urteil BVGer E-3488/2023 vom 15. August 2023 S. 7 m.w.H.). 8.7.10 Demzufolge ist für die Beschwerdeführenden und insbesondere für Tochter und Sohn im Fall der Rückkehr nach Angola nicht von einer rechtserheblichen Kindswohlgefährdung im Sinne der Rechtsprechung (E. 8.6.1) beziehungsweise einer starken Assimilierung in der Schweiz mit eigentlicher Entwurzelung in Angola auszugehen (E. 8.6.2), welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. 8.8 Zusammenfassend liegt infolge fortgeschrittener Integration der Tochter in der Schweiz keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden vor.
9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint, die zu einer erneuten Überprüfung des SEM-Entscheids vom 20. August 2020 führen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit mangels Erwerbseinkommens nach Aktenlage belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: