Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer und ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau vom 25. September 2010 in Anwendung des zu jener Zeit noch in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Weiter ordnete das BFM den Vollzug der Wegweisung an, welchen es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Mit Urteil E-7398/2010 vom 28. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2010 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung stützte das Gericht die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden bestünden, diese vielmehr ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzten, ferner von der Existenz authentischer Identitäts- und Reisepapiere in der Schweiz auszugehen sei und sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Ebenso bestätigte das Gericht unter ergänzendem Hinweis auf den "Safe Country"-Status der Mongolei das Fehlen allgemeiner oder individueller Vollzugshindernisse. Der nachfolgend eingeleitete Vollzugsprozess blieb insbesondere aufgrund der fehlenden Kooperations- und Ausreisebereitschaft der Beschwerdeführer erfolglos. Die Mutter beziehungsweise Ehefrau der Beschwerdeführer sowie der zweitrubrizierte Beschwerdeführer galten seit dem (...) Dezember 2011 als verschwunden und unbekannten Aufenthaltes. Letzterer meldete sich am (...) Februar 2015 wieder in der Asylunterkunft seines Vaters und seines Bruders in der Schweiz an, während die Mutter verschwunden blieb. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2015 (und Ergänzungen vom 15. Juni, 9. und 28. Oktober 2015, 15. Januar und 1. Juni 2016) beantragten die rubrizierten Beschwerdeführer beim SEM die Aufhebung des mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 angeordneten Wegweisungsvollzuges, die Feststellung einer seit Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2010 eingetretenen wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung machten sie auf ihren inzwischen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und ihre fortgeschrittene Integration in dieser Zeit aufmerksam. Der drittrubrizierte Beschwerdeführer habe den wichtigsten Teil seines Lebens hier verbracht und weise in der Schule, im (...)verein und im weiteren sozialen Leben einen hohen Integrations- und Akzeptanzgrad auf. Weiter leide er an therapiebedürftigem (...) und er beherrsche zwar die mongolische Sprache, nicht aber die kyrillische Schrift. Auch der zweitrubrizierte Beschwerdeführer sei trotz eines zwischenzeitlichen zweijährigen Aufenthaltes bei der Mutter in D._______ in der Schule und auch sonst sozial gut integriert. Bei ihm stehe nun die Berufsbildung im Vordergrund und er habe bereits verschiedene Schnupperlehren absolviert. Überdies spiele er im (...)club. Wie sein Bruder spreche er zwar Mongolisch und beherrsche die kyrillische Schrift wenig, jedoch bestünden keine Kontakte in die Mongolei. Das Land sei beiden heute fremd. Zusammen mit ihrem Vater engagierten sie sich zudem in einer kirchlichen Gemeinschaft. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung komme vor allem dem Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) eine besondere Bedeutung zu. Dabei sei vorliegend die lange Dauer des Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz hervorzuheben, welche eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatstaat habe und bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei. Sie würden bei einem Wegweisungsvollzug aus ihren derzeitigen Lebens- und Schulstrukturen herausgerissen und ihrer Chancen hinsichtlich Schul- und Berufsbildung beraubt. Ein Kontakt zur Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer bestehe im Übrigen nicht mehr. Zusammenfassend erweise sich ein Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Problematik der Integration in eine fremde Kultur und Gesellschaft für die Kinder als belastend und unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht betreffend den in der Schweiz an (...) erkrankten drittrubrizierten Beschwerdeführer, mehrere Schulzeugnisse und Berichte der Klassenlehrerinnen der beiden Kinder, Beurteilungsberichte über Berufspraktika beziehungsweise Schnupperlehren des zweitrubrizierten Beschwerdeführers, ein Referenzschreiben der "Kirche (...)" betreffend die Familie sowie ein Referenzschreiben des (...)trainers des drittrubrizierten Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am 27. Oktober 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung - abgesehen von Papierbeschaffungsmassnahmen - mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 - eröffnet am 5. Oktober 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 12. Oktober 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung anerkannte das SEM die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz und die während dieser Zeit erfolgte und durch Referenzschreiben ausgewiesene Assimilierung und Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse. Dennoch sei festzuhalten, dass sie bis zum (...) beziehungsweise (...) Lebensjahr mit ihrer Familie in der Mongolei gelebt hätten, anerkanntermassen die mongolische Sprache mündlich beherrschten und auch Grund zur Annahme des Vorhandenseins schriftlicher Sprachkenntnisse bestehe. Damit sei die Möglichkeit einer Fortsetzung der schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildung in der Mongolei gegeben, wobei ihnen die in der Schweiz gemachten ausbildungsmässigen und sprachlichen Erfahrungen und Kenntnisse einen nutzbaren Wissensvorteil verschafften. Auch sei zu vermuten, dass die Kinder nach wie vor in das familiäre Umfeld eingebunden seien und somit überall dort zuhause seien, wo sich diese beziehungsweise der Vater befände. Der mehrjährige Aufenthalt der Kinder in der Schweiz habe somit vorliegend für sie nicht eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge. Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr in das Heimatland. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass die Integrationsbemühungen während der vergangenen Jahre auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründeten und ihnen daher nur mit Zurückhaltung Beachtung zu schenken sei. Sodann komme dem (...) und (...) des drittrubrizierten Beschwerdeführers keine vollzugshinderliche Bedeutung zu, da die pädiatrische (...) Untersuchung und Behandlung zumindest in Ulan Baatar sichergestellt sei und daher nicht eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Schliesslich betont das SEM, dass sich bereits im Jahre 2010 sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in rechtskräftigen Entscheiden zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert hätten und die Beschwerdeführer seither zur Ausreise verpflichtet seien. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Oktober 2010 beseitigen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig abzuweisen. E. Mit Beschwerde vom "11. Juli 2016" (Eingang Bundesverwaltungsgericht 25. Oktober 2016) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung wiederholen und bekräftigen die Beschwerdeführer über weite Teile die nunmehr (...)jährige Anwesenheit in der Schweiz, die motivierten Integrationsbemühungen der Kinder und deren starke Assimilierung. Diese Faktoren untermauern sie mit vor allem bisherigen Referenzschreiben, Bestätigungen und Zeugnissen. Die hiesige Kultur und Lebensweise hätten ihre individuelle Persönlichkeit stark geprägt. Ebenso bekräftigen die Kinder ihre bereits geltend gemachten sprachlichen Fähigkeiten und betonen ihre Unkenntnis der kyrillischen Schrift sowie die fehlende persönliche Beziehung zur Heimat. Gerade in der Adoleszenz würden diese Umstände eine absolute Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei bedeuten, zumal die schulischen und beruflichen Chancen dort ungleich schlechter wären und einer Reintegration entgegenstünden. Die Entscheidbegründung des SEM sei äusserst knapp ausgefallen und basiere auf unbegründeten Vermutungen und Behauptungen (Kenntnisse der mongolischen Sprache und Schrift, Nutzen der hiesigen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse, Einbindung in das familiäre Umfeld). Die Beurteilung des ausserfamiliären sozialen Umfeldes in der Mongolei sei gar ganz unterlassen worden. Weiter sei ein (...)jähriger Aufenthalt in der Schweiz durchaus lang genug und er beträfe zudem die Phase der Adoleszenz der Kinder. Kultur und Lebensweise der Mongolei seien ihnen mittlerweilen fremd geworden und Kontakte in die Heimat bestünden nicht mehr. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in die dortigen Verhältnisse sei kaum möglich, für die Kinder belastend und mithin mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Die Wegweisung erweise sich daher für die Kinder mit ihrem allein erziehenden Vater als unzumutbar. F. Mit Telefax vom 25. Oktober 2016 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde, dass es sich "in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Beschwerdeeingabe einstweilen nicht veranlasst sehe, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses abgewiesen hat, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben, nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens) veränderte Sachlage in Form eingetretener Integration und Assimilation der Kinder in der Schweiz, damit einhergehender Entwurzelung im Heimatland sowie gesundheitliche Verschlechterungen geltend, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls nunmehr zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen müssten und somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und ist entsprechend - und zutreffend - auf das Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Oktober 2010 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind zwar angesichts des Umfanges der Gesuchseingaben relativ knapp gehalten, aber dennoch überzeugend. Sie genügen angesichts des Umstandes, dass sämtliche vorgebrachten Wiedererwägungsgründe erfasst und mitsamt den Beweismitteln sachgerecht gewürdigt wurden, durchaus den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selber keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel. Dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren Einfluss auf die individuelle Persönlichkeitsentwicklung der beiden Kinder hatte, liegt auf der Hand und beim älteren der beiden ist auch nicht in Abrede zu stellen, dass Adoleszenzjahre bei ihm - im Vergleich zum Bruder - stärker ins Gewicht fallen. Eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei ist indessen unter Verweis auf die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz zu verneinen und die Reintegrationschancen sind selbst bei eingeschränkten Kenntnissen der heimatsprachlichen Schrift durchaus intakt. Weiter erscheint zwar die Begründungsbasis für die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend Nutzen der hiesigen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Einbindung in das familiäre und ausserfamiliäre soziale Umfeld in der Mongolei vergleichsweise dünn. Diesbezüglich ist aber in aller Klarheit festzuhalten, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in ihren rechtskräftigen Entscheiden vom Jahre 2010 übereinstimmend zur Überzeugung gelangt sind, dass keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführer bestünden, diese vielmehr ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzten und von der Existenz authentischer Identitäts- und Reisepapiere in der Schweiz auszugehen sei. Solche liegen nach wie vor nicht vor und die Beschwerdeführer haben ihre Mitwirkungspflicht bis heute im Hinblick auf Vollzugsmassnahmen verweigert. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die Berufung auf die reziproke Wirkung einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht schützenswert ist, wenn - wie vorliegend - die Betroffenen seit längerer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen. Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 während der meisten Zeit rechtswidrig hier aufgehalten. Zwar ist dieser Umstand den Kindern zumindest für ihre ersten Aufenthaltsjahre angesichts ihres damaligen Alters nicht zur Last zu legen, weil der Schutzanspruch der KRK auf die Kinder selber fokussiert ist und diesen ein Fehlverhalten der Eltern nicht ohne Weiteres akzessorisch anzulasten ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass der Vater im Bewusstsein einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung sich und die Kinder noch jahrelang widerrechtlich in der Schweiz belässt, schliessen, dass er die Zumutbarkeitsaspekte für die Familie auch auf einen späteren Zeitpunkt hin wohlweislich ausgelotet hat und auch im heutigen Zeitpunkt keine erheblichen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen. Andernfalls wäre er dieses latent stets vorhandene Rückführungsrisiko nicht eingegangen. Für die Gesamtwürdigung ist schliesslich ergänzend anzufügen, dass die Integrationsfortschritte des Vaters in der Schweiz offenbar bescheiden sind und er kaum Deutsch spricht. Zudem werden die im Wiedererwägungsgesuch angeführten gesundheitlichen (...)beschwerden beim jüngeren Kind in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, weshalb ihnen keine vollzugshinderliche Bedeutsamkeit zuzumessen ist. Diesbezüglich wäre unter Hinweis auf den Arztbericht vom (...) April 2015 ohnehin festzustellen, dass sowohl der (...) als auch das (...) erst in der Schweiz ausgebrochen sind, weshalb schon die blosse Rückkehr in die Mongolei durchaus zu einer gesundheitlichen Verbesserung führen kann. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in der Mongolei für die Beschwerdeführer vorliegend zumutbar.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6545/2016 Urteil vom 31. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Mongolei, alle vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer und ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau vom 25. September 2010 in Anwendung des zu jener Zeit noch in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Weiter ordnete das BFM den Vollzug der Wegweisung an, welchen es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Mit Urteil E-7398/2010 vom 28. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2010 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung stützte das Gericht die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden bestünden, diese vielmehr ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzten, ferner von der Existenz authentischer Identitäts- und Reisepapiere in der Schweiz auszugehen sei und sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Ebenso bestätigte das Gericht unter ergänzendem Hinweis auf den "Safe Country"-Status der Mongolei das Fehlen allgemeiner oder individueller Vollzugshindernisse. Der nachfolgend eingeleitete Vollzugsprozess blieb insbesondere aufgrund der fehlenden Kooperations- und Ausreisebereitschaft der Beschwerdeführer erfolglos. Die Mutter beziehungsweise Ehefrau der Beschwerdeführer sowie der zweitrubrizierte Beschwerdeführer galten seit dem (...) Dezember 2011 als verschwunden und unbekannten Aufenthaltes. Letzterer meldete sich am (...) Februar 2015 wieder in der Asylunterkunft seines Vaters und seines Bruders in der Schweiz an, während die Mutter verschwunden blieb. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2015 (und Ergänzungen vom 15. Juni, 9. und 28. Oktober 2015, 15. Januar und 1. Juni 2016) beantragten die rubrizierten Beschwerdeführer beim SEM die Aufhebung des mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 angeordneten Wegweisungsvollzuges, die Feststellung einer seit Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2010 eingetretenen wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung machten sie auf ihren inzwischen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und ihre fortgeschrittene Integration in dieser Zeit aufmerksam. Der drittrubrizierte Beschwerdeführer habe den wichtigsten Teil seines Lebens hier verbracht und weise in der Schule, im (...)verein und im weiteren sozialen Leben einen hohen Integrations- und Akzeptanzgrad auf. Weiter leide er an therapiebedürftigem (...) und er beherrsche zwar die mongolische Sprache, nicht aber die kyrillische Schrift. Auch der zweitrubrizierte Beschwerdeführer sei trotz eines zwischenzeitlichen zweijährigen Aufenthaltes bei der Mutter in D._______ in der Schule und auch sonst sozial gut integriert. Bei ihm stehe nun die Berufsbildung im Vordergrund und er habe bereits verschiedene Schnupperlehren absolviert. Überdies spiele er im (...)club. Wie sein Bruder spreche er zwar Mongolisch und beherrsche die kyrillische Schrift wenig, jedoch bestünden keine Kontakte in die Mongolei. Das Land sei beiden heute fremd. Zusammen mit ihrem Vater engagierten sie sich zudem in einer kirchlichen Gemeinschaft. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung komme vor allem dem Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) eine besondere Bedeutung zu. Dabei sei vorliegend die lange Dauer des Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz hervorzuheben, welche eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatstaat habe und bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei. Sie würden bei einem Wegweisungsvollzug aus ihren derzeitigen Lebens- und Schulstrukturen herausgerissen und ihrer Chancen hinsichtlich Schul- und Berufsbildung beraubt. Ein Kontakt zur Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer bestehe im Übrigen nicht mehr. Zusammenfassend erweise sich ein Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Problematik der Integration in eine fremde Kultur und Gesellschaft für die Kinder als belastend und unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht betreffend den in der Schweiz an (...) erkrankten drittrubrizierten Beschwerdeführer, mehrere Schulzeugnisse und Berichte der Klassenlehrerinnen der beiden Kinder, Beurteilungsberichte über Berufspraktika beziehungsweise Schnupperlehren des zweitrubrizierten Beschwerdeführers, ein Referenzschreiben der "Kirche (...)" betreffend die Familie sowie ein Referenzschreiben des (...)trainers des drittrubrizierten Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am 27. Oktober 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung - abgesehen von Papierbeschaffungsmassnahmen - mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 - eröffnet am 5. Oktober 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 12. Oktober 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung anerkannte das SEM die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz und die während dieser Zeit erfolgte und durch Referenzschreiben ausgewiesene Assimilierung und Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse. Dennoch sei festzuhalten, dass sie bis zum (...) beziehungsweise (...) Lebensjahr mit ihrer Familie in der Mongolei gelebt hätten, anerkanntermassen die mongolische Sprache mündlich beherrschten und auch Grund zur Annahme des Vorhandenseins schriftlicher Sprachkenntnisse bestehe. Damit sei die Möglichkeit einer Fortsetzung der schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildung in der Mongolei gegeben, wobei ihnen die in der Schweiz gemachten ausbildungsmässigen und sprachlichen Erfahrungen und Kenntnisse einen nutzbaren Wissensvorteil verschafften. Auch sei zu vermuten, dass die Kinder nach wie vor in das familiäre Umfeld eingebunden seien und somit überall dort zuhause seien, wo sich diese beziehungsweise der Vater befände. Der mehrjährige Aufenthalt der Kinder in der Schweiz habe somit vorliegend für sie nicht eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge. Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr in das Heimatland. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass die Integrationsbemühungen während der vergangenen Jahre auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründeten und ihnen daher nur mit Zurückhaltung Beachtung zu schenken sei. Sodann komme dem (...) und (...) des drittrubrizierten Beschwerdeführers keine vollzugshinderliche Bedeutung zu, da die pädiatrische (...) Untersuchung und Behandlung zumindest in Ulan Baatar sichergestellt sei und daher nicht eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Schliesslich betont das SEM, dass sich bereits im Jahre 2010 sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in rechtskräftigen Entscheiden zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert hätten und die Beschwerdeführer seither zur Ausreise verpflichtet seien. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Oktober 2010 beseitigen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig abzuweisen. E. Mit Beschwerde vom "11. Juli 2016" (Eingang Bundesverwaltungsgericht 25. Oktober 2016) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung wiederholen und bekräftigen die Beschwerdeführer über weite Teile die nunmehr (...)jährige Anwesenheit in der Schweiz, die motivierten Integrationsbemühungen der Kinder und deren starke Assimilierung. Diese Faktoren untermauern sie mit vor allem bisherigen Referenzschreiben, Bestätigungen und Zeugnissen. Die hiesige Kultur und Lebensweise hätten ihre individuelle Persönlichkeit stark geprägt. Ebenso bekräftigen die Kinder ihre bereits geltend gemachten sprachlichen Fähigkeiten und betonen ihre Unkenntnis der kyrillischen Schrift sowie die fehlende persönliche Beziehung zur Heimat. Gerade in der Adoleszenz würden diese Umstände eine absolute Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei bedeuten, zumal die schulischen und beruflichen Chancen dort ungleich schlechter wären und einer Reintegration entgegenstünden. Die Entscheidbegründung des SEM sei äusserst knapp ausgefallen und basiere auf unbegründeten Vermutungen und Behauptungen (Kenntnisse der mongolischen Sprache und Schrift, Nutzen der hiesigen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse, Einbindung in das familiäre Umfeld). Die Beurteilung des ausserfamiliären sozialen Umfeldes in der Mongolei sei gar ganz unterlassen worden. Weiter sei ein (...)jähriger Aufenthalt in der Schweiz durchaus lang genug und er beträfe zudem die Phase der Adoleszenz der Kinder. Kultur und Lebensweise der Mongolei seien ihnen mittlerweilen fremd geworden und Kontakte in die Heimat bestünden nicht mehr. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in die dortigen Verhältnisse sei kaum möglich, für die Kinder belastend und mithin mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Die Wegweisung erweise sich daher für die Kinder mit ihrem allein erziehenden Vater als unzumutbar. F. Mit Telefax vom 25. Oktober 2016 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde, dass es sich "in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Beschwerdeeingabe einstweilen nicht veranlasst sehe, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses abgewiesen hat, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben, nicht einzutreten ist. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens) veränderte Sachlage in Form eingetretener Integration und Assimilation der Kinder in der Schweiz, damit einhergehender Entwurzelung im Heimatland sowie gesundheitliche Verschlechterungen geltend, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls nunmehr zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen müssten und somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und ist entsprechend - und zutreffend - auf das Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Oktober 2010 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind zwar angesichts des Umfanges der Gesuchseingaben relativ knapp gehalten, aber dennoch überzeugend. Sie genügen angesichts des Umstandes, dass sämtliche vorgebrachten Wiedererwägungsgründe erfasst und mitsamt den Beweismitteln sachgerecht gewürdigt wurden, durchaus den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selber keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel. Dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren Einfluss auf die individuelle Persönlichkeitsentwicklung der beiden Kinder hatte, liegt auf der Hand und beim älteren der beiden ist auch nicht in Abrede zu stellen, dass Adoleszenzjahre bei ihm - im Vergleich zum Bruder - stärker ins Gewicht fallen. Eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei ist indessen unter Verweis auf die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz zu verneinen und die Reintegrationschancen sind selbst bei eingeschränkten Kenntnissen der heimatsprachlichen Schrift durchaus intakt. Weiter erscheint zwar die Begründungsbasis für die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend Nutzen der hiesigen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Einbindung in das familiäre und ausserfamiliäre soziale Umfeld in der Mongolei vergleichsweise dünn. Diesbezüglich ist aber in aller Klarheit festzuhalten, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in ihren rechtskräftigen Entscheiden vom Jahre 2010 übereinstimmend zur Überzeugung gelangt sind, dass keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführer bestünden, diese vielmehr ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzten und von der Existenz authentischer Identitäts- und Reisepapiere in der Schweiz auszugehen sei. Solche liegen nach wie vor nicht vor und die Beschwerdeführer haben ihre Mitwirkungspflicht bis heute im Hinblick auf Vollzugsmassnahmen verweigert. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die Berufung auf die reziproke Wirkung einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht schützenswert ist, wenn - wie vorliegend - die Betroffenen seit längerer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen. Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 während der meisten Zeit rechtswidrig hier aufgehalten. Zwar ist dieser Umstand den Kindern zumindest für ihre ersten Aufenthaltsjahre angesichts ihres damaligen Alters nicht zur Last zu legen, weil der Schutzanspruch der KRK auf die Kinder selber fokussiert ist und diesen ein Fehlverhalten der Eltern nicht ohne Weiteres akzessorisch anzulasten ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass der Vater im Bewusstsein einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung sich und die Kinder noch jahrelang widerrechtlich in der Schweiz belässt, schliessen, dass er die Zumutbarkeitsaspekte für die Familie auch auf einen späteren Zeitpunkt hin wohlweislich ausgelotet hat und auch im heutigen Zeitpunkt keine erheblichen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen. Andernfalls wäre er dieses latent stets vorhandene Rückführungsrisiko nicht eingegangen. Für die Gesamtwürdigung ist schliesslich ergänzend anzufügen, dass die Integrationsfortschritte des Vaters in der Schweiz offenbar bescheiden sind und er kaum Deutsch spricht. Zudem werden die im Wiedererwägungsgesuch angeführten gesundheitlichen (...)beschwerden beim jüngeren Kind in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, weshalb ihnen keine vollzugshinderliche Bedeutsamkeit zuzumessen ist. Diesbezüglich wäre unter Hinweis auf den Arztbericht vom (...) April 2015 ohnehin festzustellen, dass sowohl der (...) als auch das (...) erst in der Schweiz ausgebrochen sind, weshalb schon die blosse Rückkehr in die Mongolei durchaus zu einer gesundheitlichen Verbesserung führen kann. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in der Mongolei für die Beschwerdeführer vorliegend zumutbar. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: