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E-5066/2025

E-5066/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im März 2025. Am 18. April 2025 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am 20. April 2025 um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2025 sowie am 20. Juni 2025 – jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes gel- tend: B.b Sie habe als Hausangestellte in Luanda gearbeitet. Der Hausherr, beim dem sie zuletzt angestellt gewesen sei, sei bei einem Unfall verstor- ben. Nach seinem Tod seien Dokumente und Geld vermisst worden. Un- bekannte Personen hätten sie anschliessend beschuldigt, das Geld und die Dokumente gestohlen zu haben. Sie habe dies abgestritten und sei da- raufhin geschlagen, zu einem Haus mitgenommen und dort von mehreren jungen Männern vergewaltigt worden. Während ihres Aufenthalts in diesem Haus sei sie krank geworden, woraufhin man sie in ein Spital gebracht habe. Sie sei etwa drei Monate im Spital geblieben und ein unbekannter Mann habe sie von dort zunächst zurück zum Haus, in dem sie festgehal- ten worden sei, gebracht und Angola anschliessend mit ihr zusammen auf dem Luftweg verlassen. Sie habe von ihm erfahren, dass sie einen Schlag- anfall erlitten habe und unter hohem Blutdruck und Diabetes leide. Er habe sie in einem unbekannten Land zu einem Haus begleitet und anschlies- send habe sie ihn nie mehr gesehen. Der Hausbesitzer habe mit ihr schla- fen wollen und als sie sich geweigert habe, sei sie aus dem Haus geworfen worden. Sie habe eine Weile in diesem unbekannten Land auf der Strasse gelebt und sei anschliessend in die Schweiz gefahren worden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre angolanische Identitätskarte zu den Akten. B.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden insgesamt acht ärztliche Berichte aus dem Zeitraum zwischen dem 25. April 2025 und dem

30. Juni 2025 zu den Akten genommen.

E-5066/2025 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 den Entwurf des ablehnenden Asy- lentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsver- treterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Aner- kennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei sie infolge Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachver- haltserstellung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens, an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am

10. Juli 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwal- tungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden.

E. 1.3 Obwohl die Vorinstanz die angefochtene Verfügung – wie die Be- schwerdeführerin zutreffend feststellt (vgl. Beschwerde S. 9 f.) – mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdefrist von 30 Tagen, statt sie- ben Arbeitstage) versah, hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel rechtzeitig innerhalb der korrekten Frist eingereicht. Aus diesem redaktio- nellen Versehen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin damit letztlich kein Nachteil erwachsen und sie vermag aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (oder die Verfahrensführung respektive Rechts- anwendungskompetenz der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren grund- sätzlich infrage zu stellen; vgl. Beschwerde S. 9 f.).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau- enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Pra- xis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien keinerlei Einzelheiten zu ent- nehmen, die auf persönliche Erlebnisse hindeuten würden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Personen und ihre Aufenthaltsorte auch nur ansatz- weise zuzuordnen. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger traumatischer Ereignisse habe sie ihre Fluchtgründe derart lückenhaft vorgetragen, dass davon auszugehen sei, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt, oder sie sei nicht gewillt, genauere Auskunft zu geben. Darüber hinaus mangle es ihren Asylgründen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit auch an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Sie habe keinen Versuch unternom- men, sich an die angolanischen Polizeibehörden zu wenden weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die angolanischen Behörden seien nicht fähig oder willens gewesen, sie als Frau zu schützen. Die Inanspruch- nahme staatlichen Schutzes sei ihr insbesondere auch deshalb zuzumuten gewesen, weil ein unbekannter Mann angeblich ihre Ausreise aus Angola organisiert und finanziert und sie dabei sogar teilweise begleitet habe.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, sie sei in hohem Masse vulnerabel und besonders schutzbedürftig, zumal sie infolge wiederholter sexualisierter Gewalt schwer traumatisiert sei. Diese Traumatisierung habe erhebliche psychische Belastungssymp- tome und ausgeprägte kognitive Einschränkungen zur Folge. Sie sei aus- serdem Analphabetin und verfüge aufgrund ihres niedrigen Bildungs- niveaus kaum über präzise sprachliche Ausdruckskompetenzen. Erschwe- rend hinzu komme, dass sie aufgrund der genannten Traumatisierung im Januar 2025 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb unter deutlich reduzierter Gedächtnisleistung sowie anhaltender Benommenheit und Er- schöpfung leide. Ausserdem sei sie an Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck erkrankt. Im Rahmen der Anhörungen seien zwar die vorgängig geforder- ten Anpassungen der Anhörungsmodalitäten – insbesondere eine einfache und entschleunigte Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer kognitiven Einschränkungen – aufgrund ihres extrem instabilen Gesundheitszustands teilweise vorgenommen worden, bei der Begründung des Asylentscheids seien diese Umstände aber nicht angemessen gewürdigt worden. Insbe- sondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung sei ihrer Traumatisierung keine Rechnung getragen worden, zumal die gerügte, mangelnde Detail- liertheit auf die Traumatisierung und ihre kognitiven Einschränkungen zu- rückzuführen sei. Die Struktur ihrer Aussagen – insbesondere ihre Desori- entierung bezüglich Orte, Abläufe und Personen – sei charakteristisch für Personen, die traumatische Erfahrungen gemachten hätten. Generell seien Frauen in Angola ausserdem erheblicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und die Behörden seien oft nicht in der Lage oder willens, ihnen angemessenen Schutz zu bieten. In Anbe- tracht ihrer psychischen Belastung und ihrer dokumentierten Schutzlosig- keit sei sie letztlich nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht fähig gewesen, staatlichen Schutz zu beanspruchen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

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E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung sowie Ein- schränkungen im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand nicht ge- lungen ist, die behaupteten Fluchtgründe auch nur ansatzweise zu sub- stanziieren. Besonders die angebliche komplette Hilflosigkeit und Vulnera- bilität aufgrund der eigenen vollkommenen Handlungsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin stehen in starkem Kontrast zu ihrem behaupteten Leben auf der Strasse für "eine sehr lange Zeit", das sie letztlich bewältigt zu ha- ben scheint (vgl. SEM-act. A22 F57). Dass die Beschwerdeführerin weder auf ihrer Flugreise mit einem unbekannten Mann, während ihres Alltags auf der Strasse noch bei einem späteren Kontakt mit der Polizei irgendwelche Anhaltspunkte zu ihrem Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht haben will, erscheint auch vor dem Hintergrund ihrer behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht plausibel (vgl. SEM-act. A22 F58, F64). Sodann ergeben sich weder aus den ärztlichen Berichten noch aus den Anhörungsprotokol- len Hinweise für kognitive Einschränkungen in einem Ausmass, das der vom SEM durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung die Grundlage entzie- hen oder dessen Schlussfolgerungen ernsthaft infrage zu stellen vermöch- ten. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden die genauen Umstände ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat vorenthält.

E. 6.3 Darüber hinaus hat das SEM zu Recht festgehalten, dass den Flucht- gründen der Beschwerdeführerin selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Verfügung S. 5 f.).

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug in der angefochte- nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführe- rin habe den Grossteil ihres Lebens in Luanda verbracht und sei in der Lage gewesen, trotz mangelnder Schulbildung, ihren Lebensunterhalt als Hausangestellte zu bestreiten. Soweit sie behaupte, den Kontakt zu ihren drei Töchtern (von denen eine volljährig sei), die mit ihr zusammengelebt hätten, verloren zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Insgesamt sei es dem SEM demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen per- sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu äussern. Ihre aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün- den. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sie an- gegeben habe, vor ihrer Ausreise drei Monate in einem Spital in Luanda in Behandlung gewesen zu sein. Allein der von der Rechtsvertretung geäus- serte Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lasse ebenfalls nicht an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zweifeln.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin führte mit Blick auf den Wegweisungsvoll- zug im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich stark angeschlagen und auch ihre psychische Verfassung sei hochgradig beein- trächtigt. Trotz eindeutiger Hinweise auf eine PTBS, die sich auch negativ auf ihr Erinnerungs- und Orientierungsvermögen auswirke, habe das SEM in Verletzung seiner Untersuchungspflicht keine fachpsychiatrische Abklä- rung eingeleitet. Die gesundheitliche Versorgungslage in Angola sei unge- nügend und es beständen strukturelle Mängel in der Basisversorgung und Medikamentenverfügbarkeit. Insgesamt handle es sich bei ihr um eine in aussergewöhnlichem Masse vulnerable Person ohne soziales Bezie- hungsnetz. Das SEM habe ihre ausgeprägte Vulnerabilität nicht angemes- sen gewürdigt und den medizinischen Sachverhalt unvollständig festge- stellt.

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E. 8.3 Zunächst kann hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen im Zusam- menhang mit dem Wegweisungsvollzug festgehalten werden, dass den Ak- ten weder Hinweise auf eine ungenügende Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu entnehmen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin be- stand für das SEM im Entscheidungszeitpunkt keine Veranlassung, die Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts anzuzweifeln. Aus den ein- gereichten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise auf ernsthafte psychische Probleme, wie die Rechtsvertretung sie vermutet. Die Be- schwerdeführerin hat denn auch seit ihrer Ankunft in der Schweiz trotz re- gelmässiger Arztbesuche gegenüber dem Gesundheitspersonal keine Be- schwerden im Zusammenhang mit einer allfälligen PTBS geäussert. So- weit das SEM die gesundheitliche Verfassung und deren Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug anders einschätzt als die Beschwerdeführerin bildet dies Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die sachgerechte An- fechtung der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls offen- sichtlich nicht verunmöglicht, weshalb keine Veranlassung für die eventua- liter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht.

E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-5066/2025 Seite 10 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.4.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs Folgendes festhalten:

E. 8.4.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.4.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter arterieller Hypertonie, Adipo- sitas Grad II und Diabetes mellitus Typ 2 leidet. Ausserdem werden in der Diagnoseliste "Status nach zerebrovaskulären Insult ca. 01/2025 (anam- netisch, medizinische Dokumentation fehlt)" sowie Verdacht auf psycho- somatische Reaktion am 25. April 2025 erwähnt (vgl. etwa jüngster ärztli- cher Bericht vom 30. Juni 2025, SEM-act. A32). Den ärztlichen Berichten zufolge werden die arterielle Hypertonie, Diabetes und Adipositas unter laufender ärztlicher Beobachtung medikamentös behandelt.

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E. 8.4.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung im Sinn der zitierten EGMR-Rechtsprechung recht- fertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu ent- nehmen. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegwei- sungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, in der sich die Be- schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise während mehrerer Jahre aufhielt (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom

28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1).

E. 8.5.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 8.5.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds der Beschwerde- führerin (vgl. E. 8.3.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem

E-5066/2025 Seite 12 Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 7 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuwei- sen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.5.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen so- dann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Die Beschwer- deführerin verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermag, zumal ihre Ausführungen zum angeblichen Kontakt- verlust mit ihren drei Töchtern und der darüber hinaus inexistenten sozialen Vernetzung – wie bereits vom SEM festgestellt – kaum plausibel erschei- nen.

E. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer gül- tigen angolanischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-

E-5066/2025 Seite 13 zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5066/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Mag. iur. Burcu Guerdap, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2025. Am 18. April 2025 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am 20. April 2025 um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2025 sowie am 20. Juni 2025 - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie habe als Hausangestellte in Luanda gearbeitet. Der Hausherr, beim dem sie zuletzt angestellt gewesen sei, sei bei einem Unfall verstorben. Nach seinem Tod seien Dokumente und Geld vermisst worden. Unbekannte Personen hätten sie anschliessend beschuldigt, das Geld und die Dokumente gestohlen zu haben. Sie habe dies abgestritten und sei daraufhin geschlagen, zu einem Haus mitgenommen und dort von mehreren jungen Männern vergewaltigt worden. Während ihres Aufenthalts in diesem Haus sei sie krank geworden, woraufhin man sie in ein Spital gebracht habe. Sie sei etwa drei Monate im Spital geblieben und ein unbekannter Mann habe sie von dort zunächst zurück zum Haus, in dem sie festgehalten worden sei, gebracht und Angola anschliessend mit ihr zusammen auf dem Luftweg verlassen. Sie habe von ihm erfahren, dass sie einen Schlaganfall erlitten habe und unter hohem Blutdruck und Diabetes leide. Er habe sie in einem unbekannten Land zu einem Haus begleitet und anschliessend habe sie ihn nie mehr gesehen. Der Hausbesitzer habe mit ihr schlafen wollen und als sie sich geweigert habe, sei sie aus dem Haus geworfen worden. Sie habe eine Weile in diesem unbekannten Land auf der Strasse gelebt und sei anschliessend in die Schweiz gefahren worden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre angolanische Identitätskarte zu den Akten. B.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden insgesamt acht ärztliche Berichte aus dem Zeitraum zwischen dem 25. April 2025 und dem 30. Juni 2025 zu den Akten genommen. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Obwohl die Vorinstanz die angefochtene Verfügung - wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt (vgl. Beschwerde S. 9 f.) - mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdefrist von 30 Tagen, statt sieben Arbeitstage) versah, hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel rechtzeitig innerhalb der korrekten Frist eingereicht. Aus diesem redaktionellen Versehen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin damit letztlich kein Nachteil erwachsen und sie vermag aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (oder die Verfahrensführung respektive Rechtsanwendungskompetenz der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren grundsätzlich infrage zu stellen; vgl. Beschwerde S. 9 f.). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften-wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien keinerlei Einzelheiten zu entnehmen, die auf persönliche Erlebnisse hindeuten würden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Personen und ihre Aufenthaltsorte auch nur ansatzweise zuzuordnen. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger traumatischer Ereignisse habe sie ihre Fluchtgründe derart lückenhaft vorgetragen, dass davon auszugehen sei, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt, oder sie sei nicht gewillt, genauere Auskunft zu geben. Darüber hinaus mangle es ihren Asylgründen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit auch an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Sie habe keinen Versuch unternommen, sich an die angolanischen Polizeibehörden zu wenden weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, die angolanischen Behörden seien nicht fähig oder willens gewesen, sie als Frau zu schützen. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei ihr insbesondere auch deshalb zuzumuten gewesen, weil ein unbekannter Mann angeblich ihre Ausreise aus Angola organisiert und finanziert und sie dabei sogar teilweise begleitet habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, sie sei in hohem Masse vulnerabel und besonders schutzbedürftig, zumal sie infolge wiederholter sexualisierter Gewalt schwer traumatisiert sei. Diese Traumatisierung habe erhebliche psychische Belastungssymptome und ausgeprägte kognitive Einschränkungen zur Folge. Sie sei ausserdem Analphabetin und verfüge aufgrund ihres niedrigen Bildungs-niveaus kaum über präzise sprachliche Ausdruckskompetenzen. Erschwerend hinzu komme, dass sie aufgrund der genannten Traumatisierung im Januar 2025 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb unter deutlich reduzierter Gedächtnisleistung sowie anhaltender Benommenheit und Erschöpfung leide. Ausserdem sei sie an Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck erkrankt. Im Rahmen der Anhörungen seien zwar die vorgängig geforderten Anpassungen der Anhörungsmodalitäten - insbesondere eine einfache und entschleunigte Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer kognitiven Einschränkungen - aufgrund ihres extrem instabilen Gesundheitszustands teilweise vorgenommen worden, bei der Begründung des Asylentscheids seien diese Umstände aber nicht angemessen gewürdigt worden. Insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung sei ihrer Traumatisierung keine Rechnung getragen worden, zumal die gerügte, mangelnde Detailliertheit auf die Traumatisierung und ihre kognitiven Einschränkungen zurückzuführen sei. Die Struktur ihrer Aussagen - insbesondere ihre Desorientierung bezüglich Orte, Abläufe und Personen - sei charakteristisch für Personen, die traumatische Erfahrungen gemachten hätten. Generell seien Frauen in Angola ausserdem erheblicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und die Behörden seien oft nicht in der Lage oder willens, ihnen angemessenen Schutz zu bieten. In Anbetracht ihrer psychischen Belastung und ihrer dokumentierten Schutzlosigkeit sei sie letztlich nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht fähig gewesen, staatlichen Schutz zu beanspruchen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung sowie Einschränkungen im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand nicht gelungen ist, die behaupteten Fluchtgründe auch nur ansatzweise zu substanziieren. Besonders die angebliche komplette Hilflosigkeit und Vulnerabilität aufgrund der eigenen vollkommenen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen in starkem Kontrast zu ihrem behaupteten Leben auf der Strasse für "eine sehr lange Zeit", das sie letztlich bewältigt zu haben scheint (vgl. SEM-act. A22 F57). Dass die Beschwerdeführerin weder auf ihrer Flugreise mit einem unbekannten Mann, während ihres Alltags auf der Strasse noch bei einem späteren Kontakt mit der Polizei irgendwelche Anhaltspunkte zu ihrem Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht haben will, erscheint auch vor dem Hintergrund ihrer behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht plausibel (vgl. SEM-act. A22 F58, F64). Sodann ergeben sich weder aus den ärztlichen Berichten noch aus den Anhörungsprotokollen Hinweise für kognitive Einschränkungen in einem Ausmass, das der vom SEM durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung die Grundlage entziehen oder dessen Schlussfolgerungen ernsthaft infrage zu stellen vermöchten. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden die genauen Umstände ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat vorenthält. 6.3 Darüber hinaus hat das SEM zu Recht festgehalten, dass den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Verfügung S. 5 f.). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe den Grossteil ihres Lebens in Luanda verbracht und sei in der Lage gewesen, trotz mangelnder Schulbildung, ihren Lebensunterhalt als Hausangestellte zu bestreiten. Soweit sie behaupte, den Kontakt zu ihren drei Töchtern (von denen eine volljährig sei), die mit ihr zusammengelebt hätten, verloren zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Insgesamt sei es dem SEM demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Ihre aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sie angegeben habe, vor ihrer Ausreise drei Monate in einem Spital in Luanda in Behandlung gewesen zu sein. Allein der von der Rechtsvertretung geäusserte Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lasse ebenfalls nicht an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zweifeln. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin führte mit Blick auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich stark angeschlagen und auch ihre psychische Verfassung sei hochgradig beeinträchtigt. Trotz eindeutiger Hinweise auf eine PTBS, die sich auch negativ auf ihr Erinnerungs- und Orientierungsvermögen auswirke, habe das SEM in Verletzung seiner Untersuchungspflicht keine fachpsychiatrische Abklärung eingeleitet. Die gesundheitliche Versorgungslage in Angola sei ungenügend und es beständen strukturelle Mängel in der Basisversorgung und Medikamentenverfügbarkeit. Insgesamt handle es sich bei ihr um eine in aussergewöhnlichem Masse vulnerable Person ohne soziales Beziehungsnetz. Das SEM habe ihre ausgeprägte Vulnerabilität nicht angemes-sen gewürdigt und den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 8.3 Zunächst kann hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug festgehalten werden, dass den Akten weder Hinweise auf eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu entnehmen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand für das SEM im Entscheidungszeitpunkt keine Veranlassung, die Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts anzuzweifeln. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise auf ernsthafte psychische Probleme, wie die Rechtsvertretung sie vermutet. Die Beschwerdeführerin hat denn auch seit ihrer Ankunft in der Schweiz trotz regelmässiger Arztbesuche gegenüber dem Gesundheitspersonal keine Beschwerden im Zusammenhang mit einer allfälligen PTBS geäussert. Soweit das SEM die gesundheitliche Verfassung und deren Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug anders einschätzt als die Beschwerdeführerin bildet dies Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die sachgerechte Anfechtung der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls offensichtlich nicht verunmöglicht, weshalb keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4.4 8.4.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.4.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). 8.4.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter arterieller Hypertonie, Adipositas Grad II und Diabetes mellitus Typ 2 leidet. Ausserdem werden in der Diagnoseliste "Status nach zerebrovaskulären Insult ca. 01/2025 (anamnetisch, medizinische Dokumentation fehlt)" sowie Verdacht auf psycho-somatische Reaktion am 25. April 2025 erwähnt (vgl. etwa jüngster ärztlicher Bericht vom 30. Juni 2025, SEM-act. A32). Den ärztlichen Berichten zufolge werden die arterielle Hypertonie, Diabetes und Adipositas unter laufender ärztlicher Beobachtung medikamentös behandelt. 8.4.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu entnehmen. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, in der sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise während mehrerer Jahre aufhielt (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1). 8.5.2 8.5.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.5.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.3.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 7 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.5.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermag, zumal ihre Ausführungen zum angeblichen Kontaktverlust mit ihren drei Töchtern und der darüber hinaus inexistenten sozialen Vernetzung - wie bereits vom SEM festgestellt - kaum plausibel erscheinen. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer gültigen angolanischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: