Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7398/2010 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A_______ geboren (...), B_______, geboren (...), C_______, geboren (...), D_______, geboren (...), Mongolei, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 19. September 2010 verliessen, mit dem Zug nach Moskau und von dort aus mit einem Minibus über unbekannte Länder am 25. September 2010 in die Schweiz gelangten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörung vom 12. Oktober 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) eine Gefängnisstrafe erhalten habe, dass der Beschwerdeführer von zwei Männern überfallen worden sei, dass er sich unverhältnismässig zur Wehr gesetzt habe und den beiden Tätern das Bein beziehungsweise den Arm gebrochen habe, dass er in der Folge vom Gericht zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und zu einer Busse von mehreren Millionen Tugrik verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Gefängnisstrafe erst im (...) 2003 habe antreten können, da seine Frau (Beschwerdeführerin) kurz zuvor ein Kind auf die Welt gebracht habe, dass nach seiner Entlassung im (...) 2005 ein Täter regelmässig zusätzliches Geld für seine Beinbehandlung gefordert habe, dass er den Beschwerdeführenden gedroht habe, ihrem Sohn etwas anzutun, wenn sie nicht genügend Geld bezahlen würden, dass die Beschwerdeführenden sich im Februar 2007 an die Polizei gewandt hätten, ohne jedoch eine Anzeige aufgegeben zu haben, dass sie auch aufgrund ihrer Vorbestrafung ausgereist seien, um den Kindern eine unbeschwerte Zukunft und Schulbildung ermöglichen zu können, dass das Bundesamt mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden unter der Androhung von Zwangsmitteln aus der Schweiz wegwies, wobei der Kanton Zürich beauftragt wurde, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen, dass das BFM die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche am 25. September 2010 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 5. Oktober 2010 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sind, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen, dass der von den Beschwerdeführenden eingereichte Führerschein und die Wohnsitzbestätigung keine Reise- oder Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellen würden, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweisepapiere einzureichen, dass ihre Darlegung, sie hätten die Reisepässe vor Antritt ihrer Reise den Schleppern ausgehändigt und nicht mehr zurück erhalten, als Standardvorbringen zu qualifizieren sei, dass anzunehmen sei, sie seien nicht gewillt gewesen, ihre Reise- beziehungsweise Identitätsdokumente abzugeben, dass es nicht plausibel erscheine, angeblich nicht zu wissen, durch welche Länder die Beschwerdeführenden von Russland bis in die Schweiz gereist seien, dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Schilderungen zu ihren Asylvorbringen in wesentlichen Bereichen massive Widersprüche aufweisen würden, sodass diese als haltlos zu qualifizieren seien, dass beispielsweise der Beschwerdeführer berichtet habe, im Juli 2003 zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, aber wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau diese erst im (...) 2003 habe antreten müssen, dass hingegen die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr Mann sei am 29. Mai 2003 verurteilt worden und habe bereits am folgenden Tag seine Gefängnisstrafe angetreten, dass auch die Aussagen zur Anzeigeerstattung bei der Polizei Widersprüche aufwiesen, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer berichtet habe, sich im Februar 2007 ein einziges Mal wegen Drohungen an die Polizei gewandt zu haben, ohne jedoch eine Anzeige erstattet zu haben, dass demgegenüber die Beschwerdeführerin behauptet habe, im September 2006 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Polizei gewesen zu sein und Anzeige erstattet zu haben, dass ebenfalls Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Ehegatten bestünden, ob nur ein Täter oder zwei Täter die späteren Drohungen geäussert hätten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. Oktober 2010 (Poststempel) in mongolischer und vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) in deutscher Sprache beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass namentlich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien während ihrer Reise nicht kontrolliert worden (vgl. A1 S. 4f., 8 ff.; A2 S. 8; A9 S. 2), angesichts der insbesondere an den EU-Aussengrenzen strengen Grenzkontrollen wenig plausibel erscheint, und dass die Beschwerdeführenden zu den angeblichen Reiseumständen nur äusserst knappe und unsubstanziierte Angaben zu machen vermochten (vgl. A1 S. 8f.; A2 S. 7f.), dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen werden kann, dass die von den Beschwerdeführern mit der Beschwerdeschrift eingereichte Faxkopie der ID-Karte und des Familienbüchleins nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gelten können, handelt es sich doch nicht um amtliche Originaldokumente mit Foto (vgl. Art. 1a Bst. b und c AsylV 1), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörung vom 12. Oktober 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebrachte schlechte psychische Verfassung nicht die Widersprüche zu klären vermag, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner medizinischen Therapie befindet, und auch in den Befragungen keine entsprechenden medizinischen Probleme geltend machte, dass in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, der (mündlich eröffnete) Entscheid des BFM richte sich nur an den Beschwerdeführer, nicht aber an die Beschwerdeführerin, dass indessen diese Rüge unzutreffend ist und in der angefochtenen Verfügung vielmehr die Asylgesuche und die Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin korrekt und in genügender Ausführlichkeit behandelt werden, dass nach dem Gesagten das BFM im Ergebnis zu Recht ausführte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die relativ knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Übrigen festgehalten werden kann, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses zwischenzeitlich nicht abgewichen ist, und dass ein Nichteintretensentscheid des BFM angesichts der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte ergehen können, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Mongolei droht, dass in der Mongolei keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführenden auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend machten und ausserdem in ihrer Heimat über ein soziales Netz verfügen (vgl. A1 S. 4; A2 S. 3f.), dass somit weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen und somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Bettina Schwarz Versand: